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Urteil

2 C 250/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0620.2C250.21.00
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Leitsätze
1. Das Klagerecht einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung reicht nur soweit, als deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich betroffen ist (hier: die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers).(Rn.55) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt.(Rn.64) 3. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzende Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ.(Rn.66) 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.72) 5. Zur Reichweite der Zuständigkeit der Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund der sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen.(Rn.79) 6. Die Befugnis der Bergbehörden zum Einschreiten bei Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der in den Nebenstimmungen enthaltenen Vorgaben ergibt sich aus den Vorschriften des Bergrechts und des Wasserrechts; der Schaffung einer eigenen "Ermächtigungsgrundlage" im Planfeststellungsbeschluss bedurfte es nicht.(Rn.85) 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von minus 320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d.h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.88) 8. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 WHG) ist auf Grundwasserkörper bezogen und gilt nicht für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, der sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet. (Rn.91) 9. Liegen die Flächen mit zu erwartendem Anstieg des Grundwasserspiegels in tieferen Bereichen, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, und nicht in solchen, in denen Grundwasser ohnehin schon oberflächennah entsteht, sind keine Vernässungen zu erwarten.(Rn.101)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Klagerecht einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung reicht nur soweit, als deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich betroffen ist (hier: die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers).(Rn.55) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt.(Rn.64) 3. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzende Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ.(Rn.66) 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.72) 5. Zur Reichweite der Zuständigkeit der Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund der sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen.(Rn.79) 6. Die Befugnis der Bergbehörden zum Einschreiten bei Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der in den Nebenstimmungen enthaltenen Vorgaben ergibt sich aus den Vorschriften des Bergrechts und des Wasserrechts; der Schaffung einer eigenen "Ermächtigungsgrundlage" im Planfeststellungsbeschluss bedurfte es nicht.(Rn.85) 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von minus 320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d.h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.88) 8. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 WHG) ist auf Grundwasserkörper bezogen und gilt nicht für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, der sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet. (Rn.91) 9. Liegen die Flächen mit zu erwartendem Anstieg des Grundwasserspiegels in tieferen Bereichen, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, und nicht in solchen, in denen Grundwasser ohnehin schon oberflächennah entsteht, sind keine Vernässungen zu erwarten.(Rn.101) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt. Die Klagebefugnis des Klägers ist dem Grunde nach gegeben, da es sich bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss um eine Zulassungsentscheidung handelt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat. Auch sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfüllt. Nach dieser Norm kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein. Der Kläger, dem mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz die Anerkennung nach § 3 UmwRG erteilt wurde,19Bl. 5 ff. der GerichtakteBl. 5 ff. der Gerichtakte kann hier geltend machen, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein. Zweck des Vereins ist nach § 3 Abs. 2 der Satzung die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers. Allerdings ist der Kläger nur insoweit klagebefugt, als der Planfeststellungsbeschluss die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers betrifft. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Anerkennungsbescheid vom 25.8.2021 im Zusammenhang mit der abgelehnten Anerkennung als Naturschutzvereinigung vorträgt, ihm gehe es neben der Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers und der Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie auch um die Folgewirkungen der im Saarrevier geplanten Grubenflutungen und damit auch um grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen und Bodenbewegungen an der Oberfläche, um den Schutz vor grubenwasseranstiegsbedingten Ausgasungen (Methan und Radon) und damit verbundene Sicherheitsrisiken, deckt sich dies nicht mit seinem – hier allein maßgeblichen – satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Dieser ist vielmehr nach der ausdrücklichen Formulierung in der Satzung auf den Umweltschutz, hier speziell den Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers beschränkt. Diese Zielrichtung des Wasserschutzes wird zusätzlich durch den Namen des Vereins („ProH2O“) bestätigt. Auch in dem Anerkennungsbescheid vom 25.8.2021 ist diesbezüglich auf der Seite 3 ausgeführt, dass „ProH2O Saar e.V. die saarländischen Oberflächengewässer sowie das saarländische Grund- und Trinkwasser schützen will“. Demzufolge wurde der Antrag des Klägers auf besondere Anerkennung als Naturschutzvereinigung in demselben Bescheid abgelehnt, da sich aus der Satzung kein Schwerpunkt in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege ergibt. In dem Anerkennungsbescheid wird auf der Seite 4 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Formulierungen in der Satzung für einen Schwerpunkt im Wasserbereich sprechen. Diese Zielrichtung wird im Übrigen durch einen Blick auf die Homepage des Klägers bestätigt. Dort ist wörtlich ausgeführt, dass der Verein „ProH2O“ als Initiative zum Wasserschutz gegründet wurde. In welchem Umfang das Vorbringen des (Verbands-)Klägers einer Sachprüfung durch das Gericht unterliegt, richtet sich nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Soweit dort maßgeblich auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), kommt darin zum Ausdruck, dass nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist.20vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris Vielmehr muss der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung durch den geltend gemachten Verstoß betroffen sein,21vgl. BT-DRs. 18/9526 S. 38vgl. BT-DRs. 18/9526 S. 38 das heißt der satzungsgemäße Aufgabenbereich muss Gegenstand der gerichtlich geltend gemachten Beanstandungen sein.22vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2021 - 7 A 5/21 -, juris (Beschränkung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs auf den Schutz der Vögel bedingt die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen anderer Tierarten)vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2021 - 7 A 5/21 -, juris (Beschränkung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs auf den Schutz der Vögel bedingt die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen anderer Tierarten) Zwar darf die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden.23vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, juris Indes umfasst das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für gemeindliche Belange, die in Art. 28 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang den Kommunen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind und deren Wahrung der Gesetzgeber daher nicht privaten Vereinigungen überlassen kann. Dies gilt umso mehr, als eine Zuweisung derartiger Rechte den Verzicht auf ihre Geltendmachung einschließt. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen.24vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris Ausgehend davon kann sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen und Bodenbewegungen an der Oberfläche sowie auf von ihm befürchtete Ausgasungen in Form von Methan und Radon berufen. Entsprechende Folgewirkungen des Grubenwasseranstiegs betreffen nicht die in der Satzung formulierten Umweltschutzziele des Klägers. Der dort verwendete (weite) Begriff des Umweltschutzes umfasst zwar alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die natürliche Umwelt des Menschen erhalten bleibt. Dies wird jedoch bezogen auf den Kläger durch das Wort „insbesondere“ näher beschrieben und thematisch auf den Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers eingegrenzt. Daher kann der Kläger seine Klage nicht auf die von ihm erwarteten Bergschäden durch Bodenbewegungen und Erschütterungen sowie sich daran anschließende Aspekte der Bergschadensregulierung stützen. Dies betrifft nicht den Umweltschutz, sondern den Eigentumsschutz (Art. 14 GG). Die Geltendmachung der insoweit berührten Belange der vom Bergbau und dem Grubenwasseranstieg betroffenen Kommunen ist deren Angelegenheit. Der Kläger kann sich wie erwähnt nicht zum Sachwalter einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG machen. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch die befürchteten Belastungen mit Radon und Methangas sowie hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen den Erblastenvertrag. Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang auch nicht auf § 3 Abs. 3 seiner Satzung berufen, wonach der Satzungszweck insbesondere durch landesweite Aktionen, Aufklärungs- und Bildungsarbeit gegen die laufende sowie geplante Grubenflutung im Saarrevier und zur Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie verwirklicht werde. Dies verdeutlicht lediglich, mit welchen Mitteln der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen will, erweitert aber nicht den satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Auch dass dort ausdrücklich „Aktionen gegen die Grubenflutung im Saarrevier“ als Mittel der Vereinsarbeit genannt werden, bedeutet nicht, dass sich der satzungsmäßige Zweck des Klägers auf weitere, außerhalb des Schutzes der saarländischen Oberflächengewässer und des Grund- und Trinkwassers liegende Ziele erstrecken würde. Im Gegenteil wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die europäische Wasserrahmenrichtlinie in § 3 Abs. 3 der Satzung erneut die Zielrichtung des Wasserschutzes betont. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist jedenfalls mit dem Inhalt, auf den sich die Klagebefugnis des Klägers erstreckt, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine darüber hinaus gehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass seines Rechtsbehelfs nicht veranlasst. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 SVwVfG liegt nicht vor. a) Die nach dem § 73 Abs. 2 und 3 SVwVfG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des „Plans“ (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) erfolgte 2017 in den aus Sicht des Beklagten als Anhörungsbehörde seinerzeit als von den Auswirkungen „voraussichtlich betroffenen“ angesehenen 30 saarländischen Städten und Gemeinden: In der Bekanntmachung war neben den Angaben zur Offenlage auch auf die (fristgebundene) Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen worden. Diesbezügliche formelle Fehler sind weder vorgetragen noch aus den Aufstellungsunterlagen ersichtlich. Die Bekanntmachung entsprach auch den hier noch maßgeblichen speziellen Vorgaben des § 9 Abs. 1a, 1b UVPG 2010. Nach der Überleitungsbestimmung im § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG waren Verfahren nach § 4 UVPG noch nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.5.2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG (2013) eingeleitet worden war.25vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPGvgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPG Dies war mit Blick auf den bereits im April 2015 durchgeführten Scoping-Termin der Fall. b) Der Kläger kann sich im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine aus seiner Sicht notwendige erneute oder ergänzende Offenlegung des das Vorhaben durch Zeichnungen und Erläuterungen und der „betroffenen Grundstücke“ kennzeichnenden Plans (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) nicht vorgenommen wurde, obwohl nach der Offenlage 2017 in den Jahren 2019 und 2021 vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses – zwischen den Beteiligten nicht streitig – mehrere weitere im Planfeststellungsbeschluss als mit planfestgestellte Unterlagen bezeichnete Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden waren und in die Entscheidung eingeflossen sind.26vgl. dazu die Zusammenstellung der „festgestellten Planunterlagen“ auf Seite 3 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021vgl. dazu die Zusammenstellung der „festgestellten Planunterlagen“ auf Seite 3 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021 Der Kläger verweist insoweit auf die in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.2021, in dem es um die Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens gegangen sei, aufgeführten Unterlagen, konkret die externe Überprüfung des Antrags der Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021, eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 8.3.2019 nebst Vermerk des MUV vom 26.4.2021, die Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.2021, eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR vom März 2021 sowie auf die Übertragung der Erkenntnisse aus dem „NRW-Gutachten“ bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland der ahu GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.2019. Diese Dokumente seien der Öffentlichkeit zu Unrecht nicht nachträglich zugänglich gemacht worden. aa) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger mit dem entsprechenden Vortrag aus seinem Schriftsatz vom 3.3.2022 nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen ist. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. cbm Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.27vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Werden solche erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Zusätzlich gilt der § 87b Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO entsprechend. Schon der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass sich dieses Fristerfordernis von vorneherein nicht auf Rechtsausführungen bezieht. Innerhalb der mit der Klageerhebung – hier bezogen auf den Kläger am 20.10.2021 – in Gang gesetzten Klagebegründungsfrist muss der jeweilige Kläger die ihn beschwerenden „Tatsachen“ so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 herleitet, „unverwechselbar feststeht“, was jedoch einen späteren vertiefenden oder ergänzenden Sachvortrag – wie generell bei Rechtsausführungen – auch zu Tatsachen und Beweismitteln nicht ausschließt.28vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991 An dieser Stelle mag dahinstehen, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass dem Senat aufgrund einer jahrelangen vielfältigen und detaillierten Berichterstattung in Printmedien und im regionalen Fernsehen sowie wegen einer Vorbefassung mit dem „Projekt“ der Beigeladenen in anderen Verfahren nicht ohnehin in insoweit „ausreichendem Maß“ bekannt beziehungsweise „unschwer ermittelbar“ war, um was es bei der Anfechtung des „Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser“ aus den Gruben des ehemaligen Steinkohlebergbaus im Saarland im Tatsächlichen geht und was insbesondere die dagegen klagenden Städte und Gemeinden in tatsächlicher Hinsicht bewogen hat, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Desungeachtet ist jedenfalls festzuhalten, dass die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,29vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Seite 16, I.d.aa)vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Seite 16, I.d.aa) im vorliegenden Fall im Wesentlichen bis in den Dezember 2021 zumindest dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden war, dass der Beklagte offenbar ungeachtet der sicheren Absehbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021 auf die zahlreichen angekündigten Rechtsbehelfe saarländischer Städte und Gemeinden hin bis zur Erhebung der Klagen und auch danach bis in den Dezember 2021 hinein nicht in der Lage war, die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Verwaltungsunterlagen versendungsbereit zusammenzustellen und dem Gericht sowie den der Fristvorgabe des § 6 Satz 1 UmwRG unterliegenden Klägerinnen und Klägern zur Verfügung zu stellen. Ohne dass hier eine möglicherweise im Rahmen von Treu und Glauben hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung einer „Verfristung“ beachtliche Absicht unterstellt werden soll, ist in dieser Situation unschwer erkennbar, dass die zumindest wesentliche Erschwernis der Sicherstellung der mit der Einführung dieser Klagebegründungsfrist angestrebten „Straffung“ des Verfahrens allein im Verantwortungsbereich des Beklagten lag, so dass hinsichtlich eines insoweit nach der Frist – nach Akteneinsichtsmöglichkeit – gehaltenen Vorbringens die Voraussetzungen der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich auf der Akteneinsicht beruhender „neuer Erkenntnisse“ gegeben waren. Dass eine „Verspätung“ in diesen Fällen dann als „genügend entschuldigt“ angesehen werden muss, ohne dass es – da sich die maßgeblichen Umstände unschwer aus den Akten ergeben – insoweit einer zusätzlichen Glaubhaftmachung (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. Satz 2 VwGO) bedürfte, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können für die Beantwortung der Frage, ob die Verspätung eines Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO "genügend entschuldigt" ist, die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.30vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, dort Rn 8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, dort Rn 8 Dass vorliegend eine Einsicht in die sehr umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens letztlich notwendig war, um die Klage abschließend und vollständig sachgerecht zu begründen, dürfte auch aus Sicht der übrigen Beteiligten nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Dem Umstand, dass der bisherige Ablauf des Verfahrens gerade mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Vermutung nährt, dass die vom Bundesgesetzgeber verfolgte Zielsetzung einer frühzeitigen Straffung derartiger Verfahren letztlich ohne Zutun des Klägers in ganz erheblichem Maße behindert wurde, ist gerade mit Blick auf die Forderungen des Art. 6 Satz 1 EMRK durch eine entsprechende Handhabung der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b VwGO Rechnung zu tragen. Dies gilt im vorliegenden Fall generell, das heißt unabhängig von dem konkreten Sachvortrag. Dem Kläger konnte nicht angesonnen werden, „ins Blaue hinein“ entsprechenden Tatsachenvortrag zu halten, ganz abgesehen davon, dass dies für die zügige Abwicklung des Prozesses eher hinderlich, wenn nicht gar kontraproduktiv gewesen wäre. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass er auf die Ermittlung des „tatsächlichen“ Inhalts der im Aktenordner 78 enthaltenen ergänzenden Stellungnahmen und Gutachten angewiesen war, um die Frage eines Erfordernisses erneuter Auslegung nach ihrer nicht dem Fristerfordernis unterliegenden rechtlichen Bewertung überhaupt sachgerecht zu beantworten. bb) In der Sache war eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2021 hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.2021 aufgeführten Unterlagen nicht zwingend geboten. Eine Pflicht zur erneuten Offenlegung ließ sich dem § 9 Abs. 1b UVPG in der hier – wie gesagt – maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 2010 nicht entnehmen. Dessen Satz 2 verlagerte das Initiativrecht bezüglich „weiterer Informationen“ auf die zu beteiligende Öffentlichkeit, soweit es um „weitere Informationen“ geht, die lediglich für eine von dem Betroffenen selbst zu beantragende Einsicht (§ 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG, 4 UIG) vorzuhalten waren. Nichts Anderes ergab sich aus dem § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach bei einer Änderung des Vorhabens durch seinen Träger während des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen dann erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlagen, wenn zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen waren. Ob letzteres für die im Rahmen des wasserrechtlichen Einvernehmensverfahrens eingeholten ergänzenden beziehungsweise überprüfenden Gutachten und Stellungnahmen möglicherweise der Fall war, bleibt im Ergebnis ohne Bedeutung, da sie letztlich nicht zu einer „Änderung“ der 2017 ausgelegten Unterlagen führten. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage ergab sich auch nicht aus der nicht durch die Vorgaben des § 9 UVPG verdrängten allgemeinen Vorschrift im § 73 SVwVfG. Dieser sieht eine erneute oder ergänzende Auslegung von Unterlagen nach § 73 Abs. 8 Satz 2 SVwVfG nur bei einer durch eine Änderung erstmals betroffenen (weiteren) Gemeinde vor. Ansonsten sind bei nachträglichen Änderungen eines zuvor ausgelegten Plans vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses Verfahrenserleichterungen im Sinne einer „verkürzten Beteiligung“ vorgesehen. Dritten ist danach Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, sofern sie erstmals oder stärker als bisher berührt werden. Auch insoweit wäre also erforderlich gewesen, dass der „Plan“ geändert wurde, was hier nicht der Fall war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im Sinne des gleichlautenden § 73 VwVfG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist danach auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.31vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 –, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl 2018, 187vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 –, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl 2018, 187 Bei Planänderungen, die lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer bekannten Umweltvereinigung oder die Belange einzelner Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, genügt es gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG, wenn die Änderungen den Betroffenen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch zur Herstellung des Einvernehmens mit der betroffenen Öffentlichkeit und den Naturschutzverbänden verpflichtet.32vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17.11 –, BRS 80 Nr. 100 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17.11 –, BRS 80 Nr. 100 Selbst wenn man die Einholung weiterer Gutachten speziell zu den in den Gutachten zur Antragstellung abgehandelten Fragen als „Planänderung“ begreifen wollte, wofür die Aufnahme der Gutachten in den Katalog der „festgestellten Planunterlagen“ im Abschnitt 3.1. (Seite 3, unten) sprechen könnte, wäre nach ihrem Inhalt nicht von einer „erheblichen“ Änderung in den Betroffenheiten Dritter auszugehen. In dem (ergänzenden) Fachbeitrag zur WRRL vom März 20213333vgl. die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR vgl. die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR werden die Daten des zweiten BWP (Bewirtschaftungsplan) mit Gültigkeit 2016 – 2021, die Grundlage der ursprünglichen Beurteilung waren, den Daten des damals neuen im Jahr 2020 im Entwurf veröffentlichten BWP mit Gültigkeit 2022 – 2027 gegenübergestellt und mit den Bewertungen und Aussagen des Gutachtens aus dem Jahr 2017 verglichen. Bei der Beurteilung des ökologischen Potenzials (Punkt 2.1.1) heißt es in dem Gutachten einleitend unter anderem, die Einleitung von Grubenwasser erfolge an der Einleitstelle Ensdorf stromabwärts hinter der Messstelle Bous. Mögliche Wirkungen des Grubenwassers auf Stoffkonzentrationen bildeten sich flussabwärts an der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Im dritten BWP hätten sich die ehemals guten Einstufungen der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous (1728) und Fremersdorf (1620) von „gut" auf „mäßig" verschlechtert. Das ökologische Potenzial der zufließenden Prims an der Messstelle Dillingen habe sich von unbefriedigend im zweiten BWP auf mäßig im dritten BWP verbessert. Der Grund sei die verbesserte Einstufung der Komponente Makrophyten/Phytobenthos von „unbefriedigend" auf „mäßig". Die Makrozoobenthos-Bewertung habe sich ebenfalls um eine Klasse von „mäßig" auf „gut" verbessert. Hinsichtlich der Messstelle Bous, also oberhalb des geplanten Zuflusses des Grubenwassers, habe sich aufgrund einer Anhebung des Zielwertes, der bereits vorher überschritten gewesen sei, dort eine Einstufung der Vorbelastung bei „unbefriedigend“ (vorher: „gut“) ergeben, obwohl sich die „reale Belastung“ der Saar sogar „leicht verbessert“ habe (alles Seite 9). Die Mischungsrechnungen ergäben für MQ einen nur geringen Anstieg von wenigen Prozent bezüglich der Ammoniumkonzentration im Gewässer durch die Grubenwassereinleitung und dies nur in der Anfangsphase. Aufgrund eines pessimalen Ansatzes der Stoffprognosen würden die tatsächlichen Konzentrationen im Gewässer voraussichtlich etwas günstiger ausfallen und nur räumlich und zeitlich begrenzt in Nähe der Einleitstelle auftreten. Auf Ebene des gesamten Wasserkörpers der Saar hätten die Konzentrationserhöhungen bei Ammonium keine relevanten Auswirkungen auf das ökologische Potenzial, da bis zur nächsten Messstelle an der Saar in Fremersdorf weitere Zuflüsse zu Verdünnungseffekten führten und damit die bewertungsrelevanten biologischen Qualitätskomponenten an dieser Messstelle nicht negativ beeinflusst würden. An der Messstelle Fremersdorf, welche die Stoffkonzentration nach Grubenwassereinleitung abbilde, liege die Einstufung im dritten BWP für Ammonium bei „mäßig", also um eine Klasse besser als Messstelle Bous. Weiter heißt es hier – textlich vom Verfasser des Gutachtens durch Unterstreichung hervorgehoben – für die Parameter des Grubenwassers ergäben sich keine relevanten vorhabenbedingten Veränderungen im Gewässer und keine Zielwertüberschreitungen. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der WRRL heißt es (Abschnitt 4.1), aufgrund der Novellierung der OGewV sei der Zielwert für Ammonium in der Saar an der Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten. Somit komme es unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium in der Saar. Aufgrund des geringen Anteils an Ammonium im Grubenwasser, der in der Prognose langfristig weiter abnehme, stelle die geringfügige rechnerische Erhöhung „keine relevante Veränderung im Gewässer dar“. Ein „Klassensprung“ der Saar in Bezug auf die biologischen Qualitätskomponenten aufgrund des grubenwasserbürtigen Ammoniums sei nicht zu erwarten. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu der Feststellung (vgl. Abschnitt 4.1, „Fazit“, ab Seite 12), dass die prognostizierte geringfügige Konzentrationserhöhung der Parameter Zink und Ammonium in der Anfangsphase als vereinbar mit dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL anzusehen sei, weil sich die Konzentrationserhöhungen auf die Anfangsphase beschränkten, das Ausmaß der Konzentrationserhöhung gering sei, die den Berechnungen zugrunde gelegte Vorbelastung aufgrund pessimaler Annahmen zu hoch eingeschätzt worden und tatsächlich geringer sei aufgrund des Wegfalls der Belastungen über den Klinkenbach beziehungsweise die Blies und weiterer stofflicher Maßnahmen, weil die geringfügigen Konzentrationserhöhungen von Ammonium nicht zu einem Klassensprung des ökologischen Potenzials auf Basis der biologischen Qualitätskomponenten an der repräsentativen Messstelle der Saar von „unbefriedigend" nach „schlecht" führten, weil Maßnahmen vorgesehen seien, die auch die rechnerisch ermittelten Konzentrationserhöhungen bei Zink reduzierten und auf der Ebene des Wasserkörpers mit der relevanten Messstelle Fremersdorf die bewertungsrelevanten biologischen Qualitätskomponenten nicht negativ beeinflusst würden. Von zusätzlichen erheblichen „Umweltauswirkungen“ kann nach alldem nicht ausgegangen werden, so dass letztlich nicht einmal das Erfordernis einer „verkürzten Beteiligung“ im Sinne von § 73 Abs. 8 Satz 2 SVwVfG bestand. 2. Auch der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel einer (teilweise) unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt nicht vor. a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger mit dem entsprechenden Vortrag ebenfalls nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen ist. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. cbm Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.34vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da der Kläger seinen auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wären, bereits mit dem am 28.12.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben hat. Damit stand der Lebenssachverhalt, aus dem der mit der Klage verfolgte Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 hergeleitet wird, unverwechselbar fest. Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.35vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991 b) Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs nach heutigem Recht aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG in Verbindung mit den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG wegen des vorgesehenen Zutageleitens und von mehr als 10 Mio. cbm Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. cbm Wasser nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG eine nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassung zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar beziehungsweise Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch mögliche Wirkungen des Vorhabens. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro Lange GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS).36vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde c) Soweit der Kläger einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung beanstandet und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG geltend macht, ist bereits zweifelhaft, ob er insoweit klagebefugt ist. Bei der Abweisung der Klage der Gemeinde Nalbach hat des Bundesverwaltungsgericht klarstellend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) keine Klagebefugnis der dortigen Klägerin habe herleiten lassen. Namentlich § 4 UmwRG über die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verfahrensfehlern, der nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. l UmwRG i. V. m. § 61 Nr.1 VwGO auch für Rechtsbehelfe juristischer Personen gilt, die keine Umweltvereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG seien, betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift lasse den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Auch Unionsrecht gebiete keine abweichende Beurteilung. Aus diesen Ausführungen zum Nichtbestehen bereits einer Möglichkeit subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich unschwer entnehmen, dass die für eine Individualklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsbehelfsführers, hier des Klägers, diesen Verfahrensvorschriften selbst bei einer Nichteinhaltung nicht zu entnehmen wäre. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.37vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 d) Ob und inwieweit der Kläger sich hier auf eine fehlerhafte UVP berufen kann, mag jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte war vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht dazu verpflichtet gewesen, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende Gesamtkonzept zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.38vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Rahmenbetriebsplans nicht aus der Aufteilung des „Gesamtvorhabens Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen herleiten. Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach § § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderlichen Einbeziehungen der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird (§ 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG). Die Entscheidung, den Rahmenbetriebsplan gestuft oder abschnittsweise aufzustellen, liegt in erster Linie beim Unternehmer, denn er ist für die Aufstellung des Rahmenbetriebsplans verantwortlich. Die Möglichkeit einer Abschnitts- oder Stufenbildung dient dazu, durch eine räumliche oder zeitliche Aufteilung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erleichtern. Dies dient sowohl den Interessen des Unternehmers, für den die gestufte Erarbeitung der erforderlichen Planungsunterlagen eine erhebliche Erleichterung darstellt, als auch der zuständigen Behörde, der die abschnittsweise oder gestufte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erheblich leichter fällt, wenn der räumlich umfassende, technisch komplexe und zeitlich lang gestreckte Verfahrensgegenstand aufgeteilt werden kann.39Vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnrn. 90 f.Vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnrn. 90 f. Unzulässig ist eine Abschnittsbildung nach § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG allerdings wie erwähnt dann, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der übergreifende und gesamthafte Ansatz dieser Prüfung aus dem Blick gerät. Ein Vorhaben, dass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, soll nur zugelassen werden, wenn in Kenntnis sämtlicher Umweltauswirkungen bestätigt werden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits bietet eine Abschnittsbildung auch im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung den Vorteil, dass nicht sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens bereits vor Beginn der Maßnahme abschließend beurteilt werden müssen, sondern dass nach der Zulassung und Durchführung eines ersten Abschnitts gewonnene Erkenntnisse und gewachsene Erfahrungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für spätere Abschnitte noch berücksichtigt werden können.40Vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnr. 92Vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnr. 92 Genau so liegt der Fall hier. Die von dem Kläger angesprochene Phase 2, die nach dem Grubenwasserkonzept der Beigeladenen irgendwann in der Zukunft einen Grubenwasseranstieg auf ein Niveau beinhalten soll, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermöglicht, ist deshalb zu Recht nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorhabenbezogen und knüpft an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des UVPG in der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (vgl. dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Nur die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens sind Gegenstand einer UVP. Das Vorhaben wiederum bestimmt sich ausschließlich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; insoweit gilt der Antragsgrundsatz. Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Dieses UVP-pflichtige Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Bei der vorliegend in Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um einen eigenständigen, auch ohne die sogenannte Phase 2 selbständig zu realisierenden und rechtlich abschließend beurteilbaren Teil des „Gesamtprojekts“, der zum einen beim Verzicht auf die Phase 2 aus welchen Gründen auch immer in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und der zum anderen mit Blick auf den von der Beigeladenen angestrebten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilender Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte plausibel vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch dann Sinn, wenn der anschließend vorgesehene Anstieg in bis zur Oberfläche später nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich genommenen eine sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene und daher „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme darstellt. Wichtige Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts werden durch diese Maßnahmen erreicht. Ausgehend davon bringt der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich. Hinzu kommt der schon angesprochene Erkenntnisgewinn infolge der Erfahrungen mit dem (Teil-)Anstieg, der in künftige Planungen einfließen kann. Die Beklagte hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist, die (ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase) einen dynamischen Prozess darstellt. Angesichts dessen kann der Ansicht des Klägers, es wäre hier eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für Phase 1 und Phase 2 erforderlich gewesen, nicht zugestimmt werden. UVP-rechtlich unzulässig wäre beispielsweise die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans wird kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert werden kann und für sich genommen sinnvoll ist. Es sind auch keine nicht zu bewältigende Auswirkungen oder Probleme ersichtlich, wenn sich die Beigeladene später zum Verzicht auf eine Durchführung der Phase 2 entscheiden würde oder sich dieses Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erweisen würde. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a) UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.41vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508 e) Inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung42vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 21.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 21.8.2021 sind nicht feststellbar. 3. Nicht entschieden werden muss im vorliegenden Fall, ob der Kläger die vermeintliche teilweise Unzuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse rügen kann. Insoweit verweist die Beigeladene nicht ganz zu Unrecht darauf, dass die Frage der formellen Zuständigkeit jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Einvernehmen der außerhalb einer Planfeststellung zuständigen obersten Wasserbehörde erteilt wurde, die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers und damit den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers nicht berührt. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Beklagte für die Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig war. Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde bei Vorhaben, mit denen die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, auch über die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung. Dies beinhaltet eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde während des Planfeststellungsverfahrens und der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens.43vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 5 Die wasserrechtliche Entscheidung tritt dabei neben die Planfeststellung, auch wenn sie in demselben Beschluss getroffen wird, und bleibt rechtlich selbstständig.44vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die in hohem Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind. Die Regelungen des Wasserrechts mit der Möglichkeit nachträglicher Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen und dem Widerruf von Erlaubnissen und Bewilligungen (§§ 13, 18 WHG) sollen es ermöglichen, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungs(änderungs)verfahren einleiten zu müssen.45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, juris Die Zuständigkeitsverschiebung setzt voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung Bestandteil des Vorhabens ist; dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensplan die Benutzung vorsieht.46vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr.vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut der „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“. Unabhängig von der ausdrücklichen Erwähnung des „Ansteigenlassens“ bereits in der Überschrift hat der Rahmenbetriebsplan inhaltlich ohne jeden Zweifel nicht nur das von den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 3 und 4 erfasste Zutagefördern von maximal 19,8 Millionen Kubikmeter Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel und das Einleiten dieser Menge in die Saar zum Inhalt, sondern auch das in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2 geregelte Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und das Umleiten des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers ist zudem unerlässliche Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer Vereinigung der beiden Wasserprovinzen Reden und Ensdorf sowie daraus resultierend zu einem Zutagefördern und Einleiten (auch) des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden am Standort Duhamel in die Saar kommen kann. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass § 19 Abs. 1 WHG der Planfeststellungsbehörde keine Befugnis verleiht, bei Gelegenheit der Planfeststellung mit Wirkung gegenüber Dritten andere wasserrechtliche Entscheidungen „mit zu erledigen“. Um eine solche Wirkung gegenüber Dritten geht es hier aber nicht. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte seine Entscheidungskompetenz widerrechtlich auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 1 und 2 erstreckt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Planfeststellungsvorbehalt nicht nach § 52 Abs. 2a BBergG auf den Gegenstand der UVP beschränkt. Nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG ist zwar die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c BBergG in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Daraus ergibt sich aber keine Beschränkung der Befugnis des Beklagten zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. § 52 Abs. 2a BBergG stellt das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall auf, dass ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Damit ist das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht besteht. Aus § 52 Abs. 2a BBergG kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass sich das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren in einem solchen Fall auf den Teil des Vorhabens zu beschränken hat, der – wie hier das Zutagefördern des Grubenwassers – UVP-pflichtig ist. Der Rahmenbetriebsplan muss das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig ist. Deshalb war die Beigeladene befugt, über das Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks vorgenommen werden sollen und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig sind. Über diesen von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan (mit dessen Inhalt) hatte der Beklagte als zuständige Bergbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Der für die wasserrechtliche Zuständigkeit einschlägige Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpft an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und nicht an eine diesem zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Für die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG kommt es demnach nur darauf an, für welches Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und ob (und inwieweit) mit diesem Vorhaben notwendigerweise die erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden ist. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang allein, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die der Beklagte entschieden hat, auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben beziehen. Dies ist hier bezüglich sämtlicher in Rede stehender Gewässernutzungen der Fall. Abgesehen davon ist in § 19 Abs. 2 WHG ausdrücklich geregelt, dass die Bergbehörde über die Erteilung einer insoweit erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis entscheidet, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht. Die Bergbehörde entscheidet dann über die gewissermaßen parallele Erteilung nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen Anforderungen. Für die aufgrund der Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG nicht mehr selbständig erforderlichen Entscheidungen bleiben inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze, hier des Wasserrechts, maßgeblich.47vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHGvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHG Die Entscheidungen können dabei – wie hier geschehen – in einem Bescheid zusammengefasst werden.48vgl. dazu etwa Beckmann in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6vgl. dazu etwa Beckmann in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6 Die beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angesiedelte Oberste Wasserbehörde ist daher ebenfalls von einer Zuständigkeit des Beklagten zur Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse ausgegangen und hat gemäß § 19 Abs. 3 WHG ihr Einvernehmen hierzu erteilt.49Ordner 78, Bl. 25763 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25763 der Verwaltungsunterlagen Sie hat darüber hinaus in der Anlage zu dem entsprechenden Schreiben vom 12.5.2021 die wasserrechtliche Erlaubnis selbst formuliert und hierbei ausgeführt, dass es sich bei der Einstellung des Bergbaubetriebs um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und aufgrund der besonderen Verwobenheit von Berg- und Wasserrecht und des teilweise parallelen Prüfungskanons viel dafür spricht, die wasserrechtlichen Prüfungen und Entscheidungen gemäß § 19 Abs. 1 WHG in das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans einzubinden.50Ordner 78, Bl. 25783 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25783 der Verwaltungsunterlagen Die Rüge des Klägers, der Beklagte sei teilweise für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich unzuständig gewesen, greift daher nicht durch, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob sich eine Zuständigkeit des Beklagten (bei Nichteingreifen des § 19 Abs. 1 WHG) und/oder aus dem § 19 Abs. 2 WHG herleiten ließe. 4. Auch in der Sache kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange berufen. a) Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg rügen, dass die zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen ergangenen Nebenbestimmungen defizitär wären, weil sich der Beklagte nicht vorbehalten habe, für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den betreffenden Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden, weitere Maßnahmen treffen zu können. Die umfangreiche Überwachung („Monitoring“) der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs durch Messungen und Untersuchungen ist notwendig, um die Berechnungen des prognostizierten Stoffaustrags überprüfen und Abweichungen frühzeitig erkennen zu können.51vgl. S. 108 f. des Planfeststellungsbeschlussesvgl. S. 108 f. des Planfeststellungsbeschlusses Neben den Untersuchungen während des Ansteigenlassens und des Umleitens ist in den Nebenbestimmungen auch die Überwachung der Einleitung in die Saar ausführlich geregelt.52vgl. S. 114 ff. des Planfeststellungsbeschlussesvgl. S. 114 ff. des Planfeststellungsbeschlusses Dies betrifft sowohl die Überwachung der Behandlungsanlage und der Einleitsstelle als auch die Überwachung im Gewässer durch umfangreiche Messengen und Analysen, um die Einhaltung der zum Gewässerschutz festgesetzten Werte fortlaufend zu überprüfen. Daraus, dass in den diesbezüglichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses keine eigenen Regelungen für den Fall der Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der dort jeweils festgelegten Parameter und Anforderungen enthalten sind, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Der Schaffung einer solchen eigenen „Ermächtigungsgrundlage“ im Verwaltungsakt selbst bedarf es nicht. Die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,53vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs istvgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist gegenüber der Beigeladenen unterliegt in mehrfacher Hinsicht keinen ernsthaften Zweifeln. Zunächst einmal sieht der Planfeststellungsbeschluss selbst in der Nebenbestimmung 4.1.3 vor, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs wieder gestoppt werden kann. Als weitere konkrete Maßnahmen für den Fall des Nichterreichens der vorgeschriebenen Werte sind beispielsweise in den Nebenbestimmungen 4.2.2.4 b) und h) eine Drosselung der Einleitmenge, eine Erhöhung der Verweilzeit in der Behandlungsanlage sowie eine Modifikation oder Erweiterung der Behandlungsanlage genannt. Abgesehen davon bieten sowohl das Wasserrecht als auch das Bergrecht ausreichende gesetzliche Möglichkeiten des Einschreitens, falls einzelne Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder sich als unzureichend erweisen sollten. Nach § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Gemäß § 13 Abs. 2 WHG kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen (Nr. 1) oder Maßnahmen anordnen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind (Nr. 2 a). Die Bezugnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG dient der bundesweiten Umsetzung des Instrumentariums der Wasserrahmenrichtlinie in der deutschen Vollzugspraxis. Ungeachtet der Frage, ob diese Maßnahmenprogramme ihrer Rechtsnatur nach als Rechtsnormen einzuordnen sind, werden sämtliche dort ausdrücklich als Maßnahmen aufgenommene Bestandteile zu einer sonderordnungsbehördlich konkretisierbaren und mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbaren Pflicht des Gewässerbenutzers.54vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 13 Rdnr. 107vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 13 Rdnr. 107 Über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Schrankenbestimmungen entscheidet gemäß § 19 Abs. 4 WHG die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des § 19 Abs. 2 WHG die Bergbehörde, auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Ergänzend dazu verfügt die Untere Wasserbehörde über die ihr im Rahmen der Gewässeraufsicht zustehenden Befugnisse (§§ 100 WHG, 83 SWG). Danach kann sie Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist (§ 83 Abs. 3 Satz 1 SWG). Bergrechtlich kann der Beklagte bei Nichteinhaltung der Vorgaben eines bergrechtlichen Betriebsplans gemäß § 71 BBergG einschreiten und die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Welche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich und daher zu ergreifen sind, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen (z.B. die Art und den Umfang erhöhter Stoffausträge) ab und kann schon deshalb nicht im Vorhinein abschließend festgelegt werden. Vielmehr muss die jeweilige Maßnahme der konkreten Situation angepasst werden. Schon deshalb bedurfte es auch keiner spezifischen Vorfestlegung im Sinne des Vorbehalts bestimmter Maßnahmen in Bezug auf einzelne Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der übergeordnete Rahmenbetriebsplan Einzelheiten der Umsetzung dem Abschlussbetriebsplan vorbehält, dessen Vollziehbarkeit hier ohnehin Voraussetzung für die Ausführung des Vorhabens „Grubenwasseranstieg“ ist. Ein allgemeiner Vorbehalt für den Fall der Nichteinhaltung vorgegebener Werte im Planfeststellungsbeschluss war deswegen und wegen der oben erwähnten ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für Maßnahmen der zuständigen Behörden entbehrlich. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist infolge des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN keine Trinkwassergefährdung zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand zu Recht mit dem Hinweis darauf zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d.h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m besteht. Eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung genutzten Grundwassers ist daher bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN ausgeschlossen.55Planfeststellungsbeschluss, S. 177Planfeststellungsbeschluss, S. 177 Insbesondere ist ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht zu erwarten. In der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ist die Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung untersucht und hierzu ausgeführt worden, dass in erster Linie eine mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung des oberflächennahen, in diesem Falle flachen Grundwasserleiters durch direkte oder indirekte Wirkungen zu prüfen ist.56Umweltverträglichkeitsstudie, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen) Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasser der Saaraue treten danach nur im Hochwasserfall auf; in diesem Fall sind die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar jedoch stark verdünnt. Im Untersuchungsraum bilden die quartären Kiese und Sande der Talauen als Porengrundwasserleiter die oberen, grundwasserführenden Schichten. Der tiefer liegende Hauptwassergrundleiter wird aus dem mittleren Bundsundstein und dem Oberrotliegenden ro3 gebildet und stellt hinsichtlich der Grundwasserspeicherung bzw. der Trinkwassergewinnung die wichtigste Schicht dar.57Umweltverträglichkeitsstudie, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen) Hinsichtlich der sedimentgebundenen Stoffe, die eine vorhabenbedingte Änderung erfahren, ist bezüglich des Hochwasserfalls in der UVS nachvollziehbar festgestellt, dass ein Teil des Niederschlags zwar als Sickerwasser über den Boden des flachen Grundwasserleiters gelangen kann, eine vertikale Passage der an Feinsedimente gebundenen Stoffe durch die bindigen quartären Böden aber mit hoher Sicherheit auszuschließen ist. Somit können Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund, aber insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Trinkwassergewinnung nicht im obersten Grundwasserleiter erfolgt, könnten vorhabenbedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Abschließend ist in der UVS festgestellt, dass auch für den Fall des direkten Eintrags von Saarwasser in das obere Grundwasser bei Hochwasser, wie es z.B. bei einigen Saaraltarmen oder dem Dillinger See der Fall sein könne, eine Passage sedimentgebundener Stoffe durch die Sohlauflage und die anschließenden Lockergesteinsschichten nicht möglich sei. Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.58Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen) Das überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. Wagner im Parallelverfahren 2 C 220/21 in der mündlichen Verhandlung zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen – einschließlich einer zeichnerischen Darstellung – gemacht hat. Prof. Wagner hat sehr anschaulich und überzeugend klargestellt, dass das Hochwasser ganz überwiegend über die neben der Saar gelegenen Talauen abfließt und nur ganz wenig durch die darunter liegenden, nur schwer durchlässigen Stoffe (Schluffe, Tone, Sand, Kies) gelangt. Damit das Hochwasser durch diese Schichten hindurch komme, müsste es sehr lange anstehen. Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange. Der Beklagte verweist in dem Zusammenhang im Übrigen unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist. Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, nach dem hydrogeologischen Gutachten von Prof. Wagner seien Beeinflussungen der Brunnenreihe im unteren Scheidter Tal und benachbarten Gewinnungsgebieten nicht ausgeschlossen. Die dort näher beschriebenen Durchlässigkeiten könnten eine hydraulische Relevanz des Störungssystems im Scheidter Tal begründen, da im Zuge des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in Wassergewinnungsgebiete gelangen könnte; diese Gefahr sei gerade auch für ihre Trinkwassergewinnungsgebiete nicht von vornherein auszuschließen, die unter die Spalte 4 Nr. 6 der Tabelle 7.3 fielen.59vgl. Bl. 21461 der Verwaltungsunterlagenvgl. Bl. 21461 der Verwaltungsunterlagen Insoweit ist aber maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Gutachter Wagner selbst für das Scheidtertal nicht empfohlen hat, den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern lediglich die Begleitung durch ein Monitoring angeregt hat. Er hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, die in Spalte 4 aufgelisteten Wasserversorgungsunternehmen seien „von den in Abbildung 7.13 und 7.14 ausgewiesenen Flächen, in denen Verringerungen des Grundwasserflurabstandes zu erwarten sind, weit entfernt und es wird gemäß der Berechnungsergebnisse keine nachteiligen Beeinflussungen dort geben“.60Wagner-Gutachten, Kapitel 7, S. 36 (Bl. 21462 der Verwaltungsunterlagen)Wagner-Gutachten, Kapitel 7, S. 36 (Bl. 21462 der Verwaltungsunterlagen) In der Zusammenfassung des Wagner-Gutachtens ist hierzu auf S. 5 unmissverständlich ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben wird, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfährt und dass – von Interesse insbesondere für die Trinkwasserversorgung bzw. die Wasserversorgungsunternehmen – keine erkennbare nachteilige Beeinflussung der Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten ist. In den Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Ingenieur- und Planungsbüro Lange vom August 2017 (Anlage 8 zum Planfeststellungsantrag) ist im Einzelnen ausgeführt, dass das Karbon im Bereich des Grubengebäudes aufgrund seiner geringen Wasserwegsamkeit als Grundwassergeringleiter eingestuft wird. Es erfolge keine wasserwirtschaftliche Nutzung und Messstellen zur Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Zustands seien dort nicht vorhanden. Daher sehe auch der Bewirtschaftungsplan Saar keine Bewirtschaftungsziele für das Karbon vor. Aus diesen Gründen sei das Karbon nicht im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu betrachten, d.h. das Wasser im Karbon und im Grubengebäude (als sog. Grubenwasser) sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der WRRL. Maßgeblich für die Bewertung des Vorhabens sei die Betrachtung der grundwasserführenden Schichten. Dies sei im Saarland der Hauptwassergrundleiter – die Schichten des Mittleren Buntsandsteins (sm) und Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden (ro3). Weiterhin sei ein geringmächtiger oberflächennaher Grundwasserleiter ausgebildet („flacher Grundwasserleiter“), der aus quartären Auen- oder Terrassenablagerungen bestehe. Die für den Planungsraum beschriebenen, hier maßgeblichen Grundwasserleiter des Buntsandsteins/Oberrotliegenden und des Quartärs seien als maßgeblicher Grundwasserkörper anzusehen und im Hinblick auf eine potenzielle Beeinflussung des Grundwassers durch den Wiederanstieg des Grubenwassers zu prüfen.61vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Anstieg des Grubenwassers, der bis zu einer Höhe von -320 m NHN erfolgen solle, bleibe weit unterhalb der Sohle der grundwasserleitenden und wasserwirtschaftlich genutzten Gesteine im Hangenden. Ein Austausch zwischen diesen Grundwasserleitern und dem Grubenwasser finde nicht statt. Ein Rückfluss des Grubenwassers aus dem Grubengebäude in das umgebende Karbon und eine Vermischung mit dem dortigen Grundwasser finde aufgrund des Gegendrucks nicht statt. Übertritte in die im Hangenden befindlichen Grundwasserleiter des Oberrotliegenden und des Buntsandsteins seien bereits aufgrund der Begrenzung des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN ausgeschlossen. Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper gingen daher von dem Vorhaben nicht aus und könnten ausgeschlossen werden.62Vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 u. 3335 der Verwaltungsunterlagen)Vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 u. 3335 der Verwaltungsunterlagen) Mögliche Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasserleiter der Saaraue würden, wie in der UVS beschrieben, nur im Hochwasserfall, d.h. bei influenten Verhältnissen auftreten. Dabei erfolge ein Aufstau bzw. unmittelbar in Gewässernähe auch ein Übertritt von Saarwasser in Grundwasserleiter. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar seien in diesem Fall jedoch stark verdünnt. Da bereits bei Mittelwasserabfluss (MQ) keine relevanten stofflichen Veränderungen in der Saar zu erwarten seien, ergäben sich auch im Hochwasserfall erst recht keine relevanten Veränderungen der Stoffkonzentrationen im Fließgewässer. Dementsprechend erfolge im Hochwasserfall auch keine vorhabenbedingte Veränderung der Stoffkonzentration im Grundwasser. Sedimentgebundene Stoffe, die eine vorhabenbedingte Veränderung erfahren, könnten im Hochwasserfall aus der Saar ausgetragen und in Überflutungsbereichen abgelagert werden. Die partikelgebundenen Stoffe seien in den Lockerbodensedimenten immobil bzw. würden eine sehr begrenzte vertikale Immobilität aufweisen. Somit könnten relevante Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden.63Vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen)Vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen) Als Ergebnis ist in den gut nachvollziehbaren und inhaltlich überzeugenden Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüro Lange aus dem Jahr 2017 festgestellt, dass der geplante Grubenwasseranstieg nicht zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands der Grundwasserkörper führt.64Bl. 3336 der VerwaltungsunterlagenBl. 3336 der Verwaltungsunterlagen Auch die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans mit Gültigkeit 2022 – 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächenverordnung durch das Ingenieur- und Planungsbüro Lange vom März 2021 hat ergeben, dass Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper ausgeschlossen werden können.65Bd. 78, Bl. 25703 der VerwaltungsunterlagenBd. 78, Bl. 25703 der Verwaltungsunterlagen c) Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 WHG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG. Für den Grundwasserschutz verfolgt das europäische Wasserrecht zwei Zielsetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 4 1 lit. b WRRL): Den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit nachteiligen Folgen für grundwasserabhängige Ökosysteme und die Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung.66vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 2vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 2 Die WRRL versteht unter dem Begriff des mengenmäßigen Zustands „eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte oder indirekte Entnahme beeinträchtigt wird“ (Art. 2 Nr. 26). Das Verschlechterungsverbot nach der WRRL hat damit eine wasserkörperbezogene Komponente, d.h. Schutzgut der WRRL, das vor Verschlechterung geschützt werden soll, ist der Grundwasserkörper. Der Grundwasserkörper wird in Art. 2 Nr. 12 WRRL als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter definiert. Ein Grundwasserleiter ist nach Art. 2 Nr. 11 WRRL eine Schicht oder eine andere Art von geologischer Formation, die eine hinreichende Porosität oder Permeabilität vorweist, dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom besteht oder die Entnahme einer erheblichen Grundwassermenge möglich ist. Bei dem Grundwasser in der Grube, dem sogenannten Grubenwasser, handelt es sich zwar um Grundwasser, aber nicht um einen Grundwasserkörper. Die im Zusammenhang mit dem Anstieg zu betrachtenden Grundwasserkörper werden wie oben ausgeführt vom ansteigenden Grubenwasser nicht tangiert. Deren Zustand wird über repräsentative Messstellen beschrieben. Allein schon der große vertikale Abstand der tiefsten repräsentativen Messstelle zu der beantragten Anstiegshöhe von – 320 m NHN in den betreffenden Grubenbauen stellt sicher, dass eine Beeinflussung durch das ansteigende Grubenwasser nicht erfolgen kann.67vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25793 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25793 der Verwaltungsunterlagen) Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf den Grundwasserkörper enthält das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften ist, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, zwar nicht. Jedoch setzt § 47 Abs. 1 WHG den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG, d.h. die Vorschrift formuliert zur Umsetzung des Ziels eines flächendeckenden Grundwasserschutzes die allgemeinen Bewirtschaftungsziele für das gesamte Grundwasservorkommen.68vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 3vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 3 Ganz allgemein geht das nationale Recht über das auf den Grundwasserkörper bezogene europarechtliche Verschlechterungsverbot hinaus und umfasst daher auch das in der Grube ansteigende Grundwasser. Grundwasser i.S.d. Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 3 WHG ist das gesamte unterirdische Wasser, das die Hohlrinde der Erde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Erfasst wird so das gesamte sowohl horizontal fließende als auch vertikal den Boden durchsickernde unterirdische Wasser.69vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 45vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 45 Der Begriff der Verschlechterung, der durch Gesetz vom 31.7.2009 in § 47 WHG eingeführt wurde, ersetzt die vorherige Formulierung „nachteilige Veränderung“. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine inhaltliche Änderung damit nicht intendiert gewesen sei; vielmehr habe lediglich eine sprachliche Annäherung an die WRRL vollzogen werden sollen.70vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: August 2022, § 47 Rdnr. 24vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: August 2022, § 47 Rdnr. 24 Dies lässt außer Acht, dass § 47 Abs. 1 WHG den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL in unmittelbar geltendes Bundesrecht umsetzt. Das europäische Recht schreibt vor, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu vermeiden, die Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung zu erreichen, um so einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen sowie alle signifikanten und anhaltenden Schadstofftrends umzukehren. Dies umsetzend stellt § 47 Abs. 1 WHG Regeln zur Bewirtschaftung des Grundwassers auf. Diese Bewirtschaftungsziele beziehen sich auf Grundwasserkörper.71Vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 5Vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 5 Gegenstand der Norm ist demzufolge das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, soweit es einer Bewirtschaftung durch den Menschen unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.72vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 5 Um eine solche Bewirtschaftung geht es bei dem in der Grube stehenden Grundwasser, dem sogenannten Grubenwasser, jedoch nicht. Insoweit ist deshalb der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 WHG nicht eröffnet, d.h. das auf Grundwasserkörper bezogene Verschlechterungsverbot73vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 22vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 22 gilt für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, das sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet, nicht. d) Hinsichtlich der Oberflächenwasserkörper in den Untersuchungsräumen Ost und West ist nach den überzeugenden Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Ingenieur- und Planungsbüros Lange vom August 2017 (Anlage 8 zum Planfeststellungsantrag) keine Verschlechterung infolge des Vorhabens zu erwarten. In dem betreffenden Gutachten ist bezüglich des Untersuchungsraums West vorab ausgeführt, dass der chemische Zustand im Ist-Zustand mit “nicht gut“ bewertet wird. Für den chemischen Zustand seien durch das Vorhaben keine Zielwertüberschreitungen (UQN) und somit keine Verschlechterung zu erwarten. Die Beurteilung von Einflüssen der geplanten Grubenwassereinleitung in die Saar auf den ökologischen Zustand erfolge maßgeblich über zu erwartende Veränderungen der flussspezifischen Stoffe. Als relevante Wirkungen des Vorhabens auf die Komponenten des ökologischen Zustands seien die Verringerung des Sauerstoffgehalts, der Eintrag von Eisen (oder Sulfid) und die Erhöhung der Zinkkonzentration für den Bereich unterhalb der Einleitung und vor der Einmündung von größeren Zuflüssen hergeleitet worden. Die Erhöhung der Konzentration von Zink führe bei niedrigen Abflüssen in die Saar zur Überschreitung der UQN. Die Konzentrationen nähmen nach dem 1. Jahr nach Beginn der Einleitung ab, blieben aber oberhalb der UQN. Zur Vermeidung potentieller Einflüsse auf die biologischen Qualitätskomponenten und damit auf das ökologische Potential sei eine Verringerung der Einleitungsmengen in Niedrigwasserzeiten erforderlich. Das Auftreten von Eisen und Sulfid im Grubenwasser sei mit Unsicherheiten behaftet, weshalb ein Monitoring vorgeschlagen wird. Sollten erhöhte Werte auftreten, seien ggf. Maßnahmen zur Behandlung des Grubenwassers vorzusehen (z.B. Sauerstoffanreicherung und damit Ausfällung von Eisen). Um potentiell negative Wirkungen auf den Sauerstoffgehalt durch die Grubenwassereinleitung ausschließen zu können, wird vorgeschlagen, das Grubenwasser vor Einleitung mit Sauerstoff anzureichern. Für den gesamten Wasserkörper der Saar (WK I) mit einer Länge von 80,48 km hätten die genannten Konzentrationserhöhungen bei Zink und Eisen sowie die geringfügige Abnahme des Sauerstoffgehaltes vermutlich keine Auswirkungen auf das ökologische Potential, da bis zur nächsten Messstelle an der Saar (1620) weitere Zuflüsse zu Verdünnungseffekten führten. Durch ein begleitendes Monitoring könnten die tatsächlichen Stoffkonzentrationen in die Saar und mögliche Zielwertüberschreitungen ermittelt und die Einleitung von Grubenwasser in den kritischen Niedrigwasserphasen gesteuert werden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass sich die hier zugrunde gelegten Messwerte der Messstelle Bous für die Vorbelastung durch die Einstellung der Grubenwassereinleitung am Standort Reden tendenziell noch verringern dürften. Damit wäre künftig ggf. von einer geringeren Vorbelastung auszugehen. Zudem bestünden gewisse Unsicherheiten in der Stoffprognose für das Grubenwasser (insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Eisen- und Sulfideinträge), dessen stoffliche Zusammensetzung durch ein Monitoring ebenfalls überprüft werden könne. Zur Gewährleistung der benötigten Aussageschärfe sei ein Monitoringkonzept zu erstellen, das geeignete Beprobungsstellen an der Saar festlegt. Im Falle von auftretenden Grenzüberschreitungen könnten Empfehlungen zu ggf. weiteren Maßnahmen zur Grubenwasserbehandlung gegeben werden. Diese Untersuchungen seien auf die ersten Jahre nach Beginn der Einleitung beschränkt, da sich die Stoffkonzentrationen danach deutlich verringerten. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen seien bezogen auf den gesamten Saarwasserkörper (WK I) keine erheblichen Wirkungen auf das ökologische Potenzial zu erwarten. Noch eindeutiger fällt die Bewertung hinsichtlich des Untersuchungsraums Ost aus. Danach kann bezüglich des chemischen Zustands eine Verschlechterung der Bedingungen im Sinne der Ziele der WRRL im Klinkenbach und in den Wasserkörpern Sinnerbach und Blies ausgeschlossen werden. Der chemische Zustand wird im Ist-Zustand mit „nicht gut“ bewertet. Die für die Bewertung des chemischen Zustands relevanten Stoffe, die im Grubenwasser enthalten sind, seien Blei, Cadmium, Nickel und Nitrat. Das Einstellen der Grubenwassereinleitung am Standort Reden führe eher zu einer Verringerung dieser Stoffe in Klinkenbach/Sinnerbach und Blies. Für den chemischen Zustand seien durch das Vorhaben daher keine negativen Veränderungen zu erwarten. Die Einstellung der Grubenwassereinleitung am Standort Reden in den Klinkenbach habe eher positive Wirkungen auf die Ausprägung der chemisch-physikalischen und stofflichen Parameter in den relevanten Oberflächenkörpern. Gleiches ergibt sich in Bezug auf den ökologischen Zustand. Insoweit ist in den Untersuchungen der Lange GBR vom August 2017 ebenfalls unmissverständlich festgestellt, dass eine Verschlechterung der Bedingungen im Sinne der Ziele der WRRL im Klinkenbach und in den Wasserkörpern Sinnerbach und Blies ausgeschlossen werden kann. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Qualität dieses Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie teilt der Senat nicht. Die darin gemachten Ausführungen sind vielmehr in sich stimmig und inhaltlich überzeugend. Ebenso wenig ist der Ansicht des Klägers, der Fachbeitrag stelle eine unsichere Grundlage für die wasserrechtliche Beurteilung dar, weil ihr zu wenig Erkenntnisse zugrunde liegen würden, zu folgen. Der Gutachter Prof. Wagner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 2 C 220/21 ausgeführt, es liege eine recht gute Datengrundlage vor. Für die Entscheidung der Behörde sei die Datenmenge ausreichend gewesen. Hinzu kommt, dass die Verfasserin des Fachbeitrags, Frau Kerstan, in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Vorbelastungssituation bereits bisher das Grubenwasser, das abgepumpt wird, beinhaltet. Sie hat ferner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie bei Erstellung des Beitrags insoweit pessimal vorgegangen sei, als sie die Nichteinleitung in den Klinkenbach und die damit einhergehende Verbesserung der Qualität der Saar bzw. das Wegfallen einer langen Belastungsstrecke nicht berücksichtigt habe. Hinzu komme, dass – im Sinne des Verbesserungsgebotes – die Behandlungsanlage neu hinzukomme, welche die Zielerreichung begünstige. Berücksichtigt man zudem, dass die in dem Fachbeitrag zur WRRL der Lange GbR errechneten Erhöhungen der Belastungswerte sehr gering sind und nur wenige Prozent betragen, ist die Prognose, dass es zu voraussichtlich keiner Verschlechterung der Oberflächengewässer durch das Vorhaben kommen wird, hinreichend begründet und gerechtfertigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner wenig substantiiert bemängelt hat, es lägen „Defizite im Monitoring“ vor, bedurfte es keiner bis in alle Einzelheiten gehender Regelungen zum Monitoring in dem vorliegenden Rahmenbetriebsplan. Dass der Beklagte die Regelung der Überwachung des Grubenwasseranstiegs durch Wasserstandsmessungen und Wasserproben teilweise auf die Ebene der Zulassung des Abschlussbetriebsplans des Bergamts B-Stadt vom 21.8.2021 verlagert hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Problematik im Rahmen der Ausführung des Teilanstiegs bis auf das Niveau von -320 m NHN – bereits jetzt erkennbar – nicht zu bewältigen sein wird. Eine Detailprüfung der Frage, ob ausreichende Regelungen zum Monitoring getroffen wurden, muss den laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen die genannte Entscheidung des Bergamts vorbehalten bleiben. Der Rahmenbetriebsplan stellt insoweit nur die grundsätzliche Ausführbarkeit fest. Abgesehen davon ist in dem Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung 4.2.1.5 ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens durch ein integrales Monitoring zu begleiten ist. Hierbei sind die Vorhabenauswirkungen insbesondere auf Gewässer zu berücksichtigen, um wider Erwarten auftretende Prognoseabweichungen rechtzeitig zu erkennen und notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.74vgl. S. 6 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. S. 6 des Planfeststellungsbeschlusses Zahlreiche Einzelheiten zu den vorzunehmenden Messungen und Überwachungen finden sich im Planfeststellungsbeschluss in den Ausführungen über die Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen.75S. 107-123 des PlanfeststellungsbeschlussesS. 107-123 des Planfeststellungsbeschlusses Inwieweit dies nicht ausreichend sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. e) Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 95 f.) festgestellt hat, dass sich der Schutz des Grubenwassers nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) richtet. Gemäß § 6 Abs. 1 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ist vom Gesetzgeber als übergeordnete Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung ausgestaltet worden.76vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1 Die Gewässer sind nicht nur für rein wasserwirtschaftliche Zwecke wie die Wasserversorgung, sondern auch in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt von Bedeutung. Diese ist zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Ausgehend davon ist in dem Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt, dass das wasserrechtliche Sanierungsziel im Zuge einer bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und sich weitestgehend nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts ist.77vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 95vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 95 Der zugelassene Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN steht mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in § 6 Abs. 1 WHG in Einklang. Zur Abschätzung von Menge und Qualität des bei Durchführung des Vorhabens anzunehmenden Grubenwassers hat die DMT GmbH & Co. KG eine Stoffprognose erarbeitet.78Anlage 4 der AntragsunterlagenAnlage 4 der Antragsunterlagen Danach treten in den tiefen Wasserzutritten höhere Konzentrationen der im Grubenwasser primär gelösten Stoffe (z.B. Salze) auf. Durch den bei ansteigendem Wasserspiegel steigenden Gegendruck verringert sich im Zuge des Grubenwasseranstiegs im zu hebenden Grubenwasser die Konzentration der primär gelösten Stoffe tendenziell. Produkte der Pyritoxidation und andere Salzrückstände im Anstiegsbereich werden durch das ansteigende Grubenwasser ausgewaschen. Deshalb ist nach Einschätzung der Gutachter zu Beginn der Anstiegsphase ein Konzentrationsmaximum zu erwarten, das sich der Konzentration der Zuläufe annähert. Zur Reststoffverwertung und zu Bau- und Betriebsstoffen ist in der DMT-Stoffprognose ausgeführt, dass sich mineralische Baustoffe in ihrem Freisetzungsverhalten nicht von den im Rahmen der Pyritoxidation mobilisierten Stoffen unterscheiden und daher im Zuge der Kalibrierung und Prognose als eine Stoffquelle betrachtet würden. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Konzentrationen von Schwermetallen sowohl in den Wasserzutritten als auch im Zuge des geplanten Grubenwasseranstiegs sehr gering seien. PCB-Transport erfolge unter Tage weitestgehend über Partikeltransport. Grundsätzlich verringere der geplante Grubenwasseranstieg den Partikeltransport und es stelle sich nach dem Grubenwasseranstieg mittel- und langfristig eine Minderung der PCB-Frachten im gehobenen Grubenwasser ein. Gleichwohl sei mit einem kurzfristigen Maximum auch bei den PCB-Austrägen kurz nach Wasserannahme zu rechnen.79vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f. Davon ausgehend verändert sich das Grundwasser im Anstiegsbereich durch den sogenannten First Flush. Diese „Verschlechterung“ ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nur vorübergehender Natur. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush wieder eine dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität im Grubenbereich einstellen. Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die Ausführungen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ-Gutachten) zum Phänomen des First Flush über eine zwischenzeitliche Verschlechterung des chemischen Zustands im Umfeld des Grubengebäudes, wonach eine endgültige Umkehr der Trends hin zu einem langfristigen naturnahen Zustand erst mit Abschluss der Flutung und wieder natürlich ausgeglichenem Wasserstand erwartet werde,80Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26072 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26072 der Verwaltungsunterlagen) machten deutlich, dass die erforderliche Trendumkehr erst in der zweiten Phase eintreten werde, was deswegen problematisch sei, weil keineswegs feststehe, dass die Beigeladene die zweite Phase des Grubenwasserkonzepts auch tatsächlich realisiere und damit die gebotene Trendumkehr zu einem späteren bzw. absehbaren Zeitpunkt bewirkt werde. Diese Interpretation des DGFZ-Gutachtens lässt zunächst die weitere Feststellung an derselben Stelle außer Acht, dass die endgültige Umkehr des Trends durch die gezielte Flutung in Phase 1 beschleunigt werden kann. Bereits zuvor ist unter der Überschrift „Schussfolgerungen“81Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26069 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26069 der Verwaltungsunterlagen) in diesem Gutachten ausgeführt, dass die anteilige, aber im Weiteren auch die vollständige Flutung zur Herstellung eines weitgehend nachsorgefreien Wasserhaushaltes das Ziel aller weiteren Maßnahmen der saarländischen Bergbaunachsorge sein sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, weil jeder Überstau von bergbaulich beanspruchtem Untergrund mit Grundwasser zu einer langfristigen Verringerung von Stofffreisetzungen führe. In der nachfolgenden Abbildung wird der Konzentrationsrückgang nach einem schnellen Anstieg auch für die Steinkohlen-Bergwerke des Saarländischen Reviers anschaulich verdeutlicht. Danach kommt es zunächst zu einer vorübergehenden Konzentrationserhöhung durch verstärkte Stoffmobilisierung durch Flutung von Hohlräumen und Porenräumen, in denen sich bergbaubedingt rücklösbare Stoffe angereichert haben. Der nachfolgende, fortschreitende Auswaschungsprozess führt dann zu einer sukzessiven Abnahme der Stofffreisetzung. Im Anschluss an die Abbildung wird weiter erläutert: „Oxidationsprozesse wie die Oxidation von natürlichen sulfidischen Mineralien des Karbongebirges setzen große Mengen von Sulfat, Eisen und Azidität aber auch Schwermetalle frei. Durch die heute in einigen Grubenbereichen noch aufrechterhaltene Bewetterung wird der Oxidationsprozess intensiviert. Dieser Prozess kann effektiv durch Sauerstoffabschluss gefördert werden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht wird. Je umfangreicher der Einstau des Gebirges, umso geringer sind die verbleibenden belüfteten Gebirgskörper und damit die Stoffquellen. Dagegen stellen die ungesättigten Bereiche des Gebirges permanente und in menschlichen Maßstäben nahezu unerschöpfliche Stoffquellen dar, die durch Sickerwasserdurchzug und der damit verbundenen Ausspülung dem strömenden und an die Tagesoberfläche abgeförderten Grundwasser kontinuierlich zugehen. Insoweit stellt bereits die Phase 1 ein wichtiges Element zur langfristigen Minderung des Stoffaustrages dar.“ Als Zwischenfazit wird dann an späterer Stelle des Gutachtens festgestellt: „Die angestrebte Flutung ist eine präventive Maßnahme, die zu der in § 47 Nr. 2 und 3 WHG geforderten langfristigen Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation nach Menge und Güte beiträgt.“ Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Einschätzung in dem Planfeststellungsbeschluss82Planfeststellungsbeschluss S. 95 f.Planfeststellungsbeschluss S. 95 f. nachvollziehbar und plausibel, dass die Verschlechterung der Grubenwasserqualität nur von vorübergehender Natur sein wird, denn sie wird im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch ebendiese Prozesse auch wieder abgebaut wird. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush bereits in der Phase 1 wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betrifft die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb -320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung (Reinigung) dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Damit wird auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des First Flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwasser zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den First Flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich ist. Um dies sicherzustellen, hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere auch hinsichtlich des Ansteigenlassens des Grubenwassers, erlassen (Ziff. 4.2.2.1). Für die Phase des Einleitens in die Saar sehen die Nebenbestimmungen in Ziff. 4.2.2.4 vor der Einleitung in die Saar eine Behandlung des aus der Grube zu Tage geförderten Grundwassers zur Reduzierung des Eisengehaltes und somit auch des PCB-Gehaltes, der Erhöhung des Sauerstoffgehaltes sowie der Einstellung des pH-Wertes vor. Ein Verstoß gegen den Nachhaltigkeitsgrundsatz liegt daher nicht vor. Vielmehr wird es nach dem erwähnten DFGZ-Gutachten durch das Vorhaben langfristig sogar zu einer Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation kommen, da nur so das Ziel eines möglichst naturnahen Zustands des Grundwassers erreicht werden kann. Allein durch das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf kann zudem eine Sanierung und Renaturierung der Fließgewässer Klinkenbach, Sinnerbach und Blies vorangetrieben werden. Darauf, ob hinsichtlich einer durch den First Flush verursachten vorübergehenden „Verschlechterung“ eine Ausnahme nach den §§ 47 Abs. 3, 31 Abs. 1 WHG anzunehmen ist, kommt es daher hier nicht an. Auf das Argument des Klägers, nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 WHG müssten alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, muss folglich nicht näher eingegangen werden. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang auf die Ausführungen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums abstellt, wonach Oxidationsprozesse und damit einhergehende Schadstofffreisetzungen in das Grubenwasser effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt würden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht werde, hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass eben dieser Einstau des Grubengebäudes durch den geplanten Grubenwasseranstieg erreicht werden soll. f) Dem Kläger ist ferner nicht darin zu folgen, dass es infolge des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN zu Vernässungen in Oberflächennähe kommen kann. Der Kläger verweist hierzu auf die hydrogeologische Beurteilung von Prof. Wagner, wonach der Grundwasserspiegel der darüber liegenden Gebirge ansteige, selbst wenn zwischen Grubenwasserspiegel und oberem grundwasserführendem Gebirge noch mehrere hundert Meter wasserungesättigtes Gebirge lägen, und folgert daraus, dass die hydrogeologische Beurteilung die Risiken von oberflächennahen Vernässungen, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittenen Talbereichen, nicht ausschließe. Die Ausführungen des Wagner-Gutachtens werden vom Kläger insoweit allerdings nur unvollständig wiedergegeben. Richtig ist, dass der Gutachter Wagner die in der Vergangenheit in Vortragsveranstaltungen, Diskussionen und Gesprächen gemachte pauschale Aussage zurückgewiesen hat, dass Vernässungen in Oberflächennähe, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittener Talbereiche, nicht zu befürchten seien, solange der Grubenwasserspiegel bei oder nach dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Oberflächennähe gehalten werde. Eine solche frühzeitige und einfache Erklärung sei fachlich nicht vertretbar. Grund hierfür sei, dass die Eintiefung des durch das Abpumpen in den Gruben verursachten Wassersenkungstrichters im Gebirge bei einem früher wesentlich tiefer gehaltenen Grubenwasserspiegel viel größer und weitflächiger gewesen sei als bei einem deutlich flacheren Grubenwasserspiegel und das Verhältnis von einem deutlich flacheren Grundwasserspiegel und das Verhältnis von Grundwasserneubildung zur Wasserweiterleitung sich zugunsten erstgenannter verschiebe. Dies führe zu einer Erholung in Form eines Wasseranstiegs im oberflächennahen Grundwasserspiegel. Daneben gehe mit dem flacheren Absenkungstrichter auch ein merklich geringerer Wasserandrang in den Grubenhohlräumen einher, der einerseits bedingt sei durch niedrigere Versickerungsmengen infolge kleinerer Versickerungsflächen und gegebenenfalls örtlich kleinerer hydraulischer Druckdifferenzen.83Wagner-Gutachten, Kapitel 5, S. 45 f. (Bl. 21381 f. der Verwaltungsunterlagen)Wagner-Gutachten, Kapitel 5, S. 45 f. (Bl. 21381 f. der Verwaltungsunterlagen) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus dem hydrogeologischen Gutachten von Prof. Wagner kein Widerspruch zu der Einschätzung in dem Planfeststellungsbeschluss herleiten, dass Vernässungen an der Tagesoberfläche durch den Grubenwasseranstieg bei einem Anstiegsniveau von -320 m NHN nicht möglich seien.84Planfeststellungsbeschluss S. 159 f.Planfeststellungsbeschluss S. 159 f. In dem Wagner-Gutachten wird nämlich an anderer Stelle85Wagner-Gutachten, Kapitel 7, S. 8 f. (Bl. 21434 f. der Verwaltungsunterlagen)Wagner-Gutachten, Kapitel 7, S. 8 f. (Bl. 21434 f. der Verwaltungsunterlagen) detailliert aufgezeigt, wo genau ein Grundwasseranstieg eintreten und wie groß dieser sein wird. Danach sind lediglich Grundwasseranstiege in einer Größenordnung von 0,5 m und (bei wenigen Flächen) 2,5 m zu erwarten. Sodann führt der Gutachter Wagner aus, dass praktisch alle Flächen mit zu erwartendem Anstieg des Grundwasserspiegels in Bereichen liegen, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet und nicht in solchen, in denen Grundwasser ohnehin schon oberfächennah ansteht. Die Grundwasserneubildungszonen seien in aller Regel und so auch hier den morphologischen Höhen zuzuordnen. Dies seien hier diejenigen Gebiete, in denen der Grundwasserflurabstand86d.h. der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Grundwasseroberfläched.h. der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Grundwasseroberfläche groß ist und für den Großteil dieser Flächen über 20 m beträgt. Der Gutachter Wagner schließt seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Einschätzung, dass die zu erwartenden Veränderungen aufgrund ihrer Begrenzung auf Gebiete mit großem Flurabstand (Zonen der Grundwasserneubildung) keine Schadwirkungen entfalten dürften. Dies ist auch folgerichtig. Wenn nämlich vor dem Grubenwasseranstieg der Grundwasserflurabstand (d.h. der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Grundwasseroberfläche des oberen Grundwasserstockwerks) mehr als 20 m beträgt, so wirkt sich ein Anstieg des Grundwasserspiegels um die von dem Gutachter Wagner ermittelten maximal 2,5 m an der Oberfläche nicht aus, da der Grundwasserflurabstand dann immer noch mindestens 17,5 m beträgt. Die Einschätzung des Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss, dass es infolge des hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstiegs nicht zu Vernässungen an der Tagesoberfläche kommen kann, steht daher nicht in Widerspruch zu dem Wagner-Gutachten. Ein von dem Kläger gerügtes „Ermittlungs- und Bewertungsdefizit“ ist nicht ersichtlich. Angesichts der in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in dem Wagner-Gutachten sowie den nicht minder überzeugenden Darlegungen in der Umweltverträglichkeitsstudie zum Thema Wasser und den Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) besteht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Veranlassung. Die Klage war daher sowohl hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des Planfeststellungsbescheides als auch bezüglich des auf dessen Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrags abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Klageverfahren wird entsprechend der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 27.10.2021 auf 30.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, dessen Zweck nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers ist, hat mit Eingang am 20.10.2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 für den „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf der E.“ erhoben. Der Beigeladenen, die bis Juni 2012 – zuletzt im „Bergwerk Saar“ – im Saarland Steinkohle abgebaut hat, obliegt auch nach Einstellung des Gewinnungsbetriebs die Pflicht zur Grubenwasserhaltung in den beiden insgesamt 360 qkm umfassenden Wasserprovinzen Ensdorf und Reden, die eine im Zuge des Abbaubetriebs bergbaulich geschaffene Verbindung bei - 383 m NHN aufweisen. Im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland wurde zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG Stiftung ein sogenannter "Erblastenvertrag“ geschlossen. Danach hat die Beigeladene ein Konzept mit dem Ziel der Optimierung der Grubenwasserhaltung zu entwickeln, dies fortlaufend zu aktualisieren und den Ländern zur Kenntnis zu bringen. Im Jahr 2014 hat die Beigeladene in Abstimmung mit der Landesregierung des Saarlandes ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarland erarbeitet.1vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 Dieses sieht vor, das Grubenwasser durch vorübergehende Einstellung der Wasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel kontrolliert auf ein Niveau von -320 m NHN ansteigen zu lassen. Infolge des Anstiegs werden dann auch die ehemaligen Baufelder Primsmulde und Dilsburg mit Wasser aufgefüllt. Durch einen vorherigen Umbau auf Brunnenwasserhaltungen an den Standorten Reden und Duhamel könne der Anstieg des Grubenwasserspiegels erforderlichenfalls auch vor Erreichen des Zielniveaus gestoppt werden. Oberhalb eines Niveaus der Verbindung von -383 m NHN ist eine zentrale Ableitung des gesamten anfallenden Grubenwassers in die Saar am Standort Duhamel durch Umleitung des Wassers aus der Wasserprovinz Reden über die bergbaulich geschaffene Verbindungsstrecke möglich. Der Anstieg des Grubenwassers soll nach dem Konzept etwa 3 Jahre in Anspruch nehmen. Mit Erreichen des beantragten Zielniveaus des Grubenwassers von -320 m NHN soll das Grubenwasser am Standort Duhamel gehoben und in die Saar eingeleitet werden.Voraussetzung für die Umsetzung des Konzepts sind eine Umleitung des Grundwassers von Reden nach Ensdorf nach bereits erfolgter Ertüchtigung der bergbaulich geschaffenen Verbindungsstrecke zwischen den Standorten Reden und Duhamel, der Umbau der untertägigen Wasserhaltungen an den Standorten Reden und Duhamel auf Brunnenwasserhaltungen, die Überstauung der Verbindungsstrecke im Verlauf des Grubenwasseranstiegs sowie das dadurch ermöglichte zentrale Heben und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel in die Saar. Der streitige Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen wurde im August 2017 beim Beklagten zur Zulassung vorgelegt. Daraufhin erfolgte im September 2017 eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die umfangreichen zugehörigen Planunterlagen und Gutachten wurden nach vorherigen, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehenen Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt gingen mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben ein. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 mit den Einwendern, der Beigeladenen und mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Der Erörterungstermin in Ensdorf wurde gemäß § 73 Abs. 6 SVwVfG zuvor in der Saarbrücker Zeitung, dem Amtsblatt des Saarlandes, in den örtlichen amtlichen Bekanntmachungsblättern der Städte und Gemeinden und im Internet bekannt gemacht. Nach der Bekanntgabe des Erörterungstermins wurden mehrere Anträge gestellt, den für den 3.6.2019 terminierten Erörterungstermin aufzuheben und einen späteren Termin zu bestimmen. Hilfsweise wurde beantragt, einen gesonderten Erörterungstermin für die beteiligten Kommunen anzusetzen. Diese Anträge wurden vom Beklagten abgelehnt. Letzteres gilt auch für am Tag der Erörterung gegen die Versammlungsleitung gestellte Befangenheitsanträge. Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde der Beigeladenen vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen.2vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 Dieser ist Gegenstand zahlreicher Rechtsbehelfsverfahren. Die Vollziehbarkeit des Abschlussbetriebsplans ist Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten Grubenwasseranstiegs.3vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind.vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. Der hier streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 umfasst neben der Feststellung des Rahmenbetriebsplans mit Entscheidung über die im Verfahren erhobenen Einwendungen dagegen ausdrücklich auch wasserrechtliche Erlaubnisse für den geplanten Grubenwasseranstieg bis auf das Niveau von maximal -320 m NHN, für die Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus Reden in die Wasserprovinz Ensdorf, für ein Zutagefördern von 19,8 Mio cbm/a, um den Wasserstand auf dem genannten Zielniveau zu halten, und für die Einleitung dieser Wassermenge in die Saar bei Saarlouis-Fraulautern.4vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 In eigenen Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen heißt es unter anderem, die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens sei durch ein integrales, näher konkretisiertes Monitoring-Konzept zu den Vorhabenauswirkungen auf die Umwelt systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung zu begleiten. Dabei seien insbesondere die Auswirkungen auf Gewässer zu berücksichtigen, um wider Erwarten auftretende Prognoseabweichungen rechtzeitig zu erkennen und notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Neben naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen,5vgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings (Rhodeus armarus) untersagtvgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings (Rhodeus armarus) untersagt in denen unter anderem auf in einer Umweltverträglichkeitsstudie formulierte Entwicklungs-, Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen Bezug genommen wird, schreibt der Planfeststellungsbeschluss ferner eine markscheiderische Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen, insbesondere von Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie von Bodenhebungsdifferenzen in ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, die Erfassung und Bewertung von grubenwasserinduzierten Erderschütterungen über ein Seismografennetz und eine Überwachung von „im Zuge des Vorhabens möglichen Ausgasungen“ vor. Zum Ergebnis der mit Blick auf die Ziffer 13.1.1 der Anlage 1 zum UVPG und die geplante jährlich zu hebende Wassermenge von mehr als 10 Mio. cbm im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie6Nach der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG stellt das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar.Nach der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG stellt das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar. wird bezüglich des Untersuchungsumfangs, geplanter Maßnahmen und wegen der Bewertung von Auswirkungen auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen, die abschließend insgesamt zu einer „positiven Bewertung“ des Vorhabens gelangt.7vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses Nach den beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem durch geeignete Maßnahmen technisch sicherzustellen, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit gestoppt werden kann. Mit Blick auf die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Betriebsplans nach dem § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG, heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, Gefahren für Leben und Gesundheit und für Sachgüter innerhalb des Bergbaubetriebs seien nicht zu erwarten. Die Grubenwasserentnahme bei Erreichen des Zielniveaus diene der Einhaltung des Niveaus, bis zu dem das Grubenwasser ohne eine Gefährdung Dritter und der Umwelt ansteigen könne. Die Entnahme verursache keine Gefahren. Gleiches gelte für die Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Insbesondere würden keine relevanten hydraulischen Veränderungen der Saar mit potenziellen Folgen für Hochwasserereignisse und auch keine Stoffeinträge in Trinkwasserhorizonte verursacht. Eine erhöhte Hochwassergefährdung oder eine Ausdehnung der Überschwemmungsflächen werde durch die zukünftige Einleitung nicht verursacht. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Einleitbedingte Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser und erst recht in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter unterhalb des obersten Grundwasserleiters könnten ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere durch den Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und früheren tagesnahen Abbaus seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans. In der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs könne es zu Bodensenkungen kommen. Auf der Grundlage von Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potenziellen Bodenbewegungen resultierende Schadenspotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Die Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden bestehe nicht. Eine temporäre Erhöhung der Naturgasfreisetzung an einzelnen bekannten Naturgasaustrittsstellen während des Grubenwasseranstiegs sei möglich. Diese Stellen sowie die in das Monitoring einbezogenen Schächte würden überwacht. Die Entstehung neuer Austrittsstellen sei aufgrund der bestehenden Gaswegigkeiten über Schächte mit Entgasungsleitungen, welche ein kontrolliertes Abführen des Naturgases während und nach dem Anstieg ermöglichten, unwahrscheinlich. Für die Baufelder König und Dechen seien Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasabsaugung entwickelt worden, die durch die zwischenzeitlich abgeteufte Grubengasabsaugbohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes umgesetzt worden seien. Durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in der oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas seien nicht auszuschließen, würden aber nach gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwerts für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Dies werde durch das Ergebnis der im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt. Durch die vorgesehene Überwachung von Methangasfreisetzungen sei sichergestellt, dass etwaige Erhöhungen der Methangasfreisetzungen festgestellt und daran anschließend bei erhöhten Methangasaustritten in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Zudem werde die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplans gefordert. Sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte seien auf ihre Standfestigkeit untersucht worden. Auf Grundlage der Zulassung des Abschlussbetriebsplans sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert oder nicht öffentlich zugänglich seien. Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Grubenwasseranstiegsbedingte Tagesbrüche in Bereichen früheren oberflächennahen Abbaus könnten in den obersten 30 m Teufe unter der Erdoberfläche ausgeschlossen werden. Zwischen dem oberflächennahen Abbau und einem Grubenwasserspiegel bis maximal -320 m NHN werde ein etwa 490 m bis 620 m mächtiger Gebirgskörper anstehen. In den Bereichen, für die der Gutachter Prof. Wagner bedingt durch eine Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters einen zukünftigen Anstieg des Grundwasserspiegels um 0,5 m bis 2,0 m angesetzt habe, sei teilweise oberflächennaher Abbau betrieben worden. Zur Überprüfung, ob in diesen Bereichen oberflächennaher Altbergbau betroffen sei, sei in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans geregelt, dass vor Beginn des Grubenwasseranstiegs hierüber dem Bergamt B-Stadt ein Prüfbericht vorzulegen sei. Wegen des Abstands des zukünftigen Grubenwasserspiegels zur Tagesoberfläche seien auch Zutritte des Grubenwassers an der Tagesoberfläche und damit Vernässungen an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten. Auch die durch die zukünftig verringerte Regenwasserversickerung bedingte Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters führe zu keinen Vernässungen. Die Gebiete, in denen es zu Grundwasseranstiegen komme, seien räumlich begrenzt und durch ausreichend hohe Grundwasserflurabstände gekennzeichnet. Zusammengefasst seien durch den Wiederanstieg des Grubenwassers bis zu einer Höhe von -320 m NHN keine Gefahren für Leben und Gesundheit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu erwarten. Zu der Zulassungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG heißt es in der Begründung, das Heben des Grubenwassers habe keine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Die Einleitung des Grubenwassers in die Saar verursache keine relevanten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des dortigen Schiffsverkehrs. Die Einleitmenge am Standort Duhamel werde von derzeit maximal 2,5 Mio. cbm/a auf zukünftig 19,8 Mio. cbm/a erhöht. Im Mittel würden 423 l/s in die Saar eingeleitet werden. Daraus resultierende negative Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und eine Beeinträchtigung der Benutzung des Schifffahrtsweges im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BBergG seien nicht ersichtlich. Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potenzielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt. Die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen würden in das Monitoring einbezogen. Die Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG führe schließlich zu dem Ergebnis, dass auch gemeinschädliche Einwirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten seien. Das gelte sowohl für das Heben und Einleiten des Grubenwassers als auch für den Grubenwasseranstieg. Insbesondere sei keine durch den Grubenwasseranstieg verursachte nachteilige Veränderung von Grundwasservorkommen, die zur Trink- und Brauchwassergewinnung nutzbar seien, zu besorgen. Die maximale Tiefe des für die Wasserversorgung genutzten Grundwasserleiters, der von den Schichten des Mittleren Buntsandsteins und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden aufgebaut werde, liege bei ungefähr +28 m NHN. Auch nach dem Grubenwasseranstieg in den Feldern Primsmulde und Dilsburg werde flächendeckend ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins eingehalten. Die das Fließgeschehen im Grundwasser steuernde Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem Wasser in den genutzten Grundwasserleitern betrage damit mehr als 400 m. Ein Transport von Wasser gegen eine derartige Potentialdifferenz sei physikalisch nicht möglich. Der von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Gutachter Prof. Wagner habe bestätigt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in der Grubenwasseranstiegsphase bis -320 m NHN nicht geben werde, weil das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltration von tieferem Grubenwasser erfahre. Eine nachteilige Beeinflussung für ein Gewinnungsgebiet der Trinkwasserversorgung beziehungsweise die Wasserversorgungsunternehmen sei durch den geplanten Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN nicht zu erwarten. Durch das vorgesehene Monitoring von Gewinnungsgebieten der Trinkwasserversorgung und die Einbeziehung der betroffenen Wasserversorgungsunternehmen werde sichergestellt, dass der Anstieg beobachtet und eine Verunreinigung des Trinkwassers sicher vermieden werde. Schließlich stünden auch öffentlich-rechtliche Zwecksetzungen und Interessen sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Innerhalb der Betrachtungs- und Untersuchungsräume lägen mehrere durch die Landesplanung im Landesentwicklungsplan8Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“ (2006).Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“ (2006). festgelegte Vorranggebiete und Standortbereiche. Zudem seien die Bereiche teilweise mit kommunalen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beplant. Die Grubenwasserhebung verursache bei Erreichung des Zielniveaus keine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und auf Vorranggebiete für den Grundwasserschutz. Der Abstand des Entnahmehorizonts zur Tagesoberfläche betrage mehrere 100 Meter. Die Grubenwasserentnahme beschränke sich auf das Grubenwasser und berühre keine nutzbaren Grundwasserhorizonte. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport habe im Planfeststellungsverfahren bestätigt, dass sich die Funktion der Überschwemmungsflächen beziehungsweise der Vorranggebiete für Hochwasserschutz an Blies und Saar nicht negativ verändere. Nach Einschätzung der Fachbehörden sei davon auszugehen, dass die auf der Grundlage der FFH-Richtlinie beziehungsweise der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Vorranggebiete für Naturschutz ebenfalls nicht oder nicht erheblich betroffen seien.Der Anstieg des Grubenwassers auf max. -320 m NHN nehme Gemeindegebiete nicht unmittelbar in Anspruch, da sich der Anstieg allein im untertägigen Bereich abspiele. Das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf komme zu dem Ergebnis, dass das Schadensrisiko insgesamt als gering zu bewerten sei. Auch im Fall grubenwasseranstiegsbedingter Bodenbewegungen resultierte daraus noch keine nachhaltige Störung der Planungshoheit, die voraussetze, dass eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen oder die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Die Landesplanungsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 im Planfeststellungsverfahren mitgeteilt, dass Auswirkungen auf die Tagesoberfläche nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Aus diesem Grund bestünden grundsätzlich landesplanerische Vorbehalte. Diese Vorbehalte könnten jedoch zurückgestellt werden, sofern eine „Einigkeit“ mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere der Wasser- und Naturschutzbehörden herbeigeführt werden könne. Die Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden habe ergeben, dass Ziele der Landesplanung beachtet worden seien und entsprechende Grundsätze der Raumordnung aus der Landesplanung hinreichend berücksichtigt worden seien. Landesplanerische Vorbehalte könnten deshalb zurückgestellt werden. Mangels Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft habe die Zulassung des Vorhabens keines Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 1 SNG bedurft.9vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses Schließlich sei im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG die Verweisung der Oberflächeneigentümer auf die Bergschadensregulierung nach den §§ 114 ff. BBergG bei kleineren und mittleren Schäden verfassungsrechtlich unbedenklich. Lediglich Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche „von einigem Gewicht“ unterlägen demgegenüber der „Abwägung“ mit den entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen träten großflächig und gleichmäßig auf und Schäden von einigem Gewicht seien nicht zu erwarten. Dies gelte erst recht für das planfestgestellte Heben des Grubenwassers und für das anschließende Einleiten. Im Übrigen erfolge eine Regulierung dennoch möglicherweise auftretender kleinerer bis mittlerer Bergschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger trägt vor, die Klage sei zulässig. Seine (Verbands-)Klagebefugnis ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG. Er sei nach § 3 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannt und könne geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stelle eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar. Er könne geltend machen, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Ein Satzungsbezug bestehe. Ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.8.2021 sei Zweck des Vereins die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers. Der Satzungszweck werde nach § 3 Abs. 3 der Satzung verwirklicht „insbesondere durch landesweite Aktionen, Aufklärungs- und Bildungsarbeit gegen die laufende sowie geplante Grubenflutung im Saarrevier und zur Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie“. Darauf verweise ausdrücklich auch die Begründung des Anerkennungsbescheides vom 25.8.2021 im Zusammenhang mit der abgelehnten Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Ihm, dem Kläger, gehe es damit ersichtlich neben der Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers und der Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie auch um die Folgewirkungen der im Saarrevier geplanten Grubenflutungen und damit auch um grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen und Bodenbewegungen an der Oberfläche, um den Schutz vor grubenwasseranstiegsbedingten Ausgasungen (Methan und Radon) und damit verbundene Sicherheitsrisiken. Als anerkannte Umweltvereinigung könne er Verstöße gegen formelle Anforderungen an das Zustandekommenden des Planfeststellungsbeschlusses rügen (§ 4 Abs. 3 u. Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG). Auf einen Satzungsbezug komme es insofern nicht an. Die Klage, die der Kläger im Dezember 2021 im Hinblick auf § 6 UmwRG vorläufig begründet und seinen Vortrag – gemäß ausdrücklichem Vorbehalt – dann nach abschließender Sichtung der seinem Prozessbevollmächtigten im Dezember 2021 zugänglich gemachten Verwaltungsunterlagen des Beklagten mit Eingang am 3.3.2022 ergänzt hat, sei auch begründet. Sein Vortrag aus der ergänzenden Klagebegründung vom 3.3.2022 sei entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht wegen § 6 UmwRG verspätet. Nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO seien Verzögerungen im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen zu entschuldigen. Das durch § 100 VwGO gewährte Akteneinsichtsrecht solle den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zum Akteninhalt äußern und so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können. Der Zweck des § 6 UmwRG, die frühzeitige Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs, sei entscheidend vom Akteneinsichtsrecht abhängig. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, einem Kläger Verzögerungen bei der Klagebegründung anzulasten, die sich daraus ergäben, dass ihm die Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Habe er mit der Klageerhebung Akteneinsicht beantragt, sei der Zeitablauf bis zum Eingang der Akten entschuldigt. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist beginne mit Eingang der Akten beim Kläger. Diese Frist habe er eingehalten. Akteneinsicht sei mit Klageerhebung am 20.10.2021 beantragt worden. Die 80 Aktenordner umfassenden Verwaltungsunterlagen seien in digitalisierter Form (USB-Stick) vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 21.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, unter Hinweis auf die Regelung in § 6 UmwRG (Klagebegründungsfrist) vorgelegt worden. Auf den Einwand der Beigeladenen, die Rüge eines Verfahrensfehlers aufgrund fehlender Beteiligung zu nachgereichten Unterlagen, die Rüge einer Einbeziehung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in die Planfeststellung sowie unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen und die Rüge im Zusammenhang mit dem sog. „First-Flush“ hätten unschwer auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erhoben werden können, komme es daher nicht an. Dem sei auch nicht zu folgen. Es sei gerade nicht so, dass sich die Hintergründe dieser Rügen aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergeben hätten, ohne dass dazu die Verwaltungsakte hätte ausgewertet werden müssen. Weder die Gründe dafür, dass Unterlagen nachgereicht, aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, noch die Gründe, die dazu bewogen hätten, wasserrechtliche Erlaubnisse in die Planfeststellung einzubeziehen, noch die unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Behörden zur wasserrechtlichen beziehungsweise wasserwirtschaftlichen Bewältigung des sog. „First-Flush-Phänomens“ seien ohne Kenntnis der umfangreichen Verwaltungsunterlagen erkennbar gewesen. Dasselbe gelte auch für die Rüge unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen. Denke man den Einwand der Beigeladenen zu Ende, wäre ein Kläger verpflichtet, ohne Kenntnis der Verwaltungsunterlagen auf Verdacht gleichsam „ins Blaue hinein“ alles zu rügen, was Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei, um den Anforderungen des § 6 UmwRG gerecht zu werden. Das widerspräche der Ratio der Vorschrift, die auf eine Straffung des Gerichtsverfahrens ziele. Der im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Großvorhaben umfangreiche Prozessstoff solle zu einem frühen Zeitpunkt möglichst handhabbar gehalten werden. Dem widerspräche es, einem Kläger abzuverlangen, auf Verdacht und ohne Kenntnis der sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebenden Hintergründe gleichsam alles zu rügen, was Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei. Sinn und Zweck der Regelung liege darin, zu verhindern, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolge, auf den die Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren könnten. Diese Sorge bestehe hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30.9.2022 eingeräumt worden sei. Zwar komme es bei § 6 UmwRG nicht darauf an, dass der Rechtsstreit nicht verzögert werde. Es sei aber Ausfluss des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, einem Kläger in komplexen umweltrelevanten Großvorhaben die Möglichkeit einzuräumen, zur frühzeitigen Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs Akteneinsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen zu können, insbesondere in – wie hier – sich über Jahre hinziehenden Verfahren mit selbst für umweltrelevante Großvorhaben das übliche Maß überschreitenden Verfahrensunterlagen, der Einholung zusätzlicher Gutachten durch die beteiligten Behörden zu einzelnen Fragen und einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Abstimmungsbedarf der an der Entscheidung beteiligten Behörden über die wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Kernfragen des Vorhabens. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Übersendung der Verwaltungsunterlagen als Beginn der 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG trage somit der angestrebten Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung der Gerichte Rechnung. Bei Übersendung des USB-Sticks wären bereits neun Wochen der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG verstrichen gewesen. In der Verfügung des Senats sei zudem mit der Übersendung noch einmal auf die Regelung hingewiesen worden. Jedenfalls sei damit die 10-wöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erneut in Lauf gesetzt worden. Vor dem Hintergrund der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens habe diese Verfügung nur so verstanden werden können, dass es sich um eine richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung gehandelt habe, die sich gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durchsetze. Ein innerhalb einer richterlich gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag wäre jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Auch insoweit sei auf die weitere Verfügung des Senats vom 21.1.2022 hinzuweisen, mit der vor Ablauf der durch Verfügung vom 21.12.2021 gesetzten 10-Wochen-Frist eine verlängerte Frist für die ergänzende Begründung der Klage bis zum 23.3.2022 gewährt worden sei. Unabhängig davon betreffe die innerprozessuale Präklusion des § 6 UmwRG allein neuen Tatsachenvortrag und Beweismittel, nicht aber Rechtsausführungen. Der Planfeststellungsbeschluss sei schon formell rechtswidrig und leide an mehreren Verfahrensfehlern. Zunächst sei eine erforderliche nachträgliche Auslegung von Unterlagen unterblieben. Dabei handele es sich um die im Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.202110vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte zur Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens, aufgeführten Unterlagen, konkret die Überprüfung des Antrags der Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021,11vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 8.3.201912vgl. die an das MUV gerichtet „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die an das MUV gerichtet „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte nebst einem Vermerk vom 26.4.202113vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte, eine Stellungnahme des LUA vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.202114vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte, eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR15vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte sowie die Übertragung der Erkenntnisse aus dem NRW-Gutachten bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland der ahu GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.201916vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte. Diese Dokumente seien nicht gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. Bestandteil der Auslegungsbekanntmachung gewesen und der Öffentlichkeit auch nicht nachträglich zugänglich gemacht worden. Der in dem erwähnten Schreiben des MUV vom 12.5.2021 dazu vertretenen Ansicht, dass die notwendige Anstoßwirkung in wasserrechtlicher Hinsicht bereits durch die ausgelegten Antragsunterlagen und Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt erzielt und die Entscheidung der Obersten Wasserbehörde über die Erteilung des Einvernehmens durch die Unterlagen bestätigt worden sei und dass es sich auch bei der Fortschreibung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) lediglich um eine Aktualisierung der 2017 ausgelegten Antragsunterlagen handele, sei nicht zu folgen. Eine erneute Beteiligung sei nach der Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde.17vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 Bei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen sei grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die bloße Ergänzung von Unterlagen könne nur ausreichen, wenn es sich um Informationen handele, die nicht entscheidungserheblich seien. Zusätzliche entscheidungserhebliche Informationen hätten sich insbesondere aus dem erwähnten Gutachten der Lange GbR vom März 2021 ergeben, in dem die dem Antrag der Beigeladenen zugrundeliegende Untersuchung der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2017 auf deren Vereinbarkeit mit damals noch nicht berücksichtigungsfähigen rechtlichen Vorgaben hin überprüft worden sei. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Fachbeitrag WRRL) gehöre zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 UVPG. Es gehe also nicht lediglich um eine Aktualisierung von Antragsunterlagen. Dazu hätte der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Gegenstand der Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL vom März 2021 seien auch nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Erkenntnisse bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sondern die Auswirkungen der sich durch den dritten Bewirtschaftungsplan für das Saarland ergebenden Veränderungen für den Grubenwasseranstieg. Beim Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handele es sich um eine wesentliche, entscheidungserhebliche Unterlage, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Schon deshalb hätten die Ergebnisse der Prüfung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR vom März 2021, ob sich aufgrund des Entwurfs des neuen Bewirtschaftungsplans Veränderungen ergeben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Darauf, ob sich daraus zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen oder neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfungen der Umweltbetroffenheit ergeben, komme es nicht an. Die ergänzende Untersuchung vom März 2021 komme einmal zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) im Saarland zu einer schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous 1728 und Fremersdorf 1620 von „gut“ auf „mäßig“ komme. Die Einleitung des Grubenwassers erfolge hinter der Messstelle Bous, mögliche Wirkungen des an der Einleitstelle Ensdorf in die Saar eingeleiteten Grubenwassers bildeten sich an der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Hinzu komme, dass aufgrund der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) der Zielwert für Ammonium in der Saar an der Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten sei. Somit komme es unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium im Oberflächengewässer der Saar. Die Einstufung der Vorbelastung der Saar an der Messstelle Bous hinsichtlich Ammonium liege dementsprechend im 3. Bewirtschaftungsplan bei „unbefriedigend“, im Gegensatz zur Bewertung im 2. Bewirtschaftungsplan von „gut“. Zusätzlich seien die für die Beurteilung des ökologischen Potentials relevanten Parameter Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium untersucht worden. Dabei handele es sich um Informationen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hätten führen müssen. Hätten sie im Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 2017 vorgelegen, wären sie nach § 6 UVPG a.F. auslegungspflichtig gewesen. Neben der schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous und Fremersdorf seien im Hinblick auf die Einschätzung des ökologischen Potenzials danach die Parameter Ammonium, Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium erneut zu untersuchen gewesen. Für Ammonium habe sich ergeben, dass es an der Messstelle Bous unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes in der Saar komme. Die Einstufung der Vorbelastung an der Messstelle Bous habe sich insoweit im 3. BWP von vorher „gut“ auf „unbefriedigend“ verschlechtert. Zu der Neubewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser habe nicht nur die betroffene Öffentlichkeit sondern Jedermann angehört werden müssen. Darin liege ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nur um einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG handele, wäre dieser nicht unbeachtlich, da nicht offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Den Verfahrensunterlagen sei zu entnehmen, dass das LUA als von der Obersten Wasserbehörde im Rahmen der Entscheidung über das wasserrechtliche Einvernehmen zu Rate gezogene Fachbehörde im Verlauf des Verfahrens mehrere Kritikpunkte im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Oberflächengewässers vorgebracht habe. Dabei sei es ausweislich des der Öffentlichkeit ebenfalls nachträglich nicht zur Verfügung gestellten Vermerks der Obersten Wasserbehörde vom 26.4.2021 unter anderem darum gegangen, dass das LUA im Verfahren für bestimmte Parameter (NH4 und NO2) gefordert gehabt habe, die Werte der Oberflächengewässerverordnung (OGewV)18vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 von 2016 heranzuziehen. Nach den Tabellen 4 und 6 des Fachbeitrages WRRL werde für Ammonium (NH4) als Komponente des ökologischen Zustands der Orientierungswert der OGewV überschritten. Die Anforderungen an die Einleitung des Grubenwassers in die Saar seien wegen unterschiedlicher behördeninterner Auffassungen Gegenstand behördlicher Abstimmungsgespräche gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Aufgrund der Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG werde ein Einfluss auf die Sachentscheidung vermutet. Darauf, ob sie – die Klägerin – dadurch selbst in ihren Beteiligungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei, komme es bei relativen Verfahrensfehlern nicht an. Der § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei auf solche Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich aus diesem Grunde als formell fehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung als Folge nachgereichter Unterlagen hätten auch deshalb vorgelegen, weil zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Verlangt werde insofern lediglich die Entscheidungserheblichkeit der neuen Informationen und nicht, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie tatsächlich eingehalten würden. Bei der der Frage der Vereinbarkeit mit den materiell-rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie vorgelagerten Frage der Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es darum, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu den Belangen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, sich auch unter geänderten Rahmenbedingungen zu den Auswirkungen eines Vorhabens auf die Ziele der WRRL zu Wort melden zu können. Auch deshalb hätten die nachgereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch die Aufnahme der nach § 10 WHG widerruflich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Planfeststellungsbeschluss habe der Beklagte den Gegenstand der Planfeststellung gesetzwidrig erweitert. Der Planfeststellungsbehörde stehe es nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes Gesamtvorhaben auch dann durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit das Gesamtvorhaben nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedürfe und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterliege. Eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das aber nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig sei, sei rechtswidrig. Die Möglichkeit, den Gegenstand des Verfahrens festlegen zu können, reiche nicht so weit, auch das für die Zulassung des Vorhabens gesetzlich vorgesehene Verfahren zu bestimmen. Das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von maximal -320 m NHN und das unterirdische Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf habe daher nicht in die Planfeststellung einbezogen werden dürfen, auch wenn die Beigeladene das beantragt habe. Für die Erteilung der für diese Benutzungstatbestände erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse sei nicht der Beklagte, sondern die Wasserbehörde zuständig gewesen. Dieser Zuständigkeitsfehler sei auch nicht gemäß § 46 SVwVfG unbeachtlich, da es vorliegend um die sachliche Zuständigkeit gehe. § 19 Abs. 1 WHG verleihe der Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis, „bei Gelegenheit“ der Planfeststellung andere wasserrechtliche Entscheidungen mit zu erledigen. Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus aufzuheben, da es an einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Umsetzung des Grubenwasserkonzeptes wesentlicher Teil der Abschlussmaßnahmen sei, die nach Einstellung des Gewinnungsbetriebes der Steinkohlebergwerke Saar und Göttelborn-Reden durchgeführt werden. Für die Realisierung des Grubenwasserkonzeptes benötige die Beigeladene einen zugelassenen Abschlussbetriebsplan, die wasserrechtliche Erlaubnis für verschiedene Grundwässerbenutzungen in diesem Zusammenhang einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Zutagefördern von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als „10.000 cbm“ und einen planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplan zur bergrechtlichen Integration dieser Umweltverträglichkeitsprüfung in das Genehmigungsverfahren. Der zeitgleich zu dem Abschlussbetriebsplan am 17.8.2017 eingereichte Rahmenbetriebsplan gehe inhaltlich über den zentralen, UVP-pflichtigen Gegenstand des Hebens und Einleitens von Grubenwasser am Standort Duhamel als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf hinaus und erstrecke sich ausweislich der Beschreibung des Verfahrensgegenstands des Rahmenbetriebsplans insbesondere auch auf das Ansteigenlassen und das Umleiten von Grubenwasser aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Soweit der zur Zulassung vorgelegte Rahmenbetriebsplan über die allein UVP-pflichtige Gewässerbenutzung des Zutageförderns von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 10 Mio. cbm hinausgehe, reiche auch die Prüfung der bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 BBergG über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus, wobei insoweit allerdings nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG lediglich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben und dessen technische Durchführung zu prüfen seien. Den unterschiedlichen Gegenständen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die UVP-pflichtige Gewässerbenutzung und des eingereichten Rahmenbetriebsplans trage die Unterscheidung der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie zwischen den Untersuchungs- und Betrachtungsräumen Rechnung. Der Planfeststellungsbeschluss nehme damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich im Hinblick auf das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in den Blick (Phase 1) und nicht auch bezüglich des drucklosen Einleitens des ansteigenden Grubenwassers in die Saar in der sogenannten Phase 2. Diese Prüfung werde in noch zu beantragende Abschlussbetriebspläne verlagert. Ein weiterer Anstieg des Grubenwassers und daraus resultierende Gewässerbenutzungen seien nicht zur Zulassung gestellt und müssten auch nicht mit beantragt werden. Die Phase 1 sei unabhängig von einer späteren Beantragung beziehungsweise Umsetzung der Phase 2 solitär und umfassend in ihren Auswirkungen bewertbar und durchführbar. Die Genehmigungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ einschließlich der Phase 2 sei keine Zulassungsvoraussetzung für den derzeit allein zur Zulassung gestellten Rahmenbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN und die Gewässerbenutzung des Hebens und Einleitens von Grubenwasser. Es sei daher nicht erforderlich, die Zulässigkeit der Phase 2 im vorliegenden Rahmenbetriebsplan mit zu bewerten. Der im Rahmen der sog. Phase 2 geplante Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche, setze auf der sog. Phase 1 auf. Daraus ergebe sich nicht im Umkehrschluss eine Abhängigkeit der Phase 1 von der Phase 2 derart, dass der Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN nur zulassungsfähig wäre, wenn auch der weitere Anstieg des Grubenwassers bis zum freien Auslauf in die Saar zulassungsfähig sei. Der Beklagte verkenne, dass bereits die Phase 2 in den Rahmenbetriebsplan und den nach § 53 Abs. 1 BBergG zwingend vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren sei. Im Rahmen der Bewältigung der Bergbauhinterlassenschaften sei ein wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts die Grubenwasserhaltung der Beigeladenen für die Zeit nach dem Ende des Gewinnungsbetriebs. Die Beigeladene plane, das Grubenwasser, also die vormals zur Gewährleistung des Abbaus aus dem Grubengelände durch Abpumpen ferngehaltenen Wässer in zwei Phasen stufenweise wieder unbeeinflusst ansteigen zu lassen, letztlich bis an die Tagesoberfläche. Es handele sich insoweit um ein einheitliches Konzept, das nicht in Einzelbestandteile untergliedert werden könne. Nach dem Konzept solle es nicht bei der „Phase 1“ bleiben, sodass nicht nachvollziehbar sei, über den streitigen Planfeststellungsbeschluss den Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Reden und Ensdorf zuzulassen mit nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen, ohne geprüft zu haben, ob das Gesamtkonzept überhaupt umsetzbar sei. Eine solche Vorgehensweise sei mit dem Sinn und Zweck eines Abschlussbetriebsplans nach § 53 BBergG und damit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses gemäß §§ 52 Abs. 2 a), 57 a) BBergG nicht vereinbar. Es stehe nicht zur Disposition der Vorhabenträgerin, lediglich einige Phasen der Einstellung des Betriebes zur Genehmigung zu stellen, wenn – wie hier – feststehe, dass für die Einstellung des Betriebs nicht nur die Verwirklichung einer einzelnen Phase erforderlich sei, sondern die einzelnen Phasen Gegenstand eines Gesamtkonzeptes seien, das nur einheitlich verwirklicht werden könne. Demzufolge wäre auch eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur für Phase 1, sondern auch für Phase 2, erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern dieses knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Damit sei vorliegend das Gesamtkonzept der Beigeladenen maßgebend, das nicht nur aus Phase 1, sondern auch aus der Phase 2 bestehe, und insoweit auch nicht teilbar sei. Nach dem Konzept solle es gerade nicht bei Phase 1 bleiben. Damit sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Dies müsse nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die Verwaltungsunterlagen bestätigten, dass die mit dem geplanten Grubenwasseranstieg verbundenen Gebirgserschütterungen und Bodenbewegungen und die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radonbelastung nicht hinreichend ermittelt worden seien und dass das vorgesehene Monitoringkonzept nicht ausreiche, um die daraus resultierenden Gefährdungen verhindern zu können. Nach der eingeholten fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. Wagner vom 31.7.2017 würden gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen eintreten, die durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN verursacht würden, und zwar nicht nur, weil dabei der beim Abbau sich früher schon als kritisch gezeigte Tiefenbereich um ca. - 880 m oberhalb von Flöz Schwalbach betroffen sein werde. In der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung werde bestätigt, dass unabhängig von allen Beurteilungen hinsichtlich Grundwasserströmung und Stofftransport Erschütterungen definitiv eintreten würden, im Bereich des Bergwerks Saar wohl am stärksten. Es sei weiter zu konstatieren, dass erneute Bergschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Erkenntnisse aus der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung seien allerdings nicht ausreichend, um dieses Risiko abschließend überhaupt bewerten zu können. Insofern liege bereits ein Ermittlungsdefizit des Beklagten vor. Darüber hinaus seien durch den geplanten Grubenwasseranstieg erneute Bodenbewegungen zu erwarten. Die hydrogeologische Beurteilung komme zu dem Ergebnis, dass durch einen Grubenwasseranstieg Hebungen beziehungsweise Senkungen zu erwarten seien. So werde in der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgeführt, dass allein die hydrogeologisch bedingten Hebungsbeträge, die auf Veränderungen der reversiblen Kompression von Wasser und wassergesättigter Schicht (Korngerüst) zurückzuführen seien, in einer Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je nachdem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lasse. Allerdings seien damit nicht alle zu erwartenden Hebungen erfasst. Es sei nach der fachgutachtlichen Beurteilung nicht einmal sicher, dass es sich bei diesen Hebungsbeträgen um den maßgeblichen Anteil der möglichen Gesamthebungen handele. Insbesondere sei auch die Wirkung der im Zuge des Grubenwasseranstiegs zunehmend relevanten Auftriebskräfte und eventuell weiterer Kräfte zu beachten, denen vielerorts stärkere Hebungsbeträge als durch die hydrogeologischen Gründe verursachten zuzuschreiben seien. Die fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung gehe ferner davon aus, dass weitere Hebungsursachen im Aufquellen von Tongestein lägen. Auf der Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welche Verhältnis dort messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten elastischen Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein zurückzuführen seien. Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die in den diagenetisch stark verfestigten beziehungsweise überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten, sich über Tage erkennen ließ, sei lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar. Außerdem gebe es im Saarland Bereiche, für die auch relativ gleichmäßige flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Im Ergebnis sei daher von einem größeren Hebungsbetrag auszugehen, als der in der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgewiesen. Bei der Schadenswirksamkeit von Hebungen sei zu berücksichtigen, dass aus baumechanischen Gründen das Schadenspotential von Hebungen größer sei als das von Senkungen. Der Planfeststellungsbeschluss führe hierzu lediglich aus, dass vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, zu überwachen seien. Weitere Regelungen blieben der Abschlussbetriebsplanzulassung vorbehalten. Außerdem werde auf das „Alber-Gutachten“ verwiesen, das durch den Gutachter der Planfeststellungsbehörde, Prof. Dr. Knoll, vollumfänglich bestätigt worden sei. Die dort prognostizierten grubenwasserinduzierten Erschütterungen lägen weit unterhalb der Ereignisse, die während des aktiven Bergbaus erfasst und wahrgenommen werden seien. Daher werde die Errichtung eines Seismographennetzes und damit verbundene messtechnische Überwachung Gegenstand eines Monitorings sein und als Nebenbestimmung in die Abschlussbetriebsplanzulassung aufgenommen. Ein Hinweis auf spätere mögliche Abstimmungen und Absprachen in einem sogenannten Monitoringkonzept reiche nicht aus, um im Falle konkreter Beeinträchtigungen Abhilfe schaffen zu können. Ein solches Konzept sei im Übrigen nicht geeignet, irreversible Schäden zu vermeiden. Der Beklagte belasse es im Planfeststellungsbeschluss dabei, die Auffassung eines Gutachtens vollumfänglich zu teilen, wonach grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig auftreten würden und Schäden von einigem Gewicht nicht zu erwarten seien. Im Übrigen erfolge eine Regulierung dennoch möglicherweise auftretender kleinerer bis mittlerer Bergschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe lediglich vor, als Nebenbestimmung ein Monitoring vorzuschreiben. Dieses Konzept reiche nicht aus, um sicherzustellen, das Eigentum vor Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aufgrund von Bodenbewegungen oder Erschütterungen bis in den Bereich der Tagesoberfläche zu schützen. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit ersichtlich auf die sog. „Moers-Kapellen-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Fraglich sei bereits, ob diese Entscheidung auf der Grundlage der „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs. 2 BBergG dem Abbau von Rohstoffen einen gewissen Vorrang vor dem Grundeigentumsschutz einräume. Das reiche jedoch nicht soweit, dass ein Eigentümer dem Grundsatz „dulde“ und „liquidiere“ folgend, lediglich auf die Vorschriften über die Bergschadensregulierung verwiesen werden könne. Sicherzustellen sei, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen sei, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich sei, sanktioniert würden, ohne dass sich die Betroffenen zuvor mit ihren Einwendungen zu Gehör bringen könnten und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden habe. Anlass für eine derartige Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren bestehe insbesondere dann, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein würden. Diese das Grundeigentum einschränkende Ansicht sei ersichtlich davon getragen, dass der Gesetzgeber damit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung Rechnung habe tragen wollen, hinter die der Schutz des Oberflächeneigentums bis zu einem gewissen Grad habe zurücktreten sollen. Um eine Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung gehe es hier jedoch nicht. Vielmehr gehe es darum, dass es nach Einstellung eines Bergbaubetriebs nicht zu Schäden, unter anderem an Rechtsgütern Dritter, kommen könne und die Oberfläche wieder nutzbar gemacht werde. Anders als beim Rohstoffabbau gehe es um die Absicherung bergbaubedingter Folgeschäden für Dritte und für die Umwelt. Wollte man die „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ über die Rohstoffabbauphase hinaus auch auf die Phase der Betriebseinstellung erweitern, käme es zu einer nicht gerechtfertigten doppelten „Privilegierung“ des Bergbauunternehmers, der sowohl während des Abbaubetriebs, als auch nach der Betriebsstilllegung bei kleineren und mittleren Schäden auf die Vorschriften der Bergschadensregulierung verweisen dürfte. Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht wären allenfalls als Abwägungsbelange am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, obwohl es gerade darum gehe, die Oberfläche für Folgenutzungen wieder nutzbar zu machen und Gefahren für das Eigentum Dritter abzuwehren. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ausgerechnet das, was im Zuge der Betriebseinstellung geschützt werden solle, von vornherein einen geringeren Schutzanspruch genießen würde. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, die als Folge von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung stünden, auch wenn es sich „nur“ um kleinere und mittlere Schäden handele, wären in der planerischen Abwägung zu bewältigen und die Eigentümer könnten nicht lediglich auf die Bergschadensregelungen verwiesen werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise die Oberflächeneigentümer im Ergebnis auf die §§ 114 ff. BBergG, obwohl es zu kleineren und mittleren Schäden an Oberflächeneigentum kommen könne. Unabhängig davon sei selbst nach der „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ sicherzustellen, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht in die Abwägung einzustellen und am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen seien. Der Planfeststellungsbeschluss versäume jedoch sicherzustellen, dass die Grundstückseigentümer, sollte sich im Rahmen des verfügten Monitorings herausstellen, dass es zu Schäden solcher Art komme, im Falle der Beeinträchtigung ihres Oberflächeneigentums von einigem Gewicht geschützt würden. Insoweit sei auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Saarlandes verwiesen, die den von bergbaulichen Vorhaben und deren Betriebsplanzulassung betroffenen Oberflächeneigentümern Rechtsschutz im Rahmen der der saarländischen Praxis entsprechenden Sonderbetriebsplanzulassung „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ gewähre. Mangels einer entsprechenden Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 werde dieser Weg für betroffene Oberflächeneigentümer nicht eröffnet, obwohl ein entsprechender Entscheidungsvorbehalt auch in einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 74 Abs. 3 VwVfG hätte verfügt werden können. Der Einwand einer Trinkwassergefährdung sei im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden, weil die beantragte Anhebung des Grubenwasserspiegels keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zur Folge habe. Diese Schlussfolgerung könne ebenfalls keinen Bestand haben. Die hydrogeologische Beurteilung des Herrn Prof. Wagner bestätige, dass eine Trinkwasserverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Gefährdungspotential aufgrund hydraulischer Verbindungen über große, die südliche Hauptstörung durchkreuzende Querstörungen, führe die hydrogeologische Beurteilung aus, dass nicht bekannt sei, wie schnell und wie vollständig der Rückgang der Kluftöffnungsweiten zur Tiefe hin geschehe. Die Anlage der Trennfugen könne aber auch in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen werden. Dies sei sogar wahrscheinlich. Sollten die Störungen wie im diesbezüglich deutlich kritischer zu sehenden oberflächennahen Bereich zudem noch ohne bindige Bestege sein, hätte das Störungssystem im Scheidtertal eine maßgebliche hydraulische Relevanz und könne in der jetzigen oder der späteren Phase des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in das dortige wichtige Wassergewinnungsgebiet führen. Dabei könne die Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe „beachtenswert“ sein. Eine Verunreinigung des Trinkwassers sei danach nicht ausgeschlossen. Diese Feststellung stehe im Gegensatz zu dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Allein die Möglichkeit, dass es zu einer Trinkwassergefährdung kommen könne, müsse dazu führen, das Vorhaben insgesamt nicht zuzulassen. Eine Trinkwasserverunreinigung führe zu einer Gefahr für Leib und Leben. Auch ein ergänzendes Monitoring könne nicht vor einer Verunreinigung schützen. Wenn das Grundwasser verunreinigt sei, sei ein irreversibler Schaden entstanden. Allein ein Monitoringkonzept werde dem zu schützenden Rechtsgut, hier dem Wasser, nicht ansatzweise gerecht. Zum Schutzgut „Wasser“ weise der Planfeststellungsbeschluss Defizite auf. In den umfangreichen Nebenbestimmungen zu den einzelnen wasserrechtlichen Erlaubnissen falle auf, dass es in einer Vielzahl davon für die einzelnen Phasen dabei belassen werde, Anforderungen zu stellen, ohne dass sich der Beklagte gleichzeitig vorbehalte, für den Fall der Nichterfüllung weitere Maßnahmen treffen zu können. So werde etwa in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 für die Phase des Ansteigenlassens verfügt, an bestimmten Schächten einmal monatlich Schöpfproben zu entnehmen und diese nach dem dort festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Dabei gehe es unter anderem um Stoffe wie Blei, Nickel, Cadmium, Zink, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat, die wegen des sog. „First-Flush“-Phänomens zu einer Konzentrationserhöhung in der Phase des Ansteigenlasses im Grubenwasser führten. Völlig offen sei, was zu geschehen habe, wenn einer oder mehrere dieser Analyseparameter im Zuge der Untersuchung der Schöpfproben überschritten werde. Maßnahmen behalte sich das Oberbergamt für einen solchen Fall nicht vor. Dasselbe gelte nach der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 u) für die Phase des Pumpenbetriebs. Danach sind an bestimmten Schächten vierteljährlich Schöpfproben zu entnehmen und nach dem in Nebenbestimmung 4.2.2.1 h) festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Auch das diene der weiteren Überwachung des sog. „First-Flush“-Phänomens. Auch hier bleibe völlig offen, was bei Überschreitung der Parameter zu geschehen habe. Dasselbe gilt für die unter Nr. 4.2.2.2 f) verfügte Nebenbestimmung für die Phase des Umleitens. Danach habe die Beigeladene an der mittleren Blies im Bereich des Pegels Neunkirchen ein Monitoringprogramm durchzuführen. Durch den Wegfall der Grubenwassereinleitung sei eine Verschlechterung der Selbstreinigungskraft des Gewässers infolge des Wegfalls des Wärmeeintrags sowie der Verringerung der Wassermenge möglich. Anhand der Messungen sei es möglich, die Stoffwechselbedingungen im Gewässer zu beobachten. Für die im Einzelnen aufgeführten Parameter würden Veränderungen durch den Wegfall der Grubenwassereinleitung erwartet. Auch insofern behält sich der Beklagte nicht vor, bei Nichteinhaltung der durch das Monitoring festzulegenden Parameter Maßnahmen ergreifen zu dürfen. Unter der Nr. 4.2.2.4 fänden sich Nebenbestimmungen für die Phase des Einleitens in die Saar. Unter d) würden der Beigeladenen Messungen vor der Einleitung des Grubenwassers in die Saar auferlegt (PFB, S. 14). Dasselbe gelte nach j) für die Überwachung im Gewässer nach der Einleitung des Grubenwassers in die Saar (PFB, S. 15). Auch insofern bleibe unentschieden, was zu geschehen habe, wenn diese Parameter nicht eingehalten werden könnten. Das sei umso erstaunlicher, als sich der Beklagte beispielsweise in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 h) vorbehalten habe für den Fall, dass bestimmte Zielwerte an der Messstelle nicht eingehalten werden, in Abstimmung mit den Wasserbehörden unverzüglich Maßnahmen ergreifen zu können und darüber hinaus etwa eine Drosselung der Einleitmenge, eine Erhöhung der Verweilzeiten in der Behandlungsanlage, Modifikation oder Erweiterung der Anlage aufführe, die ergriffen werden könnten. Das in den Nebenbestimmungen Nr. 4.4.1 und 4.4.2 verfügte integrale Monitoring sei ein wesentlicher Baustein der Entscheidung, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berücksichtigen, um Zielabweichungen frühzeitig erkennen zu können und um gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere was Bodenbewegungen, Erschütterungen, Ausgasungen auf die Tagesoberfläche und die Auswirkungen auf die Gewässer betreffe (PFB, S. 16 f.). Die mit den Umweltauswirkungen verbundenen Prognosen erforderten zum einen eine Überprüfung während und nach dem Gewässeranstieg und zum anderen eine Möglichkeit des Eingriffs, um auf Abweichungen vom prognostizierten Verlauf reagieren zu können (PFB, S. 124). Mit dem integralen Monitoring sollten mögliche Risiken rechtzeitig erkannt und gegebenenfalls vermieden werden und um Maßnahmen einleiten zu können. Es gehe also darum, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, die lediglich prognostisch abgeschätzt werden könnten und die aufgrund der Gutachten nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht nur zu erfassen, sondern gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen und um in Fällen ungewollter Entwicklungen Maßnahmen einleiten zu können. Insofern griffen die exemplarisch aufgeführten Nebenbestimmungen zu kurz. Sie verpflichteten zwar zu Überprüfungen, ermächtigten aber nicht dazu, Maßnahmen verfügen zu können. Aufgrund der Gutachten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, dass das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick etwa auf Bodenhebungen, Erschütterungen, Ausgasungen und durch Beeinträchtigungen des Grund- und Oberflächenwassers durch Schadstoffeinträge beeinträchtigt werden könne. Dabei seien an den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit wegen des Ausmaßes, des räumlichen Umfangs und der Schwere der Beeinträchtigungen geringe Anforderungen zu stellen, weil die Folgen eines Grubenwasseranstiegs nicht eindeutig beurteilt werden könnten, es also nicht lediglich um Risikovorsorge, sondern um Gefahrenabwehr gehe. Insofern habe sich der Beklagte keine Möglichkeiten vorbehalten, um beim Eintritt bestimmter Ereignisse selbst Maßnahmen ergreifen zu können und überlasse das den Behörden, die nachträglich durch Anordnungen beziehungsweise im Rahmen der Gewässeraufsicht unter den dann strengeren Vorgaben für die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen verfügten Verpflichtungen zu sorgen hätten. Das Problem bleibe somit unbewältigt. Im Zusammenhang mit den Überlegungen, ob es im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers zu Verschlechterungen der Wasserqualität komme, sei die Oberste Wasserbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der vorgelegten Gutachten das Grubenwasser im Anstiegsbereich durch ein Phänomen, den sog. „First-Flush“, deutlich verschlechtern werde. In dieser Phase kommt es zu chemisch nachteiligen Veränderungen des ansteigenden Grubenwassers, das auf nicht von Wasser umstautes Gestein treffe und Stoffe, die sich am Gestein, etwa aufgrund von Verwitterungs- oder Oxydationsprozessen, im Lauf der Jahre gebildet hätten, ausgewaschen würden, sobald es damit in Berührung komme. Der Chemismus des Wassers werde sich in mehreren Parametern zunächst deutlich erhöhen, solle dann aber wieder abnehmen. Diesem sog „First-Flush“-Phänomen widme sich auch die von der Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. in Auftrag gegebene „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ (Stand: 17.2.2021 - nachfolgend: DGFZ-Gutachten, Ordner 78, Blatt 26017 ff. der Verfahrensakte). Unterschiedlich bewertet werde die Frage, ob dieses Phänomen am Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu messen sei. Das DGFZ Gutachten bejahe das (S. 36 und S. 58). Auch die Oberste Wasserbehörde prüfe im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens die Auswirkungen des „First-Flush“-Phänomens an den Anforderungen des Verschlechterungsverbots des § 47 WHG (Schreiben der Obersten Wasserbehörde v. 12.5.2021, S. 30 ff. - Ordner 78, Bl. 25763 ff. der Verfahrensakte). Der Beklagte sei allerdings der Auffassung, dass der § 47 WHG, der der Umsetzung des Verschlechterungsverbots des Art. 4 WRRL diene, auf das Ansteigenlassen des Grubenwassers nicht unmittelbar anwendbar sei, weil es sich dabei nicht um einen „Grundwasserkörper“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 WRRL (§ 3 Nr. 6 WHG) handele. Das Grubenwasser sei zwar Grundwasser, aber kein abgegrenztes Grundwasservorkommen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (PFB, S. 95). Während der Phase des Anstiegs des Grubenwassers werde sich – so der Beklagte – der Chemismus des Grubenwassers in mehreren Parametern deutlich und in einem nicht unerheblichen Maße zum Nachteil verändern. Die DMT-Stoffprognose vom 15.4.2016 (Anlage 4 zum Antrag, Ordner 6 Bl. 1332 ff. der Verfahrensakte) gehe bei den Parametern Blei, Nickel, Cadmium, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat von einer zeitweisen Konzentrationserhöhung im Grubenwasser aus. Allerdings werde die Erhöhung der Stoffkonzentration im Grundwasser allmählich über die Zeit wieder abnehmen. Diese Auswirkungen auf das Grundwasser würdige der Beklagte nicht an § 47 WHG, sondern ziehe insofern die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG heran, wonach die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften seien. Im Rahmen einer Abwägung komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine Verschlechterung des Grundwassers hingenommen werden könne, weil der Effekt nur von vorübergehender Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass man sich dem Ziel eines möglichst naturnahen Zustandes langfristig nur durch das Ansteigenlassen des Grubenwassers annähern könne, sei die vorübergehende, über die Zeit abnehmende Verschlechterung hinnehmbar, zumal auch keine sonstigen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Anstiegs zu befürchten seien und eine entsprechende Überwachung über die verfügten Nebenbestimmungen sichergestellt sei. Hinzu komme, dass die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushaltes ökologisch und ökonomisch teuer durch höhere Pumpkosten bei erhöhtem Stromverbrauch erkauft werden müsse. Demgegenüber wiege die Hinnahme einer mit der Zeit abnehmenden Verschlechterung des Grundwassers in der Grube deutliche geringer. In der Sache angesprochen aber nicht zu Ende geprüft sei damit das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften sei, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden werde. Der § 47 WHG beziehe sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf „Grundwasser“ und nicht lediglich auf „Grundwasserkörper“. Die Regelung gehe insoweit über Art. 4 Abs. 1 lit. b) WRRL hinaus, was europarechtlich zulässig sei. Insofern schließe er – der Kläger – sich der Ansicht der Obersten Wasserbehörde in ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens vom 12.5.2021 an. Beim Grubenwasser handele es sich um Grundwasser. Auch komme es unstreitig in der Phase des Ansteigenlassens zu einer Verschlechterung der Wasserqualität des Grubenwassers. Für Ausnahmen von dem Verschlechterungsverbot gelte nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG unter anderem § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprechend. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unter anderem nicht vor, wenn die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichem Interesse seien. Allerdings verweise § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot insgesamt auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG und damit auch auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG. Danach liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vor, wenn „alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern“. Erwägungen dazu, welche Maßnahmen in der Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers ergriffen werden könnten, fänden sich im Planfeststellungsbeschluss allerdings nicht. Die von der Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. in Auftrag gegebene „Externe Überprüfung zum Grubenwasseranstieg“ (DGFZ-Gutachten) messe diesem sog. „First-Flush“-Effekt besondere Bedeutung bei und komme auf den S. 55 ff. zu den Schlussfolgerungen, dass dieser Effekt effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden könne, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht werde. Je umfangreicher dieser Einstau sei, umso geringer seien die verbleibenden belüfteten Gebirgskörper und damit die Stoffquellen. Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, bestünden also. Dazu seien im Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Erwägungen angestellt worden. Das DGFZ-Gutachten bestätige im Übrigen, dass man im Zuge der Zulassung der Phase 1 des Grubenwasseranstiegs nicht auch die Auswirkungen auf die Umwelt in den Blick genommen habe, die sich durch die Phase 2 ergeben könnten. Das Gutachten empfehle mehrfach, bereits in der Phase 1 die mögliche Phase 2 (weiterer Grubenwasseranstieg bis zum hydraulischen Gleichgewichtszustand) zu berücksichtigen und bei der Prüfung des vorliegenden Antrags die Langfristperspektive einer mehrstufigen Flutung auch über -320 m NHN mit in den Blick zu nehmen, die Bereiche mit Anstieg der Grundwasseroberfläche, die stärker von der Flutungsphase 2 betroffen sein würden, schon am Beginn des Genehmigungsverfahrens mit in den Blick zu nehmen (S. 32) und dass das Ansteigenlassen des Grubenwassers bis auf ein hydraulisch ausgeglichenes Niveau in Phase 2, das durch die mögliche Beeinflussung von genutzten Grundwasserressourcen und durch gebirgsmechanische Prozesse das Risiko von Gemeinschäden in sich berge, die im Zuge des Genehmigungsprozesses der Phase 1 für eine mögliche Phase 2 nicht außer Acht gelassen werden sollten (S. 38). Daher werde empfohlen, bei der Bewertung der Grubenflutung in Phase 1 im Auge zu behalten, dass eine mögliche Phase 2 mit erheblich erhöhtem Gefahrenpotenzial präsent sei. Die fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Prof. Wagner komme zu dem Ergebnis, dass mögliche Methanausgasungen während der Grundwasseranstiegsphase mit „explosivem Methan-Luft-Gemischen“ einhergehen könnten. Es werde danach sowohl zeitweise flächig diffuse Erhöhungen der Ausgasungen geben, als auch eine Zunahme von Gasaustritten. Das Gutachten bestätige, dass mit dem Vorhaben Sicherheitsrisiken einhergingen, aufgrund derer es zu Gefährdungen, Schäden und Havarien kommen könne. Auch sei eine Ausgasung über mehrere Jahre möglich. Mit Ansteigen des Grubenwassers sei für die Zeit bis zum Erreichen des quasi stationären Grubenwasserruhespiegels ein im Vergleich zur der Zeit danach, aber auch zu der Zeit vor dem Grubenwasseranstieg deutlich stärkerer Gasaustritt an bekannten und möglicherweise an noch nicht bekannten weiteren auffälligen Ausgasungsstellen zu rechnen. Auch sei nicht auszuschließen, dass nach dem Grubenwasseranstieg Lokalitäten mit erhöhten Radon-Austritten bestehen blieben und nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen könnten. Die Feststellungen der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung stünden einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Weder die Ziffer 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses noch das Monitoringkonzept gingen über allgemeine Beschreibungen hinaus, die einem entsprechenden Belang, von dieser Gefährdung verschont zu bleiben, entgegengehalten werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung von lediglich zwei zusätzlichen Absaugeinrichtungen eine angemessene Reaktion auf die bestehende Gefährdung darstelle. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Besorgnis erhöhter Radon-Belastungen unberechtigt sei. Auch hier sei ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit zu erkennen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radon-Belastung sei nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen nicht hinreichend ermittelt beziehungsweise berücksichtigt worden. Bestandteil der Antragsunterlagen sei eine „Stellungnahme zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“ der DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 (Ordner 6, Blatt 1618 ff. der Verfahrensakte), die auf einer „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ der DMT GmbH & Co. KG vom 8.4.2016 aufbaue. Allgemeine Ausführungen zur Thematik „Radon“ fänden sich auch Wagner-Gutachten vom 31.7.2017 im Kapitel 9. Das DMT-Gutachten komme zunächst auf Seite 21 zu den Ergebnissen, dass die spezifischen Radionuklidaktivitäten der Gesteine und Böden im Saarland im bundesdeutschen Vergleich als durchschnittlich zu bewerten seien, dass die Radonkonzentration in der Bodenluft in großen Teilen um das bundesdeutsche Mittel und im Bereich vergleichbarer Gesteine andernorts liege, und dass die Radonkonzentrationen in der Raumluft im bundesdeutschen Vergleich durchschnittlich seien. In Deutschland existierten unverbindliche Richtwerte für Wohngebäude, die sich an Empfehlungen nationaler und internationaler Strahlenschutzbehörden sowie der EU orientierten. Der strengste – und damit niedrigste – Wert liege bei 100 Bq/cbm im Jahresmittel im Aufenthaltsbereich. Die Absolutwerte im Aufenthaltsbereich im Erdgeschoss lägen fast ausnahmslos deutlich unter diesem Wert und damit in einem gesundheitlich unbedenklichen Bereich. Im Folgenden werte das DMT-Gutachten Boden- und Raumluftmessungen aus, die für die Gemeinden Fürstenhausen, Nalbach, Reisbach und Schiffweiler vorlägen und komme zusammengefasst (auf S. 50 ff.) zu dem Ergebnis (S. 55 f.) bezüglich der Radon-Situation im Saarland habe sich gezeigt, dass ein Anstieg der Radonkonzentration in der Boden- und Raumluft bei laufender Abbautätigkeit erkennbar gewesen sei. Aufgrund der niedrigen Radonwerte in Gebäuden sei eine gesundheitliche Gefährdung der Bewohner mit hoher Wahrscheinlichkeit aber auszuschließen. Der Kohleabbau sei jedoch schon seit geraumer Zeit eingestellt. Anstiege der Radonkonzentrationen in Boden- und Raumluft als Folge von Hebungen beim Grubenwasseranstieg könnten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Deutliche Erhöhungen seien aufgrund der geringen Hebungsbeträge aber nicht sehr wahrscheinlich. Erhöhte Radonkonzentrationen an der Tagesoberfläche beziehungsweise im Baugrund seien nicht selten verknüpft mit dem Auftreten von Gaszuströmen aus dem Gebirge oder bergmännischen Hohlräumen. Laut dem Gutachten der DMT-Ausgasung habe der Grubenwasseranstieg als solches nicht zur Folge, dass zusätzliches Grubengas und damit auch Radon zur Tagesoberfläche migriere, weil in nahezu allen Bereichen der Wasserprovinzen in ausreichender Anzahl Gasströmungswege zu den Schächten mit Entgasungseinrichtungen vorhanden seien. Allerdings würden durch den Anstieg große Teile des Grubengebäudes und damit einhergehend Flöze und gasführende Gebirgsschichten überstaut und es könne zu einem Verschluss untertägiger Gasströmungswege kommen, die bisher einen Abtransport von Grubengas zu vorhandenen Gasabsauganlagen sicherstellen würden. In einigen Bereichen könnten Gasprovinzen mit Restgasvolumina entstehen, die keinen direkten Zugang mehr zu gasabführenden Schächten hätten und aus denen unter Umständen Gasgemische zur Tagesoberfläche migrieren könnten. Die Potenzialanalysen zeigten jedoch, dass die Restvolumina hier vergleichsweise gering seien und das teilweise überlagernde Deckgebirge, sofern vorhanden, mit einer Mächtigkeit von bis zu einigen 100 m eine Gasmigration zusätzlich erschweren würde. Um eine solche Gasmigration zu vermeiden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das Grubengas auch aus diesen Gasprovinzen abführen zu können. Dafür sei für den Bereich Reden die Erstellung eines Grubengaserkundungsbohrloches empfohlen worden. Die Aufnahme des Parameters „Radonkonzentration“ in das Messprogramm, gegebenenfalls an nur ausgesuchten Messpunkten, solle unter bestimmten Bedingungen in Erwägung gezogen werden. Würden in bebauten Gebieten dauerhafte Anstiege der Naturgasgehalte beobachtet, sollten in jedem Fall Raumluftmessungen in den benachbarten Gebäuden, vorzugsweise im Keller und im Hauptaufenthaltsbereich im Erdgeschoss, durchgeführt werden. Radonmessungen seien in aller Regel einfach und zumeist auch kostengünstig durchzuführen, so dass der hierfür notwendige Aufwand sehr überschaubar wäre. In der Zusammenfassung der speziell das Gas Radon betreffenden Ausführungen im Wagner-Gutachten (Kapitel 9, S. 45 ff.) fänden sich die Aussagen, dass Radon einer der in der öffentlichen Einschätzung am meisten unterschätzten kanzerogenen Stoffe sei und gesundheitliche Risiken aber so gut wie nicht im Freien entfalte, sondern in Gebäuden beziehungsweise in deren Kellern oder unteren Wohnebenen. Im saarländischen Steinkohlengebirge beziehungsweise im Saarbrücker Kohlensattel existiere kein im Vergleich zu anderen Gebieten in Deutschland auffällig hohes Nachlieferpotenzial für Radon. Aufgrund kurzer Zerfallszeiten der verschiedenen Isotope zerfalle Radon bei langen Fließzeiten oder großer Entfernung schon auf dem Transportweg, so dass die Emanation in großen Tiefen in der Regel keine Bedeutung für den Austritt übertage habe. Auch das im Wasser gelöste Radon zerfalle bei langen Fließzeiten oder großen Transportwegen auf dem Weg zur übertägigen Auslaufstelle bereits weitgehend. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen seien vorhandene Austritte an der Geländeoberfläche auf strukturgeologische Auffälligkeiten begrenzt. Stärkere Erschütterungen könnten jedoch eine Mobilisierung und schlussendlich auch eine erhöhte Konzentration von Radon und stärkere Austritte an die Geländeoberfläche und in Gebäuden verursachen. Deshalb sei eine erhöhte Überwachung übertage nach stärkeren Erschütterungen im Verlauf des Grubenwasseranstiegs angebracht. Die Örtlichkeiten mit höherem Radonrisiko seien schon jetzt weitgehend bekannt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen könnten. Die Austritte und Konzentrationen stiegen im Zug des Grubenwasseranstiegs temporär an, gingen dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurück und fielen unter die Messwerte, die aktuell zu messen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass auch nach dem Grubenwasseranstieg noch Lokalitäten mit erhöhten Radonaustritten, wenn auch in geringerer Zahl, bestehen blieben und vereinzelt auch nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen könnten, die dann Anlass für Minderungsmaßnahmen gäben. Angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte nicht die Phase nach Beendigung des Grubenwasseranstieges, sondern die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotenzial mit sich bringe, hätten ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen sollen. In bestimmten Fällen würden sich auch zeitlich dichte Gasvolumen- und Konzentrations-Messungen empfehlen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise in Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 im Zusammenhang mit Ausgasungen auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan. Hinsichtlich von Naturgas- und insbesondere von Radonfreisetzungen verweise die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 66 f.) darauf, dass durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in der oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas nicht auszuschließen seien, aber nach gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht würden. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwertes für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Verwiesen werde auf eine im Jahr 2020 durchgeführte Radon-Messkampagne des MUV mit dem Ergebnis, wonach in 6 Gemeinden Auffälligkeiten festgestellt worden seien und weitere Messungen durchgeführt werden sollten. Der Planfeststellungsbeschluss verweise auf S. 67 auf vorgesehene Überwachungen mit Methangasfreisetzungen, wodurch sichergestellt sei, dass im Falle etwaiger erhöhter Methangasaustritte in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Im Übrigen werde auf die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes verwiesen, in dem die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans gefordert werde. Der Abschlussbetriebsplan, auf den die Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses Bezug nehme, stelle auf Seite 27 zunächst fest, dass befürchtete grubenwasseranstiegsbedingte Erhöhungen von Radonkonzentrationen in Gebäuden im Einzelfall durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten und verweise auf die Festlegung in Nebenbestimmungen unter II. Ziff. 10 des Abschlussbetriebsplans sowie darauf, dass dadurch sichergestellt sei, dass von Methangas- und Radonaustritten an die Tagesoberfläche keine Gefährdungen ausgingen. Die Nebenbestimmung verweise ihrerseits auf das von der Beigeladenen vorgelegte „Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf – 320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar“ vom Dezember 2020, Themenfeld Ausgasungen (Ordner 78, Bl. 25521 ff. der Verfahrensakte). Dort fänden sich lediglich die Ziele eines Monitorings „Ausgasungen“. Das Monitoringkonzept verpflichte ganz allgemein dazu, das Ausgasungsverhalten während des Grubenwasseranstiegs durch entsprechende Messungen zu beobachten und in Relation zu den fachgutachterlichen Prognosen zu stellen, ohne zu erkennen zu geben, wie ein solches Messnetz aussehen solle, insbesondere wo und in welchem Zeitraum Messungen zu erfolgen hätten. Insofern werde auf das Gutachten der DMT zu Fragen der Ausgasung vom 8.4.2016 verwiesen. Das Konzept des DMT-Gutachtens Ausgasung sehe zusammengefasst Messungen an bekannten Naturgasaustrittsstellen, eine Überwachung von im einzelnen aufgeführten Schächten mit Entgasungseinrichtungen und die Einrichtung einer Grubengaserkundungsbohrung in der Nähe des Sinnerthaler Schachtes vor. Messungen erfolgten m Rahmen des Radon-Messprogramms des Saarlandes und dienten nicht der Überwachung der Folgen grubenwasseranstiegsbedingter Radonbelastungen. Als Monitoringmaßnahme zur Überwachung von Radonaustritten als Folge des Grubenwasseranstiegs seien diese Messungen natürlich bedingter Radonbelastungen, sollte der Hinweis auf weitere Messungen durch das MUV durch den Beklagten im Planfeststellungsbeschluss und im Abschlussbetriebsplan so zu verstehen sein, ungeeignet. Ein im Wagner-Gutachten geforderter detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan liege ebenso wenig vor wie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan. Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es zu Vernässungen in Oberflächennähe komme. Die hydrogeologische Beurteilung des Prof. Wagner bestätige, dass der Grundwasserspiegel der darüber liegenden Gebirge ansteige, selbst wenn zwischen Grubenwasserspiegel und oberem grundwasserführendem Gebirge noch mehrere hundert Meter wasserungesättigtes Gebirge lägen. Die Aussage, dass Vernässungen in Oberflächennähe, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittener Talbereiche nicht zu befürchten sei, solange der Grundwasserspiegel bei oder nach dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Geländeoberfläche gehalten werde, treffe daher nicht zu. Die hydrogeologische Beurteilung schließe daher nicht die Risiken der oberflächennahen Vernässungen, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittenen Talbereichen nicht aus. Auch diese Feststellung der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung stehe einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Im Planfeststellungsbeschluss werde hierzu ausgeführt, dass die Entstehung neuer Oberflächengewässer und die Hochwassergefahren aufgrund von Vernässung bei dem großen Abstand des Grubenwassers zur Tagesoberfläche nicht zu erwarten seien. Durch den Grubenwasseranstieg könnten sich keine Vernässungen an der Tagesoberfläche einstellen. Vernässungsbedingte Schäden am Eigentum oder Einschränkungen der Nutzbarkeit seien nicht zu besorgen. Diese Feststellungen widersprächen der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Prof. Wagner. Wollte man von dieser abweichen, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Indem dies nicht geschehen sei, sei auch hier ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit festzustellen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Der Beklagte berufe sich zur Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem auf den Erblastenvertrag. Die in dessen § 4 Abs. 2 angesprochene Optimierung der Grubenwasserhaltung beinhalte indes keine Berechtigung, den Grubenwasserspiegel ansteigen zu lassen. Der Planfeststellungsbeschluss stehe damit im Widerspruch zu dem Erblastenvertrag. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (IIWASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Klage sei teilweise unzulässig. Der Kläger als Umweltverband könne sich nicht auf alle geltend gemachten Rechtsverstöße berufen. Die Zulässigkeit der Klage des Umweltverbands richte sich nach § 2 UmwRG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG könne eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen, wenn die Vereinigung geltend mache, durch eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus § 3 seiner Satzung. Danach sei Zweck des Vereins die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers. Der Kläger könne demnach seine Klage nicht auf behauptete Bergschäden an Grundeigentum und Immobilien Dritter, eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts oder vermeintliche Gesundheitsgefährdungen durch Radonbelastungen der Bodenluft oder Grubengas stützen bzw. sich nicht auf die Verletzung von Rechtsvorschriften berufen, die nicht die Umweltschutzziele des Vereins betreffen. Insoweit mache der Kläger mit angeblichen Verstößen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG, gegen den Erblastenvertrag, gegen Zuständigkeitsvorschriften (insbesondere § 19 Abs. 1 WHG), gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 GG (Planungshoheit, kommunaler Einrichtungen) und gegen Vorschriften des Gesundheitsschutzes, soweit sie nicht das Grundwasser betreffen, nicht geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis umfasse, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen seien. Dies gelte insbesondere für gemeindliche Belange, die in Art. 28 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang den Kommunen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen seien und deren Wahrung der Gesetzgeber daher nicht privaten Vereinigungen überlassen könne. Eine Zuweisung derartiger Rechte schließe den Verzicht auf ihre Geltendmachung ein. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen. Diese Ausführungen ließen sich auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG (soweit es nicht um das Eigentum des Umweltverbands selbst gehe) und andere, Dritten zugewiesene Rechtspositionen übertragen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei mit seinem Vortrag zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse nach § 6 UmweltRG ausgeschlossen, da der Vortrag nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Abgesehen davon könne sich der Kläger nicht auf die behauptete Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeitsvorschriften vermittelten keinen Drittschutz. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung seien „neutral“ und bezeichneten lediglich eine für die Aufgabenwahrnehmung bestimmte Behörde. Nach der Rechtsprechung seien Regelungen über die Zuständigkeit nicht dazu bestimmt, Umweltbelangen zu dienen. Ein Umweltverband könne nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die einen spezifischen Bezug zur Förderung von Zielen des Umweltschutzes aufweisen. Ungeachtet dessen sei er, der Beklagte, gemäß § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse seien ordnungsgemäß im Planfeststellungsverfahren (Verfahrenskonzentration), aber als gesonderte Entscheidungen (keine Entscheidungskonzentration) erteilt worden. Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheide die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Für das von der Beigeladenen beantragte Zutagefördern von mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser sei nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anlage 1, Nr.13.3.1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Zutagefördern und Einleiten des Grundwassers sowie dem Grundwasseranstieg und dem Umleiten des Grundwassers handele es sich um Maßnahmen zur Einstellung eines Gewinnungsbetriebs, die gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sei nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren sei durch diese Vorschrift als Trägerverfahren für die UVP vorgeschrieben. Die Beigeladene habe daher zu Recht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt, der die künftige Wasserhaltung regele. Eine durch die UVP-V Bergbau und die Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung müsse in das bergrechtliche Zulassungsverfahren integriert werden und damit zwingend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG erfolgen. Die Vorrangregelung des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG sehe des Weiteren vor, dass dann, wenn für UVP-pflichtige Vorhaben nach § 52 Abs. 2a BBergG auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen seien, nur das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Demnach sei das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren vorrangig gegenüber anderen, insbesondere wasserrechtlichen UVP-Trägerverfahren. Auch in der Einstellungsphase komme nur die Durchführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens im Sinne eines Rahmenabschlussbetriebsplanverfahrens in Betracht, um einer zwingend vorgeschriebenen UVP-Pflicht zu genügen. Im vorliegenden Fall sei ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 WHG „durchgeführt“ worden, so dass er, der Beklagte, in diesem Verfahren auch über die Erteilung der für die Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden gehabt habe. Die aus § 19 Abs. 1 WHG abzuleitende Zuständigkeit des Beklagten habe für alle wasserrechtlichen Erlaubnisse bestanden. Der Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpfe an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, nicht an die diesem möglicherweise zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Soweit der Kläger vortrage, dass nur für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4 der Ziffer 2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses eine Zuständigkeitskonzentration bestanden habe, sei dies unzutreffend. § 52 Abs. 2a BBergG sehe das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall vor, dass ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Damit sei das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte bergbauliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Nicht vorgesehen sei, dass das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sich in einem solchen Fall auf die Maßnahme zu beschränken hätte, die, wie z.B. im vorliegenden Fall das Zutagefördern des Grubenwassers, UVP-pflichtig sei. Der Gesetzgeber gehe von einem einheitlichen Vorhabenbegriff des Bergrechts aus. Angesichts des Rahmencharakters des Rahmenbetriebsplans müsse dieser das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt der UVP-pflichtig sei. Dies müsse auch in der Phase der Einstellung/Abschlussbetriebsplanung gelten. Insoweit sei die Beigeladene befugt und bergrechtlich verpflichtet gewesen, über das (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks ebenfalls ergriffen werden sollten und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG setze voraus, dass die Gewässerbenutzung ein notwendiger Teil des Vorhabens sei, für das ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Entscheidend sei insoweit, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die die Planfeststellungsbehörde entscheide, tatsächlich auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene, betriebsplanpflichtige Vorhaben bezögen. Dies sei hinsichtlich aller in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall, denn diese seien sämtlich Teil der betriebsplanpflichtigen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Einstellung des Betriebs und damit Gegenstand des Rahmenbetriebsplans und des darin beschriebenen bergbaulichen Vorhabens. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG die Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg und das Umleiten des Grubenwassers nicht erfassen würde, wäre keine sachliche Unzuständigkeit gegeben, da diese Erlaubnisse dann trotzdem nicht von der Wasserbehörde, sondern ebenso von der Bergbehörde hätten erteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich § 19 Abs. 2 WHG einschlägig, wonach die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse entscheide, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung eines Gewässers vorsehe. Bei § 19 Abs. 2 WHG komme es nicht auf die Planfeststellungspflicht bzw. die Zulassung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren an, sondern allein darauf, ob die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung in (irgend) einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen sei. Dies sei hier offenkundig der Fall. Soweit der Kläger geltend mache, die Planfeststellungsbehörde habe den Gegenstand der UVP unzulässig bestimmt, da der Planfeststellungsbeschluss in der UVP nur die „Phase 1“ und nicht auch die „Phase 2“ in den Blick nehme, obwohl die einzelnen Phasen „Gegenstand des Gesamtkonzepts“ seien, vermenge der Kläger den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und das „Grubenwasserkonzept“ der Beigeladenen in unzulässiger Weise. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung nach § 74 Abs. 1 SVwVfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde wäre nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen des Klägers stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte einen auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne. Nach dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und nachgewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könnte, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder wären der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos - im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht - noch bedürften sie zwingend einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit dem „Gesamtkonzept“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Der Kläger übersehe, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und einem drucklosen Auslaufen voraussetzen oder sogar zwingend verlangen würde. Insoweit wäre es auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würde, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans werde kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handele sich um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert und betrieben werden könne und für sich sachlich gerechtfertigt und sinnvoll sei. Die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG sei eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gelte für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Deshalb könne der Kläger Abwägungsmängel, auch soweit sie auf eine vermeintlich unzureichende Ermittlung von Abwägungsmaterial in der UVP zurückzuführen sein sollten, nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss einwenden. Er verkenne, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Soweit der Kläger die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung zu im Verfahren erstellten Unterlagen rüge, sei er mit diesem Einwand nach § 6 UmwRG ausgeschlossen, weil der betreffende Vortrag erst nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Auch in der Sache sei der Einwand unberechtigt. Hinsichtlich des DGFZ-Gutachtens, des ahu-Gutachtens und der vom Kläger zitierten Stellungnahmen des LUA habe keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden. § 9 Abs. 1 b Satz 1 UVPG a.F. betreffe nur solche Unterlagen, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt vorlagen. Später vorliegende Informationen seien nach § 9 Abs. 1 b Satz 2 UVPG a.F. nur nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen, also nach dem UIG für Akteneinsichtsanträge bereitzuhalten. Gutachterliche Stellungnahmen, die die Behörde im Laufe des Verfahrens einhole, verpflichteten zu keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. sei auch hinsichtlich der Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die Rechtsprechung gestehe der Behörde insoweit einen Prognosespielraum zu, der nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL ändere das Vorhaben nicht und mache keine wesentlich verschärften Umweltauswirkungen erkennbar, sondern bestätige lediglich die in dem ursprünglichen Fachbeitrag getroffene Einschätzung zur Verträglichkeit mit den Zielsetzungen der WRRL für das Vorhaben unter Berücksichtigung des inzwischen vorliegenden dritten Bewirtschaftungsplans und einer Novellierung der OGewV. Sie stelle fest, dass die prognostizierte geringfügige Konzentrationserhöhung der Parameter Zink und Ammonium in der Anfangsphase mit dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL vereinbar sei und auch die im dritten BWP vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Vorhaben nicht negativ beeinflusst würden, so dass die Aussagen des dem Antrag ursprünglich beigefügten Fachbeitrags ihre Gültigkeit behielten. Insoweit sei lediglich eine in Teilaspekten aktualisierte Betrachtung der zuvor bereits umfassend behandelten wasserrechtlichen Fragestellungen erfolgt, ohne dass diese an dem Gesamtkonzept der Planung etwas geändert habe oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen gelangt sei. Für diesen Fall halte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Beteiligung nicht für erforderlich. Dem Kläger stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern aus § 4 Abs. 1 UmwRG zu. Es handele sich bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern offensichtlich nicht um absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, so dass der dort normierte Aufhebungsanspruch nicht bestehe. Weder die UVP noch die Öffentlichkeitsbeteiligung seien im Planfeststellungsverfahren vollständig unterlassen worden. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler seien auch keine solchen, die nach ihrer Art und Schwere mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen wären im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten im Sinne der §§ 4 Abs. 1 a) UmwRG, 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei. Dies sei hier der Fall, da die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBerG eine gebundene Entscheidung sei. Auch unabhängig davon sei auszuschließen, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst hätten. Für die Zuständigkeit des Beklagten liege dies angesichts des von der Wasserbehörde erteilten Einvernehmens auf der Hand. Ebenso sei klar, dass die Nichtberücksichtigung der „Phase 2“ in der UVP keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Planfeststellung gehabt habe, die sich nur auf die „Phase 1“ beziehe und insoweit ein eigenständiges Vorhaben betreffe. Auch hinsichtlich der Auslegung der Ergänzung des Fachbeitrags WRRL sei auszuschließen, dass die Auslegung der Aktualisierung Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hätte. Das OVG D-Stadt habe dies sogar für die unterbliebene Auslegung des ersten, originären wasserrechtlichen Fachbeitrags in einem „echten“ Planfeststellungsverfahren (keine gebundene Entscheidung) in einem Fall angenommen, in dem die technischen Komponenten des Projekts bereits abschließend in den ausgelegten Unterlagen erläutert waren, die wasserkörperbezogenen Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der Qualitätskomponenten jedoch unerörtert geblieben waren und in dem nachträglich erstellten Fachbeitrag dargelegt war, dass und aus welchen Gründen das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten und die Durchführbarkeit der Bewirtschaftungspläne hatte. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, wo in der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits ein vollwertiger Fachbeitrag WRRL mit den Antragsunterlagen ausgelegt worden und lediglich im Nachgang noch eine Aktualisierung erfolgt sei, ohne dass darin neue, wesentlich geänderte Umweltauswirkungen des Vorhabens beschrieben wären. Die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler könnten zudem in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könne der Kläger wegen dieser Fehler nach § 4 Abs. 1 b UmwRG nicht die Aufhebung verlangen. Sein Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellt. Der Beklagte trägt weiter vor, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei materiell rechtmäßig. Mit einem Grubenwasseranstieg könnten grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene ein „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel - Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoring-Konzept - Anstieg bis -320 m NHN“ beim Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig GmbH eingeholt. Dieses Gutachten halte zusammenfassend fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotential werde in den Bereichen erzielt, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis 1300 m NHN hinunterreichte (Nordfeld, Primsmulde/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne bei einem Anstieg bis -320 NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m (= 10 cm) gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige (also deutlich geringere) Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des untertägigen Abbaus). Das Gutachten weise Hebungsrandbereiche aus, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten teile diese potentiellen Unstetigkeitszonen in Einwirkungsklassen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen ein (Einwirkungsklasse 1 bis 3 = hohe/mittlere/geringe Eintrittswahrscheinlichkeit). Dabei sei den Unstetigkeitszonen überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsgrad 3). Nur in den Hebungsrandbereichen im Grenzbereich zum Saarwellinger Graben (östlicher Hauptsprung, Grenzsprung) am Fischbachsprung (Grenzbereich Maybach/Göttelborn) sowie am Minassprung (Grenzbereiche Reden-Dechen/König) werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 erfolge in keinem Bereich. Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch einen Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Randbedingungen in den Bereichen der Wasserhaltung Reden und Duhamel nicht vorlägen. Aufgrund des insgesamt begrenzten Bodenhebungspotentials sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schadensrelevanter Unstetigkeit beim Anstieg bis -320 m NHN zusätzlich herabgesetzt. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Diese Ausführungen des Heitfeld-Schetelig-Gutachtens ließen sich dahingehend zusammenfassen, dass maximale Hebungen von ca. 10 cm erwartet werden und die identifizierten Risikobereiche (Unstetigkeitszonen, die als Hebungsrandbereiche bezeichnet werden) überwiegend der Risikoklasse 3 (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit), in einzelnen Teilen der Risikoklasse 2 (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit) zugeordnet würden, dass aber auch in diesen Bereichen der Eintritt schwerer Bergschäden ausgeschlossen sei. Entscheidend sei die Feststellung der Gutachter, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus, also der dem Abbau zuzuordnenden Senkungsbereiche, eintreten werden und dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen werden und leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten können. Die als „Wagner-Gutachten“ bezeichnete „Fachgutachtliche hydrologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs im bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellung des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. J. Wagner komme zu dem Ergebnis, dass flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 bis (worst case Fall) 11 cm vorstellbar seien. Damit entspreche seine Einschätzung der des Heitfeld-Schetelig-Gutachtens. Wagner weise auch darauf hin, dass ein Anstieg von mehr als 11 cm (allenfalls) bei einem extrem hohen Anstieg von 1200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen wäre. Anders als der Kläger andeute, seien keine über die in den Gutachten benannten und in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten ca. 10 cm hinausgehenden Hebungen zu erwarten. Nicht zu bemängeln sei, dass der Planfeststellungsbeschluss die Grundeigentümer für die – durch den Grubenwasseranstieg allenfalls zu erwartenden – mittleren und leichten Bergschäden auf das Bergschadensrecht verweist. Der Vorwurf des Klägers, dass die Moers-Kapellen-Rechtsprechung in der Einstellungsphase nicht anwendbar sei und eine ungerechtfertigte doppelte Privilegierung des Bergbauunternehmens bewirke, treffe nicht zu. § 114 Abs. 1 BBergG unterscheide nicht zwischen Schäden aufgrund von Abbaumaßnahmen und Schäden aufgrund von Einstellungsmaßnahmen. Von Hebungen seien Erschütterungen zu unterscheiden. Es handele sich um zwei völlig unterschiedliche mögliche Folgeerscheinungen des Grubenwasseranstiegs. Die Erschütterungs-Problematik sei für das Planfeststellungsverfahren fachgutachterlich in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 von Prof. Alber untersucht worden. Das Alber-Gutachten und dessen Berechnung bzw. Prognose stütze sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum 03/2013 bis 10/2016 sowie alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse. Es fuße zudem auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungszeitraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN (Grubenwasseranstieg im „Nalbach-Verfahren“) und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe, während in der Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen bekannt geworden seien. Aus Analysen nicht nur eines Einzelereignisses, sondern einer Vielzahl abbaubedingter und grubenwasseranstiegsbedingter Erschütterungen leite der Gutachter ab, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN bisher inaktive Schwächezonen zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagen würden. Insgesamt gehe der Gutachter davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei ca. 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege, das grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse in der Wasserprovinz Reden gar nicht auftreten würden und in der Wasserprovinz Duhamel etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der rein bergbaulichen Ereignisse liegen würden und maximale Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der Primsmulde und ansonsten von 0,5 bis 8 mm/s zu erwarten seien (0,5 bis 8 mm/s nur im Dilsburg-Feld, im Nordfeld und im Bereich des Sprungs). Insoweit sei zum besseren Verständnis darauf hingewiesen, dass es während eines bisher vollzogenen Grubenwasseranstiegs (der auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans nur in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN genehmigt gewesen sei und der unter Berücksichtigung der Ausführungen des Alber-Gutachtens noch problematischer gewesen sei, da sich der Grundwasseranstieg hier in größeren Teufenbereichen abgespielt habe) am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis gegeben habe, bei welchem maximale Schwinggeschwindigkeiten von 7,5 mm/s in der Gemeinde Saarwellingen gemessen worden seien. Die Ausführungen des Alber-Gutachtens seien plausibel und im Wesentlichen zutreffend. Er, der Beklagte, habe aber zur fachgutachtlichen Überprüfung dieses Gutachtens noch eine „fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit UVP zum Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG AG“ bei Prof. Knoll eingeholt. Dessen Gutachten bestätige die Erkenntnisse des Alber-Gutachtens im Wesentlichen, insbesondere die erwarteten Erschütterungsentwicklungen in der Wasserprovinz Duhamel. Es bestätige insbesondere die maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s in der Primsmulde und die Feststellung, dass flutungsbedingte Ereignisse etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der bergbaulichen Ereignisse lägen. Die Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2000 und die Plausibilitätsprüfung von Prof. Wagner aus dem Jahr 2013 stellten die Bewertung der Erschütterungsthematik im Planfeststellungsverfahren nicht in Frage, da diese einen veralteten, durch zahlreiche neuere Erkenntnisse überholten Wissens- bzw. Prognosestand abbildeten. Auch die von dem Kläger zitierte Fehleinschätzung des (im Planfeststellungsverfahren nicht beauftragten) Gutachters Wilke zu abbaubedingten Erschütterungen aus dem Jahr 1998 stehe der Plausibilität und Überzeugungskraft der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Untersuchungen nicht entgegen. Die Einschätzung dieses Gutachters habe sich damals auf abbaubedingte Erschütterungen, nicht auf die Folgen eines Grubenwasseranstiegs bezogen und könne ebenfalls als veraltet angesehen werden. Schließlich könne auch das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte Wagner-Gutachten nicht zum Beleg gravierender, schadensträchtiger Erschütterungsereignisse dienen. Im Gegenteil bestätige dieses Gutachten, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase stattfänden und vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroseismischen Ereignissen. In der „Phase 1“ seien nach dem Wagner-Gutachten vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter haben und über Tage gespürt werden könnten, die aber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen haben würden, wie sie beim früheren Abbau aufgetreten seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das Wagner-Gutachten „keine konkreten Angaben“ zur Stärke der Erschütterungen mache. Es setze sich in Kapitel 8 ausführlich mit dem Erschütterungs-Thema auseinander. Im Rahmen einer worst-case-Betrachtung habe der Gutachter dort (trotz der verschwindend gering eingeschätzten Wahrscheinlichkeit von 0,1 %) ein Erschütterungsereignis mit einer Magnitude von 3,2 und einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s zugrunde gelegt. Dies liege weit unterhalb dessen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Das Wagner-Gutachten verweise insoweit auf mehrere stärkere Erschütterungsereignisse mit über 40 mm/s und über 50, 60 und 70 mm/s in den Jahren 2006 bis 2008 sowie das stärkste bergbauverursachte Erschütterungsereignis vom 23.2.2008, bei dem Schwinggeschwindigkeiten von 93,5 mm/s gemessen worden seien. Wenn bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen Schwinggeschwindigkeiten von max. 23 mm/s (nur im Bereich der Primsmulde) erwartet würden, könnten insoweit allenfalls leichte Schäden an Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen verursacht werden. Von einem Ermittlungsdefizit könne keine Rede sein. Soweit der Kläger auf vermeintliche Bodensenkungen verweise, sei in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass allenfalls mit kurzzeitigen, lokal auftretenden geringen Senkungen mit einem geringen Schadensrisiko zu rechnen sei und keine Schäden von einigem Gewicht entstehen würden. Der streitgegenständliche Grubenwasseranstieg von -320 m NHN führe auch nicht zu Vernässungen an der Oberfläche. In dem Wagner-Gutachten werde detailliert aufgezeigt, welche Flurabstände bei einem solchen Anstieg noch bestehen und dass dieser im gesamten betroffenen Gebiet nach wie vor groß genug seien, um die Gefahr von Vernässungen sicher ausschließen zu können. Denn alle Bereiche, in denen überhaupt mit einem Anstieg des Grundwasserspiegels zu rechnen sei, lägen in Bereichen, in denen das Grundwasser nicht oberflächennah anstehe. Von dem geplanten Grubenwasseranstieg gehe ferner keine Gefahr für das Trinkwasser aus. Das Wagner-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg keine Gefahr für die Trinkwassergewinnung – auch im Scheidtertal – ausgehe. Auf der Seite 26 dieses Gutachtens heiße es, dass nur dann, wenn die Anlage von Trennfugen in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen sei und Störungen zudem noch ohne bindige Bestege seien, das Störungssystem im Scheidter Tal eine maßgebliche hydraulische Relevanz haben und Wasser aus dem Karbon in das wichtige dortige Wassergewinnungsgebiet führen könnte, wenn die Störungen beim Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels bis auf das -320 m NHN-Niveau „ansprängen“. Insoweit werde deutlich, dass der Gutachter an dieser Stelle nicht von einem beachtenswerten Risiko für das Scheidter Tal ausgehe, sondern zunächst diverse Hypothesen für eine mögliche Beeinträchtigung des dortigen Wassergewinnungsgebiets und seine weitere Untersuchung formuliere. Nachdem der Gutachter die Fragen zur grundsätzlichen Möglichkeit hydraulischer Zusammenhänge zwischen Scheidter Tal und angrenzendem Karbongebirge aufgeworfen habe, erläutere er den methodischen Weg zur Beantwortung dieser Fragen. Anschließend stelle er eine nummerische Berechnung in Form eines Grundwassermodells für das Scheidter Tal vor und erläutere die Ergebnisse. Die Berechnungen quantifizierten die hydraulischen Zusammenhänge (Zu- und Abflussmengen, Grundwasserstände, Fließrichtungen) und ordneten die Wirkungen konkreten Flächen zu. Sie zeigten u.a., dass lediglich in Oberflächennähe Grundwasser aus dem Karbongebirge in das Scheidter Tal ströme, während in größerer Tiefe umgekehrt Grundwasser aus dem Scheidter Tal in das Karbongebirge ströme. Außerdem gelange der Gutachter zu der Erkenntnis, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidter Tal in den berechneten Szenarien nur, wie an verschiedenen Stellen textlich angeführt, unter worst-case-Annahme beachtenswert seien. Diese für den worst-case-Fall prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidter Tal gingen jedoch nach Wagner mit keinerlei stofflichen Veränderungen („Grundwasserverunreinigungen“) durch das Grubenwasser einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Nur für das Scheidtertal und das dortige Wassergewinnungsgebiet, in dem die Klägerin zu 2. kein Grundwasser gewinne, halte das Gutachten auf Seite 33 fest, dass „die Bandbreite der Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe und fehlender Felddaten die qualitativen Begriffe von vernachlässigbar bis beachtenswert überstreiche“ und empfehle, im Zuge des späteren Monitorings die genannten Punkte abzuklären, auch wenn er aus verschiedenen Gründen „eher die entwarnenden Rechenresultate als zutreffend“ ansehe. Selbst für diesen Bereich empfehle der Gutachter aber keinesfalls, den Grubenwasseranstieg aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern rege lediglich die Begleitung durch ein Monitoring an. Soweit der Kläger unter Verweis auf das im Planfeststellungsverfahren von der Wasserbehörde eingeholte Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ) rüge, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 WHG vorliege, weil es im Rahmen des Grubenwasseranstiegs in der „Phase 1“ zu einer vorübergehenden Verschlechterung des chemischen Zustands des Grubenwassers komme (First Flush) und keine Erwägungen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 WHG dazu angestellt worden seien, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand in der Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers zu verhindern, sei er mit diesem Einwand nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG nicht vor. Im Planfeststellungsbeschluss werde unter anderem erläutert, dass die im Untersuchungsraum gelegenen Grundwasserkörper durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN nicht berührt werden, so dass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt sei. Außerdem werde erläutert, dass das Wasser im Grubengebäude zwar Grundwasser sei, aber nicht zu den Grundwasserkörpern nach der Wasserrahmenrichtlinie gehöre, und dass sein Schutz sich daher nicht nach § 47 WHG, sondern nach § 6 WHG bemesse, was insoweit aber kein verringertes Schutzniveau bedeute. An dem wasserwirtschaftlichen Sanierungsziel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemessen, könne und müsse eine vorübergehende Verschlechterung des Grundwassers im Grubengebäude im Rahmen des First Flush hingenommen werden, da sich auf Dauer eine dem natürlichen Milieu entsprechende, dem natürlichen Zustand nahe kommende Grundwasserqualität einstelle, zumal während des First Flush kein direkter Kontakt des Grundwassers zu anderen Gewässern bestehe und das Wasser am Zielniveau kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung in einer Grubenwasserbehandlungsanlage dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde. Nicht zuletzt bleibe bei einer Nichtzulassung des Anstiegs der Grundwasserhaushalt (tiefe Absenkung des Grundwassers) und der Wasserhaushalt insgesamt auf Dauer gestört, da dann auch keine Sanierung der durch den Bergbau beeinflussten Fließgewässer (Klinkenbach, Sinnerbach, Blies) erfolge; zudem werde die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushalts ökologisch und ökonomisch teuer durch hohe Pumpkosten bei hohem Stromverbrauch erkauft. Demgegenüber wiege die Hinnahme einer mit der Zeit abnehmenden, vorübergehenden Verschlechterung des Grundwassers in der Grube deutlich geringer. Der Kläger verkenne die Systematik des Wasserrechts, insbesondere die Vorgaben des WHG zur Prüfung des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf das Grundwasser. Die im Untersuchungsraum gelegenen Grundwasserkörper würden im Fachbeitrag WRRL des Ingenieurbüros Lange aufgeführt. Diese seien gemäß § 47 WHG im Hinblick auf eine potenzielle Beeinflussung durch den Wiederanstieg des Grubenwassers zu prüfen. Ausweislich sämtlicher vorgelegter Gutachten werde das Grundwasser in diesen Grundwasserkörpern nicht von dem ansteigenden Grubenwasser beeinflusst. Nicht anhand des § 47 WHG überprüft werden könne das Grundwasser, das sich unterhalb der Grundwasserkörper befinde. Dies gelte für das gesamte in dem Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich. Nach der Wasserrahmenrichtlinie (Art. 4 Abs. 1 WRRL) greife das Verschlechterungsverbot nicht für das Grundwasser insgesamt. Es habe vielmehr eine wasserkörperbezogene Komponente, das heißt Schutzgut nach der Wasserrahmenrichtlinie, das vor Verschlechterung geschützt werden solle, sei der Grundwasserkörper. Auch für den Anwendungsbereich des § 47 WHG sei anerkannt, dass die Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nr. 6 WHG gesetzt würden und sich das Verschlechterungsverbot, das an den Gewässerzustand im Sinne des § 3 Nr. 8 WHG anknüpfe, auf die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers im Sinne des § 3 Nr. 9 WHG beziehe. Bei dem Grundwasser im Grubengebäude, dem sog. Grubenwasser, handele es sich zwar um Grundwasser, nicht aber um einen Grundwasserkörper. Das tiefe Grundwasser im Grubengebäude sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie und der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Regelungen des WHG, insbesondere des § 47 WHG, so dass § 47 WHG schon tatbestandlich nicht einschlägig und daher nicht zu prüfen sei. Folglich bedürfe es auch keiner Prüfung der Ausnahmeregelungen nach § 31 WHG. Das in dem Grubengebäude befindliche Grundwasser sei hingegen nach § 6 Abs. 1 WHG daraufhin zu untersuchen, ob es durch das beantragte Vorhaben nachteiligen Veränderungen unterliegen könnte. Danach sei das Grubenwasser nachhaltig, insbesondere entsprechend der in § 6 WHG genannten Ziele zu bewirtschaften. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften. Im Zuge der bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung sei das wasserwirtschaftliche Sanierungsziel für einen durch Bergbau veränderten Wasserhaushalt grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und weitestgehend sich nach Menge und Güte selbst regulierenden Wasserhaushalts, sofern dem nicht andere Schutzansprüche entgegenstünden. Die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten prognostizierten zwar eine nachteilige Veränderung der Grubenwasserqualität. Diese werde aber nur von vorübergehender Natur sein, denn sie werde im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch ebendiese Prozesse auch wieder abgebaut werde. Auf Dauer werde sich nach dem First Flush wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betreffe die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb -320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung (Reinigung) dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werde. Damit werde auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des First Flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwassers zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den First Flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich sei. Nach § 6 WHG sei die als First Flush bezeichnete, mit dem Grubenwasseranstieg verbundene vorübergehende nachteilige Veränderung des Grundwassers im Bereich des Grubengebäudes wasserwirtschaftlich daher zulässig. Jedenfalls wäre die durch den First Flush verursachte vorübergehende Verschlechterung nach den §§ 47 Abs. 3, 31 Abs. 1 WHG gerechtfertigt. § 31 Abs. 2 WHG sei auch auf Verschlechterungen des chemischen Zustands auf der stofflichen Ebene anwendbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verschlechterung des chemischen Zustands – wie hier – auf einer Veränderung des Grundwasserpegels beruhe, also einen Prozess darstelle, der durch eine Veränderung der physischen Gewässereigenschaften ausgelöst werde und sich als deren mittelbare Folge darstelle. Unter die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG vorgesehene Veränderung der physischen Eigenschaft eines Gewässers falle jede, das tatsächliche Erscheinungsbild des Gewässers bzw. des Grundwasserspiegels betreffende Veränderung, insbesondere auch solche, die zu Zwecken des Bergbaus vorgenommen würden, z.B. ein Absenken oder ein Anstieg des Grundwasserstandes. Wie der Planfeststellungsbeschluss darlege, seien die Gründe für die Veränderung (den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN) von übergeordnetem öffentlichen Interesse bzw. sei der Nutzen der Veränderung für die nachhaltige Entwicklung größer als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit habe. Insoweit wären die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG erfüllt. Denn die langfristigen Effekte des Grubenwasseranstiegs (auch des hier verfahrensgegenständlichen Anstiegs, selbst wenn das Niveau dauerhaft bei -320 m NHN bleibe) seien deutlich positiv für die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer. Die wasserwirtschaftlichen Ziele, die mit der Veränderung des Grundwasserstandes (Grubenwasseranstieg) verfolgt würden, könnten auch nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden seien (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG). Mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses und des parallel zugelassenen Abschlussbetriebsplans, insbesondere auch mit den Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen (vor allem zu den Grenzwerten für die Einleitung, der Grubenwasserbehandlungsanlage und dem Monitoring), würden alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf den Zustand des Grubenwassers zu verringern im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 4 WHG. Soweit der Kläger rüge, dass die zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen verfügten Nebenbestimmungen unzureichend seien, weil er, der Beklagte, sich für den Fall der Nichterfüllung keine Maßnahmen vorbehalten habe und das „nur“ vorgesehene Monitoring zu kurz greife, sei er auch mit diesem Einwand nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Abgesehen davon sei der Einwand unberechtigt. Die Nebenbestimmungen dienten, wie das gesamte integrale Monitoring, der Überwachung und Kontrolle und damit der Absicherung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Berechnungen und Prognosen. Sie bedürften insoweit keines Vorbehalts, als der Planfeststellungsbeschluss vorsehe, dass der Grubenwasseranstieg nach der Nebenbestimmung Nr. 4.1.3 jederzeit gestoppt werden könne. Im Übrigen böten sowohl das Wasserrecht als auch das Bergrecht hinreichende Möglichkeiten, gegen einen Auflagenverstoß einzuschreiten und dem Bergbauunternehmen bzw. dem Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen vorzuschreiben, wenn sich bislang vorhandene Nebenbestimmungen als unzureichend erweisen sollten. Die Gefahr einer Entstehung von „hochexplosiven Luft-Gas-Gemischen“ bestehe in erster Linie untertägig, wo im Zuge des Abbaus luft- bzw. sauerstoffgefüllte Hohlräume entstehen, in die natürlich vorhandenes Grubengas (Methan) eindringe. Diese Gefahr solle gerade durch die Flutung stillgelegter Grubengelände ausgeschlossen werden. Durch die Überstauung mit Grundwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks. Ein anderes Thema sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken umfassend und ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Dennoch blieben nach Grubenwasseranstieg mit Ausnahme zweier Feldesteile (Primsmulde und Nördliches Dilsburgfeld) noch Restgasvolumina erhalten. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden aber Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden frei werdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Weitere Gasabsaugungen seien nach den zum Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht erforderlich. Das untertätige vorhandene Grubengas breite sich nicht willkürlich aus, sondern folge den bereits vorhandenen Strömungswegen (den durch den Bergbau geschaffenen Stollen und Schächten) und werde durch die in allen Bergwerken installierten Gasabsaugungen kontrolliert abgesaugt (und zum überwiegenden Teil als Brennstoff verwertet). In den Absaugstationen werde ein Unterdruck von bis zu mehreren 100 mbar erzeugt, durch den das Grubengas aus dem Grubengebäude den Absauganlagen, die an abgeworfenen Schächten bzw. an eine Bohrung angeschlossen seien, zuströme. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Abgasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei“ zu anderen Austrittsstellen bewege als zu der Absaugeinrichtung, wo keine Gefahr drohe, sondern das Gas sogar nutzbringend gewonnen werde. Es sei insoweit auch ausgeschlossen, dass es an der Tagesoberfläche zu „explosiven Luft-Gas-Gemischen“ und zu Explosionen komme. Dem äußerst geringen Restrisiko, dass an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten- oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könnte, werde dadurch begegnet, dass nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen (durchweg bekannten) Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Der vom Kläger vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ müsse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestatte noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Abschlussbetriebsplans. Nach der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenbestimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen auch verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. Unter anderem schreibe die Nebenbestimmung Nr. 10 die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes aus Dezember 2020 vor. Sie verpflichte die Beigeladene zudem zur Einhaltung des BVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen, Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Die Beigeladene habe im Übrigen im Planfeststellungsverfahren zugesichert, einen Überwachungs- und Alarmplan vorzulegen. Das Monitoring und der geforderte Maßnahmen- und Alarmplan müssten erst zu Beginn des Grubenwasseranstiegs endgültig entwickelt und abgestimmt sein, keinesfalls aber bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) sei die Radon-Thematik zu unterscheiden. Radon sei, wie der Planfeststellungsbeschluss erläutere, ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland völlig unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung stattfinde. Die Radonkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz gebe eine Übersicht zu den Bodenluftkonzentrationen in Deutschland. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radon-Konzentration im bundesweiten Vergleich im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Gas (Methan) könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings, wie erwähnt, in allen Bereichen der Grubengebäude Gastströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen, zumal die Restgasvolumina mit dem Grubenwasseranstieg zurückgingen. Der Planfeststellungsbeschluss führe aus, dass Bodenbewegungen zwar durch Schaffung verbesserter Wegsamkeiten zu einem Anstieg der Radon-Konzentration in der oberflächennahen Bodenluft führen könnten und es durch Bergschäden an den Gebäuden zu potenziellen Eintrittspfaden für radonhaltige Bodenluft kommen könne. Da aber mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden wären und keine relevanten Bergschäden zu erwarten seien, erwarte er keine vermehrten Radonaustritte aufgrund des Bodenhebungspotenzials. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 BQ/m³ liege, könne selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen (der gesetzliche Referenzwert für Innenräume liege bei 300 BQ/m³). Auch ein Zusammenhang zwischen Radon-Konzentrationen in Innenräumen und Erschütterungsereignissen habe bei durchgeführten Messungen nicht festgestellt werden können. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Messkampagnen durchgeführt worden, die auch in Bereichen, in denen bereits ein Teil-Grubenwasseranstieg stattgefunden habe, keine erhöhten Werte ausgewiesen hätten. Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass Erhöhungen von Radon-Konzentrationen in der Raumluft in Einzelfällen durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten (z.B. technische Lüftungseinrichtungen, Abdichtungsmaßnahmen). Diesen detaillierten Ausführungen, die sich auf die umfassenden Begutachtungen der DMT (Anlage 5 zum Antrag) stützten, setze der Kläger keine überzeugenden Einwände entgegen. Auf eine vermeintliche Belastung der betroffenen Grundeigentümer, die in ihren Gebäuden möglicherweise Sanierungsmaßnahmen ergreifen müssten, um erhöhte Radon-Konzentrationen in der Bodenluft ihrer Gebäude abzuwenden, könne sich der Kläger nicht berufen, da er insoweit nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen könne, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich verletzt zu sein. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger berufe sich auf die Klagebefugnis anerkannter Vereinigungen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Damit sei die Klagebefugnis des Klägers dem Grunde nach gegeben, da es sich bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss um eine Zulassungsentscheidung handele, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Allerdings bestehe die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur insoweit, als eine Vereinigung geltend mache, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Dabei dürfe der Satzungsbezug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu eng gefasst sein. Ein Bezug zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers bestehe nicht, soweit dieser grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen und Bodenbewegungen geltend mache und daran anschließend Aspekte der Bergschadenregulierung rüge. Erschütterungen und Bodenbewegungen könnten zu Schäden an der Tagesoberfläche und dortigem Eigentum führen. Dabei handele es sich aber nicht um Aspekte des Umweltschutzes, die von anerkannten Vereinigungen ausweislich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG allein wahrgenommen werden könnten, sondern um Aspekte des Eigentumsschutzes. Diese Aspekte seien von dem Kläger in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung nicht rügbar, zumal der satzungsgemäße Aufgabenbereich auf den Wasserschutz beschränkt sei. Dass der Kläger über Eigentum im Einwirkungsbereich verfüge, sei nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ein Bezug zu seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich sei auch nicht erkennbar, soweit Ausgasungen und damit verbundene Sicherheitsrisiken angeführt würden. Dieser Vortrag beziehe sich auf den Gesundheitsschutz, der weder satzungsgemäße Aufgabe noch ein eigener Belang des Klägers sei. Ebenso sei ein Bezug des Erblastenvertrags zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie der Ruhrkohle Stiftung zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht gegeben und könne eine anerkannte Vereinigung (vermeintliche) Verstöße aus Verträgen zwischen anderen Parteien nicht geltend machen. Gleiches gelte für die behauptete Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. Denn die formelle Zuständigkeit sei insbesondere und jedenfalls dann, wenn wie hier das Einvernehmen der außerhalb einer Planfeststellung und des Bergrechts zuständigen Wasserbehörde vorliege, nicht geeignet, die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers und damit den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zu berühren. Die vom Kläger behaupteten Bergschäden an Grundeigentum und Immobilien Dritter, die angebliche Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts oder vermeintlicher Gesundheitsgefährdungen durch Radonbelastungen der Bodenluft oder Grubengas beträfen somit nicht die Umweltschutzziele des Vereins, da sie mit der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des Grund- und Trinkwassers in keinem Zusammenhang stünden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von dem Kläger angeführten § 3 Abs. 3 der Satzung, der lediglich beschreibe, aus welchen Mitteln der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke verwirkliche, diese aber nicht erweitere. Dass dort „Aktionen gegen die Grubenflutung im Saarrevier“ als Mittel der Vereinsarbeit genannt würden, bedeute nicht, dass sich der satzungsmäßige Zweck des Klägers damit auf weitere, außerhalb des Umweltschutzes und insbesondere des Schutzes der saarländischen Oberflächengewässer und des Grund- und Trinkwassers liegende Ziele erstrecken würde. Die Klage sei auch unbegründet. Die These des Klägers, dass sich das Zulassungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben hätten erstrecken müssen, sei unzutreffend. Ein derartiges Gesamtvorhaben existiere nicht. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept aus dem Jahr 2014 sei ein Konzept, keine konkretisierte Planung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vorhabenbezogen. Sie sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens diene. Ebenso ergebe sich der Vorhabenbezug der UVP aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG. Anderes als die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens könne nicht Gegenstand einer UVP sein. Das Vorhaben wiederum bestimme sich nach dem Antrag des Vorhabenträgers. Antragsgegenständlich sei der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Auf diesem Niveau solle das Grubenwasser mit einer Menge von mehr als 10 Mio. m³/a wieder gehoben werden, woraus gemäß § 1 Nr. 9 UVPV Bergbau i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 UVPG die UVP-Pflicht resultiere. UVP-rechtlich unzulässig sei die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen werde. Davon könne hier keine Rede sein. Ob und inwieweit ein weiterer Anstieg des Grubenwassers zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden könne, stehe noch nicht fest. Diese Prüfung werde Gegenstand gesonderter Gutachten sein und bei positiver Begutachtung in ein erneutes, gesondertes Zulassungsverfahren münden, als dessen Erkenntnisgrundlage auch die Daten dienen sollten, die begleitend zu dem jetzt zugelassenen Grubenwasseranstieg gewonnen werden. Derzeit sei ein weitergehender Antrag auch in Würdigung des § 53 BBergG nicht erforderlich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die Zulässigkeit von Teilabschlussbetriebsplänen in der Literatur anerkannt sei. Selbst wenn also der konzipierte Grubenwasseranstieg der Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben zu werten wäre, könnte dieses in Abschnitten zugelassen werden. Die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung wären erfüllt. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig zeigen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN. Denn dieser sei unabhängig von der Zulassungsfähigkeit eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zulassungsfähig und beinhalte eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit Positiveffekten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung würde sich auch bei Annahme einer Abschnittsbildung nicht auf beide Abschnitte erstrecken. Die UVP werde bei einer Abschnittsbildung bezogen auf den einzelnen Abschnitt durchgeführt, da der jeweilige Abschnitt das UVP-rechtlich zu beurteilende Vorhaben sei, ohne dass die Zulässigkeit der Abschnittsbildung UVP-rechtlich zu prüfen wäre. Der Vortrag des Klägers zu Erschütterungen und Bodenbewegungen sei auf dadurch potenziell verursachte Bergschäden bezogen und liege außerhalb seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs und seines Rügerechts. Nur vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Vortrag auch inhaltlich unzutreffend sei. Mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien gutachterlich durch das Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig GmbH untersucht worden. Heitfeld-Schetelig rechneten innerhalb des Einwirkungsbereichs mit maximalen Hebungen von 10 cm. Der Gutachter des Beklagten, Prof. Wagner, habe in seinem Gutachten (Kapitel 8, S. 38) „mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, … hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bis etwa mehr als 11 cm“ ermittelt. Dies entspreche der Größenordnung der Ermittlungen von Heitfeld-Schetelig. Der von Prof. Wagner genannte Hebungsmaximalwert von 16 cm basiere ausweislich Kapitel 8, S. 38 des Gutachtens auf „wahrscheinlich weniger die Realität treffenden Annahmen“. Andere Hebungsursachen würden von Prof. Wagner als „allenfalls in äußerst gering wahrscheinlichen und eher theoretisch vorstellbaren Ausnahmesituationen vorstellbar“ (S. 41) bzw. dahingehend, dass diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit „in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz“ zukommt (S. 42f.) eingestuft. In der Zusammenfassung des Wagner-Gutachtens sei daher auch nur von Hebungen in der Größenordnung von 3 bis 11 cm die Rede, wobei 11 cm bereits als „worst-case-Fall“ bezeichnet würden. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht schadengeeignet. Dies sei von den Verwaltungsgerichten des Saarlandes für Senkungen entschieden worden und gelte ebenso für Hebungen. Das grubenwasseranstiegsbedingte Bergschadensrisiko sei auf der Grundlage der anzunehmenden Bodenbewegungen insgesamt als gering einzustufen. Schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien gutachterlich durch Prof. Alber untersucht worden (Anlage 7 der Antragsunterlagen). Dessen Gutachten weise für die Wasserprovinz Duhamel und dort für den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotenzial mit einer maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s aus. 80 % aller erschütterungsbedingt ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten würden unter 1 mm/s liegen, nur für 0,1 % werde eine Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s angenommen. Für den Bereich Dilsburg gehe Prof. Alber von einem Erschütterungspotenzial von 1 bis 8 mm/s, für den Bereich Nordfeld von einem Erschütterungspotenzial von 2,5 mm/s und für den Bereich Sprung von einem Erschütterungspotenzial von 0,5 mm/s aus. Für die Wasserprovinz Reden ergebe sich nach dem Gutachten ein nochmals geringeres Erschütterungspotenzial, das gutachterlich mit „kein“, „sehr gering“ und „gering“ eingestuft werde. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Alber zu den Wahrscheinlichkeiten von Erderschütterungen und den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten würden durch den von den Beklagten beauftragten Gutachter Prof. Knoll (Stellungnahme vom 7.9.2017, S. 21f.) bestätigt. Selbst bei Auftreten der maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s seien keine schweren Bergschäden zu erwarten. Der erkennende Senat habe mit Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 - entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeit von bis zu 71,28 mm/s nicht erwarten ließen, dass schwere, d.h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden. Kleine bis mittlere Bergschäden seien ausweislich der vom Kläger selbst angeführten Moers-Kapellen-Entscheidung des BVerwG verfassungsrechtlich unbedenklich auf die Bergschadenregulierung nach § 114 BBergG zu verweisen. Da der Abschluss eines Bergbaubetriebs gesetzlich zwingend ein Teil der bergbaulichen Tätigkeit sei, würden auch für den Abschlussbetriebsplan die Grundsätze aus der Moers-Kapellen-Entscheidung gelten. Dies ergebe sich so auch aus der Tongruben-Entscheidung des BVerwG, mit welcher entschieden worden sei, dass der Oberflächeneigentümer dann, wenn die Verfüllung einer Tongrube, d.h. der Betriebsabschluss, unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums besorgen lasse, dies als Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen könne; auf die Moers-Kapellen-Entscheidung werde dabei ausdrücklich verwiesen. Eine von dem Kläger angesprochene Trinkwassergefährdung sei ausgeschlossen. Zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins im Mittleren Buntsandstein und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden liege auch nach dem Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN ein mehrere 100 m umfassender Abstand; die Potenzialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser betrage mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Dies sei das Ergebnis aller eingeholten Gutachten, sowohl des Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar (Anlage 2 der Antragsunterlagen) als auch des von dem Beklagten eingeholten Gutachtens von Prof. Wagner. Die klägerseits angeführten Darlegungen in Kapitel 7, S. 33 des Wagner-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidter Tal beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dies habe Prof. Wagner auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens am 4.6.2019 klargestellt. Unabhängig davon sei der Empfehlung von Prof. Wagner hinsichtlich eines Untersuchungs- und Monitoringprogramms für die Trinkwassergewinnung im Scheidter Tal mit Nebenbestimmung A.4.2.2.1 q des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen worden. Für alle anderen Trinkwassergewinnungsgebiete innerhalb des Betrachtungsraums der Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß Nebenbestimmung A.4.2.2.1 r des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoringprogramm im Benehmen mit den Wasserversorgungsunternehmen und dem Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde aufzustellen. Eine Gefährdung des Trinkwassers sei damit auf Grundlage aller Betrachtungen ausgeschlossen. Eines weiteren Obergutachtens bedürfe es insoweit nicht. Die von dem Kläger angesprochenen vermeintlichen ausgasungsbedingten Gefahren stellten keinen von ihm geltend zu machenden Belang dar. Unabhängig davon seien Ausgasungen Gegenstand der behördlichen und der gutachterlichen Betrachtung gewesen. Ausgasungen seien in den als Anlagen 5 und 6 der Antragsunterlagen eingereichten Gutachten der DMT GmbH & Co.KG betrachtet worden. Zudem habe sich Prof. Wagner mit dem Aspekt von Ausgasungen befasst. Die von ihm in seinem Gutachten beschriebenen potentiellen Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen würden durch die Aufrechterhaltung bzw. Ermöglichung einer kontrollierten Grubengasabführung auch in den Bereichen, in denen vorhandene Gasabsaugungen aufgrund Überstauung unwirksam würden, soweit wie möglich minimiert. Die infolge des Grubenwasseranstiegs beeinflusste Grubengasgewinnungsanlage Reden werde durch die im Ausgasungsgutachten der DMT vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal und zusätzliche Entgasungsleitungen in den Schächten Reden 4 und 5 zur Entgasung der Grubenbaue oberhalb der -600 m-Sohle kompensiert. Damit sei sichergestellt, dass die bisher entgasten Bereiche auch zukünftig entgast werden könnten. Verbindlich vorgegeben sei dies in der Abschlussbetriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg anders als die Rahmenbetriebsplanzulassung bergrechtlich mit Gestattungswirkung zulasse. Dort sei unter anderem geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der STEAG auch zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt B-Stadt mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte in den Naturgasaustrittsstellen bzw. Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung der Naturgasaustrittsstellen bzw. der Tagesöffnungen in Schachtbereichen wenn notwendig anpassen zu können. Vollständig könnten Methangasaustritte nicht verhindert werden. Dies gelte bereits im Ist-Zustand und auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs, in welcher erhöhte Freisetzungen angenommen würden. Seit jeher würden daher die im Saarland bekannten Naturgasaustrittsstellen überwacht, teilweise durch das Bergamt B-Stadt, teilweise durch sie, die Beigeladene. Diese Überwachung werde auch grubenwasseranstiegsbegleitend fortgesetzt. Die Überwachung sei das geeignete Mittel zur Verhinderung von Gefahren. Über die Überwachung würden Gasaustritte und auch zunehmende bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Gasmengen verzeichnet. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Auch Prof. Wagner formuliere daher in seinem Gutachten (Kapitel 9, S. 46) keinen dem Grubenwasseranstieg entgegenstehenden Hinderungsgrund, sondern fordere eine Überwachung. Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die im Saarland nicht relevant erhöht seien. Die in 2020/2021 durchgeführte Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätige, dass sich die Radonbelastung im Bundesdurchschnitt bewege. Ergebnis der Untersuchung sei, dass keine Gemeinde im Saarland aktuell als Radonvorsorgegebiet auszuweisen sei. Sechs Gemeinden des Saarlandes seien aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft worden, in denen weitere Messungen durchgeführt worden seien. Ein Bergbaubezug zu den erhöhten Radonwerten sei nicht ersichtlich, da nur eine der sechs Gemeinden, in denen erhöhte Radonwerte festgestellt worden seien (Merchweiler) innerhalb des Bereichs des früheren Steinkohleabbaus liege, während die anderen fünf Gemeinen außerhalb des Bereichs des Steinkohlenbergbaus lägen. Radon könne mit Naturgas freigesetzt werden, da Methan als Trägermedium für Radon dienen könne. Dies sei – so Prof. Wagner auch für Radon in seinem Gutachten (Kapitel 9, S. 47) ausdrücklich – zu überwachen. Ihr Monitoring-Konzept vom Dezember 2020 sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen auf Radon an benachbarten Objekten vor. Außerhalb von Gebäuden sei Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzukomme die kurze Zerfallszeit von Radon 222Rn von ca. 3,8 Tagen, nach welchen Radon seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt habe. Bei langen Fließzeiten und großer Entfernung zerfalle Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage habe. Für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s sehe das Monitoring-Konzept innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegen den Objekten Methan- und Radonmessungen vor. Zudem habe sie, die Beigeladene, zugesichert, einen von Prof. Wagner angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Dies sei ihr mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Damit seien alle möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen geregelt und es sei die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen. Die Örtlichkeiten mit höherem Radonrisiko seien schon jetzt weitgehend bekannt. Das Auftreten von Gasaustritten im Bereich bisher unauffälliger und unvorhersehbarer Stellen bezeichne Prof. Wagner (Kapitel 9, S. 47) als „Restrisikofälle“. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasi-stationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential – auch im Vergleich zum Ist-Zustand – ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht dargelegt habe, ob und wo er über Oberflächeneigentum verfüge, komme es zu keinen Vernässungen. Prof. Wagner habe in seinem Gutachten (Kapitel 5, S. 45) ausgeführt, dass die These, wonach Vernässungen in Kellern auszuschließen seien, solange der Grubenwasserspiegel in einem ausreichenden Abstand zur Tagesoberfläche gehalten werde, nicht zutreffe. Denn zu betrachten sei auch ein etwaiger Anstieg des Grundwasserspiegels aufgrund einer mit dem Anstieg des Grubenwassers einhergehenden Verringerung des Wasserabsenkungstrichters. Von einer Verringerung des Grundwasserflurabstands potentiell betroffen seien ausweislich der Ausführungen im Wagner-Gutachten (Kapitel 7, S. 8 f.) Flächen, in denen die Grundwasserneubildung anstehe und nicht Flächen, in denen das Grundwasser ohnehin schon oberflächennah anstehe. Es handele sich um Gebiete, in denen der Grundwasserflurabstand groß sei und im Wesentlichen über 20 m betrage. Schäden aus einer Veränderung des Grundwasserspiegels, der im Wesentlichen mit 0,5 bis 1,0 m und nur in einem kleinen Bereich mit maximal 2,5 m anzusetzen sein dürfte, seien aufgrund des großen Grundwasserflurabstands nicht zu erwarten. Auch der Vortrag des Klägers zur fehlenden Berechtigung eines Grubenwasseranstiegs auf Grundlage des Erblastenvertrags sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Erblastenvertrag ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG Stiftung beinhalte und keine Rechte Dritter begründe, stelle sich der Grubenwasseranstieg als Konkretisierung der vertraglich vereinbarten Optimierung der Grubenwasserhaltung dar. Der Vortrag des Klägers in der ergänzenden Klagebegründung vom 3.3.2022 sei weitgehend bereits aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 Satz 1 UmwRG zurückzuweisen. Dies gelte hinsichtlich des dort erstmals geltend gemachten Aspekts eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 UmwRG aufgrund vermeintlichen Erfordernisses einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie hinsichtlich der ebenfalls erstmals geltend gemachten formellen und materiellen Fehler der wasserrechtlichen Erlaubnisse. Der neue Vortrag sei nicht innerhalb der hier maßgeblichen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben worden. Weder sei dies seitens des Klägers gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt worden, noch könne dafür eine Entschuldigung vorgebracht werden. Insbesondere der Umstand der erst im Dezember 2021 ermöglichten Einsicht in die Verwaltungsakte stelle keinen Entschuldigungsgrund dar. Denn die Rüge eines vermeintlichen Verfahrensfehlers aufgrund fehlender Beteiligung zu nachgereichten Unterlagen und die Rüge einer Einbeziehung der wasserrechtlichen Erlaubnisse in die Planfeststellung sowie unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen und des „First-Flushs“ hätten unschwer auf Grundlage des dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses erhoben werden können. Eine Verlängerung der 10-Wochen-Frist sei auch durch die gerichtlich gewährte Frist zur ergänzenden Klagebegründung bis zum 23.3.2022 nicht begründet worden. Die gerichtliche Fristsetzung beziehe sich ausweislich der gerichtlichen Verfügung auf eine „ergänzende“ Klagebegründung, nicht auf neuen Tatsachenvortrag. Eine die 10-Wochen-Frist außer Kraft setzende gerichtliche Verfügung sei gemäß § 6 Satz 4 UmwRG in Verfahren, in denen wie hier eine Beteiligungsmöglichkeit bestanden habe, auch ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand, dass der Kläger sich nicht beteiligt habe, er möglicherweise im Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht existiert habe, jedenfalls noch nicht anerkannt gewesen sei, nichts. Die erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung und im Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Anerkennung des Klägers mit Datum vom 25.8.2021 genüge in Würdigung u.a. des § 2 Abs. 3 UmwRG zur Begründung der Klagebefugnis. Die Klagevoraussetzung einer Berechtigung zur Beteiligung im Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG werde damit bei Vereinigungen, die erst später anerkannt werden, als theoretische Beteiligungsmöglichkeit gewertet; es werde einer erst später anerkannten Vereinigung nicht negativ entgegengehalten, dass sie sich im Verfahren nicht beteiligt habe. Diese Wertung müsse dann aber auch im Rahmen des § 6 UmwRG gelten mit der Folge, dass eine Vereinigung sich dort nicht positiv darauf berufen könne, dass sie sich aufgrund erst späterer Anerkennung im Verfahren nicht beteiligt habe. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung könne auf Grundlage der vom Kläger herangezogenen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nur erforderlich werden, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändere. Grundlage einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung könnten damit nur Änderungen der Unterlagen des Vorhabenträgers sein, nicht auch darüberhinausgehend behördlich eingeholte Gutachten im Planfeststellungsverfahren wie die von dem Kläger angesprochenen Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums sowie der ahu GmbH, die von der Obersten Wasserbehörde beauftragt worden seien, bzw. Behördenstellungnahmen, die im Planfeststellungsverfahren eingereicht werden wie die von dem Kläger angesprochenen Stellungnahmen LUA. Auf Grundlage von dem Vorhabenträger eingereichter Unterlagen sei eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen ersichtlich sei, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zudem müsse die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen werde, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich sei und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde. Beide Kriterien seien hier nicht erfüllt. Aus den von ihr, der Beigeladenen, nachträglich eingereichten Unterlagen, insbesondere der vom Kläger angesprochenen Aktualitätsprüfungen des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie, ergäben sich keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen. Die Auswirkungen des Grubenwassers seien unverändert. Aktualitätsprüfungen seien bei längeren Verfahrensdauern üblich, ohne dass sich daraus zwingend das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ergäbe. Dies gelte ebenso und erst recht für eine Aktualitätsprüfung, anhand der alle sechs Jahre auf Bewirtschaftungsebene zu überprüfenden Bewirtschaftungsplanung. Eine die Öffentlichkeitsbeteiligung erfordernde systematisch neue Betrachtung, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderte, liege darin nicht. Ein neuer oder überarbeiteter Fachbeitrag, der weder die erstmalige substantielle Befassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie beinhalte noch neue oder andere Auswirkungen des Vorhabens zum Gegenstand der Untersuchung mache, erfordere keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Jedenfalls liege kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwR vor. Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift setze einen nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 – fehlende UVP bzw. fehlende Vorprüfung – genannten Fällen vergleichbaren Fehler voraus, der der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe. Diese Anforderungen seien selbst im Falle einer Überarbeitung eines Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie aufgrund inhaltlicher Mängel des ursprünglichen Fachbeitrags mit der Folge einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen entscheidungserheblichen Unterlage nicht erfüllt. Auch ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwR sei zu verneinen. Denn anders als in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2016 – 9 A 9.15 – und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 – habe nicht die Planfeststellungsbehörde Anlass zu einer Überarbeitung des Fachbeitrags gesehen und über Nebenbestimmungen die Einleitungsparameter einer grundsätzlichen Revision unterzogen. Es sei aufgrund der Aktenlage offensichtlich, dass ein unterstellter Fehler der Nichtbeteiligung der Öffentlichkeit zur Aktualitätsprüfung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Oberste Wasserbehörde habe sich mit dem Erfordernis einer erneuten Beteiligung auseinandergesetzt und das Einvernehmen auch in Würdigung der vom Kläger angeführten ursprünglichen Kritik des LUA an dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie erteilt. Die Möglichkeit einer Kausalität eines – unterstellten – Verfahrensfehlers für das Entscheidungsergebnis sei damit auf Grundlage der aktenkundigen behördlichen Erwägungen widerlegt. Die Rüge des Klägers, dass der Gegenstand der Planfeststellung durch Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für den Anstieg, die Umleitung, das Zutagefördern und das Einleiten des Grubenwassers gesetzwidrig erweitert worden sei, lasse keine Berührung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs des Klägers erkennen und verkenne zudem die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 WHG. Dort sei eine Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration für Fälle geregelt, in denen ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, planfestzustellen sei. Es seien hier – anders als in dem von dem Kläger angeführten Fall des Hafens Köln-Godorf – nicht verschiedene Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren zusammengefasst worden, sondern die für das planfeststellungsbedürftige Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse seien aufgrund § 19 Abs. 1 WHG in der Zuständigkeit der Bergbehörde mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Die aus § 19 Abs. 1 WHG resultierende Zuständigkeitskonzentration der Bergbehörde sei von der Obersten Wasserbehörde bestätigt worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Bergrechts die Bergbehörde gemäß § 19 Abs. 2 WHG auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zuständig sei. Die von dem Kläger gerügten Defizite der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen bestünden ebenfalls nicht. Der First Flush innerhalb des Grubenwassers des Grubengebäudes verstoße nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Der Beklagte habe im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde den First Flush anhand des Maßstabs des § 6 WHG geprüft und daran gemessen für zulassungsfähig erachtet, da der Grubenwasseranstieg auf Dauer konzentrations- und frachtvermindernd wirke. Das Dresdner Grundwasserforschungszentrum fasse dies auf S. 55 f. dahingehend zusammen, dass Oxidationsprozesse und damit einhergehend Schadstofffreisetzungen in das Grubenwasser „effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht wird“. Genau dieser Einstau des Grubengebäudes sei Inhalt des Grubenwasseranstiegs und führe nach dem unverhinderbaren First Flush zu einer Verringerung der Schadstofffracht des Grubenwassers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (80 Bände) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.