Urteil
3 S 821/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1128.3S821.21.00
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Leitsätze
1. Als lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters beansprucht das Integrierte Rheinprogramm aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit und unterliegt somit nicht dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (wie Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 67 f.).(Rn.73)
2. Im Hinblick auf das Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, das bereits 1996 mit Zustimmung der Landesregierung erstellt wurde, bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie; juris: EGRL 42/2001) ) oder des diese umsetzenden nationalen Rechts.(Rn.96)
3. § 68 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) i.V.m. §§ 72 – 78 VwVfG ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Planung des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört auch insoweit, als diese Planung die Durchführung ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme vorsieht.(Rn.66)
4. Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG (juris: WHG 2009) angesprochenen Schutz von Gebieten beschränkt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.(Rn.76)
5. Das fachplanerische Ziel des Hochwasserschutzes ist nicht ausschließlich erhaltend bzw. bewahrend am Status quo ausgerichtet. Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Auenflächen, die sowohl dem Naturschutz als auch dem Hochwasserschutz dienen, können daher aus sich heraus planzielkonform sein.(Rn.108)
6. Die Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG ist mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (juris: EGRL 52/2014) zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie; juris: EGRL 92/2011) vereinbar.(Rn.157)
7. Aus Wortlaut und Systematik der Wasserrahmenrichtlinie ergibt sich, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot nicht für Gewässer beliebig geringer Größe Geltung beanspruchen kann. Bei Kleingewässern, die eine Mindestgröße von 0,5 km2 unterschreiten, handelt es sich daher nicht um Oberflächenwasserkörper im Sinne des Art. 2 Nr. 10 WRRL (juris: 7531-U-20231213-SF), auf den sich das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL (juris: 7531-U-20231213-SF)und die zu dessen Umsetzung bestimmten nationalen Bestimmungen beziehen. Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; z.T. anders GA Rantos, Schlussanträge vom 21.09.2023 in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.]).(Rn.166)
8. Wasser ist nicht mehr als Grundwasser anzusehen, soweit es vollständig künstlich gefasst wird oder – wie etwa bei nicht nur kurzfristig bestehenden Baggerseen – dauerhaft zu Tage tritt, auch wenn es mit dem Grundwasserleiter in Verbindung steht.(Rn.198)
9. Für die Unterscheidung zwischen Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss im Sinne der DIN 19700 und Flutungspoldern, die vorrangig der DIN 19712 unterfallen, ist im Ausgangspunkt die Begriffsdefinition des Abschnitts 3.5 der DIN 19712 heranzuziehen. Für die Beantwortung der Frage, ob der maximale Wasserstand einer zum Einstau vorgesehene Flächen, die bei Hochwasser als Retentionsraum genutzt werden kann, nur wenig über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt, ist grundsätzlich der Bemessungsfall heranzuziehen. Höhere Wasserspiegeldifferenzen, die bei außergewöhnlichen Betriebszuständen auftreten könnten, sind bei der Dimensionierung bzw. Bemessung des konkreten Bauwerks zu berücksichtigen.(Rn.245)
10. Natur- und artenschutzrechtliche Vermeidungsgebote verpflichten den Vorhabenträger nicht von vorneherein zu einer Beschränkung des Vorhabens auf die Einhaltung technischer Mindeststandards. Sie gebieten es jedoch, die mit der Planung verfolgten Sicherheitsinteressen den durch das Vorhaben beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen konkret gegenüberzustellen.(Rn.248)
11. Der Senat hält daran fest, dass ökologische Flutungen eines Hochwasserrückhalteraums grundsätzlich als Vermeidungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) in Betracht kommen. Nach dem Konzept der ökologischen Flutungen sollen die im Falle einer Retentionsflutung jeweils wiederkehrenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermindert werden, indem die betroffene Flora und Fauna überflutungstolerant angepasst wird. Auch wenn ökologische Flutungen zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, verringern sich diese Eingriffswirkungen ebenso wie diejenigen der Retentionsflutungen desto stärker, je weiter die Umwandlung vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 150).(Rn.280)
12. Ökologische Flutungen können im Einzelfall zugleich die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. zur Doppelfunktion ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 154).(Rn.415)
13. Naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen stehen unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als das Vorhaben führen, sind bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes. Auch mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Alternativen gelten überdies dann nicht als Vermeidungsmaßnahmen, wenn sie unzumutbar sind.(Rn.357)
14. Es hängt stets von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Vorhabens ab, in welchem Umfang Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) ermittelt werden müssen. Hierbei steht die Prognose von Art und Umfang der Eingriffe im Rahmen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung unter dem Vorbehalt des naturschutzfachlich Sinnvollen und Möglichen. Die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums ausgerichtet sind, sieht sich dabei anderen Herausforderungen ausgesetzt als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben, deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (Fortschreibung von Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 336 ff.).(Rn.377)
15. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, Rn. 33 ff.).(Rn.390)
16. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kodifizierte Signifikanzschwelle steht mit dem individuenbezogenen Schutzansatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-Richtlinie nicht im Konflikt (Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 04.03.2021 – C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen]; Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 f.; Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2023 – 5 S 2371/21 –, juris Rn. 116, Urt. v. 31.10.2023 – 14 S 2140/22 –, juris Rn. 43 und Urt. v. 05.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 69).(Rn.399)
17. Es bleibt offen, ob die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde steht. Jedenfalls bewirkt dessen Normstruktur selbst dann eine faktische Reduzierung der in Betracht kommenden Ermessenserwägungen, wenn eine rechtliche Bindung – im Sinne einer „Soll-Vorschrift“ oder eines intendierten Ermessens – nicht anzunehmen sein sollte.(Rn.467)
18. Die Rechtsfigur der „objektiven Ausnahmelage“ betrifft nicht die Heilung möglicher artenschutzrechtlicher Mängel im Rahmen einer Planergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens, sondern deren rechtliche Erheblichkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.(Rn.471)
19. Maßstab der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten, d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung.(Rn.507)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters beansprucht das Integrierte Rheinprogramm aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit und unterliegt somit nicht dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (wie Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 67 f.).(Rn.73) 2. Im Hinblick auf das Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, das bereits 1996 mit Zustimmung der Landesregierung erstellt wurde, bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie; juris: EGRL 42/2001) ) oder des diese umsetzenden nationalen Rechts.(Rn.96) 3. § 68 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) i.V.m. §§ 72 – 78 VwVfG ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Planung des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört auch insoweit, als diese Planung die Durchführung ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme vorsieht.(Rn.66) 4. Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG (juris: WHG 2009) angesprochenen Schutz von Gebieten beschränkt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.(Rn.76) 5. Das fachplanerische Ziel des Hochwasserschutzes ist nicht ausschließlich erhaltend bzw. bewahrend am Status quo ausgerichtet. Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Auenflächen, die sowohl dem Naturschutz als auch dem Hochwasserschutz dienen, können daher aus sich heraus planzielkonform sein.(Rn.108) 6. Die Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG ist mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (juris: EGRL 52/2014) zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie; juris: EGRL 92/2011) vereinbar.(Rn.157) 7. Aus Wortlaut und Systematik der Wasserrahmenrichtlinie ergibt sich, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot nicht für Gewässer beliebig geringer Größe Geltung beanspruchen kann. Bei Kleingewässern, die eine Mindestgröße von 0,5 km2 unterschreiten, handelt es sich daher nicht um Oberflächenwasserkörper im Sinne des Art. 2 Nr. 10 WRRL (juris: 7531-U-20231213-SF), auf den sich das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL (juris: 7531-U-20231213-SF)und die zu dessen Umsetzung bestimmten nationalen Bestimmungen beziehen. Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; z.T. anders GA Rantos, Schlussanträge vom 21.09.2023 in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.]).(Rn.166) 8. Wasser ist nicht mehr als Grundwasser anzusehen, soweit es vollständig künstlich gefasst wird oder – wie etwa bei nicht nur kurzfristig bestehenden Baggerseen – dauerhaft zu Tage tritt, auch wenn es mit dem Grundwasserleiter in Verbindung steht.(Rn.198) 9. Für die Unterscheidung zwischen Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss im Sinne der DIN 19700 und Flutungspoldern, die vorrangig der DIN 19712 unterfallen, ist im Ausgangspunkt die Begriffsdefinition des Abschnitts 3.5 der DIN 19712 heranzuziehen. Für die Beantwortung der Frage, ob der maximale Wasserstand einer zum Einstau vorgesehene Flächen, die bei Hochwasser als Retentionsraum genutzt werden kann, nur wenig über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt, ist grundsätzlich der Bemessungsfall heranzuziehen. Höhere Wasserspiegeldifferenzen, die bei außergewöhnlichen Betriebszuständen auftreten könnten, sind bei der Dimensionierung bzw. Bemessung des konkreten Bauwerks zu berücksichtigen.(Rn.245) 10. Natur- und artenschutzrechtliche Vermeidungsgebote verpflichten den Vorhabenträger nicht von vorneherein zu einer Beschränkung des Vorhabens auf die Einhaltung technischer Mindeststandards. Sie gebieten es jedoch, die mit der Planung verfolgten Sicherheitsinteressen den durch das Vorhaben beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen konkret gegenüberzustellen.(Rn.248) 11. Der Senat hält daran fest, dass ökologische Flutungen eines Hochwasserrückhalteraums grundsätzlich als Vermeidungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) in Betracht kommen. Nach dem Konzept der ökologischen Flutungen sollen die im Falle einer Retentionsflutung jeweils wiederkehrenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermindert werden, indem die betroffene Flora und Fauna überflutungstolerant angepasst wird. Auch wenn ökologische Flutungen zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, verringern sich diese Eingriffswirkungen ebenso wie diejenigen der Retentionsflutungen desto stärker, je weiter die Umwandlung vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 150).(Rn.280) 12. Ökologische Flutungen können im Einzelfall zugleich die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. zur Doppelfunktion ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 154).(Rn.415) 13. Naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen stehen unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als das Vorhaben führen, sind bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes. Auch mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Alternativen gelten überdies dann nicht als Vermeidungsmaßnahmen, wenn sie unzumutbar sind.(Rn.357) 14. Es hängt stets von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Vorhabens ab, in welchem Umfang Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) ermittelt werden müssen. Hierbei steht die Prognose von Art und Umfang der Eingriffe im Rahmen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung unter dem Vorbehalt des naturschutzfachlich Sinnvollen und Möglichen. Die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums ausgerichtet sind, sieht sich dabei anderen Herausforderungen ausgesetzt als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben, deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (Fortschreibung von Senatsurt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 336 ff.).(Rn.377) 15. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, Rn. 33 ff.).(Rn.390) 16. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kodifizierte Signifikanzschwelle steht mit dem individuenbezogenen Schutzansatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-Richtlinie nicht im Konflikt (Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 04.03.2021 – C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen]; Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 f.; Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2023 – 5 S 2371/21 –, juris Rn. 116, Urt. v. 31.10.2023 – 14 S 2140/22 –, juris Rn. 43 und Urt. v. 05.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 69).(Rn.399) 17. Es bleibt offen, ob die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde steht. Jedenfalls bewirkt dessen Normstruktur selbst dann eine faktische Reduzierung der in Betracht kommenden Ermessenserwägungen, wenn eine rechtliche Bindung – im Sinne einer „Soll-Vorschrift“ oder eines intendierten Ermessens – nicht anzunehmen sein sollte.(Rn.467) 18. Die Rechtsfigur der „objektiven Ausnahmelage“ betrifft nicht die Heilung möglicher artenschutzrechtlicher Mängel im Rahmen einer Planergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens, sondern deren rechtliche Erheblichkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.(Rn.471) 19. Maßstab der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten, d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung.(Rn.507) Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig (sogleich A.). und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgehend vom im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Beteiligtenvorbringen (vgl. unten B. I. 3.) leidet der Planfeststellungsbeschluss an Verfahrensfehlern und natur- und -artenschutzrechtlichen Mängeln im Hinblick auf die Planung des Trenndamms HWD XXV (vgl. unten B. VI. 2. b) (ii) sowie B. VII. 4. a) (ii)) sowie an Ermittlungs- und Abwägungsdefiziten im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraumes auf das Schutzgut Boden und eine mögliche Zunahme der Stechmückenpopulation (vgl. unten B. IX. 1. und 2.), die Belange berühren, die die Klägerin nach ihrer Satzung fördert. Diese Mängel führen jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern können im Rahmen eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens behoben werden. Die übrigen Rügen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. A. Zulässigkeit Die Klage ist als Anfechtungsklage einer nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) anerkannten Vereinigung zulässig. I. Klagegegenstand Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 stellt einen tauglichen Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, weil es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG handelt, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 13.6.1 der Anlage 1 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 2 UVPG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010, zuletzt geändert durch Art. 4 d. G. v. 13.10.2016 (BGBl. I, 2258; im Folgenden: UVPG 2010), eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 18). II. Klagebefugnis 1. Rügerecht Die Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nur für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a – 6 UmwRG geregelte Erfordernis, die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend zu machen, findet auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung. Vielmehr genügt es, dass die Klägerin geltend macht, dass der Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Insofern besteht keine Beschränkung des Rügerechts der Klägerin. 2. Satzungsmäßiger Aufgabenbereich Als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG ist deren Rügerecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG allerdings auf ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich beschränkt. Auch wenn an die Darlegungslast insoweit keine strengen Anforderungen zu stellen sind, müssen der oder die Betroffene zumindest einen konkreten Bezug der angegriffenen Entscheidung zu ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen herstellen (vgl. OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 14.7.2021 – 11 S 78/21 –, juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.9.2021 – 7 A 5.21 –, juris Rn. 21). Dies ergibt sich auch aus der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Klagebegründungsfrist in Verbindung mit dem durch § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG vorgegebenen Prüfungsmaßstab, demzufolge festgestellte Verstöße zugleich Belange berühren müssen, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Dies setzt – zumal angesichts der gebotenen weiten Auslegung der jeweiligen Satzungszwecke – zwar nicht voraus, dass der jeweilige Kläger in seinem Antragsvorbringen ausdrückliche Bezüge zu seinen satzungsgemäßen Zielen herstellt, da sich entsprechende Bezüge auch aus der Gesamtschau des fristgerechten bzw. nach Maßgabe des § 6 UmwRG sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringens ergeben können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.6.2016 – 12 KN 187/15 –, juris Rn. 32). Das erkennende Gericht muss entsprechende Bezüge jedoch zumindest durch Auslegung des jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens ermitteln können. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin noch. Die Klägerin hat den Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamts vom 12. November 2018, aus dem sich der für die Anerkennung maßgebliche satzungsmäßige Aufgabenbereich der Klägerin ergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), im Zusammenhang mit der Klageerhebung vorgelegt. Sie hat allerdings zugleich unter Vorlage einer E-Mail des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2021 mitgeteilt, dass im Nachgang zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Satzungsänderung erfolgt sei. Derartige Satzungsänderungen sind jedoch nicht geeignet, den satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ohne erneute Durchführung eines Anerkennungsverfahrens zu erweitern, da maßgeblich für den Umfang der Anerkennung die im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung gültige Satzung ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 28.3.2019 – 4 B 5526/18 –, juris Rn. 59). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus der im Rahmen des Anerkennungsbescheids des Umweltbundesamts vom 12. November 2018 ausgesprochenen Auflage, dem Umweltbundesamt Satzungsänderungen unverzüglich mitzuteilen und die jeweils aktuelle Ausfertigung der Satzung zu übersenden. Denn diese dient nicht dem Zweck, die Anerkennungsentscheidung proaktiv auf zukünftige Satzungsänderungen zu erstrecken, sondern soll vielmehr gewährleisten, dass das Fortbestehen der Anerkennungsfähigkeit nach einer Satzungsänderung überprüft werden kann (vgl. Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamts vom 12. November 2018, S. 3). Eine solche Prüfung ist zwar ausweislich der mit der Klagebegründung (auszugsweise) vorgelegten E-Mail des Umweltbundesamts aus dem Februar 2021 erfolgt, war aber nicht mit einer Änderung des Anerkennungsbescheids verbunden. Vielmehr weist die E-Mail ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, die Anerkennungsentscheidung auf Antrag an die Formulierung der aktuellen Satzung anzupassen. Ein solcher Antrag wurde indes – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt gestellt. Maßgeblich ist mithin die dem Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamts zugrundeliegende Fassung der Satzung. Über das Fortbestehen der Anerkennungsentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 UmwRG setzt die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG allerdings weiterhin voraus, dass die anerkannte Vereinigung den der Anerkennungsentscheidung zugrundeliegenden und im gerichtlichen Klageverfahren geltend gemachten Satzungszweck auch weiterhin verfolgt. Letzteres kann der Senat allein aufgrund der innerhalb der zwingenden Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgelegten Unterlagen und Angaben der Klägerin indes nicht beurteilen, weil die geänderte Satzung nicht innerhalb der Frist vorgelegt wurde, sich deren Inhalt auch aus der vorgelegten E-Mail des Umweltbundesamts aus dem Februar 2021 nicht ergibt und die Klägerin sie auch im Rahmen der Klagebegründung vom 17. Mai 2021 weder ausdrücklich noch sinngemäß wiedergegeben hat. Gleiches gilt im Übrigen auch für den – zudem weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen – weiteren Schriftsatz vom 2. Mai 2021, in dem die Klägerin der Rüge der fehlenden Klagebefugnis zwar unter Hinweis auf die mit der Klage verfolgten Ziele entgegentritt, die nunmehr tatsächlich verfolgten satzungsmäßigen Ziele als solche aber ebenfalls nicht ausdrücklich anführt oder zumindest in prüffähiger Weise wiedergibt. Im Ergebnis ist das Darlegungsgebot jedoch unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 17. Mai 2021 in Verbindung mit der aus dem Internetangebot der Klägerin abrufbaren Vereinssatzung vom 29. Oktober 2019 noch ausreichend erfüllt, bei der es sich – ausweislich eines von Amts wegen aus dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister eingeholten Registerauszugs – um die aktuelle Fassung der Satzung handelt. Die letztgenannten Tatsachen kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen § 6 Satz 1 UmwRG berücksichtigen, da die Klägerin selbst auf die Tatsache der Satzungsänderung hingewiesen hat und der Sachverhalt im Übrigen auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand von Amts wegen ermittelt werden konnte (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ausweislich des Anerkennungsbescheids des Umweltbundesamts vom 12. November 2018 verfolgte die Antragstellerin bei Stellung des Anerkennungsantrags den Zweck, dem Schutz von Mensch, Umwelt, Natur und Landschaft zu dienen (§ 2 Nr. 1 der Satzung). Dieser Satzungszweck wurde nach § 2 Nr. 2 der Satzung insbesondere durch Förderung eines umweltorientierten Hochwasserschutzkonzepts mit Maßnahmen gegen den Verlust von Lebensqualität, die Verschlechterung der Wasserqualität, die vermeidbare Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume, die vermeidbare Belastung der bestehenden Wohnbebauung sowie Maßnahmen für den weitgehenden Erhalt von Naherholungsgebieten verwirklicht. Hierbei setzte sich der Verein nach § 2 Nr. 3 der Satzung insbesondere für eine nachhaltige Polderlösung ein, bei der der Fermasee so weit wie möglich vor Hochwasserflutungen geschützt bleibt. Aus § 2 Nr. 6 der zuletzt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2019 geänderten Vereinssatzung ergibt sich demgegenüber, dass die Klägerin sich derzeit insbesondere für eine nachhaltige Polderlösung einsetzt, bei der keine Grundwasserbrunnen in bebauten Ortsbereichen erforderlich sind und bei denen grundwassergängige Oberflächengewässer (z.B. Baggerseen) so weit wie möglich vor Hochwasserflutungen geschützt bleiben. Dieser Satzungszweck soll nach § 2 Nr. 5 der Satzung insbesondere durch Förderung eines umweltorientierten Hochwasserschutzkonzeptes mit Maßnahmen gegen den Verlust von Lebensqualität und Wohnwert, die Verschlechterung der Wasserqualität (insbesondere auch Grundwasserqualität), die vermeidbare Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume, die vermeidbare Belastung der bestehenden Wohnbebauung sowie die Förderung von Maßnahmen für den weitgehenden Erhalt von Naherholungsgebieten verwirklicht werden. Damit kann die Klägerin nach ihrem fortbestehenden und weiterverfolgten Satzungszweck zumindest spezifische Umweltrisiken der hier angegriffenen Planung rügen. Sie kann darüber hinaus aber auch sonstige Rügen erheben, die mittelbar für die von ihr bevorzugte, aus ihrer Sicht insgesamt umweltschonendere Variante einer Retention unter Verzicht auf ökologische Flutungen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 –, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 3.2.2022 – 20 D 122/20.AK –, juris Rn. 33). 3. Beteiligungsberechtigung Schließlich war die Klägerin nach § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zur Beteiligung am Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG). III. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Klage wurde am 9. März 2021 und damit innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Ende der Auslegungsfrist erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). Einer vorherigen Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). B. Begründetheit Die zulässige Klage ist nur im unten zusammengefassten Umfang begründet (vgl. unten C. I.). Im Übrigen ergibt sich aus dem berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 in seiner in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung an erheblichen Rechtsfehlern leidet. I. Maßstäbe 1. § 2 UmwRG Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind begründet, soweit – wie hier – eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG besteht, die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Indes umfasst das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für gemeindliche Belange, die in Art. 28 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang den Kommunen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind und deren Wahrung der Gesetzgeber daher nicht privaten Vereinigungen überlassen kann. Dies gilt umso mehr, als eine Zuweisung derartiger Rechte den Verzicht auf ihre Geltendmachung einschließt. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 39). Unabhängig davon kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann verlangt werden, wenn ein in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneter absoluter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 4 A 2.16 u.a. –, juris Rn. 60). 2. Fehlerfolgenregime Im Hinblick auf nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende Verletzungen von Verfahrensvorschriften gelten die Vorgaben des § 4 Abs. 1a – 1b und Abs. 3 UmwRG ergänzend (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 18). In materieller Hinsicht sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zudem nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben hierbei unberührt. 3. Präklusionsvorschriften und Postulationsfähigkeit Inhaltlich begrenzt wird der Umfang des in der Sache zu berücksichtigenden Vorbringens vorliegend durch die Präklusionsvorschriften des § 6 UmwRG und des § 87b Abs. 4 VwGO (sogleich unten a)) in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen über die Postulationsfähigkeit (vgl. unten b)). a) (i) Allerdings finden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Sätze 3 – 6 VwVfG in Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 UmwRG). Vielmehr ist der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs in derartigen Verfahren grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 5 f. UmwRG beschränkt. Danach sind Erklärungen und Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG entsprechend den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht wurden, nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 –, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 133 m.w.N.). (1) Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 – 10 B 3.23 –, juris Rn. 5 ff; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK –, juris Rn. 28 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 –, juris Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 18/12146, S. 16). Die Klägerin hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 – 10 B 3.23 –, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK –, juris Rn. 30 f.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist indes nur beachtlich, wenn die Klägerin den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern – verspätetes – erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 – 4 VR 4.22 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Klägerin muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus ihrer Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK –, juris Rn. 32 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 –, juris Rn. 17 und Beschl. v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.). Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 – 10 B 3.23 –, juris Rn. 5 ff; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK –, juris Rn. 36 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 – 8 A 19.40009 –, juris Rn. 17; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 142). Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass anerkannte Umweltvereinigungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht auf eine Rüge subjektiver Rechtsverletzungen beschränkt sind und ihre konkreten Klageziele so durch den Vortrag ganz unterschiedlicher sachlicher Rügen gegen ein planfestgestelltes Vorhaben erreichen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 – 10 B 3.23 –, juris Rn. 7). Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angefochtenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK –, juris Rn. 40 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 142). (2) Nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind Erklärungen und Beweismittel, die diesen Anforderungen nicht genügen, nur zuzulassen, wenn die Klägerin die Verspätung genügend entschuldigt; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO). (3) Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusionswirkung zudem nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Diese Vorschriften sind eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betreffen den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Dies ist gerade bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hierüber Spekulationen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Senat ist auch nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da deren Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2022 – 9 B 7.22 –, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14). (ii) Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO ist, finden zudem die zum 21. März 2023 in Kraft getretenen Präklusionsvorschriften des § 87b Abs. 4 VwGO Anwendung. Denn die mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I, Nr. 71) eingefügten Bestimmungen des § 87b Abs. 4 VwGO erfassen als Änderungen des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, weil der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen vorgesehen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2023 – 3 S 1728/21 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK –, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 73; Köhler, in: BeckOK VwGO, 67. Edition [Stand 1.10.2023], § 80c Rn. 8 jeweils zur parallel in Kraft getretenen Vorschrift des § 80c VwGO). Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat der Senat eine ergänzende Klagebegründungsfrist bis zum 9. September 2023 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumung belehrt (§ 80b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Nach Ablauf des 9. September 2023 vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind daher nur unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO berücksichtigungsfähig. Insoweit gelten die oben unter B. I. 3. a) (i) (2) und (3) entwickelten Maßstäbe entsprechend. b) Darüber hinaus muss der prozessuale Vortrag den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. Nach den Sätzen 1 und 3 dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von Absatz 2 Satz 1 vertreten lassen, also durch Rechtsanwälte und Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen. Inhaltlich verlangt § 67 Abs. 4 VwGO eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. schon BVerwG, Beschl. v. 6.9.1965 – 6 C 57.63 –, BVerwGE 22, 38 ). Der Vertretungszwang soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungstragenden Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 –, BVerwGE 173, 132, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 23.4.2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289, juris Rn. 16). Die dem Prozessbevollmächtigten aufgegebene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs beschränkt sich jedoch nicht auf rechtliche Ausführungen. Sie umfasst vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit der zehnwöchigen Frist zur Klagebegründung nach § 6 UmwRG die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten nach Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 –, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 135; BVerwG, Beschl. v. 27.11.2018 – 9 A 10.17 – juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt daher weder die Bezugnahme auf die Äußerungen Dritter noch die zusammenfassende oder wortwörtliche Übernahme der Ausführungen Dritter in einen Schriftsatz, soweit diese die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung nicht erkennen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 –, BVerwGE 173, 132, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 –, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 134). Entsprechendes Vorbringen wahrt daher die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht und ist ggf. im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 –, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 133). Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Ungeachtet dessen, dass es einer Belehrung nicht bedarf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 49 f. m.w.N.), hat der Senat auf die Geltung des § 6 Satz 1 UmwRG und die hierzu ergangene Rechtsprechung (sowie sich hieraus ggf. ergebende Beschränkungen des gerichtlichen Prüfungsumfangs) mehrfach hingewiesen. Soweit die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielfach nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist eingingen, lagen die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 VwGO und des § 6 Satz 4 UmwRG nicht vor. 4. Kognitionspflicht und Umfang des Verfahrens Dessen ungeachtet weist der Senat vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat. Er hat insbesondere auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangenes Vorbringen der Klägerin gesichtet und jeweils im Einzelnen geprüft, ob die Voraussetzungen einer Zulassung nach Maßgabe der o.g. Bestimmungen im Einzelnen vorliegen. Umfang und Struktur des Vortrags aller Beteiligten und deren nicht an den Anforderungen des § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO orientierte Prozessführung schließen es aber aus, in den nachfolgenden Gründen jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt insbesondere, soweit das nicht an den Begrenzungen des Streitstoffs orientierte Vorbringen des Beklagten die Klägerin zur Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens auch im Hinblick auf Themenkomplexe und Einzelfragen veranlasst hat, zu denen sie innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht oder nicht ausreichend vorgetragen hatte. Die Entscheidungsgründe beziehen sich daher auf das wesentliche Vorbringen sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, welche der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 22). Soweit die Klägerin sich auch das Vorbringen im Parallelverfahren 3 S 846/21 zu eigen gemacht hat, wird ergänzend auf das hierzu ergangene Senatsurteil vom gleichen Tage verwiesen. II. Ermächtigungsgrundlage und Gesetzesvorbehalt Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss findet in § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 72 – 78 VwVfG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 1. Ermächtigungsgrundlage a) Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der hier vorliegende Gewässerausbau (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Alt. 1 WHG) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften verweist der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gültige § 70 Abs. 1 Hs. 1 WHG i.d.F. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2585; im Folgenden: WHG a.F.) – nunmehr § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WHG – zunächst auf eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 3 – 6 WHG; im Übrigen gelten nach § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F. / § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG die §§ 72 – 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes). Aufgrund dieser spezifischen Verweisung auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die gegenüber den jeweiligen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts Anwendungsvorrang genießen (Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG), soweit das betroffene Bundesland nicht wiederum von der durch Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, sind die jeweils in Bezug genommenen Vorschriften auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die von Behörden eines Landes durchgeführt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 32). Lediglich im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landes(verfahrens)recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 –, BVerwGE 168, 368, juris Rn. 23). b) Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planungsfeststellungsbeschlusses ergibt sich indes nicht aus dem Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 8) möglicherweise von einer Anwendbarkeit der §§ 72 ff. LVwVfG ausgegangen sein könnte. Denn unabhängig davon, dass die Begründung im Übrigen durchgehend auf Vorschriften des „VwVfG“ – also wohl des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – Bezug nimmt, kann sich die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung nicht aus der bloßen Bezugnahme auf falsche oder nicht anwendbare Normen ergeben. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angegriffene Entscheidung der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Im Übrigen stimmen die Vorschriften der §§ 72 – 78 VwVfG weit überwiegend mit den Vorschriften der §§ 72 – 78 LVwVfG überein, ohne dass sich aus einzelnen Detailabweichungen strengere oder auch nur andere Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Planfeststellungsentscheidung ergäben. 2. Planungsbezogener Gesetzesvorbehalt Die von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen schlagen nicht durch. a) Die Klägerin trägt vor, angesichts der Tragweite des geplanten Vorhabens als Teil des Integrierten Rheinprogramms und seiner weitreichenden Auswirkungen sei eine Grundentscheidung des parlamentarischen (Landes-)Gesetzgebers erforderlich gewesen; § 5 Abs. 2 WHG reiche als Rechtsgrundlage für das geplante Vorhaben nicht aus. Die gewählte Vorgehensweise stelle eine Verkürzung des Rechtsschutzes der planbetroffenen Bürger und Gemeinden dar. Die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 6. Dezember 1982, der der Bundestag zugestimmt habe, könne nicht als gesetzliche Grundlage für das Integrierte Rheinprogramm und die Planung des Polders Bellenkopf/Rappenwört angesehen werden, da dem Vertrag ein abweichendes, weniger raumgreifendes Hochwasserschutzkonzept zugrunde liege und er nur einen Teilbereich der tatsächlich geplanten Maßnahmen betreffe. Der spätere Beschluss der Landesregierung, die zugrundeliegende Vereinbarung im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms auszudehnen, über den das Landesparlament lediglich unterrichtet worden sei, sei als Rechtsgrundlage hierfür nicht ausreichend, da einer Bearbeitung durch die Verwaltung in einzelnen Planfeststellungsabschnitten eine parlamentarische Grundsatzentscheidung über das Gesamtprojekt unter Abwägung der Alternativen und unter Berücksichtigung aller grundsätzlichen Auswirkungen des Vorhabens vorausgehen müsse. b) (i) Insoweit hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Rückhalteraum Elzmündung, der ebenfalls im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms verwirklicht wurde, darauf hingewiesen, dass das Integrierte Rheinprogramm als eine lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit beansprucht und so den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt selbst nicht auslösen kann. Allein der Umstand, dass sich der Vorhabenträger ebenso wie die Planfeststellungsbehörde bei der Verwirklichung von Hochwasserschutzmaßnahmen – zunächst – an einer übergeordneten Planung wie dem Integrierten Rheinprogramm ausrichten werden, erfordert für sich genommen noch nicht eine Regelung in Form eines Parlamentsgesetzes. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die staatliche Planung in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausschließlich der Legislative, sondern auch der Exekutive zugeordnet ist (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 67 f.). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes und die Grundsätze der organisatorischen und funktionalen Gewaltentrennung, die staatliche Entscheidungen nach Möglichkeit jenen staatlichen Organen zuweist, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, gefolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 9 ff.). Es hat dabei insbesondere ergänzend darauf hingewiesen, dass eine parlamentarische Legislativplanung aufgrund des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts für Parlamentsgesetze (Art. 100 Abs. 1 GG) für die Betroffenen nicht mit Rechtsschutzerleichterungen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10). Die Forderung der Klägerin, dass die vorliegende Planungsentscheidung zunächst einer Grundentscheidung des parlamentarischen (Landes-)Gesetzgebers bedurft hätte, findet im geltenden Verfassungsrecht daher keine Stütze. Insbesondere kann auch von der behaupteten Rechtsschutzverkürzung durch einen Verzicht auf Legislativplanung keine Rede sein, zumal auch gegen eine gerichtliche Bestätigung von Akten der Exekutivplanung wiederum die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wäre. (ii) Unabhängig davon verliert die Klägerin mit ihrem Verweis auf die in § 5 Abs. 2 WHG kodifizierten allgemeinen Sorgfaltspflichten die Regelungssystematik des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) im Übrigen aus dem Blick. (1) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Vorhabenträger als für die hier betroffene Bewirtschaftungseinheit zuständige Behörde verpflichtet, für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften des § 75 Abs. 2 – 6 WHG aufzustellen. Diese dienen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 WHG dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach § 75 Abs. 2 WHG festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen. Hierzu gehören auch die Maßnahmen des Integrierten Rheinprogramms, die das Land Baden-Württemberg als Teil des Nationalen Hochwasserschutzprogramms in den Hochwasserrisikomanagementplan aufgenommen hat (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Hochwasserrisikomanagementplan Bearbeitungsgebiet Oberrhein vom Oktober 2015, S. 190 sowie Flussgebietsgemeinschaft Rhein, Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027, S. 144). (2) Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber eine Pflicht zur Erneuerung, Erhöhung, Verstärkung oder Umgestaltung von Dämmen in § 60 Abs. 3 WG ausdrücklich vorgeschrieben, soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist. Nach § 76 Abs. 1 und 2 WHG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, dabei kraft ausdrücklicher Entscheidung des Landesgesetzgebers als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf. Die Bezugsgröße des hundertjährigen Hochwassers hat der Bundesgesetzgeber den Ländern dabei als verbindliches Mindestmaß eines wirksamen Hochwasserschutzes vorgegeben, von dem nur durch Einbeziehung seltener Hochwasserereignisse zugunsten eines stärkeren Hochwasserschutzes abgewichen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 75). Als verbindliche Vorgabe für die Umsetzung des Hochwasserschutzes hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 1 WHG den Grundsatz des umweltgerechten Gewässerausbaus ausdrücklich normiert und in § 77 Abs. 1 und 2 WHG zugleich den Grundsatz der Erhaltung und Wiederherstellung als Rückhalteflächen geeigneter Überschwemmungsgebiete festgeschrieben. Er hat weiterhin als allgemeinen Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung festgehalten, dass nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 WHG). Nach § 6 Abs. 1 WHG sind die Gewässer weiterhin nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht nur zu erhalten, sondern auch zu verbessern (Nr. 1) sowie an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung nachteiliger Hochwasserfolgen vorzubeugen (Nr. 6). Kumulativ hierzu hat der Landesgesetzgeber als ergänzenden Grundsatz der Wasserbewirtschaftung in § 12 Abs. 3 WG die Zielvorgabe ausgesprochen, das natürliche Wasserrückhaltevermögen zu erhalten (Satz 1) beziehungsweise dieses zu verbessern, so es nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht (Satz 2). Nach § 5 Abs. 2 WHG besteht zudem für jede Person, die von Hochwasser betroffen sein kann, die Verpflichtung, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen und dabei insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Angesichts dessen haben die Gesetzgebungsorgane ausreichende gesetzliche Planungsvorgaben getroffen, deren Ausführung und Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall der Bundesgesetzgeber im System der organisatorischen und funktionalen Gewaltentrennung den Planungsbehörden überantworten durfte. (3) Hinzu kommt, dass der Bundes- und Landesgesetzgeber die Raumordnung in den Ländern in Gestalt der Landesentwicklungs- und Regionalplanung ausdrücklich der Exekutive überantwortet haben. So wird der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LPlG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt und gemäß § 10 Abs. 1 LPlG von der Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Der Landesentwicklungsplan enthält dabei nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LPlG neben den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes ferner auch Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 LPlG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG sind die Regionalverbände darüber hinaus verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben bzw. durch Satzung festzustellen, die nach § 13 Abs. 1 LPlG von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden. In § 11 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 7 und 9 LPlG ist dabei ausdrücklich festgeschrieben, dass im Rahmen der Regionalplanung sowohl regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung (Nr. 7) als auch Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Nr. 9) festzulegen sind. Entsprechendes war bereits in den Vorgängervorschriften der §§ 6 ff. des Raumordnungsgesetzes i.d.F. v. 18. August 1997 (BGBl. I 2081; im Folgenden: ROG 1998) und der Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. v. 8. April 1992 (GBl. S. 229; im Folgenden: LPlG 1992), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Weiterentwicklung der Regionen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 185), geregelt. Zwar sah § 8 Abs. 2 LPlG 1992 eine Ausweisung von Gebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz nicht ausdrücklich vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung war mit der Ausweitung der notwendigen Festlegungen durch Änderung des § 8 Abs. 2 LPlG 1992 (nunmehr § 11 Abs. 3 LPlG) jedoch keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus verbunden. Sie schuf vielmehr „im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg“ (vgl. LT-Drs. 13/1883, S. 33). Eine gesetzliche Bedarfsfeststellung durch Parlamentsgesetz hat der Gesetzgeber für Maßnahmen des Gewässerausbaus demgegenüber – anders als etwa für Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und den Ausbau des Netzes der Bundesfernstraßen nach Maßgabe des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG) – nicht vorgesehen; er war hierzu auch aus Gründen höherrangigen Rechts nicht verpflichtet (vgl. oben B. II. 2. b) (i)). Von den vorgenannten Ermächtigungen haben die zuständigen Behörden durch Auf- und Feststellung des Landesentwicklungsplans 2002 vom 23. Juli 2002 und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 13. März 2002 Gebrauch gemacht. Diese verweisen auf die „zügige Fortführung und Umsetzung des Projekts ‚Integriertes Rheinprogramm‘“ als besondere regionale Entwicklungsaufgabe (vgl. 6.2.3 des Landesentwicklungsplans 2002) und legen die hier planungsbetroffenen Bereiche fest als „schutzbedürftige Bereiche für den vorbeugenden Hochwasserschutz“, die für natürliche Überflutungen, die Retention von Hochwässern sowie für Maßnahmen der Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung bestimmt sind, und als „regionale Grünzüge“, die u.a. ökologischen Funktionen (vgl. 3.3.5.2 und 3.2.2 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2002) dienen. Einer darüberhinausgehenden gesetzlichen Planungsgrundlage bedurfte es vorliegend nicht. 3. Gesetzesvorbehalt für eigentumsbezogene Ausgleichsregelungen Weiter rügt die Klägerin zu Unrecht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, die Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs für unverhältnismäßige Belastungen z.B. von durch ökologische Flutungen betroffenen Grundstückseigentümern oder Landwirten regele. Insoweit hat der Senat die Forderung, dass bereits die Ermächtigungsgrundlage eine Ausgleichsregelung für Eigentumsbeeinträchtigungen enthalten müsse, die – ohne Enteignungen im Rechtssinne zu sein – ohne Entschädigung die Schwelle der eigentumsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten, bereits in seiner Entscheidung zum Rückhalteraum Elzmündung zurückgewiesen. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LVwVfG, auf die § 64 Abs. 1 WG a.F. in Ausfüllung der rahmenrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. verwiesen hatte, eine Regelung darstellte, die dem Schutz des Eigentums außerhalb einer Enteignung in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend Rechnung trug (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 71 ff.). Hieran ist auch in Anbetracht der inhaltsidentischen Regelungen des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, auf deren Anwendung § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F. ebenso wie nunmehr § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG verweist, festzuhalten. Angesichts der Vielgestaltigkeit der durch Planfeststellungsverfahren zuzulassenden Vorhaben und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen sowie der jeweiligen Eigenart und Funktion der betroffenen Rechte Dritter genügt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er – wie in § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschehen – die Pflicht zur Anordnung von Schutzvorkehrungen und die unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG an ihre Stelle tretende Entschädigungspflicht nur allgemein regelt, ihre konkrete Ausgestaltung aber der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses überträgt (vgl. Senatsurteil v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 75). III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an allgemeinen formellen Mängeln (vgl. zu auf einzelne Schutzgüter bezogenen Mängeln allerdings unten B. VI. 2. b) (ii) (2), B. VII. 4. a) (ii) (2) sowie im jeweiligen Kontext weiterer materieller Rügen). Das Landratsamt Karlsruhe war nach Landesrecht zuständig (sogleich 1.). Der Planfeststellungsbehörde sind auch kein Verfahrensfehler deswegen unterlaufen, weil sie auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet (unten 2.) und eine Strategische Umweltprüfung unterlassen hat (unten 3.). 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde richtet sich nach § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. § 82 Abs. 1 WG und § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Da sich das zu planende Vorhaben auf die Bezirke mehrerer Behörden erstreckt, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 LVG) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG befugt, das Verfahren mit Schreiben vom 18. März 2003 dem Landratsamt Karlsruhe als örtlich zuständiger unterer Wasserbehörde zuzuweisen. 2. Raumordnungsrechtliche Grundlage Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass keine raumordnerische Grundlage für das genehmigte Vorhaben bestehe, da das Landratsamt zu Unrecht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet habe, legt sie einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nicht dar. Anzuwenden war vorliegend das Raumordnungsgesetz in der bis einschließlich 16. Dezember 2006 gültigen Fassung vom 18. August 1997 (ROG 1998). Denn nach § 15 Abs. 7 Satz 1 ROG 1998 war innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, zu entscheiden; nach § 15 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 war das Raumordnungsverfahren zudem nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. Aus den Übergangsvorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG i.d.F. d. G. v. 22. Dezember 2008 (BGB. I, 2985) sowie des § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG i.d.F. d. G. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I, 1245) ergibt sich weiterhin, dass Raumordnungsverfahren, die vor Inkrafttreten nachfolgender Gesetzesänderungen förmlich eingeleitet wurden, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen werden konnten. Nach § 15 Abs. 2 ROG 1998 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist (§ 15 Abs. 2 Hs. 1 ROG 1998); dies gilt nach § 15 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 1 ROG 1998 insbesondere dann, wenn die Planung oder Maßnahme den Zielen der Raumordnung entspricht. In vergleichbarer Weise konnte im Übrigen auch nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gültigen Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPlG i.d.F. vom 28. November 2018 insbesondere dann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn das Vorhaben Zielen der Raumordnung entspricht. Danach ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorliegend zu Unrecht unterblieben wäre. Vorliegend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe – höhere Raumordnungsbehörde – mit Schreiben vom 9. Januar 2003 auf Grundlage der eingereichten Unterlagen festgestellt, dass von einem Raumordnungsverfahren für den Retentionsraum „Bellenkopf/Rappenwört“ abgesehen werden könne, da die geplante Maßnahme dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg von 2002 und dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein entspreche. Die höhere Raumordnungsbehörde hat im Rahmen der Anhörung von Trägern der öffentlichen Belange mit Schreiben vom 27. Februar 2012 erneut bestätigt, dass der geplante Polder den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche. Der betroffene Bereich sei im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ganz überwiegend als schutzbedürftiger Bereich für den vorbeugenden Hochwasserschutz ausgewiesen. Lediglich im Süden gehe der geplante Polderraum über die regionalplanerische Festlegung hinaus. Er berühre aber keine entgegenstehenden Festlegungen, da er komplett innerhalb eines überschwemmungsgefährdeten Bereichs und innerhalb eines regionalen Grünzugs liege (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 251). Diese Einschätzung, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, ist für den Senat nachvollziehbar. Insbesondere hat die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht dargelegt – etwa unter Vergleich des Inhalts der dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Dezember 2002 nach § 15 Abs. 3 ROG 1998 i.V.m. § 13 Abs. 5 LPlG i.d.F. v. 8. April 1992 (LPlG 1992) vorgelegten Unterlagen mit den im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingereichten Antragsunterlagen –, dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 9. Januar 2003 in einer Weise geändert hätte, die eine Aktualisierung oder Wiederholung der Entscheidung über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfordert hätte. Eine formelle Verpflichtung, eine im Raumordnungsverfahren ergangene Entscheidung in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu prüfen oder turnusmäßig zu aktualisieren, ergab sich zum damaligen Zeitpunkt weder aus bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339, juris Rn. 27 zu § 6a ROG i.d.F. v. 19.7.1989) noch aus den den bundesgesetzlichen Rahmen ausfüllenden Vorschriften des Landesrechts (vgl. § 13 Abs. 8 LPlG 1992 mit § 14 Abs. 3 LPlG 1992). Auch § 19 Abs. 8 Satz 1 LPlG i.d.F. vom 28. November 2018 sieht ein Außerkrafttreten der raumordnerischen Beurteilung nur dann vor, wenn deren Geltungsdauer befristet wurde; zudem soll nach § 19 Abs. 8 Satz 3 LPlG 2018 eine Fristverlängerung erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. Eine solche Befristung der Absehensentscheidung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt; unabhängig davon sind derartige Änderungen vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 45). Auch in der Sache bestehen gegenüber der im Rahmen der Anhörung von Trägern der öffentlichen Belange geäußerten Einschätzung der höheren Raumordnungsbehörde, dass das Vorhaben den diesbezüglichen raumordnerischen Zielsetzungen entspreche und keine entgegenstehenden Festlegungen berühre, keine durchgreifenden Bedenken. 3. Strategische Umweltprüfung Ohne Erfolg macht die Klägerin weiterhin geltend, dass das Unterlassen einer Strategischen Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) beim Erlass des Integrierten Rheinprogramms einen beachtlichen Verfahrensfehler auch im Hinblick auf den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss begründe. a) Dies folgt schon aus dem Umstand, dass mögliche Verfahrensfehler bei der Erstellung des „Rahmenkonzepts für die Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms“ allenfalls zu dessen Rechtwidrigkeit, nicht aber zur von der Klägerin behaupteten formellen Rechtswidrigkeit des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Auch in der Sache ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mögliche Mängel des Integrierten Rheinprogramms, das nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Senatsrechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 67 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10), auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen könnten. b) Unabhängig davon bestand im Hinblick auf das Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, das bereits 1996 mit Zustimmung der Landesregierung erstellt wurde, keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Maßgabe der SUP-Richtlinie oder des diese umsetzenden nationalen Rechts. (i) Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a), Abs. 4 SUP-RL besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nur im Hinblick auf Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte oder für die Genehmigung künftiger Projekte, die voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen haben, gesetzt wird. Dieses unionsrechtliche Regelungskonzept hat der nationale Gesetzgeber in § 14b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UVPG 2010 bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG für nicht in der Anlage 3 Nr. 1 UVPG 2010 bzw. der Anlage 5 Nr. 1 UVPG genannte Anlagen aufgegriffen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 4.5.2020 – 4 CN 4.18 –, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich der Begriff der „Pläne und Programme" dabei auf Rechtsakte, die dadurch, dass sie Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegen, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9.2012 – C-43/10 [Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a.] –, Rn. 94 f., Urt. v. 27.10.2016 – C-290/15 [D'Oultremont u.a.] –, Rn. 52, Urt. v. 8.5.2019 – C-305/18 [Associazione „Verdi Ambiente e Società – Aps Onlus“ u.a.] –, Rn. 50 und Urt. v. 12.6.2019 – C-43/18 [Compagnie d'entreprises CFE SA] –, Rn. 61). Der Begriff der „signifikanten Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ ist dabei qualitativ zu verstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.6.2018 – C-671/16 [Inter-Environnement Bruxelles u.a.] und C-160/17 [Thybaut u.a.] –, jeweils Rn. 55). (ii) In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass das Integrierte Rheinprogramm als eine lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters als solches keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet und selbst keine das Planfeststellungsverfahren und dessen Ergebnis in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses determinierende Bindungswirkung begründet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 67). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang ausdrücklich gefolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10). Ausgehend hiervon gehört das Integrierte Rheinprogramm als solches nicht zu den „Plänen und Programmen“, für das ein Erfordernis der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen könnte. Denn der durch dieses gesetzte „Rahmen“ (im Sinne der in der Senatsentscheidung vom 23. September 2013 gewählten Formulierung) ist gerade kein Rahmen, der „Regeln und Verfahren“ bzw. „Kriterien und Modalitäten“ für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, sondern ein aus sich heraus auch verwaltungsintern nicht verbindliches, nichtförmliches Gesamtkonzept, das in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren seinerseits inzident auf seine Tragfähigkeit überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10; vgl. zum Begriff der „Pläne und Programme“ auch BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 9.19 –, BVerwGE 170, 210, juris Rn. 16; vgl. auch Senatsurt. v. 6.7.2021 – 3 S 2103/19 –, juris Rn. 70 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 43 ff.). Es kann daher offenbleiben, ob das Integrierte Rheinprogramm, dem die Landesregierung bereits am 29. Januar 1996 – d.h. deutlich vor den für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung maßgeblichen Stichtagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 S. 2 SUP-RL, § 25 Abs. 9 Satz 1 UVPG 2010 bzw. nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SUP-RL, § 25 Abs. 8 UVPG 2010) – zugestimmt hat, aufgrund des Umstands in den zeitlichen Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie bzw. des UVPG 2010 fallen könnte, dass es – nach Bekräftigung durch Landtagsbeschluss vom 18. April 2002 – im Jahr 2010 erneut die Zustimmung der Landesregierung gefunden hat. c) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das aus sich heraus rechtlich nicht verbindliche Integrierte Rheinprogramm aufgrund seiner Aufnahme als Teil der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans 2002 und des Regionalplans Region Mittlerer Oberrhein 2003 Verbindlichkeit für nachfolgende Planungen erlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10 f.). Auch insoweit bliebe die formelle Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses durch mögliche Mängel der Raumordnungsplanung aber unberührt. Förmliche oder materielle Mängel der Raumordnungsplanung, die auf das hier planfestgestellte Vorhaben durchschlagen könnten, rügt die Klägerin demgegenüber nicht. Unabhängig davon wurden der Landesentwicklungsplan 2002 bereits mit Verordnung vom 23. Juli 2002 für verbindlich erklärt und der Regionalplan Mittlerer Oberrhein mit Satzung vom 13. März 2002 festgestellt und mit Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 17. Februar 2003 für verbindlich erklärt, während die SUP-Richtlinie erstmals – in zulässiger Weise (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 3 SUP-RL) – mit § 7 Abs. 5 – 10 und § 23 Abs. 3 ROG i.d.F. vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, 1359) raumordnungsrechtlich umgesetzt wurde. IV. Planrechtfertigung Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Diese ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182 m.w.N.). Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 –, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2017 – 7 KS 97/16 –, juris Rn. 50 jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 –, juris Rn. 33). 1. Zielkonformität a) Unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Zielkonformität begegnet das Vorhaben keinen durchgreifenden Bedenken. Diese erste Voraussetzung der Planrechtfertigung ist dann erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 183). Sonstige öffentliche Belange sind ggf. im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 – 4 C 12.05 –, BVerwGE 128, 358, juris Rn. 52; Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2017 – 7 KS 97/16 –, juris Rn. 51). b) Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung bleibt rechtlich folgenlos, dass die Fachplanungsbehörde den der Ebene der objektiven Planrechtfertigung zuzuordnenden Vergleich mit einem Verzicht auf das in Rede stehende Vorhaben („Nullvariante“) unter dem Begriff des „Planungsermessens“ (und mithin auf der Ebene des der Planrechtfertigung nachgelagerten Abwägungsvorgangs) angesprochen hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 102). Denn maßgeblich für Fragen der Planrechtfertigung ist nicht die von der Planungsbehörde herangezogene Begründung, sondern die objektiv vorliegende Planrechtfertigung. c) Gemessen an den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes ist das ausweislich der Planbegründung (Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.) verfolgte Ziel, den vor dem Ausbau des Oberrheins gewährleisteten Schutz vor 200- bzw. 220-jährigem Hochwasser wiederherzustellen, ohne weiteres zielkonform. Insoweit formuliert bereits § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG als allgemeinen Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Anknüpfend hieran benennt § 67 Abs. 1 WHG die Zielvorstellung, Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. auch Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 56 f.). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG dabei in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; nach § 77 Abs. 2 WHG sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, darüber hinaus so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Nach § 60 Abs. 3 WG ist der Träger der Unterhaltungslast zudem verpflichtet, bestehende Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist. Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 64 zum Rückhalteraum Elzmündung). Hinsichtlich des anzustrebenden Schutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bezugsgröße eines hundertjährigen Hochwassers den Ländern nur als verbindliches Mindestmaß eines wirksamen Hochwasserschutzes vorgegeben, von dem durch Einbeziehung seltener Hochwasserereignisse zugunsten eines stärkeren Hochwasserschutzes abgewichen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 75). Dies wird auch in den Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 WHG deutlich, die auch die Erfassung von Gebieten in Gefahren- und Risikokarten vorsehen, die bei Hochwasserereignissen mit niedriger Wahrscheinlichkeit – d.h. einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 200 Jahren – oder bei Extremereignissen überflutet werden. Dementsprechend gelten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 WG nicht nur Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Nr. 2), sondern auch Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (Nr. 3), als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. d) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21, an die die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 – und damit deutlich nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG – angeknüpft hat, ist das fachplanerische Ziel des Hochwasserschutzes nicht ausschließlich erhaltend bzw. bewahrend am Status quo ausgerichtet. Vielmehr zeigt schon § 77 Abs. 2 WHG, dass auch frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, so weit wie möglich wiederherzustellen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Auch der in § 67 Abs. 1 WHG normierte (Abwägungs-)Grundsatz des umweltgerechten Gewässerausbaus zielt lediglich auf die Erhaltung „natürlicher“ Rückhalteflächen und auf die Vermeidung wesentlicher Veränderungen des „natürlichen“ Abflussverhaltens. Er setzt daher voraus, dass die hydromorphologischen Komponenten vom Menschen weitgehend unbeeinflusst geblieben oder dem natürlichen Zustand mittlerweile wieder angepasst sind (vgl. Spieth, in: BeckOK UmweltR, 68. Edition [Stand: 01.10.2023], WHG § 67 Rn. 3). Insoweit normiert auch § 6 Abs. 2 WHG als allgemeinen – und damit auch beim Deich- und Dammausbau zu beachtenden (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG) – Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung, dass nur Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben sollen, wohingegen nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Dieses vom Gesetzgeber gleichsam – inhaltlich unverändert – vor die Klammer gezogene Renaturierungsgebot des § 31 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 55) ist dabei nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, sondern kann selbstständig tragend zur Planrechtfertigung herangezogen werden (vgl. Senatsurteil v. 10.12.2013 – 3 S 619/12 –, juris Rn. 52). Parallel formuliert § 1 Abs. 6 BNatSchG als Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile – wie z.B. Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen sowie stehende Gewässer und ihre Uferzonen – nicht nur zu erhalten, sondern auch dort neu zu schaffen oder zu entwickeln, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind. Hiermit korrespondiert wiederum die – aus Sicht des Gesetzgebers lediglich klarstellende (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 26 f.) – Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WHG, wonach Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen der Rückhaltefunktion bestehender Überschwemmungsgebiete, die durch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gebotenen sind, auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein können, die zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG dienen oder nach § 16 Abs. 1 BNatSchG anzuerkennen sind. Hiermit verdeutlicht der Gesetzgeber auch über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG hinaus, dass gerade Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Auenflächen sowohl dem Naturschutz als auch dem Hochwasserschutz dienen können (vgl. Hofmann, ZfW 2018, 1 [8] sowie § 1 Abs. 3 Hs. 2 BNatSchG zum Hochwasserschutz durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen) und damit aus sich heraus planzielkonform sein können. e) Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bei der Verwirklichung des ausdrücklich verfolgten Ziels des Hochwasserschutzes durch Wiederherstellung des vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutzniveaus (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.) am Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms orientiert, das die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein unter Durchführung ökologischer Flutungen als gleichrangige Ziele betrachtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 100; IRP 1996, S. 6 ff.). Selbst dann, wenn die Planungsbehörde – wie von der Klägerin behauptet – die Auenrenaturierung im Zusammenhang mit der vorliegenden Hochwasserschutzmaßnahme als selbstständiges Planungsziel zugrunde gelegt hätte, fände es seine Grundlage in den vorgenannten Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes. Allerdings ergibt sich aus der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohnehin, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Planung lediglich an Teil I des Integrierten Rheinprogramms orientiert und die Auenrenaturierung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern nur als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft verfolgt hat (vgl. unten B. VI. 3. b) (i) (1) sowie B. IX. 4. a)). Auch in der Sache stehen die von der Klägerin in erster Linie kritisierten ökologischen Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. unten B. VI. 3. b)) in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Hochwasserschutzvorhaben und lösen so keinen selbstständigen oder auch nur in der Sache gesteigerten Rechtfertigungsdruck unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10. 2014 – 9 B 29.14 –, juris Rn. 5). Nach alledem geht daher der – für sich genommen zutreffende – Einwand, dass die Zielkonformität des Vorhabens nicht unter Berufung auf die deutsch-französische Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 (BGBl. II 1984, 268), das Integrierte Rheinprogramm, das Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zu dessen Umsetzung oder die Ziele des Landesentwicklungsplans 2002 bzw. des Regionalplans des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein 2002 begründet werden könne, ins Leere. 2. Erforderlichkeit a) Gemessen an den Zielen des einschlägigen Fachplanungsrechts erscheint das Vorhaben auch gerechtfertigt, weil für seine Verwirklichung ein Bedürfnis besteht, d.h. es unter dem Blickwinkel der vorgenannten Planungsziele vernünftigerweise geboten und somit objektiv erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nur für das Vorhaben insgesamt, nicht für dessen einzelne Teilaspekte zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 – 11 C 14.00 –, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 18.8.2005 – 4 B 17.05 –, juris Rn. 17); diese sind vielmehr Gegenstand der Abwägung. Auch Alternativen zum beantragten Vorhaben sind daher nicht im Rahmen der Planrechtfertigung, sondern nach dem Abwägungsgebot zu prüfen. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 –, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.1.2020 – 5 S 1658/17 –, juris Rn. 39 m.w.N.). b) Von einem derart offensichtlichen Missgriff kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den (im Verlauf des Verfahrens sukzessive fortgeschriebenen) Berichten der deutsch-französischen Ständigen Kommission (SK) über den Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Oberrhein zwischen Basel und Worms vom 27. Februar 1998, vom 15. November 2016 und vom 25. November 2020 (im Folgenden: Wirksamkeitsnachweis 1998, Wirksamkeitsnachweis 2016 bzw. Wirksamkeitsnachweis 2020), dass die Herstellung des geplanten Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört im genehmigten Umfang im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen und noch vorgesehenen Retentionsmaßnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um das Ziel eines Schutzes vor 200-jährigen Hochwässern am Pegel Maxau bzw. vor 220-jährigen Hochwässern am Pegel Worms zu verwirklichen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21, die diese zum Teil schon verspätet (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG) und/oder unter Verfehlung der Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO durch bloßen Verweis oder unter allenfalls paraphrasierender Wiedergabe der Stellungnahmen erhoben hat, greifen auch in der Sache nicht durch. Die Klägerin im hier zu entscheidenden Verfahren hat sich diese Einwendungen zudem erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zu eigen gemacht, so dass ihr diesbezügliches Vorbringen der Klage schon nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht zum Erfolg verhelfen kann. (i) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 erstmals darauf hingewiesen hat, dass die Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen seien, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch den dort in Bezug genommenen, nur im Parallelverfahren 3 S 846/21 vorgelegten „Anmerkungen zu den Stellungnahmen des Beklagten vom 5. November 2022“ des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. vom 5. Dezember 2022 ([im Folgenden: T 2022-II], S. 15 f.), ob die Rüge auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels oder gegen die inhaltliche Tragfähigkeit der jeweiligen Nachweise gerichtet ist. Insoweit genügt die Rüge bereits nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausführungen des Dr.-Ing. T. lediglich wörtlich wiedergibt und eine rechtliche Einordnung vollständig vermissen lässt. Für eine Deutung als bloßen Einwand gegen die inhaltliche Tragfähigkeit der Wirksamkeitsnachweise spricht im Übrigen die Behauptung, dass es sich bei sämtlichen Gesamtreglements „letztlich nur [um] Sachverständigengutachten [handele], die gezielt zur Rechtfertigung [des Vorhabens] erstellt [worden seien]“ (vgl. T 2022-II, S. 16). Entsprechende Zweifel teilt der Senat indes auch unter Berücksichtigung der (in erster Linie) von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 schon in früheren Schriftsätzen dargelegten Entstehungsumstände der Wirksamkeitsnachweise nicht. Unabhängig davon unterliegt das Vorbringen der Klägerin zu Mängeln der Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die Wirksamkeitsnachweise nach § 6 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG der materiellen Präklusion, da dieses Vorbringen erst weit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist erhoben wurde und die Klägerin die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ein Entschuldigungsgrund ist auch nicht ersichtlich, weil beide Wirksamkeitsnachweise bereits im Planfeststellungsbeschluss erwähnt werden (vgl. z.B. Planfeststellungsbeschluss, S. 100, 870) und wiederholt – zum Teil auch schon vor Klageerhebung – Gegenstand von Erörterungen zwischen den Beteiligten waren. Unabhängig davon ist für den Senat nicht ersichtlich und auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nicht dargelegt, nach welchen Vorschriften auch die Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 Gegenstand des Anhörungsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 1 VwVfG) bzw. der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen hätten sein müssen (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 UVPG 2010 i.V.m. § 74 Abs. 2 UVPG). Jedenfalls für den Wirksamkeitsnachweis 2020, der auch im Zeitpunkt der Durchführung der Nachanhörung im November 2018 noch nicht vorlag, gilt dabei § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG 2010. Demnach genügte es, das der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorgelegte Dokument der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 11.21 –, juris Rn. 26). Hinsichtlich des Wirksamkeitsnachweises 2016 war eine Öffentlichkeitsbeteiligung deswegen nicht geboten, weil mit diesem keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wurde, die für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 nötige Anstoßwirkung entfaltet haben oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 11.21 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Insoweit ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine entsprechende Anstoßwirkung nicht schon von den im Verfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen ausging, die auch den in Tatsachengrundlagen, Darstellung und Argumentationsgang identisch aufgebauten Wirksamkeitsnachweis 1998 umfassten. (ii) Soweit die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 unter Berufung auf die Niederschrift über die konstituierende Sitzung der mit der Erstellung des Berichts befassten „Arbeitsgruppe Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasser-Rückhaltemaßnahmen“ vom 14. Dezember 1990 vorträgt, dass Aufgabe der Arbeitsgruppe nur der Nachweis der Geeignetheit der Maßnahme(n) zum Erreichen der Hochwasserschutzziele, nicht aber der Nachweis ihrer Erforderlichkeit gewesen sei, ist dieses Vorbringen nicht in den innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen angelegt und daher zurückzuweisen (§ 6 Satz 1 UmwRG). Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren durch Verweisung zu eigen gemacht hat. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen auch in der Sache nicht durchgreift. Denn bereits der Wirksamkeitsnachweis 1998 stellt fest, „der erste Teil der Untersuchung ohne Einbeziehung der ökologischen Flutungen [habe] ergeben, dass alle bereits vorhandenen und geplanten Maßnahmen notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten Hochwasserschutz wieder herzustellen“ (Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 1). Hiermit nimmt der Wirksamkeitsnachweis 1998 Bezug auf den Bericht über den Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Oberrhein zwischen Basel und Worms (1. Teil: ohne ökologische Flutungen) vom September 1993 (im Folgenden: Wirksamkeitsnachweis 1993), der südlich der Staustufe Iffezheim alle betrachteten Rückhalteräume sowie im (hier relevanten) Bereich der Neckarmündung „zusätzlich alle betrachteten Rückhalteräume nördlich der Murgmündung“ – einschließlich der Räume Bellenkopf und Elisabethenwört – für notwendig erachtete (Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 2). Aus den unter dem Gliederungspunkt „5.10 Untersuchungen zu den Maßnahmen Bellenkopf und Elisabethenwört“ dargestellten Planungs- und Berechnungsvarianten (Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 14 f.) ergibt sich dabei ausdrücklich, dass die Arbeitsgruppe den Verzicht auf einzelne Maßnahmen explizit erwogen und deren Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen hat. Die seitens der Klägerin angeführte Formulierung, dass in einem ersten Schritt „untersucht werden [solle], ob das Ziel des Hochwasserschutzes mit den oben genannten Retentionsmaßnahmen erreicht werden kann“ (vgl. Niederschrift v. 28. Dezember 1990, S. 4), lässt daher nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rahmen des Wirksamkeitsnachweises 1998 nicht geprüft wurde (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 105). Weiterhin kann das seitens der Klägerin angeführte Zitat aus der Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1990, dem zufolge man die Rückhaltung „ökologischer“ gestalten werde, wenn die im ersten Schritt der Untersuchung ermittelte Rückhaltewirkung „zu groß“ ausfalle (vgl. Niederschrift über die 1. Sitzung der Arbeitsgruppe Nachweis der Wirkung der Hochwasser-Rückhaltemaßnahmen v. 28. Dezember 1990, S. 5), vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass die Feststellung der Erforderlichkeit aller bereits vorhandenen und geplanten Maßnahmen im Wirksamkeitsnachweis 1998 auf der durch ökologische Flutungen (und die hiermit verbundene Vorfüllung der Rückhalteräume) ggf. bedingten Wirksamkeitsminderung der betrachteten Rückhalteräume beruht, so dass die Erforderlichkeit bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen fraglich sein könnte. Vielmehr liegt dem Wirksamkeitsnachweis 1998 eindeutig eine zweistufige Untersuchung zugrunde, die sich sowohl auf die Wirksamkeit und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen ohne ökologische Flutungen (1. Stufe) als auch deren Wirksamkeit unter Einbeziehung ökologischer Flutungen (2. Stufe) bezieht (Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 1 f., 4). Anknüpfend hieran stellen auch der aktualisierte Wirksamkeitsnachweis 2016 sowie dessen Fortschreibung vom 25. November 2020 (Wirksamkeitsnachweis 2020) fest, dass mindestens die in Tabelle 2 genannten Rückhalteräume und -volumina nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sind, um das Ziel eines Schutzes vor 200- bzw. 220-jährigen Hochwässern zu erreichen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 6, 9; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 6, 9). Hierbei handelt es sich um den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Rheinseitenkanal und Schlingen, den Rückhalteraum Weil-Breisach, die Kulturwehre Breisach und Kehl/Straßburg, die Polder Breisach/Burkheim, Wyhl/Weisweil, Elzmündung, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Erstein, Altenheim, Freistett, Söllingen/Greffern, Bellenkopf/Rappenwört, Moder, Wörth/Jockgrim, Elisabethenwört, Mechtersheim, Rheinschanzinsel, Flotzgrün, Kollerinsel, Waldsee/Altrip/Neuhofen sowie den Sommerpolder Daxlander Au mit einem Gesamtretentionsvolumen von 272.600.000 m3 (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 12) bzw. von 266.400.000 m3 (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 12 f.). Die Abweichung im projektierten Gesamtvolumen, die im Wesentlichen auf eine abweichende Variantenplanung der Retentionsmaßnahme Weil-Breisach zurückzuführen ist, dokumentiert zugleich, dass die Unterarbeitsgruppe „Wirksamkeitsnachweis“ die Erforderlichkeit des Umfangs der einzelnen Teilvorhaben bis zuletzt kritisch hinterfragt hat (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 12 f.). (iii) Für die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme spricht dabei auch, dass sich in den vorliegenden Berechnungen zu den Modellhochwassern am Pegel Maxau 1896/3, 1983/5, 1988/3, 1999/5, 2013/6 jeweils sämtliche gesteuerten Retentionsmaßnahmen oberhalb des Pegels im Einsatz befinden (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage B-2, B-24, B-35, B-36 ff.), wobei der von dem Beklagten zur Bemessung des Hochwasserschutzniveaus vor 1955 zugrunde gelegte maximale Scheitelabflusswert von 5.200 m3/s am Pegel Maxau bei der Berechnung des Modellhochwassers 1896/3 (Maxau) nur vergleichsweise knapp unterschritten wird (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage D-2, D-3: 5.088 m3/s), obwohl auch hier sämtliche gesteuerten Retentionsmaßnahmen oberhalb des Pegels (einschließlich des geplanten Polders Bellenkopf/Rappenwört) im Einsatz sind (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage B-2, B-24). Es trifft daher nicht zu, dass der Beklagte die zwischenzeitlich errichteten und im Bau befindlichen Polder – wie etwa den bereits in allen Wirksamkeitsnachweisen mit einem Volumen von 12.300.000 m3 bzw. 12.000.000 m3 aufgeführten Polder Söllingen/Greffern – außer Betracht gelassen hätte. (iv) Gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens spricht vorliegend auch nicht der Umstand, dass die geplanten ökologischen Flutungen ggf. zu einer Minderung der Hochwasserschutzwirkung des Retentionsraums beitragen können. Zwar ergibt sich aus dem Wirksamkeitsnachweis 1998 insoweit, dass eine durch ökologische Flutungen bedingte Vorfüllung der Retentionsräume nördlich von Iffezheim die Hochwasserschutzwirkung der betroffenen Retentionsräume mindern kann, wenn Hochwasserereignisse nicht so rechtzeitig oder zutreffend prognostiziert werden, um eine vollständige Entleerung zu ermöglichen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S: 1 f., 6 sowie Anlage C-2.3 ff.). Dies stellt indes die auf der ersten Stufe der Untersuchung, d.h. ohne Berücksichtigung eventuell hochwasserschutzschädlicher Auswirkungen ökologischer Flutungen getroffene Feststellung, dass alle bereits geplanten und vorhandenen Maßnahmen notwendig sind, um das vor dem Rheinausbau gewährleistete Hochwasserschutzniveau wiederherzustellen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 2), nicht in Frage. Allerdings trifft es zu, dass die Berechnungen der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 von der Durchführung der als naturschutzrechtlich erforderlich erachteten ökologischen Flutungen an den Poldern Breisach/Burkheim, Wyhl/Weisweil, Elzmündung, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Erstein, Altenheim, Freistett, Söllingen/Greffern, Bellenkopf/Rappenwört und Rheinschanzinsel ausgehen und zur Erforderlichkeit der Rückhaltemaßnahmen bei einem Verzicht auf diese keine Aussage mehr treffen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 12, 20; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13, 20). Insoweit weisen die Berichte zwar darauf hin, dass ökologische Flutungen wegen der damit einhergehenden Inanspruchnahme des Retentionsvolumens abgebrochen werden oder gänzlich unterbleiben müssen, wenn ein Retentionseinsatz absehbar ist (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 19, Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 19). Sie räumen jedoch zugleich ein, dass auch bei einem frühzeitigen Abbruch der ökologischen Flutungen nicht immer alle Räume vollständig entleert werden können, so dass das effektiv zur Verfügung stehende Retentionsvolumen ggf. gemindert sein kann (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 13 sowie Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13). Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen der Anlagen C-1 und C-2, die Berechnungen der Vorflutung bei Abbruch der ökologischen Flutungen bzw. bei Retentionsbeginn im Hinblick auf verschiedene Modellhochwasser wiedergeben. Auf Grundlage der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 erscheint daher nicht schlechthin ausgeschlossen, dass das angestrebte Hochwasserschutzniveau bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen bei anderen Rückhalteräumen auch ohne den Polder Bellenkopf/Rappenwört erreicht werden könnte. Dies zieht die Erforderlichkeit des Vorhabens zu Zwecken des Hochwasserschutzes jedoch nicht durchgreifend in Zweifel. Denn bei den bereits planfestgestellten Retentionsräumen beruht die Durchführung ökologischer Flutungen auf bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen, die im Rahmen des hier in Rede stehenden Planungsverfahrens nicht mehr in Frage zu stellen sind. Im Hinblick auf das vorliegend in Streit stehende Vorhaben ist zudem unstreitig, dass dessen Verwirklichung auch im Falle einer Effektivitätsminderung durch ökologische Flutungen zur Stärkung des Hochwasserschutzes beiträgt (vgl. auch die als Anlage K3 im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 [im Folgenden: T 2021], S. 27) und sich mehrere der genannten Rückhalteräume – etwa die Rückhalteräume Elisabethenwört, Freistett/Rheinau/Kehl, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Wyhl/Weisweil sowie Teilabschnitte des Rückhalteraums Weil-Breisach – noch in Planung befinden, so dass mit einer Fertigstellung vor Vollendung des hier streitgegenständlichen Rückhalteraums nicht zu rechnen ist. Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung). Unter diesen Vorzeichen kann der Gewässerausbau mit dem Ziel einer Stärkung des Hochwasserschutzes auch dann den Planungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes Baden-Württemberg entsprechen, wenn die maximal erzielbare Schutzwirkung durch Einbeziehung ökologischer Flutungen gemindert wird. Denn diese dienen vorliegend dem Zweck, das Hochwasserschutzvorhaben unter Berücksichtigung der Anforderungen des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebots zu verwirklichen, die einer rein auf Optimierung der Hochwasserschutzwirkung abzielenden Planung entgegenstünden (vgl. hierzu unten B. VI. 3. b)). (v) Schließlich greifen auch die erhobenen methodischen Einwände gegen die vorliegenden Wirksamkeitsuntersuchungen nicht durch. (1) So beruht insbesondere der Vorwurf, dass das den Wirksamkeitsuntersuchungen zugrundeliegende Betriebsreglement bewusst in einer Weise suboptimal ausgestaltet worden sei, um die durch das Integrierte Rheinprogramm politisch vorgegebene Umsetzung aller dreizehn Rückhalteräume rechtfertigen zu können, auf Vermutungen, die weder durch die vorliegenden Verfahrensunterlagen – auch z.B. nicht durch die konkret angeführten Passagen der Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe am 14. Dezember 1990, deren Interpretation der Senat nicht teilt – noch in sonstiger Weise belegbar sind. Insbesondere ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg dem Einwand, dass der Einsatz der südlichen Rückhalteräume Kulturwehr Breisach, Breisach/Burkheim, Wyhl/Weisweil und Elzmündung nach dem vorgesehenen Betriebsreglement auch in Fällen erfolge, in denen er aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht erforderlich sei (und daher nur vom Willen zur Rechtfertigung des Vorhabens getragen sein könne), nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die von Dr.-Ing. T. vorgeschlagene Beschränkung auf einen Retentionseinsatz in Fällen, in denen ein 200-jähriges Hochwasser auf der freien Rheinstrecke unterhalb (d.h. nördlich) von Iffezheim prognostiziert werde, mit nicht hinzunehmenden Prognoserisiken verbunden sei, die im Fall einer Fehlprognose zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen könnten (vgl. zur Problematik „adaptiver“ Steuerungsmodelle auch unten (7)). Sie hat dabei insbesondere dargelegt, dass eine Vorhersageunterschätzung des Scheitelabflusses von lediglich 10 % schon bei Anwendung eines vorhersagebasierten Zusatzkriteriums, das einen Retentionseinsatz erst bei Prognose eines 100-jährigen Hochwassers auf der freien Rheinstrecke vorsehe, zu einer nicht mehr korrigierbaren Einsatzverzögerung führe (vgl. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 [im Folgenden: LUBW 2022], S. 10 ff. sowie Anlage B, A-4 ff.). Hieraus ergibt sich zugleich schlüssig, warum das vorgesehene Betriebsreglement bei Überschreitung der gemessenen Abflussgrenzwerte nur dann auf einen Retentionseinsatz verzichtet, wenn maximal ein 10-jähriges Hochwasser auf der freien Rheinstrecke prognostiziert wird. Dementsprechend wäre die Einhaltung der der Planung zugrundeliegenden Hochwasserschutzziele bei Einsatz eines Zusatzkriteriums, das einen Retentionseinsatz erst bei einem prognostizierten 200-jährigen Hochwasser vorsieht, erst recht nicht gesichert. (2) Weiterhin trifft der Einwand nicht zu, dass die vorliegenden Wirksamkeitsuntersuchungen zur Bewältigung eines 220-jährlichen Hochwassers am Pegel Maxau zu Unrecht einen Scheitelabflusswert von 6.800 m3/s zugrunde gelegt hätten, obwohl dieser nach den Berechnungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) tatsächlich ein 250-jähriges Hochwasser kennzeichne. So lässt sich diese Aussage der in der Stellungnahme des Dr.-Ing. T. allein herangezogenen Quelle schon nicht entnehmen, da diese an der zitierten Stelle im Wesentlichen Begriffsdefinitionen enthält (vgl. IKSR, Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Minderung der Hochwasserstände im Rhein, 2012 [im Folgenden: IKSR 2012], S. 15). Soweit – wie die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 vermutet – diese Angabe einem Fachbericht der IKSR aus dem Jahr 2015 entstammen sollte, die lediglich graphische Darstellungen der errechneten Scheitelabflusswerte wiedergibt (vgl. IKSR, Abschätzung der Wahrscheinlichkeitsänderung durch die hochwasserreduzierenden Maßnahmen entlang des Rheins, 2015 [im Folgenden: IKSR 2015], S. 12, 15), lässt sich diesen Darstellungen kein numerisch eindeutiger, auf eine Jährlichkeit von 220 (oder 250) bezogener Scheitelabflusswert für den Pegel Worms entnehmen. Aus dem in sämtlichen Wirksamkeitsnachweisen zitierten Schlussbericht der Hochwasserstudienkommission (HSK) 1978 ergibt sich demgegenüber eindeutig, dass der den Wirksamkeitsnachweisen zugrunde gelegte Scheitelabflusswert von 6.800 m3/s am Pegel Worms einem 220-jährigen Hochwasser (gemessen am Rheinausbauzustand 1977) entspricht (vgl. HSK 1978, S. 36). (3) Soweit die Klägerin weiterhin bezweifelt, dass das von der Ständigen Kommission zugrunde gelegte „synoptische Modell“ die örtlichen und hydrologischen Verhältnisse mit den Nebenflüssen entlang des Oberrheins zutreffend nachbildet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So stützt sich der Einwand, dass das synoptische Modell die Rheinnebenflüsse Wiese, Leopoldskanal, Flutkanal Acher/Rench und Ill wohl außer Betracht gelassen habe, auf eine im Wirksamkeitsnachweis 1998 enthaltene Aufzählung (vgl. Stellungnahme Dr.-Ing. T. v. 6. Februar 2022 [im Folgenden: T 2022-I], S. 7 f.), die keine Beschreibung des synoptischen Modells, sondern zweckmäßige Entscheidungskriterien für den Abbruch ökologischer Flutungen zum Gegenstand hat (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 10 f.). Aus Veröffentlichungen der IKSR zum für die Rheinstrecke zwischen Basel und Worms verwendeten hydrologischen Wellenablaufmodell SYNHP ergibt sich jedoch, dass dieses u.a. sämtliche zuvor bezeichneten Nebenflüsse des Rheins umfasst (vgl. IKSR, Empfehlungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände vom 8./9. Juli 2004, S. 2 f., Anl. 2). Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zugleich, dass das Wellenablaufmodell SYNHP auch – entgegen den Andeutungen in der erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgelegten Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 5. Dezember 2022 – die in Rheinland-Pfalz gelegenen Rheinzuflüsse (wie z.B. Nahe, Mosel, Lahn, Wied, Ahr, Sauer, Queich und Speyerbach) berücksichtigt (vgl. IKSR, Empfehlungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände vom 8./9. Juli 2004, S. 2 f., Anl. 2). Dass die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg diese in ihrer verfahrensbezogenen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 nicht aufzählt (vgl. LUBW 2022, S. 14), dürfte demgegenüber dem Umstand geschuldet sein, dass sich die ursprüngliche Rüge der Klägerin nur auf eine Außerachtlassung baden-württembergischer Rheinzuflüsse bezogen hatte. (4) Die weiteren Einwände gegen die rechnerische Ermittlung des für 200-jährliche Hochwasser am Pegel Maxau zugrunde gelegten Abflusswerts von 5.700 m3/s fußen im Wesentlichen auf den Umstand, dass deren wesentliche Prämissen nicht aus den jeweiligen Wirksamkeitsnachweisen ersichtlich werden. Aus diesen ergibt sich jedoch jeweils, dass der zugrunde gelegte Referenzwert nicht im Rahmen der Wirksamkeitsnachweise durch die Ständige Kommission entwickelt, sondern dem Schlussbericht der Hochwasser-Studienkommission für den Rhein (HSK 1978) entnommen wurde (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 5; Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 9; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 9). Die dort nachzulesende Methodik (vgl. HSK 1978, Kap. 6.3) zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel (vgl. hierzu zudem die Erläuterungen in LUBW 2022, S. 15 f.). (5) Soweit die Klägerin darüber hinaus – wiederum verspätet und unter weitgehend wörtlicher Übernahme der Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 6. Februar 2022 – die Repräsentativität der für die Wirksamkeitsnachweise herangezogenen, aus historischen Hochwasserverläufen homogenisierten (d.h. auf den jeweils maßgeblichen Ausbauzustand des Rheins umgerechneten) und auf den Referenzwert für 200-jährige Hochwasser am Pegel Maxau hochgerechneten siebzehn Modellhochwasser anzweifelt, wendet sie sich gegen eine Methodik, die u.a. auch die IKSR-Expertengruppe zur Validierung der Berechnungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände (EG HVAL) als aussagekräftig begreift (vgl. IKSR 2012, S. 37 ff.). Dieser stellt die Klägerin indes keine geeignetere Methodik entgegen. Sie legt insbesondere nicht dar, auf welcher (anderen) statistischen Grundlage ein rein prognosebasiertes Modell zu verlässlicheren Ergebnissen gelangen könnte. Die bloße Behauptung, dass eine adaptive Steuerung der Rückhalteräume „nach dem tatsächlichen Hochwasserverlauf“ auch in Anbetracht bestehender Prognoseunsicherheiten zuverlässigere Ergebnisse als ein an verschiedenen Modellhochwassern orientiertes, im o.g. Sinne „starres“ Steuerungsmodell verspreche, bleibt daher unbelegt und letztlich spekulativ. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin der Einwand, dass aus keinem der Wirksamkeitsnachweise ersichtlich werde, in welcher Weise die historischen Modellhochwasser in ihre Bestandteile – d.h. die jeweiligen Beiträge der unterschiedlichen Rheinzuflüsse – zerlegt worden seien. Denn insoweit ergibt sich aus der Beschreibung des synoptischen Modells, dass dieses die jeweils historisch gemessenen Abflussganglinien an den (geographischen) Modellrändern, d.h. am Pegel Basel bzw. an den jeweiligen Rheinzuflüssen, nach Homogenisierung auf den Ausbauzustand 1977 und Hochrechnung auf die geforderte Jährlichkeit, als Eingangsdaten verwendet, um hieraus die entsprechenden Rheinabflüsse an den jeweiligen Referenzpegeln zu berechnen (vgl. IKSR 2012, S. 37 ff.). Dass in diesem Zusammenhang keine nachträgliche Zerlegung in die jeweiligen Bestandteile, sondern vielmehr eine Zusammenführung der so modellierten Hochwasserwelle des Rheins mit den entsprechend modellierten Zuflüssen der jeweiligen Nebenflüsse an den maßgeblichen Referenzpegeln erfolgt, ergibt sich anschaulich z.B. aus der Darstellung zur Steuerungsstrategie für die Retentionsmaßnahmen in Kapitel 3.5 der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 (vgl. jeweils S. 17 f.). Die rechtliche Relevanz der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 erstmals – und damit wiederum verspätet – aufgeworfenen weiteren methodischen Fragen zum synoptischen Modell zeigt die Klägerin demgegenüber nicht auf. (6) Auch die unter Berufung auf die Stellungnahmen des Dr.-Ing. T. vorgebrachten weiteren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde gelegten Wirksamkeitsnachweise der Ständigen Kommission greifen nicht durch. Insoweit führt insbesondere die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 aus, dass den untersuchten Modellhochwassern am Pegel Worms auch durch den Einsatz der flussaufwärts gelegenen Retentionsflächen Moder, Sollingen/Greffern, Freistett/Rheinau/Kehl, Kehl, Erstein, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Elzmündung und Wyhl/Weisweil ausreichend begegnet werden könne (vgl. T 2021, S. 28 f. sowie T 2022-I, S. 17 ff.), die sich nach dem Betriebsreglement der Ständigen Kommission zum Teil nicht im Einsatz befänden (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-3, B-47, B-49, B-50, B-52). Dem hält die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 (im Folgenden: LUBW 2021) jedoch nachvollziehbar entgegen, dass die vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsreglements, die als zusätzliche Kriterien für den Einsatz der Rückhalteräume oberhalb der Murgmündung eine Überschreitung des Rheinabflusses am Pegel Maxau von 4400 m3/s sowie am Neckarpegel Heidelberg von 1500 m3/s sowie – alternativ – eine Abflussvorhersage am Pegel Worms von über 5500 m3/s vorsehen (und einen gleichzeitigen Einsatz aller Polder bewirken), auch die Einsatzzeitpunkte und Reihenfolge der Maßnahmeeinsätze bei den Modellhochwassern am Pegel Maxau verändere. Hierbei werde der Referenzwert von 5.000 m3/s nach Berechnungen mit dem Synoptischen Rheinmodell um mehr als 300 m³/s überschritten, so dass das erforderliche Hochwasserschutzniveau nicht erreicht werde (vgl. LUBW 2021, S. 13 f. sowie LUBW 2022, S. 22, S. 17 f.). Die dem zugrundeliegenden Berechnungen hat sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 nachvollziehbar erläutert (vgl. LUBW 2022, S. 17 f. sowie Anl. C, A-9 f., Anl. E, A-13 f.). Dies zeigt zugleich, dass der Pegel des Neckarzuflusses bei der Erstellung des Betriebsreglements zwar mit betrachtet, er aber aus sachlichen Gründen nicht als Steuerungskriterium herangezogen wurde. Soweit insbesondere die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 dem nunmehr unter Berufung auf Ausführungen des Dr.-Ing. T. entgegenhält, dass jedenfalls untersucht werden müsse, ob die Erforderlichkeit des Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört bei einer weiteren Anhebung des Einsatzkriteriums für den Rückhalteraum Söllingen/Greffern auf einen Abflusswert von 4.700 m3/s oder 4.750 m3/s (bzw. einer Vorhersage von mehr als 5.500 m3/s am Pegel Worms) entfallen könne, dringt dies ebenfalls nicht durch. Denn die Landesanstalt für Umwelt hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 nicht nur erläutert, dass die Hochwasserschutzziele bei Anhebung des Einsatzkriteriums für den Rückhalteraum Söllingen/Greffern auf den ursprünglich vorgeschlagenen Abflusswert von 4.650 m3/s am Pegel Maxau verfehlt würden. Sie hat zur Begründung vielmehr auch ausgeführt, dass die vorgeschlagene erhöhte Einsatzschwelle am Pegel Maxau aufgrund der Kombination mit dem Vorhersagekriterium Worms gar nicht zum Einsatz komme, so dass das Retentionsvolumen, das für besonders schwer abminderbare Hochwasser zur Verfügung stehen solle, frühzeitig verbraucht werde (vgl. LUBW 2022, S. 17 f. sowie Anl. E, A-13 f.). Dies muss für eine weitere Anhebung des Einsatzkriteriums auf Abflusswerte über 4.650 m3/s jedoch entsprechend gelten, da das alternative Einsatzkriterium eines prognostizierten Abflusses von mehr als 5.500 m3/s am Pegel Worms hier in gleicher Weise (bzw. erst recht) einen frühzeitigen Verbrauch von Retentionsvolumen bewirkt. Diese auch im Übrigen plausiblen Erläuterungen zur Erforderlichkeit des Polders Bellenkopf/Rappenwört sind auch schon deswegen unmittelbar nachvollziehbar, weil dieser sich nach dem vorgesehenen Betriebskonzept auch zur Bewältigung der Modellhochwasser Maxau 1880/10, 1896/3, 1983/05, 1988/03, 1999/05 und 2013/06 gemeinsam mit allen weiteren flussaufwärts gelegenen Rückhaltemaßnahmen im Einsatz befindet (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-2, B-22, B-24, B-35, B-36, B-37, B-38). Aus den vorgelegten Stellungnahmen und Berechnungen ergibt sich zugleich, dass die Hochwasserschutzziele bei der ebenfalls vorgeschlagenen Umstellung der Einsatzreihenfolge der Polder Söllingen/Greffern und Bellenkopf/Rappenwört nicht erreicht würden (vgl. LUBW 2021, S. 11, LUBW 2022, S. 18 f., Anl. D, A-11 f. sowie schon Planfeststellungsbeschluss, S. 868 f.). Dass unter Berücksichtigung der betriebsbereiten Rückhalteräume in Frankreich und Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2013 ein Schutz vor 120- bzw. 150-jährigen Hochwassern bestanden habe, zieht die Erforderlichkeit der hier geplanten Rückhaltemaßnahmen schließlich schon deswegen nicht in Frage, weil mit diesen ein Schutz vor 200- bzw. 220-jährigen Hochwassern angestrebt wird. (7) (α) Soweit die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 den Berechnungen der Ständigen Kommission unter Berufung auf die Ausführungen des Dr.-Ing. T. weiterhin entgegenhält, dass eine adaptive, d.h. an Vorhersagen der individuellen Hochwasserentwicklung orientierte Steuerung der fertiggestellten und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Bau befindlichen Retentionsflächen einen erhöhten Wirksamkeitsgrad gegenüber dem verwendeten „starren“, d.h. vorrangig an spezifischen Pegeln gemessenen tatsächlichen Hochwasserabflüssen orientierten und durch Hochwasserprognosen nur punktuell ergänzten Betriebsreglement ermögliche, der die Erforderlichkeit weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen in Zweifel ziehe, kann sie sich nicht auf die angeführten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. So zieht der in der Stellungnahme zitierte Beitrag von Fischer zur Wirkung technischer Hochwasserschutzmaßnahmen im Auenbereich lediglich den Vergleich zwischen ungesteuerten Retentionsmaßnahmen (wie z.B. Deichrückverlegungen) und gesteuerten Flutpoldern (wie den hier in Rede stehenden Polderlösungen), nicht aber einen Vergleich zwischen „starren“ und „adaptiven“ Steuerungsreglements (vgl. Fischer, in: Cyffka/Kleeberg, Forum für Hydrologie und Wasserbewirtschaftung, Heft 27/10, S. 65 [66 ff.]). Zwar legt der Beitrag unter Bezugnahme auf zweidimensionale Berechnungen und eine Parameterstudie der TU München aus den Jahren 2004 bis 2008 dar, dass ein gesteuerter Flutpolder bei Einsatz gleichen Retentionsvolumens eine „bis zu 6-fach höhere Scheitelreduktion erzeugen kann“ (Fischer, a.a.O., S. 67). Die nachfolgenden Überlegungen zur „Wirksamkeit im realen Modell“ machen jedoch deutlich, dass die theoretisch ermittelte Scheitelreduktion nur bei Einsatz „optimal gesteuerter“ Flutpolder erreicht werden kann, ohne auf die – für den dortigen Untersuchungsanlass nicht relevante – Problematik praktischer Prognoseunsicherheiten einzugehen. Aus der in der Stellungnahme ebenfalls angeführten Publikation der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Themenheft 1/2014: Flutpolder (im Folgenden: DWA Themenheft) ergibt sich demgegenüber eindeutig, dass eine adaptive Steuerung während des laufenden Hochwasserbetriebs zwar ein hohes Maß an Flexibilität biete, die Wirksamkeit bei nicht ausreichend genauen Wasserstandsvorhersagen aber „deutlich eingeschränkt“ sei und die Ermittlung der regionalen Wasserstandsvorhersage zudem aufgrund der Größe der zu betrachtenden Flussabschnitte noch Probleme bereite (vgl. DWA Themenheft, S. 41 f.). An der seitens von Dr.-Ing. T. angeführten Fundstelle weist dieser Beitrag zudem darauf hin, dass eine gegenüber ungesteuerten Poldern bis zu 6-fach erhöhte Scheitelreduktion „in der Regel planmäßig nur bei exakter Kenntnis der Hochwasserwelle im Vorfeld der Steuerung“ erzielbar sei (DWA Themenheft, S. 25). Insoweit räumt letztlich auch Dr.-Ing. T. ein, dass die geschilderte Effizienzsteigerung einer bis zu sechsfachen Scheitelreduzierung im Vergleich zu einer ungesteuerten Retention eine genaue Abflussvorhersage voraussetzt (vgl. T 2021, S. 31). Hierzu verweist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nachvollziehbar darauf, dass das vorrangig an konkreten Messungen orientierte Gesamtreglement bei jedem der untersuchten Modellhochwasser einen Wirkungsgrad zwischen 44 % und 81 % erziele, wohingegen eine auf Vorhersagen beruhende adaptive Steuerung im Fall einer Fehlprognose ggf. nur Wirkungsgrade zwischen 20 % und 30 % erreiche (vgl. LUBW 2021, S. 18). Dies haben auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Auskunftspersonen plausibel bestätigt. Folglich erscheint es schlüssig, dass eine Hochwasserprognose in Fällen von Extremwetterereignissen, die statistisch schon aufgrund ihrer Seltenheit kaum zuverlässig modellierbar sind, nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit getroffen werden kann, so dass eine Beschränkung auf adaptive Steuerungsmodelle notwendigerweise mit vermeidbaren Risiken verbunden wäre, die in Anbetracht der mit Hochwasserereignissen verbundenen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum nicht hingenommen werden müssen. Angesichts dessen ist auch der Hinweis, dass das Ziel eines 200- bzw. 220-jährigen Hochwasserschutzes unter günstigen Prognosebedingungen bereits durch die adaptive Steuerung der bestehenden oder derzeit entstehenden Rückhaltemaßnahmen erreicht werden könnte, nicht geeignet, die Erforderlichkeit der planfestgestellten Maßnahme in Zweifel zu ziehen (vgl. LUBW 2021, S. 16 ff.). Insbesondere ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die nach den Berechnungen des Dr.-Ing. T. erforderliche Effizienzsteigerung um 110 % gegenüber dem ungesteuerten Retentionseinsatz (und der lediglich 64,1 %-igen Effizienzsteigerung eines „starren“ Betriebsreglements; vgl. T 2021, S. 30 f.) ohne merkliche Einbußen an der Zuverlässigkeit des Hochwasserschutzkonzepts erreicht werden kann. (β) Schließlich trifft auch der Einwand nicht zu, dass der Hochwassereinsatz der Rückhalteräume in der Praxis tatsächlich gar nicht nach Maßgabe des in den Wirksamkeitsnachweisen zugrunde gelegten, im o.g. Sinne „starren“ Einsatzreglements, sondern adaptiv auf Grundlage der Hochwasservorhersagen der Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg erfolge bzw. erfolgen solle. Hierzu hat die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 ausgeführt, dass die Steuerung der Retentionsräume tatsächlich aufgrund eines eindeutig definierten, zeit- und ereignisunabhängigen deutsch-französischen Steuerungsreglements für den rechtzeitigen, zielgerichteten und auf die Verbundwirkung der vorhandenen Maßnahmen abgestimmten Einsatz der Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein erfolge, vom dem nach den Festlegungen der Ständigen Kommission nur in hydrologischen Ausnahmesituationen oder bei erheblichen Gefahrenlagen im begründeten Einzelfall eine einvernehmliche Abweichung zulässig sei (vgl. LUBW 2021, S. 7 f., 14 f.). Für die auf eine Publikation einzelner Landesverbände des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Association Fédérative Régionale pour la Protection de la Nature en Alsace (Alsace Nature), die in die Erstellung und Durchführung des Einsatzreglements nicht unmittelbar eingebunden sind, gestützte gegenteilige Behauptung finden sich dort keine tragfähigen Belege (vgl. BUND, Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz / Alsace Nature, Hochwasserrückhaltung durch Auenrevitalisierung, 2012, S. 27). Insbesondere belegt die an späterer Stelle der Veröffentlichung zitierte Untersuchung der IKSR-Expertengruppe HVAL lediglich, dass sich die bis 2005 verwirklichten Retentionsmaßnahmen oberhalb der Main- und Moselmündungen, unterhalb derer zum Zeitpunkt der Erstellung der Untersuchung keine entsprechend wirksamen gesteuerten Rückhaltemaßnahmen vorhanden waren, nicht notwendigerweise positiv auf die Scheitelabflüsse unterhalb der Main- und Moselmündungen auswirken und „in diesem Zusammenhang (sic!) […] im konkreten Hochwasserfall von den Steuerungsreglements in begründeten Fällen abgewichen werden kann, sofern hierdurch Verbesserungen erzielbar sind“ (vgl. HVAL, Nachweis der Wirkungen von Hochwasserrückhaltemaßnahmen zur Minderung extremer Rheinhochwasserstände gemäß Aktionsplan Hochwasser der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins, in: Hydrologie und Wasserbewirtschaftung 6/2006, S. 288 [294 f.]). Dass eine adaptive Steuerung der oberhalb der Main- und Moselmündungen vorhandenen Retentionsmaßnahmen zur Bewältigung von Hochwassern im für das vorliegende Vorhaben maßgeblichen Untersuchungsbereich vorzugswürdig oder tatsächlich vorgesehen sei, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr dürfte die Deutung des Sachverständigen letztlich auf einem Missverständnis beruhen, das der Hauptautor der zitierten Publikation im Nachgang ausgeräumt hat (vgl. sogleich (γ)). Anderes kann auch dem Wirksamkeitsnachweis 2016 nicht entnommen werden. Zwar findet sich hierin der erläuternde Hinweis, dass das Extremhochwasser 1882/83 mit einer Jährlichkeit von 500-1000 Jahren auch nach Errichtung des in der Wirksamkeitsuntersuchung sonst nicht betrachteten und für die Wiederherstellung des historischen Hochwasserschutzes auch nicht erforderlichen Reserveraums Hördt (auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Rülzheim/Rheinland-Pfalz) nur unter Einsatz einer „Sondersteuerung“ eines Teils der übrigen Maßnahmen bewältigt werden könne (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 22). Hieraus folgt jedoch zugleich, dass es sich bei dieser (hypothetischen) Sondersteuerung um ein speziell auf dieses (historische) Hochwasser abgestimmtes, außerplanmäßiges (und lediglich rückblickend im Hinblick auf den historischen Hochwasserverlauf entwickeltes; vgl. LUBW 2021, S. 17 f.) Betriebsreglement handelt, nicht jedoch um einen adaptiven Regelbetrieb (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, ebd.). Insbesondere lässt diese Extrembetrachtung nicht den Schluss zu, dass eine adaptive Steuerung zur verlässlichen Bewältigung des untersuchten Kollektivs historischer Modellhochwasser geeignet oder vorzugswürdig wäre (vgl. LUBW 2021, S. 16 f.). Sie trägt auch nicht die Schlussfolgerung, dass tatsächlicher Gegenstand der Erforderlichkeitsbetrachtung der jeweiligen Wirksamkeitsuntersuchungen – entgegen den ausdrücklichen Angaben in den jeweiligen Untersuchungen (vgl. Wirksamkeitsuntersuchung 2016, S. 16, 22; Wirksamkeitsuntersuchung 2020, S. 6, 15) – die Bewältigung entsprechender Extremhochwasser gewesen sei. Hierfür bestehen auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte. (γ) Soweit die Stellungnahme des Dr.-Ing. T. auf Grundlage der Veröffentlichung der Landesverbände des BUND sowie der Alsace Nature (BUND 2012, S. 27) weiterhin spekuliert, dass anstelle des zuvor unterstellten adaptiven Steuerungsmodells in der Praxis ein Bündel mehrerer „starrer“ Betriebsreglements zum Einsatz komme (vgl. T 2022-I, S. 19 f.), wäre dies schon nicht geeignet, die Vorzugswürdigkeit eines adaptiven Steuerungsmodells zu belegen. Darüber hinaus hat die Landesanstalt für Umwelt auch diese Behauptung substantiiert bestritten (vgl. LUBW 2022, S. 19). Insbesondere ist Dr.-Ing. T. dem Einwand, dass der Verfasser der Veröffentlichung ihm im Rahmen des Erörterungstermins zu einem anderen Planfeststellungsverfahren erläutert habe, dass sich die zitierte Passage nicht auf eine Vielzahl individuell ereignisbezogener Steuerungsreglements, sondern auf ein auf Grundlage mehrerer Hochwasserereignisse entwickeltes, einheitliches Steuerungsreglement bezogen habe (vgl. Stenographisches Protokoll zum Erörterungstermin im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraumes Wyhl/Weisweil vom 16. Mai 2022, S. 63 f.), nicht entgegengetreten. (vi) Das planfestgestellte Vorhaben ist folglich vernünftigerweise geboten und mithin erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung. V. Wasserrecht Die von der Klägerin im Hinblick auf das Schutzgut Wasser erhobenen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss greifen nicht durch. Zwar ist die Klägerin als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 UmwRG insoweit ohne weiteres rügebefugt (vgl. Schäfer, DÖV 2023, 663 [772]); aus ihrem berücksichtigungsfähigen Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass ihr Rechtsbehelf nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 – 3 UmwRG oder des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG begründet wäre. Insbesondere kann der Senat nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbeschluss den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der zuletzt durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 geänderten Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie [WRRL]) und der zu deren Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Schutzgut Wasser nicht genügt (sogleich 1. a) und b)). Die Rüge einer Unvereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper (Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL), den hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsvorschriften und dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot greift ebenfalls nicht durch (unten 1. c) und d)). Auch im Hinblick auf Vorschriften zum Schutz des Grundwassers leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an den gerügten Mängeln (unten 2.). 1. Oberflächenwasser Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Planfeststellungsbeschluss den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (sogleich a)) oder der Wasserrahmenrichtlinie (unten b)) im Hinblick auf das Schutzgut Wasser nicht genügt. a) Mit ihrer Rüge, dass die Umweltverträglichkeitsstudie hinsichtlich der Auswirkung des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser auf einer veralteten Bewertungsmetrik beruhe bzw. an im Einzelnen bezeichneten inhaltlichen Defiziten leide, macht die Klägerin keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG geltend. Denn Verfahrensfehler in diesem Sinne sind grundsätzlich nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen, betreffen. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 – 4, § 11 UVPG 2010 bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG ihren Niederschlag finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2021 – 4 A 9.19 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Ausgehend hiervon betrifft die Rüge der Klägerin nicht den äußeren Ablauf des Verfahrens, sondern die materielle Richtigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung (vgl. hierzu daher unten c) (ii)). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die als defizitär gerügte Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie geeignet war, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung im Hinblick auf Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu beeinträchtigen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31; ähnlich Seibert, NVwZ 2022, 337 [340]). Denn der Beklagte hatte Defizite der Umweltverträglichkeitsstudie insoweit ausdrücklich eingeräumt, die erforderlichen Untersuchungen und Darstellungen in Form von Fachbeitragen des Instituts für Umweltstudien W. aus dem November 2017 nachgeholt (vgl. Fachbeitrag WRRL in Zusammenhang mit dem geplanten Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört [im Folgenden: Fachbeitrag WRRL 2017] sowie Limnologische Untersuchungen zu denkbaren Auswirkungen auf Fermasee, Ententeich und Grünenwasser in Zusammenhang mit dem geplanten Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört [im Folgenden: Fachbeitrag Limnologische Untersuchung 2017]) und die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95). Auch der Einwand der Klägerin, dass eine förmliche Einbeziehung in die im Jahr 2015 erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung unterblieben sei, greift inhaltlich nicht durch (vgl. unten b) (ii) (2)) und ist daher nicht geeignet, die Anstoßwirkung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf das Schutzgut Wasser in Zweifel zu ziehen. Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die im September 2019 erfolgte Aktualisierung der jeweiligen Untersuchungen auf Grundlage aktualisierter Daten aus dem Jahr 2017 (vgl. Institut für Umweltstudien W., Fachbeitrag WRRL in Zusammenhang mit dem geplanten Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört, Aktualisierung September 2019 [Anl. 14 zum Planfeststellungsbeschluss; im Folgenden: Fachbeitrag WRRL 2019]) und Institut für Umweltstudien W., Limnologische Untersuchungen zu denkbaren Auswirkungen auf Fermasee, Ententeich und Grünenwasser im Zusammenhang mit dem geplanten Bellenkopf/Rappenwört, Aktualisierung September 2019, [Anl. 15 zum Planfeststellungsbeschluss; im Folgenden: Limnologische Untersuchung 2019]) sind nicht gerügt. Es ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass ausgehend von den aktualisierten Unterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen wären (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 UVPG 2010). b) Auch eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zeigt die Klägerin nicht auf. (i) Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL enthält neben auch im Planfeststellungsverfahren strikt zu beachtenden Vorgaben des materiellen Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C 461/13 –, Rn. 50 f.; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 –, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 160 und Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 34) auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 22). Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots dabei regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden berichtspflichtigen Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 22; Hinweisbeschl. v. 25.4.2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 51). Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss. (ii) Insoweit rügt die Klägerin zu Unrecht, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes Wasser im Rahmen der (ausdrücklich als solchen bezeichneten) „Umweltverträglichkeitsstudie“ des Instituts für Umweltstudien W. aus dem März 2015 (Anl. 8 zum Planfeststellungsbeschluss; im Folgenden: Umweltverträglichkeitsstudie 2015) zunächst nur anhand eines Güteklassemodells der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) untersucht worden sei (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 166) und erst die im November 2017 nachträglich erstellten Fachbeiträge desselben Instituts die rechtlich gebotene Bestandsaufnahme und Wirkprognose anhand der Maßstäbe der Wasserrahmenrichtlinie enthielten. (1) Denn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich dieser Dokumente ist im Zusammenhang mit der Auslegung der ergänzenden Unterlagen im Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis einschließlich 27. März 2018 sowie der Nacherörterung am 7. und 8. November 2018 erfolgt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95). In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die erforderlichen Informationen nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Vielmehr genügt es, dass die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen genauen Überblick über die Auswirkungen erhalten kann, so dass unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben den verfahrensrechtlichen Vorgaben der UVP-RL nicht entsprechen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 – C-535/18 –, Rn. 85 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 23). Auch müssen die bereitgestellten Angaben erkennen lassen, ob das fragliche Projekt nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 – C-535/18 –, Rn. 86). (2) Aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich vorliegend keine strengeren Anforderungen. (a) Im Hinblick auf § 6 UVPG 2010 ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben zwar in Form einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsstudie vorlegen kann bzw. konnte, er hierzu aber weder unionsrechtlich noch nach den nationalen Umsetzungsbestimmungen verpflichtet war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 – 9 B 27.05 –, juris Rn. 15 m.w.N.). In Ansehung dessen genügen die vorgelegten Untersuchungen den rechtlichen Anforderungen auch unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn auch wenn die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 2015 den unionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Oberflächengewässer für sich genommen nicht entsprechen sollte, enthält der Fachbeitrag WRRL bezogen auf alle maßgeblichen Oberflächenwasserkörper die notwendigen bewertungsrelevanten Angaben und Prognosen zur Bewertung ihres ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des Art. 2 Nr. 17 und 24 WRRL. Soweit die Klägerin rügt, dass einzelne Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie irreführend bzw. unvollständig seien, sind diese Rügen durch die nachgereichten Unterlagen, die Gegenstand einer erneuten Offenlegung waren, überholt. Gleiches gilt für möglicherweise unzutreffende oder irreführende Angaben zur Wasserqualität des Rheins. (b) Dabei kann dahinstehen, ob sich aus § 16 Abs. 1 UVPG gegenüber § 6 UVPG 2010 strengere verfahrensrechtliche Anforderungen ergeben. Denn Verfahren nach § 4 UVPG sind nach der Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, die vor dem 16. Mai 2017 galt, wenn – wie hier – vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG eingeleitet wurde (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG). Diese Übergangsvorschrift ist mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 vereinbar, so dass vorliegend § 6 UVPG i.d.F. vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, 94) Anwendung findet. Nichts anderes ergibt sich aus Rn. 29 des von der Klägerin angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 [Altrip]. Denn diese betraf mit Art. 10a der RL 85/337/EG gerade eine Vorschrift, bzgl. derer keine entsprechende Übergangsvorschrift existierte (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013 – C-72/12 [Altrip] –, Rn. 23). (3) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass eine den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie genügende wasserkörperbezogene Bestandserfassung und Auswirkungsprognose spezifisch im Hinblick auf den Fermasee, einen früher als Baggersee genutzten Altrheinarm mit einer Wasserfläche von ca. 35 ha, unterblieben sei. Denn aufgrund der Unterschreitung der erforderlichen Mindestgröße von 0,5 km2 handelt es sich hierbei schon nicht um einen Oberflächenwasserkörper im Sinne des Art. 2 Nr. 10 WRRL, auf den sich das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL und die zu dessen Umsetzung bestimmten nationalen Bestimmungen beziehen, so dass eine Betrachtung des Fermasees im Zusammenhang mit dem festgelegten Oberflächenwasserkörper 3-OR5 (Freifließende Rheinstrecke, unterhalb Lautermündung bis oberhalb Neckarmündung) den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. ausführlich unten c) (ii) (1)). Im Übrigen waren der Ist-Zustand und die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fermasee jedenfalls Gegenstand der hilfsweise vorgenommenen „Limnologischen Untersuchung“, die auch ohne förmliche Aufnahme in die (als solche bezeichnete) Umweltverträglichkeitsstudie den formellen Anforderungen des § 6 UVPG 2010 genügt(e). Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (unten c) (ii) (2)). (4) Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass eine eigenständige Prüfung des Eintrags prioritär gefährlicher Stoffe in Oberflächenwasserkörper unterblieben sei. Denn insoweit ist geklärt, dass die Phasing-Out-Verpflichtung für prioritäre Stoffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. iv.) i.V.m. Art. 16 Abs. 8 Satz 1 WRRL derzeit nicht in einer vollziehbaren Weise konkretisiert ist, so dass zwingende Vorgaben zur schrittweisen Verringerung nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urt. v. 1.6.2023 – 20 D 377/21.AK –, juris Rn. 101 f.). Auch die subsidiäre Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ergreifung eigener Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 8 Satz 2 WRRL findet mangels Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit im Erlaubnisverfahren keine unmittelbare Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 56). Demnach besteht derzeit auch verfahrensrechtlich keine Verpflichtung, den Eintrag prioritärer Stoffe in Oberflächengewässer in einer Weise gesondert zu prüfen, die über die Vorgaben zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach § 6 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV) hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 85). Dies gilt auch für den Eintrag prioritärer gefährlicher Stoffe, die das Unionsrecht als Unterfall der prioritären Stoffe behandelt (vgl. Art. 2 Nr. 30 Satz 2 WRRL sowie BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 52 spezifisch im Hinblick auf die Einleitung von Quecksilber). Es gilt zudem unabhängig davon, ob der zu prüfende Vorgang die Einleitung von Abwässern oder sonstige Auswirkungen eines Vorhabens auf den Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 84 f.). c) Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen die Vorgaben des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots für Oberflächengewässer (Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL) oder die zu dessen Umsetzung erlassenen nationalen Umsetzungsakte verstößt. (i) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diesem unionsrechtlichen Verschlechterungsverbot verbindlicher Charakter zukommt. Die Genehmigung eines konkreten Vorhabens ist daher zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Ferner ist geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL dar (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13 –, Rn. 50, 70; BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 22). Dass Anlage und Betrieb des geplanten Polders Bellenkopf/Rappenwört im Hinblick auf die hierdurch betroffenen Oberflächenwasserkörper 3-OR4 (Freifließende Rheinstrecke, unterhalb Staustufe Iffezheim bis oberhalb Lautermündung), 3-OR5 (Freifließende Rheinstrecke, unterhalb Lautermündung bis oberhalb Neckarmündung), 34-05-OR5 (Federbach) und 34-06-OR5 (Alb unterhalb Hetzelbach ohne Federbach [Rheinebene]) mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind, hat der Vorhabenträger im Fachbeitrag WRRL ausführlich dargelegt (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017, S. 13 f., 19 ff., 38 ff., 106 f. sowie Fachbeitrag WRRL 2019, S. 13 f., 19 ff., 38 ff., 111 f.) und dabei insbesondere auch die Auswirkungen einer Rückleitung zwischengespeicherten Rheinwassers aus dem Poldergebiet, das sich im Retentionsfall auch auf die Fläche des Fermasees erstreckt, berücksichtigt (vgl. Fachbeiträge WRRL 2017 und 2019, jeweils S. 2, 51 ff.); dies zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Soweit die Klägerin Einwendungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Betrachtung des Verschlechterungsverbots im Hinblick auf den Fermasee (vgl. sogleich (ii)) sowie weitere methodische Einzeleinwendungen erhoben hat (unten (iii)), greifen diese nicht durch. (ii) Entgegen der seitens der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung war das Verschlechterungsverbot vorliegend nicht auch im Hinblick auf den Fermasee gesondert zu prüfen (sogleich (1)). Im Übrigen greifen die Rügen der Klägerin, auch ausgehend von der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman/An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023 (im Folgenden: GA Rantos, Schlussanträge C-301/22) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, nicht durch, da die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen des Vorhabens insoweit zumindest hilfsweise untersucht und im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Verschlechterungsverbots u.a. im Hinblick auf den Fermasee eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL i.V.m. § 31 Abs. 2 WHG erteilt hat (unten (2)). (1) (a) Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Begriffsdefinition des Art. 2 Nr. 10 WRRL für Oberflächenwasserkörper, für die das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL Geltung beansprucht, eine Mindestgröße nicht ausdrücklich vorsieht; sie bezeichnet vielmehr einen einheitlichen und bedeutenden Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. einen See, ein Speicherbecken, einen Strom, Fluss oder Kanal, einen Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder einen Küstengewässerstreifen. Ebenso trifft zu, dass die Deskriptorentabelle der Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Anhangs II WRRL, auf die der Beklagte – übereinstimmend mit der bei der Erstellung des Fachbeitrags WRRL herangezogenen Anleitung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Auslegung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots (Stand: Juni 2017) – verweist, unmittelbar lediglich der Unterscheidung von Oberflächenwasserkörpern nach Typen im Rahmen der erstmaligen Beschreibung der Oberflächenwasserkörper dient, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 WRRL verpflichtet sind. Sie kann daher nicht unmittelbar als (ergänzende) Legaldefinition herangezogen werden, zumal die Richtlinie unterschiedliche Deskriptoren im Rahmen der Systeme A und B vorsieht und den Mitgliedstaaten freistellt, die gebotene Unterscheidung nach Typen der Oberflächenwasserkörper nach „System A“ oder „System B“ vorzunehmen (vgl. Ziff. 1.1 ii.) Anh. II WRRL). Zugleich ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut und der Systematik der Wasserrahmenrichtlinie, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot nicht für Gewässer beliebig geringer Größe Geltung beanspruchen kann. Denn angesichts der sachlichen Reichweite des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots, das jede Genehmigung eines konkreten Vorhabens umfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13 –, Rn. 32), wären die materiellen Voraussetzungen des Verschlechterungsverbots sonst bei jedwedem genehmigungspflichtigen Vorhaben nach Maßgabe der spezifischen Verfahrensvorschriften der Wasserrahmenrichtlinie zu prüfen, auch wenn dieses nur Auswirkungen auf unbedeutende Gewässer – wie z.B. Tümpel, Gartenteiche oder Rinnsale – haben kann. Insoweit betont die Begriffsdefinition Art. 2 Nr. 10 WRRL jedoch, dass der Begriff des Oberflächenwasserkörpers nur „einheitliche und (zugleich) bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers“ – wie z.B. Seen – umfasst. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin soll die Beschränkung auf „bedeutende“ Abschnitte dabei nicht nur einer zu kleinteiligen Untergliederung eines Gewässers (wie z.B. des Rheins) in mehrere Oberflächenwasserkörper entgegenwirken, sondern schließt auch die Anwendung des Verschlechterungsverbotes auf nicht bedeutende Wasserflächen aus. Denn auch wenn die deutsche Sprachfassung der Richtlinie, die auf bedeutende Abschnitte „eines“ Oberflächengewässers Bezug nimmt, im Sinne der Klägerin verstanden werden könnte, machen sowohl die englische als auch die französische Richtlinienfassung deutlich, dass sich der Begriff des Oberflächenwasserkörpers („body of surface water“ „masse d'eau de surface“) nicht auf (bedeutende) Abschnitte eines (von ggf. mehreren) Oberflächengewässern, sondern auf bedeutende Teilmengen des Oberflächengewässers (bzw. richtiger: Oberflächenwassers) in seiner Gesamtheit bezieht (vgl. Art. 2 Nr. 10 WRRL: „‘Body of surface water‘ means a discrete and significant element of surface water […]“; "‘masse d'eau de surface‘: une partie distincte et significative des eaux de surface […]“). Hierfür spricht auch, dass der in Art. 2 Nr. 1 WRRL definierte Begriff des Oberflächengewässers dort in erster Linie der Abgrenzung zum in Art. 2 Nr. 2 WRRL definierten Grundwasser (nicht: der Grundwässer) dient. Zudem enthält auch die Begriffsdefinition des Art. 2 Nr. 11 WRRL eine Erheblichkeitsschwelle für Grundwasserleiter („so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist“), die in vergleichbarer Weise auf den in Art. 2 Nr. 12 WRRL definierten Begriff des Grundwasserkörpers zurückwirkt. Nicht bedeutende Teilmengen des Oberflächenwassers unterliegen daher nicht unmittelbar den Anforderungen des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst keinen Abschnitt eines spezifischen Oberflächenwasserkörpers bilden. Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; Urt. v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 –, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102). Soweit die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-301/22 die Auffassung vertreten hat, dass „aus verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2006/60 hervorgehe, dass die Abgrenzung eines Wasserkörpers als ‚einheitlich und bedeutend‘ eher die topologischen Merkmale [eines Wasserkörpers] betreffe als seine Größe als solche“ (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 57), ist dies aus den vorgenannten Gründen so nicht überzeugend und stünde der Annahme, dass z.B. ein „Tümpel“ von der Begriffsdefinition des Art. 2 Nr. 10 WRRL nicht erfasst wäre, begrifflich nicht entgegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58; vgl. hierzu aber unten (2)). (b) Für die Unterscheidung „bedeutender“ von „unbedeutenden“ Abschnitten des Oberflächengewässers (im o.g. Sinne) bezeichnet die Wasserrahmenrichtlinie indes unmittelbar keine Kriterien, obwohl dieser angesichts des strikten Charakters des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots und der hiermit verknüpften verfahrensrechtlichen Anforderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58). Insoweit erscheint es jedoch sachgerecht, die in Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Anhangs II WRRL für die Unterscheidung verschiedener Typen von Oberflächenwasserkörpern normierten Größenkategorien heranzuziehen. Denn durch den Verzicht auf eine eigene Größenkategorie für Flüsse mit einem Einzugsgebiet von unter 10 km2 und Seen mit einer Oberfläche von unter 0,5 km2 macht die Richtlinie deutlich, dass sie deren Erfassung für die Erreichung der Ziele des Art. 4 Abs. 1 WRRL nicht als bedeutsam ansieht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der jeweilige Mitgliedstaat letztlich für eine Klassifizierung nach „System A“ oder „System B“ entscheidet, zumal auch System B die Größe als relevanten Beschreibungsfaktor begreift (vgl. hierzu auch GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 34 f.). Auch der Europäische Gerichtshof geht daher davon aus, dass das Verschlechterungsverbot (nur) für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13 –, Rn. 50). Ausgehend hiervon ist auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im Hinblick auf Kleingewässer unterhalb dieser Schwellenwerte nicht gesondert zu prüfen ist. Vielmehr kann dem Verschlechterungsverbot für derartige Kleingewässer durch eine Bewirtschaftung entsprochen werden, bei der der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78 ff.; Urt. v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 –, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102). (c) Nichts anderes folgt nach der Überzeugung des Senats aus den Ausführungen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023. Denn anders als Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, der im Verfahren nach Art. 267 AEUV grundsätzlich verbindlich über die Auslegung von Unionsrecht entscheidet, stellen die Schlussanträge der Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 252 Abs. 2 AEUV lediglich unverbindliche, den Europäischen Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe unterstützende Rechtsgutachten dar (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2011 – C-323/09 [Interflora] –, Rn. 24 f.; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28.10.2009 – 2 BvR 2236/09 –, BVerfGK 16, 328, juris Rn. 35; VG Minden, Beschl. v. 28.10.2022 – 1 K 1829/21.A –, juris Rn. 67). Sie sind somit auch für die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verbindlich (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2011 – C-323/09 [Interflora] –, Rn. 25), sondern können lediglich entsprechend ihrer Argumentationskraft als Leitlinie für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts herangezogen werden. Die vorgenannten Schlussanträge zeigen jedoch keine Aspekte auf, die eine Abweichung von der auch vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie gebieten würden. So geht auch Generalanwalt Rantos in den o.g. Schlussanträgen davon aus, dass die Auferlegung derart schwerfälliger Verwaltungspflichten (wie die in Art. 5 und Art. 8 WRRL genannten Pflichten) für kleine Oberflächengewässer Ressourcen abziehen könnte, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Richtlinie bestimmt sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37). Er folgert hieraus zunächst in nachvollziehbarer Weise (und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen nationalen Rechtsprechung), dass Seen mit einer Fläche von weniger als 0,5 km² weder den in Art. 5 i.V.m. Anh. II und III der Richtlinie geregelten Beschreibungspflichten noch den in Art. 8 i.V.m. Anh. V der Richtlinie geregelten Überwachungspflichten unterliegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 f.). Er nimmt sodann jedoch an, dass der Unionsgesetzgeber Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0,5 km2 dennoch dem Schutz der Richtlinie habe unterstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59). Hieraus folgt nach Auffassung des Generalanwalts, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer vorherigen Einstufung nach Maßgabe der Art. 5 und Art. 6 WRRL dazu verpflichtet seien, im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL eine Ad-hoc-Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen und hierfür geeignete Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61). Dieser Auslegung vermag der Senat auf Grundlage der Systematik der Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht zu folgen. Soweit der Generalanwalt ausführt, dass der Unionsgesetzgeber den Schutz aller Gewässer in den Mitgliedstaaten habe sicherstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Richtlinie. So spricht Art. 1 WRRL von der Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers im Hinblick auf die in lit. a – e sowie in Spiegelstrichen 1 – 4 genannten Ziele, wobei Spiegelstrich 3 allgemein auf den „Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer“ Bezug nimmt. Zur Verwirklichung dieser Ziele formuliert Art. 4 WRRL dabei spezifische Umweltziele und legt den Mitgliedstaaten dabei im Hinblick auf Oberflächengewässer die in lit. a) i) – iv) bezeichneten Verpflichtungen auf, die sich in Ziffern i) und ii) ausdrücklich auf „alle Oberflächenwasserkörper“ beziehen. Der Begriff des Oberflächenwasserkörpers ist indes in Art. 2 Nr. 10 WRRL legaldefiniert (und auch nach Auffassung des Generalanwalts im o.g. Sinne auslegungsfähig), so dass die in Art. 4 lit. a) Ziffern i) und ii) i.V.m. Art. 2 Nr. 10 WRRL definierten Verpflichtungen nicht unter Rückgriff auf allgemeinere Zielvorstellungen erweitert werden können. Im Gegenteil sind die in Art. 4 lit. a) Ziffern i) und ii) i.V.m. Art. 2 Nr. 10 WRRL definierten Verpflichtungen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng mit den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 5 und 8 der Richtlinie verknüpft, da sie in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfalten, „sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist“ (vgl. EuGH, Urt. v. 24.6.2021 – C-559/19 [Kommission/Spanien – Verschlechterung des Naturraums Doñana] –, Rn. 43). Nach der Rechtsprechung dienen die in Art. 3, 5, 8, 11 und 13 sowie dem Anhang V geregelten Bestimmungen gerade dem Zweck, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die in Art. 4 Abs. 1 WRRL bezeichneten Umweltziele verwirklichen. Die Richtlinie schafft damit ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmalen der Wasserkörper umzusetzen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13 [BUND / Bundesrepublik Deutschland] –, Rn. 42). Diese Verknüpfung schließt es indes aus, unter Bezugnahme auf allgemeine teleologische Überlegungen auch solche Abschnitte des Oberflächengewässers den materiellen Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziffern i) und ii) WRRL zu unterwerfen, die auch nach Auffassung des Generalanwalts nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Art. 5 und 8 WRRL unterliegen. Im Gegenteil liefe auch die von diesem unter Berufung auf eine lediglich analoge Anwendung des Art. 5 WRRL angenommene Verpflichtung, den Zustand kleiner Gewässer im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens ad hoc zu ermitteln, ebenso wie eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 und 8 WRRL auf die entsprechenden Gewässer Gefahr, mitgliedstaatliche Ressourcen abzuziehen, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Wasserrahmenrichtlinie bestimmt sind (vgl. im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 5 und 8 WRRL GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37), und den individuellen Genehmigungsaufwand gerade im Hinblick auf solche Abschnitte des Oberflächengewässers zu erhöhen, deren eigenständige Beschreibung und Überwachung der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht für erforderlich gehalten hat. Dies gilt umso mehr, als die vom Generalanwalt skizzierte Rechtsauffassung selbst für kleinste Gewässer (z.B. für „Tümpel“ und letztlich auch einzelne Gartenteiche, die auch als künstliche Wasserkörper im Sinne des Art. 2 Nr. 8 WRRL den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziffern i) und iii) WRRL unterliegen müssten) keine De-minimis-Schwelle anerkennt und die Richtlinie für eine derartige Ad-hoc-Prüfung keine verbindlichen Bewertungskriterien vorsieht. Soweit der Generalanwalt die hiermit verbundenen „gewissen praktischen Schwierigkeiten“ bzw. „zwangsläufig(en) Belastungen für die Mitgliedstaaten“ (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61 mit Fn. 33) für notwendig hält, um den von der Richtlinie gewollten Schutz von Oberflächengewässern in der Union sicherzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schutz nur nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen zu gewährleisten ist, die die Richtlinie vorsieht. Soweit der Generalanwalt darauf hinweist, dass die Qualität eines kleineren Oberflächenwasserbestandteils darüber hinaus die Qualität eines anderen, größeren Bestandteils beeinträchtigen kann, wenn diese verbunden sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), kann dem Verschlechterungsverbot auch dadurch entsprochen werden, dass Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 105), ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des Art. 5 WRRL – in im einzelnen unklarem Umfang – bedarf. Der Senat hält daher daran fest, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im Hinblick auf Kleingewässer unterhalb der in Anhang II der Richtlinie genannten Schwellenwerte nicht gesondert zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78; Urt. v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 –, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102). Im Hinblick auf die vorgenannte Verpflichtung ergibt sich aus den vorgelegten Untersuchungen jedoch, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper 3-OR5 (Freifließende Rheinstrecke, unterhalb Lautermündung bis oberhalb Neckarmündung) die Bewirtschaftungsziele auch unter Berücksichtigung einer Rückleitung zwischengespeicherten Rheinwassers aus dem Poldergebiet erreichen würde (vgl. Fachbeitrag WRRL 2019, S. 2, 13 f., 49 ff., 110). Es drängt sich auch nicht auf, dass die Gewässer Fermasee und die weiteren im Poldergebiet befindlichen Kleingewässer Ententeich und Grünenwasser – an Stelle einer Gesamtbetrachtung mit dem Oberflächenwasserkörper 3-OR5 als ein eigener Oberflächenwasserkörper hätten zusammengefasst werden müssen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 106), zumal die Schwelle von 0,5 km2 auch bei einer Addition der jeweiligen Oberflächen unterschritten würde. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL vermag der Senat daher nicht festzustellen. (d) Nichts anderes ergibt sich aus der nationalen Umsetzungsbestimmung des § 27 Abs. 1 WHG. Denn auch die Bezugnahme des Gesetzgebers auf den Oberbegriff des „Oberirdischen Gewässers“ (§ 3 Nr. 1 WHG) an Stelle des engeren Begriffs des Oberflächenwasserkörpers (§ 3 Nr. 6 WHG) als Hinweis auf eine möglicherweise überschießende Umsetzung des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots verstanden werden könnte, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 8 WHG, dass der Gewässerzustand stets im Hinblick auf bestimmte Wasserkörper zu ermitteln ist. Aus Anlage 1 Nr. 2.2 OGewV folgt dabei, dass Seen auch nach nationalem Recht erst ab einer Oberfläche von 0,5 km² die Mindestgröße für ein kategorisierbares Oberflächengewässer erreichen, so dass kleinere Gewässer im Rahmen des nach § 83 WHG aufzustellenden Bewirtschaftungsplans nicht berichtspflichtig sind (vgl. zu fließenden Gewässern BVerwG, Urt. v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 –, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141). Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie unverändert umsetzen wollte, ohne über deren verbindlichen Mindestgehalt hinauszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102 sowie BT-Drs. 14/7755, S. 23, 30). (2) Im Übrigen greifen die Rügen der Klägerin auch auf der Grundlage der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der o.g. Rechtssache geäußerten Rechtsauffassung nicht durch. (a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wäre insoweit weiterhin davon auszugehen, dass Art. 5 und 8 WRRL die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, alle Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0,5 km² zu beschreiben und einzustufen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn.39). Vielmehr kann ein Vorhaben, das sich auf einen Oberflächenwasserkörper auswirken kann, von der zuständigen nationalen Behörde auch dann genehmigt werden, wenn dieser Wasserkörper nicht im Sinne der Art. 5 und 8 WRRL beschrieben und eingestuft wurde (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 47 f.). Allerdings müsste die zuständige nationale Behörde, wenn die Genehmigung eines Vorhabens beantragt wird, den Ad-hoc-Zustand des betreffenden Wasserkörpers feststellen, um sich zu vergewissern, dass dieses Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers führt (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61). Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hat der Fachplanungsträger durch Vorlage der Limnologischen Untersuchung vom Dezember 2017 und deren Aktualisierung aus dem September 2019 in der Sache vorweggenommen. Denn die Untersuchung wurde ausdrücklich für den Fall durchgeführt, dass das Verschlechterungsverbot auch für Kleingewässer gelten sollte. Soweit die Klägerin hiergegen innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) eingewandt hat, dass Art und Umfang der Untersuchungen nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der Oberflächengewässerverordnung entspreche, zieht dies die Tragfähigkeit der Untersuchung nicht in Zweifel. Wie ausgeführt, muss auch nach der von Generalanwalt Rantos vertretenen Rechtsauffassung die ggf. durchzuführende Ad-Hoc-Analyse nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die Art. 8 i.V.m. Anhang V WRRL an die Beschreibung und Einstufung der in Art. 5 i.V.m. Anhang II WRRL bezeichneten Oberflächengewässerkörper stellt. Vielmehr muss der Mitgliedstaat lediglich in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL dafür sorgen, dass eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchgeführt wird (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 ff., 61). Dies verpflichtet insbesondere zur Aufstellung geeigneter Bewertungskriterien, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers jede Veränderung umfasst, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels dieser Richtlinie zu beeinträchtigen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61). Dass diese Kriterien insbesondere den in Anhang V der Richtlinie normierten Überwachungszeiträumen und –frequenzen dabei nicht notwendigerweise entsprechen müssen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die ggf. durchzuführende Ad-hoc-Prüfung sonst zur Verlängerung selbst unkomplizierter Genehmigungsverfahren um mindestens ein Jahr führen müsste (vgl. Anhang V Ziffern 1.3.1 und 1.3.4 WRRL). In der Sache lassen die Rügen der Klägerin nicht erkennen, dass die vom Vorhabenträger ausdrücklich im Hinblick auf eine Geltung des Verschlechterungsverbots unmittelbar auch für Kleingewässer hilfsweise vorgenommene Untersuchung nicht geeignet war, den Zustand der betreffenden Wasserkörper in geeigneter Weise zu beschreiben. Insoweit ist der Senat auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragenen Gründe beschränkt. Hinsichtlich der Bestandserfassung des Fermasees hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 lediglich eingewandt, dass die Einstufung der chemischen Qualität des Fermasees auf der nur bei Auswertung der Probe vom 19. Oktober 2017 festgestellten Grenzwertüberschreitung für Fluoranthen beruhe (vgl. Limnologische Untersuchung 2019, Anl. 6, Prüfbericht Probe FS-Fermasee vom 19.10.2017, Bl. 3), während bei Auswertung der Sedimentprobe vom 15. September 2016 (vgl. Limnologische Untersuchung 2019, Anl. 6, Prüfbericht Probe Fermasee-ME vom 15.9.2017, Bl. 2) keine entsprechende Grenzwertüberschreitung festgestellt worden sei, obwohl Fluoranthen eine hohe Feststoffaffinität aufweise. Dies lasse einen Probeentnahme- oder Analysefehler plausibler erscheinen. Diese Rüge greift nicht durch. Denn der fehlende Nachweis von Fluoranthen in der Sedimentprobe beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass die Sedimentprobe vom 15. September 2016 ausweislich des unter Ziff. 3.3.1 der Limnologischen Untersuchung 2019 (S. 12 ff.) dargestellten Untersuchungskonzepts nicht der Ermittlung des chemischen Zustands, sondern der Ermittlung von Qualitätskomponenten des ökologischen Potentials diente, so dass die Fluoranthenkonzentration in Anlehnung an Anlage 3 i.V.m. Anlage 6 OGewV hier zu Recht nicht untersucht wurde. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor und lässt insbesondere nicht den Schluss auf einen Probeentnahme- oder Analysefehler zu. Im Übrigen findet sich in der Limnologischen Untersuchung der Hinweis, dass ein Messfehler auszuschließen sei, da bei der Analyse der Probe mit UQN-Überschreitung bei Fluoranthen auch andere Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe wie Pyren und Phenanthren nachgewiesen worden seien und dies nach Auskunft des untersuchenden Labors mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schwebstoffe in der Wasserprobe zurückgeführt werden könne (Limnologische Untersuchung 2019, S. 93). Hiermit setzt die Klägerin sich nicht auseinander. Sie beschränkt sich im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 vielmehr auf die – nicht durchgreifende – allgemeine Rüge, dass die nachgereichten Fachbeiträge nicht formal in die Umweltverträglichkeitsstudie integriert worden seien (vgl. oben V. 1. b) (ii) (2)). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erstmals das Fehlen von Untersuchungen hinsichtlich des Schadstoffs Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) im Fermasee rügt und mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2023 Einwendungen im Hinblick auf die Einhaltung der in Nr. 1.3.4 Anhang V WRRL normierten Überwachungsfrequenzen erhebt, sind diese Erklärungen nach Maßgabe des § 6 Satz 1 UmwRG verspätet und nicht nach Maßgabe des § 6 Satz 3 UmwRG zuzulassen. Insbesondere handelt es sich ausgehend von dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2022 nicht um vertiefendes Vorbringen, das unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 und 3 UmwRG auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2023 – 4 VR 4.22 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn das bisherige Vorbringen der Klägerin, dass sich im Wesentlichen in Rechtsvortrag (sowie der vorgenannten Einzelrüge) erschöpfte, ließ nicht erkennen, unter welchen (weiteren) Gesichtspunkten die Klägerin die Limnologische Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht als unzureichend ansieht. Vielmehr handelte es sich auch bei der Rüge der Einzelmessung hinsichtlich des Schadstoffs Fluoranthen, die zudem in einer im Wesentlichen unkommentierten Wiedergabe einer im Rahmen des Nacherörterungstermins erhobenen Einzelrüge besteht (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 217 f.) nicht um einen grundlegenden Einwand gegen das Untersuchungskonzept, sondern um einen spezifischen Einwand gegen die Tragfähigkeit der am 19. Oktober 2017 vorgenommenen Einzelmessung. Dies zeigt auch der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Mai 2022, in dem diese ihr Vorbringen erneut zusammenfasst und lediglich um eine Rüge hinsichtlich des Schadstoffs PFOS ergänzt, ohne sich mit dem Untersuchungskonzept als solchem auseinanderzusetzen. Daher bestand für den Senat bis zum Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist keine Veranlassung, die methodische Tragfähigkeit der Limnologischen Untersuchung als solche zu hinterfragen, zumal diese – wie ausgeführt – auch nach Auffassung der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos nicht unmittelbar an Art. 8 i.V.m. Anhang V WRRL zu messen wäre, sondern lediglich eine Ad-Hoc-Feststellung des Zustands des betreffenden Gewässer anhand hierfür spezifisch aufzustellender Bewertungskriterien erforderte. Dies gilt umso mehr, als die Methodik der Limnologischen Untersuchung auf einem mit dem Institut für Seenforschung (ISF) in Langenargen abgestimmten Untersuchungskonzept beruht (vgl. Limnologische Untersuchung 2019, S. 13 ff., 16, 35), mit dem sich die Klägerin auch weiterhin nicht auseinandergesetzt hat. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn auch vor Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos wäre es der Klägerin möglich gewesen, tatsächliche Einwendungen gegen die Tragfähigkeit des Untersuchungskonzepts zu formulieren, zumal die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2023, in dem sie ausführlich zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos vorträgt, lediglich auf ihren bisherigen Tatsachenvortrag Bezug nimmt. Auch § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 UmwRG greift vorliegend nicht zugunsten der Klägerin ein. Denn es ist nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die methodische Tragfähigkeit der insgesamt – ohne Anlagen – 191 Seiten umfassenden Limnologischen Untersuchung im Hinblick auf einzelne oder mehrere der dort – nach im einzelnen unterschiedlicher Methodik – untersuchten Bewertungskriterien auch ohne entsprechende Anregungen durch die Klägerin zu hinterfragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Auch nach Eingang der verspäteten Rügen lässt sich die Limnologische Untersuchung nicht mit geringem Aufwand überprüfen. Denn dem Gericht fehlt die erforderliche Sachkunde, um die Tragfähigkeit des in der Limnologischen Untersuchung zugrunde gelegten Untersuchungskonzepts in tatsächlicher, naturwissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ohne weitere Sachverhaltsermittlung zu bewerten. Ungeachtet dessen liefe die durch § 6 Satz 1 UmwRG begründete Obliegenheit der Klägerin, den Prozessstoff gerade innerhalb der sich an die Klagerhebung anschließenden Zehn-Wochen-Frist festzulegen (siehe oben B. I. 3. a) (i)), dann leer, wenn das Gericht gehalten wäre, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand der später eingegangenen Schriftsätze zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2022 – 9 B 7.22 –, juris Rn. 14). (b) Ausgehend vom Untersuchungsbefund der Limnologischen Untersuchung, die für den Fall einer Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots auch auf Kleingewässer hilfsweise von nicht auszuschließenden Verschlechterungen u.a. der chemischen Qualität des Fermasees ausgeht, hat der Planfeststellungsbeschluss vorsorglich eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 WHG ausgesprochen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21, 139 ff.). Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungbeschluss das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG – einschließlich der nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG erforderlichen Interessenabwägung – selbst lediglich behauptet, ohne sie zu begründen. Er nimmt insoweit jedoch ersichtlich auf S. 173 ff. der Limnologischen Untersuchung 2019 Bezug, die das Vorliegen der jeweiligen Ausnahmevoraussetzungen – jeweils unter Bezugnahme auf weiterführende Untersuchungen – ausführlich begründet. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern nimmt die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme und die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zu deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG). Sie rügt insoweit lediglich, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL nicht nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 6 WRRL gerechtfertigt werden könne, ohne auf die in § 31 Abs. 2 WHG umgesetzten Ausnahmen und Ausnahmevoraussetzungen des Art. 4 Abs. 7 WRRL einzugehen. Soweit sie – wie auch in anderen Kontexten – darauf verweist, dass die Auswirkungen des Vorhabens durch einen Verzicht auf ökologische Flutungen oder deren Begrenzung vermieden oder verringert werden könnten (vgl. Art. 4 Abs. 7 lit. a) und d) WRRL bzw. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 WHG), folgt der Senat dem nicht, da sich die Durchführung ökologischer Flutungen im vorgesehenen Umfang als naturschutzrechtlich erforderliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme erweist (vgl. im Einzelnen unten B. VI. 3. b)). Auch unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Abwägung des Beklagten, die die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Fermasee (und weitere Kleingewässer) ausdrücklich zur Kenntnis nimmt und – auch unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung – in die Betrachtung einstellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 139 ff.), nicht zu beanstanden. (c) Unabhängig davon weist der Senat schon an dieser Stelle darauf hin, dass auch nicht ersichtlich ist, dass mögliche Einzelmängel der vorgenommenen Ad-Hoc-Untersuchung vorliegend auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnten (vgl. § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. zur grundlegenden Beachtlichkeit möglicher Ermittlungsdefizite aber BVerwG, Urt. 11.8.2016 – 7 A 1.15 –, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 165 einerseits sowie BVerwG, Beschl. v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 –, juris Rn. 39 andererseits). Denn bereits ausgehend von den festgestellten Befunden hat der Planfeststellungsbeschluss – anknüpfend an die Limnologische Untersuchung – für den Fall einer Erstreckung des Verschlechterungsverbots auf die in der Untersuchung bezeichneten Kleingewässer eine Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands angenommen bzw. nicht ausgeschlossen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 140) und zugleich Auflagen vorgesehen, die die Überwachung limnologischer Qualitätsveränderungen (Nebenbestimmung VII. C., Ziff. 5.5, Planfeststellungsbeschluss, S. 53) ebenso betreffen wie den chemischen Zustand des Fermasees im Hinblick auf Chemikalien wie z.B. PFOS (vgl. die Nebenbestimmung VII. B., Ziff. 3.1, Planfeststellungsbeschluss, S. 41 in der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung [Anl. 2 zum Protokoll]). Für den von der Klägerin behaupteten Fall einer irrtümlich zu negativen Einstufung der gegenwärtigen chemischen Qualität des Fermasees ist zudem nicht ersichtlich, dass den dann ggf. zu erwartenden erheblicheren Verschlechterungen ein Gewicht zukommen könnte, das gegenüber den mit der Durchführung ökologischer Flutungen verfolgten Naturschutzinteressen überwiegt, zumal letztere die naturschutzverträgliche Ausgestaltung des gesamten Retentionsraums betreffen (vgl. unten B. VI. 3. b) allgemein sowie B. VI. 3. b) (ii) (3) im Besonderen). Dies gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Aussparung des Fermasees (Alternative „Teilpolder Fermasee“), die die Planfeststellungsbehörde aus naturschutzfachlichen Gründen als unzureichend bewertet hat. Diese Einschätzungen erweisen sich auch deswegen als tragfähig, weil das maximale Ausmaß der denkbaren Verschlechterung des Fermasees im vorliegenden Fall schon durch die (jedenfalls ausreichend festgestellte) Qualität des Rheinwassers begrenzt ist. (iii) Auch die weiteren methodischen Einzeleinwände gegen die im Zusammenhang mit dem Nacherörterungstermin vorgelegten Untersuchungen greifen nicht durch. (1) Für die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, dass „Aussagen des Bewirtschaftungsplans Oberrhein zur chemischen Wasserqualität aus dem Jahre 2015“ unberücksichtigt geblieben seien, ist keine tatsächliche Grundlage ersichtlich, weil der Fachbeitrag WRRL ausdrücklich auf den Bewirtschaftungsplan BG Oberrhein als Datengrundlage verweist und diesen – ergänzt um im Rahmen des Fachbeitrags WRRL 2019 vorgenommene Aktualisierungen – auch zur Bewertung des chemischen Zustands der Wasserkörper ausdrücklich heranzieht (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017 und Fachbeitrag 2019, jeweils S. 9, 21 ff.). Dass die Bewertung tatsächlich auf Grundlage hiervon abweichender Daten erfolgt wäre, macht die Klägerin nicht substantiiert geltend. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Planfeststellungsbeschluss ausschließlich auf eine Einstufung auf Grundlage eines (älteren) Einstufungskonzepts der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) oder (hinsichtlich des Fermasees) die Ergebnisse der Badegewässerüberwachung gestützt ist, da die im Rahmen des Nacherörterungstermins vorgelegten Fachbeiträge WRRL 2017 und Limnologische Untersuchung 2017 (sowie deren jeweilige Aktualisierungen 2019) neben dem Bewirtschaftungsplan BG Oberrhein auf eigenen Datenerhebungen beruhen. (2) Auch trifft der Einwand nicht zu, dass sich die Fachplanungsbehörde an veralteten Umweltqualitätsnormen orientiert habe. Denn in der Sache entsprechen die in den jeweiligen Fachbeiträgen herangezogenen Werte der aktuellen Richtlinie 2008/105/EG vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, auch wenn Ziffer 9.1.3.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses – verkürzend – nur auf die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/105/EG (und den diese umsetzenden Bestimmungen der Oberflächengewässerverordnung) verweist. (3) Im Hinblick auf die Bestandsaufnahme der Schadstoffbelastung des Rheins mit Pentachlorbenzol, Heptachlor, Cypermetrin und Dichlorvos geht die Klägerin von einem Fehlverständnis aus. Zwar trifft es zu, dass sich den u.a. in der Limnologischen Untersuchung angeführten Erhebungen des Landesamts für Umwelt Baden-Württemberg zu flussgebietsspezifischen Schadstoffen im Wasserkörper 3-OR5 (Messstelle Karlsruhe, Zeitraum 2004 – 2013) und der im Jahr 2019 erstellten Aktualisierung unter Berücksichtigung von Daten aus dem Jahr 2017 kein positiver Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte im Hinblick auf diese Substanzen entnehmen lässt. Sowohl aus der tabellarischen Darstellung auf S. 101 ff. der Limnologischen Untersuchung des Jahres 2017 als auch aus der Tabelle auf S. 107 ff. der aktualisierten Fassung ergibt sich jedoch, dass die Bestimmungsgrenze – d.h. die kleinste Konzentration eines Analyten, die quantitativ mit einer festgelegten Präzision bestimmt werden kann – für die Stoffe Pentachlorbenzol, Heptachlor, Cypermetrin und Dichlorvos die jeweiligen Umweltqualitätsnormen sowohl im Hinblick auf zulässige Höchstkonzentrationen (ZKH-UQN) als auch zulässige Jahresdurchschnittswerte (JS-UQN) übersteigt, sämtliche Messwerte aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen und mit der verwendeten Untersuchungsmethode somit nicht zuverlässig quantifizierbar sind. Für diesen Fall regeln Ziff. 3.2.1 Satz 2 und Ziff. 3.2.2 Satz 3 Anlage 9 OGewV, dass – wie auch in der Legende auf S. 107 der aktualisierten limnologischen Untersuchung erläutert wird – das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt wird. Für den Stoff Pentachlorbenzol ist zudem keine zulässige Höchstkonzentration definiert (vgl. Tabelle 2 Nr. 26 Anlage 8 OGewV: „nicht anwendbar“), so dass eine Überschreitung insoweit schon denklogisch ausscheidet. Dies wird auch durch die punktuellen Darstellungsmängel der Limnologischen Untersuchung 2019 und der Umweltfachlichen Stellungnahme vom Oktober 2021 (vgl. Hinweis des Senats vom 23. Oktober 2022) nicht in Frage gestellt, weil der Beklagte diese mit Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien W. vom Dezember 2022 (S. 1 ff.) nachvollziehbar behoben hat. Diese Darstellungen stimmen mit den übrigen Darstellungen der vorgelegten Untersuchungen überein und sind für den Senat plausibel. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erstmals rügt, dass die im Jahr 2019 aktualisierte Limnologische Untersuchung im Hinblick auf den Schadstoff Heptachlor lediglich 13 Untersuchungsergebnisse nachweise und somit die durch Anhang V Nr. 1.3.4 WRRL vorgeschriebene monatliche Untersuchungsfrequenz nicht einhalte, liegt dieser Tatsachenvortrag außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 2 UmwRG, deren Wirkung auch durch vorsorglichen Vortrag des Beklagten nicht suspendiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO oder des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ergeben sich Anzahl und Bezugszeiträume der jeweiligen Messungen nicht erst aus der Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien aus dem Dezember 2022, sondern aus den hier in Bezug genommenen Limnologischen Untersuchungen, die Gegenstand der Nacherörterung bzw. Teil des Planfeststellungsantrags und –beschlusses sind. Unabhängig davon übersieht die Klägerin aber auch inhaltlich, dass sich die Angaben zum chemischen Zustand des Rheinwassers in der im September 2019 aktualisierten Limnologischen Untersuchung auf den Zeitraum 2017 beziehen, so dass die monatliche Untersuchungsfrequenz insoweit eingehalten ist (vgl. Limnologische Untersuchung 2019, S. 4, 107 ff., Tabelle 47). Gleiches gilt für die Ursprungsfassung der Limnologischen Untersuchung aus dem Jahr 2017, die für den Zeitraum 2004 – 2013 insgesamt 130 Untersuchungen nachweist (vgl. Limnologische Untersuchung 2017, S. 101 ff., Tabelle 47). Auch im Hinblick auf die nach Anlage 10 zu § 10 Abs. 1 und 2 OGewV einzuhaltenden Überwachungsintervalle begegnen die vorgelegten Untersuchungen keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 26 f.). (4) Soweit die Klägerin weiter rügt, dass eine Untersuchung auf die Gewässerbelastung mit Mikroplastikpartikeln nicht erfolgt sei, so handelt es sich dabei nach geltender Rechtslage nicht um relevante Bewertungsparameter für den Gewässerzustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 84). Dass die hier vorgenommenen Untersuchungen die schadstoffbindende Wirkung von Mikroplastik, auf die sich die Klägerin beruft, nicht angemessen abbilden, ist nicht substantiiert dargetan. Zudem ist der Beklagte der Behauptung einer besonders hohen Belastung der betroffenen Oberrheinabschnitte, die auf Untersuchungen der Mikroplastikbelastung Schweizer Seen und eine ältere Untersuchung norddeutscher Oberflächenwasserkörper gestützt ist, unter Verweis auf eine länderübergreifende Untersuchung zu Mikroplastik in Binnengewässern Süd- und Westdeutschlands aus dem Jahr 2018 substantiiert und auch in der Sache nachvollziehbar entgegengetreten (vgl. Institut für Umweltstudien W., Umweltfachliche Stellungnahme zur Klagebegründung bezüglich Wasserrahmenrichtlinie und Schutzgut Wasser vom 31. Oktober 2021 [im Folgenden: IUS 2021-II, S. 19 ff.). (5) Der erstmals mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erhobene Einwand, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Schadstoffe nicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie entspreche, ist nicht nachvollziehbar, da sich auch diese Richtlinie hinsichtlich des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers ausdrücklich an der Einhaltung schadstoffspezifischer Umweltqualitätsnormen orientiert (vgl. u.a. Art. 2 Nrn. 24, 35 WRRL). (6) Soweit die Klägerin der Auswirkungsprognose auf den Fermasee eigene Berechnungen zu Schadstoffeinträgen durch ökologische Flutungen entgegenhält, sind diese im Hinblick auf die Gewässerqualität unbehelflich. Zum einen ist der Fermasee bereits nicht unmittelbarer Gegenstand der unionsrechtlich allein gebotenen gewässerbezogenen Untersuchung von Oberflächenwasserkörpern (vgl. oben V. 1. b) (ii) (3) sowie V. 1. c) (ii) (1)). Zum anderen gehen die Berechnungen der Klägerin von den vom Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg im Zeitraum von 2004 – 2013 ermittelten Schadstoffkonzentrationen im Wasserkörper 3-OR5 aus, die auch der Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. Fachbeitrag WRRL 2019, Anlage 5, Tabelle 3), und multipliziert diese lediglich mit allgemein verfügbaren Erwartungswerten für die im Rahmen ökologischer Flutungen zu erwartenden absoluten Zuflussmengen. Insoweit weist das Institut für Umweltstudien W. in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2021 jedoch zutreffend darauf hin, dass maßgeblich für die zu prüfende Verschlechterung von Umweltqualitätsnormen der Bestand und Veränderungen von Schadstoffkonzentrationen (und nicht absolute Eintragsmengen) sind, die im Rahmen der Fachbeiträge untersucht wurden (vgl. IUS 2021-II, S. 14 f.). Auch die allgemeinen Ausführungen der Klägerin zu Austragsfrachten und Verdünnungseffekten bei hohen Abflüssen, die jeweils auf eine spezifische Prüfung der Auswirkungen auf den Fermasee abzielen, sind daher unbehelflich. d) Auch Mängel der fachplanungsrechtlichen Abwägung zeigt das Vorbringen der Klägerin zu Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflächengewässer nicht auf. Die seitens der Klägerin vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen ökologischer Flutungen auf das Schutzgut Wasser gerügten Mängel betreffen überwiegend Vorgaben des auch im Planfeststellungsverfahren strikt zu beachtenden zwingenden Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 34), denen darüber hinaus keine gesonderte Abwägungsrelevanz zukommt. Sie greifen überdies nicht durch. So sind insbesondere die Ausführungen der Klägerin zum Eintrag absoluter Schadstofffrachten durch ökologische Flutungen und Retentionsflutungen nicht geeignet, die – nachvollziehbar – auf relative Schadstoffkonzentrationen gestützten Betrachtungen der Fachbeiträge im Hinblick auf die Gewässerqualität in Frage zu stellen (vgl. oben V. 1. c) (iii) (6)). Die Auswirkungen der jeweiligen Schadstofffrachten auf das Schutzgut Boden z.B. im Rahmen von Sedimentationsprozessen hat die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung ebenfalls berücksichtigt (vgl. hierzu unten B. IX. 2.). Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auch die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fermasee im Rahmen der Limnologischen Untersuchung ermittelt und eine Verschlechterung des biologischen Potentials sowie mögliche Verschlechterungen des chemischen Zustands des Fermasees jedenfalls im Zusammenhang mit der hilfsweise erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG in tatsächlicher Hinsicht in die Betrachtung eingestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 140 ff. i.V.m. Limnologische Untersuchung 2019, S. 173 ff.), auch wenn sie diese in rechtlicher Hinsicht nicht als zwingendes Planungshindernis bewertet und – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats – nicht von einer unmittelbaren Geltung des Verschlechterungsverbots für Kleingewässer ausgegangen ist. Dies führt auch dann nicht auf einen Abwägungsfehler, wenn insoweit von einer weiteren Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) i.V.m. Art. 2 Nr. 10 WRRL auszugehen sein sollte, weil die Planfeststellungsbehörde die tatsächlichen Auswirkungen der Planung u.a. auf den Fermasee jedenfalls hilfsweise ermittelt und in ihre Betrachtung eingestellt hat (vgl. oben B. V. 1. c) (ii) (2)). Sie hat auch einen möglichen Verzicht auf ökologische Flutungen des Fermasees („Teilpolder Fermasee“) untersucht und aus naturschutzfachlichen Erwägungen ausgeschlossen (vgl. unten B. VI. 3. b) (ii) (3) (b) sowie im Parallelverfahren Senatsurt. v. 28.11.2023 – 3 S 846/21 –, B. VI. 3. c) (ii) (3)). Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung im Hinblick auf den Schutz der Oberflächengewässer nicht zu beanstanden. 2. Grundwasser Auch die auf das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot (Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL, § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG; sogleich a) und b)) sowie die Einleitungsverbote des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG und des § 13 Abs. 1 Satz 2 Grundwasserverordnung (GrwV) (unten c)) gestützten Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Hinblick auf das Grundwasser auch nicht an Abwägungsfehlern (unten d)). a) Soweit die Klägerin rügt, dass die Umweltverträglichkeitsuntersuchung Einleitungen in den Fermasee zu Unrecht nicht (auch) als Einleitungen in das Grundwasser bewertet habe bzw. in Folge der Fokussierung auf den hydrogeologischen Begriff der „Infiltration“ des Grundwassers nur das Eindringen von Niederschlagswasser über den Boden berücksichtige, betrifft dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG, sondern die materielle Richtigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidungen u.a. im Hinblick auf das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot. Unabhängig davon greifen die Einwände auch in der Sache nicht durch. So ist der Begriff des „Grundwassers“ in Art. 2 der RL 2006/118/EG vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (im Folgenden: Grundwasser-Richtlinie) i.V.m. Art. 2 Nr. 2 WRRL, der im Wesentlichen der Begriffsdefinition des § 3 Nr. 3 WHG entspricht, legaldefiniert als „alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Wasser dann nicht mehr als Grundwasser anzusehen ist, soweit es vollständig künstlich gefasst wird oder – wie etwa bei nicht nur kurzfristig bestehenden Baggerseen – dauerhaft zu Tage tritt, auch wenn es mit dem Grundwasserleiter in Verbindung steht (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 3 WHG Rn. 45 f., 18). Ausgehend hiervon bestand keine Notwendigkeit, Einleitungen in den Fermasee als solche auch unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben der Grundwasser-Richtlinie, des § 48 WHG oder der Grundwasserverordnung unmittelbar näher zu beleuchten. Die Auswirkungen eines Austauschs zwischen Oberflächen- und Grundwasser hat demgegenüber bereits die Umweltverträglichkeitsstudie ausdrücklich betrachtet und dabei ersichtlich kein solches Begriffsverständnis der „Infiltration“ zugrunde gelegt, das nur das Eindringen von Niederschlagswasser in den Boden berücksichtigt. Im Gegenteil räumt die Umweltverträglichkeitsstudie ausdrücklich ein, dass Oberflächen- und Grundwasser im Auengebiet in engem Zusammenhang stünden, wobei es wasserstandsabhängig sowohl zu einem Grundwasserzufluss zum Rhein (Exfiltration) als auch zu einem Eindringen des Flusswassers in den Grundwasserkörper (Infiltration) komme (Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 181). Auch im Hinblick auf die Grundwasserneubildung verweist die Umweltverträglichkeitsstudie neben der Versickerung von Niederschlägen ausdrücklich auf die „Infiltration“ aus den Oberflächengewässern (Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 182). Ausgehend hiervon gelangt die Auswirkungsprognose zu dem Ergebnis, dass die Infiltration von Hochwasser nicht zu Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität führe, da der Anteil an Wasser aus oberirdischen Gewässern im Entnahmewasser der Stadtwerkebrunnen im Ist-Zustand maximal 5 % und bei Betrieb des Polders maximal 23 % betrage und die potentielle Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit bzw. –qualität durch den Eintrag von Schadstoffen als untergeordnet zu bewerten sei, weil keine Verschlechterung der Trinkwasserqualität zu besorgen sei (Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 212). In Ergänzung hierzu wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers „Quartäre und Pliozäne Sedimente der Grabenscholle (Nr. 16.1)“ auch im Rahmen des (aktualisierten) Fachbeitrags WRRL untersucht, wobei insbesondere die Auswirkung der Einleitung von Rheinwasser auf Grundlage aktueller Schadstoffkonzentrationen im Rahmen eines Unfalls während der Hochwasserphase, die mögliche Grundwasserverschmutzung durch einen Direkteintrag von Stoffen in neu freigelegte Grundwasseroberflächen und die Auswirkungen auf Schutzgebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch näher untersucht wurden (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017, S. 98 ff.; Fachbeitrag WRRL 2019, S. 101 ff.). b) Auch in der Sache steht das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Norm führen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Art. 11 Abs. 3 lit. j) die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. Schadstoff im Sinne dieser Vorschrift ist dabei gemäß Art. 2 Nr. 31 WRRL jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII; der Begriff des „Zustands des Grundwassers“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 19 WRRL den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand. Die Begriffe des „mengenmäßigen Zustands“ bzw. des „guten mengenmäßigen Zustands“ sind in Art. 2 Nrn. 26 und 28 WRRL legaldefiniert. Ausgehend hiervon ist eine Verschlechterung des Zustands des hier maßgeblichen Grundwasserkörpers „Quartäre und Pliozäne Sedimente der Grabenscholle“ (vgl. Bewirtschaftungsplan Oberrhein Aktualisierung 2015, Baden-Württemberg, Anhang 2) durch das Vorhaben nicht zu besorgen. (i) Hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands kommt der Fachbeitrag WRRL 2017 ebenso wie dessen Aktualisierung im Jahr 2019 zum Ergebnis, dass Anlage und Betrieb des geplanten Polders nicht zu einer Verschlechterung im Grundwasserkörper führen; vielmehr zeigen die Bilanzbetrachtungen, dass dem Grundwasserleiter durch die Flutung des Retentionsraumes in der Summe mehr Wasser zur Verfügung stehe als bislang (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017, S. 103 ff., S. 107 sowie Fachbeitrag WRRL 2019, S. 107 ff., S. 111). Dies zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel. (ii) Von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist sowohl dann auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundwasser-Richtlinie überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 – C-535/18 –, Rn. 119; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 38). Im Hinblick auf die chemische Qualität des Grundwasserkörpers „Quartäre und Pliozäne Sedimente der Grabenscholle“ kommen der Fachbeitrag WRRL 2017 und dessen Aktualisierung 2019 zu dem Befund, dass dieser sich zum Ende des ersten Bewirtschaftungszeitraums 2015 in einem guten (chemischen) Zustand befand (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017 und Fachbeitrag WRRL 2019, jeweils S. 33) und eine Verschlechterung in Folge der Vermischung mit Rheinwasser, des Direkteintrags von Schadstoffen in neu freigelegte Grundwasseroberflächen und des Schadstoffeintrags durch einen Unfall während einer Hochwasserphase im Rahmen eines Worst-Case-Szenarios nicht zu besorgen sei (Fachbeitrag WRRL 2017, S. 98 ff.; Fachbeitrag WRRL 2019, S. 101 ff.). Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Klägerin auf den geringen Grundwasserflutabstand im Polderraum von 0,2 m – 2,0 m verweist, deckt sich dies mit den Vorannahmen, die das Institut für Umweltstudien ausdrücklich in seine Betrachtung eingestellt hat (vgl. Fachbeiträge WRRL 2017 und 2019, S. 33). Hier findet sich insbesondere auch der ausdrückliche Hinweis, dass die Beschaffenheit des begleitenden Grundwassers bereits heute (auch) von der Güte des Rheinwassers beeinflusst wird. Auch die von der Klägerin bezeichneten Eintragspfade sind in den vorliegenden Untersuchungen berücksichtigt. Dass die hiermit verbundenen Beeinflussungen vorhersehbar oder – wie die Klägerin behauptet – sogar zwangsläufig zu einer rechtserheblichen Verschlechterung der Grundwasserqualität führen, ergibt sich jedoch weder aus den diesbezüglichen Fachuntersuchungen noch aus den Einwendungen der Klägerin. Der auf eine Hochrechnung des zu erwartenden Zustromvolumens und der im Rheinwasser unstreitig vorhandenen Schadstoffkonzentrationen gestützte Hinweis der Klägerin auf prognostizierte absolute Schadstofffrachten verliert aus dem Blick, dass die relevanten Qualitätsnormen bzw. Schwellenwerte als relative Konzentrationswerte angegeben sind, so dass eine Verschlechterung nur dann eintreten könnte, wenn auch die jeweilige Schadstoffkonzentration im Rhein sowohl den jeweiligen Schwellenwert als auch die jeweils vorhandene Konzentration im Grundwasser überstiege. Im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundwasser-Richtlinie bezeichneten bzw. in Bezug genommenen relativen Schwellenwerte ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Überschreitung im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb des Vorhabens zu besorgen wäre. Insbesondere hat das Institut für Umweltstudien den in Art. 3 Nr. 1 Satz 1 lit. b) Grundwasser-Richtlinie i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Anlage 2 zur Grundwasserverordnung bezeichneten Schwellenwert für Quecksilber von 0,2 µg/l herangezogen und hierzu festgestellt, dass dessen Überschreitung in Folge einer direkten oder indirekten Vermischung des Grundwassers mit Rheinwasser aufgrund der Einhaltung der weit strengeren Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer von 0,05 µg/l im betroffenen Rheinabschnitt ausgeschlossen werden könne (Fachbeitrag WRRL 2017, S. 99; Fachbeitrag WRRL 2019, S. 102). Dies belegt zugleich, dass auch der weitere, für die Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Hinblick auf das Grundwasser nicht maßgebliche Grenzwert des Art. 7 Abs. 2 WRRL i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Anhang I Teil B der Trinkwasser-Richtlinie 1998 (Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998, zuletzt geändert mit Richtlinie (EU) 2015/1787 vom 6. Oktober 2015) sowie Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) von 1,0 µg/l bzw. 0,0010 mg/l nicht überschritten wird. Die Trinkwasser-Richtlinie 1998 findet vorliegend auch weiterhin Anwendung, weil die Neufassung (Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch -– Trinkwasser-Richtlinie 2020) im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in Kraft war (vgl. Art. 27 Trinkwasser-Richtlinie 2020) und auch die Umsetzungsfrist des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Trinkwasser-Richtlinie 2020 noch nicht verstrichen war; sie enthält im Hinblick auf Quecksilber zudem auch keine Verschärfung der Mindestanforderungen für Parameterwerte zur Bewertung der Trinkwasserqualität (vgl. Anhang 1 Teil B Trinkwasser-Richtlinie 2020). Die Behauptung der Klägerin, dass für die Quecksilberbelastung von Oberflächengewässern nach der Oberflächengewässerverordnung ein Jahresdurchschnittswert von 0,0 μg/l gelte, ist für die Bewertung der Grundwasserqualität demgegenüber nicht von Bedeutung und trifft überdies nicht zu (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a) i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 2008/105/EG vom 16. Dezember 2008 sowie Anlage 8 Tabelle 2 OGewV). Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass durch zahlreiche neuere Untersuchungen belegt sei, dass Flüsse bei Hochwasser deutlich höhere Schadstofffrachten und -konzentrationen führten als bei Mittelwasser, kann der Senat dies den – von der Klägerin jeweils ohne Seitenangabe zitierten, knapp 660 bzw. 180 Seiten umfassenden – in der Klagebegründung bezeichneten Publikationen so nicht entnehmen, zumal diese sich jeweils auf die spezifischen, zum Teil deutlich erhöhten Gefährdungspotentiale der u.a. durch Erzbergbau, Metallverhüttung und -bearbeitung, Braunkohletagebau und chemische Industrie geprägten Einzugsgebiete von Elbe und Mulde beziehen (vgl. Geller, W., Ockenfeld, K., Böhme, M., Knöchel, A., UFZ – Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH (Hrsg.): Schadstoffbelastung nach dem Elbe-Hochwasser 2002, Endbericht des Ad-hoc-Projekts, Schadstoffuntersuchungen nach dem Hochwasser vom August 2002 [2004], S. iii, 2 ff., 7, 70 ff., 136, 159 ff., 173, 206, 275, 314, 389, 403 ff. sowie Krüger, F., Hochwassergebundener Sediment- und Schadstoffeintrag in die Auen der Mittelelbe [2015], S. 44 ff.) und – abhängig von der Belastung der jeweils betroffenen Flächen – zum Teil auch eine Abnahme der Schadstoffkonzentrationen konstatieren (vgl. Geller u.a., a.a.O., S. 7). Unabhängig davon geht der Senat aufgrund der Darstellung in der Klagebegründung davon aus, dass die o.g. Behauptung nicht spezifisch gegen die Berechnungsgrundlagen der Fachbeiträge gerichtet ist, die die Klagebegründung nicht näher betrachtet, sondern lediglich die abstrakte Bedeutung des direkten Schadstoffeintrags für das Grundwasser belegen soll (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 168 f.). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihr Vorbringen an anderer Stelle selbst auf eine Hochrechnung stützt, die ebenfalls mittlere Schadstoffkonzentrationen zugrundelegt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 208 f.). c) Darüber hinaus stehen dem Vorhaben auch § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 13 Abs. 1 Satz 2 GrwV (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL) nicht entgegen. Zwar darf nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Der Rechtsbegriff des „Einleitens“ von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) lässt indes nicht jedes Hineingelangenlassen von Stoffen in das Grundwasser genügen, wie die ausdrückliche Erstreckung auf die Lagerung oder Ablagerung von Stoffen sowie das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen zeigt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG); erforderlich ist vielmehr ein auf die Benutzung des Grundwassers zweckgerichtetes menschliches Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – IV C 44.69 –, juris Rn. 13; Posser, in: BeckOK UmweltR, WHG, § 48 Rn. 11). Insoweit macht auch § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG deutlich, dass Maßnahmen zum Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG – wie hier Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen – keine Benutzungen im Rechtssinne sind und daher auch nicht dem Erlaubnis- und Bewilligungsregime des § 8 WHG unterliegen. Auch § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG dürfte vorliegend daher jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden. Nichts anderes dürfte sich aus § 13 Abs. 1 GrwV ergeben. Zwar sind zur Erreichung der in § 47 WHG genannten Ziele in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrwV). Im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme dürfen Einträge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GrwV). Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 GrwV nur auf solche Einträge Anwendung findet, die einer Zulassung bedürfen, wobei der Verordnungsgeber ausdrücklich auf den Benutzungsbegriff des § 9 Abs. 1 WHG verweist (vgl. BR-Drs. 500/10, S. 40). Auf Deich- oder Dammbauten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dürfte § 13 Abs. 1 Satz 2 GrwV folglich ebenfalls keine Anwendung finden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WHG). Dies ist auch mit Art. 6 Abs. 1 Grundwasser-Richtlinie vereinbar, sofern die betreffenden Einträge die Erreichung der Umweltziele für die betroffenen Wasserkörper gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) WRRL nicht gefährden (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 lit. f) Grundwasser-Richtlinie). Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht entnimmt den Bestimmungen des § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 und 2 WHG einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz, der eine mit dem Wasserhaushaltsgesetz unvereinbare Gefährdung oder Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft auch dann verbietet, wenn die abstrakt-typischen Voraussetzungen eines speziellen Tatbestandes des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind. Der allgemeine Besorgnisgrundsatz gebietet es daher umfassend, jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 –, juris Rn. 17 m.w.N. zur älteren Rechtsprechung). Insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob der Grundwasserschutz lediglich als ein der Abwägung zugänglicher öffentlicher Belang von hohem Gewicht anzusehen ist oder ob der Rechtsordnung mit dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr ein zwingender Rechtssatz zu entnehmen ist, der nicht nur der fachplanerischen, sondern auch der zur Ausfüllung des Begriffs des „Wohls der Allgemeinheit“ in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. erforderlichen nachvollziehenden Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 136). Dies bedarf auch im Hinblick auf § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG 2010 keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat Belange des Grundwasserschutzes auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Besorgnisgrundsatzes ausreichend gewürdigt. Auch in der Sache wäre das Vorhaben sowohl mit dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz als auch – für den Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit – mit den Vorgaben mit § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 13 Abs. 1 Satz 2 GrwV vereinbar, weil Schadstoffeinträge in so geringer Menge und Konzentration zu erwarten wären, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GrwV). Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht auf die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten Geringfügigkeitsschwellenwerte für Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser (vgl. LAWA, Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser, Aktualisierte und überarbeitete Fassung 2016, im Folgenden: LAWA 2016). Diese Geringfügigkeitsschwellenwerte sind zwar rechtlich nicht verbindlich. Sie bieten aber eine von einem fachkundigen Gremium erstellte und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende fachliche Grundlage zur spezifisch wasserrechtlich ausgerichteten Ermittlung von Zahlenwerten, bis zu denen Schadstoffeinträge in das Grundwasser nicht als schädlich für die Eigenschaften des Grundwassers zu bewerten sind. Die Konzeption ihrer Ableitung und die den einzelnen Schwellenwerten zugrundeliegenden Erkenntnisse lassen erwarten, dass ihre Übernahme als Zuordnungswerte dem Besorgnisgrundsatz genügt, aber auch nicht über dessen Anforderungen hinausgeht. Damit sind die Geringfügigkeitsschwellenwerte ein von technischem und rechtlichem Sachverstand getragenes Hilfsmittel zur zahlenmäßigen Beurteilung von Schadstoffbelastungen des Grundwassers und zur Ermittlung von Grenzwerten im konkreten Einzelfall. Ihre Heranziehung durch den Beklagten ist daher sachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.12.2018 – 20 A 499/16 –, juris Rn. 95, 99), zumal auch der Gesetzgeber bei der Neukodifizierung des u.a. in § 48 Abs. 1 WHG niedergelegten Besorgnisgrundsatzes von einer Orientierung an den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) entwickelten Grundsätzen und abgeleiteten Werten ausging (vgl. BR-Drs. 280/09, 189). Insoweit ergeben sich Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasserveränderungen von 0,01 μg/l für Benzo[a]pyren, von 0,03 μg/l für Heptachlor und Heptachlorepoxid, von 0,0006 μg/l für Dichlorvos, von 0,1 μg/l für Quecksilber (vgl. LAWA 2016, Anhang 2) und von 0,1 μg/l für Cypermethrin (vgl. LAWA 2016, Anhang 2, Eintrag „PSMBP, Einzelstoff“ sowie KuP 2022, Ingenieurgesellschaft K., Stellungnahme zu Dichlorvos und Cypermethrin vom 20. März 2022, Anl. B17 [im Folgenden: KuP 2022], S. 3) sowie von 0,1 μg/l für PFOS (vgl. LAWA, Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser, Per- und polyfluorierte Chemikalien [PFC], Redaktionsschluss 28. Juli 2017 [im Folgenden: LAWA 2017], Anhang PFOS). Diese werden die nach den vorliegenden Daten zur chemischen Qualität des Rheinwassers zum Teil deutlich unterschritten. Soweit eine Einhaltung des GFS-Werts für Dichlorvos für die Jahre 2004 – 2013 und 2017 messtechnisch nicht nachgewiesen werden kann, weil die Bestimmungsgrenze von 0,001 μg/l über dem GFS-Wert von 0,0006 μg/l liegt, ist die Bestimmungsgrenze bei jedem der insgesamt 143 Messwerte unterschritten (vgl. Limnologische Untersuchung 2017, S. 103, Limnologische Untersuchung 2019, S. 109 sowie oben B. V. 1. c) (iii) (3)). Für diesen Fall regelt Ziffer 1.4 Satz 2 der Anlage 5 zur Grundwasserverordnung, dass der Schwellenwert dann als eingehalten gilt, wenn die Überwachung mit der besten verfügbaren Technik erfolgt ist. Auch wenn diese Bestimmung nach der Überschrift der Anlage 5 in erster Linie für die in § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 2 GrwV vorgesehenen Untersuchungen Geltung beansprucht, gilt sie – ebenso wie die von der LAWA ermittelten GFS-Werte (vgl. LAWA 2016, 15) – für die Anwendung des in § 13 Abs. 1 GrwV konkretisierten Besorgnisgrundsatzes jedenfalls entsprechend. Substantiierte Einwendungen gegen die Bestimmung der Messdaten oder die der Bestimmung der Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser zugrundeliegende Methodik erhebt die Klägerin nicht. Im Übrigen weist sie zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die unionsrechtlichen Umweltqualitätsnormen für entsprechende Schadstoffkonzentrationen in Oberflächengewässerkörpern zum Teil niedriger liegen als die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ermittelten Geringfügigkeitsschwellenwerte für Grundwasser, die sich zum Teil (auch) an den Vorgaben zur Trinkwasserqualität orientieren. Auch wenn sich beide Grenzwerte am „no effect“-Level orientieren, bei dessen Unterschreitung nach derzeitigem Wissensstand keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, lässt ein unmittelbarer Vergleich jedoch nicht den Schluss zu, dass die von der LAWA ermittelten Schwellenwerte zu großzügig (oder die unionsrechtlichen Umweltqualitätsnormen grundlos zu streng) bestimmt sind. Vielmehr ergibt sich schon aus den Erläuterungen zur Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte für Grundwasser, dass sich die für die Bewertung der chemischen Qualität von Oberflächengewässerkörpern bestimmten Grenzwerte maßgeblich auch an fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten (und den damit verbundenen Auswirkungen einer Bioakkumulation von Schadstoffen in für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten) orientieren, die für die Bewertung von Grundwasser nicht von Bedeutung sind (vgl. LAWA 2016, S. 8 und LAWA 2017, S. 4). Die Heranziehung zum Teil höherer Grenzwerte für die Bewertung von Grundwasser ist daher sachlich nachvollziehbar und begründet. d) Schließlich leidet der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf das Grundwasser nicht an den in der Sache geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. (i) Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte die Bedeutung der Einleitung von Schadstoffen in den Fermasee für das Grundwasser auf Grundlage eines falschen Begriffsverständnisses verkannt habe, geht selbst von einer so nicht zutreffenden Begriffsbildung aus und greift daher nicht durch (vgl. oben B. V. 2. a) zur Umweltverträglichkeitsprüfung). Soweit die Klägerin weiterhin Mängel des Berichts der Ingenieurgesellschaft K. aus dem Jahr 2015 geltend macht, die sie als Anlage 6 zum Planfeststellungsbeschluss bezeichnet, verkennt sie zunächst, dass dieser eine aktualisierte Fassung des Berichts aus dem Jahr 2017 zugrunde legt (vgl. Ingenieurgesellschaft K., Grundwassermodellberechnungen – Ergänzung vom 20. Dezember 2017, Anl. 6a zum Planfeststellungsbeschluss) und die Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet Kastenwört auch im Fachbeitrag WRRL untersucht werden (vgl. Fachbeitrag WRRL 2017, S. 102 f., Fachbeitrag WRRL 2019, S. 107). Darüber hinaus übersieht sie, dass sich die von ihr zitierten Ausführungen nicht auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, sondern auf mögliche Beeinträchtigungen eines Wasserschutzgebiets beziehen, zu denen sich der Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle ausführlich verhält (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 230 f. sowie Auflagen Nr. 16.1 – 16.3, S. 37 f.). Auch in der Sache ist der Einwand der Klägerin zudem nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin weiter rügt, die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, dass auch in Folge episodischer Flutungen mit Rheinwasser keine Verschlechterung des guten chemischen Zustands des Grundwasserkörpers eintrete (Planfeststellungsbeschluss, S. 138), lege die erforderlichen Bewertungskriterien nicht offen, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn die von der Klägerin – zudem nur äußerst auszugsweise – zitierte Passage des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich ausdrücklich auf die von der LAWA formulierten bzw. in der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Geringfügigkeitsschwellen für Benzo(a)pyren im Grundwasser, deren Heranziehung auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Insbesondere greift auch der erstmals mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erhobene Einwand, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Schadstoffe nicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie entspreche, nicht durch, da diese sich auch hinsichtlich des chemischen Zustands eines Grundwassers ausdrücklich an der Einhaltung schadstoffspezifischer Umweltqualitätsnormen orientiert (vgl. u.a. Art. 2 Nrn. 25, 35 WRRL) und auch das Einleitungsverbot des Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL ausdrücklich auf einzelne Schadstoffe bezieht. (ii) Die Rüge eines fehlerhaften Umgangs des Beklagten mit ggf. drohenden Grundwasseranstiegen beschränkt sich auf die Behauptung eines Abwägungsmangels, ohne die entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Kenntnis zu nehmen, der verschiedene Grundwasserhaltungsmaßnahmen ausdrücklich vorsieht; sie genügt daher dem Darlegungsgebot nicht. VI. Naturschutzrecht Die naturschutzrechtliche Alternativenprüfung leidet im Hinblick auf baubedingte Beeinträchtigungen im Bereich des Trenndamms HWD XXV an entscheidungserheblichen Mängeln, die zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. unten 2. b) (ii)). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht, dass das Vorhaben auch im Übrigen mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG unvereinbar ist. 1. Überblick a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Das so umschriebene naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verpflichtet den Verursacher, in allen Planungs- und Realisierungsphasen dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt werden (BT-Drs. 16/12274, S. 57). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zielt es dabei nicht auf die Vermeidung des Eingriffs, sondern der mit ihm verbundenen nachteiligen Folgen ab. In Betracht kommt nicht nur schlichtes Unterlassen bestimmter Maßnahmen; vielmehr kann auch die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zur Schadensvermeidung geboten sein. Wie die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen vermieden werden können, hängt maßgebend davon ab, auf welchen Wirkpfaden das Vorhaben Natur und Landschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Im Falle unvermeidbarer Eingriffe in die Natur und Landschaft greift das in § 15 Abs. 2 BNatSchG normierte Kompensationsgebot: Nach Satz 1 ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). b) Ausgehend hiervon unterliegt das Vorhaben dem naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebot, da es mit vielfältigen bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden ist. Im Hinblick auf baubedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung bzw. Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV leidet der Planfeststellungsbeschluss insoweit an durchgreifenden Rechtsfehlern, als die Planfeststellungsbehörde das Vorliegen zumutbarer Alternativen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG mit nicht tragfähiger Argumentation verneint und die für die letztlich planfestgestellte Alternative sprechenden Argumente in fehlerhafter Weise gewichtet hat (sogleich 2. b) (ii)). Im Übrigen genügt die Planung jedoch dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot und erfüllt auch die Anforderungen des naturschutzrechtlichen Kompensationsgebots, so dass das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt der übrigen baubedingten Beeinträchtigungen (sogleich 2.) noch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin vorrangig in Zweifel gezogenen ökologischen Flutungen naturschutzfachlich zu beanstanden ist (vgl. unten 3. zu betriebsbedingten Beeinträchtigungen). 2. Baubedingte Beeinträchtigungen a) Die von der Klägerin beanstandeten baubedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ergeben sich vorliegend zunächst aus der geplanten Sanierung und Ertüchtigung des Trenndamms HWD XXV, die – auch unter Berücksichtigung der auf Grundlage der durchgeführten Alternativenbetrachtungen unternommenen Maßnahmen zur Reduzierung des Dammquerschnitts und zur Modifikation des Dammverlaufs (vgl. W. Ingenieurgesellschaft mbh, Sanierung HWD XXV, Untersuchung von Alternativen zum Ausbau einschließlich Ergänzung, Version 2 vom Juli 2016 [im Folgenden: Alternativenbetrachtung 2016], S. 18 ff. sowie Regierungspräsidium Karlsruhe, Hochwasserdamm XXV, Alternativenbetrachtung vom November 2017 [im Folgenden: Alternativenbetrachtung 2017], S. 70 ff.) – mit erheblichen Eingriffen in naturschutzfachlich besonders bedeutsame Waldbereiche verbunden sind (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 61). In vergleichbarer Weise – wenngleich in flächenmäßig geringerem Umfang – ist auch der Aus- bzw. Neubau der Hochwasserdämme XXVa und XXVI einschließlich des Verbindungsdamms (Absperrdämme) mit der flächenmäßigen Inanspruchnahme hochwertiger Waldbestände sowie der Bildung landschaftsprägender Schneisen verbunden (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 420, 311 ff.). b) Diese baubedingten Eingriffe in Natur und Landschaft unterliegen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG zunächst dem Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (i) Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der natur- (bzw. artenschutz)rechtlichen Alternativenprüfung Einwendungen im Hinblick auf die bauliche Ausführung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI erhebt, die den Polder vom rückwärtigen Binnenland absperren, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht. Denn die hierauf bezogenen Darlegungen ihres Bevollmächtigten in dem innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beschränken sich auf den Vortrag, dass sich aus Kapitel 8 der Stellungnahme des Bauingenieurs Dr. T. vom 10. Mai 2021 ergebe, dass neben der Hochwasserschutzanlage HWD XXV auch die Hochwasserschutzanlagen HWD XXVI und HWD XXVa unzutreffend geprüft und bewertet worden seien. In dem hier in Bezug genommenen Dokument finden sich individuelle und auf die konkrete räumliche und bauliche Situation bezogene Einwendungen gegen die „Ertüchtigung des HWD XXV als Hochwasserschutzwand“ (vgl. T 2021, S. 71 ff.), gegen den „HWD XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand mit Bodenverfestigung“ (vgl. T 2021, S. 80 ff.) und gegen den „Neubau des HWD XXVa im Bereich der Marienstraße in Neuburgweier“ (vgl. T 2021, S. 83 ff.), die in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz jedoch weder wiedergegeben, gesichtet noch eingeordnet werden. Die Klägerin hat die hier in Bezug genommene Stellungnahme zudem nicht vorgelegt, sondern lediglich auf die im Verfahren 3 S 846/21 – und daher gerade nicht (wie behauptet) „im vorliegenden Verfahren“ (vgl. Klagebegründung vom 17. Mai 2021, S. 320) – von der Stadt Rheinstetten vorgelegte Stellungnahme verwiesen. Dies genügt den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, so dass entsprechendes Vorbringen weder berücksichtigt noch beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 13 ff., 287). Die vom Bevollmächtigten der Klägerin selbstständig vorgebrachten Einwendungen beschränkten sich demgegenüber in der Sache auf den Hochwasserdamm XXV, so dass allein diese Einwendungen zu prüfen sind. Hieran ändert auch der Vorbehalt nichts, dass diese Einwendungen „insbesondere“ für den Hochwasserdamm XXV gälten, da es hinsichtlich der Hochwasserdämme XXVa und XXVI an jeglicher (eigenen) Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fehlt, sich die vorgenannten Absperrdämme hinsichtlich ihrer Funktion und den an sie zu stellenden baulichen Anforderungen erheblich vom Trenndamm HWD XXV unterscheiden (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 mit Fn. 3) und die zum Hochwasserdamm XXV vorgeschlagene Alternative einer „Ertüchtigung“ des bereits vorhandenen Dammes im Hinblick auf die zum Teil neu zu errichtenden Hochwasserdämme XXVa und XXVI ersichtlich nicht in Betracht kommt. Auch mit der im Jahr 2015 durchgeführten Variantenbetrachtung hinsichtlich des Verlaufs des Hochwasserdamms XXVa, die auf die natur- und artenschutzrechtlichen Auswirkungen u.a. der letztlich gewählten Trassenvariante eingeht (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Hochwasserrückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört, Variantenbetrachtungen zum Verlauf der landseitigen Dammtrasse [Damm XXVa] südlich des Fermasees vom März 2015, Ordner 1, Anlage 1-7.3.1.2-1 zum Planfeststellungsantrag) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Insbesondere weisen die von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der „Störfallbetrachtung“ erhobenen Einwendungen zur Überströmungs- und Bruchsicherheit einer Spundwand-Variante keine ersichtlichen Bezüge zu naturschutzrechtlichen Vorteilen einer solchen Variante auf (vgl. hierzu unten B. VIII. 2. a) (ii) (3)). (ii) (1) Auch im Hinblick auf die Planung und bauliche Ausführung des Hochwasserdamms XXV sind nur jene Einwendungen der Klägerin beachtlich, die sich unmittelbar aus den fristgerecht eingereichten Schriftsätzen ergeben. Auf die in der – zudem nur von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 fristgerecht vorgelegten – Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 (vgl. T 2021, S. 71 ff.) enthaltenen weiteren Detaileinwände kommt es insoweit nicht an. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf die einschlägigen DIN-Normen unmittelbar rügt, dass der Beklagte die (ggf. weniger flächenintensive) Baualternative einer Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV durch Einbringung einer Spundwand in den vorhandenen Dammkörper („angeböschte Spundwand“) an Stelle des Ausbaus bzw. der Ertüchtigung des vorhandenen Dammkörpers in Form eines Erddammes nicht ausreichend geprüft bzw. zu Unrecht verworfen habe, genügt dieses Vorbringen indes selbst den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es greift auch in der Sache durch. (2) So leidet die Entscheidung bereits an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG, da das die Alternativenprüfung letztlich tragende Dokument „HWD XXV Alternativenbetrachtung“ vom November 2017 entgegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit dem durchgeführten Nacherörterungstermin war (sogleich (a)). Dieser ist auch entscheidungserheblich, führt aber lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (unten (b) – (d)). (a) Nach § 70 Abs. 1 (Satz 1) Hs. 2 WHG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG ist „der Plan“ auszulegen; dieser besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG „aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen“. Die Auslegung muss dabei nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können („Anstoßfunktion“; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 –, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 19). Ausgehend hiervon war das Papier „Hochwasserdamm XXV Alternativenbetrachtung“ nicht schon als Teil des „Plans“ auszulegen, weil seine Auslegung zur Wahrung dieser Anstoßfunktion nicht erforderlich war. Denn das Papier betrifft zunächst eine von der Stadt Rheinstetten vorgeschlagene Variante der Dammausführung, die der Vorhabenträger im Nachgang im Rahmen der durch das Papier „Genehmigungsplanung Fachbericht Ergänzung“ geänderten Planung verworfen hat. Eine Beeinträchtigung Dritter konnte sich aus dieser nicht verwirklichten Planvariante nicht ergeben. Soweit der Vorhabenträger sich im Nachgang für eine schlankere Dammbauweise in Form der „Variante B“ entschieden hat, konnte das Papier eine Anstoßfunktion schon deswegen nicht entfalten, weil sich die Modifikationen des Dammverlaufs innerhalb des bisherigen Baufeldes bewegen und sich Art und Ausmaß der Änderungen unmittelbar aus der geänderten Planung ergeben, die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ausgelegt wurde. Allerdings ergeben sich vorliegend weitere Anforderungen in Bezug auf die Auslegung von Unterlagen aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wie ausgeführt war das hier zu beurteilende Vorhaben nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG nach dem UVPG 2010 fortzuführen, da der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits mit Schreiben vom 4. April 2011 gestellt wurde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 23, 93). Nach § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG 2010 sind die Unterlagen nach § 6 UVPG 2010, d.h. die im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, auszulegen. Dies umfasst nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Auch wenn § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 keine inhaltlichen Anforderungen an die Variantenuntersuchung stellt, verlangt die Vorschrift zumindest die Angabe, welche Umweltauswirkungen tatsächlich untersucht und wie sie bei der Auswahl der letztlich bevorzugten Planungsvariante berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 –, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 42). Diesen Anforderungen genügte die Auslegung der geänderten Planunterlagen im Rahmen des ergänzenden Verfahrens im Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis einschließlich 27. März 2018 nicht. Zwar weist der als Anlage Nr. 3.1 im Ordner 3a ausgelegte „Fachbericht – Ergänzung“ aus dem Dezember 2017 auf die im Nachgang zum Erörterungstermin vom November 2016 angestellte Alternativenbetrachtung hin, gibt jedoch lediglich die mit dieser verfolgten Ziele sowie deren Ergebnis wieder, ohne auf einzelne – letztlich nicht umgesetzte – Alternativen oder die Gründe einzugehen, aus denen der Planungsträger sich gegen diese entschieden hat (S. 39 f.). Diese ergeben sich auch aus den in Satz 1 des Fachberichts in Bezug genommenen überarbeiteten fachtechnischen Berechnungen und ergänzten bzw. angepassten Planunterlagen nicht. Dass verschiedene Planungsvarianten bereits Gegenstand der erstmaligen Erörterung im Jahr 2016 waren, vermag die Übersicht über die konkret geprüften Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe nicht zu ersetzen. Das am 12. Februar 2018 absprachegemäß beim Landratsamt eingegangene Dokument „Hochwasserdamm Alternativenbetrachtung XXV“ war demgegenüber nicht Gegenstand der Auslegung im o.g. Zeitraum. Dessen Veröffentlichung auf der Internetseite des Landratsamts genügt den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung offenkundig nicht. (b) Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der unabhängig von seiner Ergebnisrelevanz zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Ob ein Fehler einen absoluten Verfahrensfehler darstellt, der kausalitätsunabhängig zur Aufhebung der Entscheidung führt, oder ob es sich lediglich um einen relativen Verfahrensfehler handelt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei ist es Sache des betreffenden Gerichts, u. a. den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013 – C-72/12 [Altrip] – sowie BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 22). Ausgehend hiervon ist der vorliegende Verfahrensfehler der teilweise unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art und Schwere nicht mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 –, juris Rn. 34; Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 33 sowie Urt. v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, juris Rn. 36 f.). Denn Gegenstand des Vorwurfs ist nicht eine gänzlich unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren, sondern lediglich ein Beteiligungsdefizit im Hinblick auf ein einzelnes Planungsdokument, das eine relevante Anstoßfunktion zudem nicht entfalten konnte (s.o.). (c) Im Hinblick auf nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende – relative – Verfahrensfehler hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG klargestellt, dass § 46 VwVfG weiterhin Anwendung findet. Eine Aufhebung oder Feststellung der Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann daher dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG die schon nach § 86 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben, die es im vorliegenden Zusammenhang gebietet, zu untersuchen, ob es offensichtlich ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Erkenntnismittel des Gerichts sind die vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegten Beweise sowie die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. Erkenntnisziel ist die Feststellung, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich also anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann. Schließlich hat der Gesetzgeber die Folgen eines non liquet geregelt. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, wonach bei Unaufklärbarkeit eine Beeinflussung vermutet wird. Diese Regelung enthält der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 –, juris Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 41; jeweils m.w.N.). Demgegenüber findet das in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG geregelte Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung auf Rechtsbehelfe von Vereinigungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 UmwRG keine Anwendung. In Anbetracht der dem Planfeststellungsbeschluss anhaftenden materiellen Mängel der Alternativenprüfung im Hinblick auf die bauliche Ausführung des Hochwasserdamms XXV (vgl. unten (3)) konnte sich der Senat vorliegend keine Überzeugung davon bilden, dass der vorgenannte Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG). Zwar ist das Gewicht des vorliegenden Verfahrensfehlers gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie vergleichsweise gering (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 20), da die in § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 genannten Mindestangaben allein dem Zweck dienen, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. Auch wenn das Bereithalten des Dokuments im Internet dem Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der zwingenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht genügt, war dies zudem geeignet, zur Information der Öffentlichkeit über mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beizutragen. Hinzu kommt, dass sämtliche in der Alternativenbetrachtung erörterten Planvarianten – einschließlich der letztlich übernommenen „Variante B“ – gerade der Verringerung des Ausmaßes der mit der ursprünglichen Planungsvariante verbundenen Umweltauswirkungen dienten, die bereits Gegenstand der ersten Auslegung im Zeitraum vom 19. Juni bis 20. Juli 2015 waren (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 5 UVPG 2010 sowie § 22 Abs. 2 UVPG). Dessen ungeachtet kann schon im Hinblick auf die fehlende Tragfähigkeit der Alternativenprüfung (dazu sogleich (3)) nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitergehende Beteiligung der Öffentlichkeit zur Frage der Alternativen zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gebracht hätte, die zu einer weiteren Änderung des Plans oder einer anderen Entscheidung des Beklagten geführt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 34). (d) Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften indes nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Gleiches gilt nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, der nach § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG unberührt bleibt. Vorliegend hat der Senat jedoch keine Zweifel, dass der vorliegende Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens behoben werden kann. Er führt daher nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. (3) Auch in der Sache lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen, dass keine zumutbaren Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. (a) Wie ausgeführt ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind; soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 – 3 BNatSchG). Vermeidungsmaßnahmen finden ihre Grenze dabei im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass der organisatorische und finanzielle Aufwand möglicher Vermeidungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur befürchteten Beeinträchtigung stehen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 26 m.w.N.). (b) Vorliegend hat der Vorhabenträger – u.a. in Reaktion auf Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – zwar die Möglichkeiten einer Herstellung bzw. Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV als Erddamm mit einem reduzierten Dammquerschnitt, der durch die abschnittsweise Einbringung von Spundwänden als unselbstständige Dichtwände ermöglicht wird, ausführlich geprüft und in die letztlich genehmigte Planfassung eingebracht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 94 mit Anlage 3 [Genehmigungsplanung] und Anlage 3.1 [Fachbericht Genehmigungsplanung – Ergänzung vom Dezember 2017] sowie Alternativenbetrachtung 2017, S. 41 ff., 63 ff.). Die Planfeststellungsbehörde hat allerdings die von der Klägerin bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung favorisierte Alternative einer Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand, die die Schutzwirkung des vorhandenen Erddammes vollständig übernehmen soll („angeböschte Spundwand“), auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage als nicht zumutbar verworfen, obwohl diese – auch nach Auffassung des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde – mit nochmals deutlich geringerem Flächenverbrauch und geringeren Auswirkungen insbesondere auf die angrenzenden Gehölzbestände verbunden wäre (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241 ff. sowie Institut für Umweltstudien W., Polder Bellenkopf/Rappenwört, Anfrage an die Höhere Naturschutzbehörde auf Aktualisierung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Oktober 2021 [im Folgenden: IUS 2021-I], S. 3). α) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat zunächst davon aus, dass der Hochwasserdamm XXV unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 63 Abs. 2 WG) grundsätzlich auch als Hochwasserschutzwand im Sinne des Abschnitts 8 der DIN 19712 (Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern) des Normenausschusses Wasserwesen (NAW) im Deutschen Institut für Normung aus dem Januar 2013 ausgeführt werden könnte. Denn unabhängig davon, ob eine solche Ausführungsvariante auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der DIN 19700-10 (Stauanlagen – Gemeinsame Festlegungen), 19700-11 (Stauanlagen – Talsperren) und 19700-12 (Stauanlagen – Hochwasserrückhaltebecken) vom Juli 2004 zulässig wäre, von deren vorrangiger Anwendbarkeit der Beklagte ausgegangen ist, unterfällt das vorliegende Vorhaben als Flutungspolder in erster Linie den Bestimmungen der DIN 19712. Nach den insoweit übereinstimmenden schriftlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. B. und des von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. H., die diese in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert haben, handelt es sich bei dem geplanten Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört nicht – wie von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde angenommen – um eine Stauanlage bzw. ein Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss im Sinne der DIN 19700-10 (Stauanlagen – Gemeinsame Festlegungen) i.V.m. DIN 19700-12 (Stauanlagen – Hochwasserrückhaltebecken), sondern um einen Flutungspolder im Sinne der DIN 19712 (Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern). Deren Abschnitt 8.1 sieht die Errichtung von Hochwasserschutzwänden als mögliche Alternative zu Deichen im Sinne des Abschnittes 7 der DIN 19712 ausdrücklich vor, ohne sie den in Abschnitt 7.2 normierten Anforderungen an die Befahrbarkeit der Deichverteidigungswege unmittelbar zu unterwerfen. Nach Abschnitt 8 Abs. 2 Satz 2 der (im Verhältnis zu DIN 19700-10 – 19700-12 jüngeren) DIN 19712 gilt diese auch für Hochwasserschutzanlagen, die Flutungspolder begrenzen. Hiervon ausgenommen sind nach Abschnitt 8 Abs. 2 Satz 3 DIN 19712 Flutungspolder, die dem Charakter nach „aufgrund eines größeren Überstaus“ eine Stauanlage nach DIN 19700-12 (Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss) darstellen. Maßgeblich für die Abgrenzung beider Regelungswerke ist daher in erster Linie die Begriffsdefinition des Abschnitts 3.5 der DIN 19712. Ein „Flutungspolder“ ist danach eine „zum Einstau vorgesehene Fläche, die bei Hochwasser als Retentionsraum genutzt werden kann und dessen maximaler Wasserstand im Gegensatz zu Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss nach DIN 19700-12 nur wenig über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt“. Insoweit ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig und wurde auch von den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen bestätigt, dass der maximale Wasserstand im hier geplanten Retentionsraum im Bemessungsfall nur um ca. 0,25 m (nach Abschluss der Retentionsfüllung) bzw. um ca. 1,07 m bzw. 1,08 m (unmittelbar zu Beginn der Entleerung), d.h. in einem in technischer Hinsicht geringen Umfang über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 6 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 23). Hinsichtlich der zum Teil deutlich höheren Wasserspiegeldifferenzen, die etwa bei außergewöhnlichen Betriebszuständen auftreten könnten, hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass diese nicht bei der Klassifizierung der Bauwerke, sondern bei der Dimensionierung bzw. Bemessung des konkreten Bauwerks zu berücksichtigen sind (vgl. auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 7). Gleiches gilt nach den Angaben des Sachverständigen für den Sonderbetrieb, den der Planfeststellungsbeschluss für den Fall einer Havarie auf dem Rhein vorsieht, der als seltenes Ereignis aber nur bei der Bemessung zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zudem plausibel ausgeführt, dass die Einordnung als Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss bzw. Flutungspolder sich auch an weiteren Kriterien (wie der Funktion des Bauwerks, den Einstauhöhen im Verhältnis zum Hinterland und der maximalen Einstaudauer) orientieren müsse und ohnehin lediglich orientierende Wirkung entfalte, weil die individuellen Sicherheitsanforderungen in der Praxis stets im Einzelfall bestimmt werden müssten (vgl. auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 ff., 11 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 36). Hier ergebe sich angesichts der Funktion des Hochwasserdammes XXV, der für den (durch die Bauwerke HWD XXVa und XXVI gewährleisteten) landseitigen Hochwasserschutz nicht erforderlich sei und in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Retentionsraums sicherstelle, der durch die Dimensionierung der flussaufwärts errichteten Hochwasserschutzanlagen bedingten praktischen Unmöglichkeit einer Überströmung des Hochwasserdamms XXV, der auch landseitig überwiegend geringen Einstauhöhen und der nur geringen Einstaudauer ebenfalls eine Einordnung der Retentionsraums als Flutungspolder bzw. des Hochwasserdamms XXV als Bauwerk, das eine individuelle Bestimmung der Sicherheitsanforderungen unter vorrangiger Anlehnung an die Bestimmungen der DIN 19712 rechtfertige. Dieser Einschätzung hat sich der Sachverständige Dr.-Ing. H., dessen Einordnung sich sogar primär auf die Funktion der Anlage stützt, ausdrücklich angeschlossen (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 21 ff.). Dieser Befund wird auch durch die von dem Beklagten zitierte Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nicht in Frage gestellt, auch wenn diese die Polder des Integrierten Rheinprogramms ausdrücklich als Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss bezeichnet (vgl. LUBW, Arbeitshilfe zu DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken, 2007, S. 17). Denn unabhängig davon, dass deren Empfehlungen allenfalls orientierender Charakter zukommt, konnte die im Jahr 2007 veröffentlichte Arbeitshilfe die im Januar 2013 erstmals veröffentlichte DIN 19712 schon aufgrund ihres Alters nicht berücksichtigen. Sie weist zudem selbst darauf hin, dass bei den Poldern des Integrierten Rheinprogramms ggf. eine Abqualifizierung in Betracht komme, wenn keine unkontrollierte Überlastung des Rückhalteraums zu besorgen sei (vgl. LUBW, Arbeitshilfe zu DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken, 2007, S. 17), und bestätigt so die Forderung der Sachverständigen nach einer risikobasierten, am konkreten Vorhaben ausgerichteten Einordnung. Der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Interesse der Gewährleistung eines möglichst hohen Sicherheitsniveaus grundsätzlich eine Einstufung in das strengere Regelungsregime der DIN 19700-10 bis 19700-12 vorzunehmen sei. Zwar verpflichtet das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot den Vorhabenträger nicht dazu, sich von vorneherein auf die Einhaltung technischer Mindeststandards zu beschränken. Die Planfeststellungsbehörde muss jedoch prüfen, ob die mit einer Überschreitung technischer Mindeststandards verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den im Einzelfall zu erzielenden Sicherheitsgewinn gerechtfertigt werden können, d.h. sich der Verzicht auf ein höheres Schutzniveau im Einzelfall als unzumutbar darstellt. Dies setzt jedoch eine zutreffende Ermittlung der für das Vorhaben geltenden technischen Mindeststandards voraus, die (ggf. durchaus berechtigten) Sicherheitsinteressen nicht von vorneherein den Vorrang vor Naturschutzinteressen einräumen kann. Ausgehend hiervon kam vorliegend eine Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV, bei dem eine in das bisherige Dammprofil eingebettete Spundwand die Funktion einer statisch selbstständig wirksamen Hochwasserschutzwand erfüllt, grundsätzlich in Betracht. β) Die Variante einer „angeböschten Spundwand“ scheidet nicht schon aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Grundwasser von vorneherein aus. Denn die an der Planung beteiligten Ingenieursbüros haben zwar auf mögliche Bedenken hingewiesen, diese aber nicht als durchgreifend erachtet (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 27) oder lediglich vertiefende Untersuchungen eingefordert (vgl. Alternativenbetrachtung 2016, S. 18). Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen Dr.-Ing. B., der aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten von mutmaßlich gering ausgeprägten Beeinflussungen des Grundwasserstroms ausgeht (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 9). Auf die technische Machbarkeit und Zulässigkeit der im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Tiefenstaffelung, die auf einen weiteren Vorschlag der Stadt Rheinstetten zurückgeht und die Grundwasserverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen soll, kommt es daher voraussichtlich nicht an (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss, S. 112 sowie Ingenieurgruppe G., Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 2). Auch das erstmals im Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 2023 angesprochene Interesse an einer sicheren Verlegung von Strom- und Steuerkabeln steht der Verwirklichung einer entsprechenden Alternative nicht von vorneherein entgegen, da diesem durch Anpassung der jeweiligen Planung Rechnung getragen werden könnte. γ) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Zumutbarkeit der vorgenannten Alternative unter Hinweis daraufhin verneint, dass sich aus DIN 19700-12 (Stauanlagen – Hochwasserrückhaltebecken), die auf eine ergänzende Heranziehung der DIN 19700-10 (Stauanlagen – gemeinsame Festlegungen) und DIN 19700-11 (Stauanlagen – Talsperren) (jeweils) vom Juli 2004 verweise, das Regelerfordernis einer durchgehenden Befahrbarkeit der Dammkrone von beiden Seiten aus ergebe (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242, unter Verweis auf Abschnitt 6.1.1 lit. i) DIN 19700-11). Weiterhin sei die beidseitige Erreichbarkeit der Bauwerke aus Gründen der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht zwingend (Planfeststellungsbeschluss, S. 241). Dieses Erfordernis sei bei der vorgeschlagenen Spundwand-Variante nicht erfüllt, da die Standsicherheit des vorhandenen Dammes nicht gewährleistet sei und die vorgeschlagene Variante keine Verbreiterung der Dammkrone und des Dammverteidigungsweges vorsehe (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 111 f.). Insoweit ergibt sich jedoch bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit der Herstellung einer (durchgehend) befahrbaren Spundwand nicht ernstlich in Betracht gezogen hat, obwohl diese – auch bei einer Verbreiterung gegenüber der ursprünglich vorgeschlagenen Variante einer „angeböschten Spundwand“ – mit einem gegenüber der letztlich genehmigten Variante geringeren Flächenverbrauch verbunden wäre und ggf. auch einen Verzicht oder eine Reduzierung des erforderlichen Dammschutzstreifens bzw. der baumfreien Zone ermöglichen könnte (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 110, 241 f.). Vielmehr findet sich auch in der Alternativenbetrachtung 2017 nur der lapidare Hinweis, dass das „zwingende“ Erfordernis einer Längsdurchfahrbarkeit bei der geprüften Alternative nicht gewährleistet sei (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 36). Auch die zuvor durchgeführte Alternativenbetrachtung führt lediglich aus, dass „eine Verbreiterung der Dammkrone und des Dammkronenweges […] unter der Prämisse des Belassens der Dammfußpunkte nicht durchgeführt werden“ könne (vgl. Alternativenbetrachtung 2016, S. 18), ohne Möglichkeiten und Auswirkungen einer entsprechenden Alternative näher zu untersuchen. Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. B. sowohl in seiner schriftlichen Ausarbeitung als auch in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit verwiesen, die Befahrbarkeit des Dammes durch eine Ertüchtigung seiner Landseite zu gewährleisten (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 10). In diesem Fall ermögliche es die Einbringung einer statisch wirksamen Hochwasserschutzwand dennoch, die rheinseitige Böschungsseite zu erhalten und sowohl auf den Deichschutzstreifen als auch die baumfreie Zone zu verzichten, so dass im Ergebnis ein „relativ schlankes“ Bauwerk entstehe. Ebenso sei es möglich, die Spundwand etwas in die wasserseitige Böschung „hineinzuschieben“ und so die Deichkrone zu verbreitern. Übereinstimmend mit dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angehörten Sachverständigen Dr.-Ing. H. hat der gerichtliche Sachverständige zudem auf die Möglichkeit der Einbringung einer weiteren, kürzeren Spundwand in der Landseite des Dammes verwiesen, die die Befahrbarkeit sicherstellen könne (sog. Spundwandkasten, vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 29). Entsprechende Alternativen hat die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht untersucht. Dies war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Erstellung einer befahrbaren Spundwand ggf. (z.B. aufgrund des Erfordernisses einer Verbreiterung der Dammkrone) mit eigenständigen Eingriffen in den Dammbestand verbunden wäre, da jedenfalls nicht feststeht, dass der Flächenverbrauch nicht dennoch gegenüber der planfestgestellten Variante reduziert werden könnte. Zudem haben beide Sachverständige übereinstimmend darauf verwiesen, dass bei der Sanierung des Hochwasserdamms XXV mit Hilfe einer Spundwand in technischer Hinsicht auf Dammschutzstreifen und baumfreie Zone verzichtet werden könne. Soweit die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Sicherung und Erhaltung der Schutzdämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars vom 12. Mai 1993, zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. Januar 2021 (DammschutzVO) dessen ungeachtet die Einrichtung von Dammschutzstreifen und –zonen vorsieht, wäre jedenfalls zu prüfen, ob aufgrund der konstruktiven Besonderheiten einer Hochwasserschutzwand gegenüber „klassischen“ Erddämmen, auf die beide Sachverständige verwiesen haben, die uneingeschränkte Geltung der §§ 5 ff. DammschutzVO auch für Hochwasserschutzwände noch dem Stand der Technik entspricht oder zumindest eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 DammschutzVO zu erteilen wäre. δ) Ausgehend hiervon kann der Senat nicht feststellen, dass das Vorhaben nicht auch durch Herstellung bzw. Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV in Form einer befahrbaren (angeböschten) Spundwand verwirklicht werden könnte oder die mit der vorgenannten Alternative ggf. verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem Ausmaß stünde, in dem der mit der Herstellung und Ertüchtigung des HWD XXV notwendigerweise verbundene Eingriff in Natur und Landschaft durch eine weitere Verschlankung der Bauform verringert werden kann. Denn die Planfeststellungsbehörde hat eine solche Bauform nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen und Vor- und Nachteile einer entsprechenden Bauform folglich nicht ausreichend untersucht. (c) Unabhängig davon hat die Planfeststellungsbehörde die für die Sicherstellung einer durchgehenden Befahrbarkeit auch mit Schwerlastfahrzeugen geltend gemachten Belange der Dammverteidigung bzw. -sanierung nach eingetretenen Hochwassern sowie der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht lediglich abstrakt den Vorzug vor Naturschutzinteressen (und den im Kontext der Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ebenfalls zu berücksichtigenden Artenschutzinteressen) gegeben, ohne – wie erforderlich – diese Interessen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des zu erwartenden Sicherheitsgewinns (d.h. insbesondere der Eintrittswahrscheinlichkeit und konkreter Folgen einzelner Gefährdungsszenarien) zu gewichten und den konkreten arten- und naturschutzrechtlichen Vorteilen einer schlankeren Bauform gegenüberzustellen. Der Senat kann insbesondere nicht erkennen, dass die vom Vorhabenträger zugrunde gelegten Sicherheitsanforderungen für die Verwirklichung des Vorhabens zwingend und daher unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 BNatSchG geboten wären. α) Soweit die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit der beidseitigen Befahrbarkeit des Dammkörpers aus dem Erfordernis der Dammverteidigung im Hochwasserfall, d.h. der Gesamtheit der Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktion eines Dammes bei drohendem Versagen (vgl. Bundesanstalt für Wasserbau, Merkblatt Damminspektion (MDI), Ausgabe 2017, Anlage 1, S. 2), hergeleitet hat, haben die Sachverständigen Dr.-Ing. B. und Dr.-Ing. H. eine Verteidigung des Dammkörpers im vorgenannten Sinne bei einer Ausführung als angeböschte Spundwand im Rahmen einer vorhabenspezifischen Risikobewertung übereinstimmend nicht als erforderlich erachtet. Dies folge daraus, dass für den Hochwasserdamm XXV ein Überströmungsrisiko aufgrund der durch Ländervereinbarungen festgelegten maximal zulässigen Deichhöhen oberstrom des Flutpolderraums auch im Hochwasserfall nicht gegeben sei, weil zuerst die südlich gelegenen Dämme überflutet würden. Ferner würden geringfügige Überströmungen bei dem vorgesehenen Dammaufbau für eine gewisse Zeit weitgehend schadensfrei abgeführt und könnten Böschungsbrüche in Folge der fortbestehenden Dichtwirkung der statisch wirkenden Hochwasserschutzwand zunächst hingenommen werden (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 29). Dies ist für den Senat unmittelbar nachvollziehbar, zumal Abschnitt 8 der DIN 19712 (Hochwasserschutzwände) ausdrücklich nicht auf das in Abschnitt 7.2 für Deiche normierte Erfordernis der Deichverteidigungswege verweist und die besondere Resilienz von Hochwasserschutzwänden gegen Kronenerosion bei Überströmung ausdrücklich hervorhebt (Abschnitt 8.2). Allerdings hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. darauf hingewiesen, dass auch eine statisch wirksame Hochwasserschutzwand einen Erhaltungsweg benötige, um z.B. im Anschluss an Hochwasserbelastungen auftretende Böschungsrutschungen zu beheben (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8, 10). Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass hierfür ggf. auch eine Befahrbarkeit mit Schwerlastverkehr erforderlich sein könne. Hierfür haben die Sachverständigen mit dem Hinweis auf z. B. die Schaffung eines Spundwandkastens indes technische Möglichkeiten aufgezeigt, die gleichwohl eine Verringerung der Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglichen könnten. Darüber hinaus weist der Planfeststellungsbeschluss selbst darauf hin, dass diesem Erfordernis auch durch Umsetzung einer Wendehammer-Lösung Rechnung getragen werden könnte, die eine Herstellung von Hochwasserschutzwänden zwischen den Bauwerken 2 und 3 sowie den Bauwerken 4 und 5 ermögliche und so deutlich geringere Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241 f.). Er verwirft diese Lösung jedoch unter Hinweis auf die längere Anfahrstrecke und Verzögerungen bei Ausfall eines Fahrzeugs an einer Engstelle, die eine zeitnahe Behebung technischer Probleme (bzw. eine Rettung ggf. verletzter Personen) erschwere (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242). Angesichts der Darlegungen der Sachverständigen liegt es jedoch nicht von vorneherein auf der Hand, dass im Nachgang etwa zu einem Abrutschen der Dammböschung zeitkritische Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden könnten, da diese im hier vorgesehenen Modell einer angeböschten Spundwand keine eigenständige Hochwasserschutzfunktion erfüllt. β) Soweit die Planfeststellungsbehörde die beidseitige Befahrbarkeit des Deichkörpers als zwingend angesehen hat, weil die technische Funktionsfähigkeit der Ein- und Auslassbauwerke gewährleistet sein müsse (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241; Alternativenbetrachtung 2017, S. 36), begegnet dies erheblichen Zweifeln. Zwar haben auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen eingeräumt, dass die z.B. im Rahmen der Alternativenbetrachtung 2017 zur Begründung dieser Annahme herangezogene DIN 19700-10 ggf. auch dann zur Bestimmung von Sicherheitsanforderungen an einzelne Bauwerke herangezogen werden könne, wenn die Gesamtanlage lediglich der DIN 19712 unterfällt (vgl. zur entsprechenden Praxis auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 23). Dessen ungeachtet hat der Sachverständige Dr.-Ing. H. die durchgehende Erreichbarkeit der nicht schon aufgrund ihrer Lage gut erreichbaren Einlass- und Auslassbauwerke 2 bis 4 – zumal mit Schwerlastfahrzeugen – zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage nicht für erforderlich erachtet und dabei ausdrücklich auf die redundante Ausbildung der Bauwerke, deren Fernsteuerbarkeit und die geringe statistische Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens eines Dennoch-Versagens mit einem Hochwasserfall verwiesen (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 24 ff.). Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. B. zwar die Erreichbarkeit des Auslassbauwerks 4 mit Schwerlastfahrzeugen für erforderlich gehalten, um schädlichen Wasserspiegelanstiegen im Retentionsraum auch in Extremsituationen sicher begegnen zu können (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 9), die Notwendigkeit einer durchgehenden Befahrbarkeit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzwirkung des gesamten Retentionsraums aber – auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – ebenfalls verneint. Angesichts dessen kann die (auch in den Planungsunterlagen nicht näher begründete) Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass der Ausfall auch nur eines der Bauwerke zwangsläufig zum Versagen der kompletten Hochwasserrückhaltung führe und mithin das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept gefährde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241), nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Denn insoweit fehlt es an Darlegungen zu den Auswirkungen individueller Störungsszenarien, den durch eine beidseitige Befahrbarkeit ermöglichten Abhilfemaßnahmen und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der jeweiligen Störungsszenarien. Demgegenüber ergibt sich aus den Planungsunterlagen, dass nach den der Planung zugrundeliegenden Berechnungen der Landesanstalt für Umwelt auch eine Dammrückverlegung, die konstruktionsbedingt keine Schließung des Retentionsraums ermöglicht, zur Verwirklichung der angestrebten Hochwasserschutzziele ausgereicht hätte (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 103 f. sowie Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 114 ff.) und eine Entleerung des Retentionsraums sowohl bei Abbruch der ökologischen Flutungen als auch im Anschluss an die Retention nur über die Bauwerke 4 und 5 erfolgt (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 126 ff.). Zwar zieht dies die Erforderlichkeit der jeweiligen Bauwerke zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens ebenso wenig in Zweifel wie die höhere Hochwasserschutzwirkung eines gesteuerten Retentionsraums gegenüber einer bloßen Dammrückverlegung (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104). Es lässt jedoch auch nicht erkennen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit sämtlicher Einlassbauwerke nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zwingend erforderlich wäre oder die Planfeststellungsbehörde dem Interesse an der Optimierung der jederzeitigen Funktionsfähigkeit des Retentionsraums zu Recht den Vorzug vor den damit beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen gegeben hat. Dies gilt umso mehr, als die Planung mit insgesamt fünf Ein- und Auslassbauwerken nicht allein der Anlagensicherheit, sondern der Gewährleistung eines (dauerhaft) ökologisch verträglichen Betriebs dient (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 445 sowie Dr.-Ing. L, Hydraulische Berechnungen von Oberflächengewässern, 2010, Anl. 5 zum Planfeststellungsantrag [im Folgenden: Hydraulische Berechnungen 2010], S. 4). In der Sache hat der Sachverständige Dr.-Ing. H. in der mündlichen Verhandlung zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Planungsunterlagen weder eine realistische Abschätzung möglicher Störungsszenarien (einschließlich ihrer jeweiligen Wahrscheinlichkeiten und konkreten Auswirkungen) enthalten noch konkret vorgesehene Maßnahmen (wie z.B. die Setzung von Not-/Revisionsverschlüssen an den Steuerungsbauwerken) aufzeigen, die eine kurzfristige Erreichbarkeit der Ein- und Auslassbauwerke voraussetzen. Derartige Überlegungen hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, sondern lediglich auf abstrakte Störungsszenarien (bzw. die Kumulation möglicher Störungsrisiken) verwiesen, ohne deren Eintrittswahrscheinlichkeit oder deren konkrete Auswirkungen (oder die zu deren Bewältigung erforderlichen Maßnahmen) konkret zu erläutern. Soweit er hierbei z.B. auf die Gefahr einer Verklausung der jeweiligen Bauwerke verwiesen hat, wurden im Planungsverfahren – soweit aus den vorliegenden Planungsunterlagen ersichtlich – zudem weder die konkreten Strömungsverhältnisse im Einzugsbereich der betroffenen Bauwerke noch die Schutzwirkung anderer (z.B. baulicher) Maßnahmen zur Abwendung entsprechender Gefahren betrachtet, obwohl beide Sachverständige die Gefahr von Verklausungen insbesondere bei den Bauwerken 1 – 3 ausdrücklich als gering bezeichnet haben (vgl. die Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und das Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 26). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Planung einzelner Bauwerke im Interesse der Freizeitnutzung (Kanusport) auf bauliche Schutzmaßnahmen verzichte, kommt dies in der Alternativenprüfung jedenfalls nicht zum Ausdruck. Unabhängig davon wäre die Erreichbarkeit der jeweiligen Bauwerke auch bei der von dem Beklagten untersuchten Wendehammer-Lösung gewährleistet, ohne dass die spezifischen Sicherheitsgewinne einer schnelleren Erreichbarkeit der einzelnen Bauwerke dargelegt wären. γ) Soweit die Planfeststellungsbehörde das Erfordernis der beidseitigen Befahrbarkeit darüber hinaus mit Aspekten des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Mitarbeitern des Vorhabenträgers gerechtfertigt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242 f.), lässt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keine ausreichende Gegenüberstellung des zu erwartenden Sicherheitsgewinns und der konkreten natur- und artenschutzrechtlichen Vorteile einer schlankeren Bauform erkennen. Zwar hat auch der Senat Zweifel daran, ob dem mit der Behebung von Störungen beauftragten Personal im Hochwasserfall die (vom Sachverständigen Dr.-Ing. H. vorgeschlagene) Anfahrt per Boot ohne weiteres zugemutet werden kann oder Verletzte pauschal auf die Möglichkeit einer Rettung z.B. mit Boot oder Helikopter verwiesen werden können. Auch insoweit fehlt es jedoch an konkreten Überlegungen zu realistischen Gefährdungsszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten, zumal bereits die Notwendigkeit entsprechend gefährlicher Einsätze zur Behebung konkreter Störungen nicht ausreichend untersucht wurde. Die Erreichbarkeit aller Bauwerke auch mit Fahrzeugen wäre zudem auch bei der von dem Beklagten untersuchten Wendehammer-Lösung im Grundsatz gewährleistet, so dass mögliche Sicherheitsgewinne nur durch die (bei linearer Befahrbarkeit gewährleistete) schnellere Erreichbarkeit oder in Bezug auf Fälle erzielt werden können, in denen ein eilbedürftiger Fahrzeugeinsatz auf dem Hochwasserdamm notwendig wird und – kumulativ – ein zu diesem Zweck entsandtes Fahrzeug gerade an einer Engstelle liegenbleibt. Spezifische Sicherheitsgewinne hat der Beklagte indes auch insoweit nicht konkret aufgezeigt. δ) Im Hinblick auf die vorgenannten Aspekte war die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von vorneherein zu einer Beschränkung des Vorhabens auf die Einhaltung technischer Mindeststandards verpflichtet. Insbesondere ist der Vorhabenträger im Rahmen der Formulierung der Planungsziele zunächst berechtigt, selbst festzulegen, welche (über rechtlich verpflichtende Mindeststandards hinausgehenden) Sicherheitsanforderungen er verwirklichen will. Allerdings kann das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot (ebenso wie das im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu beachtende artenschutzrechtliche Vermeidungsgebot; vgl. unten B. VII. 4. a) (ii) (3) (c)) ggf. aber gewisse Abstriche hinsichtlich des zu erreichenden Zielerfüllungsgrads erforderlich machen, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erreicht werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Dies schließt es jedoch aus, den mit der Planung verfolgten Sicherheitsinteressen – wie hier geschehen – unter Hinweis auf die überragende Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben abstrakt den Vorrang zu geben vor den durch das Vorhaben beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen, ohne die jeweiligen Interessen (auch) unter Berücksichtigung der jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten und konkreten Risiken bzw. Folgen zu quantifizieren oder zumindest in qualitativer Hinsicht einzelfallbezogen zu bewerten. Die Planfeststellungsbehörde darf hierbei insbesondere nicht ausblenden, dass es sich bei den vom Vorhabenträger beschriebenen Risiken um eine Kumulation mehrerer Worst-Case-Szenarien handelt (wie z.B. den Ausfall eines Schwerlastfahrzeugs an einer Engstelle während des Ausfalls einer redundant gesicherten Rollschützanlage, der im Rahmen eines Retentionsfalls behoben werden muss, der Eintritt eines Havariefalls – trotz hochwasserbedingten Schifffahrtsverbots – auf dem Rhein während einer Bauwerksstörung oder der Ausfall eines Schwerlastfahrzeugs an einer Engstelle zeitgleich mit einem Personenschaden), während die durch eine schlankere Dammausführung vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (und die damit ggf. einhergehenden Verletzungen artenschutzrechtlicher Tötungsverbote) als unmittelbare (wahrscheinliche) Folge der erhöhten Flächeninanspruchnahme eintreten. Dies kann auch im gerichtlichen Verfahren nicht durch eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Senats ersetzt werden, weil es an den hierfür erforderlichen Ermittlungen und fachlichen Bewertungen fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 –, juris Rn. 32 f.). Nach alledem leidet der Planfeststellungsbeschluss daher an einem Mangel der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung im Hinblick auf baubedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, der indes ohne weiteres im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens behoben werden kann. Da Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger insbesondere die Kosten einer entsprechenden Spundwand-Variante – gerade im Hinblick auf die denkbare Variante einer befahrbaren Spundwand – bislang nicht betrachtet haben, kommt dabei neben einer Anpassung der Planung, die das Vorhaben jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit in Frage stellen würde, ggf. auch eine Beibehaltung der bisherigen Planung in Betracht, wenn sich andere Alternativen z.B. aus fiskalischen Gründen nicht als zumutbar erweisen oder das (konkret ermittelte) Ausmaß der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft aus anderen Gründen außer Verhältnis zu den mit der jeweiligen Alternativplanung verbundenen Nachteilen steht. Hierbei kann die Planfeststellungsbehörde auch berücksichtigen, in welchem Umfang die Herstellung einer befahrbaren Spundwand Eingriffe in den Dammbestand erforderlich macht, die die naturschutzrechtlichen Vorteile einer Spundwandlösung gegenüber dem bisher geplanten Erddamm ggf. verringern. 3. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen Neben baubedingten Beeinträchtigungen ist das Vorhaben auch mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die von seinem Betrieb ausgehen. Diese sind sowohl mit dem eigentlichen Retentionsbetrieb (einschließlich des hierfür für erforderlich gehaltenen Probestaus) als auch mit der Durchführung der ökologischen Flutungen verbunden, auch wenn diese zugleich als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme vorgesehen sind. Die hierauf bezogenen Rügen greifen indes nicht durch. Insbesondere zieht die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel, dass ökologische Flutungen auch im vorliegenden Planungskontext die ihnen zugedachte Funktion als geeignete, erforderliche und zumutbare, d.h. auch in Anbetracht der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen verhältnismäßige Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme im Sinne des Naturschutzrechts erfüllen können. a) (i) Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ausgehend von dieser Begriffsdefinition sind Errichtung und Betrieb des hier planfestgestellten Polders Bellenkopf/Rappenwört in vielgestaltiger Weise und in erheblichem Umfang mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. So weist bereits der Planfeststellungsbeschluss – unter Bezugnahme auf die Einzeldarstellungen und Beschreibungen u.a. im Gesamterläuterungsbericht 2017 (Anlage 1, Ordner 1a), in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 8, Ordner 18-23) und im Landschaftspflegerischen Begleitplan 2017 (Anlage 10, Ordner 27a und 28a) – darauf hin, dass die geplanten Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, da Flächen in einer Weise in Anspruch genommen werden, dass ihre ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben oder reduziert ist, und das Vorhaben mit dem Verlust landschaftsbildprägender Biotopstrukturen naturschutzfachlich hoher und mittlerer Bedeutung sowie dem Lebensraumverlust diverser Tierarten bzw. die Gefahr der Beeinträchtigung gefährdeter Tierarten einhergeht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235). Aus den vertiefenden und erläuternde Ausführungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 235 ff., Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 262, Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 80 ff.) ergibt sich insbesondere, dass die mit dem Betrieb des Polders Bellenkopf/Rappenwört verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft in wesentlichem Umfang sowohl von gesteuerten Retentionsflutungen – d.h. der zur Verwirklichung des geplanten Hochwasserschutzes unmittelbar erforderlichen Rückhaltung von Rheinwasser in der Polderfläche nach Maßgabe der Betriebszustände c. (Retention), d. (Abbruch der Retention), e. (Betriebsart Zufluss gleich Abfluss während der Retention) und g. (Entleerung nach der Retention) – als auch von ungesteuerten ökologischen Flutungen nach Maßgabe der Betriebszustände a. (ungesteuerte ökologische Flutungen), b. (Abbruch der ungesteuerten ökologischen Flutungen zur Vorbereitung der Retention), f. (Wiederaufnahme der ungesteuerten ökologischen Flutungen ohne vorherige Retention) und g. (Übergang der Entleerung in die ungesteuerten ökologischen Flutungen) – ausgehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90 f. und Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 81 ff.). (ii) Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, dass nur die Durchführung ökologischer Flutungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei, während die Auswirkungen von Retentionsflutungen aufgrund ihrer Seltenheit naturschutzrechtlich außer Betracht bleiben könnten. Denn auch wenn der Beklagte ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses von eher seltenen Retentionseinsätzen ausgeht, die mit einer Jährlichkeit von ca. 90 Jahren (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 874, LUBW 2021, S. 23 unter Verweis auf IKSR 2015, S. 32 sowie LUBW, Stellungnahme vom 31. März 2023 [im Folgenden: LUBW 2023], S. 6 f.) oder ca. 200 Jahren (wohl aufgrund eines Schreib- bzw. Darstellungsfehlers, der der Unterscheidung zwischen der Aufnahme des Retentionsbetriebs bei Abflusswerten von 4.500 m3/s und dem Abflusswert 5.000 m3/s, der stellvertretend für ein ca. 200-jähriges Hochwasser steht, ausblendet; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 238) auftreten, liegen Eingriffe in Natur und Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinne bereits dann vor, wenn die – hier unstreitig mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen – Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, soweit diese Möglichkeit nicht von rein theoretischer Natur ist (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 14 BNatSchG Rn. 15). Eine realistische Möglichkeit derartiger Veränderungen ist vorliegend schon deswegen gegeben, weil die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts des Retentionsfalls zwar auf das individuelle Jahr bezogen statistisch gering ist, mit seinem Eintritt auf lange Sicht aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Insoweit liegt es auf der Hand, dass eine Planung, die auf die Vorsorge im Hinblick auf Hochwassern mit einer Jährlichkeit von bis zu 200 gerichtet ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 248), auch dessen eingriffsbedingte Auswirkungen auf Natur und Landschaft in diesem Zeitraum nicht aus dem Blick verlieren darf. Im Gegenteil führen Retentionsflutungen, die durch den Bau eines Hochwasserrückhalteraums ermöglicht werden, gerade wegen ihrer relativen Seltenheit nicht nur einmalig, sondern immer wieder neu zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 16). Dass ein solcher Retentionsfall im Falle seines Eintretens schließlich mit (weiteren) Beeinträchtigungen v.a. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einhergehen kann, die die Erheblichkeitsschwelle sogar deutlich überschreiten, hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert (vgl. etwa Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme zur Synopse – Notwendigkeit ökologischer Flutungen von September 2018 [im Folgenden: RPK 2018], S. 7 f.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Retentionsraum zwar – anknüpfend an die angestrebte Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau gewährleisteten Schutzes vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von 200 – auf die Bewältigung von Hochwassern mit Abflusswerten bis zu 5.000 m3/s ausgerichtet ist, er nach dem vorgesehenen Betriebsreglement aber bereits ab Abflusswerten von 4.500 m3/s am Pegel Maxau zum Einsatz kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89 f.: Betriebszustands „c. Retention“), die nach aktuellen Berechnungen mit einer Jährlichkeit von ca. 90 auftreten werden (vgl. LUBW 2023, S. 6 f.). (iii) Insbesondere kann der Eingriffscharakter seltener Retentionsflutungen – entgegen den Behauptungen der Klägerin – nicht bereits unter Hinweis auf die Regenerationsfähigkeit der betroffenen Naturräume verneint werden. So genügt nach § 14 Abs. 1 BNatSchG die bloße Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds, so dass die Regenerationsfähigkeit des von Veränderungen betroffenen Naturraums erst die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs berührt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 –, juris Rn. 11 f.). Auf den in § 19 Abs. 1 BNatSchG naturschutzrechtlich definierten Begriff des Umweltschadens im Sinne des Umweltschadensgesetzes kommt es im vorliegenden Kontext demgegenüber nicht an, auch wenn die in § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BNatschG definierte Erheblichkeitsschwelle den in den jeweiligen naturschutzrechtlichen Richtlinienbestimmungen vorhandenen Erheblichkeitsprüfungen entlehnt ist (vgl. BR-Drs. 678/06, 67 zu § 21a BNatSchG a.F.). Die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds kann schon deswegen nicht verneint werden, weil eine solche Regenerationsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum von der Klägerin zwar pauschal behauptet wird (vgl. hierzu auch Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 [im Folgenden: RPK 2022], S. 35 ff., 61 ff.), sich aber nicht auf belastbare naturwissenschaftliche Erkenntnisse stützen kann. Denn auch wenn – wie der Beklagte im Übrigen auch einräumt (vgl. RPK 2022, S. 66 m.w.N. u.a. im Hinblick auf Laufkäferpopulationen) – eine solche Regenerationsfähigkeit möglicherweise hinsichtlich einzelner Teilaspekte des Naturhaushalts angenommen werden kann, zeigt die Umweltverträglichkeitsstudie neben der zu erwartenden – insbesondere artenschutzrechtlich relevanten – vielfachen Tötung von Einzelindividuen nachhaltige Störungen des Naturhaushalts u.a. durch den zu erwartenden Ausfall bzw. Verlust von Streuobstbäumen, Magerrasen und -wiesen, Nasswiesen, Röhrichten sowie Vorkommen seltener Pflanzenarten (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2017, S. 431), die Veränderung von Waldgebieten durch Schädigung nicht angepasster Gehölze und die damit verbundenen Änderungen der Strauch- und Krautschicht (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2017, S. 431 ff.) auf. Sie weist weiterhin nachvollziehbar darauf hin, dass in Folge der Betroffenheit von Beständen der forstlichen Risikoklassen 4 und 5 ggf. mit langjährigen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft zu rechnen ist (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2017, S. 319; vgl. auch Regierungspräsidium Karlsruhe, Materialien zum Integrierten Rheinprogramm, Band 12, Praxisorientierter Leitfaden Risikoanalyse Wald, 2007 [im Folgenden: Leitfaden Risikoanalyse Wald 2007], S. 12 sowie Forstrisikoanalyse 2010, S. 11 f.). Diese Auswirkungsprognosen, die sich u.a. auch auf Beobachtungen im pfälzischen Waldgebiet „Kahnbusch“ nach dessen erstmaliger Überflutung in Folge eines Dammbruchs im Mai 1999 stützen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2017, S. 432), sind unmittelbar nachvollziehbar. Sie wurden im Klageverfahren überdies nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG in Frage gestellt, da entsprechende Rügen (substantiiert) erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 2. Mai 2022 erhoben wurden. Entsprechende Einwände können auch nicht auf die Stellungnahme des Umweltkoordinators der Stadt Rheinstetten vom 14. Mai 2021 (im Folgenden: R 2021) gestützt werden, da die bloße Bezugnahme auf Äußerungen Dritter den rechtlichen Anforderungen der Begründung der Klage durch einen hierzu befugten Bevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ebenso wenig genügt wie deren wörtliche Wiedergabe oder Zusammenfassung ohne die gebotene Prüfung und rechtliche Durchdringung des Vorbringens durch den Bevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 –, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 134). Darüber hinaus hat die Klägerin die für das Parallelverfahren 3 S 846/21 erstellte Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Im Übrigen ist auch in Anbetracht einer statistischen Jährlichkeit der Retentionsflutungen von über 90 Jahren nicht sichergestellt, dass entsprechende Extremereignisse nicht auch innerhalb eines – für Teilaspekte von Natur und Landschaft ggf. individuell zu bestimmenden – Regenerationszyklus wiederholt auftreten und Naturfunktionen und Landschaftsbild so nachhaltig stören. Denn die statistische Häufigkeit des Eintritts eines solchen Ereignisses lässt keine verlässliche Aussage zu, in welchen tatsächlichen Abständen entsprechende Ereignisse nach Verwirklichung des Vorhabens auftreten werden. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin weiterhin, dass ökologische Flutungen aufgrund ihrer Häufigkeit gerade dazu dienen, eine Verdrängung nicht hochwasserangepasster Arten aus dem Retentionsraum zu bewirken, die im Fall ihrer ungehinderten Regeneration nach (deutlich selteneren) Retentionsflutungen ggf. wiederholt geschädigt würden. Diese Auswirkungsprognose wird insbesondere auch durch den Hinweis der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass entsprechend schwere hochwasserbedingte Schäden seit Beginn der (von der Klägerin im Rahmen einer Clusteranalyse ausgewerteten) Hochwasseraufzeichnungen der Bundesanstalt für Gewässerkunde im Jahr 1921 nicht aufgetreten wären. Denn das Vorhaben dient gerade der Vorsorge vor Hochwassern mit einer statistischen Jährlichkeit von 200 bzw. 220 Jahren (gemessen an den Ausbauverhältnissen des Jahres 1955), auch wenn diese im beobachteten Zeitraum tatsächlich nicht aufgetreten sind. Insoweit entspricht es dem Wesen statistisch ermittelter Häufigkeitswerte, dass entsprechende Ereignisse innerhalb des Referenzzeitraums weder zwingend eintreten noch auf ein einmaliges Eintreten beschränkt sind. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass mit dem Extremhochwasser 1882/83 mit Abflusswerten von (umgerechnet auf den Ausbauzustand 1977) bis zu 6.084 m3/s ein noch viel schadensträchtigeres Hochwasserereignis (mit statistisch noch höherer Jährlichkeit) dokumentiert ist (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 22) und – worauf die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zutreffend hinweist – auch z.B. hundertjährige Elbhochwasser zunächst – seit 1890 – über rund 112 Jahre nicht und dann – im August 2002 und im Juni 2013 – innerhalb kurzer Zeit mehrfach aufgetreten sind, ohne dass dies den Aussagewert entsprechender Statistiken in Zweifel zöge (vgl. LUBW 2022, S. 27). Dass Hochwasser mit Abflusswerten zwischen 4.500 m3/s (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90: Beginn des Betriebszustands „Retention“) und durchschnittlich 5.000 m3/s bzw. maximal 5.200 m3/s am Pegel Maxau (die Abflusswerten von bis zu 5.700 m3/s im Ausbauzustand 1977 entsprechen; vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 6, 22), auf deren Bewältigung das Vorhaben abzielt, auch nach Verwirklichung der im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms geplanten weiteren Rückhalteräume mit einer abgeschätzten Jährlichkeit von ca. 90 bis ca. 282 auftreten werden, ergibt sich schließlich aus den vorgelegten Veröffentlichungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (vgl. IKSR 2015, S. 7, 32, Anl. 2a zum Ausbauzustand 2020plus sowie LUBW 2023, S. 6 f.). Die Annahme einer Jährlichkeit von bis zu 282 steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum angestrebten Schutzziel einer Wiederherstellung des historisch gewährleisteten Schutzes vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von bis zu 200 Jahren, da die o.g. Zahl die Wahrscheinlichkeit bzw. Jährlichkeit eines Modellhochwassers beschreibt, der angestrebte Schutz aber die Bewältigung sämtlicher in die Betrachtung einbezogener Modellhochwasser gewährleisten muss (vgl. LUBW 2023, S. 9). (iv) Weiterhin kann der von dem Beklagten für den Retentionsfall zugrunde gelegten Schadensprognose nicht entgegengehalten werden, dass etwa das stärkste im Beobachtungszeitraum aufgetretene Hochwasser – das Maihochwasser des Jahres 1999 – nicht mit derart erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds einhergegangen wäre. Denn eine solche Betrachtung verkennt, dass das Maihochwasser 1999, bei dem am Pegel Maxau Abflusswerte von über 4.500 m3/s nicht und Abflusswerte von über 4.000 m3/s nur über einen vergleichbar kurzen Zeitraum erreicht wurden, gerade nicht repräsentativ für den geplanten Retentionsfall steht, der ausweislich des Betriebsreglements erst ab Abflusswerten über 4.500 m3/s am Pegel Maxau eintreten soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90; Betriebszustand c. „Retention“). Demgegenüber beruht das z.B. in den Wirksamkeitsnachweisen berücksichtigte Modellhochwasser 1999/5 zwar auf dem historischen Verlauf des Maihochwassers 1999, der jedoch – gerade in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl von Referenzhochwassern – rechnerisch auf Scheitelabflüsse von 5.700 m3/s (bezogen auf den historischen Ausbauzustand 1977) skaliert wurde (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 15 zur Methodik). Insoweit zeigt die Hochrechnung jedoch, dass ein entsprechendes Hochwasser mit Abflusswerten von 5.700 m3/s nach dem vorgesehenen Steuerungsreglement nur unter mehrtägigem Einsatz des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört bewältigt werden könnte (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-2, S. B-37). (v) Ausgehend hiervon trifft es zu, dass der Retentionsfall nach dem naturschutzrechtlichen Eingriffsverständnis unabhängig davon einen – grundsätzlich vermeidungspflichtigen – Eingriff darstellt, ob dieser in 20, 80 oder 100 Jahren eintritt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 248). Ebenso ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Betriebsreglement vorgesehenen ungesteuerten ökologischen Flutungen auch dann Eingriffe in Natur und Landschaft im Rechtssinne darstellen, wenn sie in der Sache der Vermeidung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG) oder der Ersetzung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 – 3 BNatSchG) der mit Retentionsflutungen verbundenen Beeinträchtigungen dienen sollen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239, unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 23.9.2013, Rn. 153 f. sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 14 ff.). Die Auswirkungen beider Maßnahmen unterliegen mithin dem Grunde nach jeweils dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Dies schließt es nicht aus, die zu erwartende Eingriffsfrequenz bei der nachgelagerten Frage zu berücksichtigen, ob zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sowie unten b) (iii) (1) (c)). b) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich insoweit für eine Vielzahl möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen entschieden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 199 ff.) und weitere Vermeidungsvarianten zumindest in Betracht gezogen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 108 ff.), im Hinblick auf die die Klägerin überwiegend keine Einwendungen erhebt. Insbesondere wendet sich die Klägerin nicht gegen die mit dem eigentlichen Retentionsbetrieb und mit dem Probestau verbundenen Beeinträchtigungen (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG sowie unten c)). Sie rügt jedoch, dass es sich bei den mit ökologischen Flutungen verbundenen Eingriffen um vermeidbare Eingriffe handele, und zieht insbesondere die Eignung, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der im Betriebsreglement vorgesehenen ungesteuerten ökologischen Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für das planfestgestellte Vorhaben in Zweifel. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Ungeachtet ihres Eingriffscharakters handelt es sich bei ökologischen Flutungen zugleich um naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen, wenn sie den betroffenen Naturraum langfristig überflutungsverträglich umgestalten (sogleich (i)). Sie erweisen sich auch im vorgesehenen Planungskontext als zu diesem Zweck geeignet und erforderlich (unten (ii)). Sie genügen schließlich auch im Übrigen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (unten (iii)). (i) Die ökologischen Flutungen sind vorliegend an den rechtlichen Anforderungen zu messen, die die Rechtsprechung zu naturschutzrechtlichen Vermeidungs- (sogleich (1)) und Ersatzmaßnahmen (unten (2)) entwickelt hat. (1) Bei der Durchführung ökologischer Flutungen handelt es sich vorliegend nicht bereits um ein selbstständiges Planungsziel. Sie unterliegen vielmehr den Voraussetzungen für die Rechtfertigung naturschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen. (a) Geht man – wie die Klägerin – davon aus, dass das planfestgestellte Vorhaben sowohl der Wiederherstellung des im Jahr 1955 gewährleisteten Hochwasserschutzniveaus vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von 200 bzw. 220 nach Maßgabe der deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 über die Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 100) als auch – gleichrangig – der Renaturierung der Auen des Oberrheins nach Maßgabe des Integrierten Rheinprogramms dient, könnte die Notwendigkeit eines Verzichts auf ökologische Flutungen indes nicht unmittelbar aus dem Vermeidungsgebot abgeleitet werden, da dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Vermeidung des Eingriffs als solchem, sondern auf die Vermeidung der mit ihm notwendigerweise verbundenen nachteiligen Folgen abzielt (so schon zum Polder Elzmündung Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [769]). Da ökologische Flutungen zwar selbst im Einzelfall retentionsunterstützende Wirkung entfalten können, die Retentionswirkung eines gesteuerten Retentionsraums aber in Folge der Vorfüllung durch ökologische Flutungen gemindert wird (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13) könnten sie dennoch am naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot scheitern, wenn sie zur Auenrenaturierung nicht geeignet oder erforderlich wären. Für eine solche Deutung spricht zwar, dass der Planfeststellungsbeschluss im Kontext der Planrechtfertigung selbst auf das Integrierte Rheinprogramm verweist und dabei ausführt, dass dieses die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein als gleichrangige Ziele betrachte (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 100), sowie der – ansonsten möglicherweise überflüssige – Hinweis, dass es der Genehmigungsbehörde sowie dem Vorhabenträger freistehe, sich im durch § 68 Abs. 1 WHG gesetzten Rahmen bei der Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen an einer übergeordneten Planung – wie dem Integrierten Rheinprogramm – auszurichten und diese im Einzelfall umzusetzen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 246). Gegen ein solches Verständnis des geplanten Vorhabens spricht allerdings der Umstand, dass das im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Integrierte Rheinprogramm zwar zwischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) und Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung der Auelandschaft am Oberrhein (Teil II) unterscheidet, die zum Zweck der Auenrenaturierung erforderlichen Planungen und Maßnahmen aber dem Rahmenkonzept für die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) zuordnet, soweit diese sich bereits aus den Anforderungen an einen umweltverträglichen Hochwasserschutz ergeben (vgl. IRP 1996, S. 7 sowie S. 55: „Die ökologische Zielsetzung des Integrierten Rheinprogramms reicht sowohl in Bezug auf Schutz wie auch auf Wiederherstellung der Auelandschaft über die noch zu schaffenden Rückhalteräume hinaus“). Da ökologische Flutungen hier ausschließlich im ersten Teil des Rahmenkonzepts beschrieben sind (vgl. IRP 1996, S. 17, 20 f. sowie S. 32 spezifisch zum Polder Bellenkopf/Rappenwört), spricht – trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen auf S. 100 und 246 des Planfeststellungsbeschlusses – Überwiegendes dafür, die Auenrenaturierung entsprechend der von dem Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu begreifen. Auch unter diesen Voraussetzungen sind ökologische Flutungen indes nur dann zu rechtfertigen, wenn sie den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Anforderungen an die Anerkennung ökologischer Flutungen als Vermeidungsmaßnahme im hier zu entscheidenden Einzelfall genügen. (b) Der Senat hält daran fest, dass ökologische Flutungen eines Hochwasserrückhalteraums grundsätzlich als Vermeidungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Betracht kommen. Nach dem in der Senatsrechtsprechung grundsätzlich anerkannten Konzept ökologischer Flutungen sollen die im Falle einer Retentionsflutung jeweils wiederkehrenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermindert werden, indem die betroffene Flora und Fauna an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen so angepasst werden, dass sich überflutungstolerante Gemeinschaften etablieren. Auch wenn ökologische Flutungen so – insbesondere dann, wenn sie auf einen noch nicht oder nicht hinreichend adaptierten Naturraum treffen – zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, werden diese Eingriffswirkungen ebenso wie die Eingriffswirkungen der sich in Zukunft auf unbestimmte Zeit wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung desto stärker verringert, je weiter die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 150). Voraussetzung für deren Anerkennung als Vermeidungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall ist, dass sie zur Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse im Rückhalteraum – und damit zur Vermeidung weiterer Eingriffe in Natur und Landschaft – geeignet und erforderlich sind und sich die geplante Vermeidungsmaßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbewertung bzw. Gesamtbilanz als günstig erweist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 152, 167 ff. sowie unten (ii) und (iii)). (2) Allerdings geht auch der Beklagte nicht davon aus, dass die Durchführung ökologischer Flutungen geeignet ist, die mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört verbundenen Beeinträchtigungen in Gänze zu vermeiden. Sie stellen vielmehr zugleich Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die ihrerseits – nicht anders als die mit der Errichtung und dem Retentionsbetrieb des Rückhalteraums verbundenen weiteren Beeinträchtigungen – dem gesetzlichen Ausgleichs- und Ersetzungsgebot des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unterliegen. (a) Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ökologische Flutungen nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG keine Ausgleichsmaßnahmen darstellen, da ein Ausgleich verlangt, dass die „beeinträchtigten Funktionen“ des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden müssen (funktionale Identität). Eine solche Wiederherstellung können und wollen die ökologischen Flutungen aber nach ihrem Zweck nicht leisten. (b) Sie können im jeweiligen Einzelfall jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 152). Eine Beeinträchtigung ist nach der in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG enthaltenen Legaldefinition ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Gefordert wird danach ein gleichwertiger Ersatz im betroffenen Naturraum; das durch die Ersatzmaßnahme geschaffene Surrogat muss den beeinträchtigten Funktionen und Werten ähnlich sein bzw. möglichst nahe kommen, wobei die Herstellung ähnlicher Funktionen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 –, juris Rn. 21). Eine Ersatzmaßnahme ist danach z.B. die künstliche Schaffung eines nur vergleichbaren, aus anderen Pflanzen und Tierarten bestehenden Ökosystems. Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 163 m.w.N.). (ii) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die geplanten ökologischen Flutungen den Anforderungen an die Eignung (vgl. sogleich unten (1)) und Erforderlichkeit (vgl. unten (2)) als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme nicht genügten. Auch die unter dem Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen insoweit nicht durch (unten (3)). (1) (a) Zur Funktionsweise ökologischer Flutungen im Kontext des vorliegenden Vorhabens führt der Planfeststellungsbeschluss Folgendes aus (Planfeststellungsbeschluss, S. 199 f.). Die ungesteuerten Ökologischen Flutungen wirken als zentrale Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme auf breiter Fläche und führen zur Etablierung hochwassertoleranter Arten. Dadurch können wiederkehrende erhebliche Beeinträchtigungen bei Retentionseinsätzen vermieden bzw. gemindert werden. Ökologische Flutungen werden ab einem Überschreiten von Mittelwasserabflüssen bis zu einer vorhergesagten Überschreitung eines Rheinabflusses von 4.000 m³/s am Pegel Maxau (entspricht etwa einem 10jährlichen Hochwasser) oder eines Neckarabflusses von 1.500 m³/s am Pegel Heidelberg zugelassen. Das Überflutungsregime im Polder kommt damit jenem der natürlichen Rheinaue sehr nahe. Die Wasserspiegellage bleibt ca. 40 cm unter der Wasserspiegellage bei Retentionsflutungen. Die ungesteuerten Ökologischen Flutungen erfassen bei diesem Abfluss nahezu die gesamte Polderfläche. Durch die Höhe und Dauer der Ökologischen Flutungen wird eine möglichst weitgehende Anpassung der Lebensräume und Artengemeinschaften im Polder an die Retentionsflutungen erreicht. Ohne die Ökologischen Flutungen würden sich in den Zeiträumen zwischen den Retentionsflutungen immer wieder wuchsstarke, aber überflutungsempfindliche Baumarten durchsetzen, die bei Retentionsflutungen erheblich geschädigt würden. Das Ziel der Ökologischen Flutungen, auentypische Lebensgemeinschaften zu bilden, schließt den Rückgang nicht auentypischer Arten im Polder ein. Ihre Lebensräume werden außerhalb des Polders kompensiert. Die Ökologischen Flutungen werden zunächst bis zu einem Rheinabfluss von 2.500 m³/s am Pegel Maxau begrenzt, damit der Ententeich als bedeutendes Fortpflanzungsgewässer der Zierlichen Moosjungfer solange von Überflutungen verschont bleibt, bis die für diese Art geplanten Ausgleichsgewässer in ausreichendem Umfang besiedelt sind. Die Ökologischen Flutungen bewirken außerdem die Durchströmung des im Polder herzustellenden zusammenhängenden Gewässernetzes mit Rheinwasser. Im Zusammenhang mit der Auswirkungsprognose auf die Landschaft ist weiter ausgeführt (Planfeststellungsbeschluss, S. 151): Positiv wirkt sich auf die Landschaft aus, dass in den Gewässern, die in die Ökologischen Flutungen eingebunden sind, die Wasserstandschwankungen aufgrund des Zuflusses in den Polderraum über dem mittleren Rheinwasserstand wesentlich stärker wahrnehmbar sein werden als bisher. Durch die flächigen Überflutungen während ökologischer Flutungen und der Retention entsteht der Charakter einer rezenten Aue mit überschwemmtem Offenland und flächig durchflossenen Wäldern. Die besondere Eigenart der Rheinniederung als natürliches Überschwemmungsgebiet des Rheins wird maßgeblich gestärkt und die Vielfalt der Landschaft erhöht. Die flächigen Überflutungen bei Ökologischen Flutungen und der Retention werden durchschnittlich an ca. 35 Tagen im Jahr landschaftlich deutlich wahrzunehmen sein, im Bereich der Uferabsenkung am Fermasee an durchschnittlich 42 Tagen. Während der Retention ist die landschaftliche Wirksamkeit wegen fehlender Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar. Die Ausfälle nicht-überflutungstoleranter Gehölze durch die ersten höheren Flutungen lassen markante alte Bäume besser sichtbar werden und führen zu einer stärkeren Strukturierung der Wälder. Durch die ersten höheren Flutungen kommt es außerdem zwischen Bauwerk 1 und dem Fermasee und evtl. bei der Geländeabsenkung nordöstlich des Fermasees zur Entstehung auetypischer Oberflächenformen wie Schluten und Kolken oder Sandbänken. Sowie weiter (Planfeststellungsbeschluss, S. 152): Die flächenhaften wiederkehrenden Überflutungen führen zu Schäden an nicht überflutungstoleranten Bäumen. Vor allem die Edellaubbaumbestände können durch Flutungen während der Vegetationsperiode großflächig aufgelichtet werden. Flächenhafte Ausfälle sind auch bei den Buchenbeständen zu erwarten. Allenfalls geringe Schäden werden v.a. bei Eichen, Pappeln und Weiden erwartet. Bis die forstliche Wiederbepflanzung mit auwaldtypischen überflutungsunempfindlichen Gehölzen das Baumholzstadium erreicht hat, werden die Bestände von geringer Eigenart und Vielfalt sein. Die Teilverluste von Wald werden als landschaftliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Durch die ungesteuerten Ökologischen Flutungen wird gewährleistet, dass diese Wirkung nur bei den ersten stärkeren Flutungen auf den jeweiligen Höhenniveaus eintritt. […] Und ergänzend (Planfeststellungsbeschluss, S. 212): Die Retentionsflutungen führen wiederkehrend und wegen ihrer relativen Seltenheit immer wieder neu zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Durch die Ökologischen Flutungen kann sich in den Zeiten zwischen den nicht vorhersehbaren Retentionsflutungen ein hochwassertoleranter auenähnlicher Lebensraum mit auentypischen Artengemeinschaften entwickeln. Mit der sukzessiven Schaffung eines überflutungstoleranten Naturraums werden die Folgen der Retentionsflutungen nach und nach abgemildert und eine möglichst weitgehende Anpassung der Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen erreicht. Nach einer Umstellungsphase werden sich dauerhaft auenähnliche Strukturen, Lebensräume und Artengemeinschaften etablieren, die Flutungen zur Hochwasserrückhaltung weitgehend schadlos überstehen. Die Ökologischen Flutungen entsprechen aufgrund ihrer Naturnähe einer Auenreaktivierung. Der Gesamterläuterungsbericht führt weiter aus (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 11): Da die relativ seltenen Hochwassereinsätze in jedem Ereignisfall erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen innerhalb des Polderraums in den bestehenden nicht überflutungstoleranten Lebensgemeinschaften verursachen würden, werden ungesteuerte Ökologische Flutungen zur Entwicklung und Erhaltung überflutungstoleranter Lebensgemeinschaften vorgesehen. Sie werden in Abhängigkeit des Rheinabflusses durchgeführt und entsprechen hinsichtlich Dauer und Häufigkeit den natürlichen Überflutungen der Aue am nicht ausgebauten Rhein nördlich Iffezheim. Die ungesteuerten Ökologischen Flutungen werden nur abgebrochen, wenn nach der Vorhersage eines drohenden Hochwasserverlaufs der Polder für den Hochwasserrückhalt (Retention) vorbereitet werden muss. Ergänzend hierzu enthält die Umweltverträglichkeitsstudie die folgende Passage (Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 129 f.): Nach der ersten Retentionsflutung bzw. dem Probestau werden die Ökologischen Flutungen wegen ihrer größeren Häufigkeit die Wiedereinwanderung bzw. Regeneration auenfremder Arten verhindern, deren Bestände in den längeren Zeiträumen zwischen den Retentionsflutungen regenerieren könnten. Das Ziel der ökologischen Flutungen, auentypische Lebensgemeinschaften wegen ihrer Toleranz gegenüber den Retentionsflutungen und ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung zu fördern, schließt zwangsläufig die Verdrängung nicht auentypischer Arten aus dem Polder ein, die sich seit der Hochwasserfreilegung angesiedelt und/oder ihre hiesigen Bestände vergrößert haben. Der Zeitpunkt zum Wechsel zu Ökologischen Flutungen ist von der Wirksamkeit der Maßnahmen für europäisch geschützte Arten abhängig. Ein Monitoring zur Zielerfüllung der Maßnahmen ist vorgesehen. Sollten die Ergebnisse des Monitorings ergeben, dass durch die Ökologischen Flutungen - artenschutzrechtliche Tatbestände eintreten, die durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatschG hätten vermieden werden sollen, oder - Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands für bestimmte Arten noch keine ausreichende Wirksamkeit entfaltet haben, um eine nachhaltige Beeinträchtigung der Populationen zu verhindern, werden in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde die weiteren erforderlichen Maßnahmen festgelegt (vgl. hierzu Kap. 8-4.4.1.1). Die betriebsbedingten Auswirkungen der ökologischen Flutungen z.B. auf Waldbestände und die betroffenen Tierarten sind in der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich geschildert (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. S. 318 f.,431 ff. sowie S. 507 ff., 540 ff., 602 ff., 631 ff., 674 ff., 711 ff., 741 ff., 797 ff., 824 ff., 841 ff., 891 ff., 909 ff., 930 ff., 939 ff., 970 ff.). Unter dem Stichwort der „Maßnahmen zur Kompensation“ führt der Planfeststellungsbeschluss schließlich aus (Planfeststellungsbeschluss, S. 205): Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verbleiben Eingriffe in Natur und Landschaft, die zu kompensieren sind. Die bedeutendste Naturschutzmaßnahme innerhalb des Polders ist die Durchführung ungesteuerter Ökologischer Flutungen. Sie bewirken nicht nur die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen bei Retentionsflutungen, sondern führen zu bedeutenden, naturnahen Auenökosystemen und kompensieren dadurch die Eingriffe durch die Flutungen. Die Ökologischen Flutungen sind sowohl Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als auch Kompensation. […] Innerhalb des Polders liegt der Schwerpunkt der Kompensation in der Anpassung der Waldbestände an die wiederkehrenden Überflutungen. Außerhalb des Polders liegt der Schwerpunkt in Maßnahmen für Arten, die im Polder mit den Ökologischen Flutungen keine oder ungünstige Lebensbedingungen vorfinden. (b) Die Klägerin zieht die Eignung der geplanten ökologischen Flutung zur angestrebten Umgestaltung des Polderraums unter Hinweis darauf in Zweifel, dass die für eine Umgestaltung des Polderraums erforderlichen Abflusswerte schon ausweislich des Betriebsreglements nicht erreicht werden könnten, weil vorher bereits ein Abbruch der ökologischen Flutungen erfolge. Ein Überflutungsregime, das dem der natürlichen Rheinaue sehr nahe komme, werde ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie (erst) bei Abflusswerten von 4.000 m3/s am Pegel Maxau, die etwa einem zehnjährlichen Hochwasser entsprächen, erreicht; nach den Angaben des Gesamterläuterungsberichts erfolge ein Abbruch der ökologischen Flutungen bei vorhergesagten Abflusswerten von über 4.000 m³/s am Pegel Maxau. Hiermit gibt die Klägerin die Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie jedoch nur unvollständig wieder. Denn diese weist darauf hin, dass ökologische Flutungen nach dem Betriebsreglement ab dem Überschreiten des Mittelwasserabflusses bis zu einer vorhergesagten Überschreitung eines Rheinabflusses von 4.000 m3/s am Pegel Maxau zugelassen würden, der etwa einem zehnjährlichen Hochwasser entspreche. Dieses Überflutungsregime komme jenem der natürlichen Rheinaue sehr nahe. Ein derart auenähnliches Überflutungsregime mit ungesteuerten ökologischen Flutungen im Polder werde zu Standortbedingungen führen […], die sich von jenen der Aue nur mehr wenig unterschieden (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 135 f.). Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält daher eine „bis zu“-Aussage und nimmt den geplanten Abbruch der ökologischen Flutungen ab prognostizierten Abflusswerten von 4.000 m3/s am Pegel Maxau durchaus in den Blick; sie trifft aber gerade keine Aussage dahingehend, dass die beabsichtigte Umgestaltung des Polderraums nur bei Abflusswerten von mindestens 4.000 m3/s am Pegel Maxau erreicht werden kann. Im Übrigen führt ein Abbruch der ökologischen Flutungen nicht notwendigerweise – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang auch selbst betont – zu einer vollständigen Entleerung des Polders, der im – ohnehin seltenen – Retentionsfall ohnehin zeitnah erneut gefüllt wird; zudem erfolgt eine Wiederaufnahme der ökologischen Flutungen nach dem Betriebsreglement, wenn bzw. sobald der Eintritt des Retentionsfalls sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90 f.). Dieser Zustand tritt nach Angaben des Beklagten mit einer Jährlichkeit von ca. 15 ein (vgl. LUBW 2021, S. 24 f., LUBW 2022, S. 26 sowie – auf Hinweis des Senats vom 2. Februar 2023 – LUBW 2023, S. 9 f.). (3) Weiter rügt die Klägerin, dass die für eine Umgestaltung des Polderraums erforderlichen flächigen Überflutungen aus tatsächlichen Gründen nicht mit der gebotenen Häufigkeit und vor allem Dauer eintreten werden. α) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die statistischen Grundlagen der Eignungsprognose des Beklagten und nimmt hierfür auf eine rückblickende Betrachtung der Hochwasserstatistiken der Bundesanstalt für Gewässerkunde für die Jahre 1921 – 2018 Bezug. Insoweit weist der Beklagte jedoch zunächst zutreffend darauf hin, dass eine Ableitung zukünftiger Überflutungshöhen und Dauern anhand historisch ermittelter Abflusswerte nicht bzw. allenfalls auf Grundlage qualifizierter Hochrechnungen möglich sein kann. So beziehen sich schon die historischen Hochwasserdaten der Jahre 1921 – 1954 auf Ausbauzustände des Rheins, die durch technische Eingriffe in die Abflussverhältnisse des Rheins und seiner Nebenflüsse wiederholt und z.T. nachhaltig verändert wurden (vgl. HSK 1978, S. 9 ff., sowie Anl. 2 ff., insbes. Anl. 3.7). In Folge des Ausbaus des Oberrheins in den Jahren 1955 bis 1977 fand dann eine erhebliche Verschlechterung der Hochwasserverhältnisse u.a. am Pegel Maxau statt (vgl. insbes. HSK 1978, Anl. 5.6 und 6.2), die die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik auf Grundlage dieses Berichts dazu veranlassten, sich zur Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau gewährleisteten Hochwasserschutzniveaus unterhalb der Staustufe Iffezheim zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982, BGBl. II 1984, S. 268 sowie schon Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 94). Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass in Folge der sukzessiven Fertigstellung weiterer Rückhalteräume des Integrierten Rheinprogramms mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Hochwassersituation u.a. am Pegel Maxau zu rechnen ist, so dass die historischen Hochwasserwerte der Jahre 1977 – 2018 zumindest im Erst-Recht-Schluss herangezogen werden könnten; eine fundierte Prognose auf Grundlage historischer, aber anhand des jeweiligen historischen Ausbauzustands hochgerechneter Abflussdaten kann auch eine solche Grobabschätzung indes nicht ersetzen. Diesbezüglich verweist der Beklagte nachvollziehbar auf die im Juli 2015 von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins fertiggestellte „Abschätzung der Wahrscheinlichkeitsänderung durch die hochwasserreduzierenden Maßnahmen entlang des Rheins“ (IKSR 2015), gegen deren Methodik die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Diese enthält u.a. Aussagen zur theoretischen Jährlichkeit von Hochwassern mit niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit an den Pegeln Maxau, Worms, Mainz, Kaub und Andernach auf Basis der Ausbauzustände 1995, 2005, 2010, 2020 und 2020plus. Aus der tabellarischen Aufstellung (IKSR 2015, S. 38, Anl. 5a) und der Begriffsdefinition der Internationalen Kommission zum Schutz der Rheins (vgl. IKSR 2012, S. 9 ff.) ergibt sich, welche Maßnahmen diese bei der Bestimmung der – zum Zeitpunkt der Erstellung zukünftigen – Ausbauzustände 2020 und 2020plus zusätzlich herangezogen hat. Hierbei handelt es sich u.a. um die seitens der Klägerin bezeichneten Maßnahmen Breisach/Kulturwehr, Breisach/Burkheim und Elzmündung, die Retentionspolder Wyhl/Weilsweil und Freistett sowie den vorliegend streitgegenständlichen Polder Bellenkopf/Rappenwört (Ausbauzustand 2020plus), die in den Ausbauständen 2020 bzw. 2020plus erstmals berücksichtigt sind. Aus dieser prognostischen Abschätzung ergibt sich, dass Abflusswerte von 4.100 m3/s am Pegel Maxau, die in der Untersuchung als „Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bezeichnet werden, nach Fertigstellung der jeweiligen Rückhalteräume mit einer voraussichtlichen mittleren Jährlichkeit von 19 (Ausbauzustand 2020) bzw. 21 (Ausbauzustand 2020plus) auftreten werden (vgl. IKSR 2015, S. 7, pegelbezogene Auswertung; ohne Unsicherheitsbänder). Die mit Hinweis des Senats vom 2. Februar 2023 geäußerten Zweifel hinsichtlich der Berechnung hat der Beklagte mit der Stellungnahme der Landesanstalt für Umwelt vom 31. März 2023 und den dort bezeichneten Korrekturen ausgeräumt (vgl. LUBW 2023, S. 6 ff.). Zwar liegen der Planung hinsichtlich der zu erwartenden Überflutungsdauern, die für die Wirksamkeit ökologischer Flutungen maßgeblich von Bedeutung sind, nur historische Datenreihen zugrunde. Der Beklagte hat auf Hinweis des Senats vom 2. Februar 2023 jedoch plausibel erläutert, warum es – auch unter Berücksichtigung der in Folge des Klimawandels veränderten Niederschlagsmengen (vgl. Institut für Umweltstudien W., Erläuterungen vom März 2023 [im Folgenden: IUS 2023-I], S. 3 ff.) und der Auswirkungen der Fertigstellung anderer Hochwasserschutzmaßnahmen des Integrierten Rheinprogramms (vgl. LUBW 2023, S. 4) – im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer ökologischer Flutungen bis zu einer Überschreitung eines Abflusses von 4.000 m³/s am Pegel Maxau keiner prognostischen Betrachtung unter Anwendung extremwertstatistischer Verfahren bedarf (vgl. LUBW 2023, S. 2 ff., 13 ff.). Er hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass es sich auch bei hohen ökologischen Flutungen nicht um derart seltene Ereignisse handelt, dass eine entsprechende Aufbereitung der Datengrundlage erfordern würde. Die Klägerin hält den seitens des Beklagten zugrunde gelegten Datenreihen zunächst in der Sache auch nur entgegen, dass die Wirkungen ökologischer Flutungen im Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört unter Zugrundelegung der von ihr vorgelegten Hochwasserdaten der Bundesanstalt für Gewässerkunde über den Zeitraum von 1921 – 2018 (BfG 2018) nicht erreicht werden könnten. Dies trifft jedoch selbst dann nicht zu, wenn diese Daten auch hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Hochwasserentwicklung aussagekräftig und gegenüber dem im Rahmen der Planfeststellung zugrunde gelegten Datenmaterial vorzugswürdig sein sollten, das sich aus den Angaben des Deutschen Jahrbuchs für Gewässerkunde – und damit der letztlich identischen Datenquelle – speist (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2017, S. 193 sowie Hydraulische Berechnungen 2010, S. 28). Denn auch bei einer Gegenüberstellung der seitens der Klägerin angeführten Datenreihen des Bundesamts für Gewässerkunde für den Zeitraum 1921 – 2018 mit der Datengrundlage des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010), die auf einer Auswertung vergleichbarer Datenreihen für den Zeitraum 1931 – 2007 beruhen, ergeben sich keine relevanten Unterschiede (vgl. IUS 2023-I, S. 5). Dies räumt die Klägerin mit ihrer Modellrechnung auf S. 8 f. ihres Schriftsatzes vom 25. August 2023 mittelbar auch selbst ein, in der sie darlegt, dass sich die Verteilung der historischen Abflusswerte auf die jeweiligen Überflutungshöhen (bzw. Auenstufen) in den Zeiträumen 1931 – 1977 und 1978 – 2018 nicht signifikant unterscheide bzw. sogar – bedingt durch Ereignisse in den Jahren 1999 und 2013 – eine Zunahme höherer Überflutungsereignisse zu beobachten sei. β) Allerdings trifft es zu, dass die der Planung zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der zu erwartenden bzw. für die Wirksamkeit ökologischer Flutungen erforderlichen Überflutungstage und -dauern einzelne Inkonsistenzen aufweisen. So weichen die unter Bezugnahme auf Datenreihen für die Jahre 1931 – 2007 ermittelten Jahresmittel der Überflutungstage für die jeweiligen Abflusswerte, an denen sich die Festlegung der jeweiligen Auenstufen orientiert (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 28), von den in der Risikoanalyse Wald (vgl. Leitfaden Risikoanalyse Wald 2007, S. 39) bezeichneten Orientierungswerten ab (vgl. die in der mündlichen Verhandlung gezeigte Verständnishilfe des Gerichts sowie die hierauf bezogenen Erläuterungen des Instituts für Umweltstudien W. zur Wirksamkeit Ökologischer Flutungen hinsichtlich der Entwicklung der höher gelegenen Auenstufen vom 30. Oktober 2023 [im Folgenden: IUS 2023-III], S. 2 f.). Auch werden diese Abweichungen in den Planungsunterlagen, die zum Teil keine nachvollziehbaren Quellenangaben enthalten, kaum plausibel erläutert. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die durchschnittlichen jährlichen Überflutungsdauern lediglich als Indikatoren – und nicht als normative, zwingend zu erreichende Vorgaben – zur Kennzeichnung der jeweiligen Auenstufen fungierten, wobei insbesondere höhere (und damit notwendigerweise überdurchschnittliche) Hochwasserereignisse in der Vegetationsperiode von besonderer Bedeutung seien. Soweit die Klägerin demgegenüber – zum Teil deutlich nach Ablauf der Klagebegründungsfrist – eine genauere Aufschlüsselung der Überflutungsdauern (etwa im Hinblick auf die Dauer oder die unterjährige Verteilung der in den jeweiligen Bezugsjahren festgestellten einzelnen Überflutungsereignisse) – einfordert, zeigt sie zwar auf, dass dies ggf. eine präzisere Beschreibung der tatsächlichen Abflussverhältnisse in der Vergangenheit ermöglichen könnte, legt aber nicht dar, warum es aus naturwissenschaftlich-fachlicher Perspektive im Rahmen der Auswirkungsprognose zwingend einer derartigen Aufschlüsselung bedurft hätte. Insoweit hält es der Senat für ohne weiteres nachvollziehbar, dass Aussagen über die zukünftige Entwicklung des betroffenen Naturraums unter veränderten Abflussverhältnissen ohnehin nur annäherungsweise getroffen werden können, zumal sich der in den Blick zu nehmende Zeitraum potentiell über mehrere Jahrzehnte erstreckt, so dass der Planfeststellungsbeschluss eine dauerhafte Erfolgskontrolle der geplanten Vermeidungs-, Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen ebenso vorsieht wie ggf. zu treffende Ergänzungsmaßnahmen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50 f.). Auch die vom Senat aufgeworfenen Verständnisfragen hat der Beklagte durch Einholung von Stellungnahmen der Landesanstalt für Umwelt vom 31. März 2023 (LUBW 2023) und des Instituts für Umweltstudien W. vom März 2023 (IUS 2023-I) bzw. vom 30. Oktober 2023 (IUS 2023-III) beantwortet. Aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Planungsunterlagen ergibt sich schließlich, dass die Planfeststellungsbehörde der Abgrenzung der prognostisch entstehenden Auenstufen untereinander im Rahmen der Bilanzierung keine spezifische Bedeutung beigemessen hat (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 465 f. sowie Anlagen 0a [Bilanz Biotoptypen] und 12a [Ausdehnung der zu erwartenden Auenstufen] zum Landschaftspflegerischen Begleitplan 2017); hierzu hat der Beklagte zudem erläutert, dass sich die hier prognostisch allein angelegte Unterscheidung zwischen der Entstehung von Silberweiden-Weichholzauwald und von Eichen-Ulmen-Hartholzauwald rechnerisch nicht auswirkt, da beide Auwaldtypen mit demselben Öko-Punktewert bilanziert werden. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass der mit ökologischen Flutungen intendierte Waldumbau jedenfalls in den höhergelegenen Bereichen des Naturraums nicht erreicht werden könne, weil ökologische Flutungen die hierfür erforderliche Überflutungsdauer nicht erreichten, verkennt sie zudem (bzw. zieht jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel), dass ausweislich der Umweltverträglichkeitsuntersuchung in der hohen und obersten Hartholzaue – d.h. in Bereichen, die erst bei Abflusswerten von über 3.200 m3/s bzw. 3.600 m3/s überflutet werden – gerade wegen der auch im Retentionsfall nur kurzen und vergleichsweise flachen Überflutungen bereits keine Notwendigkeit eines Bestandsumbaus besteht (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 192, 446). Im Übrigen gilt auch in dieser Hinsicht, dass die durchschnittlichen jährlichen Überflutungsdauern lediglich als Indikatoren zur Kennzeichnung der jeweiligen Auenstufen fungieren, für deren Ausbildung jedoch insbesondere höhere (und damit notwendigerweise überdurchschnittliche) Hochwasserereignisse in der Vegetationsperiode von besonderer Bedeutung sind. Ausgehend hiervon greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass die Wirksamkeit ökologischer Flutungen in Abhängigkeit von Überflutungshäufigkeit und -höhe nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. γ) Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2023 vorgelegten statistischen Auswertungen der jährlichen Überflutungstage im Zeitraum zwischen 1977 und 2017. Zwar dürfte es sich insoweit noch um eine zulässige Vertiefung des ursprünglichen Vorbringens der Klägerin handeln, mit dem diese bezweifelt, dass die für die Wirksamkeit ökologischer Flutungen erforderlichen Überflutungshöhen und –dauern tatsächlich erreicht werden. Jedoch geht der Senat aufgrund der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegten statistischen Auswertungen zwar rechnerisch richtig sind, die von ihr hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen aber nicht zu tragen vermögen. Denn die von der Klägerin ermittelten Regressionsgeraden, die als Hinweis auf eine kontinuierliche Abnahme der Anzahl der Hochwassertage seit 1977 verstanden werden könnten, weisen für die Abflusswerte von 1.400 m3/s, 1.700 m3/s, 2.000 m3/s, 2.600 m3/s, 3.200 m3/s und 4.000 m3/s jeweils nur Bestimmtheitsmaße R2 zwischen 0,1208 und 0,0026 und Korrelationskoeffizienten zwischen 0,3475 und 0,0509 auf, d.h. zeigen keine statistisch relevanten Trends auf (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Oktober 2023, S. 1 ff. sowie Anlagen 13 a – h zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Nichts anderes ergibt sich auf Grundlage einer Varianzanalyse (ANOVA bzw. Kruskal-Wallis) für die Abflusswerte zwischen 1.400 m3/s und 2.600 m3/s, deren Durchführung und Methodik der Beklagte auf Bitten des Senats in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Oktober 2023, S. 3 ff. sowie Anlage 13 i zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Dass entsprechende Analysen nicht auch für Abflusswerte 3.200 m3/s und 4.000 m3/s durchgeführt wurden, hat der Beklagte unter Hinweis auf die geringe Anzahl der hier vorhandenen Datenpunkte ebenfalls nachvollziehbar erläutert. Die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen lassen daher keinen Schluss auf eine abnehmende Tendenz der jährlichen Überflutungstage zu. Sie ziehen auch die Tragfähigkeit einer Orientierung an entsprechenden Durchschnittsberechnungen nicht durchgreifend in Zweifel, da sie keine statistisch signifikanten Schlussfolgerungen aus dem ausgewerteten Datenmaterial ermöglichen. Auch insoweit kann der Senat zudem nicht feststellen, dass es – über eine Heranziehung der genannten Werte als Indikatoren hinaus – aus naturwissenschaftlich-fachlicher Sicht der Heranziehung einer detailreicheren oder substantiell anders aufbereiteten Datengrundlage bedurft hätte, auch wenn dies ggf. möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Auswertungen stets in Bezug zu dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Auenstufenmodell und den für dessen Erstellung erhobenen Daten gesetzt werden müssten, das die Klägerin als solches nicht bzw. nicht wirksam (§ 67 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 6 UmwRG) in Zweifel gezogen hat. δ) Schließlich wird die Tragfähigkeit der auf diese statistischen Daten gestützten Auswirkungsprognose für die ökologischen Flutungen auch nicht durch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Veränderungen der Niederschlagsverteilung oder Wassermangel in Frage gestellt. Zwar weist die Umweltverträglichkeitsprüfung 2015 darauf hin, dass hinsichtlich künftiger Folgen des Klimawandels weitere Prognoseunsicherheiten bestünden, wobei nach den gegenwärtigen Modellen eventuell mit häufigeren ökologischen Flutungen (und Retentionsflutungen) im Winterhalbjahr sowie mit selteneren hohen Überflutungen im fortgeschrittenen Frühjahr und Sommer zu rechnen sei (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 36). Die pauschale Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, dass es aktuell nicht möglich sei, Aussagen zu Abflussveränderungen in Folge des Klimawandels zu treffen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 326), erscheint daher zunächst kaum verständlich und ist für sich genommen defizitär. Hierzu weist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 (LUBW 2022, S. 28) nunmehr jedoch nachvollziehbar darauf hin, dass die noch im Jahr 2018 auf Basis früherer Klimaprojektionen getroffene Annahme eines Rückgangs kleinerer Hochwasser am Pegel Maxau, auf die die Klägerin in der Sache verweist, in Folge neuerer Untersuchungen auf Basis weiterentwickelter Klimamodelle nicht bzw. nicht mehrheitlich aufrechtzuerhalten sei (vgl. Klimaveränderungen und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft, Zu viel / Zu wenig, Extreme meistern / Extremen begegnen, 2022 [im Folgenden KLIWA 2022], S. 19 zu projizierten Änderungen des mittleren Hochwasserabflusses MHQ), auch wenn die verwendeten Klimamodelle weiterhin von einer Abnahme der mittleren Abflusswerte im hydrologischen Sommerhalbjahr – und damit auch der auf diesen Zeitraum entfallenden Gesamtabflussmengen – ausgehen (vgl. KLIWA 2022, S. 21 zu projizierten Änderungen des mittlerem Abflusses MQ). Dies wird auch durch weitere, bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegende Untersuchungen bestätigt (vgl. LUBW 2022, 28 unter Verweis auf Katzenberger, in: KLIWA-Berichte, Heft 19, 2013, S. 99 [105, Abb. 6] sowie Institut für Wasser und Gewässerentwicklung am KIT [IWG], Einfluss der Klimaänderung auf Abflüsse und Wasserstände – Rhein zwischen Alpenrhein und Oberrhein bis Pegel Worms, 2012, S. 6 ff.). Hierzu hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der ermittelte Rückgang der Niederschläge am Hoch-/Oberrhein keinen wesentlichen Einfluss auf die ökologischen Flutungen im Polder nehmen wird (vgl. IUS 2023-I, S. 2 f.). Insbesondere zieht der Verweis auf eine Prognose der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins über die Zunahme von Niedrigwasserperioden insbesondere im Zeitraum von 2050 – 2100 (vgl. IKSR, Bericht Nr. 219, Klimawandelanpassungsstrategie für die IFGE Rhein, 2015, S. 8 – 11) diese Ausführungen nicht in Zweifel. Denn diese gehen ebenfalls von einem prognostizierten Rückgang der durchschnittlichen Niederschläge aus, messen diesem im Verhältnis zur Häufigkeit größerer Flutungsereignisse, mit deren Abnahme auch nach Angaben der IKSR nicht zu rechnen ist (vgl. IKSR 2015, S. 11), aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Wirksamkeit ökologischer Flutungen zu (vgl. IUS 2023-I, S. 3). (d) Soweit die Klägerin die Wirksamkeit ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme weiterhin unter Hinweis auf klimawandelbedingte Temperaturveränderungen in Zweifel zieht, greift dies im Ergebnis ebenfalls nicht durch. α) Allerdings trifft es zu, dass die Planung mögliche Auswirkungen einer Veränderung der Jahresdurchschnittstemperaturen oder Temperaturextreme auf die Wirksamkeit ökologischer Flutungen nicht ausdrücklich untersucht hat. Hierzu finden sich im Planfeststellungsbeschluss selbst keine Angaben. Die dort in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsstudie verweist zwar auf die Wahrscheinlichkeit deutlicher Temperaturerhöhungen in allen Jahreszeiten, durch die einzelne Arten im Untersuchungsgebiet möglicherweise an klimatisch bedingte Arealgrenzen gedrängt werden könnten, zieht hieraus aber keine prognostischen Folgerungen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 36). Auch die Forstrisikoanalyse aus dem Dezember 2010 (Anlage 8.1 des Planfeststellungsbeschlusses), die Untersuchung zu waldbaulichen Möglichkeiten der Bestandesentwicklung (Anlage 8.1-2 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Landschaftspflegerische Begleitplan 2017 (Anlage 10a des Planfeststellungsbeschlusses) beleuchten temperaturbedingte Auswirkungen des Klimawandels nicht bzw. allenfalls am Rande. In welcher Hinsicht der Klimawandel – wie der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgeführt hat – „als Faktor für die Prognoseunsicherheit“ in den Planunterlagen berücksichtigt wurde, ist daher nicht ersichtlich; dies hat der Beklagte auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 19. Juni 2023 nicht aufgezeigt. Insbesondere wird aus den vorliegenden Unterlagen nicht deutlich, dass die Umweltverträglichkeitsstudie – wie allerdings im Planfeststellungsbeschluss (S. 116) behauptet – auch hinsichtlich klimatischer Veränderungen auf einer Worst-Case-Betrachtung beruht. Soweit der Beklagte stattdessen darauf hinweist, dass Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des (hier anwendbaren) UVPG 2010 seien, trifft dies zwar zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346 juris Rn. 35 ff.), stellt die Notwendigkeit einer Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels im Rahmen der Auswirkungsprognose aber nicht in Frage. Diese Notwendigkeit ergibt sich ohnehin bereits aus den der Planung ausdrücklich zugrunde gelegten Untersuchungskonzepten (vgl. Leitfaden Risikoanalyse Wald 2007, S. 7). Allerdings ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Internetveröffentlichung und den dieser zugrundeliegenden Untersuchungen – anders als von ihr angenommen – nicht, dass mit einem Rückgang der Auenwälder im Zeitraum bis 2050 um 25 % und bis 2100 um 85 % (bzw. – bezogen auf das Wuchsgebiet „Oberrheinisches Tiefland“ um 95 % oder sogar bis zu 100%) gerechnet werden müsste. Vielmehr beziehen sich die genannten Untersuchungen auf einen Rückgang der zur Verfügung stehenden Flächen „im heutigen Temperaturbereich“ und weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Waldbiotoptyp, der sich zukünftig außerhalb des derzeitigen Temperaturbereichs befinde, nicht automatisch zu bestehen aufhöre, da der Biotoptyp in benachbarten, nicht von der jeweiligen Untersuchung erfassten Ländern eventuell in einem breiteren Temperaturbereich existiere (vgl. LUBW, Internetveröffentlichung „Arten und Lebensräume“ [zuletzt abgerufen am 7. Februar 2023; zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung nicht mehr verfügbar] sowie Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Anpassungsstrategie Baden-Württemberg an die Folgen des Klimawandels, Fachgutachten für das Handlungsfeld Wald und Forstwirtschaft, Teil A: Langfassung vom Mai 2013, S. 67). Vergleichbares ergibt sich aus der von der Klägerin ebenfalls in Bezug genommenen Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Forstwirtschaft (vgl. Graßl, Der Klimawandel – zu schnell für jeden Baum, in: LWF aktuell, 60/2007, S. 3 f. zum Konzept der „Klimahüllen“); hier findet sich sogar der Hinweis, dass Weich- und Hartholzauen ggf. sogar von häufigeren Überschwemmungen und mehr Sommerwärme profitierten (vgl. Müller-Kroehling/Walentowski/Bußler, Waldnaturschutz im Klimawandel – Neue Herausforderungen für den Erhalt der Biodiversität, in: LWF aktuell 60/2007, S. 30, 31). Die von der Klägerin weiterhin aufgestellte Behauptung, dass hochwasserresistente Bäume i.d.R. nicht zugleich klimaresistent seien, wird von der hierfür angeführten Untersuchung ebenfalls nicht getragen (vgl. Kölling, Bäume für die Zukunft – Baumartenwahl in den Zeiten des Klimawandels, in: LWF aktuell 60/2007, S. 35, 36 z.B. für Stieleichen, Eschen und einzelne Birkenarten). Darüber hinaus ist der Beklagte den Einwänden der Klägerin auf Hinweis des Senats vom 19. Juni 2023 überzeugend entgegengetreten. So führt die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Juli 2023 (im Folgenden: RPK 2023-I) zunächst zwar aus, dass gegenüber den vorgenannten Untersuchungen ggf. sogar mit einem (noch) stärkeren Anstieg der mittleren Temperaturen in Baden-Württemberg um 0,8 – 1,8 Grad (bis 2050) bzw. um 3,0 bis 4,5 Grad (bis 2100) zu rechnen sei (vgl. RPK 2023-I, S. 5, 20). Sie verweist sodann jedoch auf fachwissenschaftliche Untersuchungen, denen zufolge die Auwaldtypen und deren Bestandeszusammensetzung entlang der freien Rheinstrecke bei den projizierten Abflusserhöhungen langfristig durch die übrigen Faktoren des Klimawandels relativ gering betroffen sein werden (vgl. Harms u.a., Ökologische und waldbauliche Anpassungsstrategien an den Klimawandel zur langfristigen Sicherung der Auwaldökosysteme im NSG Rastatter Rheinaue, 2017, S. 185, 197 f.). Unter Bezugnahme auf weitere fachwissenschaftliche Untersuchungen u.a. zur Verbreitung von Auen-FFH-Lebensraumtypen legt die Stellungnahme sodann dar, dass z.B. die die Hartholzaue prägenden Baumarten auch unter Berücksichtigung ungünstiger Annahmen zur zukünftigen Temperatursteigerung überwiegend sehr gute Wachstumsbedingungen am Oberrhein vorfinden werden und sowohl Hartholz- als auch Weichholzauen auch in flussnahen Gebieten Südeuropas gedeihen (vgl. RPK 2023-I, S. 18 ff., 21 ff.). Sie kommt daher zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass eine Auenentwicklung mit den vorhandenen Baumarten auch unter anderen klimatischen Bedingungen möglich ist bzw. eine Anpassung der Wälder im Polderraum an den Klimawandel und regelmäßige Überflutungen sowohl möglich als auch zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schäden durch den Hochwassereinsatz geboten ist (vgl. RPK 2023-I, S. 27 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die standörtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung überflutungstoleranter Lebensgemeinschaften, die Bedingung für einen Eintritt der Vermeidungs- und Ersatzwirkung der ökologischen Flutungen sind, auch weiterhin gegeben sein werden. Auch die unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen des Klimawandels vorgebrachten Einwendungen gegen Geeignetheit und Erforderlichkeit ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen greifen daher nicht durch. β) Schon an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass die im Ausgangspunkt unzureichende Berücksichtigung des Klimawandels auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abwägungs- oder Bilanzierungsfehlers keinen Rechtsfehler begründet, der unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin (§ 6 Satz 1 UmwRG) zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung führt. Denn auch die Klägerin behauptet nicht, dass die ökologischen Flutungen in Folge des Klimawandels eine höhere Wirksamkeit als Vermeidungs- oder Ersatzmaßnahme entfalten könnten, so dass – zumal mit der hierfür erforderlichen Prognosesicherheit – einzelne der in der Planung vorgesehenen weiteren Kompensationsmaßnahmen entbehrlich (und damit nicht erforderlich bzw. verhältnismäßig) werden könnten. Eine reduzierte Wirksamkeit der ökologischen Flutungen lässt sich nach Auswertung der vorgenannten Untersuchungen ebenfalls nicht feststellen. Im Rahmen des ohnehin vorgesehenen ökologischen Monitorings wird der Beklagte jedoch im Blick behalten müssen, ob sich – ggf. auch zugunsten der insoweit flächenbetroffenen Grundstückseigentümer – aus den durch Auswirkungen des Klimawandels bedingten Änderungen der Überflutungs- und Temperaturverhältnisse ein veränderter Bedarf an Kompensationsmaßnahmen ergibt. (e) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erstmals Bedenken gegen die Wirksamkeit ökologischer Flutungen im Hinblick auf die nach Verwirklichung des Retentionsraums zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten, Strömungsverhältnisse und deren ökologische Auswirkungen erhoben hat, genügt die bloße Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. H. vom 8. August 2023 den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. Überdies handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist, das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG zugelassen werden könnte. Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insbesondere ist die Verspätung nicht im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt, da der Neuvortrag keinen hinreichenden Bezug zu den Hinweisen des Senats vom 2. Februar 2023 und vom 19. Juni 2023 oder den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beklagten aufweist. Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dass die Wahl der mittleren Geländehöhe als Bezugspunkt der Überflutungshöhen methodisch oder inhaltlich früheren Festlegungen widerspreche, die auf die höhenmäßige Untergrenze der Hartholzaue abgestellt habe, ist in diesem Sinne verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. (f) Danach geht der Senat davon aus, dass ökologische Flutungen im durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Umfang ein geeignetes Mittel darstellen, zur Herstellung eines auenähnlichen – und damit besser an Hochwasserereignisse angepassten – Zustands wesentlicher Teile des Polderraums beizutragen und so hinsichtlich der Folgen zukünftiger Retentionseinsätze sowohl vermeidend als auch ersetzend zu wirken, auch wenn sie ihrerseits mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Dies wird auch durch den Umstand nicht in Frage gestellt, dass der Retentionsfall ggf. bereits vor erfolgter Anpassung der vorhandenen Flora und Fauna eintreten kann. Denn insoweit handelt es sich um unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft, weil die Durchführung der Retention zum Zweck des Hochwasserschutzes nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die mit der Durchführung ökologischer Flutungen beabsichtigte Anpassungswirkung bereits eingetreten ist. Dies zieht die Eignung entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger, jeweils wiederkehrender Beeinträchtigungen durch Retentionsflutungen indes ebenso wenig in Zweifel wie deren Eignung als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme (vgl. ausführlich Planfeststellungsbeschluss, S. 247 f.). Vielmehr sind ökologische Flutungen insoweit jedenfalls geeignet, durch ihren Beitrag zum Entstehen eines hochwasserverträglichen Naturraums als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme für jene Eingriffe zu wirken, die – sowohl durch sie selbst als auch durch Retentionsflutungen – mit der Flutung des Retentionsraums verbunden sind. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit eines Retentionsfalles vor erfolgter Anpassung des betroffenen Naturraums ausdrücklich zur Grundlage einer Worst-Case-Betrachtung gemacht, die die Klägerin nicht als solche in Zweifel zieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 116, 172, 194, 268 sowie Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 36, 126). (2) Auch die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme erhobenen Einwände lassen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. (a) Die Erforderlichkeit der ökologischen Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme wird insbesondere nicht durch den Einwand in Frage gestellt, dass die mit ihrer Durchführung beabsichtigte Verschlechterung der Standortbedingungen für weniger hochwassertolerante Baumarten wie Bergahorn, Spitzahorn und Buchen, die die Verbreitung hochwassertoleranterer Baumarten wie z.B. Weiden, Schwarzpappeln oder Stieleichen fördern soll, bereits in Folge der durch den Klimawandel bedingten Änderung der Standortbedingungen eintrete. Denn aus der seitens der Klägerin angeführten Publikation (vgl. Kölling, Bäume für die Zukunft – Baumartenwahl in den Zeiten des Klimawandels, in: LWF aktuell 60/2007, S. 35, 36) ergibt sich gerade keine besondere Anfälligkeit von Bergahorn, Spitzahorn und Buchen für klimatische Veränderung, sondern – unter den spezifischen klimatischen Bedingungen der dort allein untersuchten Waldflächen Bayerns – sogar eine prognostizierte Zunahme der für deren Ausbreitung geeigneten ökologischen Nischen. Zur Frage der allgemeinen „Klimaanfälligkeit“ entsprechender Baumarten trifft diese Untersuchung demgegenüber keine Aussage. Gleiches gilt für den nicht näher begründeten Hinweis der Klägerin auf ein „Eschensterben“ in Folge der Verbreitung des Pilzes Falsches Weißes Stängelbecherchen (Hymenoscyphus pseudoalbidus). Denn auch wenn dessen Vorhandensein bzw. Ausbreitung die Standortbedingungen der Eschen verschlechtert, kann nach Aussage der Umweltverträglichkeitsstudie noch nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß er zu langfristigen Rückgängen der Eschenbestände führt (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 410). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dieser insbesondere in Nassstandorten verstärkt auftritt (vgl. FVA Baden-Württemberg, Waldschutz-Info 1/2014, S. 1), so dass die Durchführung ökologischer Flutungen insoweit jedenfalls zu der – hier ausdrücklich gewünschten – Verdrängung der jedenfalls für höhere Überflutungen anfälligen Eschenbestände beiträgt und überlebenden Eschenbeständen jedenfalls eine Anpassung durch Ausbildung luftleitenden Gewebes ermöglicht (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 136). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Verdrängungswirkung gegenüber Eschen bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen zuverlässig und in gleicher Weise erreicht würde. Die Verbreitung anderer, nicht überflutungstoleranter Baumarten bliebe von einer Verbreitung des Falschen Weißen Stängelbecherchens ohnehin unberührt. (b) Die Erforderlichkeit ökologischer Flutungen wird auch durch den weiteren Einwand nicht in Frage gestellt, dass auch die als KW 1 bezeichnete Maßnahme (Anpassung von Waldbeständen im Polder an wiederkehrende Überflutungen, waldbauliche Maßnahmen) nach Maßgabe des Fachgutachtens Polder Bellenkopf/Rappenwört – Waldbauliche Möglichkeiten zur Bestandsentwicklung (Anl. 8.1-2 zum Planfeststellungsantrag) den Einsatz waldbaulicher Mittel voraussetzt (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 248 ff.). Denn hieraus folgt nicht, dass ein solcher Waldumbau bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen in gleicher Weise durch ausschließlich waldbauliche Mittel im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung herbeigeführt werden könnte. Insoweit ergibt sich schon aus der Beschreibung der Maßnahme, dass die vorgesehene Bestockung, die u.a. der Beschleunigung der natürlichen Sukzession sowie der Ermöglichung des Entstehens eigengeprägter Bestände dient, erst nach umfangreicher Vorschädigung der nicht hochwassertoleranten Baumbestände durch ökologische Flutungen erfolgen soll und nicht in Form eines vorzeitigen Bestandsumbaus vorgesehen ist (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 251). Überdies ergibt sich aus den vorliegenden Planungsunterlagen, dass die mit ökologischen Flutungen u.a. beabsichtigte Verdrängung und Ersetzung nicht hochwasserangepasster Baumarten, die durch waldbauliche Maßnahmen unterstützt werden soll, nur notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Erfolg der beabsichtigten Schaffung auenähnlicher – und damit überflutungstoleranter – Naturräume ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Durchführung ökologischer Flutungen über die beabsichtigte Verdrängung bzw. Ersetzung nicht hochwassertoleranter Baumarten hinaus mit positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (z.B. durch Sedimentation von Auelehm, Umlagerungsprozesse durch natürlichen Bodenabtrag und -ablagerung sowie die Dynamisierung des Bodenwasserhaushalts; Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 239 ff.), Landschaft (z.B. durch Entstehung natürlicher Oberflächenformen und Gewässer; Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 307 ff.), Mensch (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 343 ff.), Pflanzen (z.B. durch Veränderungen der Strauch- und Krautschicht, von sonstigen Gehölzbiotopen, Fettwiesen und Intensivgrünland; vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 431 ff., 470, Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 8. November 2021 [im Folgenden: RPK 2021], S. 14 f., 21 ff. sowie RPK 2022, S. 3 ff.) und Tiere (wie z.B. Fledermäuse, sonstige Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische/Rundmäuler; vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 505 f., 537 f., 590 f., 596 f., 628 f., 667 f., 674 f., 701 ff.) verbunden ist. Dies gilt auch für die von der Stadt Rheinstetten gesondert angesprochene flächige Absenkung am Ufer des Fermasees, an dem ggf. mit häufigeren Überflutungen zu rechnen ist (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 308), auch wenn die Planung aufgrund der dort vorzufindenden Baumbestände keinen Waldumbaubedarf vorsieht (vgl. Polder Bellenkopf/Rappenwört, Waldbauliche Möglichkeiten der Bestandesentwicklung, 2010, Anl. 8.1-2 des Planfeststellungsantrags, S. 8 ff.; Zuordnung der Feinbestände zu Risikoklassen bei Retention, Anl. 8.1-4 des Planfeststellungsantrags). Auch die Behauptung, dass die Krautschicht für sich genommen keiner Anpassung bedürfe, da sie in ihrer Gesamtheit bereits überflutungsresistent sei, ist durch die Ausführungen des Beklagten widerlegt (vgl. RPK 2022, S. 3 ff. sowie Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 368 f.). Hinzu kommt die beabsichtigte Etablierung anpassungsfähiger Tierbestände unter Verdrängung nicht anpassungsfähiger Tierarten (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 223 ff.), die durch unmittelbare Eingriffe in den Naturhaushalt so nicht erreicht werden kann. Soweit die Klägerin die vermeidende Wirkung ökologischer Flutungen unter Hinweis auf die Ausführungen des Umweltkoordinators der Stadt Rheinstetten vom 14. Mai 2021 (R 2021) bestreitet, denen zufolge die Tötung von Tieren durch wiederholte Flutereignisse nur dann vermeidbar sei, wenn die betroffene Art innerhalb des Retentionsraums nachhaltig ausgelöscht werde (vgl. R 2021, S. 27 f.), nimmt sie derartige Vertreibungs- und Anpassungseffekte nicht in den Blick (vgl. hierzu RPK 2021, S. 23 ff., 30 ff.). Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass auf ökologische Flutungen auch dann nicht verzichtet werden könnte, wenn deren Auswirkungen auf die Baumbestände – ungeachtet des damit ggf. verbundenen erheblichen Mehraufwands – auch unter ausschließlichem Einsatz waldbaulicher Mittel im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung herbeigeführt werden könnten. Auch der Hinweis, dass es im südlichen Polderbereich – d.h. insbesondere auf der Gemarkung der Stadt Rheinstetten – kaum anpassungsbedürftige Waldbestände gebe, geht daher fehl. Die vorgenannten Planungsannahmen hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Denn die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beschränkten sich – neben den oben wiedergegebenen, auf Grundlage der nicht substantiiert angegriffenen Planungsannahmen nicht tragfähigen Argumenten – im Wesentlichen auf die Rüge, dass eine naturschutzfachliche Gesamtbilanzierung unterblieben sei bzw. zu Lasten des Vorhabens ausfallen müsse (vgl. hierzu unten (iii)). Nur dieses fristgerechte und berücksichtigungsfähige Vorbringen kann die Klägerin auch nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist noch unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 VwGO durch weiteren Tatsachenvortrag vertiefen, während eine nachträgliche Ausweitung des innerhalb der Klagebegründungsfrist festgelegten Prozessstoffs grundsätzlich ausgeschlossen ist. (3) Ohne Erfolg hält die Klägerin dem Planfeststellungsbeschluss weiterhin entgegen, dass einzelne Ausführungsvarianten bzw. -alternativen einer Durchführung lediglich begrenzter ökologischer Flutungen – namentlich eine Begrenzung auf Abflusswerte bis zu 2.600 m3/s sowie die Ausführungsvariante „Teilpolder Fermasee“ – nicht ausreichend untersucht worden seien. (a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist hierzu nur die Rüge erhoben, dass dem Umweltbeauftragten der Stadt Rheinstetten im Rahmen des Nacherörterungstermins zu Unrecht das Wort entzogen worden sei. Die Befugnis zur Entziehung des Wortes im Rahmen eines Erörterungstermins ergibt sich aus der Ordnungsgewalt des Verhandlungsleiters nach § 70 Abs. 1 (Satz 1) Hs. 2 WHG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 3 VwVfG. Aus der Ermächtigungsnorm des § 68 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, die die Befugnis umfasst, Personen zu entfernen, die seine Anordnung nicht befolgen, ergibt sich mittelbar, dass die Aufgaben- und Befugnisnorm des § 68 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die die Verantwortung des Verhandlungsleiters für die Aufrechterhaltung der Ordnung begründet, zugleich die Ermächtigung umfasst, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Verhandlungsleiter dem Umweltbeauftragten der Stadt Rheinstetten, Herrn R., im Rahmen der Erörterungen unter dem Tagesordnungspunkt 4.1 (Notwendigkeit ökologischer Flutungen einschließlich Wiederkehrintervall) am zweiten Tag der Nacherörterung vom 7. und 8. November 2018 das Wort zu Unrecht unter Hinweis darauf entzogen hat, dass dessen zu diesem Zeitpunkt ca. zwanzigminütiger kontinuierlicher Vortrag keinen Neuvortrag gegenüber der ersten Erörterung im Jahr 2016 enthalten habe und die von diesem angekündigten „drei, vier Folien gerade für den Fermasee“ (vgl. Stenographisches Wortlautprotokoll des Nacherörterungstermins vom 7. und 8. November 2018, Zweiter Tag, S. 32) den später zu behandelnden Tagesordnungspunkt „Teilpolder Fermasee“ beträfen. Dies gilt umso mehr, als zwei Vertretern der Stadt Rheinstetten – darunter auch Herrn R. – im Nachgang unter dem Tagesordnungspunkt 4.2 (Teilpolder Fermasee und Abbruch ökologischer Flutungen bei Rheinabfluss von 2.600 m³/s inklusive Verzicht auf Höherlegung der Hermann-Schneider-Allee) die ausführliche Gelegenheit zu weiterem Vortrag unter dem Einsatz der vorbereiteten Präsentationen gegeben wurde (vgl. Stenographisches Wortlautprotokoll des Nacherörterungstermins vom 7. und 8. November 2018, Zweiter Tag, S. 47 ff.). Jedenfalls wäre ein entsprechender Mangel nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, dass entscheidungserheblicher Vortrag bei der Entscheidung außer Betracht geblieben sein könnte. Denn von der seitens des Verhandlungsleiters ebenfalls angebotenen Möglichkeit, entsprechendes Vorbringen der Planfeststellungsbehörde im Nachgang mitzuteilen, haben sowohl die Klägerin als auch die Stadt Rheinstetten ausführlichen Gebrauch gemacht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 858 f.). Nicht zuletzt fällt auf, dass die Stadt Rheinstetten im Parallelverfahren 3 S 846/21 keinen entsprechenden Verfahrensfehler behauptet, obwohl sie dem Konzept ökologischer Flutungen unter Einbeziehung des Fermasees hier inhaltlich ebenfalls entgegentritt und die gerügte Wortlautentziehung das Vorbringen ihres Umweltkoordinators im Anhörungstermin vom 8. November 2018 betrifft. (b) Der pauschale Einwand der Klägerin, dass ein vollständiger Verzicht auf ökologische Flutungen nicht bzw. nicht ausreichend untersucht worden sei, trifft angesichts der vorstehenden Ausführungen (und der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Gesamtbilanzierung; vgl. unten (iii)) ersichtlich nicht zu. Insbesondere war die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten, einen vollständigen Verzicht auf die Durchführung ökologischer Flutungen ausdrücklich in den Kreis der untersuchten Varianten aufzunehmen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 101 ff.), da eine ausreichende Sachprüfung, aus der sich die naturschutzrechtlich zwingende Durchführung als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme ergibt, vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde räumliche oder höhenmäßige Begrenzungen der ökologischen Flutungen im Rahmen der Variantenprüfung sogar ausdrücklich untersucht und verworfen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 105 ff.) und dabei hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ein vollständiger Verzicht auf ökologische Flutungen dem naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebot erst recht nicht genügen würde. Im Hinblick auf sachliche Mängel der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung bzw. der fachplanungsrechtlichen Variantenuntersuchung hinsichtlich einer räumlichen, zeitlichen oder höhenmäßigen Begrenzung der ökologischen Flutungen hat die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) demgegenüber keine eigenen Rügen erhoben. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen zu einer Begrenzung ökologischer Flutungen in Bezug auf den Fermasee auf die wörtliche Wiedergabe eines Protokollauszugs im Hinblick auf die vorgenannte Verfahrensrüge sowie Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des Wasserrechts. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 Rügen im Hinblick auf den „Teilpolder Fermasee“ bzw. die Möglichkeiten einer Begrenzung ökologischer Flutungen erhoben hat, erschöpfen diese sich im Wesentlichen in pauschalen Bezugnahmen auf bzw. summarischen Wiedergaben von (nur) im Parallelverfahren 3 S 846/21 vorgelegten Stellungnahmen Dritter, die nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 29.11.2023 – 3 S 846/21 –, B. VI. 3. c) (ii) (3) (b)); überdies handelt es sich bei der erstmaligen Erwähnung im hier zu entscheidenden Verfahren nicht um vertiefenden, sondern um erstmaligen Vortrag, der nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG nicht zulassen ist. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung von § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand der später eingegangenen Schriftsätze zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2022 – 9 B 7.22 –, juris Rn. 14). Unabhängig davon greifen die im Verfahren 3 S 846/21 fristgerecht erhobenen Rügen auch in der Sache nicht durch (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 – 3 S 846/21 –, B. VI. 3. c) (ii) (3)). (4) Ausgehend hiervon ist die Durchführung ökologischer Flutungen auch im vorliegenden Planungskontext als geeignete und erforderliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. 3 BNatSchG anzusehen und somit – vorbehaltlich der erforderlichen Gesamtbilanzierung und der Einhaltung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne (vgl. sogleich (iii)) – dem Grunde nach gerechtfertigt. Sie verstößt insbesondere selbst nicht gegen das Vermeidungsgebot, weil ein Verzicht auf ihre Durchführung langfristig nicht mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden wäre. (iii) Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die naturschutzrechtlich erforderliche Gesamtbilanzierung unterblieben oder grob fehlerhaft sei bzw. die mit der Durchführung ökologischer Flutungen verbundene eingriffsvermeidende bzw. -kompensierende Wirkung außer Verhältnis zu den mit ihrer Durchführung verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder sonstiger Belange stehe (dazu unten (1)). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung ökologischer Flutungen im Übrigen gegen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne verstößt (dazu unten (2)). Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbilanzierung zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Zusammenspiel mit den weiteren, von der Klägerin nicht angesprochenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet sind, die mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft – einschließlich der von ihnen selbst ausgehenden Beeinträchtigungen – in angemessener Frist zu kompensieren (unten (3)). (1) Wie ausgeführt, ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG). Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 164 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass die Behörde zur Kompensation eines Eingriffs wegen eines naturschutznäheren Endziels auch Maßnahmen ergreifen darf, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 –, juris Rn. 18 m.w.N.). (a) Bei der insoweit erforderlichen Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens sind die Gerichte – ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – zwar grundsätzlich verpflichtet, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Wenn – wie hier – unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestehen, müssen sich Behörde und Gericht zur fachlichen Aufklärung dieser Merkmale jedoch unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 19). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden für die naturschutzfachliche Beurteilung von Eingriffs- und Kompensationswirkungen der ökologischen Flutungen herausgebildet hätte. In einem solchen Fall ist auch verfassungsrechtlich keine von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20 f.). Die in einem Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind in einem solchen Fall daher auch weiterhin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 –, BVerwGE 173, 132, Rn. 93 m.w.N.). Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 –, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 165 m.w.N.). Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die mit dem Bau und Betrieb des Polders Bellenkopf/Rappenwört verbundenen, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft – einschließlich der mit der Durchführung ökologischer Flutungen verbundenen Eingriffe – durch die unverzügliche Umsetzung der unter Ziffer II Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug genommenen, im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 10, Ordner 27a und 27b des Planfeststellungsantrags [im Folgenden: Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017]) aufgeführten Maßnahmen in ausreichender Weise kompensiert werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 22, 234). Dies schließt die von der Klägerin in erster Linie in Zweifel gezogenen ökologischen Flutungen ein, die die Planfeststellungsbehörde auch in Anbetracht der von ihnen unstreitig (auch) bewirkten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und hiervon berührter Interessen Dritter als zumutbare Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme bewertet hat. Durchgreifende Mängel zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. (b) Insbesondere trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, dass die erforderliche ökologische Gesamtbilanzierung gänzlich unterblieben sei. So enthält der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die unter der Überschrift „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ getroffene Feststellung, dass unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, eine auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Landschaft, Pflanzen/Biotope und Tiere bezogene Einzelbetrachtung (Planfeststellungsbeschluss, S. 234 ff.) unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen ökologischer Flutungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 238 ff.). Hinsichtlich des Schutzguts Boden, bezüglich dessen die Umweltverträglichkeitsstudie von insgesamt positiven Auswirkungen der Durchführung ökologischer Flutungen ausgeht (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, S. 239 ff.), stellt der Planfeststellungsbeschluss dabei ausdrücklich ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 3.989.283 Ökopunkten fest, das durch schutzgutsübergreifende Verrechnung mit den Maßnahmen zugunsten des Schutzguts Pflanzen/Biotope ausgeglichen wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 236). Soweit die Klägerin die Berechnung der Ökopunkte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 – wiederum unter weitgehender Bezugnahme bzw. Übernahme von (im vorliegenden Verfahren zudem nicht vorgelegten) Stellungnahmen Dritter (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) – erstmals in Zweifel zieht, erfolgt dies außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG). Dieser Einwand verkennt zudem, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde gelegte Berechnung nur für die Schutzgüter Boden und Pflanzen/Biotope unmittelbare Bedeutung hat und daher keine „konkreten Auswirkungen auf geschützte (Tier)Arten“ berücksichtigen kann. Hinsichtlich des Schutzguts Landschaft bzw. Landschaftsbild verweist der Planfeststellungsbeschluss dabei u.a. auf die Steigerung der Strukturvielfalt der Landschaft durch die Neuentstehung von Gewässern sowie die langfristige Entwicklung von Auwald als positive Auswirkung ökologischer Flutungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 236 f.). Die Darstellung zum Schutzgut „Pflanzen und Biotope“ verweist ausdrücklich auch auf die in Folge ökologischer Flutungen zu erwartenden Schädigungen der aktuellen Waldbestände sowie überflutungsbedingte Verluste von Magerrasen, Magerwiesen, Nasswiesen, Röhrichten und Seggenrieden, die durch die großflächige Entstehung von Auwald durch ökologische Flutungen, durch Anpassungs- und Waldumbaumaßnahmen sowie durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Einzelmaßnahmen KO1, KO2, KO6, KO7, KO9 – 11 und KG6 ausgeglichen werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 236). Der Abschnitt zum Schutzgut Tiere verweist zwar vergleichsweise lapidar darauf, dass die „oben genannte Wiederherstellung bzw. Neuanlage von Biotopen“ auch deren Habitatfunktion für Vögel, Fledermäuse und andere Tierarten wiederherstelle, womit der mit dem Verlust von Wald-Lebensräumen, Einzelbäumen, Gewässern und anderen Biotoptypen verbundene Habitatverlust kompensiert werde (Planfeststellungsbeschluss, S. 237 f.), verweist im Übrigen aber auf das Kapitel Artenschutz (Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.). Hier findet sich – neben Ausführungen zu den speziellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen – der Hinweis, dass ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 8 zum Planfeststellungsbeschluss), der Artenschutzverträglichkeitsstudie (Anlage 11 zum Planfeststellungsbeschluss) und der ergänzenden Anträge (Anlage 16 zum Planfeststellungsbeschluss) grundsätzlich kein nachhaltig negativer Einfluss auf Populationen besonders und streng geschützter Arten zu erwarten sei, bei keiner Art eine Gefährdung des Fortbestandes auf Populationsniveau befürchtet werden müsse und etwaige Habitatsbeeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan bezeichneten artbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. Das Vorhaben sei nach § 15 BNatSchG zulässig, da alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft insbesondere aufgrund des Beitrags ökologischer Flutungen unterlassen würden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen bzw. ersetzt würden (Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.). Unter der Überschrift „ökologische Flutungen“ führt der Planfeststellungsbeschluss weiter aus, dass diese einen ebenso zentralen Aspekt zur Abmilderung und zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft darstellten (Planfeststellungsbeschluss, S. 238 ff.). Ziel der ökologischen Flutungen sei die Initiierung und Förderung der Entwicklung einer aueähnlichen Ökologie im Polderraum, wodurch die durch die eigentlichen Retentionsflutungen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft mittel- und langfristig vermieden würden. In Folge der Ausdeichung weiter Teile des geplanten Rückhalteraums in den 1930er-Jahren habe sich die dort ursprüngliche und typische Auenökologie zurückgebildet, so dass die neu entstandenen ökologischen Nischen durch nicht hochwasserresistente Arten und Lebensgemeinschaften besetzt worden seien. Das Potential für eine Rückkehr auetypischer und hochwassertoleranter Arten und Biotoptypen sei jedoch u.a. deswegen weiterhin vorhanden, weil viele der vorhandenen Bäume – v.a. Silber-Weiden und Stieleichen – noch unter den früheren Auenbedingungen aufgewachsen seien und sich der Naturraum innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens wieder zu einem naturnahen Aueökosystem entwickeln könne. Hierzu trügen insbesondere die ungesteuerten ökologischen Flutungen bei, indem sie zu einer Wiederentwicklung hochwassertoleranter und überflutungsresistenter Lebensgemeinschaften führten und sich so die ursprüngliche Auendynamik zumindest in Ansätzen wieder etabliere. Auch wenn der vor der Rheinbegradigung vorhandene Zustand nicht wiederhergestellt werden könne, entstehe – als Nebeneffekt der Vermeidungswirkung der ökologischen Flutungen – ein naturnahes Auenökosystem, das sich weitgehend ohne anthropogenes Einwirken selbst erhalten könne. Insoweit könnten ökologische Flutungen sowohl als Vermeidungs- als auch als Ersatzmaßnahmen wirken. Im Retentionsraum wirkten die ökologischen Flutungen als zentrale Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme auf breiter Fläche und führten zur Etablierung unzähliger hochwassertoleranter Arten. Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 – bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]). Die Klägerin übersieht jedoch, dass der Planfeststellungsbeschluss hier – wie im Rahmen der Darstellung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung generell (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235) – auf die Detailangaben des Landschaftspflegerischen Begleitplans verweist und das Eingriffs-, Vermeidungs- und Kompensationsregime im Übrigen nur exemplarisch bzw. in seinen Grundzügen darstellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235, 240). Der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt die Auswirkungen ungesteuerter ökologischer Flutungen als integraler Bestandteil des Planungsvorhabens Polder Bellenkopf/Rappenwört jedoch ausführlich – verbal und zum Teil tabellarisch – anhand der vor Ort anzutreffenden Begleitumstände dar (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 4 ff., 14 f., 68 ff.), klassifiziert die Auswirkungen früher ökologischer Flutungen ausdrücklich als betriebsbedingte Eingriffe und nimmt dabei ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund der Jährlichkeiten entsprechender Hochwasser eher mit stärkeren ökologischen Flutungen als mit Retentionsflutungen zu rechnen ist (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 81 f.). Er ordnet die (auch) durch ökologische Flutungen verursachten Eingriffe im Nachgang den einzelnen Schutzgütern Wasser, Boden, Landschaft, Pflanzen/Biotoptypen und Tiere zu (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 80 ff.), schildert die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 119 ff.; insbes. S. 119 f., S. 248 ff.) und stellt Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen sodann – wiederum bezogenen auf die jeweiligen Schutzgüter – tabellarisch und verbal-argumentativ (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 442 ff.) sowie – lediglich ergänzend (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 468) – zum Teil auch im Rahmen einer rechnerischen Bilanzierung nach der Ökokonto-Verordnung des Landes gegenüber (vgl. Anlage 0 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan 2017). Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei von einer vollständigen Kompensation nach ca. 10 Jahren aus, auch wenn eine vollständige Regeneration des Gehölzbestandes noch nicht erreicht wurde (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 465 ff.). Hinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (richtiger: Eingriffs- und Kompensationsbilanz) für das Schutzgut Tiere geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei ausdrücklich davon aus, dass die für das Schutzgut Pflanzen/Biotope maßgebliche, zeitnah nach Inbetriebnahme des Polders eintretende Aufwertung von Waldflächen nicht ausreiche, um die Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion des Waldes für Tiere auszugleichen. Er sieht daher umfangreiche Kompensations- und Überbrückungsmaßnahmen (wie etwa das Exponieren künstlicher Nisthilfen und das Anbringen künstlicher Baumhöhlen, vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 474) vor, wobei er auf Eingriffsseite ausdrücklich auch die Aufgabe von Revieren bodenbrütender Vögel infolge Überflutungen, den betriebsbedingten Funktionsverlust von Magerwiesen und –rasen, das überflutungsbedingte Ertrinken von Tieren sowie den Lebensraumverlust für Tierarten der Kulturlandschaft infolge Überflutungen berücksichtigt (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 473) und Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tabellarisch gegenüberstellt (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 471 ff.). Insgesamt geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei davon aus, dass die geplanten Maßnahmen für den überwiegenden Teil der Arten bereits nach wenigen Jahren wirksam werden, und sieht im Übrigen Überbrückungsmaßnahmen sowie spezielle Monitoring- und Risikomanagementverfahren vor (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 475 f., S. 481 ff.). Jedenfalls nach Ablauf von 25 Jahren (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 461) geht die Gesamtbilanzierung dabei von einer vollständigen Kompensation der verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft aus. Diese Gesamtbilanzierung, auf die der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich verweist, nimmt die Klägerin mit ihrer Rüge, dass die erforderliche Gesamtbilanzierung unterblieben sei, nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis. (c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass eine naturschutzrechtliche Gesamtbilanzierung notwendigerweise dazu zwinge, die im Retentionsfall eintretenden Eingriffe zu den kumulierten Folgen wiederholter ökologischer Flutungen ins Verhältnis zu setzen. Bei einer solchen Bilanzierung müssten die Folgen der ökologischen Flutungen – insbesondere in Hinblick auf die Anzahl der beeinträchtigten Tiere – aufgrund deren deutlich höherer individueller Frequenz zwangsläufig weit gravierender ausfallen als die Folgen der Retentionsflutungen. Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung jedoch geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen, zumal die Durchführung eines Bilanzierungsverfahrens nach mathematisch-rechnerischen Gesichtspunkten schon wegen der naturschutzfachlichen Bewertungsspielräume an nahezu unüberwindliche Grenzen stoßen würde (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 164 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann weiterhin, wenn sich – wie hier – in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft noch keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden für die naturschutzfachliche Beurteilung von Eingriffs- und Kompensationswirkungen herausgebildet haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20 f.). In einem solchen Fall genügt daher eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 421; Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 92 ff.). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass sich die von dem Beklagten gewählte Bilanzierungsmethode als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die vergleichsweise geringe Häufigkeit des Retentionsfalles – mit einer statistischen Jährlichkeit von > 90 Jahren – ausdrücklich in ihre Betrachtung eingestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 106, 248, 874). Für die Richtigkeit der Behauptung, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch – wie möglicherweise noch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – von einer weit höheren Retentionshäufigkeit ausgegangen sei, sind demgegenüber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für die Bewertung des Eingriffscharakters der Folgen einer Retention für Natur und Landschaft hat die Planfeststellungsbehörde der Häufigkeit von Retentionsmaßnahmen zudem in der Sache zu Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. oben VI. 3. a) (ii) und (v)). Sie hat in die Gesamtbilanzierung hingegen eingestellt, dass aufgrund ihrer weit höheren Jährlichkeit eher mit höheren ökologischen Flutungen als mit Retentionsflutungen zu rechnen ist, so dass die Durchführung ökologischer Flutungen selbst als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff zu bewerten ist, auch wenn die Retention ohne vorangegangene ökologische Flutungen zu gleichartigen Auswirkungen in höherer Intensität führen würde (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 81). Sie ist bei der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung zugleich im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung davon ausgegangen, dass der Retentionsfall unmittelbar in der ersten Vegetationsperiode nach Eintritt der Einsatzbereitschaft des Retentionsraums eintritt, so dass die Retentionsflutungen nicht auf einen durch ökologische Flutungen vorbereiteten und daher bereits angepassten Naturraum treffen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 461). Dies ist naturschutzfachlich ohne weiteres vertretbar. (d) In der Sache hat die Planfeststellungsbehörde die Frequenzunterschiede zwischen Retentionseinsatz und ökologischen Flutungen daher angemessen berücksichtigt. Die von der Klägerin darüber hinaus geforderte kumulierte Gegenüberstellung der mit der Durchführung häufiger ökologischer Flutungen und der vergleichsweise selteneren Einleitung von Retentionsflutungen prognostisch verbundenen Beeinträchtigungen, wie sie auch der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vor Augen steht (vgl. hierzu die im dortigen Verfahren erstellte Stellungnahme Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 [T 2021, S. 103 ff.]), ist demgegenüber nicht geboten. Eine solche scheiterte in praktischer Hinsicht schon daran, dass ökologische Flutungen als kombinierte Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme auf eine sukzessive Anpassung der betroffenen Naturräume sowie eine Anpassung bzw. Verdrängung nicht hochwasserangepasster Tierarten abzielen. Eine kumulative Erfassung insbesondere der Beeinträchtigung individueller Tiere erforderte daher jedoch die Berücksichtigung praktisch kaum abschätzbarer Degressionsfaktoren, die prognostisch – zumal angesichts statistischer Unwägbarkeiten im Hinblick auf das konkrete Hochwassergeschehen unmittelbar nach Fertigstellung des Retentionsraums und potentiell unterschiedlicher Verhaltensweisen und Anpassungsstrategien der betroffenen Tierarten – kaum sinnvoll erfassbar sein dürften (vgl. zur Forderung nach einer mathematisch-rechnerischen Gesamtsaldierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen schon Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 204). Dies zeigen auch die Beispielsberechnungen des Dr.-Ing. T., die zwar mathematisch nachvollziehbar erscheinen, eine tatsächliche Grundlage für die in die Beispielrechnung einbezogenen Faktoren – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Tötungsrisikos und die zugrunde gelegte Annahme einer linear mit der Zuflussmenge verknüpften Risikoerhöhung – aber nicht erkennen lassen (vgl. T2021, S. 103 ff.). Gleiches gilt für die auf die im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 6. Februar 2022 (vgl. T 2022-I, S. 24 ff.) gestützten alternativen Berechnungsvorschläge. Auf entsprechende Besonderheiten vergleichbarer Vorhaben, deren betriebsbedingte Eingriffswirkungen sich nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen und sich in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen, hat der Senat schon im Rahmen der Elzmündungs-Entscheidung hingewiesen, die einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt betraf (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 151).Insbesondere trifft auch der – allerdings zum Teil auf nicht bzw. nicht formgerecht innerhalb der Klagebegründungsfrist in das Verfahren eingeführte (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO, § 6 Satz 1 UmwRG) Detaileinwendungen des Umweltschutzkoordinators der Stadt Rheinstetten gestützte – Einwand nicht zu, dass ökologische Flutungen im Hinblick die Tötungen individueller Tiere nur dann vermeidend wirken könnten, wenn diese die sonst im Retentionsfall eintretenden Tötungen quasi durch Auslöschung der jeweiligen Tierpopulationen vorwegnähmen. Denn dieser verkennt, dass die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Gesamtbilanzierung einen nachhaltig negativen Einfluss auf Populationen besonders und streng geschützter Arten bzw. eine Gefährdung des Fortbestandes einzelner Arten auf Populationsniveau gerade nicht annimmt und im Übrigen davon ausgeht, dass Vermeidungseffekte auch durch Verhaltensanpassungen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 540 f. für Säugetiere, S. 605 für einzelne Bodenbrüter, S. 631 für Waldeidechsen, S. 822 für Laufkäfer, S. 843 für Langflügelige Schwertschrecken, S. 907 für Trogulus tricarinatus [Ordnung der Weberknechte] sowie S. 538 allgemein für auetypische Arten bzw. Auenbegleitarten) bzw. die Verdrängung von Tierarten erreicht werden. Diese Wirkungen werden jedoch in Folge der Regelmäßigkeit ökologischer Flutungen mit variablen Abflusswerten erzielt, wohingegen die nur sehr selten auftretenden Retentionsflutungen gerade aufgrund ihrer relativen Seltenheit keine entsprechenden Wirkungen erzielen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 150, 152). Auch wenn die beschriebenen Verdrängungseffekte zum Teil auf der Tötung individueller Tiere oder der Aufgabe von Revieren infolge wiederholter Gelegeverluste (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 602 ff.) beruhen, wird eine Wiederholung entsprechender Beeinträchtigungen (und damit ggf. auch in der Summe höhere Beeinträchtigungen) durch Verhinderung der Wiedereinwanderung bzw. der Regeneration auenfremder Arten auf Dauer vermieden, die gerade in Folge der höheren Häufigkeit ökologischer Flutungen eintritt (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 139). Von einer bloßen Vorwegnahme der im Rahmen von Retentionsflutungen ohnehin zu erwartenden Beeinträchtigungen kann daher keine Rede sein, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Folgen einer ökologischen Flutung und einer Retentionsflutung bei isolierter Betrachtung naturgemäß zunächst vergleichbar ausfallen können. Darüber hinaus verfolgt § 15 BNatSchG – anders als die spezifisch artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. hierzu unten B. VII. 2.) – keinen individualbezogenen Ansatz, sondern bezieht sich – wie § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG zeigen – auf Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushalts bzw. des Landschaftsbilds, die vorrangig zu vermeiden bzw. auszugleichen oder zu ersetzen sind. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst dabei die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wobei § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG ein auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des so verstandenen Naturhaushalts – d. h. eines eingriffsbetroffenen Ökosystems in seiner Gesamtheit (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 39 ff.) – bezogenes Schutzkonzept verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 117). Auch der spezifische Eingriffscharakter von Beeinträchtigungen individueller Umweltgüter hängt daher maßgeblich davon ab, in welchem Umfang diese auf die Funktionsfähigkeit des betroffenen Ökosystems durchschlagen (vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]). Daher genügt insoweit die verbal-argumentative Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 166). Auch einer von der Klägerin vermissten Darstellung, welche besonders oder streng geschützten und bedrohten Tierarten im Retentionsfall ohne vorherige (ungesteuerte) ökologische Flutungen stärker geschädigt würden als bei Durchführung ökologischer Flutungen, bedarf es daher nicht. Die auch sonst plausible Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie und die ihr zugrundeliegenden fachlichen Annahmen hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt (§ 6 UmwRG). Soweit die Klägerin erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist „ergänzend“ bzw. in Gänze auf die im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegten Stellungnahmen des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 und des Umweltkoordinators der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vom 14. Mai 2021 verweist, ist dieses Vorbringen nicht zuzulassen (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG). Zudem genügt die bloße Bezugnahme auf Stellungnahmen nicht postulationsfähiger Dritter auch den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht (vgl. oben B. I. 3. b)). Gleiches gilt für die von der Klägerin erst mit Schriftsätzen vom 25. August 2023 und vom 15. November 2023 in Bezug genommenen Ausführungen des Dr. H. vom 8. August 2023 und vom 14. November 2023, die zudem ebenfalls weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist (und zum Teil auch nach Ablauf der nach Maßgabe des § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten weiteren Präklusionsfrist) beim Gericht eingegangen sind. Die Verspätung ist insbesondere auch nicht im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt, da der Neuvortrag keinen hinreichenden Bezug zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2023 oder den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beklagten aufweist. Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Unabhängig davon setzen sich diese Stellungnahmen nicht ausreichend mit dem vorgesehenen Wirkkonzept der ökologischen Flutungen auseinander bzw. halten diesem lediglich einzelne Versatzstücke aus den Planungsunterlagen entgegen, ohne das Planungskonzept als solches zu erfassen bzw. substantiiert zu erschüttern. Sie nehmen weiterhin nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die vorgesehenen ökologischen Flutungen neben der Vermeidung bzw. der Kompensation der durch sie selbst verursachten Wirkungen vor allem der Vermeidung und der Kompensation der Auswirkungen von Retentionsflutungen mit Abflusswerten ab 4.500 m3/s am Pegel Maxau dienen, die schon aufgrund der mit der Einstauung von bis zu 14.000.000 m3 Wasser weit erheblichere Schäden verursachen als niedrigere ökologische Flutungen, die überwiegend im Fließbetrieb vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 121). Dies nimmt insbesondere die Stellungnahme des Dr. H. vom 8. August 2023 nicht ausreichend zur Kenntnis, die – ohne dass insoweit fristgerechte Rügen erhoben wurden – von ökologischen Flutungen mit nur sehr geringen Fließgeschwindigkeiten bzw. Einstauungen ausgeht und diese ins Verhältnis zu den behaupteten Auswirkungen frei abfließender Retentionen setzt, ohne darzulegen, wie solche frei abfließenden Retentionen bei den hier maßgeblichen Abflusswerten von > 4.500 m3/s ohne signifikante Erhöhung des zur Verfügung stehenden Retentionsvolumens verwirklicht werden sollen. Sie verkennt auch, dass dieser Abflusswert, ab dem der Planfeststellungsbeschluss den Beginn des Retentionseinsatzes vorsieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90), etwa bei dem von ihr in Bezug genommenen Referenzhochwasser im Mai 1999 gar nicht erreicht wurde. (e) Die mithin erforderliche, aber auch ausreichende verbal-argumentative Darstellung leistet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Art und Weise. Insbesondere genügt der im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegte Planungshorizont von 10 bzw. 25 Jahren auch dem Gebot einer Kompensation in angemessener Frist, so dass das Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 225 ff. zu einem Planungshorizont von 25 Jahren). Die hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 25. August 2023 vorgebrachten Einwendungen, die sich in einer Bezugnahme auf die beigelegte Stellungnahme des Dr. H. vom 8. August 2023 erschöpfen, genügen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht; der hierin enthaltene Neuvortrag wäre zudem nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, da die Stellungnahme des Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2023 insoweit lediglich auf in den Planunterlagen bereits bezeichnete Tatsachen verweist. (2) (a) Die Folgen der ökologischen Flutungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Allerdings trifft die implizit geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, dass das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einer Relativierung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zugänglich sei, nicht zu. Zwar normiert § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ein im Ausgangspunkt striktes Vermeidungsgebot, mit dem es den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verpflichtet. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gelten Beeinträchtigungen jedoch nur dann als vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Zur Vermeidung von Eingriffen in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen stehen daher unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: So sind Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 152). Dies betrifft etwa Fälle, in denen zur Vermeidung eines Eingriffs in Natur und Landschaft geeignete Maßnahmen zu anderen, insgesamt schwerwiegenderen Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Hiervon ist auf Grundlage der von dem Beklagten vorgenommenen Gesamtbilanzierung indes nicht auszugehen (vgl. oben B. VI. 3. b) (iii) (1)). Zum anderen gelten auch mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Alternativen dann nicht als Vermeidungsmaßnahmen, wenn sie unzumutbar sind. Dies kann z.B. wegen unverhältnismäßiger Auswirkungen auf die Belange Betroffener oder wegen eines mit der Maßnahme verbundenen Gesamtaufwands der Fall sein, der außer Verhältnis zur erreichbaren Minimierungswirkung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 – 9 A 33.02 –, juris Rn. 52). Auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterliegen im Übrigen – über das spezialgesetzliche Gebot der Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange (§ 15 Abs. 3 BNatSchG) hinaus – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die betroffenen Interessen Dritter (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 –, juris Rn. 80, 85; BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 –, juris Rn. 30 ff.). Ggf. müssen unvermeidbare Eingriffe daher ganz unterbleiben (§ 15 Abs. 5 BNatSchG) oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 BNatSchG unausgeglichen bleiben. (b) Indes ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Durchführung ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme objektiv unzumutbar bzw. unverhältnismäßig sein könnte. Zwar macht die Klägerin geltend, dass allenfalls das Interesse an der Durchführung von Retentionsflutungen gegenüber den Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen am Erhalt ihres Eigentums überwiege, nicht aber das Interesse an der Durchführung ökologischer Flutungen. Insoweit ist die Klägerin aber schon nicht rügebefugt, da das Verbandsklagerecht nicht die Befugnis vermittelt, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, Rn. 39). Unabhängig davon ist der Einwand nicht nachvollziehbar, da erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft andernfalls unausgeglichen bleiben müssten, die betroffenen Grundstücke auch bei Verwirklichung des Vorhabens unter Verzicht auf ökologische Flutungen jedenfalls durch die Auswirkungen der selteneren, aber zeitlich nicht zuverlässig prognostizierbaren (und im Falle ihres Eintretens intensiveren) Retentionsflutungen vorbelastet wären und Eigentümern bzw. Pächtern ggf. ein wirtschaftlicher Ausgleich für erlittene Beeinträchtigungen zusteht (vgl. Ziffern VIII. 3., 6., 8. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Einwand der Klägerin, dass für eine entsprechende wirtschaftliche Ausgleichsregelung keine geeignete rechtliche Grundlage bestehe, trifft nicht zu (vgl. oben B. II. 3. sowie Senatsurteil v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 75). Soweit die Klägerin ergänzend auf die Möglichkeit von Grundwasseranstiegen verweist, nimmt sie die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht zur Kenntnis bzw. setzt sich mit diesen nicht auseinander. Die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Hochwasserschutzwirkung des Vorhabens durch eine mögliche Vorfüllung des Polders im Retentionsfall aufgrund ökologischer Flutungen lassen diese ebenfalls nicht als unverhältnismäßig erscheinen, da diese Auswirkungen im Rahmen der Planung untersucht und in ausreichender Weise berücksichtigt wurden. Sie stellen insbesondere die Erreichung der ins Auge gefassten Hochwasserschutzziele nicht in Frage (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 13, 20 ff. sowie Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13, 20 ff.). In der Sache betreffen die Einwände der Klägerin überdies in erster Linie die nachgelagerte Ebene der (fachplanerischen) Abwägung (vgl. hierzu unten B. IX. 4. a)). Die erforderliche naturschutzrechtliche Gesamtbilanzierung hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. oben B. VI. 3. b) (iii) (1)). (3) Schließlich greift auch der – ebenfalls verspätete (§ 6 Satz 1 UmwRG) – Einwand der Klägerin, dass die nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG erforderliche Festsetzung der Unterhaltungszeiträume für die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zulassungsbescheid unterblieben sei, nicht durch. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 verweist unter II. Nr. 1 (Planfeststellungsbeschluss, S. 22) verbindlich auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, die entsprechende Angaben enthalten (vgl. z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 131 ff.). d) Im Hinblick auf die geplante Durchführung des Probestaus hat die Klägerin – anders als die Stadt Rheinstetten im Verfahren 3 S 846/21 – innerhalb der Klagebegründungsfrist keine Einwendungen erhoben, da sich dessen kursorische Erwähnung auf S. 325 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 nur auf die (hier im Kontext baulicher Alternativen thematisierte) Anwendbarkeit der DIN 19712 bezieht. Soweit sich die Klägerin die Ausführungen im Schriftsatz der Stadt Rheinstetten im Verfahren 3 S 846/21 vom 16. Mai 2021 mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 zu eigen gemacht hat, beziehen sich diese im Hinblick auf den Probestau lediglich auf die Darlegung der subjektiven Betroffenheit der (dortigen) Klägerin; der Schriftsatz vom 17. Mai 2022 war zudem – ebenso wie die Schriftsätze vom 4. Januar 2023 und vom 7. November 2023 – nicht geeignet, die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG zu wahren. Überdies ergibt sich aus den auch in den vorgenannten Schriftsätzen jeweils nur kursorischen Erwähnungen des Probestaus nicht, dass die Klägerin insoweit eigenständige Rügen erheben wollte. VII. Artenschutzrecht Die auf Bestimmungen des Artenschutzrechts (§§ 44 f. BNatSchG) gestützten Einwände der Klägerin greifen durch, soweit sie Mängel der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) im Hinblick auf die Errichtung bzw. die Ertüchtigung des HWD XXV geltend macht (unten 4. a) (ii)). Im Übrigen bleiben sie ohne Erfolg. 1. Methodische Mängel Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Methodik der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und die Auswirkungsprognose lassen keine durchgreifenden Mängel erkennen. a) Die Klägerin dringt nicht mit dem Einwand durch, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung aus dem März 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 4 A 2.16, 4 A 3.16, 4 A 4.16, 4 A 5.16, 4 A 6.16 –, juris Rn. 60) veraltet war oder auf veralteten Datengrundlagen beruhte. Zwar könnte die Klägerin entsprechende Verletzungen objektiven Rechts nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 UmwRG rügen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Substantiierte Einwendungen gegen die Tragfähigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden artenschutzrechtlichen Datengrundlagen hat sie jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 – und damit deutlich nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG – erhoben, ohne diesen Umstand genügend zu entschuldigen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Klägerin entsprechende Rügen – wie aber mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 behauptet – bereits im Rahmen der (fristgerechten) Klagebegründungsschrift vom 17. Mai 2021 erhoben hat, da sich der Verweis „Klagebegründung, S. 45“ ersichtlich auf den Schriftsatz der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vom 17. Mai 2021 bezieht. Der innerhalb der Klagebegründung eingegangene Schriftsatz der Klägerin im vorliegenden Verfahren enthält demgegenüber lediglich die pauschale, in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt – oder gar spezifische Teile der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung bzw. einzelne Tierarten – bezogene Rüge, dass „die Prüfung nicht anhand derart veralteter Daten [hätte] erfolgen dürfen“ bzw. im Zusammenhang mit der weitgehenden Ausnahmeerteilung umso bedenklicher sei, dass „durchweg veraltete Daten zugrunde gelegt“ worden seien. Dies genügt den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht, zumal sich die entsprechenden Passagen inmitten abstrakter Rechtsausführungen befinden, die Anforderungen an die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 319) und die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen artspezifischen Rügen keinerlei entsprechende Einwendungen erhebt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 87 – 123). Insbesondere hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Untersuchungsraums im Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört seit Abschluss der jeweiligen Untersuchungen mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 –, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 34 sowie Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 188). Auf die Tragfähigkeit der von dem Beklagten im Klageverfahren vorgenommenen Plausibilisierungsversuche kommt es daher vorliegend nicht an. b) Auch ist nicht dargelegt, dass die der Planung zugrundeliegende Auswirkungsprognose an anderen rechtserheblichen Mängeln leidet. (i) So rügt die Klägerin zunächst zu Unrecht, dass eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel (sowie eine Prüfung etwaiger artenschutzrechtlicher Zugriffstatbestände) nur im Hinblick auf nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, VRL) besonders geschützte oder bestandsbedrohte europäische Vogelarten erfolgt sei. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss auf S. 232 von der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nur für „bestandsbedrohte durch die Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG geschützte europäische Vogelarten“ spricht; bereits aus den Ausführungen auf der Folgeseite ergibt sich jedoch, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und hierauf bezogene Ausnahmen u.a. auch im Hinblick auf sonstige Brutvogelarten, Wintergäste und Durchzügler geprüft (und zum Teil bejaht) wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 232 f.). Dies wird auch durch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 575 ff. sowie S. 925) bestätigt, auf die der Planfeststellungsbeschluss verweist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 234). Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Einwand, dass das Vorliegen artenschutzrechtlicher Zugriffstatbestände pauschal von der Feststellung einer Art- oder Populationsgefährdung oder einer Verschlechterung des Erhaltungszustands abhängig gemacht worden sei, ebenfalls nicht zutrifft. (ii) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Auswirkungsprognose keine quartalsweise bzw. auf spezifische Lebensphasen der betroffenen Arten bezogene Untersuchung der Überflutungsfolgen vorgenommen habe. So enthält die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung jeweils artspezifische Angaben zur Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, die nicht nur im Hinblick auf die Gefahr baubedingter Tötungen und die Möglichkeit der Vermeidung durch Bauzeitbeschränkungen berücksichtigt werden. Vielmehr benennt die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung auch jahreszeitspezifische Empfindlichkeiten gegenüber betriebsbedingten Vorhabenwirkungen und bezieht diese in die sich anschließende artenschutzrechtliche Prüfung ein (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 160: Nutzung bodennaher Winterquartiere durch Rauhautfledermaus, S. 205: überflutungsbedingte Gefährdung von Wildkatzen innerhalb der ersten drei Lebensmonate; S. 213 – 598: Gefährdung niedrig gelegener Nester und Gelege einzelner Vogelarten in der Brut- und Aufzuchtzeit [Blässhuhn, Dorngrasmücke, Eisvogel, Feldlerche, Fitis, Flussseeschwalbe, Flussuferläufer, Gelbspötter, Girlitz, Goldammer, Grauschnäpper, Grauspecht, Grünspecht, Klappergrasmücke, Kuckuck, Neuntöter, Rohrammer, Rohrweihe, Sumpfrohrsänger, Teichhuhn, Turteltaube, Wacholderdrossel, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Zwergtaucher, Gilde der ungefährdeten Busch- und Baumbrüter sowie der ungefährdeten Bodenbrüter]; S. 250: Verhungern von Jungtieren des Feldsperlings; S. 566, 568: Einschränkung der Fütterungsmöglichkeiten für Jungvögel des Zwergtauchers wg. flutungsbedingter Wassertrübungen; S. 675, 686, 751, 773, 799, 828 f.: Gefahr der Verdriftung von Kammmolch- sowie von Laub-, Moor- und Springfrosch-Larven in ungeeignete Lebensräume, erhöhtes Prädationsrisiko von Larven durch Fischeintrag; S. 713: Gefahr der Verdriftung von Larven des Kleinen Wasserfroschs; S. 839, 846: Empfindlichkeit von Entwicklungsstadien des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings gegen Überflutungen in der Vegetationszeit); S. 858, 865, 871: Ertrinken noch nicht flugfähiger Libellen; S. 874, 879, 881: letale Schädigungen von Larven der Zierlichen Moosjungfer durch Wassertrübung). Die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung legt dabei ausdrücklich zugrunde, dass ökologische Flutungen – ebenso wie Retentionsflutungen – gerade auch in jenen Quartalen eintreten können, in denen für spezifische Tierarten (z.B. während des Winterschlafs oder innerhalb der ersten Lebensphasen) besondere Risiken bestehen (vgl. z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 206 [Wildkatzen], S. 226, 237, 251, 303, 368, 390, 410, 495, 515, 525 [Vögel], S. 687, 715 [Amphibien], S. 847 [Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling], S. 882 [Zierliche Moosjungfer]). Eine naturschutzfachliche Notwendigkeit, darüber hinaus – wie seitens der Klägerin gefordert – Überlegungen zur relativen Häufigkeit ökologischer Flutungen (sowie ggf. von Retentionsflutungen) in einzelnen Quartalen, der Vegetationsphase oder spezifischen Lebensphasen einzelner Tierarten anzustellen, ist demgegenüber nicht ersichtlich. So wäre die von ihr vorgeschlagene historische Betrachtung anhand historischer Überflutungsdaten des Bundesamts für Gewässerkunde der Jahre 1921 – 2018 schon aus sich heraus kaum geeignet, belastbare Aussagen über das zukünftig zu erwartende Hochwassergeschehen zu treffen. Dies zeigt schon der Umstand, dass in diesem Zeitraum keine Abflusswerte von > 4.500 m3/s am Pegel Maxau, die einem Eintritt des Retentionsfalls entsprechen, aufgetreten sind, ohne dass hierdurch die Notwendigkeit einer Vorsorge gegenüber Hochwassern entfiele, die – gemessen am Ausbauzustand des Jahres 1955 – mit einer Jährlichkeit von bis zu 200 auftreten. Dementsprechend musste die Prognose vorliegend die Auswirkungen hoher ökologischer Flutungen mit Abflusswerten von bis zu 4.000 m3/s am Pegel Maxau ebenso berücksichtigen wie die Auswirkungen von Retentionsflutungen, auch wenn entsprechende Abflusswerte im historischen Betrachtungszeitraum nicht oder nur äußerst selten aufgetreten sind. Darüber hinaus sind die Hochwasserbedingungen in der Rheinebene u.a. aufgrund der zu erwartenden und bereits eingetretenen Folgen des Klimawandels und der durchgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Rheinstrecke erheblichen Veränderungen unterworfen, die die Belastbarkeit einer auf historische Daten gestützten, nach Quartalen oder artspezifischen Lebensphasen differenzierten Auswirkungsprognose erheblich in Zweifel zögen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, welchen naturschutzfachlichen Mehrwert eine solche Betrachtung mit sich brächte. Denn selbst wenn z.B. aus einer historischen Betrachtung gefolgert werden könnte, dass ökologische Flutungen auch in Zukunft mehrheitlich im 2. und 3. Quartal auftreten sollten (vgl. Klagebegründung v. 17. Mai 2021, S. 84 ff.), könnten belastbare Prognosen hinsichtlich der Frage, wann, mit welcher Häufigkeit und mit welchen konkreten Abflusswerten Hochwasserereignisse insbesondere in den für die Auswirkungen ökologischer Flutungen auf den (noch) unangepassten Naturraum besonders bedeutsamen ersten Jahren auftreten werden, hieraus kaum abgeleitet werden. Erst recht ist daher nicht ersichtlich, dass auf Grundlage einer solchermaßen abgeleiteten quartals- oder jahreszeitenspezifischen Prognose belastbare Erkenntnisse zu den über die Jahre zu erwartenden Tötungen von Einzelindividuen gewonnen werden könnten. Auch einer von der Klägerin geforderten Gegenüberstellung der bei Durchführung bzw. Verzicht auf ökologische Flutungen prognostisch zu erwartenden Individuenverluste in absoluten Zahlen bedarf es nicht (vgl. sogleich (iii) (2) und (3) sowie unten VI. 4. b)), so dass eine quartalsweise Betrachtung auch insoweit keinen naturschutzfachlichen Mehrwert verspricht. Schließlich hat der Beklagte noch nachvollziehbar dargelegt, dass – unabhängig von der quartalsspezifischen Wahrscheinlichkeit individueller Überflutungsszenarien – eine Beschränkung ökologischer Überflutungen auf spezifische Zeiträume, in denen keine artenspezifischen Empfindlichkeiten für Überflutungsfolgen bestehen – etwa außerhalb der Vegetationsperiode –, nicht in Betracht kommt. Denn der Wirkmechanismus ökologischer Flutungen, der auf die möglichst zeitnahe Anpassung des betroffenen Naturraums abzielt, setzt eine weitestgehende Annäherung an eine natürliche Fließgewässerdynamik ebenso voraus (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2015, S. 124; Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. III; RPK 2022, S. 70 f.) wie eine Durchführung ökologischer Flutungen auch in der Vegetationszeit, um die erforderlichen Auswirkungen z.B. auf den Baumbestand und die Krautschicht herbeizuführen (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Anlage zur Synopse Nr. 3, Juli 2016, S. 4 ff.; RPK 2021, S. 6 f.; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 182 zu günstigen Auswirkungen ökologischer Flutungen im Winter auf überwinternde Wasservögel). c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der hieran anknüpfende Planfeststellungsbeschluss nicht in ausreichender Weise zwischen den Folgen ökologischer Flutungen und den Auswirkungen von Retentionsflutungen unterscheiden bzw. diese im Rahmen der Gesamtbilanzierung nicht rechnerisch anhand der jeweils prognostisch zu erwartenden Individuenverluste gegenüberstellen. (1) Die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung legt jeweils artspezifisch dar, inwieweit die Errichtung des Retentionsraums und die mit seinem Betrieb verbundenen ökologischen Flutungen bzw. Retentionsflutungen mit der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden sind. Soweit sie hierbei hinsichtlich einzelner Tierarten feststellt, dass die ökologischen Flutungen keine Verbotstatbestände verursachen, die nicht auch durch Retentionsflutungen eintreten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 50 [Bechstein-Fledermaus], S. 64 [Braunes Langohr], S. 78 [Fransenfledermaus], S. 100 [Großer Abendsegler], S. 127 [Kleinabendsegler], S. 141 [Kleine Bartfledermaus], S. 154 [Mückenfledermaus], S. 167 [Rauhaut-Fledermaus], S. 182 [Wasserfledermaus], S. 194 [Zwergfledermaus]), ist dies nicht zu beanstanden, da sich die maßgeblichen Passagen lediglich auf die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten beziehen, die mit einer Verwertung durch Hochwassereinwirkungen geschädigter Bäume einhergeht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 46, 60, 75, 96, 123, 137, 151, 164, 178, 191). Die unterschiedliche Jährlichkeit von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung hier vertretbar von einer Worst-Case-Betrachtung ausgeht, bei der eine bereits in der ersten Vegetationsperiode nach der Inbetriebnahme des Retentionsraums stattfindende Retentionsflutung auf einen nicht durch ökologische Flutungen vorbereiteten Naturraum trifft (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 46 sowie ausführlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 35 f.). Im Hinblick auf das von der Klägerin spezifisch gerügte Tötungsverbot geht die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zudem hinsichtlich mehrerer Tierarten ausdrücklich – und somit im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem sachlichen Vorbringen der Klägerin – davon aus, dass die überflutungsbedingten Tatbestände überwiegend oder sogar ausschließlich durch ökologische Flutungen ausgelöst werden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226 [Dorngrasmücke], 237 [Eisvogel], 251 [Feldsperling], 303 [Goldammer], 368 [Kuckuck], 390 [Neuntöter], 410 [Rohrammer, 495 [Turteltaube], 515 [Waldlaubsänger], 525 [Waldschnepfe], 687 [Kammmolch], 715 [Kleiner Wasserfrosch], 847 [Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling], 882 [Zierliche Moosjungfer], 905 f. [Zierliche Tellerschnecke]). Sie unterscheidet hierbei klar zwischen Zugriffsverboten, die durch die Errichtung des Polders und die Durchführung von Retentionsflutungen einerseits und durch die Durchführung ökologischer Flutungen andererseits ausgelöst werden, und stützt die jeweils beantragten Ausnahmen auf unterschiedliche Ausnahmetatbestände. Darüber hinaus umfasst die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung in ihren jeweiligen Abschnitten zur „Verbreitung im Untersuchungsraum“ (in den jeweiligen Kapiteln 11-X.X.3.2) und zur „Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustands der lokalen Population“ (in den jeweiligen Kapiteln 11-X.X.3.3) eine Bestanderhebung der im Untersuchungsraum vorhandenen Tierarten, die jeweils artspezifische Angaben zu den vor Ort angetroffenen oder plausibel anzunehmenden Quartieren, Brutpaaren, Revieren, Individuen und Entwicklungsformen enthält und sich – soweit belastbare aktuelle Angaben fehlen – auf eine naturschutzrechtlich zulässige Worst-Case-Betrachtung stützt. Sie enthält weiterhin Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population (Kapitel 11-X.X.6.2) sowie zu ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (Kapitel 11-X.X.6.3). Diese Angaben zieht das nach § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, zumal sie schon die o.g. Darstellungen und Erhebungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung als solche nicht zur Kenntnis nimmt. (2) Einer darüber hinausgehenden, in konkreten Zahlenwerten ausgedrückten Prognose der in Folge ökologischer Flutungen zu erwartenden Tötungen einzelner Individuen oder einer Gegenüberstellung, wie viele individuelle Tötungen durch ökologische Flutungen voraussichtlich vermieden werden oder bei Eintritt eines Retentionsfalles – mit oder ohne vorausgehende ökologische Flutungen – voraussichtlich zu erwarten wären, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. So verlangt das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume auch unter Berücksichtigung des individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften in erster Linie im Hinblick auf die Prüfung, ob das Planvorhaben überhaupt naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 –, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 515; Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54). Dies entspricht den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 und 3 der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und des Art. 9 Abs. 1 VRL, die eine Quantifizierung nur im Hinblick auf den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 1 lit. e) FFH-RL (Entnahme und Haltung von Einzelexemplaren) verbindlich vorsehen und im Übrigen Angaben zu den betroffenen Arten und dem Grund der Ausnahme (einschließlich der Art der Risiken sowie ggf. der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten) sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen der Ausnahmegenehmigung genügen lassen (vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a) und c) FFH-RL, Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) VRL). Zwar kann die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG regelmäßig nur dann erfolgen, wenn das Gewicht des beeinträchtigten artenschutzrechtlichen Integritätsinteresses konkret feststeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 22 zum Erfordernis des „Überwiegens“ des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). In welchem Umfang Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen dabei ermittelt werden müssen, hängt im Einzelnen aber stets von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Vorhabens ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 22). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs oder der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, die das Erfordernis der Einbeziehung von Qualität und Quantität in ggf. erforderliche Ausnahmeentscheidungen ausdrücklich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 88 sowie OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 24.08.2021 – 1 LB 21/16 –, juris Rn. 99). Denn die der Berücksichtigung der Quantität logisch vorausgehende Ermittlung bzw. Prognose von Art und Umfang der Eingriffe im Rahmen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung steht jeweils unter dem Vorbehalt des im konkreten Eingriffskontext naturschutzfachlich Sinnvollen und Möglichen. Dies gilt umso mehr, als das für die Planung einschlägige Fachrecht keine verbindlichen Bewertungsvorgaben enthält und nicht aus sich heraus gebietet, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 521; Urt. v. 31.1.2002 – 4 A 15.01 –, juris Rn. 96 m.w.N.). (3) Diesbezüglich hat der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung zum Retentionsraum Elzmündung darauf hingewiesen, dass sich die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums im Rahmen dynamischer (und als solcher kaum präzise vorhersagbarer) Prozesse ausgerichtet sind, anderen Herausforderungen ausgesetzt sieht als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben (wie z.B. die Durchführung eines Straßen- oder sonstigen Infrastrukturprojekts), deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 336 ff.). So hat der Senat ausgeführt: „aa) Der Umstand, dass die artenschutzrechtliche Prüfung die dem Grunde nach erforderliche individuenbezogene (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) aktuelle Erhebung der durch die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens konkret betroffenen geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - in detaillierter Weise - vermissen lässt, begründet für sich allein im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Prüfungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vom 15.3.2006 erkannt, dass der Bau und der Betrieb des Rückhalteraums zu Beeinträchtigungen einzelner der im Rückhalteraum vorkommenden besonders geschützten Arten führen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Beeinträchtigungen nicht in einem einzelnen Akt erschöpfen, sondern sich aufgrund des konkreten Vorhabens als Retentionsraum und auch mit Blick auf die Ökologischen Flutungen wiederholen werden, ist die Einschätzung des Beklagten, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen, naturschutzfachlich nicht zu beanstanden. Eine im Grundsätzlichen gebotene individuenbezogene artenschutzrechtliche Betrachtung und Untersuchung des Naturraums würde dem konkreten Vorhaben auch deshalb nicht gerecht bzw. keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weil die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Ökologischen Flutungen zu einer - im Ergebnis ökologisch gleichwertigen - Umgestaltung des Naturraums führen. Damit enthält das Vorhaben ein dynamisches Element - im Gegensatz zu einem einmaligen Eingriff, wie etwa bei einem Straßen- oder Flughafenausbauprojekt, dessen Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund dieses Konzepts eine natürliche Entwicklung in Gang gesetzt wird, die auf die dort lebenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen nicht in einem Akt schädigend einwirkt, sondern im Wege eines natürlichen Anpassungsprozesses neben unbestrittenermaßen beeinträchtigenden Folgen auch arterhaltende Entwicklungen sicherstellt. Mit Blick auf diese Sondersituation war es auch naturschutzfachlich vertretbar, die besonders geschützten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten nicht nur mit Blick auf die konkrete aktuelle Nutzung zu erfassen, sondern die grundsätzlichen Entwicklungspotentiale der Habitate des Untersuchungsraums abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).“ Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ausgehend hiervon begegnet der vom Vorhabenträger gewählte und von der Planfeststellungsbehörde in Ausfüllung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative übernommene naturschutzfachliche Bewertungsansatz auch insoweit keinen Bedenken, als er die Auswirkungen ökologischer Flutungen auf die hiervon betroffenen Arten zwar beschreibend untersucht, aber nicht quantitativ erfasst oder den Auswirkungen von Retentionsflutungen rechnerisch gegenübergestellt hat. So hinge eine quantitative Erfassung der zu erwartenden Auswirkungen von ökologischen Flutungen (ebenso wie von Retentionsflutungen) von der Entwicklung der jeweiligen Artenbestände im Retentionsraum bis zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Hochwasserereignisses ebenso ab wie von deren zukünftiger Verteilung im Retentionsraum. Hinzu kommt, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, mit der etwa das Absetzen von Jungtieren der Wildkatze mit einem Lebensalter von unter drei Monaten in bodennahen Verstecken zu deren flutungsbedingter Tötung führen kann (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 206 sowie IUS 2021-I, S. 23), schon ohne Berücksichtigung von Anpassungseffekten kaum statistisch erfassbar ist und eine rechnerische Erfassung der Überflutungsfolgen im Übrigen u.a. von der jeweiligen – durch die erreichten Abflusswerte ebenso wie durch das Gelände bestimmten – konkreten Überflutungshöhe, der (jeweils artspezifischen) Individuendichte und einer Vielzahl weiterer Faktoren abhinge, die allenfalls grob abgeschätzt werden könnten. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstands, dass die intendierte Vermeidungswirkung der ökologischen Flutungen gerade in Folge einer sukzessiven Anpassung des Naturraums eintreten soll, die mit einer Vertreibung einzelner Arten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 199 f., 216 ff., Gesamterläuterungsbericht 2015, S. 128 f. sowie z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 114 [Großes Mausohr], 388 ff. [Neuntöter], 494 [Turteltaube], S. 522 [Waldschnepfe]) ebenso verbunden ist wie mit Anpassungen des Verhaltens anderer Arten, die mit zunehmender Hochwassergewöhnung eintreten sollen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 182, 184, Umwelt-Verträglichkeitsstudie 2015, S. 540, 542, 605, 631, 635, 822, 843, 907, Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 205, 207, 359, 449, 452, 482, 520 f. sowie vertiefend RPK 2021, S. 23 ff.). Die Wirksamkeit dieser Anpassungseffekte hängt jedoch – ebenso wie die Schädigungswirkung der einzelnen ökologischen Flutungen – davon ab, zu welchem konkreten Zeitpunkt, mit welcher Höhe und Dauer und mit welcher Häufigkeit ökologische Flutungen insbesondere in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme des Retentionsraums auftreten. Auch wenn insoweit statistische Angaben aus den Jahren 1921 – 2018 vorliegen, auf die die Klägerin verweist, lassen sich die maßgeblichen Parameter hieraus – wie dargelegt – nicht ableiten, zumal die Aussagekraft historischer Daten auch durch den im jeweiligen Zeitraum erfolgen Rheinausbau und die Auswirkungen des Klimawandels relativiert wird. Eine rechnerische Gegenüberstellung der Auswirkungen von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen auf einzelne Tierarten ist schließlich – unabhängig davon, dass sie aus den o.g. Gründen kaum zu leisten wäre – auch nicht erforderlich, um die Eignung ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme zu belegen. Denn auch das Konzept ökologischer Flutungen geht nicht bzw. nicht in erster Linie davon aus, dass sich die intendierte Vermeidungswirkung aus einer artenspezifischen Nettobilanz der zu erwartenden bzw. zu vermeidenden Tötungen ergibt, sondern aus einer positiven Gesamtbilanz aller Auswirkungen für den Natur- und Landschaftsraum als Ganzes. Vielmehr weist die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ausdrücklich darauf hin, dass die überflutungsbedingten Tatbestände hinsichtlich einzelner Arten überwiegend oder sogar ausschließlich durch ökologische Flutungen ausgelöst werden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226, 237, 251, 303, 368, 390, 410, 495, 515, 525, 687, 715, 847, 882, 905 f.). Auch die einzelnen Ausnahmen, die im Hinblick auf die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Tötungsverbote durch ökologische Flutungen erteilt wurden, werden nicht mit einer artspezifisch positiven Nettobilanz der verwirklichten bzw. vermiedenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, sondern mit einer insgesamt positiven Gesamtbilanzierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen auf Natur und Landschaft unter Einschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände begründet, die in Folge der sukzessiven Schaffung eines überflutungstoleranten Naturraums unter weitgehender Anpassung der Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen erreicht werden soll. So stützen sich insbesondere die Ausnahmen, die im Hinblick auf signifikante Erhöhungen des Tötungsrisikos durch ökologische Flutungen erteilt werden, auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 (Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt), und verweisen ergänzend auf die Ausführungen des Gesamterläuterungsberichts, der die Auswirkungen ökologischer Flutungen u.a. in den Abschnitten „Wirkungen auf Pflanzen/Biotoptypen“ (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 222 f.) und „Wirkungen auf Tiere“ (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 224 ff.) differenziert beleuchtet. Ergänzende Ausführungen hierzu finden sich sowohl in den jeweiligen Abschnitten des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 442 ff.) und des Planfeststellungsbeschlusses (S. 215 ff., S. 238 ff.), die der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung im Rahmen des § 15 BNatSchG entsprechen. Insoweit genügt nach der Senatsrechtsprechung der Nachweis im Rahmen einer verbal-argumentativen Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum zumindest gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 166). Diesen hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend erbracht, ohne dass es einer rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung der Auswirkungen von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen bedurft hätte. Einer solchen rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung, die aus den vorgenannten Gründen auch praktisch kaum zu leisten wäre und jedenfalls keinen substantiellen Erkenntnismehrwert verspräche, bedarf es daher auch aus spezifisch artenschutzrechtlicher Perspektive nicht, obwohl dem artenschutzrechtlichen Schutzregime der §§ 44 f. BNatSchG grundsätzlich – jedenfalls auf Tatbestandsebene – ein individuenbezogener Schutzansatz zugrunde liegt (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 336 ff.). (iv) Darüber hinaus geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere, dass die Planfeststellungsbehörde kein mit dem seitens des Bundesamts für Naturschutz entwickelten „Mortalitäts-Gefährdungs-Index“ (MGI) vergleichbares Bewertungssystem zugrunde gelegt habe. Denn unabhängig davon, dass die hierzu veröffentlichen Arbeitshilfen auch weiterhin keinen für die Bewertung von Hochwasserschutzvorhaben geeigneten vorhabentypspezifischen Mortalitäts-Gefährdungs-Index (vMGI) zur Verfügung stellen (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil I: Rechtliche und methodische Grundlagen, 4. Fassung 2021, S. 8, 84 ff. zum vMGI als zweites Modul der projektbezogenen Risikobewertung), gibt das für die Planung einschlägige Fachrecht keine verbindlichen Bewertungsvorgaben vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 521; Urt. v. 31.1.2002 – 4 A 15.01 –, juris Rn. 96 m.w.N.). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, inwieweit sich die zur Erstellung des Mortalitäts-Gefährdungs-Index (als erstes Modul der projektbezogenen Risikobewertung) herangezogenen artenspezifischen Kriterien von jenen unterschieden, die auch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegt hat. Sie befasst sich vielmehr nur mit der zusammenfassenden Darstellung des Planfeststellungsbeschlusses, ohne sich mit der ausführlicheren, auf S. 234 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich in Bezug genommenen Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung auseinanderzusetzen. Auch der weitere Einwand, dass eine methodisch korrekte Untersuchung der Auswirkungen auf individuelle Arten unterblieben sei, greift daher nicht durch. 2. Verkennung von Zugriffsverboten Der Einwand der Klägerin, dass der Betrieb des planfestgestellten Vorhabens mit der Verwirklichung weiterer artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG verbunden sei, hinsichtlich derer Ausnahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG weder geprüft noch erteilt worden seien, trifft überwiegend nicht zu; er weist im Übrigen jedenfalls nicht auf Mängel des Planfeststellungsbeschlusses hin, die entscheidungserheblich sind (vgl. zur Rechtsfigur der „objektiven Ausnahmelage“ unten B. VI. 5.). Insbesondere greifen die Einwendungen der Klägerin gegen den von dem Beklagten gewählten Prüfungsansatz im Ergebnis nicht durch (vgl. zu artenspezifischen Einzelrügen demgegenüber unten 3.). a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dabei dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG). Unter Anwendung dieser gesetzlichen Maßstäbe hat die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf eine Vielzahl von Einzelarten untersucht, ob der Bau oder der Betrieb des planfestzustellenden Vorhabens mit Störungen im o.g. Sinne verbunden sind (vgl. S. 13 ff., 31 f. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 zur Methodik sowie Nrn. 11-x.x.4.3 zur Anwendung im Einzelfall). Sie hat dies für den überwiegenden Teil der untersuchten Arten verneint und diese Einschätzung im Hinblick auf eine Vielzahl grundsätzlich betroffener Arten unter Bezugnahme auf die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG begründet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nichts anderes folgt aus dem seitens der Klägerin (vorwiegend in anderem Kontext) angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen] –), da die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang steht (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 33 ff.). Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel, so dass es auf die mögliche weitere Verletzungen des Störungsverbots betreffenden Ausführungen des Beklagten zum Vorliegen einer „objektiven Ausnahmelage“ (vgl. IUS 2021-I, S. 1 ff.) vorliegend nicht ankommt. Im Hinblick auf die Bechsteinfledermaus, den Eisvogel, den Flussuferläufer, die Turteltaube, die Waldschnepfe sowie die Gilde der Rastvögel und Wintergäste hat die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung demgegenüber im o.g. Sinne erhebliche Störungen angenommen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 49, 236, 278, 494, 524, 610 sowie S. 916 ff.). Für diese hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens artenschutzrechtliche Ausnahmen nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ausgesprochen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff. i.V.m. S. 916 ff. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015), gegen die die Klägerin keine spezifischen Einwendungen erhebt (vgl. zu sonstigen artspezifischen Einzeleinwendungen der Klägerin allerdings unten 3.). b) Auch im Hinblick auf das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG begegnet der Planfeststellungsbeschluss nicht den geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unter den in § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BNatSchG bezeichneten weiteren Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG indes nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Um dies zu gewährleisten, können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Diese funktionsbezogenen Regelungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG stehen mit den Vorgaben der Art. 12 und Art. 16 FFH-RL im Einklang (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 40). Auch dieses Zugriffsverbot wird in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. S. 2, 6 ff., 26 ff. zur Methodik sowie Nrn. 11-x.x.4.1 zur Anwendung im Einzelfall) und den ergänzenden Anträgen an die Höhere Naturschutzbehörde auf Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom 16. Januar 2018 (Anlage 16, Ordner 37 zum Planfeststellungsantrag), auf deren Grundlage die Planfeststellungsbehörde die für erforderlich gehaltenen Ausnahmen nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff. i.V.m. S. 916 ff. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015), ausführlich behandelt, ohne dass die Klägerin sich hiermit hinreichend auseinandersetzt. Mit ihrer Rüge, dass der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Auswirkungsprognose lediglich gattungsspezifische Angaben enthalte, übersieht sie insbesondere, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit ergänzend auf die Umweltverträglichkeitsstudie und die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung Bezug nimmt, deren Feststellungen er an der zitierten Stelle lediglich überblicksartig zusammenfasst. c) Die strukturellen Einwendungen der Klägerin gegen die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zur Verwirklichung von Zugriffsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere begegnet der von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Signifikanzansatz auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weder als solcher (sogleich (i)) noch in seiner konkreten Anwendung (unten (ii)) den geltend gemachten Bedenken. (i) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Signifikanzansatz ist der Tatbestand des Tötungsverbots jedoch erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11939 S. 17) soll der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz des Bundesverwaltungsgerichts mit der Regelung bestätigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23). Einer auf den Vorhabenstyp bezogenen gesetzlichen Konkretisierung der Signifikanzgrenze bedarf es jedenfalls derzeit noch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 126 f.). Dabei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. Denn aus artenschutzrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob die durch ein Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen von vornherein als artenschutzverträglich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass entsprechende Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 96 ff. sowie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 53 zum Habitatschutz). Daraus resultiert, dass auch die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich geregelten, auf das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeschnittenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) multifunktional wirken können, so dass sie zugleich auch den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 96 ff.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23 m.w.N.). Ausgehend hiervon greifen die seitens der Klägerin vorgebrachten strukturellen Einwendungen gegen den von dem Beklagten zugrunde gelegten Signifikanzansatz auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben nicht durch. Denn ohne eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen absichtlich herbeigeführt, d.h. bewusst in Kauf genommen wird (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 64). Das in der Rechtsprechung konturierte Signifikanzerfordernis und die gesetzgeberischen Überlegungen zur Neufassung des § 44 BNatSchG beruhen letztlich auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 62, 64; Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 16), der auch im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist (vgl. Brigola, EuZW 2017, 406 ff. und etwa EuGH, Urt. v. 15.11.2005 – C-320/03 [Kommission/Republik Österreich] –, Rn. 91). In diesem Sinne heißt es im – nicht rechtsverbindlichen – Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (endgültige Fassung, Februar 2007, Ziff. 53), die FFH-Richtlinie ermögliche es den Mitgliedstaaten, zu ihrer Umsetzung verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen zu treffen; dieses Konzept liege allen Bestimmungen der Richtlinie zugrunde, einschließlich der Art. 12 und 16 FFH-RL. Der Signifikanzansatz dient so als angemessene Maßnahme zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen für die Vorhabenzulassung bei der Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots in Art. 5 Abs. 1 lit. a) VRL und Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-RL. Ansonsten wären Infrastrukturprojekte nur noch unter Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Art. 9 VRL bzw. Art. 16 FFH-RL durchzuführen, und die unionsrechtlich vorgesehene Ausnahme würde zur Regel (vgl. Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 16). Die Vereinbarkeit des Signifikanzansatzes mit sekundärem Unionsrecht ist daher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 sowie Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 101). Dies wird auch durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen (EuGH, Urt. v. 4.3.2021 – C-473/19 und C-474/19 –) nicht in Frage gestellt. Denn der Gerichtshof hat zwar seine schon bisher geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass – ungeachtet des Normwortlauts, der lediglich absichtliche Handlungen adressiert – die in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL normierten Verbote auch auf Maßnahmen Anwendung finden können, mit denen offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Fangen oder Töten, die Störung von Tierarten oder die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern, wenn der Handelnde diese Folgen zumindest „in Kauf nimmt“ (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021, a.a.O., Rn. 51 ff. m.w.N.). Er hat weiterhin festgehalten, dass die Durchführung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL vorgesehenen Schutzregelungen auf Tatbestandsseite nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (vgl. EuGH, Urt. 4.3.2021, a.a.O., Rn. 57 f.). Mit diesem individualbezogenen Schutzansatz steht die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG kodifizierte Signifikanzschwelle indes nicht in Konflikt, da letztere lediglich eine vom Normzweck her gedachte Zurechnungsschranke einzieht. Denn ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Schutz eines jeden einzelnen Individuums und seiner Entwicklungsformen in jeder Fallkonstellation weder tatsächlich leistbar noch biologisch sinnvoll und verhältnismäßig ist. Fehlt es an einem auf den Zugriff auf Tiere besonders geschützter Arten gerichteten Handeln und erhöht sich durch die betreffende Maßnahme das Tötungsrisiko nicht deutlich mehr, als dies mit typischen menschlichen Aktivitäten im Naturraum immer verbunden ist, handelt es sich daher um sozialadäquates Verhalten, bei dem nicht von einem absichtlichen Handeln im unionsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 64). Mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 f.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23) hält daher auch der Senat am Signifikanzansatz fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2023 – 5 S 2371/21 –, juris Rn. 116, Urt. v. 31.10.2023 – 14 S 2140/22 –, juris Rn. 43 sowie Urt. v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 69). (ii) Auch dessen Übertragung auf den vorliegenden Planungskontext begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung hat ausgehend vom so verstandenen Signifikanzansatz in einem ersten Schritt eine artspezifische Prüfung vorgenommen, ob die jeweilige Art von Natur aus in Auen mit hohem Hochwasser auch innerhalb der Vegetationsperioden vorkommt. Sie hat insoweit angenommen, dass Verluste durch Überflutungen bei in diesem Sinne „auentypischen“ Arten i.d.R. zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, soweit besondere örtliche Gegebenheiten keine andere Bewertung gebieten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 31). Dies steht mit den Vorgaben des Artenschutzrechts grundsätzlich im Einklang. (1) Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus ggf. auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 f.; BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, darf das Gericht seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 20). Entsprechende normkonkretisierende Maßstäbe sind vorliegend nicht ersichtlich. Da auch die Beteiligten keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und Standards aufgezeigt haben, die sich für die Bewertung überflutungsspezifischer Risiken herausgebildet hätten, legt der Senat die Einschätzungen insbesondere der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde, die sich die Planfeststellungsbehörde durch ausdrückliche Bezugnahme zu eigen gemacht hat. Sie unterliegen gerichtlicher Prüfung daher nur dahingehend, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung gewählte Grundansatz einer Unterscheidung zwischen auentypischen und nicht auenspezifischen Arten nicht zu beanstanden. Der Senat misst insoweit den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Vorhabens maßgebliche Bedeutung bei. Denn Gegenstand der Betrachtung ist nicht – wie etwa bei der Durchschneidung eines Naturraums durch einen Verkehrsweg, die die Signifikanzfrage in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz des jeweils artenspezifischen Kollisionsrisikos aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 91) – ein ggf. zwar gravierender, in seinen Auswirkungen auf den betroffenen Naturraum aber punktuell bleibender Eingriff, sondern – bedingt durch die Notwendigkeit (vgl. oben B. VI. 3.) der Durchführung ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme – die beabsichtigte Umgestaltung des von den Auswirkungen von Retentionsflutungen potentiell betroffenen Naturraums durch Wiederherstellung eines naturnahen Auenökosystems mit hochwassertoleranter Fauna und Flora mittels ökologischer Flutungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 240). Auch wenn diese Umgestaltung des betroffenen Naturraums ihrerseits auf menschlichen Eingriffen in den Naturhaushalt beruht und daher auch ungeachtet der damit verfolgten Ziele an den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu messen ist, steht im Rahmen der bei Anwendung des Signifikanzkriteriums gebotenen wertenden Betrachtung zunächst nicht die Frage im Vordergrund, ob das durch Verwirklichung des Vorhabens gesteigerte artenspezifische Tötungsrisiko im Sinne der Sozialadäquanz noch hinzunehmen ist, sondern die Frage, ob die jeweilige Art im Zusammenhang mit ökologischen Flutungen (und Retentionsflutungen) überhaupt einem Tötungsrisiko ausgesetzt ist, das über das artenspezifische Tötungsrisiko in arttypischen Lebensräumen hinausgeht. Maßgeblich ist dabei nicht der Vergleich mit dem Zustand des derzeit vorhandenen, ggf. durch menschliche Einwirkungen bereits tatsächlich vorgeprägten Naturraums im Umfeld des jeweiligen Vorhabens, sondern der Vergleich mit dem durch artspezifische Verhaltensweisen geprägten allgemeinen Lebensrisiko der jeweiligen Tierart (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, juris 83 f.). (2) Ohne Erfolg macht die Klägerin vor diesem Hintergrund geltend, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung den vorgesehenen Retentionsraum in seinem gegenwärtigen Zustand zu Unrecht als rezente Aue – d.h. als noch überflutbaren Teil der Aue, der nicht durch Hochwasserschutzmaßnahmen vom Überflutungsgeschehen der Flüsse abgekoppelt ist –, und nicht als Altaue – d.h. als dauerhaft vom Überflutungsregime des Flusses abgeschnittenen Bereich (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Methodische Grundlagen zum Auenzustandsbericht 2021: Erfassung, Bilanzierung und Bewertung von Flussauen, 2021, S. 29) –, bewertet habe. Dies trifft schon im Tatsächlichen nicht zu und verkennt den in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung gewählten methodischen Ansatz. Denn diese befasst sich an der von der Klägerin angeführten Stelle – methodisch nachvollziehbar – nicht mit der Frage, ob die betroffenen Individuen der jeweiligen Tierarten derzeit in einem von Hochwassern geprägten Naturraum leben, sondern ob diese aufgrund artspezifischer Verhaltensweisen (auch) an ein Leben in „Auen mit hohem Hochwasser“ bzw. rezenten Auen angepasst sind (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 31), wie sie in Folge der vorgesehenen Umgestaltung des Naturraums entstehen sollen. Hieraus folgt zugleich, dass dem methodischen Ansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht entgegengehalten werden kann, dass die als „auentypisch“ bezeichneten Tierarten nicht ausschließlich oder bevorzugt, sondern lediglich auch in „Auen mit hohen Hochwassern“ leben (vgl. zum engeren Begriff der „Charakteristischen Arten“ auch Trautner, NuR 2010, 90 [91]). Auch auf die seitens der Klägerin betonte Seltenheit auenähnlicher Landschaften im Vergleich zu anderen Naturräumen kommt es insoweit nicht an. Denn das Merkmal der „Auentypizität“ dient nicht der Ermittlung eines statistisch ermittelten durchschnittlichen Lebensrisikos der jeweiligen Arten, das in verschiedenen artentypischen Lebensräumen ggf. unterschiedlich ausfallen könnte, sondern der Prüfung, ob die jeweilige Art aufgrund artspezifischer Besonderheiten und/oder Verhaltensweisen an die in Folge der Durchführung des Vorhabens zu erwartenden Überflutungen – sei es im Rahmen ökologischer Flutungen oder vergleichsweise seltenerer Retentionsflutungen – angepasst ist und etwaige Steigerungen des artspezifischen Risikos, die mit der Umgestaltung des betroffenen Naturraums verbunden sind, daher noch hingenommen werden können. Dass dies bei im o.g. Sinne „auentypischen“ Arten in tatsächlicher Hinsicht typischerweise angenommen werden kann, ist naheliegend und wird von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. (3) Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine unzureichende Prüfung, ob die dennoch zu erwartenden Beeinträchtigungen bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden können (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Die Klägerin verkennt nicht, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung Vermeidungsmaßnahmen u.a. in Form von Abzäunungen, Bauzeitregelungen oder Umsiedelungen geprüft und zum Teil auch vorgesehen hat (vgl. allgemein Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 31 sowie S. 207 zur Wildkatze [Unterquerungshilfen und Wildrettungshügel], S. 273 zur Flussseeschwalbe [Anpassung des Brutfloßes], S. 641 zur Zauneidechse [Dammausbau in Abschnitten, Umsiedelung], S. 668 zur Gelbbauchunke [Bauzeitbeschränkung und Amphibiensperren], S. 686 zum Kammmolch [Umsiedelung], S. 713 zum Kleinen Wasserfrosch [Bauzeitenregelung], S. 734 f. zur Knoblauchkröte [Umsiedlung, Bauzeitenregelung, Monitoring und Amphibiensperren], S. 774 f. zum Laubfrosch [Bauzeitenregelung, Umsiedelung, Monitoring und ökologische Baubegleitung], S. 799 zum Moorfrosch [Bauzeitbeschränkung], S. 829 zum Springfrosch [Bauzeitregelung], S. 846 zum Wiesenknopf-Ameisenbläuling [Umsiedlung], S. 872 zur Grünen Flussjungfer [Zwischenlagerung entnommener Wasserpflanzen und Sedimente, Sedimentsperren], S. 880 f. zur Zierlichen Moosjungfer [Vermeidung einer Beeinträchtigung des Ententeichs bereits bei schwachen ökologischen Flutungen], S. 893 zum Heldbock [Verbringung der Stämme gefällter Heldbockeichen, Umsiedlung entwickelter Käfer und Eier] und S. 906 zur Zierlichen Tellerschnecke [Umsiedlung]). Auf Intervention der Höheren Naturschutzbehörde wurde zudem eine anfängliche Beschränkung der ökologischen Flutungen bis zu einem Rheinabfluss von 2.500 m3/s in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, um sicherzustellen, dass spezifische Ausgleichsmaßnahmen ihren Zweck erfüllen können (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 199 f.). Der von der Klägerin angesprochene vollständige Verzicht auf ökologische Flutungen stellt demgegenüber keine fachlich anerkannte Vermeidungsmaßnahme dar, da er seinerseits mit dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot in Konflikt geriete (vgl. zur Parallelität der Maßstäbe im Verhältnis zum naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 BNatSchG, Rn. 70; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 52). Auch eine räumliche Begrenzung der ökologischen Flutungen („Teilpolder Fermasee“) sowie eine dauerhafte Begrenzung der ökologischen Flutungen auf Abflusswerte bis zu 2.500 m3/s hat die Planfeststellungsbehörde aus nachvollziehbaren und im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gründen verworfen (vgl. oben B. VI. 3. (ii) (3)). Unabhängig davon dürfte der Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der wertenden Prüfung des Signifikanzkriteriums v.a. dann Bedeutung zukommen, wenn die Sozialadäquanz eines über das allgemeine artenspezifische Lebensrisiko im o.g. Sinne hinausgehenden, durch anthropogene Faktoren erhöhten Tötungsrisikos in Rede steht (vgl. zur Unterscheidung zwischen „natürlicher“ und „anthropogener“ Mortalität Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 BNatSchG, Rn. 67; ähnlich Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346 [348]). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, soweit im o.g. Sinne auentypische Arten von ihrerseits auentypischen Flutungen betroffen sind. (4) Ohne Erfolg rügt die Klägerin – zudem überwiegend unter verspäteter Bezugnahme auf Schriftsätze der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 – weiterhin, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung das Nachbrutverhalten einzelner Arten bereits im Rahmen des Signifikanzansatzes – d.h. auf Tatbestandsebene des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG – berücksichtigt habe. Hierin liege – in Anknüpfung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen u.a. (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021 – C-473/19 und C-474/19) – eine unzulässige Umgehung der in Art. 16 FFH-RL i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgesehenen Ausnahmeprüfung bzw. -voraussetzungen. (a) Dieser Einwand greift bereits in rechtlicher Hinsicht nicht durch. Denn der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang lediglich entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021 – C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] –, Rn. 54 ff., 88). Er hat die Anwendung des Signifikanzansatzes als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes damit jedoch nicht generell in Frage gestellt (vgl. oben B. VII. 2. c) (i)). Dieser Signifikanzansatz öffnet die Betrachtung jedoch für den wertenden Blick auf „überindividuelle“ und damit artbezogene Aspekte, um naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 m.w.N. auch zur älteren Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Konkretisierung des Signifikanzkriteriums z.B. in Form der MGI („Mortalitäts-Gefährdungs-Index“) – Methodik ausdrücklich gebilligt, obwohl diese die allgemeine Mortalitätsgefährdung spezifischer Arten u.a. anhand eines populationsbiologischen Sensivitäts-Indexes (PSI) bewertet, der die autökologische (d.h. umweltbezogene) Empfindlichkeit der Arten u.a. anhand der Parameter „nationale Bestandsgröße“ und „nationaler Bestandstrend“ abbildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 125). Zu den in diesem Zusammenhang anerkannten Kriterien für die Bewertung der autökologischen Empfindlichkeit einzelner Arten zählen jedoch auch deren Reproduktionspotential und Reproduktionsrate, die eine Unterscheidung u.a. zwischen (für individuellere Artverluste anfälligeren) langlebigen Arten mit geringer Reproduktionsrate (sog. K-Strategen) und (tendenziell populationsbiologisch robusteren) kurzlebigen Arten mit hoher Reproduktionsrate (sog. r-Strategen) ermöglichen. In der Gesamtschau sollen diese populationsbiologischen Kriterien und Parameter abbilden, wie einschneidend sich der Verlust eines Individuums auf den betroffenen Bestand bzw. die betroffene Population einer Art auswirkt und wie schnell ggf. auftretende Verluste wieder ausgeglichen werden können (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, Teil I: Rechtliche und Methodische Grundlagen, 4. Fassung, Stand: 31.08.2021, S. 25). Ausgehend hiervon ist die Heranziehung des Nachbrutverhaltens im Rahmen der Bewertung der Signifikanz unbeabsichtigter Tötungen auch aus Perspektive des Unionsrechts nicht zu beanstanden. (b) Unabhängig davon setzt sich die Klägerin mit dem methodischen Ansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht in ausreichender Weise auseinander. Denn diese orientiert sich bei der Bestimmung der Signifikanz individueller Tötungen in erster Linie an der Frage, ob die jeweilige Art von Natur aus in Auen mit hohem Hochwasser auch innerhalb der Vegetationsperioden vorkommt, da Verluste durch Überflutungen in diesem Fall in der Regel zum arttypischen Lebensrisiko gehören (Auentypizität). Erst in einem zweiten, der Prüfung der Auentypizität nachfolgenden Prüfungsschritt untersucht sie sodann, ob ein überflutungsbedingt gesteigertes Tötungsrisiko für nicht auentypische Arten ggf. auch dann nicht als signifikant gesteigert angesehen werden kann, wenn aufgrund arttypischer Verhaltensweisen „wie etwa Nachbruten bei Vögeln“ Anpassungsmechanismen bestehen, die ein Vorkommen in Auen grundsätzlich ermöglichen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 31). Nach der Systematik der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung kommt dem Kriterium des Nachbrutverhaltens daher nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn die Signifikanz individueller Tötungen nicht schon im Rahmen des ersten Prüfungsschritts verneint wird. Diese Differenzierung nimmt die Klägerin nicht ausreichend zur Kenntnis. Denn sie verweist in ihrem eigenen, fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 17. Mai 2021 zwar auf mögliche Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.3.2021 – C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] –) auf die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, wendet sich insoweit jedoch lediglich gegen die Prüfung des Signifikanzkriteriums anhand des Kriteriums der Auentypizität der jeweils betroffenen Arten. Sie zeigt auch im Rahmen der artenspezifischen Rügen (vgl. Schriftsatz v. 17. Mai 2021, S. 87 – 126) keinen Fall auf, in dem – entsprechend der auf S. 31 der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung dargestellten Methodik – die Signifikanz der Erhöhung des artenspezifischen Tötungs- und Verletzungsrisikos bei nicht auentypischen Arten unter Berufung auf arttypisches Nachbrutverhalten verneint worden wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der auf S. 98 ff. des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 erhobenen Rüge bezüglich der Goldammer. Zwar nimmt die – insoweit wörtlich wiedergegebene – Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung an, dass die Goldammer „keine typische Art der rezenten Aue und […] dementsprechend nicht an Überflutungsereignisse angepasst [sei]“, Verluste durch Überflutungen aber durch Nachbruten teilweise kompensiert werden könnten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 297 f.). Die – ohnehin auch an dieser Stelle auf Fragen der Auentypizität konzentrierte – Klagebegründung übersieht jedoch, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Folgenden dennoch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos annimmt, weil die Goldammer kein typischer Bewohner der Überflutungsauen und die Nahrungsverfügbarkeit nach Überflutungen zunächst eingeschränkt sei (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 302 f.). Soweit die Klagebegründung die Ausführungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und dabei auch eine Passage der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung wörtlich wiedergibt, die sich sowohl auf die Auentypizität des Kuckucks als auch auf dessen Nachbrutverhalten bezieht, wird die Stoßrichtung der Rüge nicht erkennbar, zumal einem Kompensationsargument bei Annahme einer Auentypizität nach der Darstellung des Methodenteils der Untersuchung (vgl. S. 31) auch hier keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der – insoweit schon nicht selbst rügebefugten – Klägerin im Verfahren 3 S 846/21, auf die die Klägerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wiederholt Bezug genommen hat. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich entsprechende Äußerungen erst weit nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist zu eigen gemacht hat, genügen auch die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin des Verfahrens 3 S 846/21 vom 17. Mai 2021 den Darlegungsanforderungen nicht. Zwar nimmt diese unter dem Stichwort der „Auswirkungen der ökologischen Flutungen auf Vögel“ ausdrücklich auf die mögliche Unvereinbarkeit des im Methodenteil der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung dargestellten (Hilfs-)Ansatzes mit unionsrechtlichen Vorgaben Bezug (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 49). Sie verweist insoweit jedoch lediglich auf die zusammenfassende Darstellung des Planfeststellungsbeschlusses, der Fragen der Auentypik und des Nachbrutverhaltens im Rahmen der Auswirkungsprognose zu Vögeln argumentativ – und insoweit missverständlich – zusammenzieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 183: „Bei auentypischen Arten, die auf Ausfälle mit Nachbruten reagieren und die Reviere nicht aufgeben, ist die Auswirkung nicht erheblich“). Dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, auf die der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verweist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.), insoweit einen differenzierteren Ansatz vertritt, nimmt sie hingegen nicht zur Kenntnis. Dies wird insbesondere anhand der von ihr ausdrücklich in Bezug genommenen – jeweils nicht Vögel, sondern Fledermäuse betreffenden – Passagen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung deutlich, die jeweils von einer Auentypik der betroffenen Fledermausarten ausgehen, ohne insoweit auf das – möglicherweise kompensatorisch wirkende – Fortpflanzungsverhalten der betroffenen Arten Bezug zu nehmen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 78, 126, 140, 154, 182). Auch die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 legt daher nicht ausreichend dar, dass und ggf. welche spezifischen Tierarten von dem dargestellten Prüfansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung tatsächlich betroffen wären. Eine solche Darlegung wäre insbesondere auch deswegen geboten gewesen, weil die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung das Nachbrutverhalten einzelner Vogelarten zwar anspricht, ihm hierbei aber wiederholt lediglich Indizwirkung für das Vorliegen einer Auentypik der jeweiligen Art im Rahmen des ersten Prüfungsschrittes zuschreibt. Inwieweit der möglichen Unionsrechtswidrigkeit einer Berücksichtigung des artenspezifischen Nachbrutverhaltens im Rahmen des zweiten, lediglich subsidiären Prüfschritts Bedeutung für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zukommt, ist folglich nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung sich über insgesamt 934 Seiten erstreckt und hinsichtlich einer Vielzahl nicht auentypischer Arten von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeht, ohne deren Nachbrutverhalten eine kompensatorische Wirkung zuzuschreiben. (5) Keiner Vertiefung bedarf vorliegend, ob – wie die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung implizit annimmt – die Signifikanz individueller, unbeabsichtigter Tötungen rechtmäßigerweise unter Berufung auf die Anpassungsfähigkeit auentypischer Arten an veränderte Lebensbedingungen auch für die Übergangszeiträume verneint werden kann, in denen die zu erwartenden Anpassungseffekte noch nicht eingetreten sind bzw. noch nicht ihre volle Wirksamkeit entfalten (vgl. zur Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit im Rahmen des Signifikanzansatzes aber BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 26). Zwar hat die Planfeststellungsbehörde – anknüpfend an die ursprüngliche Methodik und Sichtweise der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und die darin enthaltenen Anträge – insoweit keine Ausnahmen ausgesprochen, so dass ggf. ein artenschutzrechtlicher Mangel des Planfeststellungsbeschlusses vorliegen könnte. Entsprechende Rügen hat die Klägerin in der Klagebegründungsfrist jedoch weder allgemein noch artenspezifisch erhoben. Hier führt auch der Umstand, dass der Beklagte den ursprünglichen Ansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Klageerwiderung selbst in Zweifel gezogen und hilfsweise zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage vorgetragen hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Unabhängig davon wären entsprechende Rechtsmängel vorliegend nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG (vgl. zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage unten 5.). 3. Artenspezifische Einwendungen Auch die artenspezifischen Einzeleinwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. a) Soweit die Klägerin hinsichtlich der Dorngrasmücke rügt, dass diese als die offene Landschaft und Waldränder bevorzugender Gebüschbrüter nicht auentypisch sei, so dass mit einer Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Folge von Hochwasserereignissen sowie einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu rechnen sei, entspricht dies den Feststellungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 219 ff.) und den vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 232 ff.). Der Hinweis, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung eine unmittelbare Tötung oder Verletzung von Tieren zu Unrecht verneine, verkennt den auf S. 30 f. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung beschriebenen methodischen Ansatz, der Tötungen durch „unmittelbare Vorhabenswirkungen“ (insbesondere durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme) unter den jeweiligen Gliederungspunkten „a)“ behandelt, die Erhöhung des Tötungsrisikos durch sonstige Vorhabenswirkungen – d.h. insbesondere betriebsbedingte Auswirkungen – aber sodann unter dem Gliederungspunkt „b)“ beschreibt. Hier geht die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung – übereinstimmend mit dem Vorbringen der Klägerin – von einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos aufgrund betriebsbedingter Auswirkungen des Vorhabens aus (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 225). Soweit die Klägerin weiterhin ausführt, dass – entgegen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung – auch bei (sehr) geringen Überflutungen, die die Gelege noch nicht erreichten, eine Unterbrechung der Nahrungskette für Jungtiere zu befürchten sei, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass entsprechend geringe ökologische Flutungen lediglich die Gewässer und deren Ufer beträfen, so dass nicht mit Nahrungsengpässen zu rechnen sei. Auch die Behauptung, dass betriebsbedingte artenschutzrechtliche Zugriffstatbestände im Hinblick auf die Dorngrasmücke aufgrund der höheren Häufigkeit ökologischer Flutungen im Vergleich zu Retentionsflutungen überwiegend durch erstere ausgelöst werden, entspricht den Feststellungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226). Der weitergehende Hinweis, dass bei einer an der historischen Hochwasserentwicklung seit dem Jahr 1921 orientierten Betrachtung keine retentionsbedingten Schäden eingetreten wären, führt angesichts des prognostischen Charakters der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, die die betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens, das spezifisch auf die Bewältigung von Abflusswerten über 4.500 m3/s am Pegel Maxau ausgerichtet ist, nicht weiter. Auch der Hinweis, dass ökologische Flutungen angesichts dessen nur als Eingriff, nicht aber als Vermeidungsmaßnahme angesehen werden könnten, verkennt die Doppelfunktion ökologischer Flutungen, die vielgestaltige Eingriffe in Natur und Landschaft begründen (und dabei unstreitig auch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in großem Umfang verwirklichen) und dennoch zugleich als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme im Hinblick auf vielgestaltige Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. Der Nachweis einer spezifischen Vermeidungswirkung gerade im Hinblick auf die jeweils eingriffsbetroffene Art ist demgegenüber nicht erforderlich. Dies hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der erforderlichen Gesamtbilanzierung, die sich nicht in einer Saldierung der Auswirkung auf einzelne Arten erschöpfen kann, in ausreichender Weise berücksichtigt. Der Einwand, dass ein Verzicht auf ökologische Flutungen als fachlich anerkannte Schutzmaßnahme (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) oder zumutbare Alternative (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) näher hätte geprüft werden müssen, greift – ungeachtet des unbestrittenen Eingriffscharakters ökologischer Flutungen – angesichts der Funktion ökologischer Flutungen (auch) als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme (ebenso wie im Hinblick auf sonstige Arten) nicht durch. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass ökologische Flutungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Art im Polderraum führten, entspricht dies den Feststellungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, die daher umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Retentionsraums vorsieht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 227 ff.). b) Die hinsichtlich des Feldsperlings erhobene Rüge der Klägerin ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da auch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung von einer fehlenden Auentypizität und in Folge dessen von einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos ausgeht, die u.a. mit der auch seitens der Klägerin angesprochenen Störung der Nahrungsversorgung für Jungtiere begründet wird (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 245 ff., 250). Auch die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzung- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) wird nachvollziehbar mit einer Störung der Nahrungsversorgung für Jungtiere im Überflutungsfall begründet (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 248). Dementsprechend sehen Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und Planfeststellungsbeschluss entsprechende Ausnahmen vor (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 251, Planfeststellungsbeschluss, S. 232 ff.). Die Auffassung, dass entsprechende Ausnahmen für ökologische Flutungen nicht zulässig seien, trifft in dieser Form nicht zu (vgl. unten 4. b)). c) Im Hinblick auf Neuntöter und Teichhuhn verkennt die Klägerin, dass auch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht von einer Auentypizität beider Arten ausgeht und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos folglich bejaht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 383 f., 389 f., 468 f., 474 f.). Der Hinweis der Klägerin auf die historische Hochwasserentwicklung seit 1921 sowie die Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen durch einen Verzicht auf ökologische Flutungen verfängt auch insoweit nicht (vgl. zur Dorngrasmücke oben B. VII. 3. a)). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Empfindlichkeit des Neuntöters für Nahrungsengpässe, da die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung diese dem Grunde nach berücksichtigt (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 387 ff.) und entsprechende Beeinträchtigungen bei (sehr) geringen ökologischen Flutungen nicht zu erwarten sind. Im Übrigen geht die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Rahmen einer (vertretbaren) Worst-Case-Betrachtung davon aus, dass der Neuntöter den Polderraum gänzlich räumen wird (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 388). d) Im Hinblick auf die Goldammer übersieht die Klagebegründung, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht von einer Auentypizität ausgeht und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos folglich – auch unter Berücksichtigung möglicher Nachbruten (vgl. oben B. VII. 2. c) (ii) (4) (b)) – bejaht, von der alle sechs potentiell im Retentionsraum vorhandenen Reviere betroffen sind (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 296 ff., 302 f.). Die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zur „unmittelbaren Tötung oder Verletzung von Tieren“ beziehen sich auch hier auf die baubedingten Ausführungen des Vorhabens, während die betriebsbedingten Auswirkungen im darauffolgenden Abschnitt erfasst sind. Der Hinweis der Klägerin auf die historische Hochwasserentwicklung seit 1921 sowie die Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen durch einen Verzicht auf ökologische Flutungen verfängt auch insoweit nicht (vgl. zur Dorngrasmücke jeweils oben B. VII. 3. a)). e) Im Hinblick auf den Kuckuck zieht die Klägerin die auf einschlägige Fachliteratur gestützten Angaben der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zu dessen Lebensraumansprüchen nicht in Zweifel (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 361: „Breites Lebensraumspektrum; am häufigsten in lichten Laub- und Mischwäldern. Siedlungsschwerpunkte sind Auwälder größerer Flüsse und Bereiche mit engem Wechsel von Offenland und Wald in Tief- und Hügelland“ sowie S. 363: „Der Kuckuck besitzt seine höchsten landesweiten Siedlungsdichten in Auenwäldern […]“). Sie bestreitet lediglich, dass angesichts des breiten Lebensraumspektrums und der Eigenschaft des Kuckucks als Brutschmarotzer davon ausgegangen werden könne, dass dieser „im Allgemeinen“ nicht von hohen Überflutungen bedroht sei. Sie vertritt damit einen von der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung abweichenden Begriff der Auentypizität, ohne fachliche Mängel der naturschutzfachlichen Bewertung aufzuzeigen. Die Ausführungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zur „unmittelbaren Tötung oder Verletzung von Tieren“ beziehen sich auch insoweit nur auf die baubedingten Ausführungen des Vorhabens, so dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht in sich widersprüchlich ist (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 367 f.). In welcher Hinsicht die Klagebegründung die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf den Kuckuck im Übrigen für nicht nachvollziehbar hält (vgl. Klagebegründung vom 17. Mai 2021, S. 100 f.), ist seinerseits nicht nachvollziehbar, zumal die Untersuchung die seitens der Klägerin angesprochene Artgefährdung des Kuckucks in Baden-Württemberg ihrerseits berücksichtigt (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 361), im Übrigen aber von einer besonders hohen Siedlungsdichte in Auwäldern ausgeht (S. 368) und prognostisch eher eine Bestandszunahme der lokalen Population annimmt (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 370). f) Hinsichtlich der Waldschnepfe verkennt die Klagebegründung, dass auch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht von einer Auentypizität ausgeht und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos folglich bejaht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 524, Ziffer 11-3.46.4.2 lit. b). Die seitens der Klägerin zitierte Passage unter Ziffer 11-3.46.4.1 lit. c), die störungsbedingte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verneint, bezieht sich demgegenüber allein auf baubedingte Störungen, während betriebsbedingte Auswirkungen – hinsichtlich der die Untersuchung ausdrücklich von einer Verwirklichung des Störungstatbestands durch Überflutungen ausgeht – auf derselben Seite in Abschnitt a) beschrieben werden (vgl. auch Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 27 ff. zur Methodik). Der Hinweis der Klägerin auf die Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen durch einen Verzicht auf ökologische Flutungen verfängt auch insoweit nicht (vgl. zur Dorngrasmücke oben B. VII. 3. a)). g) Soweit die Klägerin eine Verletzung des Tötungsverbots im Hinblick auf die Zwergdommel geltend macht, verkennt sie, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht von einer Auentypizität der Zwergdommel ausgeht, sich das zuletzt 2006 festgestellte Revier aber außerhalb des vorgesehenen Retentionsraums an den Saumseen befindet (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 555 f.). Soweit die Klägerin die Vermeidbarkeit der festgestellten erheblichen Störungen bzw. Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Verzicht auf ökologische Flutungen rügt, verkennt sie weiterhin, dass diese auf baubedingte Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Errichtung des HWD XXVI und des Grabens 3 südlich der Hermann-Schneider-Allee zurückgehen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 558 f.); im Übrigen gelten die obigen Ausführungen entsprechend. h) Im Hinblick auf die Kleine Bartfledermaus rügt die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung aus sich heraus kaum verständlich ist: Denn die Einordnung als für naturnahe Auwälder typische Art, die allein – zudem ohne konkrete Quellenangabe – mit der Bevorzugung gewässerdurchsetzter Wälder als Jagdhabitat begründet wird (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 140, Ziffer 11-3.8.4.2 lit. b)), steht im Spannungsfeld zur Einordnung als „Dorffledermaus“ mit Sommerquartieren v.a. in spaltenförmigen Hohlräumen an Gebäuden und einer Entfernung von bis zu 4 km zwischen Quartieren und Jagdgebieten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 132 f., Ziffer 11-3.8.3.1). Hierzu hat der Umweltgutachter des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2023 jedoch nachvollziehbar und ergänzend unter Bezugnahme auf konkrete Belegstellen aus der Fachliteratur erläutert, dass die Kleine Bartfledermaus trotz ihrer Einordnung als „Dorffledermaus“ sowohl im hessischen Auwaldgebiet Kühkopf-Knoblauchsaue und in den Rastatter Rheinauen verbreitet sei als auch in ihrem näheren Quartiersumfeld – d.h. nicht nur als Jagdreviere – Fließgewässer bevorzuge (vgl. Institut für Umweltstudien W., Erläuterung zur Auentypizität der Kleinen Bartfledermaus und der Fransenfledermaus vom 28. Oktober 2023 [im Folgenden: IUS 2023-III, S. 2). Bereits in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8. November 2021 zum Verfahren 3 S 846/21 [RPK 2021], die mit Verfügung vom 11. September 2023 auch in das hiesige Verfahren eingeführt wurde, hatte dieses die in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung lediglich angedeuteten Mechanismen, die Fledermäusen auch z.B. im Hinblick auf die Quartierswahl eine Anpassung an veränderte Überflutungsbedingungen ermöglichen (vgl. RPK 2021, S. 32 ff.), näher erläutert. Angesichts dessen erscheint die naturschutzfachliche Bewertung der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, der zufolge das Risiko eines Ertrinkens einzelner Artexemplare in Baumhöhlen zwar nicht generell auszuschließen sei, aber dem natürlichen Lebensrisiko einer auentypischen Art entspreche (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 140, Ziffer 11-3.8.4.2 b)), nunmehr nachvollziehbar. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Kleinen Bartfledermaus auf den Frequenzunterschied zwischen Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen verweist, verkennt sie die hier beschriebenen Anpassungseffekte ebenso wie den Umstand, dass die Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme nicht den Nachweis positiver Auswirkungen auf sämtliche betroffenen Tierarten voraussetzt. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass die in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegte Prognose zur Entwicklung der Strukturen mit potentieller Quartiersfunktion für Fledermäuse (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 140) auf bloßen Behauptungen beruhe, übersieht sie die in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (S. 142 ff.) enthaltenen Darlegungen zu Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands ebenso wie die hierauf bezogenen Darstellungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 361 ff.) zur Verbesserung des Quartierangebots für Fledermäuse und die hier in Bezug genommene Darstellung einer Worst-Case-Betrachtung zum Verlust von Baumstrukturen mit potentieller Quartiersfunktion für Fledermäuse in der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 504 f., 506 ff., 511 ff., 515 ff.), die in der (auf Aufforderung durch die Höhere Naturschutzbehörde vom 17. August 2015 erstellten) Anlage zur Synopse 4-04 weiter erläutert wird. Hier findet sich insbesondere auch die von der Klägerin eingeforderte Bilanzierung. Spezifische Rügen im Hinblick auf das Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos im Zeitraum zwischen Verwirklichung des Vorhabens und dem vollständigen Eintritt der erwarteten Verhaltensanpassungen der Kleinen Bartfledermaus (oder anderer Arten) hat die Klägerin nicht erhoben; mögliche artenschutzrechtliche Mängel betreffend diesen Zeitraum sind zudem nicht entscheidungserheblich (vgl. zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage unten 5.). i) Im Hinblick auf die Rauhautfledermaus beanstandet die Klägerin zu Unrecht, dass die Planfeststellungsbehörde von einer Auentypik der Rauhautfledermaus ausgegangen sei. Nach den (in der Sache unbestrittenen) tatsächlichen Feststellungen der Artenschutz-Verträglichkeitsprüfung nutzt die Rauhautfledermaus hauptsächlich Biokomplexe aus Gewässern und Wald als Jagdhabitat und bezieht Sommerquartiere „auch weit abseits von Gewässern, in deren Nähe sich die hauptsächlichen Jagdgebiete befinden“. Dies entspricht den auf Artenportraits des Bundesamts für Naturschutz gestützten Angaben der Klägerin („typische Waldfledermaus; bevorzugt abwechslungs-, tümpel- und gewässerreiche Wälder im Tiefland; vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/pipistrellus-nathusii). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung durch die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung gefolgt ist, wonach die Gefahr der Tötung von Einzelexemplaren bei Nutzung bodennaher Überwinterungsquartiere nicht als signifikant anzusehen sei, da die meisten Quartiere in größerer Höhe über dem Boden lägen und die Rauhautfledermaus angesichts ihres Lebensraumanspruchs (Waldgebiete mit hoher Dichte an stehenden/langsam fließenden Gewässern sowie Orientierung der Wanderungsbewegungen an Flüssen) als auentypisch anzusehen sei (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 167). Soweit die Klägerin vorträgt, dass Auen nicht durch langsam fließende oder stehende Gewässer, sondern durch erhebliche Änderungen der Wasserstände und Wasserflächen geprägt seien, weist der Beklagte in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die Rauhautfledermaus nach der Fachliteratur landesweit v.a. in den badischen Rheinauen vorkomme und auch in Publikationen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V. (vgl. Sperle, Listen der charakteristischen Arten der FFH-Lebensräume in Baden-Württemberg, 2010, S. 58, 68) als charakteristische Art der Erle-Eschen-Auwälder und der Hartholzauenwälder angesehen werde. Dies entspricht auch den weiteren Angaben in dem Artenportrait des Bundesamts für Naturschutz, das den Verlust von Auen, Auwäldern und Ufergehölzen entlang mittlerer und großer Flussläufe als artenspezifischen Gefährdungsfaktor ansieht und als Erhaltungsmaßnahmen u.a. die Förderung der Lebensraumqualität der Rauhautfledermaus durch Nutzungsverzicht in Auenwäldern, Auenwaldabschnitten und Feuchtwäldern, die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Auenwäldern und den Wiederanschluss von Altarmen vorschlägt (vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/pipistrellus-nathusii). Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Vermeidbarkeit ökologischer Flutungen sowie die Prognose der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zur Entwicklung der Gesamtzahl der Strukturen mit potentiellen Quartiersfunktionen greifen nicht durch (vgl. zur Kleinen Bartfledermaus oben B. VII. 3. h)). Im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Mängel hinsichtlich des Zeitraums zwischen Verwirklichung des Vorhabens und dem vollständigen Eintritt der erwarteten Verhaltensanpassungen der Rauhautfledermaus hat die Klägerin keine spezifischen Rügen erhoben; zudem liegt jedenfalls eine objektive Ausnahmelage vor (vgl. unten 5.). j) Substantiierte Einwendungen im Hinblick auf den Kleinen Abendsegler erhebt die Klägerin nicht, da sich die entsprechenden Ausführungen der Klagebegründung unter dieser Überschrift schon ausweislich der in Bezug genommenen Passagen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ersichtlich auf die Fransenfledermaus beziehen, auch wenn diese an späterer Stelle des Schriftsatzes erneut (inhaltsgleich) thematisiert wird. Im Hinblick auf Einwendungen gegen die Auentypizität der Fransenfledermaus beschränkt sich die Klägerin demgegenüber auf den Verweis, dass die Auen in der von ihr vorgelegten Tabelle zu charakteristischen Artmerkmalen nicht spezifisch genannt seien („artspezifischer Lebensraum: sowohl in Wäldern, strukturreichem Offenland als auch in Siedlungen“). Bei ihrem Einwand, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung das Tötungsrisiko bei Überflutungen in Folge ökologischer Flutungen „ausblende“, übersieht die Klägerin jedoch, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung dieses Risiko ausdrücklich einräumt („ist nicht auszuschließen“), es aufgrund des breiten Lebensraumspektrums der Fransenfledermaus, das u.a. naturnahe Flussauen umfasse, aber als Teil des Lebensrisikos auentypischer Arten bewertet (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 77). Sie zieht die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Einstufung der Fransenfledermaus als auentypisch, die auf identischen Angaben zum charakteristischen Lebensraum beruht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 69: „sowohl in Wäldern als auch in strukturreichem Offenland mit dörflichen Siedlungen vorkommend“) und auch der Einstufung durch den BUND als Charakterart u.a. der Erlen-Eschen-Auenwälder entspricht (vgl. Sperle, Listen der charakteristischen Arten der FFH-Lebensräume in Baden-Württemberg, 2010, S. 58), demnach nicht substantiiert in Zweifel. Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass unterirdische Winterquartiere im Retentionsraum nach Wegfall der dort befindlichen Bunker nicht zu erwarten seien und die Fransenfledermaus ihr Wochenstubenquartier regelmäßig im Abstand von ein bis vier Tagen wechsele, so dass ihr ggf. – auch mit ihren Jungtieren – ein Ausweichen in hochwasserfreie Bereiche möglich sei. Auch die ergänzenden Angaben in der nachgereichten Stellungnahme des Umweltgutachters des Beklagten, der u.a. auf die Verbreitung der Fransenfledermaus im Auwaldgebiet Kühkopf-Knoblauchsaue verweist (vgl. IUS 2023-II, S. 2 f.), erscheinen dem Senat nachvollziehbar. Im Hinblick auf eine möglicherweise signifikante Steigerung des überflutungsbedingten Tötungsrisikos im Zeitraum bis zur Anpassung der Fransenfledermaus an die veränderten Überflutungsbedingungen liegt jedenfalls kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vor (vgl. unten 5.). k) Auch die Einwendungen der Klägerin betreffend die Wasserfledermaus greifen nicht durch. Denn auch diesbezüglich beschränkt sich die Klägerin auf den Verweis, dass die Auen in der von ihr vorgelegten Tabelle zu charakteristischen Artmerkmalen nicht spezifisch genannt seien („artspezifischer Lebensraum: Baumhöhlen; bevorzugt in der Nähe von Lichtungen, an Waldrändern oder Wegen“), und übersieht, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung Flussauen mit Auwald und Altwassern in Baden-Württemberg als häufigstes Jagdhabitat der Wasserfledermaus bezeichnet und die seitens der Klägerin angeführte Gefahr der Tötung von Einzelexemplaren im Zusammenhang mit der Überflutung von Baumhöhlen infolgedessen dem allgemeinen Lebensrisiko dieser Art zuordnet (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 173 f. 181 f.). Auch in der von dem Beklagten vorgelegten Untersuchung des BUND wird die Wasserfledermaus als Charakterart der Hartholzauenwälder und Erlen-Eschen-Auenwälder bezeichnet (vgl. Sperle, Listen der charakteristischen Arten der FFH-Lebensräume in Baden-Württemberg, 2010, S. 58, 68), ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegentritt. Der bloße Hinweis der Klägerin auf die Vermeidbarkeit entsprechender Risiken durch Verzicht auf ökologische Flutungen genügt dem Darlegungsgebot insoweit nicht; spezifische Rügen zur Steigerung des artspezifischen Risikos bis zum Wirksamwerden der artspezifischen Anpassungsmechanismen hat die Klägerin nicht erhoben (vgl. hierzu zudem unten 5.). l) Auch die hinsichtlich der Zauneidechse erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Soweit sie die Annahme der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, die die Zauneidechse als auentypische Art ansieht und das überflutungsbedingte Ertrinkensrisiko in auenähnlichen Landschaften mithin dem artentypischen Lebensrisiko zuordnet, in Zweifel zieht, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung auseinander. Denn diese legt dar, dass dynamische Auen der Zauneidechse aufgrund der Vielfalt und engen Verzahnung geeigneter Strukturen günstige Lebensbedingungen böten und als ursprüngliche Lebensräume der Art gälten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 624). Sie legt weiterhin dar, dass die Zauneidechse in rezenten Auen vorkomme, wenn es während des Frühjahrs und Sommers vergleichsweise selten überflutete Bereiche gebe, in der sich Eier entwickeln könnten, den Tieren überflutungsfreie Rückzugsmöglichkeiten (ggf. auf Gehölzen) zur Verfügung stünden und die Biotopstrukturen günstig seien. So seien in der linksrheinischen Oberrheinaue stabile, umfangreiche Zauneidechsenvorkommen in der rezenten Aue ohne räumlichen Zusammenhang mit dem Damm bekannt, obwohl die Bereiche bei Rheinwasserständen von 7,7m am Pegel Maxau überflutet würden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 621). Sie führt weiterhin aus, dass die Zauneidechse zwar als Lungenatmer generell gegen Überflutungen empfindlich sei, sich aber ggf. schwimmend bzw. kletternd auf Gehölze und Treibgut retten könne. Während der Winterruhe überstünden Zauneidechsen auch lange anhaltende Überflutungen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 624). Insgesamt führe der Betrieb des Polders mit ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen zur Tötung von Zauneidechsen durch Ertrinken, erhöhtes Prädationsrisiko (z.B. beim Rückzug auf Wildrettungshügel) und erhöhtes Kollisionsrisiko (z.B. bei der Dammverteidigung). Da dynamische Flussauen als ursprüngliche Lebensräume der Zauneidechse gälten und individuenstarke Vorkommen der Art in rezenten Auen bekannt seien, zähle das Ertrinken in Auenlebensräumen jedoch zu den grundsätzlichen Lebensrisiken der Zauneidechse. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass während der ökologischen Flutungen, die an bis zu 186 Tagen (bei Abflusswerten von ca. 1.700 m3/s) bzw. an bis zu 15 Tagen (bei 3.200 m3/s) pro Jahr aufträten, kein ausreichendes Nahrungsangebot zur Verfügung stehe. Hierzu hat der Umweltgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass Reptilien bei einem Rückzug z.B. auf Bäume oder in nicht überflutete Bereiche des Retentionsraums kurzfristig keinen hohen Nahrungsbedarf aufwiesen und ggf. weiterhin Insekten jagen könnten, so dass ein Verhungern bei Reptilien in der Fachliteratur nicht als relevantes Risiko diskutiert werde. Sie seien vielmehr ohne weiteres in der Lage, die regelmäßig nur wenige Tage am Stück andauernden sehr hohen Flutungen zu überdauern. Sonstige artenspezifische Rügen hat die Klägerin nicht erhoben. 4. Ausnahmen Im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundene oder jedenfalls nicht zuverlässig auszuschließende Verwirklichung einer Vielzahl artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote hat der Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 922 ff.) und der ergänzenden Anträge an die Höhere Naturschutzbehörde auf Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom 28. November 2017 und vom 16. Januar 2018 (vgl. jeweils Anlage 16, Ordner 37 des Planfeststellungsbeschlusses) jeweils Ausnahmen nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ausgesprochen. Soweit die Klägerin Einwendungen im Hinblick auf baubedingt verwirklichte Zugriffsverbote und die diesbezüglichen Ausnahmen erhebt, haben diese teilweise Erfolg. Denn aus den fristgerecht erhobenen und im Nachgang zulässigerweise vertieften Rügen ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit einer auch artenschutzrechtlich ggf. vorteilhafteren, schlankeren Bauausführung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer selbstständig tragenden Hochwasserschutzwand („Spundwand-Variante“) auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verneint hat (unten a) (ii)). Demgegenüber genügen die übrigen Einwendungen der Klägerin gegen die Erteilung von Ausnahmen für baubedingt verwirklichte Zugriffsverbote dem gesetzlichen Darlegungsgebot nicht (unten a) (i)). Sie bleiben daher ebenso ohne Erfolg wie jene Rügen, die die Klägerin hinsichtlich der Ausnahmen für betriebsbedingt verwirklichte Zugriffsverbote erhoben hat (unten b)). a) Im Hinblick auf die für baubedingte Auswirkungen des Vorhabens erteilten Ausnahmen macht die Klägerin lediglich Mängel der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) betreffend die in der Planung vorgesehene Ausführung der Trenn- und Absperrdämme als Erddämme geltend. Diese Rügen greifen durch, soweit die Klägerin eine nicht ausreichende Prüfung einer schlankeren Bauausführung durch Einbringung einer selbstständig tragenden Hochwasserschutzwand in den Trenndamm HWD XXV („Spundwand-Variante“) geltend macht (unten (ii)), bleiben aber im Übrigen ohne Erfolg (sogleich (i)). (i) Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung Einwendungen im Hinblick auf die bauliche Ausführung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI erhebt, die den Polder vom rückwärtigen Binnenland absperren, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. zur naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung oben B. VI. 2. b) (i)). (ii) (1) Soweit die Klägerin demgegenüber rügt, dass der Beklagte die (ggf. weniger flächenintensive) Baualternative einer Ertüchtigung des HWD XXV durch Einbringung einer Spundwand in den vorhandenen Dammkörper („angeböschte Spundwand“) an Stelle des Ausbaus bzw. der Ertüchtigung des vorhandenen Dammkörpers in Form eines Erddammes nicht ausreichend geprüft bzw. zu Unrecht verworfen habe, genügt ihr Vorbringen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es greift auch in der Sache durch. (2) Auch insoweit (vgl. oben B. VI. 2. b) (ii) (2) zur naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung) liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG vor, da das die Alternativenprüfung letztlich tragende Dokument „HWD XXV Alternativenbetrachtung“ vom November 2017 entgegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 (vgl. § 74 Abs. 2 UVPG) nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit dem durchgeführten Nacherörterungstermin war. Dieser Verfahrensfehler führt zwar nicht unabhängig von seiner Ergebnisrelevanz zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Er ist jedoch nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlich und kann durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 4 Abs. 1b Satz 1 und 2 UmwRG, § 75 Abs. 1a VwVfG), so dass die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch insoweit festzustellen ist. (3) In der Sache lässt der Planfeststellungsbeschluss zudem nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Hinblick auf baubedingte Auswirkungen der Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV vorliegen. Zwar zieht die Klägerin nicht in Zweifel, dass die mit Errichtung und Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV verfolgten Hochwasserschutzinteressen auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Anforderungen baubedingte Ausnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen bzw. der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 BNatSchG) rechtfertigen können. Sie verweist aber zu Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auch bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nur dann zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dies hat die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verneint. (a) Allerdings trifft der Einwand der Klägerin, dass eine Prüfung artenschutzrechtlicher Eingriffstatbestände und der erforderlichen Ausnahmen im Hinblick auf die durchzuführende Dammbaumaßnahme unterblieben sei, nicht zu. Im Hinblick auf die mit dem Bau und dem Betrieb des Vorhabens verbundenen artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die Umweltverträglichkeitsstudie 2015 (Anlage 8 zum Planfeststellungsantrag, Ordner 18 und 19), die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 (Anlage 11 zum Planfeststellungsantrag, Ordner 29 und 30) und die ergänzenden Anträge aus dem Jahr 2017 (Anlage 16, Ordner 37). Aus dem Methodenteil der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ergibt sich dabei, dass diese baubedingte Verletzungen oder Tötungen von Tieren bzw. den zur Vermeidung von Verletzungen oder Tötungen erforderlichen Fang von Tieren (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unter den jeweiligen Gliederungspunkten 11-x.x.4.2 a) untersucht hat, während betriebsbedingte Erhöhungen des Verletzungs- und Tötungsrisikos unter den jeweiligen Gliederungspunkten 11-x.x.4.2 b) untersucht wurden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 30 f.). Gleichermaßen werden Fälle baubedingter Entnahmen, Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) unter den jeweiligen Gliederungspunkten 11-x.x.4.1 a) beschrieben („Beschädigung oder Zerstörung durch unmittelbare Flächeninanspruchnahme“), während mittelbare Beeinträchtigungen insbesondere durch Überflutungen unter 11-x.x.4.1 b) und c) beschrieben sind (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 26 ff.). Fälle der erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sind in den jeweiligen Abschnitten 11-x.x.4.3 einheitlich beschrieben (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 31 f.), wobei sich die jeweiligen Einzelabschnitte ausdrücklich – und nahezu ausschließlich – mit baubedingten Störungen befassen (vgl. z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 49, 64, 115, 126, 141, 154, 182 zu Fledermäusen, S. 208 zu Wildkatzen, S. 217 f., 225, 236, 251, 264, 273, 279, 287, 293, 303, 314, 326, 341, 351, 360, 379, 389, 400, 418, 425, 435, 446, 453, 463, 474, 485, 494, 505, 515, 524, 533, 541, 549, 560, 571, 583, 592, 611 zu Vögeln, S. 644 zu Zauneidechsen, S. 668, 686, 714 f., 735, 775, 799 f., 829 f. zu Amphibien). Im jeweiligen Kontext sind dabei zudem Vermeidungsmaßnahmen z.B. in Form von Bauzeitregelungen, Umsiedlungsmaßnahmen und einer Baufeldabschirmung vorgesehen, die auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan ihren Niederschlag finden (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 19 ff., Maßnahmen V1 – V7, V10 – V12 sowie V17). Die dennoch erforderlichen Ausnahmen von durch die Baumaßnahmen ausgelösten Zugriffsverboten sind auf S. 916 ff. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zusammenfassend aufgelistet, auf die der Planfeststellungsbeschluss wiederum Bezug nimmt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 232 f.). Dass der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Behandlung einzelner Einwendungen irrtümlich darauf verweist, dass „alle erforderlichen Ausnahmeanträge“ im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Anlage 16 (Nachtragsanträge) – anstelle der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der Anlage 16 – enthalten seien (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 293 f.), beruht angesichts dessen ersichtlich auf einem Redaktionsversehen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der im Rahmen des eigentlichen Artenschutz-Kapitels zutreffend in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.) kann keine Rede davon sein, dass eine Prüfung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Hinblick auf baubedingte Auswirkungen des Vorhabens unterblieben wäre. Allerdings trifft es zu, dass weder die im März 2015 erstellte Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung noch die in der Anlage 16 zum Planfeststellungsantrag enthaltenen „Ergänzenden Anträge an die Höhere Naturschutzbehörde auf Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG“ vom 28. November 2017 und vom 16. Januar 2018 (Ordner 37) Aussagen zu den Auswirkungen der letztlich beschlossenen Verschwenkung der Dammtrasse des HWD XXV unter partieller Reduzierung der Böschungsneigung auf 1:2,5 nach Maßgabe der Variante B (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 112 f.) enthalten. Hierzu ergibt sich aber aus der Alternativenbetrachtung, dass die geringfügige Verschwenkung der Dammtrasse aufgrund der parallel verfolgten Verschlankung des Dammquerschnitts nur mit naturschutzrechtlichen Vorteilen verbunden ist, wohingegen sich aufgrund der Einhaltung des bisherigen Baufelds keine neuen Betroffenheiten ergeben (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 58 ff., 71 f.). Dies zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Sie macht insbesondere schon nicht geltend, dass die von dem Beklagten gewählte Ausführungsalternative, die ebenfalls – wenngleich in geringerem als von der Klägerin erstrebten Umfang – auf eine Spundwand-Lösung zurückgreift, mit einer andersartigen oder weitergehenden artenschutzrechtlichen Betroffenheit einherginge. (b) Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin geltend, dass der Beklagte die in der „Anfrage an die höhere Naturschutzbehörde auf Aktualisierung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG“ vom Oktober 2021 (Anl. B3) angesprochenen weiteren Zugriffsverbote lediglich im Hinblick auf das Vorliegen einer „objektiven Ausnahmelage“ hilfsweise betrachtet, im Planfeststellungsbeschluss aber nicht behandelt habe. Denn die hier hilfsweise betrachteten Zugriffsverbote bzw. Ausnahmetatbestände beziehen sich überwiegend bereits nicht auf baubedingte Beeinträchtigungen, sondern auf betriebsbedingte Erhöhungen des artspezifischen Tötungsrisikos, die bis zum Eintritt der artspezifischen Anpassungswirkung mit der Durchführung ökologischer Flutungen einhergehen (vgl. hierzu daher unten 5.). Im Übrigen handelt es sich um Ausnahmen im Hinblick auf die lediglich vorsorglich angenommene Verwirklichung von Störungsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die nicht erforderlich sind, weil eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der jeweiligen Arten nicht anzunehmen ist (vgl. zur Vereinbarkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG mit unionsrechtlichen Vorgaben oben B. VII. 2. a) sowie BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 –, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 33). (c) Allerdings genügt die tatsächlich durchgeführte Prüfung baulicher Alternativen zur Ausführung des Hochwasserdamms XXV den Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht. α) Mit dem Gebot der Prüfung zumutbarer Alternativen etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein (planerisches) Ermessen ist der Planfeststellungsbehörde nicht eingeräumt (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74; vgl. zum Nachfolgenden auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2023 – 5 S 2371/21 –, juris Rn. 73). Für die Prüfung der Zumutbarkeit gilt im Ansatz nichts anderes als bei der gebietsschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289, juris Rn. 120; Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 240; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 45 BNatSchG Rn. 29 m.w.N.; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 30). Ausgangspunkt der Prüfung sind daher die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch – wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad – verwirklichen lassen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 410; BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 –, BVerwGE 134, 166, juris Rn. 33; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 – 4 B 62.08 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Anlass, diese für den Habitatschutz entwickelte Leitlinie nicht auf den Artenschutz zu übertragen, gibt es nicht (vgl. Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatschG, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 41 f.). Die Null-Variante scheidet damit als Alternative aus. Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1 juris Rn. 142). Als vorzugswürdig können sich des Weiteren nur solche Alternativen erweisen, die zumutbar sind. Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand – auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe – nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 – 4 A 28.01 –, BVerwGE 116, 253 juris Rn. 37; Urt. v. 27.1.2000 – 4 C 2.99 –, BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Der Vorhabenträger kann daher nicht auf eine Alternative verwiesen werden, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Neben den monetären Gründen für eine mögliche Unzumutbarkeit ist insbesondere an verkehrliche, städtebauliche, wasser-, land- und sonstige wirtschaftliche Belange, Belange des Denkmalschutzes sowie den Umstand, dass im Rahmen der Alternative in größerem Umfang zwangsweise auf Flächen Dritter zugegriffen werden muss, zu denken. Ebenfalls unzumutbar sind all solche Alternativen, deren technische Realisierbarkeit unsicher ist; eine Verpflichtung zum Experiment gibt es nicht (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 31). Unerheblich sind hingegen der Aufwand und die Zeitdauer, die ein neues Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren am Alternativstandort erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.2010 – 4 B 54.09 –, juris Rn. 7 sowie insgesamt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 – 5 S 2372/21 –, juris Rn. 59). β) Nach diesen Maßgaben kann der Senat nicht feststellen, dass die von der Klägerin favorisierte Alternative einer Ausführung bzw. Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV unter Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand, die die Schutzwirkung des vorhandenen Erddammes vollständig übernehmen soll (Spundwand-Alternative), keine zumutbare Alternative darstellt. Denn auch Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde gehen davon aus, dass eine solche Bauausführung selbst gegenüber der planfestgestellten, durch punktuelle Einbringung einer nicht statisch eigenständig wirksamen Spundwand (Dichtwand) bereits verschlankten Bauform mit nochmals deutlich geringerem Flächenverbrauch und geringeren Auswirkungen insbesondere auf die angrenzenden Gehölzbestände verbunden wäre, die auch artenschutzrechtlich besonders bedeutsam sind (vgl. zum Ganzen Planfeststellungsbeschluss, S. 241 ff. sowie IUS 2021-I S. 3; Alternativenbetrachtung 2017, S. 14, 16). Die Planfeststellungsbehörde hat die Zumutbarkeit einer solchen Spundwand-Alternative aber auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verneint, da sie die mögliche Herstellung einer befahrbaren Spundwand nicht ausreichend in Betracht gezogen und zudem die artenschutzrechtlichen Vorteile einer nicht oder nur teilweise befahrbaren Spundwand weder konkret ermittelt noch den Sicherheits- oder Kostenvorteilen eines durchgehend befahrbaren Erddammes konkret gegenübergestellt hat. Der Senat kann daher weder ausschließen noch feststellen, dass die artenschutzrechtlichen Vorteile der nach den allgemeinen Regeln der Technik zulässigen Spundwand-Alternative in einem angemessenen Verhältnis zu jenen Einbußen stehen, die der Vorhabenträger im Hinblick auf Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht befürchtet. Denn auch in dieser Hinsicht fehlt es an den hierfür erforderlichen Ermittlungen und fachlichen Bewertungen, die im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens nachgeholt werden müssen (vgl. zur naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausführlich oben B. VI. 2. b) (ii) (3)). b) (i) Die im Hinblick auf die durch den Betrieb des Retentionsraums verwirklichten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote und die hierfür erteilten Ausnahmen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Diesbezüglich geht der Senat davon aus, dass sich die Klägerin im Ausgangspunkt nur gegen jene betriebsbedingten Ausnahmen richtet, die im Zusammenhang mit der Durchführung ökologischer Flutungen stehen. Denn die Klägerin nimmt in ihrem diesbezüglichen Vorbringen ausschließlich auf die Auswirkungen ökologischer Flutungen Bezug und macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass diese – anders als die Retention im Hochwasserfall an sich – artenschutzrechtlich nicht unter Verweis auf Belange des Hochwasserschutzes zu rechtfertigen seien (vgl. insbesondere die Klagebegründung vom 17. Mai 2021, S. 137 ff.). Auch im Übrigen wird aus dem Vorbringen der Klägerin deutlich, dass sich ihre Klage nicht gegen die Durchführung unvermeidbarer Retentionsflutungen richtet, sondern auf einen Verzicht oder eine Beschränkung ökologischer Flutungen abzielt (vgl. Klagebegründung vom 17. Mai 2021, S. 82 ff.). Dies hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. (ii) Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden unter den in § 45 Abs. 7 Sätze 2 und 3 BNatSchG genannten weiteren Voraussetzungen von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr. 2), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (Nr. 3), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Von dieser Möglichkeit hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend im Hinblick auf die auf S. 232 f. des Planfeststellungsbeschlusses zusammengefasst dargestellten Zugriffsverbote für insgesamt 32 individuell bezeichnete besonders oder streng geschützte Arten nach Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie (sowie weitere, in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung [S. 910 ff.] näher bezeichnete „sonstige Arten“) und 38 europäische Vogelarten (sowie vier zu Gilden zusammengefasste, auf S. 575 ff. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung näher bezeichnete Arten) im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie Gebrauch gemacht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 20, 233 f.). Einzelheiten zu den hinsichtlich einzelner Arten einschlägigen Zugriffsverboten, deren Umfang, den ggf. vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und den Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmen ergeben sich dabei aus der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, den hierin enthaltenen Ausnahmeanträgen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 916 ff.) und den ergänzenden Anträgen auf Ausnahmen aus dem November 2017 und dem Januar 2018 (Anlage 16, Ordner 37), auf die der Planfeststellungsbeschluss verweist (S. 25 f., vgl. auch S. 23: „Das Vorhaben ist entsprechend den nachstehenden Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, sofern in dieser Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.“). Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt „Artenschutz“ hinsichtlich Umfang und Inhalt der von der Entscheidung umfassten Ausnahmen nicht eindeutig auf die Darstellungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung Bezug nimmt; noch weniger ergibt sich aus dem insgesamt knapp dreiseitigen Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.) aber, dass die Planfeststellungsbehörde einzelne der in der Untersuchung bezeichneten Ausnahmen nicht für erforderlich hielt oder diese zurückweisen wollte (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 26: „Die in diesem Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den festgestellten Plan oder durch die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde“). Inhalt und Tragweite der vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmen werden jedenfalls unter Heranziehung der ihm zugrundeliegenden Planunterlagen ohne weiteres verständlich. (iii) (1) Hinsichtlich der vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmen, die betriebsbedingt verwirklichte artenschutzrechtliche Tötungsverbote betreffen, unterscheidet die Artenschutz-Verträglichkeitsstudie ausdrücklich zwischen retentionsbedingten Ausnahmen, die unter Berufung auf die Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt) und § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art) beantragt werden, und den durch ökologische Flutungen ausgelösten Tatbeständen, die unter Berufung auf die Ausnahmeklausel des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt) gerechtfertigt werden (vgl. z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226 zur Dorngrasmücke). Dies macht auch der Methodenteil der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung deutlich, der ausdrücklich zwischen dem Interesse an der Hochwasserrückhaltung (im Interesse der Gesundheit des Menschen und zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden) und der Durchführung ökologischer Flutungen (im Interesse maßgeblich günstiger Auswirkungen auf die Umwelt und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt) differenziert (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 3). Hieraus wird zugleich ersichtlich, dass sich der in den Ausnahmeanträgen ebenfalls genannte Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (zur Abwendung erheblicher forstwirtschaftlicher Schäden) nur auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die binnenseitige Grundwasserhaltung bezieht. Hierzu steht der Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses nur scheinbar im Widerspruch: Zwar führt dieser im knapp dreiseitigen Kapitel „Artenschutz“ aus, dass „das Vorhaben“ im Interesse der öffentlichen Sicherheit und aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses liege und den Schutz des Menschen und hochwertiger Sachgüter vor Hochwasser bezwecke, so dass Ausnahmegründe nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BNatSchG vorlägen (Planfeststellungsbeschluss, S. 234), und nimmt auf die in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung angelegte Differenzierung weder ausdrücklich noch implizit Bezug. Bei einer Gesamtwürdigung des Planfeststellungsbeschlusses kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass dieser die Durchführung ökologischer Flutungen als (unmittelbar) zum Zweck der Hochwasservorsorge erforderlich ansieht oder in sonstiger Weise inhaltlich von der differenzierenden Darstellung der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung abweicht. Vielmehr ergibt sich aus der auf S. 212 ff. des Planfeststellungsbeschlusses geschilderten Gesamtbewertung, dass auch der Planfeststellungsbeschluss zwischen den hochwassermindernden Wirkungen von Retentionsflutungen und den Auswirkungen ökologischer Flutungen unterscheidet, die auf eine umwelt- bzw. naturschutzverträgliche Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme abzielen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 212, 218). Dass er „das der Planung zu Grunde liegende Konzept der Hochwasserrückhaltung in Verbindung mit Ökologischen Flutungen“ letztlich trotz der mit seiner Durchführung verbundenen Beeinträchtigungen von Schutzgütern „positiv beurteilt“ und durch den Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser gerechtfertigt ansieht, der gegenüber den mit dem Vorhaben verbundenen Nachteilen überwiege (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 218), ist dabei Folge der Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG, die die Zulässigkeit des Vorhabens im engeren Sinne – d.h. der beabsichtigten Herstellung des Retentionsraums zum Zweck der Hochwasservorsorge – von der Verwirklichung aller zumutbaren Vermeidungs- sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abhängig macht. Dass der Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens im engeren Sinne und die Auswirkungen der ökologischen Flutungen (als naturschutzrechtliche Vermeidungs- bzw. Ersatzmaßnahme) dabei zum Teil begrifflich zu Auswirkungen des Vorhabens (im weiteren Sinne) zusammenfasst, ist daher zwar irreführend, begründet angesichts der im Übrigen klaren Differenzierung zwischen den durch Retentionsflutungen und den durch ökologische Flutungen bedingten Auswirkungen des „Vorhabens“ (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 164, 214 f., S. 170, 215 ff. und S. 179 ff., 216 ff. zu [überwiegend] günstigen Auswirkungen ökologischer Flutungen auf Forstwirtschaft, Pflanzen und Tiere) aber keinen ergebnisrelevanten Rechtsfehler. Denn insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Anforderungen an das Vorliegen von Abweichungsgründen im allgemeinen Artenschutzrecht nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes – wie hier – im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 – 9 A 20.08 –, juris Rn. 55; Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 125; Senatsurt v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 376; Schober/Calabro, NVwZ 2022, 115 [118]). Eine etwaige Falschbezeichnung des anzuwendenden Ausnahmetatbestands ist überdies dann unschädlich, wenn dem gesetzlichen Schutzregime jedenfalls im Ergebnis Rechnung getragen wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.3.2017 – 11 D 70/09.AK –, juris Rn. 948). (2) (a) Die mithin für die Prüfung einer Ausnahme im Hinblick auf die Auswirkungen ökologischer Flutungen vorrangig zu prüfenden Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt) sind vorliegend einschlägig. Sie begegnen insbesondere keinen unionsrechtlichen Bedenken, weil sie ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 16 Abs. 1 lit. a) Alt. 1 (Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie lit. b) (Verhütung ernster Schäden insbesondere an Wäldern sowie an sonstigen Formen von Eigentum) der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. a) Spiegelstrich 3 (Abwendung erheblicher Schäden an Wäldern) und Spiegelstrich 4 (Schutz der Tier- und Pflanzenwelt) der Vogelschutz-Richtlinie finden. Auf die seitens der Klägerin geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des Auffangtatbestands des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) mit Art. 9 Abs. 1 VRL, der eine solche Generalklausel nicht bzw. jedenfalls nicht ausdrücklich enthält, kommt es daher nicht an (vgl. EuGH, Urt. v. 26.1.2012 – C-192/11 –, Rn. 41 ff. sowie Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2023 – 4 ME 6/23 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 20.2.2020 – OVG 11 S 8/20 –, juris Rn. 39; Hess. VGH, Urt. v. 17.6.2008 – 11 C 1975/07.T –, juris Rn. 247; VG Gießen, Urt. v. 22.1.2020 – 1 K 6019/18.GI –, juris Rn. 105 ff.; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 28; Bick/Wulfert, NuR 2020, 250 [205 ff.] zum Streitstand). Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich der weiteren, wegen der durch Retentionsflutungen verwirklichten Zugriffsverbote erteilten (aber von den Rügen der Klägerin nicht umfassten) Ausnahmen, die – unabhängig von der Tragfähigkeit des hierfür ebenfalls angeführten § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG – im Hinblick auf das überragende Interesse an der Hochwasservorsorge von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (Gesundheitsschutz bzw. öffentliche Sicherheit) gedeckt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.1991 – C-57/89 –, Rn. 23; EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 – C-342/05 –, Rn. 53; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 21). (b) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind vorliegend auch im Einzelfall erfüllt. Denn dieser Ausnahmetatbestand ermöglicht nicht nur die Lösung artenschutzinterner Konflikte z.B. im Fall einer übermäßigen Ausbreitung geschützter Arten zu Lasten anderer Arten (vgl. hierzu OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 22.11.2017 – 2 K 127/15 –, juris Rn. 76 m.w.N.), sondern kann nach der Senatsrechtsprechung auch zur Rechtfertigung von Beeinträchtigungen herangezogen werden, die mit der Adaption der Natur durch ökologische Flutungen an Retentionsflutungen verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 378). Denn der Schutzfunktion der strengen Abweichungsregeln ist bereits dann genügt, wenn die Maßnahme für die Pflanzen- und Tierwelt einen Schutz bezweckt, der ihre Existenzbedingungen erhält und deutlich verbessert und jedenfalls in seiner Bedeutung über die Maßnahme hinausgeht, die die Abweichungsentscheidung ausgelöst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008 – 9 VR 9.07 –, juris Rn. 42). Voraussetzung hierfür ist im Hinblick auf die Rechtfertigung von mit ökologischen Flutungen verbundenen Eingriffen, dass diese geeignet sind, die mit dem Eintritt des Retentionsfalls ggf. verbundenen Schäden für die betroffene Tier- und Pflanzenwelt zumindest mittel- bis langfristig zu reduzieren (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 378; VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 – 2 K 192/08 –, juris Rn. 440). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich die Maßnahme gerade auf die vom jeweiligen Zugriffsverbot betroffene Art positiv auswirkt, da § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auch insoweit eine bipolare Abwägung zwischen der bedrohten Pflanzen- und Tierwelt einerseits und den Auswirkungen auf die jeweils betroffenen besonders geschützten Arten andererseits genügen lässt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 19 sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 – 4 B 77.09 –, juris Rn. 74; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 386; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 – 5 S 2372/21 –, juris Rn. 89; Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 –, juris Rn. 844). Dass die erforderliche bipolare Abwägung vorliegend auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Arten „mit besonderer Schutzrelevanz“ zugunsten der Durchführung ökologischer Flutungen ausfällt, ist im Gesamterläuterungsbericht (S. 222 ff.) sowie in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz für das Schutzgut Tiere (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 471 ff.) ausführlich dargestellt. Aus der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ergibt sich dabei weiter, dass die Folgen der Ausnahmeerteilungen für individuelle Arten (auch) in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen geprüft wurden, die die jeweilige Art betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146). Dass der Planfeststellungsbeschluss auf dieser Grundlage zu der Einschätzung kommt, dass die durch das Vorhaben herbeigeführten Vorteile auch in Anbetracht ihrer zum Teil negativen Auswirkungen auf besonders geschützte Arten überwiegen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 216, 218), ist demnach nicht zu beanstanden. (iv) (1) Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris 130). Von diesem Prüfungsmaßstab ist auch die der Planfeststellung zugrundeliegende Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ausgegangen, die die Auswirkungen des Vorhabens auf den artspezifischen Erhaltungszustand im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens – bezogen sowohl auf die lokale Population als auch die Population im natürlichen Verbreitungsgebiet – untersucht hat (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 34 f.). Dass sich die artspezifischen Untersuchungen dennoch zum Teil auf Feststellungen zu Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population beschränken, soweit diesbezüglich keine Verschlechterung festgestellt werden kann (vgl. z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 51 zur Bechsteinfledermaus), ist nicht zu beanstanden, da mit dieser Feststellung zugleich feststeht, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 249). Jedenfalls unter Berücksichtigung der nachträglichen Erläuterungen in der Anlage zur Synopse Nr. 4 und der Anpassungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die die Höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. August 2015 (Bl. 5169 ff. der Verfahrensakte), vom 3. November 2016 (Bl. 8349 ff. d. Verfahrensakte) und vom 29. März 2018 (Bl. 10547 ff. d. Verfahrensakte) gefordert bzw. gebilligt hat, ist die Annahme daher nicht zu beanstanden, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der jeweiligen Arten nicht zu besorgen sei. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen. (2) Die weitergehende Annahme der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, dass das Vorhaben auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anhang IV lit. a) der FFH-Richtlinie genannten Arten voraussichtlich nicht behindert (vgl. S. 37 sowie die jeweiligen Ziffern 11-X.X.6.3 der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015), ist unter diesen Voraussetzungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 152; Urt. v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 141; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 392 f.) sind daher ebenfalls gewahrt. (v) Schließlich begegnet auch die weitergehende Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG nicht gegeben sind, nicht den geltend gemachten Bedenken. Zwar können zu den „möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und des Art. 9 Abs. 1 VRL auch alternative Standorte, andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 130). Der Einwand der Klägerin, dass der mit dem Vorhaben beabsichtigte Hochwasserschutz bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen in vergleichbarer Weise – und damit unter Vermeidung der artenschutzrechtlichen Tötungstatbestände, die allein oder vorwiegend durch ökologische Flutungen ausgelöst werden – verwirklicht werden könnte, verliert jedoch aus dem Blick, dass Ausgangspunkt für die Alternativenprüfung die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele sind, die die jeweilige Ausnahme nach Maßgabe der in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 – 5 BNatSchG bezeichneten Ausnahmegründe rechtfertigen können (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 30). Dass ein Verzicht auf die Durchführung ökologischer Flutungen unter den gegebenen Umständen nicht mit dem naturschutzrechtlichen Eingriffsregime vereinbar wäre (oben B. VI. 3. a) und b)) und das Interesse am Schutz der Tier- und Pflanzenwelt (einschließlich des Schutzes vor der wiederholten Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote, die mit der Durchführung von Retentionsflutungen in einem unangepassten Naturraum verbunden wären) gegenüber dem artenschutzrechtlichen Erhaltungsinteresse überwiegt, hat die Planfeststellungsbehörde in nachvollziehbarer Weise angenommen und begründet (oben B. VI. 3. (iii)). Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht auf eine artenschutzrechtliche Alternativlösung verweisen zu lassen, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als (mindestens ebenso) wirksame Zulassungssperre erweisen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 –, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 90; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 305). Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde eine Durchführung des Vorhabens unter Verzicht auf ökologische Flutungen ebenso geprüft wie Varianten eines Teilpolders Fermasee, einen Abbruch ökologischer Flutungen bei einem Abflusswert von 2.600 m3/s als auch eine jahreszeitliche Begrenzung ökologischer Flutungen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch (vgl. oben B. V. 3. b) (ii) (3) zur naturschutzrechtlichen Eingriffsprüfung). Zudem zeigt die vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, dass die Planfeststellungsbehörde auch eine gestaffelte Einführung ökologischer Flutungen in den Blick genommen (und zur Sicherung des Erhaltungszustands der Zierlichen Moosjungfer auch vorgesehen) hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 105, 199 f., 452, 474; Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 882 f.). Zulässige Rügen im Hinblick auf die Vermeidbarkeit des Probestaus hat die Klägerin nicht erhoben (vgl. oben B. VI. 3. c)); (auch) im Übrigen sind weitere zumutbare Alternativen zur Durchführung ökologischer Flutungen weder dargelegt noch ersichtlich. (vi) Der Planfeststellungsbeschluss erfüllt auch die weitergehenden Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 FFH-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 VRL, soweit diese Richtlinien Anforderungen an die hier zu prüfende Abweichungsentscheidung enthalten. Nach Art. 16 Abs. 3 FFH-RL sind in den Berichten, die nach Art. 16 Abs. 2 FFH-RL von den Mitgliedstaaten im Abstand von zwei Jahren der Kommission vorzulegen sind, u.a. die Arten anzugeben, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten (lit. a) und die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen (lit. c) anzugeben. Nach Art. 9 Abs. 2 VRL ist in den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie genannten Abweichungen u.a. anzugeben, für welche Vogelarten die Abweichungen gelten (lit. a), die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können (lit. c), sowie welche Kontrollen vorzunehmen sind (lit. e). Diesen Anforderungen genügen die hier erteilten Ausnahmen. Sie lassen – jedenfalls unter Einbeziehung der ihrer Erteilung zugrundeliegenden Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der weiteren Planungsunterlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 374) – hinreichend klar erkennen, für welche Tierarten und welche Risiken die jeweilige Ausnahme erteilt wurde und welche Kontrollen vorzunehmen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50 ff. zu ökologischem Monitoring, ökologischer Baubegleitung und baubegleitenden Gremien). (vii) Der Rechtmäßigkeit der vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmen steht auch nicht entgegen, dass § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eine Zulassung weiterer Ausnahmen nur „im Einzelfall“ gestattet. Denn in der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass dieses Tatbestandsmerkmal projektbezogen zu verstehen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 374). Ob eine solchermaßen „im Einzelfall“ erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und der Begründungspflicht genügt, ist demgegenüber anhand der hierfür geltenden Maßstäbe zu prüfen. Insoweit greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass die Planfeststellungsbehörde die Angaben des Vorhabenträgers im Rahmen der Artenschutzprüfung ungeprüft übernommen habe. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Fragen des Artenschutzes nur eine grobe Zusammenfassung enthält, die zum Teil erst unter Hinzuziehung der Antragsunterlagen verständlich wird. Aus dem bei den Akten befindlichen Schriftverkehr ergibt sich jedoch, dass die Antragsunterlagen im Laufe des Verfahrens wiederholt überarbeitet wurden und insbesondere die Höhere Naturschutzbehörde, deren Sachkunde sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bedient hat, wiederholt Anpassungen der Antragsunterlagen veranlasst hat, die u.a. im Landschaftspflegerischen Begleitplan und weiteren artenschutzrechtlichen Ausnahmeanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Schreiben der Höheren Naturschutzbehörde vom 17. August 2015 [Bl. 5169 ff. der Verfahrensakte], v. 3. November 2016 [Bl. 8349 ff. d. Verfahrensakte] und v. 29. März 2018 [Bl. 10547 ff. d. Verfahrensakte]. Von einer unkritischen Übernahme der Unterlagen des Vorhabenträgers kann daher keine Rede sein. (viii) Eine über die o.g. Voraussetzungen hinausgehende Verpflichtung, anzugeben, in welcher Größenordnung eine Tötung geschützter Arten zugelassen werden soll, ergibt sich aus dem Unionsrecht ebenso wenig wie aus sonstigen Rechtsvorschriften. So stützt sich die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Erfordernis der Begrenzung und Spezifizierung der Entnahmen oder Haltung bestimmter Exemplare der betreffenden Art (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17 –, Rn. 74) auf den – hier nicht einschlägigen – Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 1 lit. e) FFH-RL, der in § 45 Abs. 8 BNatSchG umgesetzt ist, und die dort ausdrücklich normierten besonderen Anforderungen, die in § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art. 16 Abs. 1 lit. a) – d) i.V.m. Abs. 3 FFH-RL keine Entsprechung finden. Vergleichbares gilt auch für die zu Art. 9 Abs. 1 lit. c) VRL ergangene Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 8.6.2006 – C-60/05 –, Rn. 23 ff.; Urt. v. 7.3.1996 – C-118/94 –, juris Rn. 23 ff.). Soweit die Rechtsprechung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 (L)VwVfG im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Reichweite der Bestandskraft immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen klarzustellen, vergleichbare Anforderungen entnimmt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 – 12 LB 118/16 –, juris Rn. 231), ist dies auf Planfeststellungsbeschlüsse schon nicht übertragbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2020 – 12 LA 150/19 –, juris Rn. 45); jedenfalls aber müssen sich auch die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an der Frage orientieren, in welchem Umfang eine entsprechende Konkretisierung tatsächlich geleistet werden kann (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2022, § 45 BNatSchG Rn. 34). Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von Fällen der gezielten Tötung bzw. des gezielten Fangs geschützter Einzelexemplare z.B. zur Sicherung von Hochwasserschutzmaßnahmen vor tierischen Einwirkungen (vgl. zu Fällen der Dammgefährdung durch Biber die seitens der Klägerin angeführte Entscheidung OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 26.2.2015 – OVG 11 S 3.15 –, juris Rn. 13 ff.), da die vorliegend in Rede stehende Verwirklichung von Zugriffsverboten auf die Auswirkungen in ihrer Art, Häufigkeit und Höhe unterschiedlicher Überflutungen auf einen organischen, auch und gerade durch die zu beurteilende Maßnahme dynamisch umzugestaltenden Naturraum zurückzuführen sind. Insoweit hat der Senat bereits dargelegt, dass eine quantitative Erfassung der Auswirkungen ökologischer Flutungen im vorliegenden Kontext auch aus artenschutzrechtlicher Perspektive nicht verlangt werden kann (vgl. oben B. 1. B) (iii) (2) und (3)). Dies gilt für die Frage der Bestimmtheit des Regelungsumfangs erforderlicher Ausnahmen entsprechend. (ix) Die seitens des Beklagten erteilten Ausnahmen genügen auch den Anforderungen der Begründungspflicht (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Unter Berücksichtigung der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, der hierin enthaltenen Ausnahmeanträge und der ergänzenden Anträge auf Ausnahmen aus dem November 2017 und dem Januar 2018 (Anlage 16, Ordner 37) lässt der Planfeststellungsbeschluss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Er lässt insbesondere noch hinreichend erkennen, von welchen Gesichtspunkten die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG; vgl. sogleich (x)). Soweit die Klägerin eine „genaue und angemessene Begründung“ vermisst, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 VRL vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17 –, Rn. 49; Urt. v. 21.6.2018 – C-557/15 –, juris Rn. 47), ergibt sich diese mit noch hinreichender Deutlichkeit aus dem Planfeststellungsbeschluss und den hier in Bezug genommenen Planunterlagen, zumal der Planfeststellungsbeschluss die Frage begrenzter bzw. räumlich beschränkter ökologischer Flutungen ausdrücklich erörtert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 108 ff., 199 f.) und das mit der artenschutzrechtlichen Ausnahme verfolgte Ziel einer naturschutzverträglichen Umgestaltung des überflutungsbetroffenen Naturraums bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen ersichtlich nicht erreicht werden kann (oben B. VI. 3. a) und b)). Insoweit genügt es auch unionsrechtlichen Anforderungen, wenn die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme auf die relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17 –, Rn. 50 m.w.N.). Auch die nach Habitatgilden zusammengefasste Prüfung ungefährdeter Vogelarten begegnet insoweit keinen Bedenken, da das Nichtvorliegen einschlägiger Verbotstatbestände in geeigneter Weise dokumentiert und – wie schon die Beantragung einer Ausnahme für Haubentaucher und Kanadagans als Teil der Gilde der „ungefährdeten Wasservögel“ zeigt (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 599 ff., 925) – auch die Möglichkeit des Vorliegens von Verbotstatbeständen hinsichtlich einzelner Arten ernstlich in Betracht gezogen und geprüft wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 –, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 515, 517; Beschl. v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 –, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 10.12.2020 – 1 N 16.682, 1 N 16.896 –, juris Rn. 38). (x) Ermessensfehler sind im Hinblick auf die vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmeentscheidungen nicht ersichtlich. (1) Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG, der die zuständige Behörde unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall zur Erteilung weiterer Ausnahmen ermächtigt („kann“), in Anbetracht der detailliert geregelten Ausnahmevoraussetzungen und der bereits bei Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 5 BNatSchG durchzuführenden Abwägung dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausnahmeermessen bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig zu Gunsten des Vorhabens auszuüben ist (sog. „intendiertes Ermessen“; bejahend Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 394; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 – 5 S 2372/21 –, juris Rn. 93; OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2021 – 7 B 8/21 –, juris Rn. 48 f.; OVG R.-Pf., Beschl. v. 12.3.2021 – 7 B 8/21 –, juris Rn. 48; VG Wiesbaden, Urt. v. 24.7.2020 – 4 K 2962/16.WI –, juris Rn. 136; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 16; Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 88; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 45 BNatSchG Rn. 33; Wagner, NuR 2022, 149 [154]; offen OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2022 – 8 B 407/22 –, juris Rn. 123). Denn auch wenn der Planfeststellungsbeschluss keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen enthält und im Kapitel über den Artenschutz lediglich – nach Darstellung der tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG – feststellt, dass Vorschriften über den naturschutzrechtlichen Artenschutz der Zulassung des Vorhabens nicht entgegenstehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 234), finden sich entsprechende Ermessenerwägungen in der Sache im Abschnitt „Schutzgut Tiere“ der Gesamtbewertung, der sich ausführlich mit den Auswirkungen von Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen auf artenschutzrelevante Arten befasst (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 216 ff., insbes. S. 218). Insbesondere greift auch der Einwand nicht durch, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ausnahmeermessen nicht im Hinblick auf den jeweils einschlägigen Ausnahmegrund ausgeübt habe. Denn auch wenn der Planfeststellungsbeschluss und die dort in Bezug genommene Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nicht eindeutig erkennen lassen, auf welche der für die Auswirkungen von Retentionsflutungen bzw. von ökologischen Flutungen in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände die Entscheidung gestützt ist, differenziert die Entscheidung in der Sache – wie dargelegt (oben VII. 4. b) (iii) (1)) – durchaus zwischen dem mit der Durchführung von Retentionsflutungen verfolgten Interesse an der Hochwasservorsorge und dem Interesse an der Durchführung ökologischer Flutungen, die einer umweltverträglichen Umsetzung der Hochwasservorsorge dienen. Sie kommt dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass das der Planung zu Grunde liegende Konzept der Hochwasserrückhaltung in Verbindung mit ökologischen Flutungen trotz der insbesondere in der Anfangszeit eintretenden negativen Auswirkungen der Retentionsflutungen und der ökologischen Flutungen positiv zu beurteilen ist, weil die durch die Retentionsflutungen eintretenden erheblichen Beeinträchtigungen so mittel- und langfristig vermieden werden. Dies genügt den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung im vorliegenden Einzelfall, zumal die von der Klägerin eingeforderte quantitativ-prognostische Gegenüberstellung der Auswirkungen von Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen aus tatsächlichen Gründen nicht zu leisten wäre. (2) Hinzu kommt, dass aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG geregelten weiteren Voraussetzungen und der ggf. schon im Rahmen der Ausnahmevoraussetzungen durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Wagner, NuR 2022, 149 [154] sowie im Einzelfall oben B. VII. 4. (iii.) (2) (b)) bereits gewichtige Gesichtspunkte auf Tatbestandsebene zu prüfen sind, die sonst in das Ermessen einzustellen wären. Dies bewirkt selbst dann eine faktische Reduzierung der in Betracht kommenden Ermessenserwägungen, wenn eine rechtliche Bindung – im Sinne einer „Soll-Vorschrift“ oder eines intendierten Ermessens – nicht anzunehmen sein sollte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 88). Da das öffentliche Interesse an der Hochwasservorsorge vorliegend auch im Übrigen offensichtlich gegenüber den verbleibenden Artenschutzinteressen überwiegt und die Durchführung ökologischer Flutungen auch in Anbetracht ihrer artenschutzrechtlichen Auswirkungen naturschutzrechtlich geboten ist, so dass die Versagung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zwingend zum Verzicht auf das Hochwasserschutzvorhaben führen müsste, sind zudem keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die eine Versagungsentscheidung tragen könnten. Wie ausgeführt setzt eine pflichtgemäße Ermessensausübung vorliegend aus tatsächlichen Gründen nicht voraus, dass die Auswirkungen von Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen auch quantitativ-rechnerisch erfasst werden. 5. Objektive Ausnahmelage Soweit der Beklagte sich im Hinblick auf ein potentiell strengeres Verständnis des Störungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Klageverfahren hilfsweise auf das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage berufen hat, kommt es hierauf nicht an, weil § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch bei der in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegten Auslegung mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. oben B. VII. 2. a)). Auch dessen Vorbringen zur – möglicherweise aufgrund eines redaktionellen Versehens (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 598 einerseits und 599, 925 andererseits) – unterbliebenen Erteilung von Ausnahmen für überflutungsbedingte Tötungen von Haubentauchern und Kanadagänsen ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin insoweit keine Rügen erhoben hat (§ 6 UmwRG; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Unabhängig davon liegen die von dem Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer objektiven Ausnahmelage offenkundig vor, so dass etwaige Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich wären. Ob – wie der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2021 erstmals hilfsweise unterstellt hat – im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der erstmaligen Durchführung ökologischer Flutungen und dem Eintritt der vollen Wirksamkeit der in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegten artspezifischen Anpassungseffekte weitere artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich gewesen wären, die vom hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht erfasst sind (vgl. hierzu oben B. VII. 2. c) (ii) (5)), kann demgegenüber offenbleiben. Denn insoweit liegt ebenfalls eine objektive Ausnahmelage vor, so dass etwaige Rechtsmängel nicht im o.g. Sinne erheblich wären. a) Auch Verstöße gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts sind in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, dessen Anwendung nach § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG unberührt bleibt, nur dann erheblich, wenn sie sich auf den Planfeststellungsbeschluss ausgewirkt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2023 – 5 S 2371/21 –, juris Rn. 125; Urt. v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 –, juris Rn. 216 sowie BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 –, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 143; Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 117 und Urt. v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 129, 147 zu § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a.F. sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 27.1.2022 – 9 B 36.21 –, juris Rn. 4 zur Anwendbarkeit der Planerhaltungsvorschriften auf Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel, der darin liegt, dass trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt worden ist, dann unerheblich, wenn in der konkreten Situation – insbesondere unter Berücksichtigung der dem Vorhabenträger erteilten Ausnahmen und der Vergleichbarkeit der Begleitumstände – nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde ihm gerade die fehlende Ausnahme versagt hätte. Insoweit bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte, weil das Gericht die fehlende behördliche Abwägung nicht durch eine eigene ersetzen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 23 m.w.N.). b) (i) Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dass die Berücksichtigung einer „objektiven Ausnahmelage“ im o.g. Sinne nur unter den Voraussetzungen des § 76 VwVfG möglich sei, der ggf. eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordere. Denn die Frage der Heilung erheblicher Mängel oder einer Verletzung beachtlicher Verfahrens- und Formvorschriften im Rahmen einer Planergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens ist nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a, Abs. 1b UmwRG im Rechtsbehelfsverfahren der Frage nachgelagert, ob der Mangel im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich ist, d.h. sich auf den Planfeststellungsbeschluss ausgewirkt hat. Ist letzteres nicht der Fall, ist eine gerichtliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses auch im Fall seiner Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, ohne dass es ergänzender Verfahrensschritte oder einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bedürfte. Wird demgegenüber die Abwägungsfrage – wie von der Klägerin behauptet (vgl. hierzu aber unten 5. e)) – durch die bislang außer Acht gebliebenen Zugriffsverbote neu aufgeworfen, liegen die Voraussetzungen einer objektiven Ausnahmelage nicht vor, so dass eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG vermieden werden könnte. Beide Rechtsinstitute sind daher strikt zu unterscheiden, auch wenn sie jeweils den Grundsatz der Planerhaltung verwirklichen. Auch in der Sache hat der Beklagte ein solches Planergänzungsverfahren, in dem ggf. die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen gewesen wäre, nicht durchgeführt. Vielmehr hat der Vorhabenträger mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 eine Anfrage an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Höhere Naturschutzbehörde gerichtet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 23. Dezember 2020 (auch) für die in der Anlage genannten Arten bzw. die ggf. verwirklichten weiteren Zugriffsverbote hinsichtlich bereits im Rahmen bestehender Ausnahmen behandelter Arten vorlagen (vgl. Schreiben an die Höhere Naturschutzbehörde vom 11. Oktober 2021, Anl. B3). Der Vorhabenträger ging dabei davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 in den Rechtssachen – C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] – möglicherweise eine strengere Auslegung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (im Hinblick auf den Zeitraum bis zum Eintritt der vollen Wirksamkeit der in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegten artspezifischen Anpassungseffekte) und des Störungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population) gebiete. Auf Grundlage der Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 3. November 2021 (Anl. B4) hat die Planfeststellungsbehörde daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2021 (Anl. B5) mitgeteilt, dass die für die im Anhang aufgeführten Arten eine objektive Genehmigungslage vorgelegen habe und sie bei Kenntnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht anders entschieden hätte. Die Planfeststellungsbehörde hat daher keine erneute Abwägungsentscheidung vorgenommen oder das ihr nach § 47 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eingeräumte Ermessen erneut ausgeübt, sondern lediglich informatorisch mitgeteilt, dass – ihrer Rechtsauffassung nach – die jeweiligen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung weiterer Zugriffsverbote nicht anders ausgefallen wären. Diese informatorische Mitteilung ist daher auch nicht Teil eines (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses oder unmittelbarer Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die dem Gericht obliegende tatsächliche Bewertung, ob die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung bzw. Ermessensausübung dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde auch Änderungen des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses – etwa in Form einer Ergänzung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen – weder für erforderlich gehalten noch tatsächlich vorgenommen (vgl. Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 8. November 2021, Anl. B5, S. 2). (ii) Der Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage stehen demnach auch die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entgegen. So liegt diesem Vorbringen schon keine Änderung oder Erweiterung eines bereits genehmigten Vorhabens zugrunde, die zudem nur unter den in § 9 Abs. 1 UVPG (§ 3e Abs. 1 UVPG 2010) bzw. Anhang 1 Nr. 24, Anhang 2 Nr. 13 lit. a) der UVP-Richtlinie genannten weiteren Voraussetzungen UVP-pflichtig wäre. Auch liegt ihm keine Entscheidung in einem gestuften Verwaltungsverfahren zugrunde, auf die sich die von der Klägerin angeführten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 21. Oktober 2021 in der Rechtssache C-463/20 [Namur-Est Environnement ASBL/Région wallonne] beziehen. Überdies weisen die Darlegungen des vom Vorhabenträger beauftragten Umweltinstituts in der Anlage zum Schreiben an die Höhere Naturschutzbehörde vom 11. Oktober 2021 (vgl. IUS 2021-I) und die im Zusammenhang mit der Klageerwiderung vorgelegten weiteren Stellungnahmen nicht auf einen Mangel der ursprünglich durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin einen solchen Mangel nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) gerügt hat, waren bereits die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegten Unterlagen – d.h. insbesondere die Umweltverträglichkeitsstudie 2015 und die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 – geeignet, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung zu erfüllen. Demgegenüber beruhen die im Hinblick auf das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage nachträglich erstellten bzw. vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen auf einer rechtlichen Neubewertung der bereits im Rahmen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 festgestellten tatsächlichen Tötungs- und Beeinträchtigungsrisiken. Dass die der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglichen Antragsunterlagen nicht geeignet waren, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen betroffen werden können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal sich auch die in der Anfrage vom Oktober 2021 benannten Neuanträge nur auf in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung bereits bezeichnete Risiken für spezifische Arten beziehen, die der Vorhabenträger – zudem vorsorglich – in rechtlicher Hinsicht neu bewertet hat. Die Anfrage stellt daher keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten dar, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28 zur Öffentlichkeitsbeteiligung im ergänzenden Verfahren). Im Übrigen dienen die nach § 6 Abs. 1 UVPG 2010 vorzulegenden Unterlagen u.a. dem Zweck, die Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG 2010). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung der Umweltauswirkungen kommt, ohne das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auszulösen. Im Gegenteil wäre eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung zwingende Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.2022 – 14 S 2056/21 –, juris Rn. 32). Auch inhaltliche Fehler oder Auslassungen der öffentlich ausgelegten Fachgutachten wären daher keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, solange die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 –, juris Rn. 9; Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff., 31). c) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch im Hinblick auf eine dauerhaft signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos von Kanadagänsen und Haubentauchern durch ökologische Flutungen Ausnahmen hätten erteilt werden können. Gleiches gälte für Ausnahmen, die sich auf eine zeitweilige Erhöhung des Tötungsrisikos für die in der genannten Anfrage bezeichneten Arten bis zum Eintritt der Anpassung der jeweiligen Art an ökologische Flutungen beziehen. (i) Auch die genannten weiteren Ausnahmen wären vom Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gedeckt, da deren Durchführung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt erforderlich ist. Dass ökologische Flutungen im konkreten Kontext geeignet sind, die mit dem Eintritt des Retentionsfalls ggf. verbundenen Schäden für die betroffene Tier- und Pflanzenwelt zumindest mittel- bis langfristig zu reduzieren und das Interesse an einem nachhaltigen Schutz der betroffenen Pflanzen- und Tierwelt (in ihrer Gesamtheit) vorliegend gegenüber dem Interesse am Schutz der (jeweils) besonders geschützten Arten überwiegt, hat der Senat im Hinblick auf die ausdrücklich beantragten Ausnahmen bereits bejaht. Hieran ändern auch die im Hinblick auf die Auswirkungen ökologischer Flutungen auf Haubentaucher und Kanadagans erforderlichen weiteren Ausnahmen zum Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nichts, da diese Auswirkungen bereits in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 beschrieben und als rechtfertigungsbedürftig erkannt wurden, auch wenn die förmliche Beantragung einer Ausnahme wohl letztlich versehentlich unterblieben ist (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 598 mit S. 599, 925). Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die weiteren, in der Anfrage bezeichneten Zugriffsverbote, die bis zum Eintritt der Anpassungswirkung der ökologischen Flutungen ggf. verwirklicht werden. Denn auch wenn die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung (und ihr folgend die Planfeststellungsbehörde) diese Auswirkungen – ausgehend von einem ursprünglich engeren Verständnis des Signifikanzbegriffs – zunächst rechtlich nicht als selbstständig rechtfertigungsbedürftig bewertet hatte, hat sie die tatsächlichen Risiken ihrem Umfang nach zutreffend beschrieben und im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei den „bis zur Anpassung der Art an die Flutungen“ zu erwartenden Tötungen einzelner Individuen der betroffenen Arten auch bei strengerem Verständnis des Signifikanzbegriffs jeweils nur um in einem (ggf. allerdings durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmenden) Übergangszeitraum auftretende Erscheinungen, während langfristige Auswirkungen auf die jeweiligen Arten gerade durch die mit ökologischen Flutungen verbundenen Anpassungseffekte vermieden werden (vgl. IUS 2021-I, S. 6 ff., 13 ff. zu Fledermäusen, S. 22 ff. zur Wildkatze, S. 34 f., 37 f., 44, 50 ff., 54 f., 58 ff. zu Vögeln). Vergleichbares gilt, soweit die Anpassung der Lebensräume eine Vertreibung von Individuen aus den gefährdeten Gebieten (vgl. IUS 2021-I, S. 12 f. zum Großen Mausohr) bzw. Höhenlagen (vgl. IUS 2021-I, S. 24 f. zur Zauneidechse, S. 25 ff. zu Amphibien, S. 30 f. zum Heldbock) bewirken soll. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine Abwägung zwischen dem artspezifischen Erhaltungsinteresse und dem Interesse an der Durchführung ökologischer Flutungen zu deren Lasten ausfallen könnte. Gleiches gilt etwa im Hinblick auf das in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung nur kursorisch behandelte Blässhuhn (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 593 ff.). Denn auch beim Blässhuhn ist davon auszugehen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nur im Rahmen der Anpassungsphase auftritt und diesem – jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits im Landschaftspflegerischen Begleitplan 2017 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – eine zu erwartende langfristige Besserung des artspezifischen Erhaltungszustands gegenübersteht (vgl. IUS 2021-I, S. 53 f.). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch die Höhere Naturschutzbehörde mit nachvollziehbaren Erwägungen bestätigt (vgl. Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 3. November 2021 [Anlage B4]). (ii) Im Hinblick auf die weiteren Ausnahmen ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass zu den als naturschutzrechtlich zwingende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme vorgesehenen ökologischen Flutungen zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 BNatSchG gegeben wären. Die insoweit erhobenen Einwendungen entsprechen den Einwendungen im Hinblick auf die ausdrücklich erteilten Ausnahmen und greifen nicht durch (vgl. hierzu daher oben B. VII. 4. b) (v)). (iii) Dass sich auch unter Berücksichtigung der weiteren, hypothetischen Ausnahmen der Erhaltungszustand der jeweiligen Arten nicht verschlechtern würde bzw. das Vorhaben auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anhang IV lit. a) der FFH-Richtlinie genannten Arten voraussichtlich nicht behindert, ist in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 in Verbindung mit der Anfrage vom Oktober 2021 (vgl. IUS 2021-I, S. 5 ff.) sowie der Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 3. November 2021 (Anlage B4) nachvollziehbar dargelegt. Dies zieht auch das Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, soweit es überhaupt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügt und sich nicht darauf beschränkt, auf (nur) im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahmen nicht postulationsfähiger Dritter Bezug zu nehmen. d) Auch die sonstigen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. (i) So macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass Mängel im Rahmen der behördlichen Ausnahmeprüfung nur dann aufgrund des Vorliegens einer „objektiven Ausnahmelage“ als unerheblich angesehen werden könnten, wenn die nicht ordnungsgemäß abgearbeiteten Eingriffsverbote dieselbe Art wie die ausdrücklich geprüften Ausnahmetatbestände beträfen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine solche Voraussetzung entnehmen. Zwar mag es zutreffen, dass die Annahme einer Ausnahmelage insbesondere in Fällen naheliegt, in denen die Planfeststellungsbehörde die Verwirklichung weiterer Zugriffsverbote bezüglich einer Art zwar zu Unrecht verneint, die Gesamtheit der Auswirkungen auf die betroffene Art aber im Rahmen der Ausnahmeprüfung bezüglich der jeweiligen Art in sachlich zutreffender Weise erfasst hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 –, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 143). Der von der Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtssprechungsnachweis gibt indes nur die Formulierung einer Rechtsfrage durch einen Rechtsmittelführer wieder, deren Grundsatzbedeutung das Bundesverwaltungsgericht verneint hat, ohne dass die darauffolgenden Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts eine vergleichbare Einschränkung enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 22, 23). Vielmehr beziehen sich vergleichbare Formulierungen zur Prüfung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für „dieselbe Art“ jeweils auf das materielle Erfordernis einer Gesamtschau der artspezifischen Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146), das auch im Rahmen der regulären Ausnahmeprüfung zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 –, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 135; Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 386). In einzelnen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausdrücklich auch Mängel der Ausnahmeprüfung als unbeachtlich angesehen, die im Rahmen der Ausnahmeprüfung übersehene Arten betrafen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 125, 147 auch unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ermessensausübung). (ii) Dem Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage bzw. der Unbeachtlichkeit etwaiger Rechtsmängel der artenschutzrechtlichen Prüfung steht weiterhin nicht entgegen, dass sich die seitens des Vorhabenträgers skizzierten, hypothetisch zu erteilenden Ausnahmen weit überwiegend auf nicht eindeutig (d.h. insbesondere numerisch) bestimmte Zeiträume beziehen würden. Denn es liegt auf der Hand, dass der für einen Eintritt der artspezifischen Anpassungswirkung erforderliche Zeitraum bzw. die hierfür erforderliche Anzahl ökologischer Flutungen, auf die die nach den Ausführungen des Umweltgutachters ggf. gebotenen weiteren Ausnahmen jeweils Bezug nehmen, maßgeblich davon abhängt, mit welcher Häufigkeit, in welcher Jahreszeit und mit welcher Intensität ökologische Flutungen nach Fertigstellung des Retentionsraums tatsächlich eintreten. Das individuelle Anpassungsverhalten der jeweils betroffenen Tierpopulationen und die Auswirkungen des konkreten Überflutungsgeschehens auf den betroffenen Naturraum können ebenfalls kaum zuverlässig prognostiziert werden. Angesichts dieser besonderen Umstände ist für den Senat nicht ersichtlich (und wird auch seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt), wie eine genauere, ggf. artenspezifisch unterschiedliche Konkretisierung der jeweiligen Ausnahmen gelingen könnte. Insoweit stehen auch die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots unter dem Vorbehalt des Möglichen, so dass dieses der Erteilung entsprechender Ausnahmen für ein „mit den ersten Flutungen“ verbundenes signifikantes Tötungsrisiko jedenfalls unter den Bedingungen des vorliegenden Falles nicht entgegenstünde. Auch der seitens der Klägerin (auch) im Hinblick auf das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage geforderten Quantifizierung der von den jeweiligen Ausnahmen umfassten Tötungen bedarf es unter diesen Umständen nicht. (iii) Die Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die gesetzliche Begründungspflicht (§ 39 Abs. 1 VwVfG) bzw. das unionsrechtliche Erfordernis einer „genauen und angemessenen Begründung“ von Ausnahmen greifen ebenfalls nicht durch. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die von der Planfeststellungsbehörde im Schreiben vom 8. November 2021 (Anlage B5) formulierte Begründung den rechtlichen Anforderungen genügt, da die Ausführungen des Beklagten zur Unbeachtlichkeit des unterstellten Mangels der Ausnahmeprüfung gerade nicht auf eine förmliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses abzielen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine entsprechende Ausnahme in ausreichender Weise begründet werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 129, 131). Hieran hat der Senat nach dem Vorstehenden keine durchgreifenden Zweifel, zumal auch die seitens der Klägerin vorgebrachten (allgemeinen) Einwendungen gegen die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Begründung nicht durchgreifen und sie keine substantiierten Einwendungen gegen die im Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 8. November 2021 skizzierte Begründung erhebt. e) Schließlich sind Mängel der Ausnahmeprüfung auch nicht deswegen beachtlich, weil die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG im pflichtgemäßen – ggf. intendierten – Ermessen der Planfeststellungsbehörde steht („kann“; vgl. hierzu oben B. VII. 4. (x)). Zwar können die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde im Schreiben vom 8. November 2021 (Anlage B5) nicht als Form der Ausübung bzw. Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen angesehen werden, da der Beklagte ein Verfahren der Planergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren gerade nicht durchgeführt hat (vgl. oben B. VII. 5. b) (ii)). Sie können jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller einschlägigen Zugriffsverbote keine abweichende Entscheidung getroffen hätte. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass entsprechende nachträgliche Erklärungen der Planfeststellungsbehörde auch von dem Willen getragen sein könnten, eine an sich erforderliche Planergänzung durch taktisches Verfahrensvorbringen zu vermeiden. Auch genügt es für die Annahme der Unerheblichkeit von Mängeln im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung nicht, dass die von der Planfeststellungsbehörde tatsächlich getroffene Entscheidung ebenso in Kenntnis aller maßgeblichen Faktoren in vergleichbarer Weise hätte getroffen werden können. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings hat der Senat bereits im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung des nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessens zu den im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich bezeichneten artenschutzrechtlichen Ausnahmen darauf hingewiesen, dass angesichts des überragenden öffentlichen Interesse an der Hochwasservorsorge und der naturschutzrechtlich zwingenden Durchführung ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Versagungsentscheidung tragen könnten. Dies gilt für die vorliegend in Rede stehenden, von der Planfeststellungsbehörde nicht ausdrücklich geprüften Ausnahmen entsprechend. Unabhängig davon folgt die fehlende Ergebnisrelevanz der in der Anfrage an die Höhere Naturschutzbehörde vom Oktober 2021 bezeichneten Ausnahmen im Hinblick auf Haubentaucher und Kanadagans (vgl. IUS 2021-I, S. 21 f.) schon daraus, dass es sich hierbei um ungefährdete Allerweltsarten handelt und die Planfeststellungsbehörde die Erteilung einer Ausnahme lediglich versehentlich unterlassen hat, obwohl für eine große Zahl vergleichbar oder stärker beeinträchtigter Vogelarten entsprechende Ausnahmen erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 146 f. spezifisch auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung). Im Hinblick auf die weiteren, ggf. bis zum Eintritt der artspezifischen Wirkung der ökologischen Flutungen erforderlichen Ausnahmen folgt Vergleichbares ebenfalls schon daraus, dass die tatsächlichen Auswirkungen der ökologischen Flutungen auf die jeweils betroffenen Arten der Planfeststellungsbehörde ausweislich der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015 bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor Augen standen (auch wenn sie rechtlich ggf. zu Unrecht nicht als selbstständig rechtfertigungsbedürftig angesehen wurden) und die Behörde – unter Prüfung der Gesamtauswirkungen auf den Erhaltungszustand – dennoch für die Mehrheit der betroffenen Arten artenschutzrechtliche Ausnahmen erteilt hat (vgl. zur Aktualisierung der – ausdrücklich positiv beschiedenen – Ausnahmeanträge IUS 2021-I, S. 5 – 53). Nichts anderes gilt letztlich für jene Arten, für die die Planfeststellungsbehörde zunächst – in Anknüpfung an die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung – kein Ausnahmeverfahren durchgeführt hat, aufgrund eigener Zweifel an der Tragfähigkeit des Signifikanzansatzes im Hinblick auf bis zur Anpassung der jeweiligen Arten bzw. Lebensräume eintretende Tötungen aber nunmehr erstmals eine Ausnahme für erforderlich oder zumindest vorsorglich geboten hält (vgl. IUS 2021-I, S. 53 – 55 [Blässhuhn, Gelbspötter] sowie S. 58 – 65 [Weidenmeise sowie Gilden der ungefährdeten Gebüsch- und Baumbrüter, der ungefährdeten Höhlenbrüter und der ungefährdeten Wasservögel]). Denn hierbei handelt es sich jeweils um Arten, die nur vorübergehend von einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos betroffen sind und zum Teil sogar mittel- und langfristig von der Umgestaltung des Naturraums oder anderen, mit dieser im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen profitieren. Dass die zusätzliche Erteilung der hier in Rede stehenden Ausnahmen trotz ihrer objektiven Anzahl nicht mit einer wesentlichen Veränderung der artenschutzrechtlichen Gesamtbedingungen verbunden ist, zeigt auch der Umstand, dass ausweislich der Ausführungen der Anfrage an die Höhere Naturschutzbehörde vom Oktober 2021, der Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 3. November 2021 (Anlage B4) und der diese bestätigenden Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde vom 8. November 2021 (Anlage B5) auch im Hinblick auf die hier bezeichneten weiteren Zugriffsverbote keine über den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Umfang hinausgehenden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erforderlich geworden wären. Dies zieht die Klägerin – wie auch die Einzeldarstellung der jeweiligen Stellungnahmen im Übrigen – nicht substantiiert in Zweifel. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die sinngemäße Wiederholung von bereits im Hinblick auf die ursprüngliche Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung erhobenen Einwendungen sowie die oben dargestellten rechtlichen Einwendungen, die jeweils nicht durchgreifen. 6. Fazit Artenschutzrecht Insgesamt kann der Senat artenschutzrechtliche Mängel im vorliegenden Verfahren daher nur insoweit feststellen, als die Planfeststellungsbehörde die Zumutbarkeit baulicher Alternativen zur vorgesehenen Ausführung des Hochwasserdamms XXV verneint hat (vgl. oben B. VII. 4. a) (ii)). Im Übrigen bleiben die artenschutzrechtlichen Rügen der Klägerin demgegenüber ohne Erfolg. VIII. Sicherheitsbezogene Einwendungen Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass sich die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang auf solche Auswirkungen des Vorhabens erstreckt habe, die aufgrund dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten seien (sogleich 1.). Auch in der Sache lässt das Vorbringen der Klägerin Abwägungsmängel im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsrisiken des Vorhabens nicht erkennen (unten 2.). 1. Risikobetrachtung im Rahmen der UVP-Prüfung a) Allerdings beruft sich die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Unrecht darauf, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG, der zufolge Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes auch solche Auswirkungen des Vorhabens einschließen, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese für das Vorhaben relevant sind, auf das vorliegende Vorhaben keine Anwendung findet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 875). Zwar trifft es zu, dass das hier anzuwendende UVP-Gesetz 2010 keine unmittelbar vergleichbare Bestimmung enthält. Jedoch umfasste die Umweltverträglichkeitsprüfung auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 2010, der – abgesehen von den konkret in Bezug genommenen Schutzgütern – mit § 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG übereinstimmt, die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung aller unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Insoweit übersieht der Beklagte, dass zu den Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 neben den ohnehin zu untersuchenden Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Vorhabens auch die Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder Unfällen gehör(t)en, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind (vgl. 0.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPVwV] v. 18. September 1995 sowie Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 9b; Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 21; Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 Rn. 99, Lfg. 1/15; Sangenstedt, ZUR 2014, 526 [530 f.]; Rumberg/Steinebach, UVP-Report 18 [4], 2004, 168). Dies ergibt sich mittelbar schon aus Nr. 1.5 der Anlage 2 zum UVPG 2010, die – in Umsetzung von Nr. 1 lit. f) des Anhangs III zur Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 2011) – Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ausdrücklich als Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet. Hiermit wäre es nicht vereinbar, entsprechende Risiken bei der ggf. darauffolgenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von vorneherein auszublenden (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 Rn. 99, Lfg. 1/15; Rumberg/Steinebach, UVP-Report 18 [4], 2004, 168). Für einen entsprechend weiten Prüfungsansatz spricht auch Fußnote 1 zu Anhang IV Nr. 4 der UVP-RL a.F., der zufolge sich die Beschreibung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken sollte. Dementsprechend war die Einfügung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UPVG ebenso wie die ihr zugrundeliegende Änderung der UVP-Richtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 2 UVP-RL in der durch Art. 3 Nr. 1 der RL 2014/52/EU vom 16. April 2014 geänderten Fassung) in erster Linie klarstellender Natur (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75). b) In der Sache hat der Vorhabenträger eine entsprechende Risikobetrachtung für die Szenarien des Auftretens einer besonderen Schadstoffbelastung im Rhein, eines Bruchs des Hauptdamms beim Illinger Altrhein (Dammbresche 2.03, Rhein-km 348+200), eines Bruchs des Trenndamms HWD XXV und eines Bruchs der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI jedoch durchgeführt (vgl. unten (i) – (iv)). Diesbezügliche Rechtsmängel zeigt die Klägerin ebenso wenig auf wie darüber hinaus zu betrachtende, weitere Störfallszenarien (vgl. unten (v)). (i) Als erstes Störfallszenario wurden im Rahmen der Planung die Auswirkungen von Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen im Rhein behandelt. Untersucht wurden hierbei sowohl die Auswirkungen einer Schadstoffkontamination des Rheins (z.B. durch Schiffshavarien) als auch der Einbringung von Schadstoffen in rheinaufwärts gelegene Zuflüsse (wie z.B. die Murg) auf die im Vorhabengebiet vorhandene Biozönose des Rheins, die Gewässergüte und Trinkwasserversorgung sowie auf die Freizeit- und Naherholungsfunktionen des Untersuchungsraums (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 117 ff.). Hierzu ist ausgeführt, dass die Varianten 2 und 3 es ermöglichten, den Rückhalteraum durch Schließung der Ein- und Auslassbauwerke vom Rhein abzukoppeln und so den Schadstoffeintrag in den Rückhalteraum zu verhindern (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 118 f.). Aufgrund der Möglichkeit des Sonderbetriebs, die auch in den endgültigen Planfeststellungsbeschluss übernommen wurde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29, 91, 125, 139, 402, 453, 541, 571, 588, 792), ist im Havariefall im Rhein nicht mit negativen vorhabenbedingten Veränderungen der Grundwasserqualität zu rechnen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 157 f., 193, 212). Unter Hinweis auf den möglichen Sonderbetrieb hat die Planfeststellungsbehörde die Forderung einzelner Naturschutzverbände, eine detailliertere Risikoanalyse für den Schutz des Rheins und seiner Auen vor Schadstoffbelastungen durch Unfälle und Havarien zu erstellen, ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 453). Hiermit setzt sich das Vorbringen der Klägerin nicht auseinander. (ii) Die Auswirkungen eines Versagens der rheinaufwärts gelegenen Rückhaltemaßnahmen im Katastrophenfall wurden im Rahmen der hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros L. vom Juni 2010 (Hydraulische Berechnungen 2010) untersucht. In Kapitel 6 der Untersuchung wird dabei dargestellt, dass ein Bruch des rheinaufwärts gelegenen Hauptdamms beim Illinger Altrhein bei Rhein-km 348+200 („Dammbresche 2.03“) ausweislich der Hochwassergefahrenkarten das zu betrachtende Katastrophenszenario darstelle (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 54). Ausgehend hiervon wurden die Ergebnisse der Flutungsmodellrechnung für den Ist-Zustand ausgewertet und für das Bemessungshochwasser (BHQ = 5.000 m3/s am Polder Maxau) sowie den Zustand HQExtrem (BHQ = 6.500 m3/s) Flutungsmodellrechenläufe für den Planungszustand des Retentionsraums erstellt, aus denen sich die voraussichtlichen Folgen einer rheinaufwärts eintretenden Dammbresche ergeben (vgl. Anlagen 5-6.1-(1-5) sowie 5-6.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Da ein Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Planungszustand mit dem Ist-Zustand für den Fall eines rheinaufwärts gelegenen Dammbruchs deutliche (negative) Veränderungen der Überflutungsausbreitung und der Wasserspiegellagen im Umfeld des geplanten Polders aufzeigte, wurde zudem die Wirkung einer aktiven Öffnung des geplanten Verbindungsdamms XXVa und XXVI zwischen Neuburgweier und dem geplanten Pumpwerk Süd an insgesamt drei Standorten untersucht, um Überflutungen auf der Binnenseite über den Polder hin zum Rhein abfließen zu lassen (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 55). Die Untersuchung kam abschließend zum Ergebnis, dass die Errichtung des Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört im Betrachtungsfall „Dammbresche 2.03“ zwar auch unter Berücksichtigung einer aktiven Öffnung des Absperrdammes – bedingt durch den Wegfall des Retentionsvolumens des bereits vorgefüllten Polders – anfänglich zu einer Beschleunigung des Hochwassergeschehens führt, sich nach ca. 48 Stunden aber ähnliche Wasserstände einstellen und im betrachteten Maximalzustand gegenüber dem Ist-Zustand etwa 25 cm niedrigere Wasserstände erreicht werden (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 55 ff. sowie Anlagen 5.6.3-[1-7]). Auf diesen außergewöhnlichen Lastfall nimmt auch der geotechnische und dammbautechnische Bericht vom Februar 2011 Bezug (vgl. Ingenieurgruppe Geotechnik GbR, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Geotechnischer und dammbautechnischer Bericht vom Februar 2011, Anlage 7 zum Planfeststellungsbeschluss [im Folgenden: Geotechnischer Bericht 2011], S. 10), wobei die o.g. Zusammenhänge im Gesamterläuterungsbericht zusammengefasst erläutert (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 119 f., 140, 196, 201 f.) und auch im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104, 567 f.). Die Auswirkungen eines Extremhochwassers mit der Ausprägung des Rheinhochwassers 1882/83 mit Abflusswerten von bis zu 6.084 m3/s, das allenfalls unter Einsatz einer Sondersteuerung bewältigt werden könnte, wurden zudem im Wirksamkeitsnachweis 2016 untersucht (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 22). Spezifische Einwendungen erhebt die Klägerin auch insoweit nicht (vgl. aber unten (v) zu allgemeinen Einwendungen). (iii) Eine Risikobetrachtung hinsichtlich des Trenndamms HWD XXV findet sich in der Ausarbeitung der U. Ingenieure vom 5. November 2014 (vgl. U. Ingenieure, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Ausbau HWD XXV, Order 3a, Anlage 3.1-5.1.1.-1 des Planfeststellungsbeschlusses [im Folgenden: Ausbau HWD XXV 2014], S. 12 ff.). Hier ist ausgeführt, dass der Polderzufluss bei einem Dammbruch im südlichen Polderabschnitt den planmäßigen Durchflussgradienten von 90 m3/s um ein Vielfaches übersteige und nicht mehr kontrollierbar wäre. Auch bei vollständiger Öffnung aller Verschlüsse seien die unterstrom gelegenen Bauwerke 2 – 5 nicht in der Lage, die Wassermengen abzuführen, so dass ein bedrohliches Gefährdungspotential in Richtung Rheinhafen, Rheinpark Rappenwört und Naturschutzzentrum Karlsruhe entstehe und mit zusätzlichen schadbringenden Grundwasseranstiegen zu rechnen sei. Aufgrund der gestörten Erreichbarkeit der Bauwerke 2 – 5 sei ein planmäßiger Polderbetrieb ggf. nicht mehr möglich, so dass weitreichende Schäden drohten (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 12). Im Fall eines Dammbruchs im nördlichen Polderabschnitt wäre der Zufluss ebenfalls nicht mehr kontrollierbar, so dass Wasser aus dem Polder in den Rhein fließe. Dies verringere die Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltewirkung des Retentionsraums, lasse aber keine Gefahren für Hinterland und die innerhalb des Polders liegenden Eindeichungen besorgen. Da ein planmäßiger Polderbetrieb auch im Falle eines Dammbruchs im nördlichen Polderabschnitt nicht mehr möglich sei, sei eine Wirksamkeitsverringerung vergleichbar einer Dammrückverlegung zu erwarten; mit Schäden sei ausschließlich an der Dammbruchstelle zu rechnen (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 13). Zusammenfassend kommt die Untersuchung zu dem Schluss, dass der Polder in beiden betrachteten Szenarien nicht ordnungsgemäß betrieben werden könne, auch wenn sich die Risiken für das zu schützende Hinterland und die eingedeichten Einrichtungen innerhalb des Polders je nach Lage des Dammbruchs unterschieden. Um die Betriebssicherheit des Polders zu gewährleisten, sei ein standsicherer Ausbau des Trenndeichs HWD XXV entsprechend den einschlägigen technischen Regelwerken notwendig (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 13). Im Fall eines außergewöhnlichen Extremhochwasserereignisses jenseits des vorgesehenen Bemessungsabflusses von 5.000 m3/s biete der ausgebaute Trenndeich mit den beiden rückwärtigen Absperrdämmen aufgrund der zwei vorhandenen Deichlinien einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 14). Zur Problematik einer Überströmung des Hochwasserdammes XXV ist hier weiterhin ausgeführt, dass die Deichhöhen entlang der flussaufwärts gelegenen südlichen Rheinstrecke gemäß den einschlägigen Ländervereinbarungen auf eine Kronenhöhe von 0,80 m über dem Rheinwasserspiegel für Abflusswerte von 5.000 m3/s beschränkt seien, während die im Bereich des Vorhabens festgelegten „Länderhöhen“ zum Teil höher ausfielen. Dies habe zur Folge, dass größere Rheinzuflüsse stets bereits südlich des Polders Bellenkopf/Rappenwört abgeschlagen würden (vgl. U. Ingenieure, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Festlegung der Kronenhöhen vom 21. Juli 2008, Ordner 3a, Anlage 3.2-3.1 des Planfeststellungsbeschlusses [im Folgenden: Festlegung der Kronenhöhen 2008], S. 13). Auch insoweit erhebt die Klägerin keine spezifischen Einwendungen (vgl. aber unten e) zu allgemeinen Einwendungen). (iv) Ausführungen zum Störfallszenario eines Bruchs der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI finden sich auf S. 119 f. des Gesamterläuterungsberichts 2017. Hier ist ausgeführt, dass die Bauwerke des Rückhalteraums für ein vorgegebenes Bemessungshochwasser ausgelegt seien, so dass ein Bauwerksversagen bei einem darüber hinausgehenden Extremereignis nicht auszuschließen sei. Probleme könnten in einem solchen Fall auch in Folge von Brüchen der binnenseitigen Dämme auftreten, die durch Überströmungen oder Durchsickerungen hervorgerufen würden. In diesen Fällen bestehe bei Umsetzung der Variante II die Möglichkeit, den Zufluss aus dem Rhein in den Rückhalteraum durch Schließung der Einlassbauwerke zu verhindern und so den bei einem Dammbruch eintretenden Schaden zu begrenzen. Dies könne unter Inanspruchnahme der planerischen Sicherheitsreserven solange geschehen, bis die Wasserstände der im Rhein abfließenden Welle die Dammkrone der HWD XXV übersteigen (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 117 f.). Zur Frage der Variantenauswahl wird ausgeführt, dass die letztlich vorzugswürdige Variante II u.a. eine Schadensminimierung bei Dammbrüchen und extremen Hochwasserereignissen ermögliche (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 121 f.). Anknüpfend hieran stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass im Rahmen der Variantenuntersuchung auch der Umstand eine – allerdings nicht entscheidende – Rolle gespielt habe, dass ein Dammbruch [der Absperrdämme] im Katastrophenfall zu einer unkontrollierten Überflutung des Binnenlandes – und folglich immensen Schäden – führen könne, während bei den gesteuerten Varianten II und III der Retentionsraum durch Schließen der Bauwerke gezielt vom Rhein „abgekoppelt“ werden könne (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104 f.). Zur Frage einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI im Fall von Extremhochwassern finden sich weitere Ausführungen in Anlage 3.2-3.1 des Planfeststellungsantrags. Hier wird ausgeführt, dass anknüpfend an die Erläuterungen in Ziffer 4.2 – d.h. an die Begrenzung der maximalen Einstauhöhe des Trenndamms HWD XXV durch die maximale Kronenhöhe der flussaufwärts gelegenen Rheindämme – von einem Stauziel ZH = 108,75 m üNN auszugehen sei (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 20). Im Fall eines Anstiegs der Abflusswerte über 5.000 m3/s (Bemessungshochwasser) werde der vorgesehene Freibord der Absperrdämme daher nur um 0,2 m verbraucht, so dass ein Freibordanteil von mindestens 0,38 m verbleibe (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 22). Gleiches gelte für den theoretischen Sonderfall einer Überschreitung des bordvollen Rheinabflusses über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 24 f.). (v) (1) Angesichts dieser Ausführungen, mit denen die Klägerin sich überwiegend nicht auseinandersetzt, ist die pauschale Rüge nicht nachvollziehbar, dass die erforderliche Risiko- bzw. Störfallbetrachtung nicht oder jedenfalls grob unzureichend durchgeführt worden sei. Insbesondere zeigt die Klägerin in der Sache keine darüber hinaus zu betrachtenden, weiteren Störfallszenarien auf. Denn bei den von der Klägerin angesprochenen Gefahren erdbeben-, sabotage- oder durchweichungsbedingter Schäden der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI bzw. eines Zusammentreffens von Starkregen- und Hochwasserereignissen handelt es sich nicht um gesondert zu betrachtende Szenarien, sondern um verschiedene Ursachen, die einen Bruch oder ein Versagen der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI herbeiführen können. Dass insoweit eine nach Schadensursachen differenzierte Auswirkungsbetrachtung erforderlich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin demgegenüber rügt, dass die erforderliche Risiko- bzw. Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Auswirkungen einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI in Fällen von Extremhochwassern nicht bzw. nur unzureichend vorgenommenen worden sei, nimmt sie nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die Möglichkeiten einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI und des Trenndamms HWD XXV vorliegend durch die Kronenhöhe der rheinaufwärts gelegenen Hochwasserschutzanlagen begrenzt wird, so dass deren Versagen im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Extremhochwasser das zentrale Gefährdungsszenario darstellt. Dies hat auch der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der eine spezifische Untersuchung der Auswirkungen einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI unter den gegebenen Umständen daher auch in fachlich-technischer Hinsicht nicht für erforderlich gehalten hat. Danach greift auch der von der Klägerin pauschal erhobene Einwand nicht durch, dass es bei einer deutlichen Überschreitung des Bemessungshochwassers „zwangsläufig zu Dammüberströmungen, Dammbrüchen und großflächigen Überflutungen“ komme. (2) Soweit die Klägerin unter dem Stichwort der Risikoanalyse bzw. der Störfallbetrachtung in der Sache einen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend macht, weil die Planfeststellungsbehörde mögliche Vorteile einer Ausführung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI als Hochwasserschutzwände gegenüber der Ausführung als Erddämme im Hinblick auf deren Bruch- und Überströmungssicherheit nicht ausreichend untersucht habe, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar verpflichtet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 den Vorhabenträger zu Angaben über die wichtigsten, tatsächlich geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten, und zur Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Risiko- bzw. Störfallbetrachtung jedoch im Hinblick auf das Szenario eines Versagens der rheinaufwärts gelegenen Hochwasserrückhaltemaßnahmen, zumal die insgesamt drei Varianten einer aktiven Dammöffnung in den Antragsunterlagen ausführlich untersucht wurden und auch die Entscheidung zugunsten einer Dammöffnung am letztendlich gewählten Standort begründet wurde (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 54 ff. sowie Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 202). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer umfassenderen Alternativen- oder Variantenprüfung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 demgegenüber nicht. Diese obliegt vielmehr nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts – d.h. insbesondere des Artenschutzrechts und des fachplanerischen Abwägungsgebots – in erster Linie der zuständigen Planfeststellungsbehörde (vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 16 UVPG Rn. 32; Sangenstedt, ZUR 2014, 526 (532); ähnlich Groß, NVwZ 2001, 513, 514 ff.). Zwar trägt der Vorhabenträger das Risiko einer Verfahrensverzögerung oder ggf. sogar einer ablehnenden Entscheidung, wenn sich Tatsachen nicht aufklären lassen, so dass eine Alternativenprüfung bereits im Vorfeld der Umweltverträglichkeitsprüfung als ratsam erscheinen kann; dennoch betreffen etwaige Mängel oder Defizite der jeweiligen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nur unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen Fachrechts. Eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könnte hieraus daher nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 –, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 42; BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 – 7 B 2.08 –, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996 – 7 NB 3.95 –, BVerwGE 101, 166, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 8.3.2006 – 7 KS 145/02 –, juris Rn. 70). 2. Sicherheitsbezogene Abwägungsgesichtspunkte; Variantenprüfung Auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung zeigt die Klägerin indes keine sicherheitsbezogenen Abwägungsmängel auf (vgl. zur Rüge sonstiger Abwägungsmängel unten B. IX.). a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet insbesondere nicht an sicherheitsbezogenen Mängeln der Variantenprüfung (vgl. zur natur- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung aber oben B. VI. 2. b) (ii) und B. VII. 4. a) (ii)). (i) Nach dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Dieses verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 VR 2.22 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Abwägungsentscheidung umfasst dabei auch die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten. Hierbei ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Ausführungsvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 VR 2.22 –, juris Rn. 17 m.w.N. zur Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten). (ii) (1) Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Variantenuntersuchung in Anbetracht u.a. der Auswirkungen des Klimawandels und der erheblichen Auswirkungen eines Extremhochwassers keine Varianten untersucht habe, mit denen ein Schutz auch vor höheren Bemessungshochwassern gewährleistet wäre. Eine solche Variantenprüfung ist gesetzlich nicht geboten. Denn das vom Vorhabenträger verfolgte Ziel, in Übereinstimmung mit dem Integrierten Rheinprogramm zu einer Wiederherstellung des vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutzes unterhalb der Staustufe Iffezheim, d.h. eines Schutzes vor einem 200-jährlichen Hochwasser am Pegel Maxau bzw. einem 220-jährlichen Hochwasser am Pegel Worms (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89) beizutragen, genügt den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, das an oberirdischen Gewässern grundsätzlich vom Ziel der Abwehr eines mindestens 100-jährlichen Bemessungshochwassers ausgeht (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG sowie Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 –, juris Rn. 15), ebenso wie den Vorgaben des Landesrechts, das keine gesetzliche Verschärfung der Hochwasserschutzziele des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes enthält. Maßstab der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist damit lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 – 4 C 15.83 –, BVerwGE 71, 166, juris Rn. 23 sowie Schink, UPR 2022, 206; Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 74 Rn. 131), d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211/88 –, juris Rn. 5). Eine Verwirklichung ambitionierterer Hochwasserschutzziele musste der Beklagte nicht in Betracht ziehen. Es ist daher nicht abwägungsfehlerhaft, dass sich der Beklagte auf die Prüfung bzw. Feststellung beschränkt hat, dass die gewählte Variante die ins Auge gefassten Hochwasserschutzziele erreicht und die Folgen eines das Bemessungshochwasser übersteigenden Extremhochwassers kompensiert werden können, bis die planerischen Sicherheitsreserven des Trenndamms HWD XXV ausgeschöpft sind. Insoweit begründet das Abwägungsgebot lediglich einen Anspruch auf Abwendung der vom Vorhaben ausgehenden Nachteile, aber keinen Anspruch auf Verbesserung des gegebenen Hochwasserschutzniveaus über das gesetzlich gebotene bzw. im Rahmen der Festlegung der Planungsziele ins Auge gefasste Maß hinaus. Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Hochwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb des Polders nicht verschlechtert wird (vgl. OVG R.-Pf., Urt. v. 12.2.2009 – 1 A 10722/08 –, juris Rn. 190). Die der Planung zugrundeliegende Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass der ausgebaute Trenndamm mit den beiden rückwärtigen Absperrdämmen gegenüber dem bisherigen Ausbauzustand einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden durch außergewöhnliche Extremhochwasserereignisse gewährleiste (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 14), zieht die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel. Der Senat folgt hier insbesondere der Annahme des Beklagten, dass auch die Anstauung von bis zu 14.000.000 m3 keine relevante Gefahrerhöhung begründet, da ein explosionsartiges Freiwerden angestauter Wassermengen nicht zu besorgen ist und bei Extremhochwassern im bisherigen Ausbauzustand ggf. sogar ein unbegrenzter Nachfluss von Rheinwasser möglich gewesen wäre. Diese Einschätzung hat auch der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Insbesondere trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, dass das Retentionsvolumen des Rückhalteraums im Falle eines Versagens der Absperrdämme zum ohnehin zufließenden Rheinwasser hinzuträte. Der gerügte Abwägungsmangel liegt daher nicht vor. (2) Soweit die Klägerin weiterhin als abwägungsfehlerhaft rügt, dass der Beklagte der seitens der Stadt Rheinstetten vorgeschlagenen Ausbildung des HWD XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand mit verfestigtem Boden (vgl. Dr.-Ing. T., HDW XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand, 2016, S. 6687 ff. sowie S. 6791 ff. der Verwaltungsakte) nicht den Vorzug gegeben hat, genügt das Vorbringen der Klägerin dem Darlegungsgebot auch unter Sicherheitsaspekten nicht (vgl. zur natur- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung oben B. VI. 2. b) (i) und B. VII. 4. a) (i)). Denn der innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 17. Mai 2021 (S. 320) setzt sich nicht mit den Gründen auseinander, aus denen die Planfeststellungsbehörde die – im Vorfeld ausdrücklich technisch geprüfte (vgl. W. Ingenieursgesellschaft, Stellungnahme zum Alternativvorschlag zum Ausbau von Damm XXVI, 2016, Bl. 7139 ff. der Verwaltungsakte) – Variante letztlich verworfen hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 112). Soweit der Schriftsatz auf die Ausführungen des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 (T 2021) verweist, ohne deren Inhalt zu sichten und rechtlich einzuordnen (oder auch nur in der Sache wiederzugeben), genügt dies den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht. (3) Auch im Hinblick auf eine mögliche Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI als Spundwand anstelle der geplanten Ausführung als Erddamm kann der Senat nicht erkennen, dass diese sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Variante darstellen würde oder der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Denn die Sachverständigen Dr.-Ing. B. und Dr.-Ing. H. haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass Erddämme und Hochwasserschutzwände bei ausreichender Dimensionierung und ordnungsgemäßer Bauausführung in gleicher Weise geeignet sind, Hochwasser bis hin zum Bemessungshochwasser abzuwenden. Diese von der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich geteilte fachliche Bewertung wird durch die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen, aus denen sie eine stärkere Anfälligkeit von Erddämmen für Durchfeuchtung herleiten will, nicht in Frage gestellt. Denn diese betreffen im 19. Jahrhundert errichtete Schutzbauten, die modernen Anforderungen an die Bemessung und bauliche Ausgestaltung von Erddämmen – insbesondere im Hinblick auf die Wahl des geeigneten Baumaterials, die Verdichtung beim optimalen Wassergehalt und die Einhaltung von Filterkriterien – gerade nicht genügen (vgl. Mayor, Verhalten eines Flussdammes unter wiederholter Hochwasserbelastung, 2014, S. 1 f., 17, 36 f.). Hierzu hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtete Erddämme in der Rheinebene zum Teil weit stärkeren bzw. dauerhafteren Belastungen ausgesetzt seien und selbst Talsperren als Erddämme ausgeführt würden, ohne dass dies Sicherheitsbedenken begegne. Dass die vorgesehene Bauausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die im Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. H. vom 13. November 2023 geäußerten „weiteren fachlichen Hinweise“ zu eigen gemacht hat, die u.a. die Standsicherheit des Vorhabens in Frage stellen (vgl. Dr.-Ing. H., Fachgutachten zu ausgewählten Themen und Fragen zum Planfeststellungsverfahren des Projektes „Polder Bellenkopf/Rappenwört“ am Rhein vom 13. November 2023, S. 31 ff.), liegt dem keine fristgerechte Rüge zugrunde, zumal sich auch die von der Klägerin fristgerecht angekündigten Beweisanträge nicht auf entsprechende Fragestellungen beziehen. Soweit die Klägerin auf Vorteile von Hochwasserschutzwänden im Überströmungsfall hinweist, ist die Planfeststellungsbehörde in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI als Erddämme auch insoweit zur uneingeschränkten Bewältigung der Bemessungshochwasser geeignet ist und größere Rheinzuflüsse aufgrund der rheinaufwärts festgelegten maximalen Kronenhöhen bereits südlich des Polders abgeschlagen werden (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 13). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass sich eine Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI der Planfeststellungsbehörde unter Sicherheitsaspekten als vorteilhaft hätte aufdrängen müssen oder ihr infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst auf ggf. erhebliche Mehrkosten hinweist und sich der Vorhabenträger mit Billigung der Planfeststellungsbehörde entschieden hat, der Gefahr eines möglichen Versagens der Absperrdämme durch Verwirklichung einer Planungsvariante zu begegnen, die eine Begrenzung der Rheinzuflüsse durch Schließung der Einlassbauwerke ermöglicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104 f.). Dass die Möglichkeit einer Schließung der Einlassbauwerke auch im Katastrophenfall gewährleistet ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (S. 8 f.) und dem beiliegenden Vermerk des Vorhabenträgers vom selben Tag nachvollziehbar erläutert (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 [im Folgenden: RPK 2023-II], S. 2 ff.). b) Auch sonstige sicherheitsbezogene Abwägungsmängel lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen. (i) Dies gilt zunächst für Belange der Erdbebensicherheit des Vorhabens. So zeigt die Klägerin nicht auf, dass es – über die durchgeführten Risiko- bzw. Störfallbetrachtungen hinaus – einer nach Schadensursachen differenzierten Auswirkungsbetrachtung bedurft hätte (vgl. oben B. VIII. 1. b) (v) (1)). In der Sache wurden Fragen der Erdbebensicherheit des Vorhabens im Rahmen des geotechnischen und dammbautechnischen Berichts der Ingenieurgruppe Geotechnik aus dem Februar 2011 (Geotechnischer Bericht 2011, Anlage 7 zum Planfeststellungsantrag) sowie der Ergänzung des geotechnischen und dammbautechnischen Berichts der Ingenieurgruppe Geotechnik vom November 2017 (Geotechnischer Bericht 2017, Anlage 7a zum Planfeststellungsantrag) untersucht. In ersterem ist dabei ausgeführt, dass nach vorläufigen Berechnungen mit den zugrunde gelegten Bodenbeschleunigungen für ein 1000-jähriges Bemessungserdbeben überall dort ausreichende Standsicherheiten für den Lastfall Erdbeben nachgewiesen werden könnten, wo sich im Untergrund keine größeren Porenwasserüberdrücke infolge Erdbeben aufbauen könnten. Allerdings könne der Nachweis der Erdbebensicherheit noch nicht abschließend geführt werden, da die erforderliche Arbeitshilfe zum Nachweis der Erdbebensicherheit von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken in Baden-Württemberg noch nicht fertiggestellt sei und die erforderliche Analyse im Hinblick auf einen erdbebeninduzierten Porenwasserdruckanstieg noch nicht durchgeführt werden könne. So sich im Laufe der weiteren Planung herausstelle, dass bereichsweise keine ausreichende Standsicherheit im Lastfall Erdbeben nachweisbar sei, so müssten zusätzliche bauliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Bodenaustausch, Bodenverbesserung). Diese könnten so durchgeführt werden, dass kein zusätzlicher Flächenbedarf im Dammbereich entstehe (vgl. Geotechnischer Bericht 2011, S. 10 f.). Im Geotechnischen Bericht 2017 ist ausgeführt, dass die erforderliche Arbeitshilfe zwar im Jahr 2016 erschienen sei und auch Grundwerte für die Erdbebenbeschleunigungen für ein Bemessungserdbeben mit einer Jährlichkeit von 1000 vorlägen, die erforderlichen Untergrundparameter, mit denen unter Berücksichtigung des vorhandenen Baugrunds, der vorhandenen Geologie und der geforderten Jährlichkeit der sogenannte Bemessungswert der Erdbebenbeschleunigung ermittelt werden könne, aber auch weiterhin nicht vorlägen. Insoweit sei ein Forschungsauftrag erteilt worden, dessen Ergebnisse aber noch nicht vorlägen (vgl. Geotechnischer Bericht 2017, S. 2). Anknüpfend hieran enthält der Planfeststellungsbeschluss eine Nebenbestimmung, dass der Erdbebennachweis und weitere Standsicherheitsnachweise dem Landratsamt rechtzeitig – mindestens zwei Monate vor Ausführung – zur Stellungnahme vorzulegen seien, wobei die dort festgelegten Bestimmungen (einschließlich Grüneinträgen) einzuhalten seien (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27). Hierdurch wurde diversen Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange sowie privater Einwender entsprochen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 534, 613, 777 f.). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dieses Vorgehen des Beklagten rechtswidrig ist (vgl. Senatsurt. v. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 419; VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 – 2 K 192/08 –, juris Rn. 695 f.). Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob ein Nachweis der Tragsicherheit für Bemessungserdbeben mit einer Jährlichkeit von 1000 den für das Vorhaben geltenden technischen Anforderungen genügt (vgl. LUBW Arbeitshilfe zur DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken, 2007, S. 77 mit Abschnitt 7 der DIN 19700-12 i.V.m. Abschnitt 7 der DIN 19700-11 sowie VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 – 2 K 192/08 –, juris Rn. 695 f.), da die Klägerin keine diesbezüglichen Rügen erhoben hat. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung Bedenken hinsichtlich der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmung VII. A) 1.2 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27) geäußert hat, hat der Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um einen Entscheidungsvorbehalt nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 VwVfG ergänzt (vgl. Anlage 7 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Diesbezüglich sind Abwägungsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. (ii) Auch im Hinblick auf sabotagebedingte Störungen des Vorhabens sind Abwägungsmängel nicht erkennbar. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss hierzu keine ausdrücklichen Erwägungen. Im Hinblick auf das Gefahrenprofil des zu beurteilenden Vorhabens ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass sich eine spezifische Betrachtung sabotagebedingter Risiken aufdrängen musste. Insbesondere legt auch die Klägerin nicht dar, in welcher Hinsicht sich das Gefährdungsprofil des Vorhabens von den bisher vorhandenen Hochwasserschutzanlagen oder den übrigen, sich über hunderte von Kilometern erstreckenden Rheindämmen unterscheidet. Auch ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in irgendeiner Weise erhoben wurden. Auch wenn das Fehlen entsprechender Einwendungen im Planungsverfahren vorliegend nicht deren Präklusion im Klageverfahren zur Folge hat (vgl. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG), kann es im Hinblick auf die erforderliche Begründungstiefe der Abwägungsentscheidung von Bedeutung sein. Auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass der ausgebaute Trenndeich gegenüber dem bisherigen Ausbauzustand einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden durch außergewöhnliche Extremhochwasserereignisse gewährleistet, durfte die Planfeststellungsbehörde vorliegend davon ausgehen, dass der Gefahr eines Versagens der Hochwasserschutzeinrichtungen auf Grund kriminell motivierter Einwirkungen von außen durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 – 3 S 284/11 –, juris Rn. 419 sowie VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 – 2 K 192/08 –, juris Rn. 698) und die Abstimmung der notwendigen Alarm- und Sicherheitsmaßnahmen mit den Ortspolizeibehörden (vgl. Nebenbestimmung Ziffer VII. A. 2.5, S. 28 des Planfeststellungsbeschlusses) in ausreichender Weise Rechnung getragen ist, zumal die jeweiligen Funktionselemente des Vorhabens jeweils redundant ausgeführt sind (vgl. hierzu ausführlich RPK 2023-II, S. 2 ff.). IX. Sonstige Abwägungsgesichtspunkte Der Planfeststellungsbeschluss leidet – über die bereits unter dem Gesichtspunkt der natur- bzw. artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung festgestellten Mängel der Prüfung baulicher Alternativen zur vorgesehenen Bauausführung des Hochwasserdamms XXV hinaus (vgl. oben B. VI. 2. b) (ii) sowie B. VII. 4. a) (ii)) – an Abwägungsmängeln hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Schadstoffeinträgen auf das Schutzgut Boden sowie im Hinblick auf die Bewältigung einer möglichen Zunahme der Stechmückenbelastung (sogleich 1. und 2.). Im Übrigen lässt das Vorbringen der Klägerin Abwägungsfehler nicht erkennen (unten 3. und 4.). 1. Stechmücken Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Hinblick auf mögliche Auswirkungen einer Zunahme der Stechmückenbelastung auf das Wohlbefinden des Menschen an entscheidungserheblichen Mängeln (sogleich a) (ii)). Demgegenüber begegnet die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf von der Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch eine Ausbreitung nicht heimischer Mückenarten keinen durchgreifenden Bedenken (unten b)). a) Im Hinblick auf die Auswirkungen des Betriebs des Vorhabens auf die Ausbreitung der sog. Rheinschnake (aedes vexans) leidet der Planfeststellungsbeschluss an entscheidungserheblichen Mängeln, da die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen der nach den Planunterlagen zu erwartenden Zunahme der potentiellen Brutgebiete auf das Wohlbefinden des Menschen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend bewältigt hat. (i) Allerdings zeigt die Klägerin diesbezüglich keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG auf. Denn sie rügt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die Fähigkeit der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage (KABS) beschönige, einer mit der Ausweitung potentieller Brutgebiete einhergehenden Zunahme der Stechmückenbelastung angemessen zu begegnen. Hierdurch werde sie dem in Folge der Verwirklichung des Vorhabens zunehmenden Umfang der Aufgabe der KABS ebenso wenig gerecht wie den in der Vergangenheit (z.B. im Zusammenhang mit Ausfällen der zum Ausbringen der Bekämpfungsmittel vorgesehenen Helikopter) aufgetretenen Defiziten. Verfahrensfehler im Sinne der o.g. Vorschriften sind grundsätzlich jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen, betreffen. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 – 4, § 11 UVPG 2010 bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG ihren Niederschlag finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2021 – 4 A 9.19 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Die Rüge der Klägerin betrifft jedoch nicht den äußeren Ablauf des Verfahrens, sondern die materielle Richtigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Abwägungsentscheidung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die als fehlerhaft gerügte Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie geeignet war, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung im Hinblick auf eine mögliche Zunahme der Beeinträchtigung durch Stechmücken zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31). Denn die Umweltverträglichkeitsstudie verweist ausdrücklich darauf, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Polders mit einer weiteren Zunahme der gegenwärtig bis ca. 260 ha umfassenden Schnakenbrutstätten um ca. 20 % zu rechnen sei und die Schnakenbekämpfung in manchen Jahren mit anhaltenden, von mehreren Spitzen durchsetzten Hochwässern an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen sei, so dass – wie zuletzt im Jahr 2013 – Schnaken zur Plage werden könnten (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 332). Zudem wurde die Frage der Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch auch im Rahmen des Erörterungstermins (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 8.-11. November 2016, Tag 3, S. 99 ff.) ausführlich erörtert. (ii) In der Sache weist die Rüge der Klägerin jedoch auf einen entscheidungserheblichen Abwägungsfehler im Hinblick auf mit einer Ausweitung der potentiellen Brutgebiete der sog. Rheinschnake ggf. verbundene Beeinträchtigungen des Menschen. (1) Nach den vorliegenden Planungsunterlagen ist in Folge der (Wieder)Herstellung auenähnlicher Überflutungsverhältnisse im Poldergebiet, die in Folge der ökologischen Flutungen eintreten soll, mit einer Zunahme der potentiellen Brutgebiete für die sog. Rheinschnake um bis zu 20 % – d.h. ca. 40 ha – zu rechnen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 156 sowie Umweltverträglichkeitsstudie, S. 232). Diese beruht auf deren Lebensweise als typische „Überschwemmungsmücke“, die insbesondere in überschwemmten Auwäldern und Wiesen massenhaft auftreten kann (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Aedes_vexans). Zwar geht der Senat nach Anhörung des Wissenschaftlichen Direktors der KABS, Herrn D. R., davon aus, dass diese Arbeitsgemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Retentionsraumes in der Lage sein wird, die in Nr. VII.H. des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene „ordnungsgemäße Schnakenbekämpfung“ zuverlässig zu gewährleisten. Insbesondere hat sich der Vorhabenträger verbindlich zur Übernahme entsprechender Mehrkosten in der erforderlichen Höhe verpflichtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 156, Stenographisches Wortprotokoll des Erörterungstermins, Tag 3, 10.11.2016, S. 108 sowie Nr. VIII.9 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit trotz ausreichender Budgetierung in der Vergangenheit einzelne Defizite bei der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung durch die KABS aufgetreten sind, hat der Wissenschaftliche Direktor der KABS deren technische und organisatorische Ursachen in der mündlichen Verhandlung ebenso schlüssig erläutert wie die zu deren Behebung getroffenen Maßnahmen (vgl. Anlage 9a – f zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Die Einschätzung, dass diese Maßnahmen voraussichtlich eine zukünftig ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung gewährleisten, erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin formulierten Zweifel plausibel. Nach ihrer Satzung ist die KABS jedoch nicht der vorbehaltlosen Vermeidung der räumlichen Ausbreitung der Rheinschnake oder der Reduzierung der Stechmückenbelastung für die Bevölkerung auf Null verpflichtet, sondern der Eindämmung der Vermehrung der Stechmücken, um damit eine „Schnakenplage“ zu verhindern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz der Satzung vom 20.1.2017). Dies dient nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung dem öffentlichen Gesundheitswesen und findet unter Schonung der Umwelt mit ökologisch vertretbaren Mitteln statt. Insoweit hat der Wissenschaftliche Direktor der KABS auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass diese eine Reduzierung der jeweils entstehenden Populationen um ca. 90 % für ausreichend und geboten erachtet (vgl. insoweit auch S. 245 des Planfeststellungsbeschlusses zu entsprechenden Einwendungen). Hierzu hat die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie die mit Nr. VII.H. festgesetzte Verpflichtung zur Gewährleistung einer „ordnungsgemäßen Schnakenbekämpfung“ durch eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch die KABS als erfüllt ansieht. (2) Ausgehend hiervon leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Auswirkungen einer Ausweitung der möglichen Brutgebiete der sog. Rheinschnake an einem entscheidungserheblichen Abwägungsfehler. Zwar ist der Beklagte nicht zur Vermeidung jedweder Beeinträchtigungen und Belästigungen verpflichtet, die von der Verwirklichung des Vorhabens zumindest mittelbar – etwa durch Schaffung potentieller neuer Brutgebiete, die sich aufgrund der veränderten Überflutungssituation ggf. für Stechmücken anbieten – ausgehen; auch streiten wohl schon ökologische Gründe gegen eine vollständige Eliminierung und für eine Beschränkung der Stechmückenbekämpfung auf das nach der Satzung der KABS angestrebte Ausmaß („90 % + x“). Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses nicht nachvollziehbar, dass – trotz Vergrößerung der potentiellen Brutgebiete im Polderraum um ca. 40 ha bzw. bis zu 20 % (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 156 sowie Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 232) – aufgrund des Einsatzes der KABS eine Zunahme der „Schnakenpopulation“ nicht zu erwarten sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 245, Nr. IX. 13.4). Hierzu führt der Planfeststellungsbeschluss selbst an anderer Stelle aus, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der KABS zwar zu einer wesentlichen Reduzierung der Stechmückenpopulationen führten, im Falle längerer und vor allem wiederholter Sommerhochwasser aber dennoch mit Belästigungen durch Stechmücken zu rechnen sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 154). Auch der Wissenschaftliche Direktor der KABS hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass eine Zunahme der absoluten Zahlen bzw. ein Heranrücken der Stechmückenpopulationen an die Wohngebiete zwar nicht zuverlässig prognostiziert, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne. Abhängig von der tatsächlichen Entwicklung im jeweiligen Jahr könne es daher auch bei optimaler satzungsgemäßer Bekämpfung zu einer Zunahme der absoluten Anzahl an Stechmücken kommen. Angesichts dessen erweist sich die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde als defizitär, weil sie die ggf. verbleibenden Belästigungen durch eine Zunahme oder ein Heranrücken der Stechmückenpopulationen an bewohnte oder regelmäßig von Menschen aufgesuchte Gebiete als solche nicht zur Kenntnis genommen und folglich auch nicht bewältigt hat. Dieser Mangel ist auch entscheidungserheblich, weil die Planfeststellungsbehörde einzelne Einwendungen betroffener Bürger allein unter Hinweis auf die „ordnungsgemäße Schnakenbekämpfung“ bzw. die Ausführungen unter Nr. IX.13.4 des Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen hat (vgl. S. 503, 665, 720, 757, 767, 770, 790, 792, 804, 806, 815, 839, 841 des Planfeststellungsbeschlusses), die eine Ausbreitung der Stechmückenpopulationen aber – wie ausgeführt – weder vollständig verhindern kann noch soll. Diese Ausführungen lassen insbesondere nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass und ggf. bis zu welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde auch eine etwaige Zunahme der Stechmückenpopulationen noch als zumutbar erachtet. Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens kann der Mangel jedoch durch erneute Abwägung behoben werden (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). b) Demgegenüber greifen die Rügen der Klägerin im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren durch die Ausbreitung exotischer Stechmückenarten (wie z.B. der Tigermücke) nicht durch, da eine solche nach den im Planfeststellungsverfahren eingeholten, auch für den Senat überzeugenden fachlichen Stellungnahmen nicht zu besorgen ist. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Verbreitung der Asiatischen Tigermücke in Mitteleuropa und deren Rolle als Überträgerin seltener Krankheiten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie und – hieran anknüpfend – der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Denn auch die Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 335) und – hierauf bezugnehmend – der Planfeststellungsbeschluss (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 154, 245) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Asiatische Tigermücke als Überträgerin von Fieberviren in Betracht komme und im Begriff sei, sich in Deutschland zu etablieren. Die u.a. auf die Stellungnahme des Landesgesundheitsamts vom 9. Mai 2015 (vgl. Anlage zur Synopse Nr. 12, Stechmücken, Juli 2016, S. 3) und der European Mosquito Control Association vom 25. April 2026 (vgl. Anlage zur Synopse Nr. 12, Stechmücken, S. 7 f.) gestützte Einschätzung, dass die Asiatische Tigermücke als sog. Containerbrüter ihre Eier – anders als sog. Überschwemmungsmücken – nicht in den Boden, sondern in kleine Wasseransammlungen wie z.B. Regentonnen im unmittelbaren Umfeld menschlicher Lebensstätten ablege, so dass Überschwemmungsgebiete bei der Ausbreitung der Asiatischen Tigermücke keine Rolle spielten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 154, 246, sowie Stenographisches Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 10.11.2016, S. 102 f., 129 f. [Dr. A./KABS], 109 [Dr. O./Landesgesundheitsamt], 119, 128 f. [Herr J./KABS], S. 126 [Dr. W./Landratsamt Karlsruhe]), nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis. Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde wird auch durch den allgemeinen, auf eine Internetveröffentlichung des Umweltbundesamts gestützten Hinweis der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass die Asiatische Tigermücke im Rahmen ihrer gesamten Entwicklung auf Wasser angewiesen sei und daher nach Auffassung der Klägerin auch von den Folgen regelmäßiger ökologischer Flutungen profitieren könne. Denn auch die genannte Veröffentlichung des Umweltbundesamts weist darauf hin, dass die Paarung der Asiatischen Tigermücke „meist in der Nähe eines möglichen Wirts der Weibchen“ stattfindet, die ihre Eier sodann „dicht oberhalb kleiner Wasseransammlungen“ ablegt (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/asiatische-tigermuecke#fortpflanzung), und steht zur oben dargestellten Unterscheidung zwischen Überschwemmungsmücken und Containerbrütern demnach nicht im Widerspruch. Ausgehend hiervon kann nicht angenommen werden, dass die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, dass Bau und Betrieb des Vorhabens keine Auswirkungen auf die Verbreitung der Asiatischen Tigermücke hätten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 245), auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder einer fehlerhaften Gewichtung beruht. 2. Schutzgut Boden Im Hinblick auf das Schutzgut Boden leidet der Planfeststellungsbeschluss an einem weiteren Abwägungsmangel, da Umfang und Auswirkungen von Schadstoffeintragungen über Schwebstoffe in den Retentionsraum in Folge von Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen oberhalb von Abflusswerten von 2.600 m3/s am Pegel Maxau nicht in nachvollziehbarer Weise ermittelt wurden (unten b) (iii) (7) (d) sowie b) (v)). Die von der Klägerin erhobenen weiteren Rügen lassen demgegenüber weder formelle Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung noch inhaltliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler hinsichtlich des Schutzguts Boden erkennen (sogleich a) und b) im Übrigen). a) Auch mit ihrer Rüge, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die Auswirkungen der ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen auf den Boden methodisch fehlerhaft untersucht habe, macht die Klägerin keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG geltend (vgl. oben B. IX. 1. a) (i)). Denn ihre Rüge betrifft nicht den äußeren Ablauf des Verfahrens, sondern die materielle Richtigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Abwägungsentscheidung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die als fehlerhaft gerügte Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie geeignet war, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung im Hinblick auf schadstoffbedingte Einwirkungen auf den Boden zu beeinträchtigen. Denn die Umweltverträglichkeitsstudie hat – gestützt auf die dort im Einzelnen bezeichneten, seitens der Klägerin überwiegend nicht in Frage gestellten Erhebungen und Datensätze (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 214 f.) – im Rahmen der erforderlichen Bestandsaufnahme sowohl die im geplanten Retentionsraum vorhandenen Böden und insoweit relevanten Bodenfunktionen als auch die vorhandenen Altlasten erfasst, die vor Ort vorhandene Schadstoffbelastung ermittelt und im Rahmen einer Beschreibung des Status Quo bewertet (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 216 ff.). Sie hat auf dieser Basis sowohl eine Status-Quo-Prognose als auch eine Auswirkungsprognose erstellt, die die seitens der Klägerin als defizitär aufgeworfene Problematik der Schadstoffeinträge in den Polder thematisiert und die argumentativen Grundlagen für die Annahme, dass erhebliche vorhabenbedingte Auswirkungen auf Böden durch Schadstoffeinträge nicht zu erwarten seien, ausdrücklich offengelegt (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 232 ff., 241). Dementsprechend betreffen die Einwände der Klägerin, die sich im Wesentlichen gegen die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung des Büros für Boden und Geologie S. vom 1. Juli 2009 (Ordner 25, Anl. 8.2.0 zum Planfeststellungsantrag; im Folgenden: Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009) richten, die Frage der ausreichenden Sachverhaltsermittlung und -bewertung im Rahmen des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 33). b) Auch in der Sache weist die Abwägungsentscheidung die im Hinblick auf das Schutzgut Boden von der Klägerin gerügten Mängel überwiegend nicht auf (sogleich (i) – (v)). Allerdings beruht sie im Hinblick auf die Annahmen zu Schwebstoffgehalten, die der Vorhabenträger in die bodenbezogene Auswirkungsprognose eingestellt hat, auf einem Ermittlungs- und Bewertungsfehler, der der Heilung im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens bedarf (vgl. unten (iii) (7) (d) sowie (v)). (i) Bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden beruht die Abwägungsentscheidung maßgeblich auf der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009. Diese dient ausweislich der Darstellung im Abschnitt „Aufgabenstellung und Festlegung des Untersuchungsrahmens“ der Erfassung des Status Quo der Schadstoffgehalte in den Aueböden und Gewässersedimenten im geplanten Retentionsraum, der Einstufung und Bewertung der Schadstoffsituation nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), der Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und der Erfassung möglicher Auswirkungen der ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen auf die Schadstoffsituation. Sie unterscheidet daher ausdrücklich zwischen der Mobilisierung von im zukünftigen Retentionsraum bereits vorhandenen Schadstoffen im Rahmen von Flutungen (vgl. sogleich (ii)) einerseits und der Einbringung von Schadstoffen im Rahmen von Flutungen (vgl. unten (iii) und (iv)) andererseits (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 7). (ii) (1) Im Hinblick auf die Mobilisierung bereits vorhandener Schadstoffe ergibt sich aus der Darstellung der Beprobungsstandorte in Abschnitt 2.1 i.V.m. Anlagen 1 und 2 der Untersuchung, dass sowohl Gewässersedimente an acht Standorten innerhalb (GW 01 – GW 05) sowie unmittelbar außerhalb (GW 06 [Auer Altrhein], GW 07-01, GW 07-02 [Althrein im Salmengrund Nord/Süd]) des geplanten Retentionsraums in Ufernähe als auch Böden an zwanzig weiteren Standorten innerhalb des geplanten Retentionsraums beprobt wurden (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 8 ff. sowie Anlagen 2.1 und 2.2). Ausweislich des Abschnitts 3.3 der Untersuchung wurden weiterhin die Ergebnisse einer Beprobung einer Dauerbeobachtungsfläche in der Nähe des Auslasses des Rappenwörter Altrheins in der rezenten Aue (außerhalb des geplanten Retentionsraums) einbezogen, aus denen sich hinsichtlich der (hier allein untersuchten) Schwermetall-Parameter keine Auffälligkeiten ergaben (Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 28). Die Ergebnisse und Bewertungen der jeweiligen Untersuchungen, die die Klägerin überwiegend nicht als solche in Zweifel zieht, sind in den Abschnitten 2.4 und 3 im Einzelnen dargestellt. Ausgehend hiervon gelangt die Untersuchung zum Ergebnis, dass die in Folge der Durchführung von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen zu erwartende Mobilisierung von Gewässersedimenten mit nur geringen Gefährdungen von Böden oder Grundwasser verbunden sei (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, Abschnitte 3.4 und 5.1.1.3, S. 33 f., 37). (2) Die hiergegen erhobenen methodischen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Bei ihrer Behauptung, dass die verwendete Methodik veraltet sei bzw. den Gutachtern neuere Untersuchungen „zu den Belastungen von Überflutungsflächen“ nicht bekannt seien, differenziert die Klägerin schon nicht in der gebotenen Art und Weise zwischen der Mobilisierung im Retentionsraum bereits vorhandener Schadstoffe durch Hochwasser und der Einbringung von Schadstoffen durch Überflutungen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Fachpublikation (vgl. Hollert/Brinkmann/Hudjetz/Cofalla/Schüttrumpf, Hochwasser – ein unterschätztes Risiko, Schadstoffe als „Zeitbomben“ im Sediment, Biologie 44 [2014], S. 44) darauf verweist, dass bereits bei Hochwassern mit (sehr) geringen Jährlichkeiten ein Großteil der Altsedimente ausgetragen würden, verkennt sie zudem, dass die Annahme einer (sehr) geringen Gefährdung durch überflutungsbedingte Mobilisierung von Schadstoffen im Retentionsraum nicht auf Prognosen über die Austragswahrscheinlichkeit und -menge, sondern auf der festgestellt geringen Schadstoffbelastung beruht (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, Abschnitte 3.5.1, 5.1.1.3, S. 33 ff., S. 37). Zudem ergibt sich aus dem Methodenteil der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung, dass im Rahmen der Probenentnahme generell die gesamte Mächtigkeit der Gewässersedimente beprobt und auch die Bodenproben in Tiefenstufen von 0 – 90 cm erstellt wurden (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 10). Vergleichbares gilt, soweit die Klägerin auf Beobachtungen im Rahmen des Elbehochwassers verweist (vgl. exemplarisch Geller/Ockenfeld/Böhme/Knöchel, Schadstoffbelastung nach dem Elbe-Hochwasser 2002, Schadstoffuntersuchungen nach dem Hochwasser vom August 2002 – Ermittlung der Gefährdungspotenziale an Elbe und Mulde, 2004, S. 2). Hierzu weisen die Fachgutachter zudem in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die jeweils auf die Gewässer Elbe und Mulde bezogenen Untersuchungen aufgrund der dort vorherrschenden abweichenden Fließregime und Schadstoffverhältnisse nicht übertragbar seien (vgl. Büro für Boden und Geologie S., Stellungnahme v. 4. November 2021, Anl. B14 [im Folgenden: S 2021], S. 3 f., 7; ebenso IUS 2021-II, S. 15). Im Übrigen sind auch die Fachgutachter ausdrücklich von einer Korrelation zwischen Abflusswerten und Schwebstoffgehalten ausgegangen, so dass etwa die Berechnung der Eintragsfrachten abflusswertabhängige unterschiedliche maximale Schwebstoffgehalte zugrunde legt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 38 f.). (3) Soweit die Klägerin weiterhin Zweifel an der Aussagekraft der Ermittlung der Vorbelastung innerhalb des zukünftigen Retentionsraums mit Hilfe von Bodenproben geltend macht, übersieht sie, dass die von ihr angeführten alternativen Untersuchungskonzepte nicht die Ermittlung der Vorbelastung eines derzeit überwiegend nicht überfluteten Retentionsraums, sondern das Monitoring der zeitlichen und räumlichen Dynamik bereits überfluteter Flächen (vgl. Riedel, Der Einsatz hyperspektraler Fernerkundungsdaten zur Analyse schwermetallbedingter Boden- und Pflanzenbelastungen in einem Auenökosystem unter besonderer Berücksichtigung der Feinmorphologie, 2018, S. 3 ff.) bzw. die Durchführung von Sonderuntersuchungen im Verlauf eines aktuellen Hochwassers (vgl. Baborowski, Monitoring bei Hochwasser – Beispiel Schwermetalle, in: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Aspekte des Schadstoffmonitorings an Schwebstoffen und Sedimenten in der aquatischen Umwelt, 2009, S. 23 [23]) betreffen und sich für die Bewertung der (grundsätzlich statischen) Vorbelastung vorhandener Sedimente und Böden so ersichtlich nicht eignen. Sie nimmt weiterhin nicht zur Kenntnis, dass auch der Planfeststellungsbeschluss – auf Empfehlung des Fachgutachtens (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 52) – ein solches Monitoring nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Retentionsraums ausdrücklich vorsieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Ziffer VI. 16.2, S. 37). (4) Bei der Beanstandung der Auswahl der Beprobungsstandorte verkennt die Klägerin, dass die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung – entgegen ihrer Behauptung– sowohl regelmäßig überflutete als auch langjährig nicht überflutete Standorte in den Blick genommen hat (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 8 f., Anlagen 1 und 2), die gewählten Standorte unterschiedliche Höhenlagen (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 9), unterschiedliche Rheinnähe und auch – im Hinblick auf Rauigkeitsunterschiede – Standorte mit acker- und forstwirtschaftlicher Nutzung abbilden (vgl. S-2021, S. 5). Sie übersieht weiterhin, dass Beprobungsstandorte außerhalb des geplanten Retentionsraums denklogisch keine Aussage über die Vorbelastung des Retentionsraums oder die Auswirkungen einer Remobilisierung im Retentionsraum bereits vorhandener Schadstoffe ermöglichen. Auch dem nachvollziehbaren Hinweis der Fachgutachter, dass (negative) Erfahrungen mit punktuellen bzw. rasterförmigen Bodenbeprobungen aus der Altlasterkundung nicht auf das vorliegende Untersuchungsszenario übertragbar seien, weil letzteres keine punktuellen Schadstoffquellen betreffe (vgl. S-2021, S. 6), tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Ausgehend hiervon weisen die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung (Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009) und die hierauf gestützte Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Mobilisierung im Retentionsraum bereits vorhandener Schadstoffe (und im Hinblick auf die für die Bewertung der Auswirkungen der Einbringung weiterer Schadstoffe bedeutsame Ermittlung der Vorbelastung des geplanten Retentionsraums) nicht die gerügten Mängel auf. Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Einwände der Klägerin gegen die Übertragbarkeit der Erkenntnisse, die im Rahmen der von Oktober 1997 bis Mai 1998 sowie von April 1999 bis Mai 1999 durchgeführten Untersuchung von Gewässersedimenten und Böden im Bereich des (damals) geplanten Rückhalteraums Elzmündung gewonnen wurden. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass und ggf. in welchem Kontext sich die Ermittlung des Ist-Zustands, die Auswirkungsprognose oder die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Verfahren auf diese Erkenntnisse gestützt hätten. (iii) (1) Mit der Frage der Einbringung von Schadstoffen im Rahmen von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen befasst sich die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung in erster Linie im Rahmen der Abschnitte 5.1.1.3 (Stoffeintrag über Schwebstoffe) und 5.1.1.5 (gelöste Stoffe im Rheinwasser). Sie greift hierbei hinsichtlich der Vorbelastung des Retentionsraums auf die in den Abschnitten 2 (Grundlagen und Methoden) und 3 (Ergebnisse) gewonnenen Erkenntnisse zurück und betrachtet den zu erwartenden Schadstoffeintrag durch ökologische Flutungen und Retentionsflutungen im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung der Größenordnung des möglichen Schadstoffeintrags im Rahmen eines vereinfachten Ansatzes (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, Abschnitt 5, S. 36, 41). Dabei weist sie darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Planung der früheren Polderräume keine differenzierten Prognosen der potentiell zu erwartenden Schadenseinträge erstellt worden seien und eine differenziertere Berechnung nicht angestrebt werde, da eine Abschätzung der Größenordnung eines möglichen Schadstoffeintrags im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung genüge (Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 36). (2) Mit diesem methodischen Ansatz setzt sich die Klägerin nicht in ausreichender Weise auseinander. Denn sie bezeichnet zwar einzelne wissenschaftliche Untersuchungen, die überwiegend konkrete Hochwassergeschehen an Elbe und Mulde betreffen, legt aber nicht dar, dass auf Grundlage der dort zugrunde gelegten – und in der Klagebegründung nicht nachvollziehbar erläuterten – Methodik Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer stärkeren als im Rahmen der hier vorgenommenen Worst-Case-Betrachtung angenommenen Schadstoffbelastung führen könnten. Der bloße – vorliegend zudem nicht geführte – Nachweis, dass – wie auch die Fachgutachter grundsätzlich einräumen (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 36) – eine differenziertere Betrachtung ggf. genauere Ergebnisse herbeiführen könnte, genügt insoweit nicht. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Unsicherheiten bei Modellierungen durch die Zugrundelegung vorsorglicher, d.h. konservativer Annahmen, durch die Überschätzung von Auswirkungen oder durch Worst-Case-Parameter Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 213 m.w.N.). Überdies handelt es sich – soweit angesichts der Darlegungen der Klägerin nachvollziehbar – bei den von ihr präferierten Methoden überwiegend um solche zur Untersuchung im Verlauf von oder im Anschluss an konkrete Überflutungsgeschehen, die keine verlässlichen Prognosen zu den Auswirkungen der noch bevorstehenden Inbetriebnahme des hier geplanten Retentionsraums ermöglichen würden. Eine Übertragung der im Rahmen der jeweiligen Untersuchungen gewonnenen spezifischen Erkenntnisse scheitert demgegenüber schon an der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen örtlichen Schadstoffbelastungen und Abflussregimes. Dass – wie die Klägerin aus den jeweiligen Untersuchungen zusammenfassend ableitet – häufige, weniger starke Flutungen (wie z.B. ökologische Flutungen) bei kumulativer Betrachtung zu stärkeren Sedimentablagerungen führen als deutlich seltenere (wenngleich bei isolierter Betrachtung mit größeren Sedimentfrachten verbundene) Retentionsflutungen, ergibt sich auch aus den überschlägigen Berechnungen der hier vorliegenden Boden- und Gewässersedimentuntersuchung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 42, Tabelle 32) und stellt deren Methodik daher ebenso wenig in Frage wie deren individuellen Befunde. Im Übrigen findet die seitens des Fachgutachters gewählte Berechnung des Sedimenteintragspotentials für Polderflächen im Rahmen eines Worst-Case-Ansatzes unter Berücksichtigung der Schwebstoffgehalte und des (zusätzlich) eingestauten Volumens auch in jüngeren Untersuchungen Verwendung, ohne dass insoweit methodische Bedenken ersichtlich wären (vgl. Krüger/Rommel, Art/Umfang und Wirkung von Schwebstoff-/Feinsedimenteinträgen auf geplante Retentionsflächen zum Hochwasserschutz, Endbericht-Kurzfassung 2015, S. 8). Entsprechende Bedenken macht die Klägerin auch durch den pauschalen Verweis auf die im selben Jahr erschienene Dissertation des erstgenannten Autors (vgl. Krüger, Hochwassergebundener Sediment- und Schadstoffeintrag in die Auen der Mittelelbe, 2015) nicht substantiiert geltend. (3) Soweit die Klägerin weiterhin rügt, die im Anschluss an die Verwirklichung des Polders Altenheim durchgeführten Untersuchungen, die keine flutungsbedingten Veränderungen der Böden in Bezug auf Schadstoffgehalte festgestellt hätten, seien methodisch nicht belastbar und jedenfalls nicht auf den vorliegenden Retentionsraum übertragbar, verkennt sie, dass die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung die hier gewonnenen Erkenntnisse zwar im Rahmen der Darstellung der vorliegenden Voruntersuchungen einmalig referiert (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 36), die sodann durchgeführte Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den geplanten Retentionsraum aber allein auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchungen stützt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 36 ff., 49 ff.). Zwar nimmt die Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen auf das Schutzgut Boden in Bezug auf die Sedimentation von Mikroplastik auch auf die Ergebnisse von Untersuchungen im Polder Altenheim im Hinblick auf den Eintrag und die Ablagerung von Sedimenten Bezug (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 780 f.); sie stützt sich zugleich jedoch auf Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie und auf allgemeine Erkenntnisse zur Abhängigkeit der Sedimentation von Strömungsgeschwindigkeit und Partikelgröße, die so auch in der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung dargestellt sind (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 40 f.). Überdies wird aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, inwieweit und aus welchen Gründen die hier getroffenen Aussagen „bereits widerlegt“ seien. Dass – wie die Klägerin ausführt – hohe Hochwasserereignisse mit hohen Sedimentfrachten einhergehen und die Deposition von Sedimenten auf Überflutungsflächen u.a. von der Rauigkeit der Oberfläche, deren Topographie und einer Reihe weiterer Faktoren abhängig sind, bestreitet auch die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung nicht, auch wenn der im Rahmen einer (zulässigen) Worst-Case-Betrachtung gewählte Ansatz im Interesse einer vereinfachenden Abschätzung nicht alle der genannten Faktoren zugrunde legt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 40 f., 49). Auch mit diesen Vereinfachungen setzt sich die Klagebegründung indes nicht ausreichend auseinander. (4) Insbesondere greift hier der Einwand nicht durch, dass der seitens der Fachgutachter gewählte vereinfachende Ansatz, der sich am – real nur während einer kurzen Phase vorherrschenden – stationären Zustand des Maximums der Wasserspiegellage und des Minimums der Fließgeschwindigkeit orientiert, nicht geeignet sei, das Ergebnis eines dynamischen Prozesses zutreffend abzubilden. Denn die Klagebegründung gibt die in der Untersuchung angegebenen Gründe für diese Vereinfachung zwar zumindest auszugsweise wieder (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 41, 49, 51), nimmt zu ihnen aber nicht inhaltlich Stellung. Auch der pauschal geäußerte Einwand, dass die vereinfachende Worst-Case-Betrachtung die Überstaudauer nicht berücksichtige, verfängt insoweit nicht. Denn die Auswirkungsprognose räumt einen Einfluss der Überstaudauer auf den Absatz von Schwebstoffen ausdrücklich ein, misst ihr im Rahmen des für die Worst-Case-Betrachtung bewusst gewählten vereinfachenden Modells aber – ebenso wie den weiteren Faktoren der Absinkgeschwindigkeit der Schwebstoffe und der Temperatur des Überflutungswassers – keine ausschlaggebende Bedeutung bei (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 42). Die dem zugrundeliegenden Annahmen hat der Vorhabenträger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem näher plausibilisiert und erläutert. (5) Soweit die Klägerin weiterhin anführt, dass Verdünnungseffekte bei hohen Abflüssen im Ergebnis nur eine geringfügige Rolle spielten, zieht das die Untersuchungsmethodik ebenfalls nicht in Zweifel. Denn auch die seitens der Fachgutachter vorgenommene Abschätzung legt keine Verdünnungseffekte zugrunde, sondern nimmt vielmehr eine proportionale Steigerung der Schwebstoffkonzentrationen bei zunehmenden Abflusswerten an (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 38, 42). (6) Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine unzureichende Berücksichtigung von Partikelgrößen und –gewicht auf die zu erwartenden Sedimentationsprozesse. Denn im Rahmen der zuvor beschriebenen, überschlägigen Betrachtung geht die Prognose von Schwebstoffgehalten des Rheinwassers von 20, 40, 60 und 100 bzw. 200 g/m3 bei Abflusswerten von < 2.000, 2000 – 2.600, 2.600 – 3.600 und 3.600 – 4.500 m3/s (jeweils ökologische Flutungen) und 5.000 m3/s (Retentionsfall) aus, die ihrerseits auf einer Worst-Case-Betrachtung bzw. Hochrechnung der in den Jahren 2003 – 2005 gemessenen Schwebstoffgehalte in Abhängigkeit von den jeweils gemessenen Abflusswerten beruhen (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 39. Vgl. zu Defiziten bei der Bestimmung dieser Parameter aber unten (7) (d)). Ausgehend von der – hier nicht in Zweifel gezogenen – Zuordnung eines weit überwiegenden Anteils der Schwebstoffe (88 %) zu Korngrößen zwischen 0,0063 und 0,063 mm (Fein- und Mittelschluff; vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 17) geht die Untersuchung allerdings – anknüpfend an das sog. Hjulström-Diagramm, das den Zusammenhang zwischen Korngröße und Fließgeschwindigkeit auch unter Ausblendung von Rauigkeit und Gewichtskraft annähernd abbildet (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 40; IUS 2021-II, S. 17 sowie allgemein https://de.wikipedia.org/wiki/Hjulstr%C3%B6m-Diagramm) – von einer Sedimentation erst bei Fließgeschwindigkeiten < 1 cm / s aus. Der Einwand der Klägerin, dass die vorgenommene Abschätzung Partikelgröße und –gewicht nicht ausreichend berücksichtige, trifft daher nicht zu. Weiterhin rügt die Klägerin zu Unrecht, dass eine spezifische Berücksichtigung des Mikroplastikanteils im Rheinwasser unterblieben sei. Dessen Auswirkungen wurden vielmehr im Rahmen der Ermittlung der typischen Partikelgrößen, der Bestimmung der rheinspezifischen Schadstoffkonzentrationen und der – fiktiven – Sedimentationsquote von 100 % implizit berücksichtigt. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, der auf das geringe Gewicht und die geringe Korngröße von Mikroplastik verweist und auf die bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie erwähnte Durchströmung als Faktor gegen Feinstoffsedimentation (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 969) Bezug nimmt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, 780 f.), nicht in ausreichender Weise auseinander. Schließlich ist eine spezifische Mikroplastikbelastung im Einzugsbereich des geplanten Retentionsraums nicht belegt (vgl. IUS 2021-II, S. 18 ff. m.w.N.); auch einer Erhebung der Mikroplastikbelastung als unmittelbarer Bewertungsparameter für den Gewässer- oder Bodenzustand bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 –, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 535). (7) Auf dieser Grundlage ermittelt die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung sodann die überfluteten Flächen, auf denen unter den genannten Bedingungen bei den jeweiligen Abflusswerten von 2.000, 2.600, 3.600, 4.000 und 5.000 m3/s Sedimentation stattfindet, d.h. Fließgeschwindigkeiten < 1 cm/s vorherrschen, und berechnet – unter Bezugnahme auf Auswertungskarten eines Strömungsmodells zu Fließgeschwindigkeiten, Wassertiefen und Wasserspiegellagen im geplanten Polder Bellenkopf-Rappenwört (vgl. Anl. 5, Ordner 13 zum Planfeststellungsantrag) – die auf die jeweilige Fließgeschwindigkeit entfallenden Wasservolumina. Aus diesen wird sodann – unter Multiplikation mit den vorgenannten, in Abhängigkeit von den jeweiligen Abflusswerten bestimmten Schwebstoffgehalten, mit den mittleren, in den Jahren 1994 – 2006 bei Iffezheim gemessenen Schadstoffgehalten der Schwebstoffe und mit der mittleren Häufigkeit der jeweiligen Abflusswerte pro Jahr (bei [fiktiver] Annahme einer Sedimentationsrate von 100 %) – die kumulative jährliche Schadstofffracht überschlägig ermittelt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 41 f.). Der Einwand der Klägerin, dass die Schadstoffbelastung des Rheinwassers irrtümlich unter Auswertung historischer, für die gegenwärtige Schadstoffbelastung eingeschwemmter Sedimente nicht aussagekräftiger Sedimentablagerungen bestimmt worden sei, verkennt daher den methodischen Ansatz der Untersuchung und trifft auch inhaltlich nicht zu (vgl. S-2021, 7 sowie Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 45 f., Tabellen 35 und 36). Aus der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung ergeben sich überschlägige jährliche Sedimenteinträge von durchschnittlich 2.714 kg/ha für niedrige ökologische Flutungen (mit Fließgeschwindigkeiten von 2.000 – 2.600 m3/s und einer angenommenen jährlichen Häufigkeit von 10), von 2.221 kg/ha für hohe ökologische Flutungen (mit einer Fließgeschwindigkeit von 2.600 – 4.000 m3/s und einer angenommenen jährlichen Häufigkeit von 3,5) und von 224 kg/ha für den Retentionsfall (mit einer Fließgeschwindigkeit von 5.000 m3/s und einer angenommenen jährlichen Häufigkeit von 0,05). Auch die hiergegen erhobenen Detaileinwendungen greifen überwiegend nicht durch. (a) So übersieht die Rüge, wonach der Volumenansatz von 14.000.000 m3 für den Retentionsfall nicht berücksichtige, dass der Polder durch ökologische Flutungen ggf. bereits vorgefüllt sei, dass die Untersuchung den aus einem angenommenen Schwebstoffgehalt von 200 g/m3, einem Wasservolumen von 14.000.000 m3, einer überstauten Fläche ohne Gewässer von 445 ha und einer Jährlichkeit von 0,05 errechneten jährlichen Sedimenteintrag von 315 kg/ha zwar berechnet (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 42, Tabelle 32, Zeile „Retentionsfall gesamter Schwebstoff sedimentiert“), in die weitere Berechnung aber lediglich die zuvor errechnete Summe aus den Zeilen „ökologische Flutungen“ (hoch/niedrig) und „Retentionsfall“ einstellt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, Anlage 7). Darüber hinaus übersieht sie, dass Retentionsflutungen nach dem vorgesehenen Betriebsreglement nicht stets auf einen vorgefüllten Retentionsraum treffen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90, Betriebszustand b.) und die Mehrbelastung durch Retentionsflutungen bei Vorfüllung des Retentionsraums durch ökologische Flutungen ggf. im Wege einer Substraktion der (um die Jährlichkeitsfaktoren bereinigten) Eintragswerte ermittelt werden kann. Im Übrigen ergibt sich schon aus einem bloßen Vergleich der ermittelten Zahlenwerte, dass ökologische Flutungen bei kumulativer Betrachtung aufgrund ihrer erheblich größeren Häufigkeit mit weit größeren Sediment- (und damit Schadstoff-)einträgen als die weit selteneren Retentionsflutungen verbunden sind, obwohl letztere einzeln betrachtet weit größere Sedimenteinträge bewirken. Diese von der Klägerin auch unter Verweis auf weitere wissenschaftliche Untersuchungen behauptete Tatsache stellt auch die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung nicht in Abrede. Der weitere Einwand, dass bei Abflusswerten von 2.600 m3/s bzw. 4.000 m3/s Volumina von 2.800.000 m3 bzw. 14.000.000 m3 zugrunde zu legen gewesen wären, übersieht, dass der vom Fachgutachter gewählte methodische Ansatz aufgrund der Annahmen zum Sedimentationsverhalten von Schwebstoffen in Abhängigkeit (u.a.) von der Fließgeschwindigkeit für die Volumenberechnung nur solche Flächen in Ansatz bringt, die eine Fließgeschwindigkeit von =< 1 cm/s aufweisen (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 41 f.). (b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Klägerin gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Jährlichkeiten nicht durch. Soweit die Klägerin die angenommene mittlere jährliche Häufigkeit von niedrigen und hohen ökologischen Flutungen von 10 bzw. 3,5 pauschal unter Angebot eines (nicht näher spezifizierten) Sachverständigengutachtens bestreitet, genügt dies den Substantiierungsanforderungen nicht. Die von der Klägerin zitierten historischen Daten aus dem Zeitraum von 1921 – 2018 sind aufgrund der wiederholten Veränderungen der Abflussverhältnisse nicht ohne weiteres aussagekräftig und beziehen sich zudem auf die (denklogisch selteneren) Maximalwerte der in der Untersuchung zugrunde gelegten Abflussbereiche; sie treffen zudem keine Aussage zur Häufigkeit von Hochwasserereignissen innerhalb eines Jahres. Soweit die Klägerin dem angenommenen Jährlichkeitswert eines Retentionsfalls unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die hierfür erforderlichen Rheinabflusswerte von 5.000 m3/s am Pegel Maxau im beobachteten Zeitraum seit 1921 nicht aufgetretenen seien, verkennt sie, dass es sich hierbei definitionsgemäß um ein Hochwasser mit einer (angenommenen) Jährlichkeit von 200 (gemessen am Ausbauzustand 1955, dessen Schutzniveau vorliegend angestrebt wird) handelt (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 9), die ohne weiteres in die Berechnung eingestellt werden kann. Zwar dürfte es zutreffen, dass der in der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung zugrunde gelegte Jährlichkeitsfaktor von 0,05 einer Jährlichkeit von lediglich 20 entspräche (1 / 20), so dass an dessen Stelle ggf. ein Faktor von 0,005 (1/200) anzusetzen gewesen wäre; dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung die auf Retentionsflutungen entfallenden (und im Vergleich zur kumulativen Belastung durch ökologische Flutungen schon auf Basis der Berechnung kaum ins Gewicht fallenden) jährlichen Sedimenteinträge um den Faktor 10 überschätzt. Hieraus ergibt sich daher weder eine Unterschätzung der jährlichen Gesamtbelastung noch eine Untergewichtung der Retentionsflutungen im Vergleich zu ökologischen Flutungen. Gleiches gälte dann, wenn – wie der Umweltgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – die angegebene Jährlichkeit von 20 für Retentionsflutungen nicht auf einem Fehler, sondern auf einer bewussten Vereinfachung im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung beruhen sollte. (c) Soweit sich die Einwände der Klägerin gegen die Art und Durchführung der Bestandserhebung auch auf die Ermittlung der Vorbelastung des Retentionsraums beziehen, werden Mängel der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung hieraus ebenfalls nicht deutlich (vgl. oben B. IX. 2. b) (ii)). Insbesondere ist die Beschränkung der Untersuchungsstandorte auf den geplanten Retentionsraum nicht zu beanstanden, weil sich die Sedimentation innerhalb des Retentionsraums nur auf diese auswirken kann. Inwieweit mit den seitens der Klägerin nur kursorisch skizzierten Methoden bereits vor Fertigstellung des Retentionsraums – und zudem mit vertretbarem Aufwand – aussagekräftigere Erkenntnisse für die Zwecke der Untersuchung gewonnen werden könnten, wird ebenfalls nicht ersichtlich. (d) Nicht nachvollziehbar sind allerdings die der Prognose der zu erwartenden Sedimentationsprozesse für Abflusswerte zwischen 2.600 m3/s und 3.600 m3/s zugrundeliegenden Annahmen zu Schwebstoffgehalten im Rheinwasser. So hat der Beklagte deren Ableitung aus nur einem einzigen im Untersuchungszeitraum von 2003 bis 2005 erhobenen, mit konkreten Abflusswerten verknüpften Messwert auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erläutert, zumal dieser – ohne Angabe von Gründen – erheblich über den letztlich angenommenen Schätzwerten liegt (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 38 f.). Auch aus den für den Zeitraum von 1994 bis 2005 mitgeteilten Median- und Perzentilwerten lassen sich die angenommenen Schwebstoffgehalte nicht nachvollziehbar ableiten, weil diese gerade seltenere Überflutungsereignisse nicht abbilden. Der für Abflusswerte zwischen 3.600 m3/s und 4.500 m3/s angenommene Schwebstoffgehalt von 100 g/m3 findet in die überschlägige Rechnung zudem keinen Eingang, da für Abflusswerte von 2.600 m3/s bis 4.000 m3/s hier einheitlich Schwebstoffgehalte von 60 g/m3 angesetzt werden (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 39, 42). Für diesen Wert – ebenso wie für den im Hinblick auf den Retentionsfall angesetzten Schwebstoffgehalt von 200 g/m3 – ergibt sich aus der vorgelegten Untersuchung überdies ebenfalls keine nachvollziehbare Herleitung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 38 f.). Auch die in der mündlichen Verhandlung angebotene Kontrollrechnung mit angenommenen Schwebstoffgehalten von 100 g/m3 für Abflusswerte zwischen 2.600 m3/s und 3.600 m3/s vermag diesen Ermittlungs- oder Darstellungsmangel nicht zu kompensieren. Denn unabhängig davon, dass sich auch für die Heranziehung eines Schwebstoffgehalts von 100 g/m3, den der Ersteller des Gutachtens dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich mündlich als möglicherweise plausiblen Wert mitgeteilt haben soll, jedwede fachliche Plausibilisierung fehlt, führt dessen Heranziehung rechnerisch zu einer Erhöhung der (im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung angenommenen) Sedimentbelastung durch ökologische Flutungen mit Abflusswerten von 2.600 m3/s bis 3.600 m3/s um ca. 66 % bzw. der (ebenfalls im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung angenommenen) Gesamtbelastung um ca. 29 % bzw. 1.478,3 kg pro Hektar und Jahr, zu deren Auswirkungen sich die Boden- und Gewässersedimentuntersuchung nicht verhält. (8) Gegen die in Abschnitt 5.1.1.5 vorgenommene Betrachtung möglicher Bodenbelastungen durch gelöste Stoffe im Rheinwasser (Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 43) und die in Abschnitt 5.1.2 durchgeführte, an § 11 f. BBodSchV orientierte Gefährdungsabschätzung erhebt die Klägerin – abgesehen von den oben bezeichneten Einwendungen gegen die Datengrundlagen und Methodik der überschlägigen Eintragsberechnung – keine substantiierten Einwendungen. Soweit sie unter Hinweis auf eine Vielzahl anderer Untersuchung u.a. zu Überflutungen an Elbe und Mulde sowie unter Hinweis auf Einzelbefunde der Sedimentuntersuchungen z.B. am Standort GW 07 (Altrhein Salmen) darauf hinweist, dass regelmäßig überflutete Flächen typischerweise erhöhte Schadstoffbelastungen aufwiesen, zieht dies die Gefährdungsabschätzung nicht in Zweifel. Denn auch diese geht davon aus, dass tiefer gelegene und häufiger überflutete Standorte (wie insbesondere der Fermasee) als Sedimentationsfalle wirken (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 29, 39) und aufgrund der gegenüber der Bodenbelastung i.d.R. leicht erhöhten mittleren Schadstoffkonzentrationen der Schwebstoffe eine Verschlechterung der Schadstoffsituation durch den Polderbetrieb zu besorgen ist (Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 51). Sie bewertet diese Verschlechterung aber auf Grundlage der Gefährdungsabschätzung, die auf die zuvor beschriebene, überschlägige Worst-Case-Betrachtung gestützt ist, als gering und somit letztlich vernachlässigbar (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 51). Soweit die Klägerin hiergegen Einwendungen erhebt, greifen diese – wie dargelegt – nicht durch. (iv) Im Hinblick auf die gesonderten Ausführungen der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung zu den Auswirkungen gelöster Stoffe im Rheinwasser auf das Schutzgut Boden (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 43) hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben; Mängel sind insoweit auch nicht ersichtlich. (v) Ausgehend hiervon ist die Schlussfolgerung der Boden- und Gewässersedimentuntersuchung, dass die Beeinträchtigung durch den zusätzlichen Schadstoffeintrag in Folge des Polderbetriebs in den geplanten Retentionsraum als gering und somit als vernachlässigbar einzustufen sei, zwar dem Grunde nach nachvollziehbar (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 51). Sie beruht im Hinblick auf die angenommenen Schwebstoffgehalte, die der Vorhabenträger in die bodenbezogene Auswirkungsprognose eingestellt hat, dennoch auf einem Ermittlungs- und Bewertungsfehler (vgl. oben B. IX. 2. b) (iii) (7) (d)). Dieser Mangel ist auch entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Sedimentation von Auelehm im Rahmen der Auswirkungsprognose in erster Linie als günstige Vorhabenauswirkung bezeichnet wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 145 f.), fehlt es an Angaben zu den Auswirkungen einer möglicherweise – wenngleich nur im Rahmen einer überschlägigen Worst-Case-Betrachtung – zu erwartenden höheren Sedimentation. Zudem wurde die aus der Sedimentationsprognose unmittelbar rechnerisch abgeleitete Schadstoffbelastung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 44 ff. mit Anlage 7) nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt. Ohne tragfähige Auswirkungsprognose kann jedoch nicht in angemessener Weise beurteilt werden, ob die vorhabenbedingten Auswirkungen auf Böden durch Schadstoffeinträge – zumal in Anbetracht der bereits jetzt festgestellten (theoretischen) Überschreitung der für Nickel zulässigen zusätzlichen Frachten nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 46 f. sowie Planfeststellungsbeschluss, S. 147) – auch bei möglicherweise höheren Schadstoffeinträgen noch als „nicht erheblich“ beurteilt werden können (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 147). Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planfeststellungsbehörde vor dem Hintergrund möglicherweise höherer Sediment- bzw. Schadstoffeinträge weitere Prüf- oder Kontrollmaßnahmen – über das im Hinblick auf das Wasserschutzgebiet Kastenwört beschlossene Bodenmonitoring hinaus (vgl. Nr. VII. A.16.2 des Planfeststellungsbeschlusses) – beschlossen hätte. Der Mangel kann jedoch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), zumal er die Zulässigkeit ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme nicht generell in Frage stellt. Denn im Übrigen begegnet die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Interessen an der Verwirklichung des geplanten Hochwasserschutzniveaus unter Einbeziehung ökologischer Flutungen (als notwendige Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme) gegenüber den ggf. dennoch zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden den Vorrang zu geben, nicht den geltend gemachten Bedenken. Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die in der Untersuchung nicht ausdrücklich angesprochene Mikroplastik-Problematik im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 780 f.) und der Anregung der Fachgutachter, ein Monitoring des Betriebs des Retentionsraums zur Beobachtung des Schadstoffgehalts der Böden im Retentionsraum vorzusehen, ausdrücklich gefolgt ist (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 52 sowie Planfeststellungsbeschluss, Ziffer VI. 16.2, S. 37). 3. Erholungsfunktion und Badenutzung des Fermasees Die im Hinblick auf die Ermittlung und Bewältigung der Auswirkungen insbesondere ökologischer Flutungen auf die Badenutzung des Fermasees erhobenen Rügen zeigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses auf. a) So führt die Rüge, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die Auswirkungen der überflutungsbedingten Vermischung von Rheinwasser mit dem Wasser des grundwassergespeisten Fermasees auf die Badenutzung nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung des Rheins mit krebserzeugenden, mutagenen und/oder reproduktionstoxischen Eigenschaften (CMR-Substanzen) sowie Schadstoffen mit persistenten, toxischen und/oder bioakkumulativen Eigenschaften (PTB-Substanzen) untersucht habe, nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG. Denn auch diese Rüge betrifft nicht den äußeren Ablauf des Verfahrens, sondern die materielle Richtigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Abwägungsentscheidung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die als fehlerhaft gerügte Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie geeignet war, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Badenutzung durch chemische Schadstoffe zu beeinträchtigen. Denn der Vorhabenträger hat die Schadstoffbelastung des Rheins im Kontext der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie im Fachbeitrag WRRL und der Limnologischen Untersuchung ausführlich untersucht und hierbei sowohl Art und Umfang des regelmäßig zu erwartenden Zuflusses von Rheinwasser in den Fermasee als auch die im Rheinwasser festgestellten Konzentrationen z.B. an Benzo(a)pyren, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Quecksilber beschrieben (vgl. Limnologische Untersuchung 2017, S. 111 ff., Limnologische Untersuchung 2019, S. 118 ff. sowie Fachbeiträge WRRL 2017 / 2019, jeweils S. 21 ff. mit Anl. 4 und 5). Zudem wurden die Auswirkungen chemischer Verunreinigungen des Rheins auf die Badenutzung des Fermasees im Rahmen des Nacherörterungstermins (vgl. Protokoll des Nacherörterungstermins vom 7. und 8. November 2018, Tag 1, S. 98 ff.) erörtert. b) Auch unter dem Gesichtspunkt von Abwägungsmängeln ist ein fehlerhafter Umgang mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Badenutzung des Fermasees nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde einen – wohl auf einem Versehen beruhenden – Mangel der einschlägigen Nebenbestimmung durch Ergänzung in der mündlichen Verhandlung geheilt (unten (ii)). (i) Nach Überzeugung des Senats leidet die Abwägung im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Badenutzung des Fermasees durch die Auswirkungen ökologischer Flutungen bzw. Retentionsflutungen nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler. Denn der Vorhabenträger hat mögliche Auswirkungen der festgestellten Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen für Benzo(a)pyren, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Quecksilber im Rhein auf die menschliche Gesundheit im Nachgang zur Nacherörterung vom 7. November 2018 untersucht und dabei festgestellt, dass die jeweiligen Konzentrationen die Grenzwerte der Trinkwasser-Verordnung zum Teil deutlich unterschreiten, so dass das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung des Menschen durch die Aufnahme dieser Stoffe während des Badens im Fermasee gegenüber der täglichen Trinkwassernutzung nicht erhöht sei. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass auch im Zusammenhang mit der Nutzung verschiedener Badestellen innerhalb des Rheins keine negativen Auswirkungen der Überschreitung der Umweltqualitätsnormen im Hinblick auf Benzo(a)pyren, PFOS und Quecksilber bekannt geworden seien (vgl. Institut für Umweltstudien W., Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört, Lesehilfe zum Schutzgut Mensch vom 2. August 2019, Bl. 12795 ff. d. Verfahrensakte, S. 1 ff.; Institut für Umweltstudien W., Stellungnahme mit Bezug auf die Vorträge zum „Schutzgut Mensch“ im Nacherörterungstermin vom September 2019, Anl. B13, S. 15 ff.). Die hiergegen vorgetragenen fachlichen und rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere rechtfertigt sich die Heranziehung der für Trinkwasser geltenden Schwellenwerte für die Bewertung der Auswirkungen auf den Menschen an Stelle der strengeren Umweltqualitätsnormen für die chemische Qualität von Oberflächengewässerkörpern durch den Umstand, dass sich letztere maßgeblich auch an fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten (und den damit verbundenen Auswirkungen einer Bioakkumulation von Schadstoffen in für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten) orientieren, die für die Bewertung der menschlichen Aufnahme der Schadstoffe durch Verschlucken von Wasser oder über die Haut nicht von Bedeutung sind (vgl. oben B. II. 2. c)). Die entsprechende Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160). Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde auch die Beeinträchtigungen der Badenutzung, die von einem Eintrag von Bakterien und Trübstoffen in den Fermasee ausgehen können, ordnungsgemäß ermittelt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt, ohne dass die Klägerin hiergegen substantiierte Einwendungen erhebt. (ii) Allerdings weist die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffbelastung des Fermasees im Widerspruch zu den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses steht. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen der Abwägungsentscheidung zwar für die Empfehlung des Gesundheitsamts entschieden, eine Überwachung der Schadstoffe Benzo(a)pyren, PFOS und Quecksilber in die ohnehin angeordnete Badegewässerüberwachung einzubeziehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160). Dies steht jedoch im Widerspruch zur festgesetzten Auflage VII. B. 3.1, die im Rahmen der dort vorgesehenen Badegewässer-Untersuchung nur eine Überprüfung der Kenngrößen nach der Verordnung des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung – BadegVO) vom 16. Januar 2008 (vgl. Anl. 1: Belastung mit Intestinalen Enterokokken und Escherichia Coli-Bakterien) sowie der Sichttiefe vorsieht (Planfeststellungsbeschluss, S. 41), so dass ein eventueller Anstieg der Belastung mit den Schadstoffen Benzo(a)pyren, PFOS und Quecksilber im Badewasser über die Grenzwerte für Trinkwasser nicht festgestellt werden könnte. Auch die Detailregelung des Landschaftspflegerischen Begleitplans 2017 (S. 425 f.) erstreckt die dort vorgesehene Badegewässerüberwachung nicht auf diese Schadstoffe, obwohl die Planfeststellungsbehörde dies im Rahmen der Abwägung für erforderlich gehalten hat. Einen entsprechenden Abwägungsmangel hat der Beklagte indes durch Ergänzung der Nebenbestimmung um die genannten Parameter ergänzt (vgl. Anlage 2 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Einschränkung, wonach auf Grundlage der Ergebnisse der ersten Beprobungskampagne das weitere Vorgehen festgelegt werde (vgl. Auflage VII. B. 3.1, S. 41 sowie Nr. 9.13.6 [ME 5], S. 211 des Planfeststellungsbeschlusses) als Vorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG zu verstehen sei. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 4. Weitere Abwägungsgesichtspunkte Auch im Übrigen sind keine weiteren Abwägungsmängel des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. a) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Verfehlung bzw. Fehlgewichtung der mit dem Vorhaben verfolgten Hochwasserschutzziele. (i) Allerdings trifft es zu, dass die Hochwasserschutzwirkung des geplanten Retentionsraums durch ökologische Flutungen beeinträchtigt werden kann, wenn die im Betriebsreglement vorgesehene Entleerung des Retentionsraums im Vorfeld von Retentionsmaßnahmen aus Gründen der Hochwasserentwicklung nicht vollständig erfolgen kann. Indes hat der Vorhabenträger nachgewiesen, dass das von ihm verfolgte Ziel einer Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau bestehenden Hochwasserschutzes vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von 200 am Pegel Maxau bzw. mit einer Jährlichkeit von 220 am Pegel Worms (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89) auch unter Berücksichtigung entsprechender Vorfüllungen erreicht wird (vgl. oben B. IV. 2. b) (ii) und (iv)). Zu einer weiteren Optimierung über das vom Vorhabenträger angestrebte, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Hochwasserschutzniveau war die Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht verpflichtet, da Maßstab des Abwägungsgebots allein die Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, juris Rn. 5 sowie oben B. VIII. 2. a) (ii) (1)). (ii) Gleichermaßen greift der Einwand nicht durch, dass der Beklagte das Ziel der Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau bestehenden Hochwasserschutzes nicht gleichrangig mit dem Ziel einer umweltverträglichen Ausgestaltung bzw. dem (darüber hinausgehenden) Ziel der Auenrenaturierung habe verfolgen dürften. Insoweit nimmt die Klägerin u.a. auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Vorgeschichte des Vorhabens Bezug, der zufolge das im Jahr 1996 beschlossene Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein als gleichrangige Ziele zum Gegenstand habe (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 88, 100). Hierbei übersieht die Klägerin jedoch, dass das hier in Bezug genommene Integrierte Rheinprogramm zwar zwischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) und Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung der Auelandschaft am Oberrhein (Teil II) unterscheidet, die zum Zweck der Auenrenaturierung erforderlichen Planungen und Maßnahmen aber dem Rahmenkonzept für die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) zuordnet, soweit diese sich bereits aus den Anforderungen an einen umweltverträglichen Hochwasserschutz ergeben (vgl. IRP 1996, S. 7 sowie S. 55: „Die ökologische Zielsetzung des Integrierten Rheinprogramms reicht sowohl in Bezug auf Schutz wie auch auf Wiederherstellung der Auelandschaft über die noch zu schaffenden Rückhalteräume hinaus“). Da ökologische Flutungen hier ausschließlich im ersten Teil des Rahmenkonzepts beschrieben sind (vgl. IRP 1996, S. 17, 20 f. sowie S. 32 spezifisch zum Polder Bellenkopf/Rappenwört), spricht – trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen auf S. 100 und 246 des Planfeststellungsbeschlusses – Überwiegendes dafür, die Auenrenaturierung entsprechend der von dem Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu begreifen. Hierfür sprechen auch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorhabenbeschreibung und Gesamtabwägung, die ausschließlich die Wiederherstellung des historischen Hochwasserschutzes als Planungsziel ausweisen und ökologische Flutungen als durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vorgegebene, unverzichtbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme darstellen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89, 877 ff.). Dies ist auch in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. oben B. VI. 3. b) (iii) (1) zur naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung), ohne dass sich aus dem Abwägungsgebot insoweit weitere Vorgaben ergäben. Insbesondere war die Planfeststellungsbehörde unter diesen Voraussetzungen berechtigt, die rechtlich notwendigen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Abwägung nicht als selbstständig rechtfertigungsbedürftige Maßnahme, sondern als notwendigen Bestandteil der Hochwasserschutzmaßnahme anzusehen, dessen negative Auswirkungen im Rahmen der Abwägung dem Gesamtvorhaben zuzurechnen und den für das Gesamtvorhaben sprechenden Umständen gegenüberzustellen sind. b) Soweit die Klägerin weiterhin sinngemäß rügt, dass eine Beurteilung der Auswirkungen ökologischer Flutungen im Verhältnis zu den Auswirkungen der wesentlich selteneren Retentionsflutungen im Rahmen der Abwägung auch daran scheitere, dass das Betriebsreglement ausweislich der Auflage VII. A. 2. (Planfeststellungsbeschluss, S. 27) noch nicht abschließend bestimmt sei, verkennt sie, dass das unter Berücksichtigung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zu erstellende endgültige Betriebsreglement, das der Koordination des Betriebs mit anderen Hochwasserschutzmaßnahmen in Frankreich, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg dient, ausweislich Ziffer 17.4.16 des Planfeststellungsbeschlusses einen Einsatz der Rückhaltemaßnahmen bei Überschreitung definierter Abflusskriterien vorsieht, wobei hierfür in der Regel gemessene Abflüsse, zum Teil aber auch vorhergesagte Abflüsse für die Steuerpegel zwischen Basel und Worms maßgeblich sein sollen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 886 f.). Das noch zu erstellende endgültige Betriebskonzept orientiert sich daher nicht an der zu erwartenden Häufigkeit spezifischer Abflusswerte, sondern daran, ob die im Betriebskonzept vorgesehenen Abflusswerte tatsächlich eintreten. Im Übrigen ergeben sich die vorgesehenen Einsatzschwellen, deren prognostische Häufigkeit ohne weiteres bestimmt werden kann, bereits verbindlich aus den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Betriebszuständen, die eine Vorbereitung der Retention (und damit verbundenen einen Abbruch der ungesteuerten ökologischen Flutungen) bei vorhergesagten Abflusswerten von 4.000 m3/s am Pegel Maxau (bzw. von 1.500 m3/s am Pegel Heidelberg/Neckar), eine Aufnahme der Retention beim Erreichen von Abflusswerten von 4.500 m3/s am Pegel Maxau und eine Wiederaufnahme ökologischer Flutungen bei vorhersehbarem Nichteintritt des vorbereiteten Retentionsfalls vorsehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89 ff.). Auch insoweit sind Abwägungsfehler daher nicht ersichtlich. c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass ein hinreichender und nachhaltiger Hochwasserschutz ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels nicht möglich sei. Auch insoweit verkennt sie, dass das Vorhaben nicht auf einen möglichst optimalen Hochwasserschutz abzielt, sondern die Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau bestehenden Hochwasserschutzes vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von 200 am Pegel Maxau bzw. mit einer Jährlichkeit von 220 am Pegel Worms (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 89) anstrebt. Dies orientiert sich jedoch nicht an den im heutigen (oder einem zukünftigen) Zeitpunkt zu erwartenden Wahrscheinlichkeiten, die ggf. von den Auswirkungen des Klimawandels beeinflusst werden, sondern an der Abminderung der in Folge des Oberrheinausbaus erhöhten Scheitelabflüsse von – gemessen am Ausbauzustand 1977 – 5.700 m3/s am Pegel Maxau bzw. 6.800 m3/s am Pegel Worms auf Scheitelabflüsse von 5.000 m3/s am Pegel Maxau bzw. 6.800 m3/s am Pegel Worms (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 9; HSK 1978, Kap. 6.3). Auch insoweit war die Planfeststellungsbehörde zu einer weiteren Optimierung des Hochwasserschutzniveaus nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211/88 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund war die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht gehalten, ausdrückliche Überlegungen zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Hochwasserentwicklung im Oberrhein anzustellen (vgl. zur Bedeutung des Klimawandels im Rahmen der Auswirkungsprognose aber oben B. VI. 3. b) (ii) (1) (c) und (d)). C. Zusammenfassung und Nebenentscheidungen I. Zusammenfassung der Entscheidung Zusammengefasst leidet der Planfeststellungsbeschluss an im Rechtssinne erheblichen Mängeln im Hinblick auf die Prüfung baulicher Alternativen zur vorgesehenen Errichtung bzw. Ertüchtigung des Trenndamms HWD XXV als durchgehend befahrbarer Erddamm (vgl. oben B. VI. 2. b) (ii) (2) und B. VII. 4. a) (ii) (2) zu Mängeln der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie oben B. VI. 2. b) (ii) (3) und B. VII. 4. a) (ii) (3) zur Frage der natur- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung), die Ermittlung und Bewertung der sedimentationsbedingten Auswirkungen ökologischer Flutungen auf das Schutzgut Boden (oben B. IX. 2. b) (iii) (7) (d) sowie B. IX. 2. b) (v)) und die Bewältigung der Auswirkungen einer Ausweitung der potentiellen Brutgebiete für Stechmücken (aedes vexans) auf bewohnte und regelmäßig von Menschen aufgesuchte Gebiete (vgl. oben B. IX. 1. a) (ii)). Da diese Mängel jeweils im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden können, stellt der Senat die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Dezember 2020 im vorgenannten Umfang fest. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. II. Nebenentscheidungen 1. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rügen der Klägerin in wesentlichem Umfang erfolglos geblieben sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erfolgreichen Einwendungen gegen die bauliche Ausführung des Hochwasserdammes XXV lassen es jedoch nicht zu, die Kosten des Verfahrens der Klägerin nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gänzlich aufzuerlegen. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens sieht der Senat ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). 2. Rechtsmittel Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere wirft das Verfahren im Hinblick auf den in § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich kodifizierten artenschutzrechtlichen Signifikanzansatz keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – soweit für dieses Verfahren erforderlich – geklärt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 –, juris Rn. 124 f.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 – 7 C 4/21 –, juris Rn. 23). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots auf sog. Kleingewässer (vgl. oben B. IV. 1. c) (ii)) ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, so dass eine Revisionszulassung auch diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Beschluss vom 28. November 2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen der Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Klägerin ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, die nach ihrer Satzung dem Schutz von Mensch, Umwelt, Natur und Landschaft dient und insbesondere den Zweck der Förderung eines umweltorientierten Hochwasserschutzkonzepts verfolgt. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und den Betrieb des Hochwasserretentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört auf den Gemarkungen der Stadt Karlsruhe, der Gemeinde Au am Rhein und der Großen Kreisstadt Rheinstetten („Polder Bellenkopf/Rappenwört“). Lageplan Polder Bellenkopf/Rappenwört (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 11) Der geplante Retentionsraum erstreckt sich von Rheinkilometer 353,8 bis Rheinkilometer 359,3 und umfasst ein Rückhaltevolumen von 14.000.000 m3 auf einer Fläche von 510 ha. Er soll durch den bestehenden, aber umfassend zu ertüchtigenden Trenndamm HWD XXV mit fünf steuerbaren Einlassbauwerken vom Rhein abgetrennt und durch die überwiegend neu zu errichtenden Absperrdämme HWD XXVa, XXVI sowie einen neu zu erstellenden Verbindungsdamm in Richtung des rückwärtigen Binnenlands gesichert werden. Das beantragte Vorhaben zielt darauf ab, mit den bereits rheinaufwärts bestehenden und den geplanten Hochwasserschutzanlagen einen Hochwasserschutz vor einem 200-jährlichen Hochwasser am Pegel Maxau bzw. einem 220-jährlichen Hochwasser am Pegel Worms zu gewährleisten, wie er vor dem Oberrheinausbau in den Jahren 1950 bis 1977 bestand. Als zentrale natur- und artenschutzrechtliche Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahme sieht der Planfeststellungsbeschluss ungesteuerte Flutungen des betroffenen Retentionsraumes vor, die durch Herstellung eines der natürlichen Rheinaue angenäherten Überflutungsregimes eine möglichst weitgehende Anpassung der betroffenen Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen bewirken sollen (sog. „ökologische Flutungen“). Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gingen die folgenden Entwicklungen und Verfahrensschritte voraus: Durch den zwischen 1950 und 1977 erfolgten Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim gingen zwischen Breisach und Iffezheim rund 130 km² Überschwemmungsfläche sowie wesentliche Teile der historischen Rheinauen, die maßgeblich durch die bis dato vorhandenen Überflutungsverhältnisse geprägt waren, verloren. Im Februar 1978 legte die gemeinsame „Hochwasser-Studienkommission für den Rhein“ der Länder Frankreich, Österreich, Schweiz und Deutschland ihren Schlussbericht über die Ergebnisse der Untersuchungen über die Hochwasser und ihre Entwicklung von Beginn der Aufzeichnungen, die Einflüsse des Ausbaues des Rheins, seiner Nebenflüsse und der Seen auf das Hochwasser und den derzeitigen Stand des Hochwasserschutzes sowie Empfehlungen für Maßnahmen gegen die vergrößerte Hochwassergefahr (im Folgenden: HSK 1978) vor. Auf dessen Grundlage kamen die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975 zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg vom 6. Dezember 1982 (BGBl. 1984 II, 268) überein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unterhalb der Staustufe Iffezheim den vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Zu den hierfür erforderlichen Maßnahmen zählen nach Art. 7 Abs. 2 lit. g) der Vereinbarung die Errichtung und der Betrieb weiterer Polder unterhalb der deutsch-französischen Grenze mit etwa 30.000.000 m3 Retentionsvolumen, deren Betrieb in eine koordinierte Steuerung der bestehenden und noch zu errichtenden Anlagen einzubinden ist (Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung). Im Jahr 1988 erarbeitete das Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg das sog. „Integrierte Rheinprogramm“, um ökologischen Belangen im Rahmen der Planung Rechnung zu tragen. Das zu dessen Verwirklichung im Jahr 1996 von der Landesregierung beschlossene „Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms“ (im Folgenden: IRP 1996) bezeichnet die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein als gleichrangige Ziele, die in den Teilen I (Wiederherstellung des Hochwasserschutzes) und II (Erhaltung und Renaturierung der Auelandschaft am Oberrhein) beschrieben sind (IRP 1996, S. 7). Teil I des Rahmenkonzepts zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms sieht auf baden-württembergischem Gebiet den Betrieb von insgesamt dreizehn Rückhalteräumen – Rheinschanzinsel, Elisabethenwört, Söllingen/Greffern, Freistett/Rheinau/Kehl, Kulturwehr Kehl/Straßburg, Altenheim, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Elzmündung, Wyhl/Weisweil, Breisach/Burkheim, Kulturwehr Breisach, Weil-Breisach und der hier streitgegenständliche Polder Bellenkopf/Rappenwört – mit einem Gesamtvolumen von 167.000.000 m³ zur Erreichung des Hochwasserschutzzieles vor (vgl. IRP 1996, S. 36). Teil II des Programms stellt die Grundlagen einer Auenrenaturierung dar und beschreibt die hierzu erforderlichen Planungen und Maßnahmen. Nach Seite 7 des Rahmenkonzepts sind Planungen und Maßnahmen, die der Verwirklichung eines umweltverträglichen Hochwasserschutzes zu dienen bestimmt sind, bereits Bestandteil des Rahmenkonzeptes für die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und daher in Teil I des Rahmenkonzepts aufgeführt. Zu diesem Zweck sieht dieser Teil die Wiederherstellung von der Rheindynamik möglichst entsprechenden Überflutungsverhältnissen vor, um überflutungstolerante Lebensgemeinschaften innerhalb der geplanten Retentionsflächen zu etablieren (vgl. IRP 1996, S. 20). Am 18. April 2002 hat der Landtag Baden-Württemberg dem Rahmenkonzept zugestimmt (vgl. LT-Drs. 13/646 sowie LT-Drs. 13/852, S. 46). Mit Entscheidung vom 9. Januar 2003 sah das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde auf Antrag der Gewässerdirektion Nördlicher Oberrhein vom 30. September 2002 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für den Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört ab, da die geplante Maßnahme dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg von 2002 und dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein entspreche. Nach Durchführung eines Scopingverfahrens zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie in den Jahren 2003 und 2004 beantragte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung Umwelt, Referat 53.2, Landesbetrieb Gewässer) mit Antrag vom 4. April 2011 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört beim Landratsamt Karlsruhe. Nach der vom 8. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurden die Antragsunterlagen überarbeitet und mit Schreiben vom 4. Mai 2015 in aktualisierter Fassung neu eingereicht. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 forderte das Landratsamt die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu den überarbeiteten Antragsunterlagen auf und veranlasste deren öffentliche Auslegung beim Bürgermeisteramt Au am Rhein, bei der Stadtverwaltung Rheinstetten und bei der Stadtverwaltung Karlsruhe im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 20. Juli 2015. Vom 8. bis zum 11. November 2016 fand ein Erörterungstermin statt, auf dessen Grundlage die Antragsunterlagen im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 erneut aktualisiert und ergänzt wurden. Hierbei wurden u.a. der Dammquerschnitt und der Trassenverlauf des Hauptdammes XXV modifiziert, der landschaftspflegerische Begleitplan neu gefasst, Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie sowie zu limnologischen Untersuchungen vorgelegt und weitere natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungsanträge gestellt. Im Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis zum 27. März 2018 wurden die ergänzenden Antragsunterlagen bei dem Bürgermeisteramt Au am Rhein, bei der Stadtverwaltung Rheinstetten und bei der Stadtverwaltung Karlsruhe und die gesamten Antragsunterlagen in den Bürgermeisterämtern Durmersheim und Bietigheim öffentlich ausgelegt. Am 7. und 8. November 2018 fand ein Nacherörterungstermin statt. Aufgrund von Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie aktualisierte der Vorhabenträger den Fachbeitrag WRRL und die Limnologischen Untersuchungen im September 2019. Im Juli 2020 reichte der Vorhabenträger ein ergänzendes Grunderwerbsverzeichnis mit Grunderwerbsplänen ein. Im Nachgang wurde den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit gegeben, die Unterlagen beim Landratsamt Karlsruhe einzusehen und Einwendungen zu erheben. Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2020 stellte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Umwelt, Landesbetrieb Gewässer) vom 4. April 2011 (ergänzt durch Antragsunterlagen vom 1. April 2015, vom 20. Dezember 2017, vom 16. Januar 2018 und vom 15. Juli 2020) den Plan für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes „Bellenkopf/Rappenwört“ nebst zugehöriger Bauwerke, Nutzungen und Nebeneinrichtungen fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Februar 2021 ausgelegt und öffentlich bekanntgemacht. Die Klägerin wurde mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 12. November 2018 auf der Grundlage ihrer Satzung vom 10. Dezember 2014 in der Fassung vom 23. September 2015 als Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt. Sie hat ihre Vereinssatzung mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 unter Neufassung ihres Satzungszwecks geändert und die Änderungen dem Umweltbundesamt im Februar 2021 angezeigt. Am 9. März 2021 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 (im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss) Klage erhoben und diese zunächst mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Mai 2021 begründet, denen Anlagen mit einem Umfang von 26 Leitzordnern beilagen. Mit Schrift-sätzen u.a. vom 2. Mai 2022, vom 17. Mai 2022, vom 16. August 2022 und vom 4. Januar 2023 hat die Klägerin ihre Klagebegründung – zum Teil unter Bezugnahme auf weitere Anlagen – ergänzt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss sich in unzulässiger Weise am „Integrierten Rheinprogramm“ orientiere, naturschutz-, artenschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben insbesondere des Unionsrechts nicht genüge und an verschiedenen Verfahrens- und Abwägungsmängeln leide. Insbesondere seien ein Verzicht auf ökologische Flutungen und alternative Bauformen der geplanten Hochwasserdämme nicht in ausreichender Weise geprüft worden. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und ist der Klage zunächst mit Schriftsätzen vom 11. November 2021 und vom 6. Oktober 2022 entgegengetreten. Im Verlauf des Verfahrens hat der Senat den Beklagten u.a. zu Erläuterungen einzelner Fragen der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorgaben, der zukünftig zu erwartenden Abfluss- und Überflutungsverhältnisse, der Aktualität der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, der Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen des Klimawandels im Rahmen der Planungsgrundlagen, der Alternativen- bzw. Variantenprüfung des HWD XXV und zu weiteren Verständnisfragen aufgefordert. Hierzu hat der Beklagte jeweils Stellung genommen und ergänzende fachliche Stellungnahmen sowie weitere Unterlagen u.a. der Landesanstalt für Umwelt und verschiedener, am Planungsverfahren beteiligter Fachbehörden und -gutachter vorgelegt. Die Klägerin erhielt jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme und hat hiervon Gebrauch gemacht. Mit Beweisbeschluss vom 18. Juli 2023 hat der Senat den Diplom-Ingenieur Dr.-Ing. B. nach Anhörung der Beteiligten mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen beauftragt, die die Vereinbarkeit der von der Klägerin vorgeschlagenen Planungsvariante der Ausführung des HWD XXV als eigenständig wirksame Hochwasserschutzwand mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 19700-12 / DIN 19712) betreffen. Mit Beschluss vom 7. August 2023 hat der Senat ein gegen die Person des Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 1. August 2023 abgelehnt. Mit Verfügung vom 10. August 2023, die der Klägerin am 14. August 2023 zugestellt wurde, hat der Senat gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Frist bis einschließlich 8. September 2023 zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt. Die Beteiligten wurden zugleich darauf hingewiesen, dass die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG von dieser Fristsetzung unberührt bleibe, die Fristsetzung aber weiterem Vortrag nicht entgegenstehe, soweit die ursprüngliche Rüge dem Substantiierungsgebot genügte und sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags erst z.B. aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt. Die Klägerin hat daraufhin u.a. mit Schriftsätzen vom 25. August und vom 9. September 2023 ergänzend vorgetragen und hierbei u.a. auf fachliche Stellungnahmen des Biologen und Chemikers Dr. H. Bezug genommen. Ein Parallelverfahren der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist unter dem Aktenzeichen 3 S 846/21 anhängig, in dem die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen Schriftsätze u.a. auf Stellungnahmen des Bauingenieurs Dr.-Ing. T., ihres Umweltkoordinators Dipl.-Ing. R. und eine Vielzahl weiterer Anlagen verwiesen hat. Hierauf hat auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren zum Teil Bezug genommen. Am 3. und 14. November 2023 haben der Sachverständige Dr.-Ing. B. und der im Parallelverfahren 3 S 846/21 beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. H. schriftliche Gutachten zu den vom Senat gestellten Beweisfragen vorgelegt. Am 25., 27. und 28. September sowie am 16. und 17. November 2023 hat der Senat mündlich verhandelt und neben dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. B. und dem von der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21 beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. H. zahlreiche weitere, am Verfahren beteiligte sachkundige Personen angehört. Nach den ersten Verhandlungsterminen haben die Beteiligten jeweils erneut schriftlich Stellung genommen. Dem Gericht lagen die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2023 (44 Ordner), die Verwaltungsakte des Beklagten (32 Bände), 8 Ordner Synopsen (mit Anlagen), die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen sowie die Protokolle des Erörterungstermins vom 8. bis 11. November 2016 und des Nacherörterungstermins vom 7. und 8. November 2018 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze – auch soweit sie nicht gesondert aufgeführt sind – und auf die beigelegten Unterlagen verwiesen.