Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. 1. Zu einer „Fehlersuche“ im Rahmen einer detaillierteren Rechtsprüfung ist das Gericht nicht angehalten, wenn der Kläger seiner aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgenden Obliegenheit zur rechtzeitigen Klagebegründung nicht nachgekommen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Nach Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens und Beteiligung der Öffentlichkeit erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit zwei Bescheiden vom 1. Juli 2021, einem Bescheid vom 6. Juli 2021 sowie zwei Bescheiden vom 26. Juli 2021 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb jeweils einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3. Die Bescheide wurden jeweils öffentlich bekanntgemacht. Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 27. August 2021 Klage erhoben. Die Klageschrift enthält keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis, dass eine solche „in Kürze“ folge. Am 4. November 2021 ist hier ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom selben Tag eingegangen, der in der Betreffzeile zum einen die Namen der hiesigen Kläger aufführt und zum anderen auf das Aktenzeichen des hier ebenfalls anhängigen und vom Prozessbevollmächtigten der Kläger betreuten Verfahrens 8 D 308/21.AK Bezug nimmt. In diesem Schriftsatz „berufen sich die Kläger zur Stützung ihrer Anfechtungsklage auf die für sie gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch den von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachten spezifischen Infraschall, der auf ihr Wohnhaus einwirkt“. Im Übrigen heißt es in dem Schriftsatz noch wie folgt: „Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat bekannte Argumentation zu diesem Themenkomplex verwiesen. Weitere Ausführungen werden nach Erhalt der Beweisergebnisse aus den parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren folgen.“ Weiterer Vortrag der Kläger ist bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berichterstatter nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, 1) den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021, Az.: 44.0043/19/1.6.2, hinsichtlich der WEA M02-n aufzuheben, 2) den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021, Az.: 44.0042/19/1.6.2, hinsichtlich der WEA M04-n aufzuheben, 3) den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2021, Az.: 44.0021/20/1.6.2, hinsichtlich der WEA M09-n aufzuheben, 4) den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2021, Az.: 44.0020/20/1.6.2 hinsichtlich der WEA M06-n aufzuheben, 5) den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2021, Az.: 44.0022/20/1.6.2 hinsichtlich der WEA M10-n aufzuheben. Der Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch sonst inhaltlich nicht zu der Klage. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 27. April 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, und dass dieser beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch den Einzelrichter und durch Gerichtsbescheid, §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist - ausgehend davon, dass nach den dem Senat anderweitig bekannt gewordenen Verwaltungsvorgängen die Auslegungsfrist hinsichtlich des zuerst ergangenen Genehmigungsbescheids am 27. Juli 2021 endete (vgl. § 10 Abs. 8 BImSchG) - fristgerecht erhoben, aber unbegründet. 1. Soweit sich die Kläger zur Begründung der Klage auf die für sie gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch den von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachten spezifischen Infraschall berufen haben sollten - die Anfrage des Berichterstatters, welchem der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger betreuten Verfahren der nicht eindeutig bezeichnete Schriftsatz vom 4. November 2021 zugeordnet werden solle, blieb unbeantwortet - führt dies nicht zum Klageerfolg. Es ist - zumal auf Grundlage des lediglich pauschalen Vorbringens - nicht anzunehmen, dass den Klägern schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall durch den Anlagenbetrieb drohen. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK -, juris Rn. 32 ff.; Urteile vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 139 ff., und vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK ‑ juris Rn. 112 ff., jeweils m. w. N., auch zu der bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorliegenden Rechtsprechung. 2. Andere Aspekte, die gegen die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigungen sprechen, haben die Kläger nicht vorgebracht. Zu einer „Fehlersuche“ im Rahmen einer detaillierteren Rechtsprüfung ist das Gericht vorliegend schon deshalb nicht angehalten, weil die Kläger ihrer aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgenden Obliegenheit zur rechtzeitigen Klagebegründung nicht nachgekommen sind. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK - juris Rn. 46 m. w. N. Vorliegend endete die Begründungsfrist für die am 27. August 2021 erhobene Klage mit Ablauf des 5. November 2021, ohne dass eine weitere Klagebegründung eingegangen wäre. Der Klageabweisung steht die Regelung des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entgegen. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verfolgte Zweck nicht zu erreichen. Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 59 ff. m. w. N. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der gänzlich unsubstantiierte Hinweis auf nicht näher bezeichnete zivilrechtliche Verfahren und deren Streitgegenstand genügt dem Begründungserfordernis nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.