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Urteil

5 K 448/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0510.5K448.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stellt jedenfalls dann eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar, wenn sie mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusammenfällt.(Rn.47) 2. Die gesetzliche Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG steht nicht zur Disposition des Gerichts. Eine zu Unrecht gewährte Fristverlängerung durch das Gericht hindert den Ablauf der Klagebegründungsfrist nicht.(Rn.57) 3. Eine mit der Klageschrift beantragte Akteneinsicht, die während der 10wöchigen Klagebegründungsfrist nicht gewährt wurde, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein zulässiger Grund für eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist sein.(Rn.52) 4. Ein Verlängerungsgrund scheidet aus, wenn die Klägerin bereits im behördlichen Verfahren beteiligt war, im Zuge ihres Widerspruchs Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hat und die Klägerin keinen Grund vorgetragen hat, warum sie durch die versagte Akteneinsicht im Klageverfahren gehindert gewesen ist, die gesetzliche Klagebegründungsfrist einzuhalten.(Rn.53) 5. Die Präklusion gemäß § 6 Satz 2 UmwRG ist nicht auf umweltbezogene Vorschriften begrenzt.(Rn.63) 6. Zur Einordnung eines Vorhabens zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik, hier einer Power-to-Heat-Anlage zur Kopplung der Energiesektoren Wind und Wärme sowie zur Erprobung der Schwarzstartfähigkeit.(Rn.81)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stellt jedenfalls dann eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar, wenn sie mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusammenfällt.(Rn.47) 2. Die gesetzliche Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG steht nicht zur Disposition des Gerichts. Eine zu Unrecht gewährte Fristverlängerung durch das Gericht hindert den Ablauf der Klagebegründungsfrist nicht.(Rn.57) 3. Eine mit der Klageschrift beantragte Akteneinsicht, die während der 10wöchigen Klagebegründungsfrist nicht gewährt wurde, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein zulässiger Grund für eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist sein.(Rn.52) 4. Ein Verlängerungsgrund scheidet aus, wenn die Klägerin bereits im behördlichen Verfahren beteiligt war, im Zuge ihres Widerspruchs Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hat und die Klägerin keinen Grund vorgetragen hat, warum sie durch die versagte Akteneinsicht im Klageverfahren gehindert gewesen ist, die gesetzliche Klagebegründungsfrist einzuhalten.(Rn.53) 5. Die Präklusion gemäß § 6 Satz 2 UmwRG ist nicht auf umweltbezogene Vorschriften begrenzt.(Rn.63) 6. Zur Einordnung eines Vorhabens zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik, hier einer Power-to-Heat-Anlage zur Kopplung der Energiesektoren Wind und Wärme sowie zur Erprobung der Schwarzstartfähigkeit.(Rn.81) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Genehmigung des Beklagten vom 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein, ohne von einer richterlichen Ermessensentscheidung abhängig zu sein (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). 1. Die Vorschrift des § 6 UmwRG ist anwendbar. Insbesondere liegt ein Verwaltungsakt mit Zulassungscharakter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens keine „Zulassungsentscheidung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG darstellt, weil ihr der nach § 1 Abs. 1 UmwRG erforderliche „Zulassungscharakter“ fehle. Sie schaffe lediglich die Voraussetzung für die Zulassung (vgl. OVG Lüneburg, Teilurteil vom 2. September 2022 – 12 LA 56/22 –, juris Rn. 24 f.; VG Hannover, Urteil vom 21. März 2022 – 12 A 3098/17 –, juris Rn. 74). Dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzlich zwischen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens andererseits zu unterscheiden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 – OVG 11 S 9.07 –, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es auch umstritten, gegen welchen Bescheid eine Gemeinde Rechtsschutz begehren kann, wenn die streitgegenständliche Genehmigung gegenüber dem Dritten bereits ergangen ist: Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine Klage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als solche sei unzulässig, weil die Ersetzungsentscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren sei, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden könne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 S 1748/14 –, juris Rn. 31 f.; VG Kassel, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 1480/20.KS –, juris Rn. 56). Nach anderer Auffassung müsse die betroffene Gemeinde primär Rechtsschutz gegen die Ersetzung des Einvernehmens suchen und könne nicht sogleich die Erteilung der Genehmigung anfechten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 4 B 1/15 –, juris Rn. 10; im Ergebnis wohl ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 – OVG 11 S 9.07 –, juris Rn. 9). Schließlich wird angenommen, die betroffene Gemeinde habe die Möglichkeit, sowohl gegen die Vorhabenzulassung als auch gegen den aufsichtlichen Ersetzungsakt vorzugehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – die Ersetzungsentscheidung und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zusammenfallen, vermag sich der Senat der oben genannten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Denn ein Unterschied besteht jedenfalls mit Blick auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG erforderliche Zulassungsentscheidung nicht. Es mag zutreffen, dass die Ersetzungsentscheidung in zeitlicher Hinsicht erst die Voraussetzungen für die Zulassungsentscheidung schafft. Diese „logische Sekunde“ ist aber im Zusammenhang mit dem hier erforderlichen „Zulassungscharakter“ zu vernachlässigen. Einen nennenswerten Unterschied zu einer Klage eines Nachbarn oder eines Umweltverbandes gegen die Zulassung von WEAn, die am UmwRG zu messen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere die mit § 6 UmwRG bezweckte Beschleunigung des Verfahrens betrifft Klagen betroffener Gemeinden ebenso wie Klagen anderer Dritter (Nachbar, Umweltverband). Sinn und Zweck von § 6 UmwRG ist es, den Prozessstoff zur Straffung des Gerichtsverfahrens zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu halten (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Für das Gericht und die übrigen Beteiligten soll klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2022 – 9 B 7.22 –, juris Rn. 11; Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). 2. Die zehnwöchige Begründungsfrist ist abgelaufen, ohne dass die Klägerin eine Klagebegründung eingereicht hat. Die Frist begann mit der Klageerhebung am 21. Juni 2021 und endete mit Ablauf des 30. August 2021 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klägerin hat die Klage jedoch erstmals am 14. April 2022 begründet. 3. Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Denn die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). An den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ sind mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers strenge Anforderungen zu stellen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen ist der Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und sind Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorgesehen (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Ein pauschaler Verweis auf Umfang oder Komplexität des Verfahrensstoffs genügt nicht; der Kläger muss vielmehr (atypische) Besonderheiten des Einzelfalls darlegen beziehungsweise glaubhaft machen, die eine „genügende Entschuldigung“ rechtfertigen. Wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es daran, wenn der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 37). Dies zu Grunde gelegt, hat die Klägerin das verspätete Vorbringen nicht genügend entschuldigt. Daran ändert auch die erst nach Ablauf der 10wöchigen Klagebegründungsfrist gewährte Akteneinsicht nichts. Weder dem Wortlaut („ab Klageerhebung“) noch dem Sinn und Zweck von § 6 UmwRG ist zu entnehmen, dass ein verfristeter Tatsachenvortrag immer schon dann genügend entschuldigt wäre, wenn dem Kläger die Einsicht in die Verfahrensakten nicht während der gesamten Dauer der Klagebegründungsfrist möglich ist (vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 40). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Klagebegründungsfrist von 10 Wochen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann auf Antrag davon abgewichen werden. Als Fall nennt die Gesetzesbegründung eine fehlende Beteiligung im behördlichen Verfahren, die aus Sicht des Gesetzgebers eine Verlängerung der Frist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten erscheinen lässt (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin am behördlichen Verfahren hinreichend beteiligt gewesen war. Die Gesetzesbegründung nennt als Fristverlängerungsgrund auch den Fall, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig entsprochen wurde (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Hier hat die Klägerin in der Klageschrift vom 21. Juni 2021 zwar einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und eine Klagebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Allein das genügt jedoch nicht, um das Vorbringen der Klägerin ausnahmsweise zuzulassen. Der Gesetzgeber hatte insoweit eine allgemeine Fallkonstellation im Blick, ohne die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles stehen einer Ausnahme von der 10wöchigen Klagebegründungsfrist vorliegend entgegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 52 ff.). Die Klägerin hat ihre Klage am 14. April 2022 begründet, und zwar ohne zuvor Akteneinsicht erhalten zu haben. Insoweit war es ihr offensichtlich möglich, den Klagestoff ohne Akteneinsicht hinreichend zu fixieren. Die Klägerin hat ihre Klage zwar nach der Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 23. März 2023 noch weiter begründet. Sie hat ihren bisherigen Vortrag allerdings lediglich vertieft und ergänzt; neue Aspekte hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch durch ihre Beteiligung bereits im behördlichen Verfahren war der Klägerin die streitgegenständliche Genehmigung, der Widerspruchsbescheid und das ihr zu Grunde liegende Vorhaben bekannt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 53). Warum es der Klägerin dann nicht bereits vor dem 14. April 2022 – und innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist – möglich gewesen sein soll, die Klage zu begründen, ist nicht ersichtlich. Gründe der Verhältnismäßigkeit, hier ausnahmsweise die Klagebegründungsfrist zu verlängern, sind nicht erkennbar. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sie die Umstände, die der verspäteten Akteneinsicht zu Grunde lagen (die Verwaltungsvorgänge wurden vom Verwaltungsgericht Schwerin für eine Eilentscheidung in einem Parallelverfahren benötigt), nicht selbst herbeigeführt hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.4033 – zu Grunde lag. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichwohl möglich und zumutbar gewesen wäre, die Verwaltungsvorgänge entweder vor Ort beim Verwaltungsgericht Schwerin, bei dem sich die Verwaltungsvorgänge zunächst befanden, oder aber beim Beklagten selbst, der seinen Sitz in derselben Stadt hat, in der auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Kanzleisitz hat, einzusehen. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin die verspätete Akteneinsicht selbst verschuldet hat oder nicht. Denn weder hat die Klägerin dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sie zur Erfüllung ihrer Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG auf die Übersendung Verwaltungsakten beziehungsweise auf deren Kenntnis angewiesen gewesen wäre (vgl. zum Erfordernis: VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 42). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, an welchem Vortrag sie durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 4 A 13.20 – juris Rn. 13). Solche Umstände hat sie insbesondere nicht in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2023 dargelegt, den sie nach erfolgter Akteneinsicht verfasst hat. Allein der Umstand, dass es anwaltliche Praxis ist, die Klage erst nach Akteneinsicht zu begründen, genügt nicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Klagebegründungsfrist zu umgehen. Die Tatsachen, durch die sich die Klägerin beschwert fühlte und die der Begründung der Klage dienen konnten, waren ihr aufgrund der Kenntnis der streitgegenständlichen Genehmigung bekannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 7 A 14.93 –, juris Rn. 49 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG; OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 53). Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 22. März 2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hat. Weshalb dieses Wissen für einen fristwahrenden Vortrag nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht ausgereicht haben soll, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Eine spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 7 A 14.93 –, juris Rn. 49 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG). Die von der Beigeladenen zwischenzeitlich beantragte Standortveränderung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Beigeladene hat zwar am 9. März 2021 eine Standortverschiebung hinsichtlich der WEA 01 beantragt. Diesen Antrag hat sie aber am 21. März 2023 zurückgenommen und stattdessen einen Antrag allein hinsichtlich des Anlagentyps gestellt. Ungeachtet dessen sind die Verwaltungsvorgänge zur Standortveränderung nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie zum ursprünglichen Verfahren Akteneinsicht erhalten habe, nicht jedoch zum Änderungsantrag, tragen daher nicht. Darüber hinaus ist die nachträglich – kurzzeitig – beabsichtigte Standortverschiebung für dieses Verfahren unerheblich, weil sie nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung ist. Nur insoweit kommt es auf die Ersetzung des durch die Klägerin versagten Einvernehmens an. Es ist das Vorhaben maßgeblich, wie es sich aus dem Antrag in Zusammenhang mit den eingereichten – ursprünglichen – Antragsunterlagen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 – 4 B 191.91 –, juris Rn. 13). Ob und inwieweit die Beigeladene von der streitgegenständlichen Genehmigung Gebrauch macht, ist – soweit die streitgegenständliche Genehmigung wirksam ist – ihr überlassen. Eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist bedarf es auch deshalb nicht, weil die Anforderungen an einen fristwahrenden Vortrag überschaubar sind. Mit der Klagebegründung soll dem Gericht ein Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschafft werden. Dazu reicht es aus, den Verfahrensstoff mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz zu fixieren; späterer, lediglich vertiefender Tatsachenvortrag bleibt auch nach Fristablauf möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 A 2.20 –, juris Rn. 24). Die Klägerin hätte jedenfalls das vortragen können, was sie ohne die Akteneinsicht erkennen konnte, anstatt das Gericht über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 57). Dies betrifft insbesondere ihre erfolglosen Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Begründung des Widerspruchsbescheides konnte sie ohne Weiteres entnehmen, warum ihre Einwendungen zurückgewiesen wurden. Wenn sie dennoch der Auffassung war, über den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend informiert zu sein, hätte sie darauf in einer fristgerechten Klagebegründung hinweisen und auf eine gerichtliche Sachaufklärung hinwirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 – 11 A 6.97 –, juris Rn. 23 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG). An dem Ergebnis ändert es nichts, dass der Klägerin auf ihre telefonische Nachfrage eine Fristverlängerung für die Klagebegründung von vier Wochen ab Übersendung der Verwaltungsvorgänge durch den damaligen Berichterstatter gewährt wurde und die Aktenübersendung erst am 6. März 2023 erfolgt ist. Denn das Gericht hat kein – außerhalb von § 6 Satz 4 UmwRG bestehendes – Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolgen der Präklusion. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt vielmehr als zwingende Rechtsfolge ein; sie hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab und steht nicht zur Disposition des Gerichts (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. März 2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 20 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2021 – 2 K 2277/19 –, juris Rn. 64). Es oblag dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung tatsächlich vorlagen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 3 K 2876/18.KS –, juris Rn. 74), und nicht dem damaligen Berichterstatter eine Entscheidung ad hoc am Telefon abzuverlangen. Der gegenteiligen Auffassung, dass die richterliche Fristverlängerung auch dann wirksam sei, wenn sie rechtswidrig erfolgt sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 12 LA 150/19 –, juris Rn. 20), beziehungsweise ein innerhalb der zu Unrecht gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag aus Gründen des fairen Verfahrens entschuldigt sei (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11446/19 –, juris Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 M 97/20 –, juris Rn. 17), folgt der Senat aus den dargelegten Gründen nicht. Der Grundsatz, dass auch bei einer unzulässigen Verlängerung der Äußerungsfrist die innerhalb der Frist eingegangenen Einwendungen zu berücksichtigen sind, gilt nicht, wenn eine gesetzlich strikt bestimmte und für die Gerichte nicht disponible Frist nicht eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 1992 – 2 BvR 1224/92 –, juris Rn. 3 zur Rechtsmittelbegründungsfrist; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 B 147.98 –, juris Rn. 7 zur Betreibensfrist). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei einer zu Unrecht erfolgten Fristverlängerung allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um eine grundsätzlich verlängerbare gesetzliche Frist handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Juni 2022 – 5 S 427/21 –, juris Rn. 26 zur Berufungsbegründungsfrist). Das Gegenteil ist hier aber der Fall. Im Gegensatz zu § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG grundsätzlich nicht verlängerbar, sondern nur ausnahmsweise, nämlich unter den engen Voraussetzungen des § 6 Satz 2 und 3 UmwRG. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil damit der § 6 Satz 1 UmwRG unterlaufen werden würde. Außerdem musste der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt sein, dass es sich bei der Klagebegründungsfrist um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Frist handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2001 – 6 B 65.01 –, juris Rn. 5 zur Beschwerdebegründungsfrist). 4. Es war auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Klägerin zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde. Insoweit ist auch dieser Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht zu erreichen (vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 50 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Klägerin im behördlichen Verfahren, insbesondere im Widerspruchsverfahren, Einwendungen erhoben hat, führt nicht zur Annahme eines geringen Ermittlungsaufwands. So impliziert allein die Klageerhebung nicht, dass sämtliche Einwendungen gegen das Vorhaben, die im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erhoben wurden, im Klageverfahren aufrechterhalten bleiben sollen. Eine solche Unterstellung durch das Gericht wäre spekulativ. Ungeachtet dessen muss sich die Klägerin mit der angefochtenen Genehmigung und dem ergangenen Widerspruchsbescheid auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung der Genehmigung und des Widerspruchsbescheides genügt nicht. Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO soll dabei eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Im Übrigen stellt § 6 Satz 3 UmwRG nicht nur auf Einwendungen der Klägerseite ab, sondern auf die Ermittlung des Sachverhaltes als solche. Das eigenständige Durchsuchen umfangreicher Verfahrensakten – wie hier vier DIN-A-4-Ordner –, insbesondere nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der Klagepartei, stellt regelmäßig keinen Aufwand dar, der als gering anzusehen ist. Dass die Bewältigung des Rechtsstoffs in die Verantwortung des Gerichts fällt, ändert daran nichts (vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40034 –, juris Rn. 47). Auch der Umstand, dass die Verwaltungsvorgänge generell Grundlage der Urteilsfindung sind, führt nicht dazu, dass die Auswertung und Durchdringung von in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten und Stellungnahmen ohne Substantiierungsleistung der Klägerin als geringer Aufwand einzustufen ist (vgl. VG München, Urteil vom 6. Mai 2022 – M 2 K 20.3844 –, juris Rn. 41). Denn zur „ungefragten Fehlersuche“ ist das Gericht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris Rn. 17). Das Gericht ist schließlich nicht gehalten, den von der Klägerin zu Grunde gelegten Sachverhalt anhand von späteren Schriftsätzen zu ermitteln. Dies widerspräche der Obliegenheit der Klägerin zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 59 ff.). 5. Die Klägerin ist damit gemäß mit sämtlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Beschränkung auf umweltbezogene Einwendungen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 6 UmwRG noch aus dessen Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich des UmwRG schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Ungeachtet dessen unterfallen die vorrangig von der Klägerin geltend gemachten raumordnerischen Ziele dem Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Mai 2021 – 2 N 19.1692 –, juris Rn. 25). Das Gleiche gilt für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 7 B 304/22.AK –, juris Rn. 33). Unter umweltbezogenen Rechtsvorschriften sind Bestimmungen zu verstehen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sine des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen (§ 1 Abs. 4 UmwRG). Dabei ist der Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschrift“ weit auszulegen (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. September 2022 – 8 CS 22.1552 –, juris Rn. 66). Umweltbestandteile sind unter anderem Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG). Faktoren sind unter anderem Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG). II. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen greifen die Einwendungen der Klägerin – selbständig tragend – auch in der Sache nicht durch. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der vom 29. Juli 2017 bis zum 11. April 2019 geltenden Fassung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dabei schließt die andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16.03 –, juris Rn. 12). Vorbehaltlich besonderer, eine Drittbetroffenheit gerade durch die Genehmigung begründender Umstände (beispielsweise Nachbarrechte aufgrund gemeindlichen Eigentums) kann sie eine Aufhebung der Genehmigung mit Blick auf ihr gemeindliches Einvernehmen nur verlangen, wenn dieses zu Unrecht ersetzt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 – OVG 11 S 9.07 –, juris Rn. 9), § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Die Befugnis der Gemeinde, die Zulassung eines Vorhabens aus den Gründen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu verhindern, geht über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus. Sie eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr nicht nur die Möglichkeit gibt, ein Bauvorhaben zu verhindern, das ihren bauplanungsrechtlichen Vorstellungen widerspricht, indem sie das Bauvorhaben zum Anlass nimmt, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung des Vorhabens zu ändern und eine solche Planung mittels Veränderungssperre oder Zurückstellung des Baugesuchs zu sichern; die Befugnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde auch die Möglichkeit ein, die Einvernehmensversagung auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu stützen, insbesondere geltend zu machen, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB widerspreche oder seine Erschließung nicht gesichert sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, juris 18 ff.). Insbesondere das Recht, das Einvernehmen zu verweigern, wenn das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die überörtlichen Ebenen angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie beispielsweise die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes oder die Ziele der Raumordnung, stellt eine weitergehende nur durch § 36 BauGB begründete verfahrensrechtliche Position dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 – OVG 11 S 9.07 –, juris Rn. 11). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Genehmigung, hier der 21. Dezember 2017. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind unbeachtlich. Ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 14; Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 32). 2. Daran gemessen hat der Beklagte das Einvernehmen der Klägerin mit Recht ersetzt. Denn die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergeben sich keine Gründe, die das Vorhaben der Beigeladenen als rechtswidrig erscheinen lassen. Insbesondere steht das streitgegenständliche Vorhaben in Einklang mit § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich – unstreitig – um ein Vorhaben jedenfalls zur Nutzung von Windenergie. Ob es sich darüber hinaus um Anlagen zur Erforschung und/oder Entwicklung der Windenergie handelt, ist an dieser Stelle unerheblich. b) Zudem ist eine ausreichende Erschließung gesichert. Darauf, ob die Zufahrtswege auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet sind, kommt es nicht an. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke in der Bauphase ist lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Sie ist kein notwendiger Bestandteil des Begriffs der Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 22 ZB 16.12 –, juris Rn. 20). Denn eine Erschließung ist gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist. Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt insoweit auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass eine ausreichende Erschließung „bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme)“ hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, juris Rn. 17 f., 20). Mit der Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen soll gewährleistet werden, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Die Mindestanforderungen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, juris Rn. 15 f. und 20). Mit Blick auf WEAn bedeutet das für ihre Erreichbarkeit, dass sie mit den für nach der Inbetriebnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen erreichbar sein müssen. Hierzu zählen im Regelfall keine Schwerlastfahrzeuge (vgl. VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 23). Dazu, dass die wegemäßige Erschließung für die Betriebsphase nicht ausgelegt sei, trägt die Klägerin nichts vor. Soweit sie erstmals am 23. März 2023 eine hinreichende Prüfung der dinglichen Sicherung der Grundstücke durch den Beklagten bezweifelt, vermag auch das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ob und inwieweit im behördlichen Verfahren gegebenenfalls Unterlagen gefehlt haben sollten, kann dahinstehen. Denn die streitgegenständliche Genehmigung enthält in Nr. 3.7 die Bedingung, dass die Erschließung der neu zu errichtenden Zuwegung der WEAn vor Baubeginn durch Eintragung der erforderlichen Zuwegungsbaulasten in das Baulastverzeichnis des Landkreises B-Stadt öffentlich-rechtlich zu sichern ist, alternativ die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nachzuweisen ist. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Warum die Bedingung eine ausreichende Erschließung nicht sicherstellen sollte, legt die Klägerin nicht dar. Ebenfalls nicht zum Inhalt der Erschließung gehört der Anschluss einer WEA an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 – 4 B 306.95 –, juris Rn. 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher – wie auch der Anschluss an die Speicherkomponenten – für die Nutzung der Anlagen erforderlich ist. Denn dadurch wird lediglich die tatsächliche Realisierbarkeit des Vorhabens berührt, nicht aber der Begriff der ausreichenden Erschließung modifiziert. c) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. (1) Das gilt zunächst für öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. (a) Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist anwendbar. Die Anwendung ist insbesondere nicht durch § 249 BauGB n. F. ausgeschlossen. Ob der Einbeziehung von § 249 BauGB n. F. der grundsätzlich hier maßgebliche Entscheidungszeitpunkt (21. Dezember 2017) entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Ausschluss raumordnerischer Belange nach § 249 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist mit Blick auf die im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelten, aber noch nicht abgelaufenen Stichtage (31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032) nicht einschlägig. Einem Ausschluss von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch § 249 Abs. 1 BauGB n. F. steht der § 245e Abs. 1 BauGB n. F. entgegen. Danach gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr. 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass Bestandsplanungen im Übergangszeitraum weiterhin umfassende Steuerungswirkung entfalten. Die Fortgeltung der Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll (erst) mit der erstmaligen Feststellung der Erreichung eines Flächenbeitragswertes oder Teilflächenziels entfallen (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 30). (b) Dem Vorhaben steht Nr. 6.5 des RREP MM/R (2011) nicht entgegen. Zwar liegt das Vorhabengebiet außerhalb von festgelegten Eignungsgebieten, weswegen das Vorhaben dem Ziel Z (1) in Nr. 6.5 RREP MM/R (2011) widerspricht. Danach ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen nur innerhalb der zu diesem Zweck festgelegten Eignungsgebiete zulässig. Allerdings kann die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Eignungsgebiete – abweichend von den Festlegungen im Programmsatz 6.5 (1) – ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Anlagen überwiegend der Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik dienen, und wenn dies durch besondere Standortanforderungen begründet ist (vgl. Z (3)). Mit dieser Festlegung soll gewährleistet werden, dass, unabhängig von der Verfügbarkeit freier Standorte in den Eignungsgebieten, für die regionale Wirtschaft notwendige Versuchsanlagen und Prototypen von Neuentwicklungen errichtet werden können. Die Ausnahmeregelung umfasst unter anderem solche Vorhaben, die der Entwicklung und Erprobung von Technologien zur weiteren Umwandlung und Zwischenspeicherung von Elektrizität aus Windenergie dienen (vgl. Begründung des RREP MM/R 2011, Seite 84). Diese Voraussetzungen erfüllt das streitgegenständliche Vorhaben. Das Vorhaben dient der Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik. Anhand des Forschungs- und Entwicklungskonzepts ist plausibel darlegt, dass die Gesamtanlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – 21. Dezember 2017 – geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Gesamtanlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept bietet die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und – bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel – die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks. Welche Anforderungen an ein solches Konzept, namentlich an den Grad seiner Detaillierung, zu stellen sind, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gegenstand und vom Umfang der Forschung und Entwicklung. Die Formulierung konkreter Forschungs- und Entwicklungsziele kann dabei als ausreichender Beleg für die Ernsthaftigkeit des Forschungswillens angesehen werden. Eine Unterscheidung zwischen den Begriffen der Erforschung und der Entwicklung ist nicht erforderlich, weil die Begriffe eng miteinander verflochten sind und an sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 –, juris Rn. 13 f.). Vorliegend hat die Beigeladene plausibel dargelegt, dass die streitgegenständlichen Anlagen mit den damit verbundenen Komponenten nach dem am 21. Dezember 2017 vorherrschenden Erkenntnisstand geeignet waren, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Gesamtanlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Nach den Antragsunterlagen der Beigeladenen zeichnet sich das Vorhaben durch die Verbindung einzelner – in der Praxis bereits vorhandener – Einzelkomponenten hin zu einer neuen Gesamtanlage aus. Insoweit soll zum einen eine Kopplung der Energiesektoren Wind und Wärme und zum anderen die Versorgungssicherheit in Form einer Systemstabilität (Schwarzstartfähigkeit) erprobt werden. Dazu soll ein Wind-Wärme-Speichersystem entwickelt und erprobt werden soll. Eine Verknüpfung von Wind und Wärme biete sich an, weil beide miteinander korrelierten. Beide Energiesektoren erreichten in der Zeit von Herbst bis zum Frühjahr ihr Maximum. Diese zeitliche Deckung und die damit verbundenen kurzen Speicherzyklen sprächen für eine Verknüpfung der beiden Energiesektoren. Hinzu komme, dass es in der Vergangenheit zu einem Überangebot von erneuerbaren Energien gekommen sei, wodurch die Stromnetze häufig an die Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit gekommen seien. Dies führe zur zeitweisen Abschaltung von WEAn; hinzu kämen Abschaltungen aus Gründen einer wirtschaftlichen Verwertung des Stroms. Durch Abschaltungen gingen erhebliche Energiemengen verloren. Daher sei eine Diversifizierung, insbesondere eine Verknüpfung mit den Energiesektoren Wärme und Mobilität durch innovative technische Systeme erforderlich. Gerade eine Verknüpfung mit dem Wärmesektor sei bedeutsam, weil der Anteil von Wärme am deutschen Endenergieverbrauch 2012 allein 49 % ausgemacht habe. Durch eine Verknüpfung mit anderen Energiesektoren könne eine Entkoppelung von Erzeugung und Verbrauch, etwa im Wege der Energiespeicherung, bis hin zu Lösungen für die Schwarzstartfähigkeit konventioneller Kraftwerke erzielt werden. Dies gelte insbesondere für ein Bundesland wie Mecklenburg-Vorpommern, in dem mehr Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt als vor Ort verbraucht werde. Das Konzept, überschüssige Windenergie in Wärme umzuwandeln und für einen späteren, bedarfsorientierten Verbrauch einzulagern, biete eine sehr gute Möglichkeit für eine nachhaltige Systemintegration erneuerbarer Energien (Bl. 28-33 BA B). Das Besondere an der Gesamtanlage ist, dass beide WEAn direkt mit einem Wärmespeicher verbunden werden, ohne dass ein Stromversorgungsnetz dazwischengeschaltet ist. Der Wärmespeicher soll auf dem vom Standort des Vorhabens etwa 2,5 km entfernten Wärmeverbrauchers, dem Gelände des Gewerbeparks B-Stadtpark, errichtet werden. Dadurch soll eine Zwischenspeicherung von Windstrom in erneuerbare Wärme ermöglicht werden. Bei Bedarf soll die Wärme dem aus neun Bürogebäuden und sieben Wohneinheiten bestehenden B-Stadtpark für Heiz- und Warmwasserbereitstellung oder perspektivisch zur Rückverstromung genutzt werden. Die Einbindung in die Infrastruktur der Hansestadt B-Stadt soll Analysen, Modelle und Berechnungen hinsichtlich der Sicherstellung des Versorgungswiederaufbaus für B-Stadt mit Hilfe des Wind-Wärme-Kraftwerks ermöglichen (Bl. 34 f. BA B). Dabei ist ein Dauertest und eine langfristige wissenschaftliche Begleitung durch die Universität B-Stadt unter Mitwirkung des in B-Stadt ansässigen Industrieunternehmens E. GmbH, der Stadtwerke B-Stadt und des B-Stadtpark beabsichtigt (Bl. 30 und 35 BA B). Im Zuge der Forschungskooperation mit der Universität B-Stadt sollen Forschungs- und Optimierungsarbeiten durchgeführt werden. Bei einer großtechnischen Erstanwendung soll die technische Machbarkeit der direkten Speicherung von fluktuierend auftretender Windenergie in Form von Wärme nachgewiesen werden. Es soll die Verwirklichung der dezentralen Verfahrenskombination zur Vermeidung und Verminderung von Netz- und Umweltbelastungen erfolgen, eine duale Windstromvermarktung realisiert und ein Beitrag zur Erhöhung der Systemstabilität geleistet werden. Herausforderungen seien, eine effiziente Lösung für die verfahrenstechnische Einbindung und eine neuartige autonome Steuerung zu entwickeln sowie insgesamt einen wirtschaftlichen Betrieb zu erreichen (Bl. 33 BA B). Neben der Sektorenkopplung soll das Vorhaben der Erforschung der Schwarzstartfähigkeit, mithin der Netzausfallvorsorge, dienen. Infolge der zunehmenden Belastung der Stromnetze komme es zu Stabilitätsverlusten. Für die Bereitstellung der notwendigen Ausgleichsmenge würden Kraftwerke belastet. Dies erhöhe die Gefahr für Störungen. Insel- und Schwarzstartfähigkeiten von Kraftwerken seien nicht beziehungsweise nur begrenzt vorhanden. Daher könne es bei einem großflächigen Stromausfall mehrere Tage dauern, bis eine Wiederversorgung mit Strom möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei ein konventionelles Kraftwerk in Mecklenburg-Vorpommern, das sowohl schwarzstart- als auch inselfähig sei, sehr hilfreich. Das Vorhaben soll insbesondere die Grundlage für einen Versorgungswiederaufbau der Region B-Stadt mittels des Wind-Wärme-Systems analysieren und schaffen (Bl. 31 f. BA B). Dies zu Grunde gelegt, bietet das Konzept der Beigeladenen nach Auffassung des Senats die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks. Die insoweit von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Einzelkomponenten (WEAn und Wärmespeicher) keine Prototypen seien, steht dies der Annahme einer Ausnahme von Nr. 6.5 (3) RREP MM/R nicht entgegen. Zum einen beschränkt sich die Ausnahme nicht auf Prototypen. Vielmehr sollen nach der Begründungen Prototypen und Versuchsanlagen von Neuentwicklungen ermöglicht werden. Zum anderen ist es auch nicht geboten, dass die einzelnen Bestandteile des Vorhabens Prototypen sind. Denn maßgeblich ist vorliegend die Gesamtanlage, die sich gerade durch die direkte Verbindung der Einzelkomponenten (WEAn und Wärmespeichersystem) ohne zwischengeschaltetes Stromversorgungsnetz auszeichnet. Dass – so die Klägerin – die Anlagen keine Prototypen seien, weil der Serienstart bereits 2021 begonnen habe und die ersten kommerziellen Projekte bereits 2020 erfolgt seien, vermag eine andere Beurteilung auch in der Sache nicht zu rechtfertigen. Denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Genehmigung, also der 21. Dezember 2017. Danach erfolgte neue Entwicklungen in der Erforschung und Entwicklung der Windenergie sind unbeachtlich. Ungeachtet dessen hat die Beigeladene hinreichend dargelegt und aufgezeigt, warum das Forschungsziel nicht mit bereits vorhandenen Anlagen erreicht werden kann (vgl. zu den Anforderungen an mehrere Anlagen desselben Vorhabenträgers: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 –, juris Rn. 13). So verfügt die Beigeladene nicht über Bestandsanlagen, zumal diese nicht ohne Umbaumaßnahmen verwendet werden könnten. Die von der Klägerin angeführten Projekte anderer Vorhabenträger stehen dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Sie beziehen sich auf eine Sektorenkopplung, lassen aber die Erforschung der Schwarzstartfähigkeit ganz überwiegend außen vor. Teilweise sind die Projekte zudem zeitlich später erfolgt oder aber die Erprobung hat sich mit dem Antragsverfahren der Beigeladenen überschnitten (Stadtwerke B-Stadt, Siemens in H., Vattenfall in E-Stadt, RH2-PTG in G.). Obgleich entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass des Genehmigungsbescheides ist, ist bei der Frage der Entwicklung und Erforschung von Windenergie auch der Zeitpunkt des Antrages der Beigeladenen zu berücksichtigen, der hier auf den 27. Juli 2016 fällt. Nur, weil andere Vorhaben unterschiedlicher Vorhabenträger zeitgleich geplant oder aber schon vor Erlass der hier streitgegenständlichen Genehmigung mit der Erprobung begonnen wurde, entzieht das dem Vorhaben der Beigeladenen nicht die Grundlage. Allein die Existenz anderer Forschungsvorhaben rechtfertigt nicht die Annahme, dass kein Forschungs- oder Erprobungsbedarf mehr besteht, das Gegenteil ist der Fall. Das gilt umso mehr, wenn die Vorhaben nicht miteinander vergleichbar sind, weil sie sich unterscheiden. So wurde von Siemens in H. und von den Stadtwerken B-Stadt ein anderes Speichersystem (Steinschüttung, Stahlschalen) verwendet. Wesentlicher Unterschied zu den von der Klägerin genannten Vorhaben (insbesondere von den Stadtwerken M. und dem Schweriner Batteriespeicher) ist aber der, dass eine direkte Kopplung der Energiesektoren Wind und Wärme fehlt. Das Vorhaben der Beigeladenen zeichnet sich gerade durch eine direkte Verbindung der WEAn und des Wärmespeichers aus, ohne zwischengeschaltetes Stromversorgungsnetz. Soweit die Klägerin pauschal auf die Forschung und Erprobung von Windenergietechnik in Dänemark verweist, bleibt ihr Einwand oberflächlich. Dass es sich bei der Power-to-Heat-Technologie um eine zum damaligen Zeitpunkt neuartige Technologie gehandelt hat, bestätigen die zahlreichen Unterstützungsschreiben diverser Institutionen (vgl. etwa Schreiben des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2015, Bl. 496 BA C, Schreiben des Frauenhofer Instituts für Windenergie und Energiesystemtechnik vom 3. November 2015, Bl. 504 BA C, Schreiben der Fachhochschule Düsseldorf – Zentrum für Innovative Energiesysteme – vom 29. August 2014, Bl. 506 BA C, Schreiben des Bayerischen Zentrums für angewandte Energieforschung e. V. vom 16. Januar 2015, Bl. 509 BA C, Schreiben des Bundesverbandes Energiespeicher e. V. vom 25. April 2014, Bl. 518 BA C, Schreiben des Bundesverbandes WindEnergie vom 10. August 2015, Bl. 520 BA C). Allein der Umstand, dass die Schreiben nur 1-2 Seiten umfassen und an die Beigeladene gerichtet sind, steht der Einschätzung nicht im Wege. Warum es in dem frühen Stadium des Vorhabens einer umfassenden fachlichen Überprüfung bedurft hätte, legt die Klägerin nicht dar. Auch die von ihr genannten – teilweise zeitgleich, teilweise später – realisierten Vorhaben zeigen, dass der Erforschung und Entwicklung der Kopplung der Energiesektoren Wind und Wärme eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Ernsthaftigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich auch aus der Einbindung der verschiedenen Projektpartner (E., Stadtwerke B-Stadt, B-Stadtpark und Universität B-Stadt). Soweit die Klägerin die Schreiben der Projektpartner für nicht hinreichend substantiiert erachtet, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Im Zeitpunkt der Antragstellung sind keine überzogenen Anforderungen an die Einbindung von Projektpartnern dahingehend zu fordern, dass bereits alle Einzelheiten der Zusammenarbeit feststehen. Auch die damals noch ausstehende Genehmigung durch den Beklagten stand einer Regelung bis ins kleinste Detail entgegen. Die wissenschaftliche Begleitforschung durch die Universität B-Stadt soll über die gesamte Laufzeit andauern. Neben der Absichtserklärung der Universität B-Stadt unterstreicht insbesondere die zwischen der vormaligen Betreiberin und der Universität B-Stadt am 9. Januar 2017 geschlossene Kooperationsvereinbarung die Ernsthaftigkeit des Vorhabens (vgl. Bl. 99 BA D). Ob und inwieweit die Beigeladene als nunmehrige Vorhabenträgerin in die Vereinbarung eingetreten ist, kann dahinstehen. Denn durch die Anordnung in Nr. 3.10.7 in der streitgegenständlichen Genehmigung zur Unterrichtung des Beklagten über den Forschungsfortschritt ist hinreichend sichergestellt, dass das Vorhaben der Forschung dient und die Forschung über die gesamte Nutzungsdauer fortbesteht. Allein der Umstand, dass der Universität B-Stadt eine Grundlagenerforschung ermöglicht wird, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Vorhabens. Denn die Grundlagenforschung ist nicht der Hauptzweck des streitgegenständlichen Vorhabens. Sie ist vielmehr Mittel zum Zweck und als ein Nebenprodukt kein Ausschlussgrund. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Genehmigung lediglich die beiden WEAn genehmigt, nicht aber die Gesamtanlage, einschließlich des Wärmespeichers. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Wärmespeicher einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Überdies setzt sich die Klägerin abermals nicht mit der streitgegenständlichen Genehmigung auseinander. Denn Nr. 3.8 der streitgegenständlichen Genehmigung enthält eine Bedingung, dass die Beigeladene vor der Inbetriebnahme der ersten WEA den Nachweis zu führen hat, dass das Wärmespeichersystem errichtet wurde und eine direkte Anbindung an die WEA über Kabelverbindung erfolgt ist. Warum die Gesamtanlage damit nicht hinreichend abgesichert sein soll, ist nicht ersichtlich und legt auch die Klägerin nicht dar. Dass das Vorhaben – so die Klägerin – hauptsächlich kommerziellen Zwecken dient, ist nicht ersichtlich. Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beigeladene Forschungsziele nur vorschiebt, um die Anlagen kommerziell betreiben zu können. Die von der Klägerin dargestellte Berechnung überzeugt schon im Ansatz nicht. Darauf, ob der überwiegende Energieanteil für die Erprobung der Gesamtanlage verwendet wird, kommt es nicht an. Vielmehr ist maßgeblich auf den Zweck des Vorhabens abzustellen, der vorliegend hauptsächlich in der Erforschung und Erprobung der Gesamtanlage zu sehen ist. Dazu soll vorrangig überschüssige Energie an den Wärmespeicher abgegeben werden, wenn die WEAn – sei es aus Gründen der Netzauslastung oder aus wirtschaftlichen Gründen – sonst abgeschaltet werden müssten. Mit Blick auf den voranschreitenden Ausbau der Windenergie und den nicht in gleichem Maße voranschreitenden Ausbau der Stromversorgungsnetzkapazität dürfte die Gefahr von Stromnetzauslastungen zunehmen, was wiederum die Bedeutung Stromnetz unabhängiger Anlagen erhöht. Darüber hinaus soll die erzeugte Energie auch für die Erforschung der Schwarzstartfähigkeit verwendet werden. Die Klägerin berücksichtigt zudem nicht, dass aufgrund des Kapazitätseffekts auf einen nicht unerheblichen Teil der Nennleistung der WEA kein Verlass ist. Die Nennleistung gilt für optimale Bedingungen. Wegen der Unstetigkeit der Windstromeinspeisung ist aber mit rasch wechselnden Leistungskurven zu rechnen. Ungeachtet dessen setzt sich die Klägerin aber auch hinsichtlich dieses Einwandes (Energieanteile) nicht mit der streitgegenständlichen Genehmigung auseinander. Nach Nr. 3.10.6 hat die Beigeladene jährlich zu belegen, in welchem Maß die erzeugte Energie dem Forschungsvorhaben zugeführt wurde. Warum dadurch der Forschungscharakter nicht abgesichert sein soll, legt weder die Klägerin dar noch ist dies sonst ersichtlich. Hauptsächlich kommerzielle Zwecke indiziert auch die Nutzungsdauer nicht. Die Nutzungsdauer ist in Nr. 3.1 der streitgegenständlichen Genehmigung auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt. Damit unterscheidet sich die Laufzeit zwar nicht wesentlich von der üblichen Betriebszeit von WEAn. Allerdings soll die Nutzungsdauer der Anlagen – nach der Begründung zu Nr. 6.5 (3) RREP MM/R – in der Regel auf den zur Durchführung der Forschungs- und Erprobungsarbeiten benötigten Zeit begrenzt werden. Die wissenschaftliche Begleitforschung durch die Universität B-Stadt umfasst einen Zeitraum von 20 Jahren. Hinzu kommt, dass nach der Begründung zu Nr. 6.5 (3) RREP MM/R ein angemessener Refinanzierungszeitraum berücksichtigt werden kann. Insoweit sind insbesondere die hohen Errichtungs- und Beschaffungskosten sowie die Kosten für die Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen. So weist auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung Region B-Stadt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 auf erheblich geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und absehbare Mehrkosten hin (vgl. Bl. 453 BA E). Die Klägerin hat keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen, die eine Betriebsdauer von 20 Jahren als nicht mehr angemessen erscheinen lässt. Soweit sie Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit und eine Kostenanalyse fordert, überspannt sie die Anforderungen. Wie solche Ermittlungen bei einem Forschungsprojekt, das sich über einen so langen Zeitraum erstreckt, belastbar möglich sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal das Vorhaben gerade auch der Erprobung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Gesamtanlage dient und es während des Forschungszeitraums zu Veränderungen und Anpassungen kommen kann und in der Regel auch kommt. Dass sich die streitgegenständlichen Anlagen außerhalb eines Eignungsgebietes befinden, ist durch besondere Standortanforderungen begründet. Besondere Standortanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis einer räumlichen Nähe zum Standort des Betreibers beziehungsweise des Herstellerunternehmens ergeben (vgl. RREP MM/R 2011, Seite 84). So liegt der Fall hier. Insbesondere die Nähe zum Wärmeabnehmer (B-Stadtpark, etwa 2,5 km) und die Nähe zum Umspannwerk in S. rechtfertigen den Vorhabenstandort. Wärmeabnehmer sind im Raum B-Stadt häufiger anzutreffen als im ländlichen Raum, in denen Eignungsgebiete regelmäßig ausgewiesen sind. Eine besondere Nähe zum Wärmeabnehmer ist auch deshalb plausibel, da zwischen den WEAn und dem – im B-Stadtpark zu errichtenden Wärmespeicher – eine direkte (Kabel-)Verbindung besteht. Mit Blick auf höhere Leitungsverluste, höhere Kosten und eine höhere Störanfälligkeit bei einem längeren Leitungssystem erscheint es ebenfalls plausibel, kurze Wege zu bevorzugen. Schließlich kann durch die Nähe zur Hansestadt B-Stadt eine energetische Einbindung in die dortige Infrastruktur erfolgen. Die besonderen Standortanforderungen sind auch mit Blick auf die Nähe zum Umspannwerk S. erfüllt. Denn dieses verfügt über eine direkte Verbindung zum Kraftwerk B-Stadt, was für die Erforschung der Schwarzstartfähigkeit – im Falle eines Wiederhochfahrens nach einem Blackout – besondere Bedeutung hat. Die im Wärmespeicher vorhandene Energie soll – so die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – im Falle eines Blackouts Strom für das Hochfahren der WEAn bereitstellen. Dadurch soll Strom über das Umspannwerk S. an das Kraftwerk B-Stadt abgegeben werden, der zum Wiederhochfahren des Kraftwerks beitragen soll. Aktuell – so die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – wird die für den Netzaufbau erforderliche Energie aus Brandenburg bezogen. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin zur Erforschung und Erprobung der Schwarzstartfähigkeit gelten dieselben Grundsätze wie zur Erprobung der Sektorenkopplung. Insbesondere sind auch hier keine überhöhten Anforderungen an das Konzept zu stellen. Soweit die Klägerin unter anderem auf das Vorhaben in Neubrandenburg verweist, steht dies der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens schon deshalb nicht im Weg, weil die Vorhaben und auch die betroffenen Kraftwerke nicht vergleichbar sind. Außerdem ist nicht belegt, dass die Berechnungen des dortigen Vorhabenträgers, dass 18 bis 20 WEAn für einen Schwarzstart benötigt würden, zutreffend sind, erst recht nicht bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben. Für Neubrandenburg ist der dortige Vorhabenträger zudem von einer Schwachwindphase ausgegangen wurde. Allein insoweit dürften sich die örtlichen Bedingungen bereits unterscheiden, weil der vorliegende Vorhabenstandort näher an der Küste liegt und damit regelmäßig bessere Windbedingungen vorherrschen. Dass der Beigeladenen Bestandsanlagen für das Vorhaben zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich. Auch ein Standort innerhalb eines ausgewiesenen Windeignungsgebietes ist nicht erkennbar. Dadurch entstünden zudem weitere Wege, die die Zielerreichung – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – erschwerten. Dem Vorhabengebiet am nächsten lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Eignungsgebiete Nr. 1 „A.“ (nordwestlich, etwa 6,5 km) und Nr. 113 „S.“ (südwestlich, etwa 5 km). Im weiteren Umfeld (am Autobahnkreuz A 19/A 20) lagen die Eignungsgebiete Nr. 5 „K.“ (südöstlich), 16 „Ke.“ (südöstlich). Zudem befanden sich mehrere Eignungsgebiete im Raum Sa. an der A 20. (2) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt auch hinsichtlich des Artenschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Der in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verankerte Artenschutz ist individuenbezogen und schützt jedes einzelne Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art und dessen Habitat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 32). Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 24. August 2021 – 1 LB 21/16 –, juris, Rn. 57). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen beziehungsweise deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris Rn. 75). Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris Rn. 141; Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, juris Rn. 83 f.; Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 74 f.; Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25.17–, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen und bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 99). Nach der Vorschrift liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Soweit die Klägerin die angeordneten Lenkungsmaßnahmen für den Rotmilan für unwirksam erachtet, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Insoweit ist die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel und Teil Fledermäuse, Stand: 1. August 2016, heranzuziehen. Sie beruht auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen. Ihr kommt deshalb eine besondere Bedeutung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Abstandsvorgaben die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (sogenanntes Helgoländer Papier), Stand: April 2015, – die als Stand der Wissenschaft gelten würden – als maßgeblich ansieht, dringt sie damit nicht durch. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Helgoländer Papier empfohlenen Mindestabstände auch mit Blick auf länderspezifische Gegebenheiten bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaften durchgesetzt hätte. Vielmehr fehlen solche fachlich anerkannten Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Horstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen sind (vgl. im Einzelnen: OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die AAB-WEA, Teil Vögel, sieht hinsichtlich des Rotmilans unter anderem Lenkungsmaßnahmen als Vermeidungsmaßnahme vor. Der Umfang der zu schaffenden Lenkungsflächen muss je WEA mindestens dem Doppelten der von den Rotorblättern überstrichenen Fläche entsprechen. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ausreichend große Initial-Lenkungsmaßnahme realisiert wird, um die angestrebte und erforderliche Lenkungswirkung auslösen zu können. Insbesondere bei WEA-Konfigurationen von 1-4 WEA ist dieser Thematik besondere Aufmerksamkeit zu widmen (vgl. AAB-WEA, S. 70). Auch die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (Bl. 553 BA E) die Bereitstellung einer Lenkungsfläche für den Rotmilan gefordert. Diese Vorgaben hält die streitgegenständliche Genehmigung mit den Anordnungen in Nr. 3.9, 3.14.1 bis 3.14.3 sowie Nr. 3.14.6 bis 3.14.8 ein. Allein der Umstand, dass der Beklagte zusätzlich zu den Lenkungsflächen in Nr. 3.14.6 der streitgegenständlichen Genehmigung ein Monitoring angeordnet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Lenkungsmaßnahmen unwirksam sind. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 die vom Fachgutachter vorgenommene Einschätzung, dass die Lenkungsfläche sehr gut geeignet sei, als Vermutung eingestuft hat und im Prüfprotokoll vom 6. April 2017 ein nicht unbeachtliches Restrisiko dafür sieht, dass die Fläche tatsächlich angenommen werde. Allerdings hat die untere Naturschutzbehörde in dem Prüfprotokoll ebenfalls ausgeführt, dass prognostisch davon ausgegangen werden könne, dass die Fläche eine Lenkungsfunktion erfüllen wird. Eine allumfassende Sicherheit kann es im Vorfeld von (Lenkungs-)Maßnahmen nicht geben. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Absicherung der Wirksamkeit der Maßnahmen – auf Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde – in Nr. 3.14.6 der streitgegenständlichen Genehmigung zusätzlich ein Monitoring angeordnet hat, um Restzweifel zu beseitigen. Für den Fall, dass sich die Lenkungsmaßnahmen als unzureichend erweisen sollten, sieht Nr. 3.14.8 die Anordnung nachträglicher Maßnahmen vor. Da eine derartige Kombination von Lenkungsmaßnahme und Monitoring nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die weiteren Einwendungen der Klägerin zum Monitoring nicht an. Daher kann dahinstehen, ob sie überhaupt Einwendungen gegen das Monitoring erheben kann, wenn das Monitoring zum Schutz des im V. Wald brütenden Rotmilans angeordnet wurde und der V.er Wald nicht im Hoheitsgebiet der Klägerin liegt. Mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Ersetzung des Einvernehmens am 21. Dezember 2017) ist es auch unerheblich, ob nach diesem Zeitpunkt weitere Rotmilanhorste, teilweise innerhalb des Ausschlussbereiches, festgestellt worden sind. Dass im Bereich der WEAn Mäusebussarde festgestellt worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme eines artenschutzrechtlichen Verstoßes. Denn nach der AAB-WEA, Teil Vögel, bedarf es in diesem Fall (lediglich) einer Einzelfallprüfung; einen Ausschluss- oder Prüfbereich legt die AAB-WEA, Teil Vögel, für den Mäusebussard nicht fest. Vorliegend hat der Beklagte auf Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde im Prüfprotokoll vom 6. April 2017 eine Anordnung in Nr. 3.14.4 der streitgegenständlichen Genehmigung aufgenommen. Danach sind die Anlagen an den Tagen abzuschalten, an denen eine flächenhafte Bodenbearbeitung und die Ernte im Umkreis von jeweils 1 km um jede der Anlagen erfolgt. Die Anordnung dient dazu, das Tötungsrisiko auch für Mäusebussarde zu verringern, da sie Flächen, die beerntet oder deren Boden bearbeitet wird, besonders häufig aufsuchen. Zudem dient die Festlegung der Lenkungsfläche auch dem Schutz des Mäusebussards (vgl. Seite 43 der streitgegenständlichen Genehmigung). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit diese Schutzmaßnahmen unzureichend sein sollen. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf eine unzureichende Berücksichtigung des Kranichs, des Turmfalken, des Storches, des Wespenbussards und der Rohrweihe sowie von Mäusebussard- und Kolkrabenhorsten verweist, bleibt ihr Vorbringen oberflächlich. Es bleibt unklar, welchen Storch (Weiß- oder Schwarzstorch oder beide) die Klägerin meint. Nach den Gutachten der Beigeladenen befindet sich außerdem innerhalb von 500 m um die WEAn kein Kranichhorst. Nach der AAB-WEA, Teil Vögel, gelten für den Turmfalken und den Kolkraben keine besonderen Bereiche. Auch der Umstand, dass gegebenenfalls eine hohe Dichte an unterschiedlichen, geschützten Arten vorhanden ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht, höhere Anforderungen an die Distanz und die Bebaubarkeit zu stellen. Vielmehr ist für jede Art zu prüfen, ob und inwiefern das Vorhaben mit artenschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Artenschutz hinsichtlich der Fledermäuse vor. Denn dem Schutz der Fledermäuse ist hinreichend nachgekommen worden, um hinsichtlich des signifikant erhöhten Kollisionsrisiko „auf der sicheren Seite“ sein zu können. Gemäß Nr. 3. 1 AAB-WEA, Teil Fledermäuse, kann das Kollisionsrisiko von Fledermäusen durch pauschale Abschaltzeiten gemindert werden. Dabei ist eine worst-case-Annahme, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote erfüllt sind, grundsätzlich auch ohne weitere Voruntersuchung zulässig, wenn geeignete Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Nr. 3.1.2 AAB-WEA, Teil Fledermäuse). Soweit pauschale Abschaltzeiten für (angenommene) Standorte im Umfeld bedeutender Fledermauslebensräume vorgenommen werden, ist es unerheblich, ob Vorab-Untersuchungen stattgefunden haben oder nicht. Denn so oder so besteht aufgrund der tatsächlichen Abschaltung der Anlage kein Kollisionsrisiko, erst Recht kein erhöhtes. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, wonach worst-case-Betrachtungen bei der Bestandsaufnahme zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 7 C 4.21 –, juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. In Nr. 3.14.9 der streitgegenständlichen Genehmigung sind pauschale Abschaltzeiten im Sinne der AAB-WEA, Teil Fledermäuse, angeordnet worden. Zudem sieht Nr. 3.14.10 der streitgegenständlichen Genehmigung die Vorlage von Protokollen zu Windgeschwindigkeiten und Niederschlagsmengen bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres vor. (3) Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) wird durch das Vorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Vorbringen der Klägerin bleibt pauschal; sie wiederholt lediglich die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Außenbereich der naturgegebenen Bodennutzung dienen und der Allgemeinheit als Erholungslandschaft zur Verfügung stehen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, juris Rn. 31). Nutzungen – wie hier die WEAn – sind mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber gerade für den Außenbereich vorgesehen. Eine naturgegebene Bodennutzung ist auch mit den beiden WEAn möglich. Auch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft ist nicht festzustellen. Einen Erholungswert kann man einer Landschaft nur zusprechen, wenn sie über ein Mindestmaß an „freier Natur“ hinaus bestimmte Besonderheiten aufweist, die als Anziehungspunkt für die Allgemeinheit wirken können. Zudem darf die Landschaft für Erholungszwecke nicht aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten, beispielsweise das Vorhandensein stark emittierende Anlagen, ungeeignet sein. Wie weit sich die Errichtung baulicher Anlagen nachteilig auf die Umgebung und ihren Erholungswert auswirkt, ist jeweils nach der Art und Funktion der baulichen Anlage zu entscheiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 – 10 S 3206/21 –, juris Rn. 46). Besonderheiten, die als Anziehungspunkt für die Allgemeinheit wirken könnten, hat weder die Klägerin aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Allein der pauschale Verweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ein Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiet sowie Kleingärten reicht mit Blick auf die übrigen örtlichen Gegebenheiten nicht aus. So verläuft nördlich des Vorhabengebietes die B 105, östlich die B 103. Zudem liegen nördlich, östlich und südlich die Hansestadt B-Stadt sowie kleinere Ortschaften an. Inwieweit dies und der Umstand, dass die Flächen vorrangig landwirtschaftlich genutzt werden eine besondere Anziehungswirkung auf die Allgemeinheit hat, ist nicht ersichtlich. (4) Ob sich die Klägerin mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch auf drittschützende Rechte von Nachbarn berufen kann, kann dahinstehen. Denn die von ihr gerügten Umstände liegen jedenfalls in der Sache nicht vor. Soweit sich die Klägerin gegen die Lärm- und Schattenwurfprognose wendet, ist ihr Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Ihr Vorbringen bleibt insoweit pauschal, wobei sich die Klägerin abermals nicht mit den Anordnungen der streitgegenständlichen Genehmigung auseinandersetzt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Warum die Schall- und Schattenwurfprognose die Entfernungen zur Wohnbebauung in V. habe angeben müssen, legt die Klägerin nicht dar. Zum einen gehört V. nicht zu ihrem Hoheitsgebiet, sondern zu dem der Gemeinde L.. Zum anderen ist der Abstand als solches für die berechneten Geräuschimmissionen und den Schattenwurf nicht maßgeblich. Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 2.2. TA Lärm umfasst der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. In Bezug auf den Schattenwurf setzt sich die Klägerin nicht mit Nr. 3.11.2 der streitgegenständlichen Genehmigung auseinander. Danach wurde der Beigeladenen auferlegt, eine Beschattungsdauer von mehr als 8 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag durch betriebsbeschränkende Maßnahmen zu verhindern. Dazu hat die Beigeladene vor Inbetriebnahme der WEAn darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung an allen Immissionsorten garantiert wird. Ob es nach den Berechnungen – wie die Klägerin ausführt – an Immissionsorten zu einer Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer kommt, ist daher unerheblich. Die in Nr. 3.11.2 der Genehmigung zulässigen Höchstwerte entsprechen der in der Rechtsprechung anerkannten Faustformel, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von WEAn dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 B 29/20 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 6 L 1399/19 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 28 K 984/17 –, juris Rn. 107). Auch ein Verstoß gegen Abstandsvorgaben ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin in Bezug auf eine Abweichung von Abstandsregelungen auf § 31 Abs. 2 BauGB verweist, vermag das nicht zu überzeugen. Denn die Vorschrift regelt eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Vorliegend handelt es sich jedoch um Außenbereich gemäß § 35 BauGB, dem kein Bebauungsplan zu Grunde liegt. Dass der Beklagte eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 der Landesbauordnung in der vom 17. Juni 2017 bis zum 29. Dezember 2017 geltenden Fassung (LBauO M-V) auf die vom Rotor überstrichene Fläche zugelassen hat (Nr. 1.3 der streitgegenständlichen Genehmigung), ist nicht zu beanstanden. Eine solche Entscheidung war geboten. Denn der § 6 Abs. 1 Satz 4 LBauO, auf den die Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht dem Erfordernis von Abstandsflächen nicht entgegen. Dort heißt es: Für Windkraftanlagen, die innerhalb der in Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Eignungsgebiete errichtet werden, ist Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. Zum einen sollen die streitgegenständlichen Anlagen nicht innerhalb eines Eignungsgebiets errichtet werden. Erst der § 6 Abs. 1 Satz 4 LBauO in der Fassung ab dem 30. Dezember 2017 stellt generell auf WEAn im Außenbereich ab. Außerdem hat § 6 Abs. 1 Satz 4 LBauO zur Folge, dass Ausnahmen von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO gerade nicht gelten. Eine Ausnahme von Abstandsflächen sieht § 6 Abs. 1 Satz 4 LBauO dagegen nicht vor. Gemäß § 13 BImSchG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde aber Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, das die gebotene Abwägung als fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. zu den Anforderungen, insbesondere einer grundstücksbezogenen Atypik: OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 2014 – 3 M 1/14 –, juris). Die nicht reduzierte Abstandsfläche betrifft unter anderem das Flurstück der Klägerin (Flurstück W der Flur 1, Gemarkung G.). Die übrigen Eigentümer der Nachbargrundstücke haben der Abstandsflächenreduzierung zugestimmt. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Gemeinde Nachbarschaftsrechte (für die übrigen Eigentümer) geltend machen kann. Dies bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil die Argumente der Klägerin in der Sache nicht durchgreifen. Soweit die Klägerin eine Tabuzone von 1.000 m für maßgeblich erachtet, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Obgleich es solche Überlegungen für die Ausweisung von Windeignungsgebieten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geben mag, trifft das auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht in einer solchen Pauschalität zu. Daran ändert § 249 Abs. 9 BauGB n. F. nichts. Die Vorschrift galt im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung noch nicht. Auch bei der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung ist nicht pauschal auf einen Abstand von 1.000 m abzustellen. Vielmehr ist anhand einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles festzustellen, ob von den WEAn eine optisch bedrängende Wirkung und unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung ausgeht (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 7 B 15.21 –, juris Rn. 17). Um den Besonderheiten von WEAn und dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine sensiblere Betrachtungsweise als bei einem feststehenden Gebäude erforderlich macht, Rechnung zu tragen, wurde eine „Faustformel“ entwickelt. Danach wird bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA von mindestens dem Dreifachen der Gesamtanlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) die vorzunehmende Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von einer solchen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Denn bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die am Baukörper auftretende Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass in der Regel keine beherrschende Dominanz und damit auch keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung entstehen kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2023 – 1 LB 290/19 – und Urteil vom 10. April.2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 107; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 7 D 301/21.AK –, juris Rn. 71 ff. und vom 9. August.2006 – 8 A 3726/05 –, juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 24. März 2015 – 22 ZB 15.113 -; juris 22; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10 –, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2011 – 9 B 121/11 –, juris Rn. 12). Dies zu Grunde gelegt, scheidet eine optisch bedrängende Wirkung aus. Die streitgegenständlichen WEAn entfalten kein so hohes Maß an optischer Dominanz, dass sie sich als rücksichtlos darstellen. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich muss generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WEAn gerechnet werden. Selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung von etwa 800 m beträgt der Abstand zu den WEAn mehr als das Vierfache der Gesamtanlagenhöhe von 179,91 m (= Nabenhöhe von 122,05 m + ½ des Rotordurchmessers von 115,71 m) beziehungsweise 193,34 m (= Nabenhöhe von 135,48 m + ½ des Rotordurchmessers von 115,71 m). Besondere Einzelfallumstände, die – entgegen der Regelwirkung – gleichwohl die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung der WEA rechtfertigen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin bleibt insoweit oberflächlich. Insbesondere benennt sie keine konkreten Wohnhäuser, bei denen eine optisch bedrängende Wirkung gegeben sein soll. Hinsichtlich der Einwendungen zu Lärm- und Schattenimmissionen gelten die vorgenannten Erwägungen. Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf nachbarliche Interessen sinngemäß auch eine Verletzung ihres Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht – was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat –, vermag das den streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des Flurstücks W der Flur 1, Gemarkung G., das von der Abweichung der Abstandsflächen betroffen ist. Allerdings geht das Vorbringen der Klägerin über einen pauschalen Einwand nicht hinaus. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil das Flurstück – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – unbebaut ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, erscheint es dem Senat sachgerecht, der Klägerin auch deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat. Das betrifft zum einen die Frage, ob es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handelt. Hierzu und zu der – die Revisionszulassung ebenfalls begründenden – Frage, ob eine von Seiten des Gerichts gewährte Fristverlängerung zu einer Verlängerung der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG führen kann, bestehen bei Obergerichten unterschiedliche Rechtsauffassungen. Zum anderen betrifft die Zulassung der Revision die Frage der Einstufung des Vorhabens als solches zur Erforschung und Erprobung von Windenergietechnik. Die Klägerin wendet sich gegen eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Unter dem 23. Dezember 2014 beantragte die M. GbR die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEAn) zur Forschung und Entwicklung der Nutzung der Windenergie im Rahmen einer WIND FARM – POWER TO HEAT (WF-PTH). Es soll ein Wind-Wärmespeichersystem entwickelt und erprobt werden. Der Wärmespeicher soll erstmals direkt mit den WEAn verbunden und für eine Wärmenahversorgung eingesetzt werden. Die Anlagen des Typs ENERCON E115 haben eine Gesamthöhe von 179,90 m und 193,33 m, eine Nabenhöhe von 122,05 m und 135,48 m, eine Leistung von 3,0 MW und einen Rotordurchmesser von 115,71 m. Sie sind mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet. Vorhabengebiet sind die Flurstücke x und Y der Flur 1, Gemarkung G.. Unter dem 27. Juli 2016 beantragte die M. GbR eine Abweichung von der Abstandsflächenregelung. Der Beklagte beteiligte die Klägerin, die Eigentümerin der Flurstücke V und W der Flur 1, Gemarkung G., und des Flurstücks Z der Flur 4, Gemarkung L. und die der Abweichung nicht zustimmte. Mit Schreiben vom 1. August 2016 beteiligte der Beklagte die Klägerin und bat um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Beschluss vom 27. September 2016 versagte die Gemeindevertretung der Klägerin das Einvernehmen. Das teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 28. September 2016 mit. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bekräftigte die Klägerin die Versagung. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der beantragten WEAn. Er ersetzte das von der Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen. Zudem ließ er eine Abweichung von der Abstandsflächenregelung zu. Unter dem 3. Januar 2018 zeigte die M. GbR einen Betreiberwechsel auf die Beigeladene an. Der Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin am 9. Januar 2018 zugestellt. Mit Fax vom 26. Januar 2018 erhob sie Widerspruch. Die in diesem Rahmen beantragte Akteneinsicht wurde am 22. März 2018 wahrgenommen. Daraufhin begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch mit 34seitigem Schriftsatz vom 20. Juni 2018. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021, der Klägerin zugegangen am 19. Mai 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 21. Juni 2021, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben und Einsicht in die Verwaltungsvorgänge beantragt. Unter dem 3. August 2021 hat das Gericht auf telefonischen Antrag der Klägerin die mündlich bereits am 27. Juli 2021 verlängerte Klagebegründungsfrist auf vier Wochen ab Übersendung der Verwaltungsvorgänge verlängert. Am 14. April 2022 hat die Klägerin die Klage begründet und diese im Laufe des Verfahrens vertieft. Der Klägerin ist am 6. März 2023 Akteneinsicht gewährt worden. Bereits am 9. März 2021 hat die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gestellt, der unter anderem eine Verschiebung des Standortes der WEA 01 vorgesehen hat. Mit E-Mail vom 21. März 2023 hat die Beigeladene von der Verschiebung der WEA 01 Abstand genommen und stattdessen nur noch einen Antrag hinsichtlich der Änderung am Anlagentyp gestellt. Die Klägerin begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt: Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG sei gewahrt worden. Mangels gewährter Akteneinsicht habe sie die Klagebegründung nicht rechtzeitig einreichen können. Sie sei daher entschuldigt. Ihr könnten Verzögerungen bei der Akteneinsicht, die während der gesamten 10wöchigen Klagebegründungsfrist nicht erfolgt sei, nicht angelastet werden. Sie habe bereits mit der Klageschrift Akteneinsicht beantragt. Sie habe die Verzögerung der Akteneinsicht auch nicht selbst verschuldet. Es entspreche allgemein üblicher Praxis, eine umfassende Klagebegründung erst nach Akteneinsicht abzugeben. Erst dann könne der Prozessstoff fixiert werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verwaltungsvorgänge sehr umfangreich seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene inzwischen eine Standortveränderung vorgenommen und neue Anträge gestellt habe. Es sei daher vor der Akteneinsicht nicht erkennbar gewesen, ob die Beigeladene die bisherige Genehmigung überhaupt noch weiterverfolge. Eine Präklusion wäre daher mit höherrangigem Recht, hier § 100 VwGO, nicht vereinbar. Darüber hinaus habe das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ermitteln können. Insoweit obliege es dem Beklagen beziehungsweise der Beigeladenen Gründe vorzutragen, warum der Aufwand für das Gericht nicht gering sei. Die Ausführungen der Beigeladenen seien lediglich allgemeiner Natur. Die Verwaltungsvorgänge seien stets Grundlage der Urteilsfindung. Daher sei bereits fraglich, ob überhaupt ein „zusätzlicher Aufwand“ gegeben sei. Jedenfalls sei der Aufwand als gering anzusehen, wenn sich aus den Verwaltungsakten ohne Weiteres ergebe, aus welchen tatsächlichen Gründen die Entscheidung angefochten werde. Dies sei hier der Fall, weil sie bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren umfassend und substantiiert Einwendungen erhoben habe. Eine spätere Vertiefung sei zulässig. Schließlich sei die Präklusion allenfalls auf umweltbezogene Normen beschränkt. Eine umfassende Präklusion stünde dem Zweck von § 6 UmwRG (Verfahrensvereinfachung) entgegen. Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zählten nicht zu umweltbezogenen Vorschriften. Denn die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung beeinträchtigten keinen Umweltfaktor. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es fehle eine gesicherte – wegeseitige – Erschließung. Bei der Straße handele es sich um eine Straße zu einem Wohngebiet, die nicht für Schwerlasttransporte ausgelegt sei. Der Netzanschluss sei nicht gesichert. Eine verbindliche Zusage der Stadtwerke B-Stadt fehle. Da das Vorhaben Forschungszielen diene, müssten auch die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Forschungsziele erfüllt seien (Netzanschluss und Anschluss an die Speicherkomponenten). Es sei unklar, welchen Stand der Anschluss der WEAn an die Wärmeerzeugungs- und Speicherkomponenten habe. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Es diene nicht der Erforschung oder Erprobung der Windenergie. Damit widerspreche es den Darstellungen der Raumordnung, konkret Nr. 6.5 (3) des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/B-Stadt 2011 (RREP MM/R). Das Vorhaben liege außerhalb ausgewiesener Eignungsgebiete und sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. So stellten die Einzelanlagen keine Prototypen dar. Die Beigeladene wolle vielmehr bereits am Markt erhältliche Anlagen nutzen. Der Serienstart der streitgegenständlichen WEAn habe 2021 begonnen. Die ersten kommerziellen Projekte seien 2020 erfolgt. Die Klägerin macht insoweit Ausführungen zu konkreten Projekten. Ein Unterschied zum vorliegenden Vorhaben sei nicht ersichtlich. Die Antragsunterlagen enthielten nur Schlagworte zu den angestrebten Zielen. Wie diese erreicht werden sollen, sei technisch nicht begründet worden. Der Beklagte habe die Angaben der Beigeladenen nicht überprüft. Dem Vorhaben fehle zudem der Innovationscharakter. Insbesondere der Frage, wie mit schwankender Stromerzeugung aus Wind umzugehen sei, sei bereits nachgegangen worden. Überdies sei es nicht Sinn der Ausnahmeregelung, der Universität B-Stadt Grundlagenforschung zu ermöglichen. Aus dem Schreiben der Bürgerinitiative vom 14. Mai 2017 auf die Eingabe von D. ergebe sich, dass dem Konzept der Beigeladenen Ausführungen zum Stand der Technik/Forschung fehlten. Das Vorhaben diene nicht der Entwicklung oder Erprobung von Technologien zur weiteren Umwandlung und Zwischenspeicherung von Elektrizität aus Windenergie. Eine hierfür gebotene Entwicklungs- und Ausführungsreife besitze das Vorhaben nicht. Da die Gesamtkonstruktion laut Antragsunterlagen erst noch entwickelt werden müsse, liege gerade noch kein Konzept vor. So fehlten Angaben zum tatsächlichen Wärmebedarf sowie zur geplanten Wärmeverteilung im Industriepark. Die Schreiben der Universität B-Stadt zur wissenschaftliche Begleitforschung enthielten lediglich pauschale Angaben. Auch den übrigen Unterlagen sei lediglich eine konzeptionelle Beschreibung des Forschungsziels und des verfolgten Lösungsansatzes zu entnehmen. Die Einheit des Vorhabens werde dadurch in Frage gestellt, dass mit dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid die WEAn getrennt von der Speicheranlage genehmigt würden. Es liege zudem kein Forschungsvorhaben zur Netzausfallvorsorge vor. Unklar sei, wie der Test zur Schwarzstartfähigkeit erfolgen solle. Auch dem Beklagten hätten sich Fragen gestellt; er habe diese jedoch nicht weiterverfolgt. Ein konkretes Forschungskonzept fehle. Die Darstellungen beschränkten sich auf Forschungsziele und -ansätze. Es gebe bereits vergleichbare Vorhaben. Es sei offen, auf welche Daten zugegriffen werden solle. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene Forschungsziele vorschiebe, um die WEAn kommerziell betreiben zu können. Das sei aber nach Nr. 6.5 (3) RREP ausgeschlossen. Eine rein kommerzielle Nutzung werde gestützt durch den Umstand, dass für eine Schwarzstartfähigkeit wesentlich mehr als zwei WEAn erforderlich seien. Die Klägerin verweist auf ein Projekt in Altentreptow, bei dem für eine Schwarzstartfähigkeit mindestens 18 bis 20 WEAn erforderlich seien. Auch wenn die Beigeladene nicht Vorhabenträgerin in Altentreptow sei, müssten die Darlegungen bei gleichartigen Forschungsprojekten umso detaillierter und substantiierter sein. Der Genehmigungsbescheid sei ebenfalls sehr vage und kläre nicht auf, wie sich die Anteile der produzierten Anteile der Windenergie verteilten. Der Verweis auf diverse Stellungnahmen gehe fehl. Sie ersetze eine ernsthafte Auseinandersetzung durch den Beklagten nicht. Der Beklagte habe die behauptete Forschung nicht mit Nebenbestimmungen abgesichert. Zudem fehlten Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit des angestrebten Ergebnisses, insbesondere eine Kostenanalyse. Dass es der Beigeladenen vorrangig um eine kommerzielle Nutzung gehe, zeige sich auch an den Leistungsmerkmalen des Wärmespeichers. Die Nennleistung der WEAn liege mit insgesamt über 8,4 MW deutlich über der Kapazität des Wärmespeichers. Bereits eine WEA erzeuge das 15fache der erforderlichen Energie für den Wärmespeicher. Damit würden nur 3 % der erzeugten Energie für das Forschungsprojekt verwendet. 97 % würden kommerziell genutzt. Soweit der Beklagte auf einen angemessenen Refinanzierungszeitraum verweise, verkenne er, dass dies den Betrieb der Anlage als Forschungs- und Erprobungsobjekt und nicht als Finanzquelle voraussetze. Auch hinsichtlich der Laufzeit sei fraglich, von welchen Daten der Beklagte für die Bestimmung der Befristung ausgegangen sei. Die Beigeladene habe keine Berechnungen vorgelegt. Mangels Konzept sei nicht sichergestellt, dass der Privilegierungstatbestand auf Dauer erfüllt sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene die Anlagen später zu nichtprivilegierten Zwecke nutze. So fehlten etwa Belege für eine dauerhafte Einbeziehung des Energiespeichers und des Kraftwerks. Überdies sprächen keine besonderen Umstände für den gewählten Standort. Allein die Häufung von Unternehmen aus der Windenergiebranche im Raum B-Stadt reiche für eine Ausnahme nicht aus. Eine Notwendigkeit für eine besondere Nähe zum Forschungspartner bestehe nicht. Kurze Wege seien eine bloße Annehmlichkeit. Das Gleiche betreffe die Nähe zum Industriepartner sowie die räumliche Nähe zwischen den WEAn und dem Wärmespeichersystem. Erhebliche Verluste auf dem Transport der Wärme würden nicht näher dargestellt. Warum ein Betrieb in einem bestehenden Windpark nicht möglich sein solle, werde lediglich pauschal behauptet. So habe die Erweiterung bestehender Anlagen um einen Wärmespeicher erwogen werden können. Ferner fehle es an verbindlichen Vereinbarungen mit einem systemrelevanten Kraftwerk, die die Ernsthaftigkeit und eine besondere Standortnähe belegten. Allein das Fehlen von Standortalternativen rechtfertige nicht die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme. Dem Vorhaben stünden ferner Belange des Naturschutzes entgegen. Dies betreffe zunächst den kollisionsgefährdeten Rotmilan. In der näheren Umgebung befänden sich mehrere Rotmilan-Brutplätze. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vorgesehene Tabu-Zone von 1.500 m werde nicht eingehalten. Das vom Beklagten angeordnete Monitoring sei nicht ausreichend. Hinsichtlich der festgesetzten Lenkungsfläche gehe selbst der Beklagte davon aus, dass diese ungeeignet seien. Er habe nicht dargelegt, dass die Lenkungsmaßnahmen wirksam seien. Es hätten zudem weitere windkraftsensible Vogelarten berücksichtigt werden müssen. Insoweit liege ein Ermittlungsdefizit vor. Ferner seien Mäusebussard- und Kolkrabenhorste festgestellt worden, die ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die hohe Dichte an unterschiedlichen geschützten Arten führe zu höheren Anforderungen an die Distanz und die Bebaubarkeit. Überdies liege ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot im Hinblick auf Fledermäuse vor. Beim Vorhabengebiet handele es sich um einen sensiblen Fledermausstandort. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte Anzahl der Fledermausquartiere sei unzutreffend. Die Ermittlungen zum Fledermauszug seien unvollständig. Insoweit seien Untersuchungen des LUNG G. und des Beklagten nicht berücksichtigt worden. Durch das Vorhaben werde zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich werde durch die naturgegebene Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Da der Bereich nicht vorbelastet sei, seien die WEAn als besonders störend anzusehen. Besonders die großen Anlagen in kurzer Distanz zueinander beeinträchtigten die natürliche Landschaft. Einer Befreiung von den Abstandsflächen stünden nachbarliche Interessen entgegen, die nach § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen seien. In der Lärm- und der Schattenwurfprognose sei die Entfernung der nächstgelegenen Wohngebäude in V. nicht genannt. Der Abstand betrage etwa 800 m. Durch die Rechtsprechung sei eine Tabuzone von 1.000 m festgesetzt worden. Aus der Schattenwurfprognose ergebe sich zudem, dass ein Großteil des Ortes V. im Schattenwurfbereich liege. An Messpunkten seien die Werte teilweise massiv überschritten. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2017 zu dem Az.: 571-1.6.2V-173 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 zu dem Az.: 571-1.6.2V-173 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Vorhaben diene jedenfalls der Nutzung der Windenergie. Die Klägerin vermische die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und Nr. 6.5 (3) RREP. Darauf, ob das Vorhaben auch der Erforschung und Entwicklung der Windenergie diene, komme es nicht an. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 6.5 (3) RREP lägen vor. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Genehmigungs- und Widerspruchsbescheid. Ob der genehmigte Anlagentyp inzwischen die Serienreife erlangt habe, sei unbeachtlich, weil der Zeitpunkt des Ersetzens des gemeindlichen Einvernehmens maßgeblich sei. Dass in diesem Zeitpunkt die Power-to-heat-Technologie bereits abschließend erforscht gewesen sei, sei fernliegend. Der Forschungscharakter entfalle nicht deshalb, weil es vergleichbare Forschungsvorhaben gebe. Überdies hätten nicht alle von der Klägerin genannten Vorhaben der Forschung gedient. Einige Vorhaben seien erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung beantragt oder verwirklicht worden; einige verfügten nicht über eine direkte Verbindung von WEAn und Power-to-Heat-Anlage. Die Antragsunterlagen stellten das Vorhaben ausführlich dar. Bei dem geplanten Wind-Wärme-System handele es sich zumindest mit Blick auf die konkrete Anordnung der Einzelkomponenten um ein einzigartiges Projekt, das der Erprobung bedürfe. Die streitgegenständlichen Anlagen dienten als wesentlicher Teil der Erprobung des Gesamtsystems. Dem Ausschluss hauptsächlich kommerzieller Vorhaben werde regelmäßig mit einer Beschränkung der Nutzungsdauer entgegengewirkt. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der von den WEAn generierten Energie und des Energiebedarfs des Wärmespeichers trage daher nicht, zumal nur die überschüssige Energie für den Wärmespeicher genutzt werden solle. Die Durchführung eines Forschungsvorhabens ohne Einbindung in ein kommerzielles Projekt sei kaum realisierbar. Ansonsten seien Forschungsvorhaben mit vergleichsweise geringem Energiebedarf nicht durchführbar. Ferner sei eine wissenschaftliche Begleitforschung durch die Universität B-Stadt von 20 Jahren vorgesehen. Die Auflagen in Nr. 3.10.6 und 3.10.7 sicherten das Forschungsvorhaben hinreichend ab. Dass die streitgegenständliche Genehmigung den Wärmespeicher nicht erfasse, sei unerheblich. Dieser bedürfe keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Einheitlichkeit des Gesamtvorhabens werde hinreichend durch die Nebenbestimmungen in Nr. 3.8, 3.10.6 und 3.10.8 sichergestellt. Dabei sei es unschädlich, dass der Netzanschluss nicht gesondert durch den Genehmigungsbescheid erfasst werde. Die erforderlichen Standortanforderungen seien erfüllt. Einer Alternativlosigkeit bedürfe es nicht. Dass das RREP MM/R keine strengen Anforderungen gestellt habe, ergebe sich auch aus einem Vergleich zur – nunmehr strengeren – Fortschreibung des RREP. Besondere Standortanforderungen ergäben sich aus der notwendigen direkten Verbindung zwischen den WEAn und dem Wärmespeicher sowie aus der Nähe zum GuD-Kraftwerk in B-Stadt. Eine Direktverbindung sei für eine sparsame Boden- und Flächennutzung sowie Minimierung von Leitungsverlusten erforderlich. Ansonsten müsste der Windstrom ins Netz eingespeist und von dort durch den Wärmespeicher bezogen werden. Auch die Erschließung sei gesichert. Insoweit komme es nicht auf die Errichtungsphase an. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit zusätzlichen Kosten belastet werde. Das Vorhaben verstoße nicht gegen den Artenschutz. Das Helgoländer Papier sei nicht maßgeblich, sondern die AAB-WEA, Teil Vögel und Teil Fledermäuse. Für den Rotmilan gelte ein Ausschlussbereich von 1.000 m und ein Prüfbereich von 2.000 m. Warum die wegen der beiden Rotmilanhorste angeordneten Lenkungsmaßnahmen wirkungslos sein sollten, lege die Klägerin nicht dar. Der Beklagte verweist auf abschließende Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und auf eine aktualisierte Version des Prüfprotokolls. Ob sich Horste veränderten, sei unbeachtlich. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Es treffe zu, dass in der Umgebung Kolkraben und Mäusebussarde festgestellt worden seien. Unter anderem zum Schutz des Mäusebussards seien Nebenbestimmungen getroffen worden. Der Kolkrabe sei weder im Helgoländer Papier noch in den AAB-WEA, Teil Vögel, erwähnt. Soweit die Klägerin höhere Anforderungen an die Distanz und Bebaubarkeit stelle, sei nicht ersichtlich, woher sie diese Anforderungen nehme. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Fledermausschutz. In Nr. 3.14.9 seien pauschale Abschaltzeiten angeordnet. Damit liege das Vorhaben nach der AAB-WEA, Teil Fledermäuse, auf der sicheren Seite. Die genaue Anzahl der Fledermausquartiere könne somit dahinstehen. Mit Blick auf die Anordnung pauschaler Abschaltzeiten hätte es gar keiner Ermittlungen bedurft. Soweit die Klägerin auf die Einhaltung eines Abstandes im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB verweist, gehe dies fehl. Da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, sei § 31 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig. Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gebe es keine Tabuzone von 1.000 m um WEAn. Hinsichtlich des Schattenwurfs verweist der Beklagte auf die Nr. 3.11.2 bis 3.11.5 der streitgegenständlichen Genehmigung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klägerin die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt habe. Diese habe den Zweck, Verfahren zu beschleunigen. Die Klägerin habe die Klage am 21. Juni 2021 erhoben. Erst mit Schriftsatz vom 14. April 2022 habe sie die Klage begründet. Das verspätete Vorbringen sei weder entschuldigt noch mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Beteiligten ermittelbar gewesen. Letzteres ergebe sich bereits aus der 38seitigen Klagebegründung sowie aus den umfangreichen Verfahrensakten. Die Widerspruchsbegründung der Klägerin ändere nichts, weil dadurch der Anwendungsbereich von § 6 UmwRG erheblich eingeschränkt werden würde. Die Klageerhebung impliziere nicht, dass sich die Klägerin auf sämtliche Umstände der Widerspruchsbegründung berufen wolle. Weder die Klageerwiderung des Beklagten noch eine spätere inhaltliche Stellungnahme der Beigeladenen ändere daran etwas. Dass der Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt worden sei, sei unbeachtlich. Wie der Schriftsatz vom 14. April 2022 zeige, sei ihr eine Klagebegründung ohne Akteneinsicht möglich gewesen. Auch stehe allein eine nicht gewährte Akteneinsicht, auch wenn eine Klagebegründung nach erfolgter Akteneinsicht der Praxis entspreche, der Präklusion nicht im Wege. Dass die Klägerin zur Klagebegründung auf die Akteneinsicht angewiesen gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin wäre nicht gehindert gewesen, eine fristgerechte Klagebegründung nach erfolgter Akteneinsicht weiter zu vertiefen. Sie sei bereits im Genehmigungs- und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesen. Sie habe dort ihre Rechtsposition dargelegt. Dies wäre ihr auch zu Beginn des Klageverfahrens möglich gewesen, zumal die Klägerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht erhalten habe und dort hinlänglich beteiligt worden sei. Die Präklusion beschränke sich nicht nur auf umweltbezogene Einwendungen. Schon der Wortlaut sehe keine Einschränkung vor. Ungeachtet dessen beziehe sich das Vorbringen der Klägerin insgesamt auf umweltbezogene Vorschriften, wozu auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Raumordnungsaspekte zählten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es komme nicht auf eine atypische Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an, sondern es liege bereits kein Ziel der Raumordnung vor, welches eine Ausweisung an anderer Stelle vorsehe. Nr. 6.5 (3) RREP entfalte keine Ausschlusswirkung. Die Beigeladene macht Ausführungen dazu, dass die von Nr. 6.5 (3) RREP erzeugte Ausschlusswirkung unwirksam sei. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vor. Bei der WF-PTH handele es sich um ein Vorhaben zur Erforschung und Erprobung von Windenergietechnik, konkret zur weiteren Umwandlung und Zwischenspeicherung von Elektrizität aus Windenergie. Ferner solle die Schwarzstartfähigkeit erforscht werden. Daher handele es sich auch um ein Forschungsvorhaben zur Netzausfallvorsorge. Zudem sei die Erstellung eines Ablaufprozesses zum Wiederanfahren eines Kraftwerkes beabsichtigt. Im Vergleich zu marktüblichen Anlagetypen benötige der streitgegenständliche Anlagentyp technische Anpassungen. Nr. 6.5 (3) RREP fordere keinen Prototypen. Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens seien keine Voraussetzung für Forschungsvorhaben. Sie seien nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Schwerpunkt liege auf der refinanzierten Forschung, nicht auf einem wirtschaftlichen, kommerziellen Betrieb der WEAn. Ungeachtet dessen sei das nach Nr. 6.5 (3) RREP aber auch nicht ausgeschlossen. Lediglich in der Begründung hinsichtlich der Befristung der Nutzungsdauer werde Bezug auf kommerzielle Zwecke genommen. Die Nutzungsdauer sei auf 20 Jahre begrenzt. Dabei sei die Refinanzierung des Forschungsvorhabens berücksichtigt worden. Die hohen Kosten für Wärmespeicher und Wärmeproduktion erforderten zwei Anlagen. Die von der Klägerin genannten Vorhaben seien mit dem vorliegenden Vorhaben nicht vergleichbar und teilweise zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht existent beziehungsweise erst in einem frühen Stadium der Entwicklung gewesen. Erst durch die direkte Verbindung zwischen den WEAn und dem Wärmespeicher ergäben sich neuartige Anwendungsmöglichkeiten und Effizienzpotentiale, die zu testen und in der Praxis zu untersuchen seien. Der Innovationscharakter ergebe sich aus der direkten Belieferung des Wärmespeichers, der sodann einen Gewerbebetrieb mit grüner Wärme versorge, einschließlich einer Langzeitforschung für ein intelligentes Energiemanagement. Der Innovationscharakter sei von mehreren Stellen bestätigt worden. Die besonderen Standortanforderungen seien ebenfalls erfüllt. Die Klägerin setze sich nicht mit der Begründung der Standortwahl auseinander. Insbesondere sei eine geringe Entfernung zwischen WEAn und Wärmeabnehmer erforderlich. Dies führe zu geringeren Kosten für die Kabeltrasse und beschränke den ohnehin geringen finanziellen Spielraum nicht zusätzlich. Eine geringe Entfernung sei auch für die Forschung im laufenden Betrieb und die Abstimmung der Systeme aufeinander geboten. Wärmeabnehmer im ländlichen Raum gebe es kaum. Das sei in B-Stadt anders. Die Beigeladene habe keinen entsprechenden Zugriff auf Bestandsanlagen, zumal diese auch nicht ohne Weiteres nutzbar seien. Vielmehr bedürfte es einer technischen Umrüstung. Eine ausreichende Erschließung sei gesichert. Maßgeblich sei das betriebsbedingte Verkehrsaufkommen. Eine baubedingte Erschließung sei nicht erforderlich. Auch der Netzanschluss falle nicht unter die Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Öffentliche Belange des Artenschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar lägen innerhalb eines 2.000-m-Bereiches zwei Rotmilanhorste. Entsprechend der AAB-WEA, Teil Vögel, sei der Ausschlussbereich von 1.000 m aber eingehalten und Lenkungsmaßnahmen angeordnet worden. Dabei seien die Lenkungsflächen umfangreicher als nach der AAB-WEA, Teil Vögel, vorgesehen. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot scheide damit aus. Es bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Lenkungsmaßnahmen. Das Monitoring solle lediglich etwaige Restzweifel ausräumen und sicherstellen, dass die nördliche Ablenkfläche angenommen werde. Eine absolute Sicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Maßnahmen müsse nicht bestehen. Auch hinsichtlich des Fledermausschutzes sei das Vorhaben nicht zu beanstanden. Die vormalige Betreiberin habe das Fledermausvorkommen hinreichend untersucht, zumal der Genehmigungsbescheid pauschale Abschaltzeiten im Sinne der AAB-WEA, Teil Fledermäuse, und übereinstimmend mit der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde anordne. Im Falle einer solchen worst-case-Betrachtung spielten etwaige Ermittlungsdefizite keine Rolle. Auch öffentliche Belange der Landschaftspflege und der Erholungswert der Landschaft seien nicht unzulässig beeinträchtigt. Eine nach § 15 BNatSchG auszugleichende Beeinträchtigung stehe einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht im Wege. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei weder erteilt noch erforderlich gewesen. Es gebe keinen Bebauungsplan und auch keine Tabuzone um WEAn von 1.000 m. Schließlich könne die Klägerin keine drittschützenden Rechte von Anwohnern geltend machen, die im Übrigen auch in der Sache nicht vorlägen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.