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Beschluss

6 U 703/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0622.6U703.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Verwirkungstatbestands stehen Zeit- und Umstandsmoment in einem insgesamt zu würdigenden Wechselverhältnis, so dass absolute Zeiträume für sich in keiner Weise aussagekräftig sind; dementsprechend kann sogar das Zeitmoment unter entsprechenden weiteren Umständen weit unterhalb der Fristen der Regelverjährung erfüllt sein (vgl. etwa BGH, 11. Oktober 1968, V ZR 121/67).(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Verwirkungstatbestands stehen Zeit- und Umstandsmoment in einem insgesamt zu würdigenden Wechselverhältnis, so dass absolute Zeiträume für sich in keiner Weise aussagekräftig sind; dementsprechend kann sogar das Zeitmoment unter entsprechenden weiteren Umständen weit unterhalb der Fristen der Regelverjährung erfüllt sein (vgl. etwa BGH, 11. Oktober 1968, V ZR 121/67).(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. April 2020 (Bl. 86 d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.510,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des KfZ X mit der FIN WD... und unter Aufgabe seines Anwartschaftsrechts auf Übereignung an ihn. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.384,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 14.02.2019 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen Nr... mehr zustehen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von dem Kläger angebotenen KfZ X mit der FIN WD... seit dem 14.02.2019 im Annahmeverzug befindet und mit der Zahlung des im Antrag zu 1. genannten Betrag im Schuldnerverzug, 5. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.832,01 € freizustellen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 3. April 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein mögliches Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verwirkt, davon abgesehen das Widerrufsrecht aber auch verfristet gewesen sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 Stellung genommen. Er hat dabei nochmals seine Auffassung vertieft und im Einzelnen erläutert, wonach Verwirkung nicht in Betracht komme. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 3. April 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 5. Mai 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht des Klägers wäre jedenfalls verwirkt, da die im Hinweisbeschluss im einzelnen dargestellten – und vom Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt nicht angegriffenen – Voraussetzungen der Verwirkung nach der Gesamtabwägung des Senats hier vorliegen. aa) Insoweit trifft es zunächst nicht zu, dass der Senat von einem Automatismus ausgehe oder auf Vermutungen zurückgreife, indem er bei Widerruf nach Rückführung von Darlehen ohne Weiteres auf das Vorliegen von Verwirkung schließe. Der Senat stellt unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat anwendet, aufgestellten Anforderungen auf die Umstände des Einzelfalles ab. Dass das bei ähnlich gelagerten Fällen zu ähnlichen Ergebnissen führt, liegt in der Natur der Sache. Soweit es im Beschluss vom 3. April 2020 heißt, „Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen, sind nicht gegeben“, ist diese Formulierung daher nicht Ausdruck eines solchen Automatismus', sondern belegt nur und gerade, dass der Senat die für und gegen Verwirkung sprechenden Gesichtspunkte im konkreten Fall sammelt, sich aber weitere gegen die Verwirkung sprechende Gesichtspunkte nicht feststellen lassen. bb) Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass sich die Beklagte auf das Ausbleiben des Widerrufs eingerichtet und die klägerischen Zahlungen anderweitig eingesetzt und mit ihnen gearbeitet habe, ist es nach der Lebenserfahrung offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 14; vom 2. April 2019 – XI ZR 687/17 –, Rn. 19; Beschluss vom 5. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4, jeweils juris). In gleicher Weise entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Darlehensgeber nach vollständiger Ablösung des Darlehens die bestellten Sicherheiten auch deshalb zurückgewährt, weil er davon ausgeht, dass damit das Vertragsverhältnis endgültig abgewickelt werden kann und weil er nicht damit rechnet, dass der Darlehensnehmer später noch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend macht. Denn vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach einem erklärten Widerruf. Dass ein Darlehensgeber umgekehrt die Sicherheit freigeben könnte, solange er noch mit einem Widerruf rechnet – darauf liefe die Auffassung des Klägers hinaus – erscheint demgegenüber ausgeschlossen. cc) Soweit die Stellungnahme darauf verweist, dass der Zeitraum zwischen Rückzahlung und Widerruf weit unter der dreijährigen Regelverjährungsfrist liege, folgt auch daraus nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat anwendet, betrifft der zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment, sondern kann – nur, aber immerhin – bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14, juris). Schon daher ist nicht erkennbar, warum sich die Beurteilung insoweit an der Dauer der Regelverjährung sollte orientieren müssen, zumal im Rahmen des Verwirkungstatbestands Zeit- und Umstandsmoment in einem insgesamt zu würdigenden Wechselverhältnis stehen, so dass absolute Zeiträume für sich in keiner Weise aussagekräftig sind; dementsprechend kann sogar das Zeitmoment unter entsprechenden weiteren Umständen bei noch sehr viel kürzeren Zeiträumen, als den vorliegend einschlägigen, und weit unterhalb der Fristen der Regelverjährung erfüllt sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 1968 – V ZR 121/67 –, juris: Wenige Wochen für die Verwirkung eines Kündigungsrechts). dd) Dass eine Rückabtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche noch nicht erfolgt ist, steht der Verwirkung ebenfalls nicht entgegen. Die Beklagte hat das Sicherungseigentum als wesentliche Sicherheit freigegeben (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 20, juris). Entscheidend ist, dass in der Freigabe des Sicherungseigentums ein Verhalten liegt, das zeigt, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hat, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. b) Nochmals weist der Senat außerdem ergänzend darauf hin, dass das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Senats auch verfristet wäre (vgl. im Einzelnen die im Hinweisbeschluss zitierte Senatsrechtsprechung sowie aus jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –, jeweils juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.