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Urteil

9 U 142/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abwägung nach §17 StVG ist derjenige teilhaftbar, der durch verbotswidriges Befahren einer Sperrfläche das Unfallrisiko begründet; dieses Verschulden kann höher gewichtet werden als ein Mitverschulden des Linksabbiegers. • Ein Linksabbieger hat nach §9 Abs.3 S.1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; erkennt er beim Anfahren konkrete Gefahrenmomente, kann ihm ein Mitverschulden anzulasten sein. • Mietwagenkosten sind nach §249 Abs.2 S.1 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen; kann der Geschädigte dies nicht substantiiert darlegen, ist auf die objektive Marktlage zurückzugreifen. • Bei Schätzung des angemessenen Normaltarifs nach §287 ZPO kann der Richter als geeignete Grundlage den Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Erhebungen heranziehen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bis zu einem der Hauptforderung entsprechenden Gegenstandswert erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung 70:30 bei Überfahren von Sperrfläche; Mietwagenkosten nach Mittelwert von Schwacke/Fraunhofer ersatzfähig • Bei Abwägung nach §17 StVG ist derjenige teilhaftbar, der durch verbotswidriges Befahren einer Sperrfläche das Unfallrisiko begründet; dieses Verschulden kann höher gewichtet werden als ein Mitverschulden des Linksabbiegers. • Ein Linksabbieger hat nach §9 Abs.3 S.1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; erkennt er beim Anfahren konkrete Gefahrenmomente, kann ihm ein Mitverschulden anzulasten sein. • Mietwagenkosten sind nach §249 Abs.2 S.1 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen; kann der Geschädigte dies nicht substantiiert darlegen, ist auf die objektive Marktlage zurückzugreifen. • Bei Schätzung des angemessenen Normaltarifs nach §287 ZPO kann der Richter als geeignete Grundlage den Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Erhebungen heranziehen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bis zu einem der Hauptforderung entsprechenden Gegenstandswert erstattungsfähig. Der Kläger wurde am 16.08.2014 bei einer Linksabbiegung in einer Kreuzung durch den Mercedes des Beklagten zu 1) beschädigt. Der Beklagte zu 1) fuhr unter Überfahren einer Sperrfläche in den Kreuzungsbereich ein; der Toyota des Klägers kollidierte mit dem rechten Frontbereich des Mercedes. Das Landgericht hatte den Kläger vollständig haftend gehalten und nur einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten zugesprochen. Die Beklagten legten Berufung ein; der Kläger wandte sich mit Anschlussberufung gegen die Teilkürzung der Mietwagenkosten. Sachverständiger und Zeugen wurden gehört. Streitentscheidend waren Haftungsquote, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten und deren Bemessung nach §287 ZPO. • Haftungsverteilung: Nach §17 StVG erfolgte Abwägung der Verursachungsbeiträge; das Überfahren der Sperrfläche durch den Beklagten zu 1) begründet ein erhebliches unfallursächliches Verschulden. Dieses Verstoss gegen §41 StVO i.V.m. Zeichen 298 begründet ein überwiegendes Verschulden gegenüber dem Kläger, der als Linksabbieger nach §9 Abs.3 S.1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. • Eigenverschulden des Klägers: Der Sachverständige stellte fest, dass der Kläger aus einer weiter zurückliegenden Halteposition losfuhr und nach etwa einem Meter erkennen konnte, dass der Mercedes auf die Sperrfläche wechselte; bei gebotener Sorgfalt hätte der Kläger durch leichtes Bremsen die Kollision vermeiden können. Deshalb beträgt sein Mitverschulden 30 %. • Ergebnis der Abwägung: Insgesamt erscheint eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers angemessen; das Verschulden des Beklagten wiegt schwerer, weil Verkehrsteilnehmer auf die Beachtung verbotsirrender Regelungen vertrauen dürfen. • Mietwagenkosten und Erforderlichkeit: Die Mietwagenkosten sind nach §249 Abs.2 S.1 BGB nur in erforderlichem Umfang zu ersetzen; hat der Geschädigte nicht konkret dargelegt, dass seine Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprach, ist auf objektive Markterhebungen zurückzugreifen. • Schätzung des Normaltarifs nach §287 ZPO: Der Tatrichter kann Tabellen wie Schwacke oder Fraunhofer verwenden. Wegen Vor- und Nachteilen beider Erhebungen ist die Mittelwertlösung sachgerecht; angewandt auf die konkrete 12-tägige Anmietung ergibt sich ein angemessener Betrag von 816,52 €, die geltend gemachten 828 € weichen nur unerheblich ab und sind daher ersatzfähig. • Schadenshöhe und Zinsen: Der Gesamtschaden beträgt 11.273,10 €; anteilig bei 70% Haftung ergibt sich ein Zahlungsanspruch von 7.891,17 € sowie Zinsen nach §§288 Abs.1, 291 BGB. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgung bis zu einem Gegenstandswert von 8.000 € in Höhe von 729,23 € erstattungsfähig. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers führten zu teilweiser Abänderung: Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch zu 70% für den Schaden und sind zur Zahlung von 7.891,17 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Mietwagenkosten in Höhe von 828 € sind in voller Höhe ersatzfähig, da der geltend gemachte Betrag den nach der Mittelwertmethode ermittelten Normaltarif (Schwacke/Fraunhofer) nur unerheblich übersteigt und der Kläger nicht dargelegt hat, dass er durch Marktrecherche dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Zudem sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu ersetzen. Die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden anteilig (Kläger 30%, Beklagte 70%) verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.