Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Amtsgericht Erkelenz vom 30.11.2020, Aktenzeichen: 14 C 392/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 526,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen, 2. die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten ………., i.H.v. 124,00 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar G r ü n d e: I. Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen und begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von restlichen Mietwagenkosten. Das Fahrzeug des Zedenten wurde durch einen Verkehrsunfall am Sonntag, den 23.09.2018 in Erkelenz derart geschädigt, dass es instand gesetzt werden musste und in der Zeit vom 23.09.2018 bis zum 02.10.2018 nicht nutzbar war. Das beschädigte Fahrzeug wurde durch einen Kfz-Sachverständigen am 26.09.2020 besichtigt, die von diesem festgestellte Reparaturdauer betrug drei Tage. Das beschädigte Fahrzeug gehörte der Mietwagenklasse 5 nach der eurotaxSchwacke-Automietwagenklassifizierung an. Mit Vertrag vom 23.09.2018 mietete der Zedent bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 für den Zeitraum vom 23.09.2018 bis zum 02.10.2018, mithin für 10 Tage, an. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Mietvertrages (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen. Mit Rechnung vom 31.10.2018 rechnete die Klägerin gegenüber dem Zedenten Gesamtkosten für eine Mietdauer von 10 Tagen in Höhe von 1.481,81 EUR ab. In dieser Rechnung waren neben einer Grundmiete gesondert ausgewiesenen Kosten für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung enthalten. Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schreiben vom 08.11.2018 auf, die Mietwagenkosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erstatten. Auf diese Aufforderung hin leistete die Beklagte an die Klägerin am 23.04.2019 einen Teilbetrag von 402,22 €. Die Klägerin mahnte die Beklagte durch Schreiben vom 15.04.2019 unter Fristsetzung an, die ausstehende Forderung in Höhe von „402,22 €“ binnen 14 Tage zu begleichen. Mit einer Abtretungserklärung vom 19.08.2020 trat der Zedent seine Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte „ aus dem unten bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber “ an die Klägerin ab. Das Formular enthielt u.a. folgende weitere Erklärungen: „[…]. Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt die Autovermietung die Schadenersatzansprüche an mich zurück.“ Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach zu 100% für die dem Zedenten durch den Verkehrsunfall entstanden Schäden haftet. Die Klägerin berechnet den „Grundpreis“ für das Mietfahrzeug nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels („Fracke“) mit unstreitig 559,27 EUR. Die Nebenkosten berechnet die Klägerin wie folgt: Haftungsreduzierung auf unter 500,00 € pro Tag 20,68 € 206,80 € Navigationsgerät pro Tag 8,91 € 89,10 € Zusatzfahrer pro Tag 11,66 € 116,60 € Zustellungskosten 28,70 € Abholungskosten 28,70 € Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten 58,24 € Summe der Nebenkosten 528,14 € Die Klageforderung berechnet die Klägerin wie folgt: Grundpreis entsprechend „Fracke“ für 10 Tage 559,27 € Nebenkosten für 10 Tage 528,14 € Zwischensumme 1.087,41 € Unfallbedingte Mehraufwendungen, 20% des Grundpreises 111,85 € Zahlungen durch die Beklagte vor anwaltlicher Mahnung -402,22 € Gesamtbetrag 797,05 € Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 797,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten Momberger & Niersbach, Höher Weg 101, 40233 Düsseldorf, i.H.v. 124,00 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, denn die Abtretungserklärung sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien übersetzt. Die Mietwagenpreise lägen deutlich über den Preisen anderer Mietwagenanbieter. Unfallbedingt sei allenfalls die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum von sechs Tagen notwendig gewesen, d. h. im Zeitraum vom 26.09.2018 bis zum 01.10.2018. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass für die Zustellung und die Abholung des Ersatzfahrzeuges jeweils Kosten i.H.v. 28,70 € angefallen seien. Die Kosten für einen Zusatzfahrer, ein Navigationsgerät sowie für eine Haftungsreduzierung seien nicht erforderlich. Die Kosten für die Haftungsreduzierung seien zudem unverhältnismäßig hoch. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung sei wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Für einen durchschnittlichen Geschädigten werde nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhalte. Zudem sei nicht eindeutig, wann die vereinbarte Stundung ende. Fehlerhaft sei die Erklärung auch insoweit, als auf ein unten bezeichnetes Schadensereignis verwiesen werde, dieses jedoch oberhalb näher bezeichnet sei. Auch handele es sich bei der Abtretung um einen Vertrag, die Abtretungserklärung sei aber nur von dem Geschädigten unterschrieben worden. Gegen dieses der Klägerin am 30.11.2020 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 22.12.2020 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung falsch sei. Sie verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 526,15 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 VVG, 1 PflVersG, 249 Abs. 2, 398 BGB. Die Beklagte hat für die unfallursächlichen Schäden am Fahrzeug des Zedenten vollumfänglich einzustehen. Hierüber wird zwischen den Parteien nicht gestritten. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat seine Forderung durch die Abtretungserklärung vom 19.08.2020 (BI. 35 GA) an die Klägerin wirksam abgetreten. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel. Zu Recht weist das Amtsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich die Abtretung ihrem Wortlaut nach auf ein „ aus dem unten bezeichneten Schadensereignis “ bezieht, das Formular jedoch oberhalb dieser Erklärung das Schadensereignis (Person des Schädigers und des Geschädigten, beteiligte Fahrzeuge, Ort und Datum des Schadenfalls) bezeichnet. Dieser offensichtliche Fehler hindert aber nicht die Verständlichkeit der vorformulierten Erklärung. Für einen durchschnittlichen Geschädigten ist eindeutig, auf welches Schadensereignis sich die Abtretung bezieht und dass sich diese auf die Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten beschränkt. Die von der Klägerin verwendete Klausel ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie den durchschnittlichen Geschädigten darüber im Unklaren lässt, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch von der Klägerin zurückerhält. Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsaufassung der 20. Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 14.04.2021, Aktenzeichen 20 S 50/21) ist die von der Klägerin verwendete Klausel nicht mit derjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 (= NJW 2020,1888) - zu Grunde lag vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah die Klausel für den Fall der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer vor: „ Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen ." Der Bundesgerichtshof sah diese Klausel als unwirksam an, da aus ihr für den durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhalte und welche Rechte er in diesem Fall habe. In dem Zusammenspiel der Verpflichtung des Geschädigten, die Forderung im .Fall der Nichtzahlung durch die gegnerische Versicherung selbst auszugleichen und dem Anspruch auf Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs sei unklar, zu welchem Zeitpunkt genau der Geschädigte die abgetretene Forderung zurückerhalten solle. In Betracht kämen drei Möglichkeiten: die Rückabtretung könne erstens bereits bei Zahlungsaufforderung an den Geschädigten erfolgen, zweitens gleichzeitig mit der Zahlung durch den Geschädigten und drittens erst nach der Zahlung durch den Geschädigten (BGH, a.a.O., Rn. 10). Die intransparent geregelte Frage der Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs stehe in einem unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgenden Abtretung des Schadensersatzanspruchs selbst, weshalb auch die Abtretung selbst gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei (BGH a.a.O., Rn.11). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die von der Klägerin verwendete Klausel nicht übertragbar. Die insoweit entscheidende Formulierung der von der Klägerin verwendeten Klausel lautet: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück." Die Klausel bestimmt, dass der Geschädigte trotz Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei wird und dass der Geschädigte im Falle der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer auf eine Aufforderung der Klägerin hin zur Zahlung verpflichtet ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wird vorliegend aber für einen durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Schadensersatzforderung an den Geschädigten rückabtreten muss, nämlich zeitlich nach der Zahlung des Geschädigten an die Klägerin und im Umfang der geleisteten Zahlung. Die Unsicherheit, die der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, besteht vorliegend gerade nicht. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel auch deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei, weil der Geschädigte nicht eindeutig entnehmen könne, wann die Stundung der Mietforderung ende. Es sei unklar, ob auf die „Klärung mit der Versicherung“ oder die Zahlungsaufforderung der Klägerin abzustellen sei. Die Kammer tritt dieser Ansicht nicht bei. Der Wortlaut der Erklärung ist auch insoweit eindeutig: Die Stundung endet (erst) durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin. Der durchschnittliche Geschädigte wird keinen Einblick in den Verhandlungsstand der Klägerin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben, Unklarheiten dürften sich daher für ihn praktisch nicht ergeben. Zudem steht die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Stundung in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst, so dass die Unwirksamkeit der Stundungsabrede nicht gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu Unwirksamkeit der Abtretung führt. Die in der Abtretungserklärung enthaltenen Regelungen benachteiligen den Geschädigten auch nicht deshalb ungangemessen, weil die Formulierung am Ende des ersten Absatzes „ Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet“ der Formulierung eingangs des zweiten Absatzes widerspricht. Diese lautet: „ Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet“ . Hier wiederholt die Klägerin für eine (Teil-)Zahlung der Versicherung, was sich bereits aus dem vorhergehenden Satz ergibt und eine Abtretung „erfüllungshalber“ kennzeichnet. Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten ist die Klausel daher nicht so zu verstehen, dass einschränkend zur allgemeinen Regelung nur eine vollständige Zahlung der Versicherung überhaupt eine Erfüllungswirkung zukommt. Für den Geschädigten ist daher nicht unklar, ob eine Teilzahlung der Versicherung zu einer teilweisen Erfüllung führt. Dies geht aus der Gesamtschau der Regelungen hinreichend deutlich hervor. Soweit das Amtsgericht auch darauf verweist, dass die Abtretungserklärung lediglich von dem Geschädigten, nicht aber von der Klägerin unterzeichnet sei, führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Abtretung gem. § 398 BGB um einen Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar handelt. Dieser kann aber auch konkludent geschlossen werden und unterliegt regelmäßig keiner Form. Es bedurfte daher keiner ausdrücklichen Erklärung der Klägerin. Diese hat dem Geschädigten über die Vorlage ihrer Formularerklärung den Abschluss eines Abtretungsvertrages angetragen. Der Geschädigte hat dieses Angebot mit seiner Unterschrift auf der Formularerklärung schriftlich angenommen. 2. Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach nur teilweise berechtigt. Die Klägerin kann die Erstattung weiterer 526,15 EUR von der Beklagten verlangen. Die berechtigte Forderung setzt sich wie folgt zusammen: Grundpreis entsprechend „Fracke“ für 10 Tage 559,27 € Nebenkosten für 10 Tage 369,10 € Zwischensumme 928,37 € Zahlungen durch die Beklagte vor anwaltlicher Mahnung -402,22 € Gesamtbetrag 526,15 € a) Der von der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, es sei lediglich der Zeitraum vom 26.09.2018 bis zum 01.10.2018, mithin eine Mietdauer von 6 Tagen, der Berechnung zu Grunde zu legen, geht fehl. Zwar erfolgte die Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erst zwei Tage nach dem Unfall am 26.09.2020, dies geht jedoch nicht zu Lasten des Geschädigten. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Reparaturablaufplans (Anlage K4, Bl. 36 GA), wurde das Gutachten bereits am Tag nach dem Unfalltag, nämlich am Montag den 24.09.2018 in Auftrag gegeben. Das Fahrzeug wurde sodann am 26.09.2018 besichtigt. Die erforderlichen Ersatzteile wurden bereits am gleichen Tag bestellt. Das Sachverständigengutachten ging bereits am 27.09.208 bei der Reparaturwerkstatt ein und die Reparatur wurde in der Zeit vom 28.09. bis zum 02.10.2018 durchgeführt. Eine dem Geschädigten vorwerfbare Verzögerung ist in diesem Ablauf nicht ersichtlich. Die Mietdauer von 10 Tagen in der Zeit vom 23.09.2018 (Unfalltag) bis zum 02.10.2018 (Abholung des reparierten Fahrzeugs) war erforderlich. b) Die Klägerin verlangt als „Grundpreis“ der Miete den Betrag, der sich aufgrund der Berechnung nach „Fracke“ ergibt. Dieser beläuft sich für die Mietdauer von 10 Tagen unstreitig auf 559,27 EUR. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von Folgendem aus: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (so beispielsweise BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11). Zudem kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn – ohne Bezeichnung als Unfallersatztarif – Kosten geltend gemacht werden, die weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen Normaltarife liegen (OLG Dresden, Urteil vom04.11.2020, 1 U 995/20 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19). Die Klägerin erkennt diese Grundsätze auch an, indem sie nicht den in der Rechnung vom 31.10.2018 ausgewiesenen Betrag, sondern zunächst die ersatzfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels als „Grundpreis“ geltend macht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die zunächst abgerechneten Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig sind, kommt es entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen die Klägerin einen Mietwagen hätte erlangen können, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte - also wie hoch der grundsätzlich ersatzfähige sog. „Normaltarif“ ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, I-1 U 74/18; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07). Die Ermittlung des angemessenen „Normaltarifs“ ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürften wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Insoweit ist anerkannt, dass Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Ebenso ist anerkannt, dass – neben anderen geeigneten Schätzgrundlagen – das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels (genannt „Fracke“) für eine Schätzung i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, I-1 U 74/18; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I-9 U 142/15; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19). Auch die Kammer sieht dieses Verfahren als sachgerecht an. Die Vor- und Nachteile der Schwacke-Liste einerseits und des Fraunhofer Marktpreisspiegels andererseits sind in der Rechtsprechung hinlänglich diskutiert worden (siehe beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, I-1 U 74/18; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I-9 U 142/15; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19). Die Kammer hält die Heranziehung des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels insbesondere aus den in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2019, I-1 U 74/18, angeführten Gründen für sachgerecht und schließt sich insoweit den dortigen Ausführungen an. Der von der Beklagten erstinstanzlich sehr allgemein erhobene Einwand, dem Geschädigten sei es möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts anzumieten, gibt zu einer abweichenden Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagten zeigen keine durch konkreten Tatsachenvortrag belegten Mängel der hier angewandten Schätzgrundlage auf. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf den nach „Fracke“ ermittelten Normaltarif kein (weiterer) pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% vorzunehmen. Die Überlegungen, die zu einer Anerkennung eines solches Aufschlages in der Rechtsprechung geführt hatten (etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06 zitiert nach juris Rn. 31) waren auch Teil der Erwägungen, die den 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf zur Aufgabe „seiner“ Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Fraunhofer Mietpreisspiegel und zur Anwendung von „Fracke“ bewegt haben. Neben der Berechnung nach „Fracke“ besteht daher kein Bedürfnis für einen pauschalen Aufschlag, um zu einer angemessenen Berücksichtigung der unfallbedingten Risikokosten des Vermieters im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO zu gelangen. Im Ausgangspunkt war daher von dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für die konkrete Mietdauer auszugehen. Dieses liegt nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin bei 559,27 EUR. d) Ein Abzug wegen etwaiger während der Mietzeit ersparter Aufwendungen hinsichtlich des eigenen Kraftfahrzeuges ist nicht vorzunehmen, da die Klägerin hier unstreitig ein klassentieferes Ersatzfahrzeug angemietet hat. e) Dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels sind weitere Beträge für tatsächlich angefallene und erforderliche Zusatzleistungen der Autovermietung hinzuzusetzen. Die Berücksichtigung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen entspricht der insoweit einhelligen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05; BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, I-1 U 114/14; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19). Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Marktpreisspiegel gehen von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen aus. Diese sind nicht in die ausgewiesenen Durchschnittspreise einbezogen. Wenn diese Listen also grundsätzlich herangezogen werden, kann es daher nicht außer Betracht bleiben, wenn solche Zusatzleistungen tatsächlich angefallen sind. Denn sonst würde der aus den Listen entnommene Durchschnittspreis die ortsüblichen Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht sachgerecht abbilden. Soweit ersichtlich wird auch einhellig davon ausgegangen, dass dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten für bestimmte Zusatzleistungen hinzuzusetzen sind (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19). Denn anderweitige Angaben stehen schlicht nicht zur Verfügung. Für den hiesigen Bezirk hat dies das OLG Düsseldorf zwar noch nicht explizit entschieden. Allerdings hat das OLG Düsseldorf in der Vergangenheit, als es noch maßgeblich ausschließlich auf den Fraunhofer Marktpreisspiegel abgestellt hat, für Zusatzleistungen die Schwacke-Liste herangezogen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, I-1 U 114/14). Wenn dies aber damals bereits so gehandhabt wurde, spricht nun, nachdem das OLG Düsseldorf ebenfalls auf das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels abstellt, viel dafür, dass auch weiterhin so zu verfahren ist. Die Gesamtkosten der erstattungsfähigen Nebenkosten belaufen sich auf 369,10 EUR. Die Kosten einer Haftungsreduzierung auf unter 500,00 EUR – hier auf 50,00 EUR je Schadensfall – sind in Höhe von 198,80 EUR erstattungsfähig. Es handelt sich um den Betrag, der dem Geschädigten unter dem 31.10.2018 in Rechnung gestellt worden ist. Die Klägerin trägt nicht vor, warum sie von diesem Betrag nunmehr geringfügig nach oben abweicht und mit ihrer Klage 206,80 EUR (das arithmetische Mittel nach der Schwacke-Liste 2018) geltend macht. Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als die ortsüblichen Kosten, sind erstgenannte maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Es gilt insoweit das zwischen der Klägerin und dem Geschädigten Vereinbarte. Die Kammer geht davon aus, dass dies in der Rechnung vom 31.10.2018 ihren Niederschlag gefunden hat. Soweit die Beklagte dieser Position mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen tritt, dringt sie nicht durch. Die Beklagte trägt schon keine Vergleichsgröße vor, welche diesen Schluss rechtfertigt. Der Vergleich mit einer herkömmlichen Jahresprämie verbietet sich. Entscheidend ist, dass es üblich ist, dass Autovermietungen für Vollkaskoversicherungen mit geringem Selbstbehalt erhebliche Kosten veranschlagen. Daher ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Kosten einer im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen sind. Zur Begründung wird auf das Risiko eines erneuten Schadensfalls mit dem angemieteten Ersatzwagen verwiesen (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Insoweit kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Es besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042/1043). Hinzuzurechnen sind weiter auch Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzwagens in Höhe von 28,70 EUR für die Zustellung und 25,00 EUR für die Abholung (insgesamt 53,70 EUR). Für die Zustellungskosten setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Klägerin (nach unten abweichend von der Rechnung vom 31.10.2018) das arithmetische Mittel nach der Schwacke-Liste 2018 an. Für die Abholung setzt die Kammer nicht dieses Mittel, sondern die mit 25,00 EUR niedrigeren Kosten gem. der Rechnung vom 31.10.2018 an. Auf die Ausführungen zu den Kosten einer Haftungsreduzierung wird zur Begründung Bezug genommen. Schließlich sind Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 116,60 € hinzuzurechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Liste 2018, wo die entsprechenden Kosten mit durchschnittlich 11,66 € pro Tag angegeben sind. Der in der Rechnung vom 31.10.2018 ausgewiesenen Betrag von 138,70 EUR liegt hingegen über diesen Kosten. Nicht erstattungsfähig sind die geltend gemachten Kosten für die Vermietung außerhalb der Öffnungszeit der Klägerin (58,24 EUR). Ein solcher Aufschlag ist in der Rechnung vom 31.10.2018 nicht abgerechnet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher vereinbart worden ist. Die in dem Mietvertrag in Bezug genommene Preisliste hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch sonst hat sie nicht näher zu dieser Position vorgetragen. Nicht erstattungsfähig sind ferner die geltend gemachten Kosten für ein Navigationsgerät des Ersatzfahrzeugs. Diese Kosten können zwar der Schwacke-Liste als Nebenkosten in der hier geltend gemachten Höhe von 8,91EUR/Tag entnommen werden. Die Abrechnung vom 31.10.2018 sah insoweit jedoch keinen Ansatz vor, obgleich der Mietvertrag ausdrücklich die Ausstattung mit einem „Navi“ beinhaltete. Es ist daher auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass die Parteien die Ausstattung mit einem Navigationsgerät als kostenpflichtiges Extra vereinbart haben. 3. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund deren vorprozessualer Tätigkeit in Höhe der geltend gemachten i.H.v. 124,00 EUR. Der Umstand, dass der berechtigte Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten (weitere 526,15 EUR) hinter dem von der Klägerin bei der Berechnung der Anwaltsgebühren angenommenen Gegenstandswert (797,05 EUR) zurückbleibt, ändert an Höhe der berechtigten Anwaltskosten nichts, da diese auch bei einem Gebührenansatz von 526,15 EUR angefallen wären 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere gebietet der Hinweisbeschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.04.2021 (Aktenzeichen 20 S 50/21) nicht eine Revisionszulassung, da die dort gewährte Stellungnahmefrist erst nach der Verkündung dieser Entscheidung abläuft, mithin noch keine abweichende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vorliegt. Wie ausgeführt wird mit diesem Urteil auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Der Streitwert wird auf 797,05 EUR festgesetzt.