Urteil
54 C 105/21
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2021:1104.54C105.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie entspricht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin steht es frei, ob sie ihren Anspruch in vollem Umfang oder nur teilweise geltend macht. Sie kann später weitere Teile des Anspruchs geltend machen, sei es durch Klageerweiterung, sei es in einem anderen Prozess, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Teilklage als solche kenntlich gemacht hat oder nicht. Wird die Teilklage jedoch auf mehrere prozessual selbständige Ansprüche gestützt, so muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 253 Rn. 54, 55). Diese Angaben hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.08.2021 nachgeholt. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 120,00 € gemäß § 7, 17 StVG, § 823 BGB in Verbindung mit § 1 PflVG, § 115 VVG, da die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen konnte, dass ihr über die bereits gezahlten 325,00 € hinaus ein Schaden entstanden ist. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei den Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 120,00 € handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB als Herstellungsaufwand grundsätzlich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (ständige Rechtsprechung: BGHZ 160, 377, 383 ff; BGH Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06; Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05; Urteil vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06). Zur Bestimmung der Höhe dieses Schadens ist dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO freigestellt, diesen auf der Grundlage von geeigneten Listen und Tabellen zu schätzen. Das Gericht schätzt den ortsüblichen Normaltarif im vorliegenden Fall im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung im hiesigen Bezirk (Urteil des Landgerichts Münster vom 12.01.2016- Az. 03 S 55/15, Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2016- Az.9 U 142/15) anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Schwacke- Mietpreisspiegel sowie dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Dies stellt nach Ansicht des Gerichtes nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Zwar ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob zur Bestimmung des sogenannten Normaltarifs der Schwacke- oder der Fraunhofer Spiegel oder eine Kombination beider heranzuziehen ist oder auch eine neue Schätzgrundlage nach dem Mietspiegel DAT dazu herangezogen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat jedoch sämtliche Berechnungsarten im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO als zulässig angesehen, bis auf die Letztgenannte. Da die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, weshalb das angemietete Fahrzeug in die Fahrzeugklasse 7 einzugruppieren sei, geht das Gericht vorliegend davon aus, dass es sich um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 6 handelt. Für eine fünftägige Nutzung fallen nach der Schwacke-Liste (2019) für das Postleitzahlengebiet 331** Mietkosten in Höhe von insgesamt 538,85 € brutto (2 x 113,73 € + 311,39 €) an. Nach dem Frauenhofer-Mietpreisspiegel fallen Kosten in Höhe von 223,22 € brutto (Anlage B 8) an. Ein Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung keine unfallbedingte Not oder Eilsituation vorlag, wie vorliegend (NJW-RR 2012, 802, beck-online). Von diesen Werten abzuziehen ist jedoch die Mehrwertsteuer, da die Klägerin unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und in den Mietpreisspiegeln die Brutto-Beträge angegeben werden (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 438). Zusatzkosten kann die Klägerin nicht geltend machen. Die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer können nur erstattet werden, wenn durch diesen eine tatsächliche Nutzung stattgefunden hat und auch das beschädigte Fahrzeug durch einen Zusatzfahrer genutzt wurde. Diesbezüglich ist jedoch lediglich pauschal vorgetragen worden, dass Angehörige das Fahrzeug nutzen könnten. Dass das verunfallte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war, wurde schon nicht vorgetragen, weshalb auch diese Kosten nicht erstattungsfähig sind (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 437). Die Kosten für ein Automatikgetriebe sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.03.2013, Az.: 15 U 212/12). Auch die Kosten für die Haftungsbefreiung sind nicht zu erstatten. Die Haftungsbefreiungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 - 1043). Dies wäre vorliegend nur der Fall gewesen, sofern für das verunfallte Fahrzeug ebenfalls eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen gewesen wäre. Vortrag dazu gibt es jedoch nicht. Ebenso verhält es sich mit der Erforderlichkeit der Bring- und Abholkosten. Sofern man aus den oben genannten Grundmieten abzgl. der Mehrwertsteuer Werten das arithmetische Mittel bildet, gelangt man zu einem Anspruch, der unter den bereits gezahlten 325,00 € liegt. Der Schaden der Klägerin ist mithin schon ausreichend reguliert worden. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 120,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .