Urteil
5 S 99/23
LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0222.5S99.23.00
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Leitsätze
Zur Berechnung der gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist der durchschnittliche Tagespreis zu berechnen und dieser mit der tatsächlichen Gesamtmietdauer zu multiplizieren (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 - 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2019 - I-1 U 74/18; OLG Dresden, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12 und OLG Schleswig, Urteil vom 28. November 2019 - 7 U 39/19). Ausgangspunkt ist dabei jeweils die größtmögliche zur Verfügung stehende Pauschale, also die Wochenpauschale bei einer Anmietung über 7 Tage, bzw. die 3-Tages Pauschale bei einer Anmietung von 4 Tagen usw. Aus dieser Pauschale wird ein Tagespreis ermittelt und im nächsten Schritt mit der Gesamtmietdauer multipliziert.(Rn.10)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.03.2023, Az. 5 C 1907/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 115,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist der durchschnittliche Tagespreis zu berechnen und dieser mit der tatsächlichen Gesamtmietdauer zu multiplizieren (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 - 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2019 - I-1 U 74/18; OLG Dresden, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12 und OLG Schleswig, Urteil vom 28. November 2019 - 7 U 39/19). Ausgangspunkt ist dabei jeweils die größtmögliche zur Verfügung stehende Pauschale, also die Wochenpauschale bei einer Anmietung über 7 Tage, bzw. die 3-Tages Pauschale bei einer Anmietung von 4 Tagen usw. Aus dieser Pauschale wird ein Tagespreis ermittelt und im nächsten Schritt mit der Gesamtmietdauer multipliziert.(Rn.10) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.03.2023, Az. 5 C 1907/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 115,40 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten, welche die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Autovermietung, der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Rechnung stellt. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Kraftfahrzeugs dem Grunde nach unstreitig. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat durch Urteil vom 20.03.2023 der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 106,47 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin nun ihren Anspruch in Höhe von 115,40 € weiter. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, in welcher Höhe die Klägerin weiteren Ersatz der Mietwagenkosten von der Beklagten verlangen kann, konkret wie der tatsächlich angefallene 12-tägige Mietzeitraum mit der Unterteilung des Schwacke Mietpreisspiegels in Wochenpauschalen, 3-Tagespauschalen und Tagespauschalen abgebildet werden kann. Das Amtsgericht hat zunächst unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk den Schwacke Mietpreisspiegel, arithmetisches Mittel, zugrunde gelegt, dies wird mit der Berufung nicht angegriffen. Den 12-tägigen Mietzeitraum bildete das Amtsgericht unter Addition einer Wochenpauschale mit 5/7 einer weiteren Wochenpauschale. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass der sich aus einer Addition der Pauschalen ergebende teurere Tagessatz nur gerechtfertigt sei, wenn tatsächlich eine kurze Anmietung erfolge, anderenfalls wäre der Mietpreis für die ersten sieben Tage identisch mit dem für die weiteren fünf Tage. Zudem sprach das Amtsgericht noch Nebenkosten für Winterreifen, Navigationsgerät sowie Zustell- und Abholkosten zu, deren Abrechnung mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht hätte – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk – eine Addition der verschiedenen Pauschalen der Schwacke-Liste dergestalt vornehmen müssen, dass der 12-tägige Mietzeitraum durch eine Wochenpauschale, addiert mit einer 3-Tagespauschale und zwei Tagespauschalen gebildet wird (im Folgenden: Additionsmethode). Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, die als Ausgangspunkt einen Tagespreis bilden und mit der Gesamtmietdauer multiplizieren (im Folgenden: Tagespreismethode) und verteidigt die vom Amtsgericht vorgenommene Addition einer Wochenpauschale mit 5/7 einer weiteren Wochenpauschale. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnung anhand der Tagespreismethode der Vorzug zu geben ist. Die Kammer weicht insoweit von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab. Die nach § 249 Abs.1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustands kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGHZ 220, 270 = NJW 2019, 1064 = VersR 2019, 368 Rn. 12), wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat, § 249 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand jedoch nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.). Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des ersatzfähigen Tarifs im Einzelnen nicht vorgegeben, darf jedoch nicht aufgrund unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht lassen (vgl BGH, NJW 2011, 1947 ff.). Im Hinblick auf die konkrete Berechnungsmethode werden vor diesem Hintergrund sowohl die Additionsmethode, als auch die Tagespreismethode von den Gerichten angewendet (s.u.). In Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (wie OLG Stuttgart Urt. v. 8.7.2009 – 3 U 30/09; OLG Karlsruhe, Urt. 11.8.2011 – 1 U 27/11; beide ohne weitere Begründung), schließt sich die Kammer der obergerichtlich inzwischen weit überwiegend vertretenen Auffassung an, welche zur Berechnung der gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten einen durchschnittlichen Tagespreis errechnet und diesen mit der tatsächlichen Gesamtmietdauer multipliziert (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 186/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2015 I-1 U 114/14; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012 – 14 U 49/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 - 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 - I-1 U 74/18; OLG Dresden, Urt. v. 18.07.2012 - 7 U 269/12; OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019 - 7 U 39/19). Ausgangspunkt ist jeweils die größtmögliche zur Verfügung stehende Pauschale, also die Wochenpauschale bei einer Anmietung über 7 Tage, bzw. die 3-Tages Pauschale bei einer Anmietung von 4 Tagen usw. Aus dieser Pauschale wird ein Tagespreis ermittelt und im nächsten Schritt mit der Gesamtmietdauer multipliziert. Dies entspricht im Ergebnis der Berechnung des Amtsgerichts, welches eine Wochenpauschale mit 5/7 einer Wochenpauschale addiert hat (7/7 + 5/7 = 12/7). Zur Begründung ihres Antrags unter Anwendung der Additionsmethode, trägt die Klägerin vor, dass es richtig sei, dass in den Mietpreispauschalen der einzelnen Zeitabschnitte jeweils Reinigungs- und Verwaltungskosten enthalten seien, die unabhängig von der Mietdauer einmalig anfielen, durch die Additionsmethode aber mehrfach berücksichtigt würden. Dies sei aber durch den Mehraufwand gerechtfertigt, der im Unfallersatzgeschäft bei Verlängerung der Mietdauer anfallen würde. So stünde die tatsächliche Mietdauer häufig noch nicht fest und die potentielle Weitervermietung sei nicht planbar. Dies müsse bei der Preisgestaltung Berücksichtigung finden und sei durch die Aufteilung der Gesamtmietdauer in die jeweiligen Anmietzeiträume gewährleistet. Zusätzlich würden bei längerer Anmietdauer die Kosten für das Mietwagenunternehmen wieder steigen, dies sei durch die Additionsmethode besser berücksichtigt. Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Die mehrfache Berücksichtigung der in den Pauschalen enthaltenen Reinigungs- und Verwaltungskosten stellt nach Überzeugung der Kammer eine wesentliche Tatsache dar, die im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht außer Acht gelassen werden darf und die Tagespreismethode als vorzugswürdig erscheinen lässt. Sicherlich gibt es bei Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer einen Mehraufwand, bspw. das Telefonat mit dem Kunden, die Eintragung in die Planungssoftware und weitere administrative Tätigkeiten. Dies dürfte jedoch im Vergleich zum Aufwand, der bei einer Neuanmietung anfällt kaum ins Gewicht fallen. Schließlich müssen bei einer Neuanmietung zunächst Vorbereitungen für den Mietvertrag und die Übergabe des Fahrzeugs getroffen werden, ebenso wie bei der Rückgabe erhebliche Aufwände zur Kontrolle des Fahrzeugs, Reinigung, Betankung usw. anfallen werden. Genau dieser Aufwand einer Neuanmietung ist aber in jeder der Pauschalen enthalten und wird bei der Additionsmethode damit mehrfach berücksichtigt. Bei einer 12-tägigen Anmietdauer würde dann mit der Addition von vier Pauschalen gerechnet, also so, als würde das Fahrzeug insgesamt 4-fach neu angemietet. Auch die von der Klägerin vorgebrachte fehlende Planbarkeit im Bereich des Unfallersatzgeschäfts ist nach Überzeugung der Kammer keine ausreichende Begründung für die mehrfache Berücksichtigung der Nebenkosten durch Addition der Pauschalen. Hierfür spricht insbesondere, dass bei der oben dargestellten Methode der Berechnung bereits eine Nebenkostenpauschale enthalten ist, die den Aufwand der Neuanmietung und Rückgabe adäquat abdeckt. Der durchschnittliche Tagesmietpreis enthält bei Bildung aus einer Wochenpauschale schließlich 1/7 der in der Gesamtkalkulation enthaltenen Nebenkosten, die dann durch die Multiplikation mit der Mietdauer auch entsprechend weiter Berücksichtigung finden. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Mehrkosten bei Verlängerung der Mietdauer hält die Kammer unter Berücksichtigung der von § 249 Abs. 2 BGB vorgegebenen Maßstäbe nicht für sachgerecht. Auf den vorliegend zu entscheidenden Fall angewendet, ergibt sich damit folgende Berechnung: Grundkosten: Wochenpauschale 549,80 € / 7 = 78,54 € (durchschnittlicher Tagespreis) 78,54 € x 12 Miettage = 942,51 € (brutto) abzüglich 10 % Vorteilsausgleich = 848,26 € Zuzüglich Nebenkosten: Winterreifen (7 x 10,94 €) =76,58 € (bei den in der Berechnung des Amtsgerichts angegebenen 12 Tagen handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, da im Ergebnis des Amtsgerichts - wie beantragt - 7 Tage Winterreifen enthalten sind) Navigationsgerät (12 x 9,12 €) = 109,44 € Zustell-/Abholkosten = 56,70 € = 1.090,98 brutto MWST 19 % = 207,28 Netto: 883,69 € (die Geschädigte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt) Aufgrund der bereits erfolgten Teilregulierung in Höhe von 812 € verbleibt es nach Auffassung der Kammer damit bei einem Anspruch der Klägerin i.H.v. 71,69 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2022. Da die Klägerin mit ihrer Berufung das Ziel verfolgt, neben den vom Amtsgericht ausgeurteilten 106,47 € weitere 115,40 € zugesprochen zu bekommen und der von der Kammer berechnete Betrag noch unter dem Betrag des Amtsgerichts liegt, ist die Berufung zurückzuweisen. Die Differenz zum amtsgerichtlichen Urteil trotz Anwendung der gleichen Berechnungsmethode ergibt sich aus einem Fehler im amtsgerichtlichen Urteil bei der Umrechnung des Bruttopreises in einen Nettopreis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da der BGH aufgrund des Ermessensspielraums im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO verschiedene Berechnungsmethoden (Schwacke, Fraunhofer, Fracke) als revisionsrechtlich unbedenklich ansieht und sich die vorliegend zu entscheidende Frage der Aufteilung in Abrechnungsabschnitte auch in diesem Rahmen bewegt.