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Urteil

2-01 S 85/18

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:1205.2.01S85.18.00
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Leitsätze
Für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) vorzugswürdig. Bei einer Schätzung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall stellen die einzelnen Positionen unselbständige Rechnungsposten dar mit der Folge, dass das Gericht bei einzelnen (Nebenkosten)-Positionen über den begehrten Betrag ohne Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgehen darf, solange der insgesamt zugesprochene Betrag den Klageantrag nicht übersteigt.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.2.2018, Az.: 32 C 1572/17 (72), wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Hauptsachetenor teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insoweit vollständig neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.223,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 33 %, die Beklagte 67 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) vorzugswürdig. Bei einer Schätzung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall stellen die einzelnen Positionen unselbständige Rechnungsposten dar mit der Folge, dass das Gericht bei einzelnen (Nebenkosten)-Positionen über den begehrten Betrag ohne Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgehen darf, solange der insgesamt zugesprochene Betrag den Klageantrag nicht übersteigt. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.2.2018, Az.: 32 C 1572/17 (72), wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Hauptsachetenor teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insoweit vollständig neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.223,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 33 %, die Beklagte 67 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges der Marke BMW, Typ 120 d. Sie ist wohnhaft im Postleitzahlengebiet 61476. Das Fahrzeug ist ein Leasingwagen. Nach dem Leasingvertrag ist die Klägerin als Leasingnehmerin berechtigt und verpflichtet, im Falle eines Verkehrsunfalles auch die unfallbedingten Ansprüche als eigene Schadensposition gegenüber dem Schädiger zu beanspruchen. Am 8.3.2016 wurde das vorgenannte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beschädigt. Die Beklagte ist für diesen Unfall dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Vom 14.3.2016 bis 30.3.2016 mietete die Klägerin im Postleitzahlengebiet 65843 bei der Firma Euro Rent einen klassengleichen Ersatzwagen der Mietwagengruppe 7 an. Dafür wurde ihr ein Betrag von 3.131,18 € netto in Rechnung gestellt. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Bl. 44, 45 d. A.). Der Mietwagen war, wie auch das verunfallte Fahrzeug, mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Die Beklagte zahlte 877,12 € auf die von der Klägerin verauslagten Mietwagenkosten. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte bis zum 1.4.2016 zur Zahlung auf. Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, ihr stünden Mietwagenkosten nach dem Mietpreisspiegel von Schwacke aus dem Jahr 2016 zu. Eine Schätzung nach den Schwacke-Listen sei vorzugswürdig. Danach könne die Klägerin den zweifachen Wochenpreis von je 660,86 € zuzüglich einem dreifachen Tagespreis von je 330,93 € verlangen, ferner einen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen von 20 % sowie zusätzliche Kosten für eine Haftungsreduzierung, einen Zweitfahrer, Winterreifen, ein Navigationsgerät und die Zustellung und Abholung des Wagens. Abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendungen hat die Klägerin in erster Instanz Mietwagenkosten von 2.695,17 € geltend gemacht. Auf ihre Aufstellung in der Klageschrift wird wegen der einzelnen Positionen und der Berechnung Bezug genommen (Bl. 6, 7 d. A.). In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.818,05 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.4.2016 zu zahlen, ferner sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 59,80 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Abrechnung der Mietwagenkosten müsse nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts erfolgen. Eine Haftungsreduzierung könne die Klägerin nicht gesondert geltend machen, da sie bereits im Grundpreis der Schwacke-Liste enthalten sei. Winterreifen seien bereits deswegen nicht gesondert ersatzfähig, da Mietwagenfirmen verpflichtet seien, die Fahrzeuge jahreszeitgerecht auszustatten. Ferner hat die Beklagte die Ansicht vertreten, für ersparte Eigenaufwendungen müsse sich die Klägerin 15-20 % im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Schließlich wendet die Beklagte unter Vorlage von Internetauszügen ein, andere wohnortnahe Anbieter hätten für eine ad-hoc Anmietung im streitgegenständlichen Zeitraum Mietfahrzeuge im Bereich des regulierten Betrages angeboten. Auf die vorgelegten Internetangebote wird verwiesen (Bl. 81, 82 d. A.). Mit Urteil vom 16.2.2018 hat das Amtsgericht der Klage im Hauptantrag i.H.v. 679,62 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2016 stattgegeben, ferner in beantragter Höhe dem Antrag auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten hat es weder die Schwacke-Liste, noch die Erhebung nach Fraunhofer zugrunde gelegt, sondern das arithmetische Mittel beider Erhebungen gebildet ("Fracke"). Der gemittelte Wert aus beiden Erhebungen betrage für die Mietzeit 1.162,69 €. Davon seien 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Erstattungsfähig seien die geltend gemachten Kosten für das Navigationsgerät und den Zweitfahrer. Auch der Kostenaufwand für die Winterausstattung sei ersatzfähig. Wenngleich Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen und gegebenenfalls mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs schuldeten, werde Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlages angeboten. Zusätzliche Kosten dafür seien daher erstattungsfähig. Auch hat das Amtsgericht den verlangten Betrag für die Zustellung/Abholung des Wagens zugesprochen. Indes hat es die Kosten für eine Haftungsreduzierung nicht zu Gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht, da diese sowohl in der Schwacke-Liste, als auch in der Fraunhofer-Liste bereits enthalten seien. Gegen dieses, der Klägerin am 26.2.2018 zugestellte Urteil hat sie am 19.3.2018 Berufung eingelegt und diese am 19.3.2018 begründet. Die Klägerin wendet sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht. Das Amtsgericht habe sein Ermessen nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht richtig ausgeübt, da es die Schätzung der Mietwagenkosten nicht auf Grundlage der Schwacke-Liste vorgenommen habe. Die Tarife nach Schwacke seien gegenüber dem arithmetischen Mittel aus den Schwacke-Listen und den Erhebungen nach Fraunhofer vorzugswürdig. Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, die geltend gemachten Kosten für eine Haftungsreduzierung seien erstattungsfähig. Sie habe in dem Mietvertrag ihre Selbstbeteiligung im Schadensfall auf 450 € reduziert. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in dieser Höhe sei in den Tarifen der Schwacke-Liste nicht enthalten. Schließlich seien nur 5 % an ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, denn der tatsächliche Vorteil am Klägerfahrzeug sei praktisch nicht messbar. Eine Überkompensation bestehe daher nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 16.2.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt, Az. 32 C 1572/17 (72), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 813,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.4.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die Klägerin hat, vorbehaltlich bereits geleisteter Zahlungen, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.100,15 €, §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach den Leasingbedingungen ist sie berechtigt, Ansprüche auch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. b) Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 8.3.2016 waren Mietwagenkosten zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 1.102,15 € erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH Urt. v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, Rn. 13 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 18 zitiert nach Juris) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.). Vorliegend verlangt die Klägerin den normalen Tarif. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Listen oder Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, noch einen Mittelwert zugrunde zu legen. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, begründet keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 17 zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu zu prüfen und zu bewerten hat (BGH a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist weder eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste, noch nach der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig. Gegen beide Schätzgrundlagen werden erhebliche Bedenken vorgebracht. Unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung geht die Kammer nun davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietspiegels ("Fracke") die vorzugswürdige und geeignete Schätzgrundlage ist. Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen, ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte. Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Listen spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Aufgrund der dargelegten Schwächen beider Erhebungsmethoden hält es die Kammer für überzeugender und sachgerechter, beide Listen in der Weise zu kombinieren, dass für die Schätzung des Normaltarifes das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") zugrunde gelegt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014, 1 U 165/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016, 9 U 142/15; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2017, 14 U 61/17, jeweils zitiert nach Juris). Auf diese Weise sollen die Nachteile beider Listen ausgeglichen werden. Gegen die Schätzung der Mietpreise nach "Fracke" wird eingewandt, dass damit letztlich Abstand davon genommen werde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 51 zitiert nach Juris). Diese Kritik verfängt nicht, denn auch die beiden Erhebungen nach Schwacke und Fraunhofer dienen lediglich als Grundlage der richterlichen Schätzung und es steht dem Tatrichter frei, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 13.4.2016, 14 U 127/15, zitiert nach Juris). Dass das Ergebnis richterlicher Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbilden kann, ist offenkundig (vgl. auch Landgericht Frankfurt, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die Bildung eines arithmetischen Mittels, wie bereits dargetan, als grundsätzlich zulässig erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4 zitiert nach Juris). Die Eignung des arithmetischen Mittels als Schätzgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erschüttert worden, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich konkret in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4, BGH Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rn. 7; BGH Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10, Rn. 8, jeweils zitiert nach Juris). Zwar bleibt es den Parteien unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietstation etc. vergleichbarer Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichsbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat mit den von ihr vorgelegten Internetauszügen nicht dargetan, dass im konkreten Anmietzeitraum Mietwagen im Bereich des regulierten Betrages verfügbar gewesen wären. Die Internetauszüge hat sie gemäß eigenem Vortrag erst zur Fertigung der Klageerwiderung erstellt; sie stammen nicht aus der Zeit des Unfalls. Damit hat sie nicht schlüssig dargetan, dass Fahrzeuge zu den darin aufgeführten Preisen verfügbar gewesen wären: Es ist offen, ob die Anzeigen in rechtlicher Hinsicht ein Angebot darstellen oder lediglich eine invitatio ad offerendum, deren Verfügbarkeit erst bei endgültiger Bestellung in der Eingabemaske geprüft werden. Sofern die Beklagte weiter vorträgt, der Bundesgerichtshof habe entschieden, Onlineangebote anderer Autovermieter seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht den streitgegenständlichen Anmietzeitraum betreffen, ist das nicht zutreffend. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, ist das nicht zu entnehmen. Im Gegenteil führt der Senat dort aus, dass die Anwendung der Listen durch den Tatrichter nur dann Bedenken begegnet, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (Rn. 11 zitiert nach Juris). Mit den zu einem beliebigen Zeitraum ausgedruckten Angeboten ist diese Darlegung nicht erfolgt. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen; diese Beweisaufnahme wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen. bb) Auf Basis des arithmetischen Mittels ergibt sich im vorliegenden für den Normaltarif ein Schätzbetrag von 1.102,15 €. Dabei geht die Kammer bei der Bildung des arithmetischen Mittels von der Summe der in den Listen von Fraunhofer und Schwacke angegebenen Mietpreise aus und schlägt dem so ermittelten arithmetischen Mittel anschließend die erstattungsfähigen Nebenkosten zu, sofern sie in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis tatsächlich angefallen sind. Grundsätzlich ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Bestehen und zur Höhe der Nebenkosten nicht gebunden. Die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO dar (vgl. BGH Urt. v. 24.7.2003, VII ZR 99/01, Leitsatz und Rn. 22, 23; OLG Saarbücken, Urt. v. 9.10.2014, 4 U 46/14, jeweils zitiert nach Juris). Für die Errechnung des arithmetischen Mittels kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht lediglich auf die Zahlen zugreifen, die beide Parteien unstreitig nach Schwacke bzw. Fraunhofer zugrunde gelegt haben. Da das Gericht eine eigene Schätzung vornehmen muss, ist es gehalten, die Zahlen in den Listen eigens zu ermitteln und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sofern die von den Parteien - sei es auch unstreitig - zugrunde gelegten Werte der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Listen nicht zutreffen und (sogar) zu niedrig sind, muss das Gericht seiner Schätzung den richtigen Wert zugrunde legen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Nebenkosten. Sofern die Kammer hinsichtlich einzelner Nebenkosten auf Grundlage seiner Schätzgrundlagen einen höheren Betrag in Ansatz bringt als von der Klägerseite vorgetragen, liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, wenn jedenfalls die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand darf das Gericht die einzelnen unselbständigen Posten nämlich grundsätzlich der Höhe nach verschieben, sofern die Endsumme nicht überschritten wird (BGH Urt. v. 16.11.1989, I ZR 15/88, Rn. 22 zitiert nach Juris; OLG München, Urt. v. 8.6.2004, 13 U 5690/33, Rn. 10 zitiert nach Juris; Elzer in BeckOK, ZPO, 30. Aufl. 2018, § 308, Rn. 14; Musielak in Müko, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 308, Rn. 7), und dabei hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das Geforderte hinausgehen (BGH a.a.O.). Die Kammer vertritt die Ansicht, dass es sich bei den geltend gemachten Nebenkostenpositionen um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichteten Streitgegenstandes handelt. Allein der schlussendlich zugesprochene Wert für die Mietwagenkosten darf im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO den von der Klägerseite beantragten Betrag nicht übersteigen. Konkret ergeben sich folgende Beträge: Der erstattungsfähige Mietpreis nach der Schwacke-Liste 2016 läge für das Fahrzeug der (zutreffenden) Mietwagenklasse 7 bei 1.495,50 €. Dieser Betrag wurde nicht dem Postleitzahlenbereich 641 entnommen, sondern dem mit der Ziffern 658. Entscheidend ist nämlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 164/07, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist der in der Schwacke-Liste ausgewiesene "Modus"-Wert vorzugswürdig. Dabei handelt es sich um den Wert, der von den Befragten am häufigsten genannt wurde. Er kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Die Fraunhofer-Tabelle weist dagegen von vorneherein ausschließlich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte aus. Für das Postleitzahlengebiet 658 enthält die Schwacke-Liste 2016 aber keinen Modus-Wert, sondern nur das arithmetische Mittel, so dass dieses vorliegend alleine zugrunde gelegt werden konnte. Demgemäß errechnet sich folgender Wert nach der Schwacke-Liste 2016: 2 x Wochenpauschale à 572,25 € 1.144,50 € Dreitagespauschale 351 € Summe 1.495,50 € Der Normaltarif nach der Fraunhofer-Erhebung 2016 beträgt für das streitgegenständliche Fahrzeug der Klasse 7 im Postleitzahlengebiet 658 insgesamt 708,80 €: 2 x 7 Tage à 260,75 € 521,50 € 3 Tage 187,30 € Summe 708,80 € Das arithmetische Mittel aus der Summe der beiden Listen beläuft sich auf 1.102,15 €. c) Folgende Nebenkosten und Abschläge waren zu berücksichtigen: aa) Die Klägerin hat Anspruch auf eine Haftungsreduzierung. Unstreitig hat sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 450 € vereinbart. Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Zur Überzeugung der Kammer muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urt. v. 8.5.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 24 zitiert nach Juris). Die vorliegend lediglich gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 450 € ist weder in der Schwacke-Liste 2015, noch in der Fraunhofer-Erhebung 2016 enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 €. Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 € bis 950 € zugrunde. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke ausgewiesenen Betrages von 24 € im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 7. Das wären 408 € (die Klägerin hatte hier nur 315,35 € angesetzt). bb) Der Klägerin sind auch die Kosten für einen Zweitfahrer zu ersetzen. Die Notwendigkeit der Verfügbarkeit für einen Zweitfahrer hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Weder die Erhebung nach Schwacke, noch die nach Fraunhofer beinhalten diese Nebenkosten. Der Schwacke-Mietspiegel setzt dafür im Modus-Wert 12 € an. Das wären bei 17 Tagen 204 € (die Klägerin hatte hier nur 170,34 € angesetzt). cc) Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf einen Aufschlag für Winterreifen. Wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, sind diese Zusatzkosten in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ersetzen. Der Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. BGH Urt. v. 5,3.2013, VI ZR 245/111; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2011, 7 U 109/11, OLG Köln Urt. v. 14.7.2016, 15 U 27/16 jeweils zitiert nach Juris). Während die Mietpreise nach der Schwacke-Liste Kosten für Winterreifen nicht beinhalten, ist es bei der Erhebung nach Fraunhofer unklar, ob sie mit enthalten sind. Während einleitend auf Seite 3 des Fraunhofer-Mietspiegels erklärt wird, eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung sei in den Preisen enthalten, wird unter der Rubrik "Preiskriterien" auf Seite 24 ausgeführt, Aufschläge wie etwa Winterreifen seien nicht hinzugerechnet worden. Die Kammer konnte daher nicht unterstellen, die Fraunhofer-Erhebung umfasse diese Zuschläge. Aus diesem Grund waren sie zuzusprechen. Da nur die Schwacke-Liste Preise dafür ausweist, waren sie betragsmäßig bis zur Höhe der dort ausgewiesenen Nebenkosten zu gewähren. Das sind ausgehend vom Modus-Wert 10 € pro Tag, vorliegend insgesamt also 170 € (die Klägerin hatte hier nur 155,21 € angesetzt). dd) Der Klägerin stehen ferner Zusatzkosten für ein Navigationsgerät zu. Zuletzt hat sie nicht bestritten vorgetragen, das verunfallte Fahrzeug habe über ein Navigationsgerät verfügt. Weder die Erhebung nach Schwacke, noch die nach Fraunhofer beinhalten diese Kostenposition. In der Nebenkostenliste nach Schwacke sind dafür im Modus-Wert 10 € pro Tag vorgesehen. Das wären vorliegend in Summe 170 € (die Klägerin hatte hier nur 136,31 € angesetzt). ee) Auch kann die Klägerin grundsätzlich Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens verlangen. Sie hat zuletzt unbestritten vortragen lassen, die Selbstabholung und Rückführung seien ihr nicht zumutbar gewesen, denn die Reparaturwerkstatt habe ca. 6 km entfernt vom Sitz der Mietwagenfirma gelegen und sei nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Sofern die Klägerin dafür pauschal 48,26 € beansprucht, war dieser Betrag auf 46 € zu reduzieren. Denn nach den in der Schwacke-Erhebung ausgewiesenen Nebenkosten sind für die Zustellung und Abholung im Modus-Wert jeweils 23 € anzusetzen. ff) Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen ist jedoch nicht vorzunehmen. Ein solcher, pauschaler Aufschlag kann nicht gewährt werden. Dazu hätte es eines konkreten Sachvortrages zu den unfallbedingten Mehrleistungen bedurft (BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 164/17, Rn. 18 zitiert nach Juris). Ausweislich des genau um 325,13 € im Vergleich zur ersten Instanz reduzierten Klagebetrags, dürfte die Klägerin im Übrigen in der Berufung nicht an einem Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen festgehalten haben. gg) Schließlich ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des Mietpreises vorzunehmen. Das ist nach Rechtsprechung anderer Kammern des Landgerichts nur bei klassengleicher Abrechnung möglich (vgl. 15. Zivilkammer, LG Frankfurt Urt. v. 31.10.2018, 2-15 S 76/18; 16. Zivilkammer, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. d) Insgesamt errechnet sich aus den vorgenannten Positionen ein Betrag von 2.100,15 €. Abzüglich bereits gezahlter 877,12 € verbleiben 1.223,03 €, die der Klägerin zuzusprechen waren. 2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Verzugszinsen aus dem ausgeurteilten Betrag seit dem 2.4.2016 aus §§ 280, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe. Verzug trat mit Ablauf der von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben bis zum 1.4.2016 gesetzten Frist ein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die errechneten Kostenquoten waren für beide Instanzen gleich. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob bei einer Schätzung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall die einzelnen Positionen unselbständige Rechnungsposten darstellen mit der Folge, dass das Gericht bei einzelnen (Nebenkosten)-Positionen über den von Klägerseite begehrten Betrag ohne Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgehen darf, solange der insgesamt zugesprochene Betrag den Klageantrag nicht übersteigt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und hat Auswirkung auf eine Vielzahl von Verfahren.