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Urteil

48 C 150/20

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:0807.48C150.20.00
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Leitsätze

1.

Der Freistellungsanspruch des die Kommanditanteile einer Publikumskommanditgesellschaft haltenden Treuhänders gegen die Treugeber wegen Rückgewähransprüchen der Kommanditgesellschaftsgläubiger bzw. des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Grund gewinnunabhängiger Ausschüttungen wandelt sich spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch um, da die Inanspruchnahme des Treuhänders (Befreiuungsgläubigers) durch den Insolvenzverwalter sodann mit Sicherheit zu erwarten ist.

2.

Die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhänders beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wird und unterliegt unabhängig von der Verjährung des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).

3.

Die Verjährung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB beginnt unabhängig von einer späteren Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (§§ 32, 6 HGB) bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Die positive Kenntnis ist insoweit der gemäß § 159 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Eintragung der Auflösung gleichzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Freistellungsanspruch des die Kommanditanteile einer Publikumskommanditgesellschaft haltenden Treuhänders gegen die Treugeber wegen Rückgewähransprüchen der Kommanditgesellschaftsgläubiger bzw. des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Grund gewinnunabhängiger Ausschüttungen wandelt sich spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch um, da die Inanspruchnahme des Treuhänders (Befreiuungsgläubigers) durch den Insolvenzverwalter sodann mit Sicherheit zu erwarten ist. 2. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhänders beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wird und unterliegt unabhängig von der Verjährung des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). 3. Die Verjährung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB beginnt unabhängig von einer späteren Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (§§ 32, 6 HGB) bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Die positive Kenntnis ist insoweit der gemäß § 159 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Eintragung der Auflösung gleichzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Einlagenrückgewähr von gewinnunabhängigen Kommanditausschüttungen. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G vom 09.01.2015 zum Aktenzeichen 0 IN 00/00 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) bestellt. Der Beschluss ging dem Kläger am 00.01.2015 zu. Die Auflösung der Insolvenzschuldnerin wurde am 00.01.2015 ( Anm: 2 Tage später ) im Handelsregister eingetragen. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine Publikumskommanditgesellschaft. Eine direkte Beteiligung der Investoren an der Insolvenzschuldnerin erfolgte nicht. Die Einlagen wurden gemäß Gesellschaftsvertrag der G Treuhand GmbH als Treuhänderin (im Folgenden „Treuhänderin“) zur Verfügung gestellt, die ihre Kommanditeinlage an der Insolvenzschuldnerin in Höhe des tatsächlich eingeworbenen Fondskapitals erhöhen sollte. Die Treuhänderin hält ihre Einlage gemäß Gesellschaftsvertrag als Treuhänderin für die Investoren als Treugeber auf Grundlage der abgeschlossenen Treuhandverträge anteilig in Höhe der von den Investoren jeweils übernommenen Einlagen. Die Investoren traten dem Treuhandvertrag bei. Die Treuhänderin handelt in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, und verwaltet die für den Treugeber übernommenen Beteiligungen treuhänderisch und uneigennützig. Gemäß des Treuhandvertrages wird der Investor im Innenverhältnis zur Treuhänderin so gestellt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und ist zugleich verpflichtet, die Treuhänderin von der Verpflichtung zur Zahlung der Einlage freizustellen. Die Beklagte ist eine der Investoren und trat dem Treuhandvertrag als Treugeber bei. In 2007 und 2008 erfolgten Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin an die Investoren, die nicht von handelsrechtlichen Gewinnen gedeckt waren. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen waren die Kapitalanteile der Investoren durch Verlust unter den Betrag ihrer Hafteinlage herabgemindert. Auf die Beklagte entfallen Ausschüttungen, die nicht von handelsrechtlichen Gewinnen gedeckt waren, in Höhe von insgesamt 483,33 €. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurden Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von insgesamt 12.833.723,37 € zur Insolvenztabelle festgestellt; der Massebestand belief sich zum 24.01.2020 auf 351.333,22 €. Auf die festgestellten Forderungen wird voraussichtlich lediglich eine geringe Quote entfallen. Der Kläger forderte die Treuhänderin mit Schreiben vom 03.09.2018 zur Rückzahlung der nicht durch handelsrechtlichen Gewinn gedeckten Ausschüttungen auf. Die Treuhänderin forderte die Investoren mit Schreiben vom 22. und 25.11.2019 unter Berufung auf die Verpflichtung der Investoren zur Freihaltung zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die Treuhänderin trat ihre Ansprüche gegen die Investoren mit Vertrag vom 09.01.2020 an den Kläger ab. Der Kläger ist der Ansicht, er hätte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttung „sowohl“ aus abgetretenem Recht der Treuhänderin „als auch“ unmittelbar aus den §§ 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 483,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass entgegen der Regelung des § 159 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährung nicht auf den Tag der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister abzustellen sei, sondern der Insolvenzvermerk gemäß § 32 HGB vorgreiflich sei, da die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kraft Gesetzes aufgelöst worden sei. Der Anspruch der Treuhänderin auf Freihaltung unterliege der Regelverjährung. Der Kläger ist der Ansicht, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Der Freistellungsanspruch der Treuhänderin hätte sich erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung durch den Kläger vom 03.09.2018 in einen Zahlungsanspruch gewandelt, da der Treuhänder erst zu diesem Zeitpunkt davon hätte ausgehen können, dass eine Inanspruchnahme erfolgen wird. Die Klageschrift ging am 15.01.2020 bei Gericht ein. Am 21.01.2020 hat das Gericht den Kläger zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Die Kostenrechnung vom 22.01.2020 wurde als unzustellbar an das Gericht zurückgesandt, da das Gericht die Anschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlerhaft angegeben hatte. Die Kostenrechnung wurde sodann am 30.01.2020 erneut versandt und ging bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.02.2020 ein. Der Kostenvorschuss wurde am 19.02.2020 gutgeschrieben. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Da der Kläger zwei verschiedene Streitgegenstände in den Prozess einführt, liegt ein Fall der „versteckten Klagehäufung“ in Form von Haupt- und Hilfsantrag vor. Der Streitgegenstand bestimmt sich durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolgte sowie dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, - IX ZR 239/07 -, NJW 2010, 2210, 2211 Rn. 10). Vorliegend berühmt sich der Kläger sowohl eines Anspruchs aus abgetretenem Recht der Treuhänderin als auch eines Anspruchs aus eigenem Recht. Damit liegen zwei Lebenssachverhalte bei identischem Antrag und damit zwei verschiedene Streitgegenstände vor (vgl. Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, ZPO § 260 Rn. 4). Dabei liegt, da die Sachverhalte nicht nebeneinander, sondern in einem gestaffelten Alternativverhältnis zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl. § 308 ZPO), ein Fall von Haupt- und Hilfsantrag vor; der auf den Lebenssachverhalt „eigener Anspruch“ gestützte Antrag wird dabei nachrangig gestellt. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes parteifähig sowie prozessführungsbefugt und darf den fremden Anspruch (der Insolvenzmasse) im eigenen Namen kraft gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (vgl. Ghassemi-Tabar in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Auflage 2020, § 7 Rn. 19). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 12 f. ZPO, 23 Nr. 1 GVG. 2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. a. Der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin gemäß der Regelungen des Treuhandvertrages in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB, wobei dahinstehen kann, ob dieser im Übrigen besteht, ist jedenfalls verjährt. Vorliegend trat Verjährung (spätestens) mit Ablauf des Jahres 2019 ein (§§ 204, 404 BGB); die Klageschrift konnte mithin bei Eingang am 15.01.2020 keine Hemmung der Verjährung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mehr bewirken. Zugunsten des Klägers kann dabei unterstellt werden, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind, was sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2010, - III ZR 209/09 -, DStR 2010, 1534, 1535 Rn. 11). Weiterhin kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der sonach bestehende Freistellungsanspruch aus §§ 257 Satz 1, 670, 675 Abs. 1 BGB, 171, 172 Abs. 4 HGB wirksam von der Treuhänderin gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten wurde. Die Abtretung hat zur Folge, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2011, - V ZR 30/11 -, NJW 2012, 528, 529 Rn. 14), sofern diese Umwandlung nicht schon – wie hier – vor der Abtretung geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017, - III ZR 206/17 -, BeckRS 2017, 136243 Rn. 16). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB (wobei der Befreiungsanspruch einer eigenen, von der zu befreienden Forderung unabhängigen Verjährung unterfällt, vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.07.2016, - 9 U 142/15 -, BeckRS 2016, 128393 Rn. 7 m.w.N.) frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017, - III ZR 206/17 -, a.a.O. Rn. 19). Anders liegt es dann, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend, § 199 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017, - III ZR 206/17 -, a.a.O. Rn. 20). Vorliegend war spätestens – ob bereits früher, kann dahinstehen – im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Treuhänderin unzweifelhaft und offensichtlich, dass die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin (bzw. auf Grund der Regelung des § 172 Abs. 2 der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin) sie auf Rückgewähr der gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Anspruch nehmen werden müssen, da die Insolvenzschuldnerin offensichtlich – andernfalls wäre kaum ein Insolvenzverfahren eröffnet worden – nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderungen in der Lage ist. Dabei vermag auch die Überlegung, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicherweise (noch) nicht feststand, in welcher Höhe genau Rückforderungen würden erfolgen müssen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Inanspruchnahme war gleichwohl unzweifelhaft zu erwarten, so dass die Treuhänderin verjährungshemmende Maßnahmen – etwa die Vereinbarung eines Verjährungsverzichts oder die Erhebung einer Feststellungsklage – hätte vornehmen können und müssen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass der Freistellungsanspruch der Treuhänderin sich nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte, würde die Verjährung aber jedenfalls mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist, zu laufen beginnen. Diese wiederum wurde – insoweit ohne jeden Zweifel – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin fällig. Da der Freistellungsanspruch einer eigenen – also von der Verjährung der zu befreienden Forderung unabhängigen – dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, - II ZR 100/09 -, BeckRS 2011, 9689 Rn. 24; Urteil vom 22.03.2011, - II ZR 224/08 -, BeckRS 2011, 9695 Rn. 24), wäre auch in diesem Fall der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2019 verjährt. 3. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Dabei steht der Zulässigkeit insbesondere nicht entgegen, dass die Klage im Hilfsantrag unter die Bedingung des Scheiterns der Klage im Hauptantrag gestellt wird. Wenngleich nach allgemeiner Meinung unzulässig ist, die Wirksamkeit der erhobenen Klage vom Eintritt einer vom Kläger gesetzten Bedingung abhängig zu machen (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 253 Rn. 17), so ist es zulässig, – wie hier – innerhalb eines zweifelsfrei bestehenden Prozessrechtsverhältnisses weitere Klageansprüche vom Eintritt innerprozessualer Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Becker-Eberhard , a.a.O., Rn. 19), da dies keine Rechtsunsicherheit im Prozess bewirkt. 4. Die Klage ist im Hilfsantrag unbegründet. Der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus eigenem Recht gemäß §§ 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB, wobei dahinstehen kann, ob dieser im Übrigen besteht, ist ebenfalls jedenfalls verjährt. Verjährung trat vorliegend fünf Jahre nach Kenntniserlangung des Klägers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Der Kläger hat ausweislich des Eingangstempels (vgl. Anlage K1, Blatt 14 der Gerichtsakte) spätestens am 13.01.2015 Kenntnis von der Eröffnung erlangt; die Klageschrift konnte mithin bei Eingang am 15.01.2020 keine Hemmung der Verjährung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mehr bewirken. Grundsätzlich ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB maßgeblich die Vorschrift des § 159 Abs. 2 HGB ist. Damit ist grundsätzlich maßgeblich der Zeitpunkt der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister bzw. – wie hier – die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 32, 6 HGB. Dem gleichzustellen ist jedoch die positive Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung (vgl. Klimke in: Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, 29. Edition Stand 15.04.2020, HGB § 159 Rn. 14; a.A. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2016, HGB § 159 Rn. 29 m.w.N.). Dem Gläubiger ist insoweit der Insolvenzverwalter gleichzustellen, da gemäß § 171 Abs. 2 HGB dieser die Rechte des Gläubigers ausübt. Damit kommt es maßgeblich nicht auf die Eintragung, sondern vielmehr die Kenntnis des Klägers an; die Eintragung ist insoweit nicht konstitutiv (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.09.2007, - II ZR 284/05 -, NZG 2007, 941, Leitsatz). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – hier am 09.01.2015 –, und nicht die Eintragung der Auflösung im Handelsregister, die Auflösung bewirkt (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), und der Kläger über die Auflösung bereits vor Eintragung positiv Kenntnis hatte, ist vorliegend nicht auf den Tag der Eintragung, sondern vielmehr den Tag der Kenntnis abzustellen. Hat der Gläubiger – bzw. der Insolvenzverwalter – infolge positiver Kenntnis tag-genau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende bzw. erst später erfolgende Eintragung zu berufen. Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, welche vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger führt (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2007, - II ZR 284/05 -, NZG 2007, 941, 942 Rn. 19). Dabei ist ergänzend zu beachten, dass der Insolvenzverwalter gehalten ist, sämtliche Ansprüche gegen Gesellschafter möglichst frühzeitig geltend zu machen, um die Realisierung nicht zu gefährden. Bei Verletzung dieser insolvenzspezifischen Pflicht kommt eine Haftung gemäß § 60 InsO in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007, - 30 U 13/06 -, NZI 2007, 584; Kruth in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, 36. Ergänzungslieferung Juni 2018, InsO § 93 Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass es dem Verwalter gerade nicht gestattet sein soll, eine formale Rechtsposition zweckwidrig auszunutzen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 ZPO. Die Berufungsbeschwer von 600 € dürfte nicht erreicht sein, da eine Addition der Werte von Haupt- und Hilfsantrag insoweit wohl nicht erfolgt (vgl. Wulf in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 36. Edition Stand 01.03.2020, ZPO § 511 Rn. 18.13). Der Gebührenstreitwert wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG auf 483,33 € festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend in Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen und damit zwei Streitgegenstände vorliegen, der Gegenstandsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG jedoch nicht mit dem Streitgegenstandsbegriff identisch ist. Es handelt sich bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert, so dass eine Addition mehrerer Ansprüche nur zu erfolgen hat, wenn eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2013, - I ZR 58/11 -, BeckRS 2013, 20393). Vorliegend sind beide geltend gemachten Ansprüche auf – wirtschaftlich betrachtet – das identische Interesse gerichtet, so dass eine Addition zu unterbleiben hat. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .