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Urteil

14 C 774/20

Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSI:2021:0922.14C774.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,04 Euro nebstZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 356,72 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,04 Euro nebstZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 356,72 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Entscheidungsgründe Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 208,04 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 Pf1VG verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Ersatz des erforderlichen Geldbetrages verlangen, zu dem bei einem Verkehrsunfall auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gehören. 3 Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist zunächst der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da das Fahrzeug der Geschädigten aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin reparaturbedürftig war. Weiter muss sich hieraus eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung ergeben. Hierfür bedarf es jedenfalls eines Nutzungswillens und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit. Auch am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht keinen Zweifel. a.) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt auf diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: LG Siegen, Beschluss vom 20.07.2020, 3 S 23/20). Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm . Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt — nicht nur für Unfallgeschädigte — erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anbietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (vgl. LG Siegen, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Az. VI ZR 74 / 04, juris; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - Az. VI ZR 300 / 09, juris; BGH, Urteil vom 05.03.2013 -Az. VI ZR 245 / 11, juris). Es ist Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt — zumindest auf Nachfrage —kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die 4 Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308 / 07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 -1-1 U 74 / 18, juris). b.) I m Streitfall hat die Klägerin weder konkret dargelegt, dass die Anmietung zu den von der Mietwagenfirma in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, auch etwa wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Dass die von der Klägerin beauftragte Reparaturfirma nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge war, liegt auf der Hand und steht letztlich auch nicht in Streit. Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nichts anderes ergibt, könnte die Klägerin die konkreten von der Mietwagenfirma in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn sie sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte. Dies ist nicht erfolgt. Denn die Klägerin hat sich lediglich an ihre Reparaturfirma gewandt und von dieser ein Ersatzfahrzeug erhalten. Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Klägerin etwa gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu informieren. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs und nach vergleichbaren Tarifen fragen, um deren Angemessenheit in der Relation beurteilen zu können. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre (AG Köln Urt. v. 17.12.2019 -268 C 153/19, BeckRS 2019, 47622 Rn. 49-52, beck-online). Hiergegen spricht auch nicht, dass die Anmietung noch am Unfalltag erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine besondere Eilbedürftigkeit sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 22). Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, warum die konkrete Anmietsituation für sie eine Notsituation darstellte, die es ihr nicht ermöglichte, sich nach anderen Mietwagenangeboten in der Umgebung zu erkundigen, selbst wenn sie noch am gleichen Tag auf einen Mietwagen angewiesen war. Schließlich sind die Mietwagenkosten auch nicht aufgrund einer etwaigen 5 Indizwirkung der bezahlten Rechnung als erforderlich anzusehen, da die Klägerin die Mietwagenrechnung bislang nicht bezahlt hat (vgl. hierzu AG Köln Urt. v. 17.12.2019 - 268 C 153/19, BeckRS 2019, 47622 Rn. 49-52, beck-online). c.) Wenn der Geschädigte nicht dartun kann, dass er bei der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, unter Umständen auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage zurückgegriffen werden (Vergleich auch LG Hagen, Urteil vom 13.12.2019 7 S 55 /19, BeckRS 2019, 34795). Denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen Normaltarif ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachliche Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - Az. 9 U 142 / 15, juris, m.w.N.; bestätigt durch OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019 - 9 U 10/19, juris). Das Gericht greift insoweit zurück auf den Automietpreisspiegel der EurotaxSchwacke GmbH („Schwacke-Liste") sowie den Marktpreisspiegel für Mietwagen des Fraunhofer Instituts. Das Gericht hält keine dieser beiden Listen für generell ungeeignet, um den örtlichen Normaltarif zu schätzen. Im Hinblick auf die Abweichungen der beiden Listen erfolgt die Schätzung durch das Gericht allerdings anhand des arithmetischen Mittels der in beiden Listen ermittelten Tarife. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des besonderen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei der Bundesgerichtshof die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel 6 beider Markterhebungen („Fracke") nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. LG Siege, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.03.2008 - Az. VI ZR 164/07, juris; BGH, Urt. v. 14.10.2008 - Az. VI ZR 308/07, juris; BGH, Urt. v. 18.05.2010 - Az. VI ZR 293/08, juris; BGH, Urt. v. 18.12.2012 - Az. VI ZR 316/11, juris). aa.) Der Rückgriff auf vorgenannte Listen zur Schadensschätzung ist auch nicht dadurch versperrt, dass die Beklagte vermeintlich günstigere Angebote der Reparaturfirma vorgelegt hat. Zum einen handelt es sich bei diesen Fahrzeugen nach eigenem Vortrag um Fahrzeuge der Mietwagengruppe III. Die Klägerin muss sich jedoch nicht auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug verweisen lassen. Zum anderen hat die Klägerin dargelegt, dass es sich bei diesen Angeboten um vorreservierungspflichtige Sondertarife handelte, welche die Klägerin am Unfalltag naturgemäß nicht vorreserviert hatte, welche nur über die Internetseite gültig sind und welche eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro vorsehen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. bb.) Die Schadensschätzung nach „Fracke" ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte Vergleichsangebote anderer Mietwagenfirmen aus dem Internet vorgelegt hat. Die objektive Marktlage ist nicht anhand dieser Vergleichsangebote zu bestimmen. Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18. 12. 2012 - VI ZR 316/11 - NM 2013, 1539 Rn. 11, m.w.N.). Erforderlich ist das Aufzeigen deutlich günstigerer bzw. ungünstigerer Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung (BGH, a.a.O.; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2014 - 9 S 396/12; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 154 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügen die vorgelegten Vergleichsangebote der Beklagten unstreitig nicht. d.) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze steht der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 208,04 Euro zu. 7 Für die konkrete Berechnung des arithmetischen Mittels sind jeweils die Listen zugrundezulegen, deren Erhebungszeitraum den Zeitpunkt der Anmietung umfasst oder ihm jedenfalls am nächsten liegt. In durch das Fraunhofer Institut ermittelten Tarifen sind für den Marktpreisspiegel 2020 die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. 750,00 Euro bis 950,00 Euro bereits enthalten (vgl. Fraunhofer Institut, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2014, Seite 3). Auch im Rahmen der „Schwacke-Liste" sind zwischenzeitlich die Kosten einer Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von 500,00 Euro bis zu 1500,00 Euro bereits im Preis enthalten (vgl. EurotaxSchwacke GmbH, SchwackeListe Automietpreisspiegel 2016, Seite 3). Damit sind beide Listen jedenfalls im Grundsatz vergleichbar. Mehrkosten, die für die Vereinbarung einer geringeren Selbstbeteiligung oder für weitere Leistungen anfallen, sind in den ermittelten Kosten nicht enthalten und dementsprechend gesondert in die Berechnung aufzunehmen. Die Dauer der Mietzeit von 5 Tagen, wie sie sich aus der Rechnung vom 11.11.2020 ergibt, ist nicht zu beanstanden. Es ist hinsichtlich der Schwacke-Liste daher auf der Grundlage des Tarifs für die Dauer von 3 Tagen der durchschnittliche Tagespreis zu ermitteln und dieser mit der Dauer der Mietzeit in Tagen zu multiplizieren. Diese Vorgehensweise erscheint sachgerecht, da nicht ersichtlich ist, dass eine frühere Rückgabe des Mietwagens oder eine nachträgliche Verlängerung der Mietzeit Einfluss auf den Tagespreis haben kann. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf das verunfallte Fahrzeug abzustellen, hier Fahrzeugklasse 4. Damit ergibt sich nach der Schwacke-Liste für das Postleitzahlen-Gebiet 570** ein ortsüblicher Normaltarif in Höhe von 456,57 Euro und nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts ein ortsüblicher Normaltarif in Höhe von 198,21 Euro. Das arithmetische Mittel beträgt dementsprechend 327,39 Euro. Hinzu treten die Kosten der weitergehenden Haftungsbegrenzung auf eine Selbstbeteiligung von unter 500,00 Euro. Diese zwischen der Klägerin und dem Vermieter vereinbarte Haftungsbegrenzung liegt unter dem, was in den von dem Gericht verwendeten Listen bereits Berücksichtigung findet. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte auch für sein eigenes, beschädigtes Fahrzeug, eine derart geringe Selbstbeteiligung in Anspruch nimmt, ist dieser Betrag zu ersetzen, da den Geschädigten nicht zugemutet werden kann, im Falle eines Unfalls mit dem Mietwagen 8 Ansprüchen der Klägerin ausgesetzt zu werden. Auszugehen ist insoweit von der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste, da die Erhebung des Fraunhofer Instituts derartige Nebenkosten nicht gesondert ausweist. Danach betragen die Kosten der Haftungsreduzierung 19,75 Euro pro Tag, so dass sich für die Mietzeit ein Betrag in Höhe von 98,75 Euro ergibt. Auch die Kosten der Winterbereifung sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 —, Rn. 25, juris). Im November war bereits mit winterlichen Verhältnissen zu rechnen, sodass die Ausstattung mit Winterreifen nicht zu beanstanden ist. Bei Kosten von 10,99 Euro pro Tag ergeben sich weitere 54,95 Euro. Dies ergibt einen Normaltarif in Höhe von 481,09 Euro. Die Beklagte hat hierauf 273,05 Euro gezahlt, sodass die Klägerin noch 208,04 Euro fordern kann. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist hier auch kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Ein solcher Abzug ist dann angebracht, wenn der Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.9.2016 - 1 U 231/14, BeckRS 2016, 17627 Rn. 14, m.w.N.). Bei einer Fahrstrecke von nur 216 km bei einer Anmietdauer von fünf Tagen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da diese Ersparnis nicht messbar ist. 2. Hinsichtlich des von der Klägerin noch geltend gemachten Reparaturaufwands in Form von Desinfektionskosten in Höhe von 49,20 Euro brutto hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.05.2021 ist bereits dargelegt worden, dass es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten grundsätzlich auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt, da die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr zu kontrollierenden Einflusssphäre stattfindet. Dieses sog. Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers, sodass es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt, Arbeiten berechnet, die in dieser 9 Weise nicht ausgeführt worden sind oder aber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt. Hiervon grundsätzlich zu trennen ist die Frage, ob eine Beweisaufnahme zur Schadenshöhe gern. § 287 ZPO entbehrlich ist, da die Zahlung der Reparaturkostenrechnung eine Indizwirkung hinsichtlich Angemessenheit und Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungskosten herbeiführt. Denn nicht der durch den jeweiligen Reparaturbetrieb in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bietet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, insbesondere auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht aber in der Höhe der vom Reparaturbetrieb erstellten Rechnung als solcher. Vorliegend kann eine Indizwirkung nicht angenommen werden, da die Klägerin die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat. In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit einzelner Arbeiten/Kosten aus. Die Klägerin hätte in diesem Fall näher vortragen und Beweis antreten müssen. Hierauf hat das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 31.05.2021 hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den dargestellten Grundsätzen zum Werkstatt- und Prognoserisiko, da dem Geschädigten bei einer unbezahlten Rechnung kein Mehraufwand entsteht, welchen der Schädiger zu tragen hätte (vgl. hierzu auch LG Essen, Beschluss vom 27.07.2020 - 13 S 97/19 - BeckRS 2020, 39303 Rn. 34). Würde man dem Geschädigten die Möglichkeit einräumen, den vollständigen - nicht ganz beglichenen - Rechnungsbetrag erstattet zu verlangen, könnte er sich letztlich an dem Verkehrsunfall bereichern, wenn er den an ihn ausgekehrten Betrag für sich behält und den von der Werkstatt geltend gemachten Werklohnansprüchen erfolgreich entgegen hält, abgerechnete Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen (LG Essen, a.a.O., Rn. 38). Im Ergebnis ist die Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Desinfektionsaufwand beweisfällig geblieben. 10 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Da die berechtigte Hauptforderung den Streitwert von 3000 Euro nicht übersteigt, kann die Klägerin auch keinen Ausgleich der restlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Insoweit hat die Beklagte den Anspruch bereits in Höhe von 326,31 Euro ausreichend reguliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Berufung ist gern. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da es sich bei der Frage, ob die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko auch dann anwendbar ist, wenn der Geschädigte die Rechnung der Reparaturwerkstatt nicht gezahlt hat, um eine allgemein interessierende Rechtsfrage handelt, welche es in zahlreichen Verfahren zu beantworten gilt (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 511 ZPO, Rn. 37). Im Hinblick auf die klägerseits angesprochene — von der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts abweichende — Entscheidung des Amtsgericht Siegen vom 24.05.2021, Az. 14 C 1992/20 hätte eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch bezirksintern grundsätzliche Bedeutung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 11 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in derBerufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite wwwjustiz.de.