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Urteil

7 S 55/19

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2019:1213.7S55.19.00
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Leitsätze

Tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall:

Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage zur Bemessung der

Mietwagenkosten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.07.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerte (Az. 2 C 29/19) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall: Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage zur Bemessung der Mietwagenkosten Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.07.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerte (Az. 2 C 29/19) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat nur im geringen Umfang Erfolg. 1. Der Klägerin hat in der Hauptsache noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 57,88 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff., 398 BGB. Ein weitergehender Anspruch steht ihr dagegen nicht zu. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den dem Grunde nach aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls unstreitig bestehenden Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen die Beklagte geltend zu machen. Die der Klägerin zur Sicherung ihres Mietzinsanspruchs im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB vorgenommene Abtretung des Schadensersatzanspruchs zwischen ihr und dem Unfallgeschädigten ist rechtswirksam. aa. Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Schadensersatzforderung. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Das ist bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen Mietwagenkosten dann der Fall, wenn der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde und für den Unfallgeschädigten auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine exakte Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich und tatsächlich auch häufig nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2012 – Az. VI ZR 143/11, in: BGHZ 192, 270). Nach diesem Maßstab ist die an die Klägerin abgetretene Schadensersatzforderung hinreichend bestimmt. Der Unfallgeschädigte hat der Klägerin nicht irgendeinen summenmäßigen Teilbetrag seine Unfallschadens in Höhe der Mietwagenkosten abgetreten, sondern, wie sich aus der schriftlichen Abtretung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm aus Anlass des Unfalls entstandenen bzw. noch entstehenden Mietwagenkosten, und damit eben genau die Schadenposition „Mietwagenkosten“ selbst. Auch ist klar geregelt, in welchen Fällen der Geschädigte durch die sicherungshalber vorgenommene Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung gegenüber der Klägerin befreit wird. bb. Auch unter dem Gesichtsunkt eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz im Sinne § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2, 3 und 5 RDG ergeben sich gegenüber der Wirksamkeit der Abtretung und die hierauf gestützte Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Die Einziehung der an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten stellt sich als gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubte Nebenleistung dar, wenn – wie im gegebenen Fall – allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht und nicht etwa zusätzlich die Frage des Haftungsrundes (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 01.08.2013 – Az. 15 U 09/12). cc. An der Berechtigung der Klägerin, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Abtretung sicherungshalber geschehen ist. Denn die Abtretung entfaltet die dingliche Wirkung, dass die Rechtsinhaberschaft bzgl. des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten – einen solchen als bestehend unterstellt – vollumfänglich auf die Klägerin als neue Rechtsträgerin übergegangen ist. Denn auch bei der Sicherungsabtretung erwirbt der Zessionar im Außenverhältnis zum Schuldner alle Gläubigerrechte, darunter auch das Recht, die Forderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 398, Rn. 24). Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, dass der Unfallgeschädigte im Innenverhältnis nach wie vor einem Zahlungsanspruch des Mietwagenunternehmens ausgesetzt ist. Aus der der Abtretung zugrunde liegenden Sicherungsabrede hat der Schuldner keine Einwendungen. Solche sind lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar beachtlich (vgl. Grüneberg, a.a.O.). b. Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 57,88 € verlangen. aa. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt auf diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2005 – Az. VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041; Urt. v.12.04.2011 – Az. VI ZR 300/09, in: NJW 2011, 1947; Urt. v. 05.03.2013 – Az. VI ZR 245/11 in: NJW 2013, 1870). bb. Im Streitfall hat die Klägerin weder konkret dargelegt, dass die Anmietung zu den von ihr in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, dem Geschädigten auch etwa wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Dass die Klägerin nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge war, liegt auf der Hand und steht letztlich auch nicht in Streit. Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nichts anderes ergibt, könnte der Geschädigte die konkreten von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte. Dass er dies getan hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Durch bloße Vorlage der Mietwagen-Rechnung war damit keineswegs dargelegt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte und eben diese Aufwendungen im Sinne des Gesetzes auch erforderlich waren. Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vermag den Geschädigten hier nicht zu entlasten. Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die den Geschädigten etwa gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu informieren. Eine solche Wirtschaftlichkeitskontrolle wäre auch ohne weiteres durchführbar gewesen, da sich der Unfall 7 Tage vor der Anmietung ereignete. cc. Wenn der Geschädigte nicht dartun kann, dass er bei der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage zurückgegriffen werden. Denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen Normaltarifes ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – Az. 9 U 142/15, in NZV 2016, 336, m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des besonderen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei der Bundesgerichtshof die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen („Fracke“) nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008 – Az. VI ZR 164/07 in: NJW 2008, 1519; Urt. v. 14.10.2008 – Az. VI ZR 308/07, in: NJW 2009, 58; Urt. v. 18.05.2010 – Az. VI ZR 293/08, in NJW-RR 2010, 1251; Urt. v. 18.12.2012 – Az. VI ZR 316/11, in: NJW 2013, 1539). dd. Der von der Klägerin hier auf Grundlage des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste abgerechnete Normaltarif ist überteuert und entspricht nicht den Verhältnissen des örtlichen Mietwagenmarktes. Im Einzelnen: (1) Der vorstehend beschriebene Umstand ergibt sich allerdings nicht aus der Heranziehung der Grundsätze über die Nutzungsausfallentschädigung. Der vom Amtsgericht gewählte Ansatz ist nicht dafür geeignet, die objektive Lage auf dem Mietwagenmarkt zu bestimmen. Insoweit hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen haben, dass es bei der Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten um Fragen der Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB geht. Kann der Geschädigte also wegen der Schädigung sein Fahrzeug nicht nutzen, hat der Schädiger ihm für den zur Wiederherstellung erforderlichen Zeitraum einen Mietwagen zu stellen oder – wie zumeist – grundsätzlich die Kosten zu ersetzen, die dem Geschädigten bei der Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs angefallen sind (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 172). Bei der Frage, ob dem Geschädigten eine Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht, handelt es sich dagegen um eine Frage des Wertersatzes nach § 251 Abs. 1 BGB (vgl. Freymann/Rüßmann, a.a.O., Rn. 206). Darüber hinaus ist der Klägerin auch insoweit beizupflichten, als dass es auch wirtschaftlich betrachtet um völlig verschiedene Dinge geht. Der Ersatz für entgangene Nutzungen eines selbst genutzten Fahrzeugs kann nicht mit der gewerblich Vermietung von Fahrzeugen und den dabei entstehenden Kosten verglichen werden. Mietwagenkosten können daher nicht nach den Grundsätzen über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt werden. (2) Nach Auffassung der Kammer kann bei der Berechnung des Normaltarifs weder auf die Schwacke-Liste, noch auf das arithmetische Mittel von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zurückgegriffen werden. Auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2017 beläuft sich allein der Normaltarif für die Anmietung eines Pkw der Fahrzeugklasse 6 für die Dauer von 22 Tagen ohne Aufschlag und Nebenkosten bereits auf 2.091,95 €. Bei Anwendung des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste gelangt man zu einem Normaltarif von 1.411,74 €. Die so ermittelten Beträge für den Normaltarif haben nach Ansicht der Kammer mit den wirklichen Begebenheiten am örtlichen Mietwagenmarkt nichts zu tun. Wie die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Mietangebote für 22 Tage von drei renommierten Mietwagenunternehmen über 872,96 €, 658,17 € und 682,84 € aufzeigen, bestehen gravierende Preisunterschiede, die nicht allein damit erklärt werden können, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten um Internet-Angebote handelt, deren Konditionen im Detail nicht mit dem streitgegenständlichen Mietvertrag verglichen werden können. Aus diesem Umstand ergeben sich erhebliche Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und auch der Berechnungsmethode nach „Fracke“. Darüber hinaus hält die Kammer es außerdem aber auch grundsätzlich für zweifelhaft, ob die seit dem Jahre 2006 veröffentlichten Schwacke-Listen die marktwirtschaftlichen Verhältnisse realistisch abbilden. Bedenken ergeben sich insoweit insbesondere daraus, dass den Schwacke-Listen reine Angebotserhebungen zugrunde liegen, bei denen den befragten Firmen jeweils bekannt war, dass ihre Angebote zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe von Mietwagentarifen gemacht wurden. Dass die auf diese Weise eingeholten Angebote der Mietwagenunternehmer zumindest nicht in allen Fällen die reale Marktsituation widerspiegeln, ist naheliegend. Dieser Gesichtspunkt stellt bereits seit Jahren einen maßgeblichen Kritikpunkt gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste dar. Aus Sicht der Kammer ist es unverständlich, dass diese fortwährende Kritik nicht zum Anlass genommen worden ist, die Angebotserhebungen anonym auszugestalten. Für in methodischer Hinsicht vorzugswürdig hält die Kammer deshalb die Heranziehung des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2017“ des Fraunhofer-J, der auf anonymen Befragungen im Rahmen typischer Anmietsituationen per Internet und Telefon beruht. Dass die Liste des Fraunhofer-J im Vergleich zum Schwacke-N in räumlicher Hinsicht eine etwas gröbere Aufteilung enthält (zwei- statt dreistellige Postleitzahlenbereiche), ist demgegenüber jedenfalls in größeren Ballungsräumen wie dem Ruhrgebiet und dem Rheinland ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt, der keinen Anlass bietet, an der Zuverlässigkeit der Erhebung des Fraunhofer-J zu zweifeln. Für in heutigen Zeiten unbegründet hält die Kammer den Einwand, ein Nachteil der Fraunhofer-Erhebung sei, dass sie ganz überwiegend auf eingeholten Internetangeboten basiere, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sei. Bei dem Online-Mietwagenmarkt handelt es sich bei der heutigen Bedeutung des Internets in der Lebenswirklichkeit der Menschen keinesfalls um einen schwer zugänglichen Sondermarkt. Mobile Endgeräte wie Smartphones und Tablets sind heute so gut wie ausnahmslos internetfähig, so dass auch in der konkreten Anmietsituation ein Internetzugang in der Regel zur Verfügung steht. Nach den heutigen Sicherheitsstandards im Datenverkehr besteht auch kein Anlass zu ernsthaften Sicherheitsbedenken bei der Online-Mietwagenbuchung im Internet. Falls ein Internetzugang in der konkreten Anmietsituation im Ausnahmefall nicht zur Verfügung stehen sollte, besteht immer noch die Möglichkeit für den Geschädigten, telefonische Auskünfte bei Mietwagenunternehmen einzuholen. Insoweit liegt der im Jahr 2017 durchgeführten Erhebung des Fraunhofer J auch eine repräsentative Anzahl von telefonisch ermittelten Mietwagenpreisen zu Grunde. Des Weiteren kann dem Umstand, dass bei der Erhebung des Fraunhofer-J im Jahr 2017 ein Anmietzeitpunkt gewählt wurde, der 4 bis 9 Tage in der Zukunft liegt, dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Aufschlag auf den Normaltarif für unfallspezifische Zusatzleistungen vorgenommen wird. Die Vorzugswürdigkeit des Mietpreisspiegels des Fraunhofer-J zeigt sich im vorliegenden Fall auch daran, dass sich der aus diesem ergebende Betrag von 751,53 € für die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 6 für die Dauer von 22 Tagen in demselben Preisrahmen wie die von der Beklagten eingeholten Mietangebote bewegt. Daher hat sich die Kammer dafür entschieden, für die Berechnung des Normaltarifs bis auf weiteres den jeweiligen N des Fraunhofer-J heranzuziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass viele Obergerichte mittlerweile auf die Berechnungsmethode nach „Fracke“ zurückgreifen (vgl. für Nordrhein-Westfalen: OLG Köln, Urt. v. 01.08.2013 – Az. 15 U 09/12; in: BeckRS 2013, 15119; OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – Az. 9 U 142/15, in NZV 2016, 336; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 – Az. 1 U 74/18, in: NJW-RR 2019, 731). Begründet wird dies im Wesentlichen mit einem auf diesem Wege herstellbaren Ausgleich der Vor- und Nachteile beider Berechnungsmethoden sowie dem Wunsch einer Vereinheitlichung der ober- und instanzengerichtlichen Rechtsprechung. Nach Auffassung der Kammer sind – wie oberen bereits dargelegt – bei den Schwacke-Erhebungen ganz wesentliche Schwächen zu konstatieren, die durch einen gleichzeitigen Rückgriff auf die vorzugswürdige Fraunhofer-Erhebung nicht ausgeglichen werden können. Auch der Gedanke der Vereinheitlichung wird sich wohl nicht umsetzen lassen, da die Instanzengerichte bei der Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des besonderen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO handeln. Auch unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung in der Rechtsprechung verbleibt es daher dabei, dass die Kammer auf die Fraunhofer-Liste zurückgreift. ee. Eine Vorteilsausgleichung in Form der Anrechnung von ersparten Eigenaufwendungen ist im Streitfall nicht vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich zwar im Wege der Vorteilsausgleichung die Betriebskosten anrechnen lassen, die er dadurch erspart, dass er das beschädigte Fahrzeug während der Mietzeit nicht nutzt, wobei die Ersparnis ebenfalls im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO angemessen zu erfassen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.04.2008 – Az. 6 U 188/07; Oetker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249, Rn. 438). Dieser Grundsatz geht jedoch von der zutreffenden Annahme aus, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Mietet er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, entspricht ein Ersparnisabzug nicht der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013 – Az. VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – Az. 15 U 186/12, in: NZV 2014, 314). So liegt der Fall auch hier. Das Unfallfahrzeug des Geschädigten – ein Renault Koleos dCi 150 BOSE Edition – ist unstreitig in die Fahrzeugklasse 7 eingruppiert. Zwar handelt es sich bei dem angemieteten LAND ROVER Discovery Sport TD4 SE unstreitig um klassenhöheres Fahrzeug der Mietwagengruppe 8. Die Klägerin rechnet jedoch eine Fahrzeugklasse niedriger nach Gruppe 6 ab. Ersparte Aufwendungen sind daher nicht berücksichtigen. ff. Auf den ermittelten Normaltarif ist ein Aufschlag von 20% für spezifische unfallbedingte Kosten und Risikofaktoren als Annäherung an einen Unfallersatztarif vorzunehmen. (1) Die Frage der Erstattungsfähigkeit von kostenmäßig über den Normaltarif hinausgehenden Unfallersatztarifen war Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen, deren Maßgaben sich wohl wie folgt zusammenfassen lassen (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 18, m.w.N.): 1. Der Geschädigte darf von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Normaltarif abrechnen. Dieser entspricht regelmäßig dem nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlichen Anmietpreis. 2. Ausnahmsweise darf der Geschädigte bei seiner Abrechnung einen höheren Unfallersatztarif für erforderlich halten, wenn er nachweist, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Preis mit Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind oder dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war. 3. Als Ausnahme von der Ausnahme kann der Geschädigte wegen der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) auf einen günstigeren Normaltarif verwiesen werden, wenn der Schädiger nachweist oder sonst feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation bekannt und ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung zugemutet werden konnte. (2) Im Streitfall hat die Klägerin hinreichend dargetan, dass ein Aufschlag auf den Normaltarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters als unfallspezifische Kostenfaktoren zählen insbesondere solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen. Hierunter fallen etwa die Vorfinanzierung des Mietzinses, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen, die Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, ein erhöhtes Unterschlagungsrisiko, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuerfinanzierung. Für diese Mehraufwendungen kann ein Aufschlag auf den Normaltarif von bis zu 20 % gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – Az. VI ZR 112/09, in: NJW-RR 2010, 679; OLG Köln, Urt. v. 11.08.2010 – AZ. 11 U 106/09; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2012 – Az. 12 U #####/####; OLG Karlsruhe, Urt. v. v. 01.02.2013 – Az. 1 U 130/12). Die Klägerin hat nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass sie unfallspezifische Mehrleistungen erbracht hat (u.a. Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, Zurverfügungstellung des Fahrzeugs ohne Sicherheitsleistung, ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung sowie unbekannte Dauer der Anmietung), so dass unfallspezifische Kostenfaktoren genügend vorhanden sind. Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist nicht weiter von Belang (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – Az. 15 U 220/149). Der Kammer hält hier bei Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für angemessen. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die vorgetragenen Leistungen und Risikofaktoren erbracht worden sind bzw. vorgelegen haben. Sie hat lediglich pauschal behauptet, der Geschädigte sei auf unfallbedingte Sonderleistungen auch bei Betrachtung der konkreten Verkehrsunfallsituation nicht angewiesen gewesen und hätte sich bei entsprechender Erkundigung einen deutlich günstigeren Normaltarif verschaffen können. Da die Klägerin aber die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarifs damit unbestritten dargelegt hat, ist das Vorbringen der Beklagten nach dem oben dargelegten Maßstab rechtlich als Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB zu werten. Denn steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, so dass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – Az. VI ZR 112/09, in: NJW-RR 2010, 679). Im Streitfall ist dazu von der Beklagten nichts Einzelfallbezogenes, das ggf. eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin hätte auslösen können, vorgetragen worden. gg. Die Klägerin kann von der Beklagten auch Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, für das Navigationsgerät sowie für die Voll- und Teilkaskoversicherung verlangen. (1) Gesonderte Zustell- und Abholkosten sind grundsätzlich ersatzfähig (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – Az. 15 U 186/12, in: NZV 2014, 314; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 – Az. 1 S 97/18). Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass insoweit Kosten in Höhe von insgesamt 28,66 € tatsächlich angefallen sind. Auch aus der Schwacke-Nebenkostentabelle Bundesdurchschnitt AMS 2017 ergeben sich ebenfalls Zustell- und Abholkosten von 28,66 €. (2) Auch die Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von 210,32 € sind hier erstattungsfähig. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplungen sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – Az. 15 U 186/12, in: NZV 2014, 314). Ein Renault Koleos BOSE EDITION – das Unfallfahrzeug – ist serienmäßig mit einem Navigationssystem ausgestattet. Ein LAND ROVER Discovery Sport TD4 SE – das angemietete Ersatzfahrzeug – verfügt serienmäßig ebenfalls über ein Navigationssystem. Insoweit handelt es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO, die keines Beweises bedürfen. Allgemeinkundig ist nicht nur, was der Richter aufgrund eigener, mit der Allgemeinheit geteilter Wahrnehmung weiß, sondern auch das allgemein verbreitete Wissen. Dem Richter ist es auch gestattet, sich Tatsachen aus allgemein einfach zugänglichen und zuverlässigen Quellen erst zu ermitteln, wie z.B. den in der Fachpresse veröffentlichten Index der Lebenshaltungskosten, amtlichen Statistiken oder dem Internet (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 291, Rn. 1b). Hier ergibt sich das Vorhandensein der Navigationssysteme in der Serienausstattung beider Fahrzeuge aus den Internetauftritten der Hersteller sowie Veröffentlichungen in der Online-Fachpresse. Ausweislich des betreffenden Mietvertrags wurde der LAND ROVER Discovery Sport auch mit Navigationssystem angemietet. Aus der Schwacke-Nebenkostentabelle Bundesdurchschnitt AMS 2017 ergeben sich tägliche Zusatzkosten für das Navigationsgerät in Höhe der klägerseits in Ansatz gebrachten 9,56 €, mithin für 22 Tage insgesamt 210,32 €. (3) Auch die geltend gemachten Kasko-Haftpflichtkosten sind dem Grund nach ersatzfähig. Die Erhebung nach Fraunhofer legt den Mietwagenkosten eine Selbstbeteiligung von 750 € bis 950 € zugrunde (vgl. Fraunhofer N 2017, S. 24). Vor diesem Hintergrund können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Der Geschädigte hat im Streitfall mit der Beklagten ausweislich des Mietvertrages vom 29.09.2017 eine Vollkaskoversicherung mit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 350,00 € und eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung auf 150,00 € vereinbart. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls als unfallbedingt anzusehen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – Az. 15 U 186/12, in: NZV 2014, 314; KG Berlin, Urt. v. 08.05.2014 – Az. 22 U 119/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.03.2016 – Az. 4 U 164/15; OLG Celle, Urt. v. 13.04.2016 – Az. 14 U 127/15, in: NJW-RR 2016, 1119). Aus der Schwacke-Nebenkostentabelle Bundesdurchschnitt AMS 2017 ergeben sich tägliche Zusatzkosten für das Navigationsgerät in Höhe der klägerseits in Ansatz gebrachten 9,56 €, mithin für 22 Tage insgesamt 210,32 €. c. Bei der konkreten Berechnung der Mietwagenkosten zieht die Kammer aus den in der Fraunhofer-Liste jeweils aufgelisteten Zeitabschnitten zunächst den im konkreten Fall umfassten größten Zeitabschnitt heran. Sodann wird der sich daraus ergebende Tagessatz mit der Anzahl der berechtigt in Anspruch genommenen Gesamtmiettage multipliziert (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 – Az. 1 U 74/18, in: NJW-RR 2019, 731). Diese Rechnungsweise dient dazu, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008 – Az. VI ZR 308/07, in: NJW 2009, 58). Der so ermittele Wert ist sodann um den pauschalen Aufschlag für spezifische Unfallersatzleistungen zu addieren und letztlich sind erstattungsfähige Zusatzleistungen, die in der Grundmiete der Fraunhofer-Liste noch nicht eingerechnet sind, zuzuschlagen. Die Nebenkosten sind wiederum der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels zu entnehmen sind (vgl. KG Berlin, Urt. v. 08.05.2014 – Az. 22 U 119/13). Im Streitfall ergibt sich die folgende Berechnung: 2. Der von der Klägerin bezogen auf die Hauptsache geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Unstreitig wurde die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 03.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 21.08.2018 zur Zahlung des aus ihrer Sicht noch offenen Restbetrages aufgefordert. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €, bestehend aus der 1,3-Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer, ergibt sich nach dem Gebührenstreitwert von 57,88 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Unstreitig wurde die Beklagte nach Verzugseintritt durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger letztmalig zur Zahlung eines offenen Restbetrages aufgefordert. Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Nebenforderung ergibt sich als Rechtshängigkeitszins aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 18.03.2019 zugestellt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Das Obsiegen der Klägerin ist angesichts des nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwertes so geringfügig, dass ihr sämtliche Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Es liegt in Anbetracht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch ist die Zulassung der Revision weder zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.