Urteil
2-01 S 152/18, 32 C 3236/17 (27)
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1221.2.01S152.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 28.05.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.228,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.228,71 Euro.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 28.05.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.228,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.228,71 Euro. I. Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte ……………, wohnhaft in 22549 Hamburg, ist Halter des Fahrzeugs Chevrolet, Typ Orlando 2.0 TD LT, Leistung 120 kw, Hubraum 1998 ccm, Erstzulassung 12/2012, amtliches Kennzeichen ……….... Das Fahrzeug war kaskoversichert mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 300,- Euro. Am 27.10.2015 gegen 19 Uhr kam es in Hamburg in der Straße ……….... zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ………...., welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten krafthaftpflichtversichert war. Das Fahrzeug des Geschädigten wurde hierbei beschädigt und musste repariert werden. Das Fahrzeug des Geschädigten war nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig und wurde durch einen Abschleppunternehmer am Unfalltag zunächst auf dessen Betriebshof abgeschleppt. Die Beklagte ist für diesen Unfall dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Als Ersatzfahrzeug während der Reparatur mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug an, und zwar zunächst vom 27.10.2015, 22 Uhr, bis 22.11.2015, also für 26 Kalendertage, an, einen Maserati, Typ Gibli, Laufleistung 33.697 km, und sodann vom 22.11.2015 bis zum 04.12.2015, also für weitere 12 Kalendertage, „als Tauschfahrzeug“ einen Opel, Typ Corsa, 1.3 CDTI Innovation, Leistung 70 kw, Hubraum 1248 ccm, Erstzulassung 04/2015. Die Anmietstation liegt in 22159 Hamburg. Ausweislich des Mietvertrages war „Zustellung zur ………....“ vereinbart, die Selbstbeteiligung wurde an die Kundenversicherung angepasst. Für die Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6 d. A. hinsichtlich des Maserati und Bl. 7 d.A. hinsichtlich Corsa) verwiesen. Die Anmietung erfolgte außerhalb der Öffnungszeiten der Klägerin um 22.00 Uhr. Die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs erfolgten direkt in der Reparaturwerkstatt. Der Geschädigte trat den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin am 27.10.2015 ab (Anlage K1, Bl. 5 d.A.). Die Klägerin stellte eine Rechnung an den Geschädigten (Anlage K2, Bl. 8 d.A.), wonach die Grundmiete für 38 Tage 1.785,90 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betrug, die Kosten für die Haftungsreduzierung waren mit 625,88 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, jene für Zustellung und Abholung jeweils mit 22,42 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie für Notdienst 50,86 Euro beziffert, insgesamt also netto 2.507,48 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt 2.983,90 Euro brutto. Mit Schreiben vom 31.12.2017 übersandte der Klägerin der Beklagten die Rechnung über insgesamt 2.983,90 Euro. Die Beklagte zahlte hierauf einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 1.755,19 Euro. Mit der Klage macht die Klägerin sämtliche Positionen aus der Rechnung, abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages, geltend. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, es sei eine Haftungsreduzierung sowie die Zustellung und Abholung vereinbart worden. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünden die weiteren Mietwagenkosten zu. Eine Schätzung nach den Schwacke-Listen sei vorzugswürdig. Einen Abzug von ersparten Eigenaufwendungen habe er nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sein Fahrzeug in die Mietwagenklasse 6 einzuordnen sei, während er nach der Mietwagenklasse 5 abrechne. In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.228,71 Euro nebst 5 %-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Abrechnung der Mietwagenkosten habe nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu erfolgen. Sie hat vorsorglich bestritten, dass eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei. Auch jegliche Eil- oder Notsituation und dahingehende Mehrkosten bestreitet die Beklagte. Sie hat die Ansicht vertreten, es habe eine Anrechnung von ersparten Aufwendungen in Höhe von 15 % zu erfolgen. Mit Urteil vom 28.05.2018 (Bl. 73 d.A.) hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Fraunhofer-Liste als Grundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten dienen müsse. Danach ergebe sich eine Grundmiete von 1.306,06 Euro. Hinzuzusetzen seien Kosten für die Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung von 186,20 Euro sowie 60,53 Euro Notdienstkosten sowie 53,36 Euro für Zustellung und Abholung; wegen Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs sei kein Abzug für einen „Vorteilsausgleich“ vorzunehmen. Insgesamt errechnet das Amtsgericht damit einen zu ersetzenden Betrag von 1.606,15 Euro, den die Beklagte mit ihrer Zahlung bereits (über-) erfüllt hat. Gegen dieses, der Klägerin am 31.05.2018 zugestellte Urteil hat sie am 09.06.2018 Berufung eingelegt und diese am 18.07.2018, bei Gericht eingegangen am 23.07.2018, begründet. Die Klägerin wendet sich gegen Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO durch das Amtsgericht anhand der Fraunhofer-Liste. Sie hält die Zugrundelegung der Erhebungen nach Schwacke für richtig. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2018, Az. 32 C 3236/17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.228,71 Euro nebst 5 %-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere könne der Schaden nicht, wie die Beklagte meine, anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden; vielmehr seien die Erhebungen nach Fraunhofer zutreffend. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache ist sie begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der eingeklagten (weiteren) 1.228,71Euro, §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig hat der Geschädigte den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten am 27.10.2015 an die Klägerin abgetreten. b) Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2015 waren Mietwagenkosten (Normaltarif) in Höhe 2.544,19 Euro zuzüglich Nebenkosten (dazu c) erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH Urt. v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, Rn. 13 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 18 zitiert nach Juris) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.). Vorliegend verlangt die Klägerin den normalen Tarif. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Listen oder Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, noch einen Mittelwert zugrunde zu legen. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, begründet keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 17 zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu zu prüfen und zu bewerten hat (BGH a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist weder eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste, noch nach der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig. Gegen beide Schätzgrundlagen werden erhebliche Bedenken vorgebracht. Unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung geht die Kammer nun davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietspiegels („Fracke“) die vorzugswürdige und geeignete Schätzgrundlage ist (vgl. Urteile der 1. Zivilkammer vom 20.12.2018, Az. 2-01 S 212/17, 2-01 S 85/18 und 2-01 S 97/18). Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste „für einen sehr langen Zeitraum gelten“ (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen „sehr langen Zeitraum“ erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Vermietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte. Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Listen spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Aufgrund der dargelegten Schwächen beider Erhebungsmethoden hält es die Kammer für überzeugender und sachgerechter, beide Listen in der Weise zu kombinieren, dass für die Schätzung des Normaltarifes das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel („Fracke“) zugrunde gelegt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014, 1 U 165/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016, 9 U 142/15; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2017, 14 U 61/17, jeweils zitiert nach Juris). Auf diese Weise sollen die Nachteile beider Listen ausgeglichen werden. Gegen die Schätzung der Mietpreise nach „Fracke“ wird eingewandt, dass damit letztlich Abstand davon genommen werde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 51 zitiert nach Juris). Diese Kritik verfängt nicht, denn auch die beiden Erhebungen nach Schwacke und Fraunhofer dienen lediglich als Grundlage der richterlichen Schätzung und es steht dem Tatrichter frei, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 13.4.2016, 14 U 127/15, zitiert nach Juris). Dass das Ergebnis richterlicher Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbilden kann, ist offenkundig (vgl. auch Landgericht Frankfurt, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die Bildung eines arithmetischen Mittels, wie bereits dargetan, als grundsätzlich zulässig erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4 zitiert nach Juris). Die Eignung des arithmetischen Mittels als Schätzgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erschüttert worden, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich konkret in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4, BGH Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rn. 7; BGH Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10, Rn. 8, jeweils zitiert nach Juris). Zwar bleibt es den Parteien unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietstation etc. vergleichbarer Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichsbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. bb) Auf Basis des arithmetischen Mittels ergibt sich im vorliegenden Fall für den Normaltarif ein Schätzbetrag von 2.544,19 Euro. Dabei geht die Kammer bei der Bildung des arithmetischen Mittels von der Summe der in den Listen von Fraunhofer und Schwacke angegebenen Mietpreise aus und schlägt dem so ermittelten arithmetischen Mittel anschließend die erstattungsfähigen Nebenkosten (dazu c) zu, sofern sie in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis tatsächlich angefallen sind. Grundsätzlich ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Bestehen und zur Höhe der Nebenkosten nicht gebunden. Die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO dar (vgl. BGH Urt. v. 24.7.2003, VII ZR 99/01, Leitsatz und Rn. 22, 23; OLG Saarbücken, Urt. v. 9.10.2014, 4 U 46/14, jeweils zitiert nach Juris). Für die Errechnung des arithmetischen Mittels kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht lediglich auf die Zahlen zugreifen, die beide Parteien unstreitig nach Schwacke bzw. Fraunhofer zugrunde gelegt haben. Da das Gericht eine eigene Schätzung vornehmen muss, ist es gehalten, die Zahlen in den Listen eigens zu ermitteln und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sofern die von den Parteien zugrunde gelegten Werte der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Listen nicht zutreffen und zu niedrig sind, muss das Gericht seiner Schätzung den richtigen Wert zugrunde legen. Allein der schlussendlich zugesprochene Wert für die Mietwagenkosten darf im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO den von der Klägerseite in Ansatz gebrachten nicht übersteigen. Nach dieser Prüfung legt die Kammer ihrer Schätzung sowohl für die Schwacke-Liste als auch für die Fraunhofer Tabelle die jeweiligen Listen aus 2015 zugrunde, da sich der Unfall am 27.10.2015 ereignet hat und die Anmietung ab dem gleichen Tag erfolgte. Die Erhebung der Schwacke-Liste 2015 erfolgte ab April 2015 (Editorial der Schwacke-Liste 2015 von September 2015, S. 5) und die Erhebung der Daten des Fraunhofer Mietpreisspiegels 2015 in der Zeit vom 23.02. – 31.07.2015 (Fraunhofer Mietpreisspiegel 2015, S. 26 und 30). Zwar liegt der Unfallzeitpunkt außerhalb des Datenerhebungszeitraums; es ist jedoch davon auszugehen, dass das Mietpreisniveau am Unfalltag und Anmietungszeitpunkt von den entsprechenden Jahreslisten zutreffend abgebildet wird. Ausgehend davon, dass sich die Mietpreise in der Regel erst im Frühjahr des nachfolgenden Jahres ändern (Schwacke-Liste 2015, Seite 5), erscheint daher die Berücksichtigung des Marktpreisniveaus 2015 sachgerecht. Als maßgebliches Postleitzahlengebiet ist von dem Postleitzahlenbereich 221 auszugehen, in dem der Anmietort (Hamburg) liegt. Entscheidend ist nämlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 164/07, zitiert nach Juris). Bei der Anwendung der Fraunhofer Tabelle hat die Kammer den zweistelligen Postleitzahlenbereich und folglich das Postleitzahlgebiet 22 zu Grunde gelegt. Die Schätzung erfolgt nach Mietwagenklasse 5. Zwar gehörte das im Zeitraum für den Zeitraum vom 27.10.2015 bis zum 22.11.2015 angemietete Fahrzeug (Maserati) der Mietwagenklasse 10 an, jedoch war das verunfallte Fahrzeug lediglich in Mietwagenklasse 6 einzuordnen, so dass der Ersatz für ein Fahrzeug aus einer höheren Mietwagenklasse nicht in Betracht kommt. Anschließend erfolgte für den Zeitraum vom 22.11.2015 bis zum 04.12.2015 die Anmietung eines anderen Fahrzeugs (Opel Corsa), welches der Mietwagenklasse 5 angehört, so dass für diesen Zeitraum jedenfalls nach dieser Mietwagenklasse zu schätzen ist. Das Gericht erachtet es als sachgerecht, in diesem Einzelfall insgesamt nach Mietwagenklasse 5 zu schätzen (anstatt zeitraumgenau nach Mietwagenklasse 6 und 5 differenziert zu schätzen). Denn andernfalls würde diese Aufteilung den Gesamtpreis insofern erhöhen als sich eine andere Aufteilung von Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen ergäbe; andererseits kann die Schätzung nach der geringeren Mietwagenklasse für das erste Vorzug dadurch ungefähr ausgeglichen werden, dass dies bei dem grundsätzlich vorzunehmenden Abzug von ersparten Aufwendungen berücksichtigt wird. Es wird von einer Mietdauer von 38 Tagen – entsprechend der Anmietung vom 27.10.2015 bis 22.11.2015 sowie vom 22.11.2015 bis 04.12.2015 – ausgegangen. Bei der Bestimmung der Abrechnungseinheit teilt die Kammer den gesamten Mietzeitraum in Zeitabschnitte gemäß den Vorgaben der Listen auf. Danach ist hier der Mietpreis für das erste Fahrzeug aus 5 Wochenpauschalen und einer 3-Tagespauschale zu ermitteln (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 - 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, 29). Zudem wurde der in der Schwacke-Liste ausgewiesene „Modus“-Wert zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um den Wert, der von den Befragten am häufigsten genannt wurde (in früheren Listen als „gewichtetes Mittel“ bezeichnet, vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2013 S. 5). Er kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Dies entspricht am besten der Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, wenn dieser sich bei mehreren Vermietern nach den Tarifen erkundigt. Die Fraunhofer-Tabelle weist dagegen von vorneherein ausschließlich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte aus, so dass dieses zugrunde gelegt wird. Demgemäß errechnet sich folgender Normaltarif: Normaltarif nach Schwacke-Liste 2015: 5 x Wochenpauschale à 671,- Euro 3.355,00 Euro 1 x 3-Tagespauschale 360,00 Euro Summe 3.715,00 Euro Normaltarif nach der Fraunhofer-Erhebung 2015: 5 x 7-Tagespauschale à 240,59 Euro 1.202,95 Euro 1 x 3-Tagespauschale 170,42 Euro Summe 1.373,37 Euro Das arithmetische Mittel aus der Summe der beiden Listen beläuft sich auf: 5.088,37 Euro : 2 = 2.544,19 Euro. c) Folgende Nebenkosten waren zu dieser Summe hinzuzurechnen: aa) Die Klägerin hat Anspruch auf eine Haftungsreduzierung in Höhe von 836,- Euro. Der Geschädigte hat mit der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300 Euro vereinbart. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 und 7 d.A.), in dem eine Haftungsreduzierung angepasst an die Kundenversicherung vereinbart ist. Der Geschädigte hatte unstreitig in der Kasko für das geschädigte Fahrzeug eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro vereinbart; dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Abtretungserklärung (Anlage K1, Bl. 5 d.A.). Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Zur Überzeugung der Kammer muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urt. v. 8.5.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 24 zitiert nach Juris). Die vorliegend lediglich gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 300 Euro ist weder in der Schwacke-Liste 2015, noch in der Fraunhofer-Erhebung 2015 enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 Euro (Editorial der Schwacke-Liste 2015, S. 13). Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 Euro bis 950 Euro zugrunde (vgl. Fraunhofer Mietpreisspiegel 2015, S. 3). Da nur die Schwacke-Liste entsprechende Nebenkosten ausweist, waren sie hiernach zu schätzen. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke 2015 ausgewiesenen Betrages von 22 Euro pro Tag im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 5. Für 38 Tage ergibt sich ein Betrag von 836,- Euro. bb) Zudem kann die Klägerin Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in Höhe von jeweils 23,- Euro, insgesamt also 46,- Euro, verlangen. Beides ist unstreitig unfallbedingt erfolgt. Nach der Schwacke-Liste 2015 setzt die Kammer hierfür für die Zustellung und die Abholung den Modus-Wert von jeweils 23,- Euro an, insgesamt also 46,- Euro. cc) Außerdem zu erstatten war die von der Klägerin im Grundsatz berechnete Gebühr für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 60,- Euro. Auch hierbei handelt es sich um den Modus-Wert nach der Schwacke-Liste 2015. Dass die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Klägerin erfolgte, war zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Anmietung um 22.00 Uhr erfolgte; dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 d.A.) und ist auch aufgrund der Unfallzeit um 19 Uhr plausibel. Dass die Klägerin um diese Uhrzeit grundsätzlich nicht mehr geöffnet hat, hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt ist. e) Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts nur bei „klassengleicher“ Abrechnung der Fall (vgl. zuletzt LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2-16 S S 218/17; Urteil vom 31.10.2018, Az. 2-15 S 76/18). Das verunfallte Fahrzeug ist in Mietwagenklasse 6 einzuordnen, während das zweite angemietete Fahrzeug in Mietwagenklasse 5 einzuordnen ist. Auch die Schätzung für das erste angemietete Fahrzeug ist vorliegend wie dargelegt nach Mietwagenklasse 5 erfolgt, so dass auch insoweit kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen ist. f) Insgesamt errechnet sich aus den vorgenannten Positionen ein Betrag von 3.486,19 Euro. Aus der Addition von 2.544,19 Euro zuzüglich 836,- Euro (Haftungsreduzierung), 46,- Euro (Zustellung und Abholung) und 60,- Euro (Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten) ergibt sich ein Betrag von 3.486,19 Euro. Abzüglich bereits gezahlter 1.755,19 Euro verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.731,- Euro, der der Klägerin grundsätzlich zusteht. Da die Klägerin lediglich die Zahlung eines (weiteren) Betrages von 1.228,71 Euro beantragt hat, war ihr dieser Betrag unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Stattgabe der Berufung zuzusprechen. 2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Verzugszinsen aus dem ausgeurteilten Betrag seit Klagezustellung aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in gesetzlicher Höhe. Die Klage ist der Beklagten am 27.12.2017 zugestellt worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Berufung war erfolgreich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.