Urteil
2-01 S 57/19, 386 C 1945/18 (80)
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0123.2.01S57.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Höchst vom 27.2.2019, Az.: 386 C 1945/18 (30), unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 329,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 633,50 € festgesetzt,
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Höchst vom 27.2.2019, Az.: 386 C 1945/18 (30), unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 329,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 633,50 € festgesetzt, I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen und im Übrigen von einer Darstellung abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. II. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache ist sie teilweise begründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung im Vertrag der Klägerin mit der Geschädigten vom 9.10.2017 ist nicht unwirksam. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2018 folgt nichts Anderes. Der Vortrag in der Berufungsbegründung trifft zu. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall wurde die Sicherungsabtretung der Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger an den Sachverständigen deshalb für unwirksam angesehen, weil für den Geschädigten als Zedenten nicht hinreichend deutlich wurde, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (erst-)Abtretung des Schadensersatzanspruch den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht (BGH Urt. v. 17.7.2018, VI ZR 274/17, Rn. 10 zitiert nach Juris). Der Grund für diese Unsicherheit lag darin, dass die abgetretene Forderung bereits an ein Inkassounternehmen weiter abgetreten worden war. Das ergibt sich klar aus der Formulierung des Bundesgerichtshofs am Ende der zitierten Randnummer. Im vorliegenden Fall stellt sich dieses Problem nicht, weil die Forderung der Geschädigten gegen die Beklagte nicht an einen Dritten weiter abgetreten worden ist. In dem hier zu entscheidenden Fall ist klar, welche Rechte der Geschädigten zustehen. Es handelt sich vorliegend um eine „normale“ Sicherungszession, für welche die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Sicherheiten gelten: Macht die Klägerin den ihr verbleibenden vertraglichen Anspruch gegenüber der Geschädigten geltend, nachdem sie nur teilweise erfolgreich aus der zur Sicherheit abgetretenen Forderung vorgegangen ist, entfällt der Sicherungszweck der sicherungshalber abgetretenen Forderung in dem Umfang, in dem die Geschädigte die Klägerin befriedigt. In diesem Umfang hat die Geschädigte aus der jedem Sicherungsmittel zugrundliegenden Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderung. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass dies nicht ausdrücklich in der Abtregungsvereinbarung festgehalten ist. Das ist jedoch unschädlich, denn der Rückübertragungsanspruch wird wie stets bei (dinglichen) Sicherungsmitteln – hier der Sicherungszession – im Wege der Auslegung der insoweit konkludent vereinbarten Sicherungsabrede entnommen; sofern der Zessionar einer Sicherungsabrede befriedigt wird – sei es von dem Zedenten oder dem Drittschuldner oder sofern der zu sichernde Anspruch aus anderem Grund erlischt – steht dem Zedenten ein Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherheit abgetretenen Forderung zu (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 23.9.1981, VIII ZR 242/80, NJW 1982, 275, 276 unter Ziff. II. c; BGH Urt. v. 31.1.1983, II ZR 224/82, NJW 1983, 1735, 1736 am Ende; Roth/Kieninger, in Müko-BGB, 8. Aufl. 2019, § 398, Rn. 109; Stürner in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 398, Rn. 16; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Aufl. 2019, Rn. 498; Meyer/von Varel, Die Sicherungszession, JuS 2004, 192, 194 unter 2.c). Die Rechte der Geschädigten sind daher klar. Sie kann die Rückübertragung der abgetretenen Forderung verlangen, wenn und soweit sie die Klägerin aus der zu sichernden Forderung befriedigt bzw. die Klägerin von der Schädigerin befriedigt wird. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 751,68 € aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG iVm § 398 BGB. Abzüglich insgesamt bereits gezahlter 422,45 € hat sie Anspruch auf Zahlung von 329,23 €. a) Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 6.8.2017 waren Miet-wagenkosten in genannter Höhe erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH Urt. v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, Rn. 13 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 18 zitiert nach Juris) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.). Vorliegend verlangt die Klägerin den normalen Tarif. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Listen oder Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, noch einen Mittelwert zugrunde zu legen. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, begründet keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 17 zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungs-fähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu zu prüfen und zu bewerten hat (BGH a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist weder eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste, noch nach der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig. Gegen beide Schätzgrundlagen werden erhebliche Bedenken vorgebracht. Die Kammer geht seit ihrer geänderten Rechtsprechung davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietspiegels („Fracke“) die vorzugswürdige und geeignete Schätzgrundlage ist (vgl. Urteile v. 20.12.2018 zu Aktenzeichen 2-01 S 85/10, 2-01 S 212/17 und 2-01 S 97/18). Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeit-raum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen, ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte. Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Listen spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Aufgrund der dargelegten Schwächen beider Erhebungsmethoden hält es die Kammer für überzeugender und sachgerechter, beide Listen in der Weise zu kombinieren, dass für die Schätzung des Normaltarifes das aus der Summe der Miet-preise beider Listen gebildete arithmetische Mittel („Fracke“) zugrunde gelegt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014, 1 U 165/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016, 9 U 142/15; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2017, 14 U 61/17, jeweils zitiert nach Juris). Auf diese Weise sollen die Nachteile beider Listen ausgeglichen werden. Gegen die Schätzung der Mietpreise nach „Fracke“ wird eingewandt, dass damit letztlich Abstand davon genommen werde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 51 zitiert nach Juris). Diese Kritik verfängt nicht, denn auch die beiden Erhebungen nach Schwacke und Fraunhofer dienen lediglich als Grundlage der richterlichen Schätzung und es steht dem Tatrichter frei, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 13.4.2016, 14 U 127/15, zitiert nach Juris). Dass das Ergebnis richterlicher Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbilden kann, ist offenkundig (vgl. auch Landgericht Frankfurt, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die Bildung eines arithmetischen Mittels, wie bereits dargetan, als grundsätzlich zulässig erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4 zitiert nach Juris). b) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte Mietzeit von 9 Tagen (9.10.2017 bis 17.10.2017). Zwar hat die Beklagtenseite zutreffend darauf hingewiesen, dass das Schadensgutachten vom 4.9.2017 nur von einer Reparaturdauer von 4 Tagen ausging. Auf den Hinweis der Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin aber einen Reparaturablaufplan des Autohauses Petri vorgelegt, aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Reparaturdauer von 9 Tagen angefallen und auch erforderlich war. c) Das arithmetische Mittel für die 9-tätige Anmietung aus den ersatzfähigen Kosten nach der Schwacke-Liste (480 €) und der Fraunhofer-Erhebung (247,73 €) sind 363,87 €. Bei der Ermittlung der Mietwagenkosten nach der jeweiligen Liste ist nicht der Wohnort des Geschädigten, sondern der Ort der Anmietung maßgeblich. Entscheidend ist nämlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 163/07; LG Frankfurt (erkennende Kammer), Urt. v. 20.12.2008, 2-01 S 85/18, jeweils zitiert nach Juris). d) Von diesem Betrag sind zunächst ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Die Kammer bemisst diese regelmäßig mit 5 %. Allein in den Fällen, in denen ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, wird dieser Abzug nicht vorgenommen. Da hier ein klassengleicher Wagen angemietet wurde und nichts Weiteres zu den eigenen Ersparnissen vorgetragen wurde, ist der Abzug von 5 % gerechtfertigt. Der ersatzfähige Grundbetrag reduziert sich daher auf 345,68 €. e) Diesem sind hinzuzurechnen die Kosten für Winterreifen. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ersatzfähig. Der Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. BGH Urt. v. 5,3.2013, VI ZR 245/111; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2011, 7 U 109/11, OLG Köln Urt. v. 14.7.2016, 15 U 27/16 und LG Frankfurt (erkennende Kammer) 2-01 S 85/18, jeweils zitiert nach Juris). Während die Mietpreise nach der Schwacke-Liste Kosten für Winterreifen nicht beinhalten, ist es bei der Erhebung nach Fraunhofer unklar, ob sie mit enthalten sind. Während einleitend des Fraunhofer-Mietspiegels erklärt wird, eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung sei in den Preisen enthalten, wird unter der Rubrik „Preiskriterien“ ausgeführt, Aufschläge wie etwa Winterreifen seien nicht hinzugerechnet worden. Die Kammer kann daher nicht unterstellen, die Fraunhofer-Erhebung umfasse diese Zuschläge. Aus diesem Grund waren sie zuzusprechen. Da nur die Schwacke-Liste Preise dafür ausweist, waren sie betragsmäßig bis zur Höhe der dort ausgewiesenen Nebenkosten zu gewähren. Das sind ausgehend vom Modus-Wert 10 € pro Tag, vorliegend insgesamt also die geforderten 90 €. Sofern die Beklagte einwendet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätte die Wetterlage eine Winterbereifung nicht erfordert, verfängt dies nicht. Im Mietwagensektor können die Winterreifen nicht je nach Wetterlage auf- und wieder abgezogen werden. Eine wintermäßige Bereifung ab Oktober ist angemessen und vertretbar, da in Deutschland, wenn auch nicht regelhaft, so doch in manchen Jahren um diese Jahreszeit Schnee fällt. f) Die Kosten für einen Zweitfahrer sowie für die Zustellung und Abholung waren ebenfalls zu ersetzen. Die Kammer schließt sich insoweit unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach deren Erforderlichkeit im konkreten Fall vorgetragen und ggf. zu beweisen war, dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 27.11.2019, 7 U 147/18 an. Danach sind diese Kosten stets ersatzfähig, wenn und soweit sie im Mietvertrag vereinbart waren. Dies erscheint gerechtfertigt. In der besonderen Situation einer unfallbedingten Anmietung erscheint es angemessen, dem Geschädigten die Nutzung durch eine weitere Person einzuräumen, da dies auch bei dem beschädigten Wagen regelmäßig möglich ist. Die Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person beinhaltet das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Kosten für eine Zustellung- und Abholung sind dem Geschädigten auch zuzusprechen. Denn die Inanspruchnahme eines Mietwagens ist unfallbedingt. Den Weg zur Mietwagenfirma und die damit verbundenen Kosten können dem Geschädigten nicht auferlegt werden. Für den Zweitfahrer beinhaltet die Fraunhofer-Erhebung keine Bewertung. Die Schwacke-Liste setzt dafür im Modus-Wert 12 € an. Dies erscheint angemessen. Die von der Klägerseite verlangten 108 € für 9 Tage sind daher ersatzfähig. Entsprechendes gilt für die Kosten der Zustellung und Abholung. Sie werden in der Schwacke-Erhebung im Modus-Wert mit 46 € ausgewiesen. Dieser Betrag war der Klägern zuzusprechen. g) Schließlich hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung. Sie hat eine solche Versicherung mit einer Haftungsreduzierung auf 450 € vereinbart. Sofern die Beklagte einwendet, das sei nicht der Fall, ist ihr Vortrag nicht verständlich. Der streitgegenständliche Mietvertrag weist genau diese Versicherung und Selbstbeteiligung aus. Er dient zum Beweis selbiger. Auch ist es nach den Erfahrungen der Kammer nicht unüblich, eine Selbstbeteiligung in Höhe von 450 € zu vereinbaren. Im Gegenteil ist dies der Betrag, der ihr in Mietwagenfällen häufig begegnet. Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Zur Überzeugung der Kammer muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urt. v. 8.5.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 24 zitiert nach Juris). Die vorliegend lediglich gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 450 € ist weder in der Schwacke-Liste, noch in der Fraunhofer-Erhebung enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 €. Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 € bis 950 € zugrunde. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke ausgewiesenen Betrages von 18 € im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 1. Die von der Klägerin geforderten 162 € für 9 Tage sind daher ersatzfähig. h) Die Klägerin hat damit insgesamt Anspruch auf Zahlung von 751,68 €. Abzüglich bereits gezahlter 422,45 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag von 329,23 €. 3. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz von Zinsen seit dem 6.6.2018 aus diesem Betrag in gesetzlicher Höhe, denn seit diesem Tag befand sich die Beklagte infolge der Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung in Verzug, §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klägerin kann zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in zugesprochener Höhe (1,3-Gebühr aus 329,23 € plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) verlangen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 GKG festgesetzt worden.