Beschluss
5 B 43/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gesichtspunkte keine grundsätzliche Bedeutung oder keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigen.
• Für die Erstattung selbst beschaffter Maßnahmen nach § 35a SGB VIII kann die Unaufschiebbarkeit relevant sein; im vorliegenden Fall war jedoch die Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit nicht gegeben.
• Ein In-Kenntnis-Setzen des Trägers der Jugendhilfe kann in der Form schlüssigen Verhaltens ausreichend sein; es ist nicht zwingend ein förmlicher Antrag erforderlich.
• Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs führt nur zur Zulassung der Revision, wenn das unterbliebene Vorbringen die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte ändern können.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine revisionsrechtliche Bedeutung und kein Verfahrensmangel • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gesichtspunkte keine grundsätzliche Bedeutung oder keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigen. • Für die Erstattung selbst beschaffter Maßnahmen nach § 35a SGB VIII kann die Unaufschiebbarkeit relevant sein; im vorliegenden Fall war jedoch die Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit nicht gegeben. • Ein In-Kenntnis-Setzen des Trägers der Jugendhilfe kann in der Form schlüssigen Verhaltens ausreichend sein; es ist nicht zwingend ein förmlicher Antrag erforderlich. • Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs führt nur zur Zulassung der Revision, wenn das unterbliebene Vorbringen die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte ändern können. Der Kläger begehrte Erstattung von Kosten für den Schulwechsel seines Kindes auf eine Internationale Privatschule wegen eines angenommenen Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) und Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für mehrere Schuljahre. Das Jugendamt lehnte Erstattungs- und Hilfsleistungen ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und der Hessische VGH bestätigte dies in der Berufungsinstanz. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und machte sowohl rechtliche Fragen zur Unaufschiebbarkeit und zum Verfahren der Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger als auch Verfahrensmängel (unzureichende Aufklärung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend. Er berief sich außerdem auf Gutachten und Beweisanträge zur drohenden seelischen Behinderung und zur Eignung der Privatschule. • Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die vom Kläger behaupteten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, da das Berufungsgericht die Klage aus anderen, selbstständig tragenden Gründen abgelehnt hat und die streitige Frage daher nicht entscheidungserheblich ist. • Unaufschiebbarkeit/Dringlichkeit: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für das Schuljahr 2002/2003 die erforderliche Dringlichkeit fehlte; ein vorübergehender Verbleib in der bisherigen Schule wäre zumutbar gewesen, sodass der Kläger die Entscheidung des Jugendamts hätte abwarten müssen. Für die Folgejahre wurde festgestellt, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestand. • Kenntnis des Trägers/Antragserfordernis: Die Rechtsprechung lässt eine formfreie Antragstellung, auch durch schlüssiges Verhalten, zu. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht auf den Zeitpunkt eines formellen Antrags abgestellt, sondern ausgeführt, das Jugendamt habe bereits Kenntnis vom Hilfebedarf und ausreichend reagiert. • Verfahrensrügen/Aufklärungspflicht: Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht würde nur greifen, wenn unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Tatgerichts weiteres Vorbringen zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das war hier nicht der Fall, weil das Gericht die Klage aus Eigengründen abgewiesen hat. • Beweisanträge und Gutachten: Die vom Kläger gestellten Hilfsbeweisanträge (Therapeuten, Schulleiter) und spätere Gutachten aus 2007 waren nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich bzw. hätten die Entscheidung nicht zugunsten des Klägers geändert. • Rechtliches Gehör: Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Vorbringen des Klägers im Tatbestand wiedergegeben und in Erwägung gezogen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil nicht dargelegt ist, dass unbeachtetes Vorbringen zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben, weil die vom Kläger angeführten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung haben und weil die behaupteten Verfahrensmängel die Entscheidung nicht zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können. Das Gericht stellt fest, dass weder die für eine Kostenerstattung nötige Unaufschiebbarkeit noch eine fortbestehende Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen haben und dass das Jugendamt ausreichend Kenntnis vom Hilfebedarf hatte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.