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Urteil

2 K 2712/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1007.2K2712.12.00
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Leitsätze

Soweit - wie hier - kein Erziehungsdefizit vorliegt, kann jugendhilferechtlich die Übernahme von Privatschulkosten nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe verlangt werden, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind.

Zwar hat das unter einem rechtlichen Aspekt zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Pflicht das Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 GG indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (Vgl. § 17 Abs, 2 Satz 2 GVG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit - wie hier - kein Erziehungsdefizit vorliegt, kann jugendhilferechtlich die Übernahme von Privatschulkosten nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe verlangt werden, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind. Zwar hat das unter einem rechtlichen Aspekt zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Pflicht das Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 GG indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (Vgl. § 17 Abs, 2 Satz 2 GVG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die Privatschule D. E. in C. O. , die in der Zeit vom 2. März 2011 bis zum 30. September 2012 entstanden sind. Der am 00.00.1998 geborene Kläger, der noch 2 Brüder hat, besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 bis Februar 2011 das Städtische N. gymnasium in C. N1. . Das 6. Schuljahr wiederholte er. Im ersten Halbjahr des 7. Schuljahrs wurden die Leistungen in mehreren Fächern mit der Note mangelhaft bewertet. Die Schulleitung des N. gymnasiums bestätigte den Eltern des Klägers unter dem 27. Februar 2011, dass ihm nach einem Beschluss der Klassenkonferenz an dieser Schule keine ausreichende individuelle Förderung mehr geboten werden könne. Die durchgängige Verweigerungshaltung in Verbindung mit Klassengrößen von über 30 Schülern lasse nur die Empfehlung einer Beschulung in kleineren Klassen zu. Ein Wechsel zur Realschule wegen der Minderleistungen verspreche keine Verbesserung der Situation. Der Kläger besuchte auf Veranlassung seiner Eltern ab dem 2. März 2011 bis zum 30. September 2012 die Privatschule D. E. in C. O. , wobei er - ausweislich der Abrechnung und nach den Angaben des Beklagten - die Monate von März bis Juli 2011 im Internat der Schule untergebracht war. Danach besuchte er die Schule von Zuhause aus und wurde täglich mit dem Taxi von und zur Schule gebracht. Die Eltern des Klägers wandten sich im Frühjahr 2011 (spätestens Mai 2011) an das Jugendamt des Beklagten mit der Bitte, die Schulkosten der Privatschule D. E. zu übernehmen. Sie legten die oben angeführte Entscheidung des N. gymnasiums vom 27. Februar 2011, eine gutachterliche Stellungnahme des Psychologen L. C1. vom 5. November 2001 vor, wonach der damals fünf Jahre alte Kläger nach der durchgeführten Testung einen IQ von 128 aufwies. Allerdings ist dort zugleich vermeldet, dass er nur ein geringes Selbstvertrauen aufweise und viel Struktur, Führung und emotionale Zuwendung benötige. Ein weiteres von der Dipl. Psychologin D1. D2. unter dem 28. März 2011 erstelltes Gutachten kam bei einer umfassenden Bewertung der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Klägers zu einem Gesamt-IQ von 103. Weiter wurde ein überdurchschnittlich hohes Anstrengungsvermeidungsverhalten mit einem Standardwert von 118 festgestellt, was einem Prozentrang 96 entspreche. Bei einem Prozentrang höher als 75 werde in der Literatur eine Therapie für den Schüler empfohlen. Der Kläger sollte dringend an einer Verbesserung seiner Motivation arbeiten. Der Fragebogen zur Erhebung der Emotionsregulation bei Kindern und Jugendlichen ergab, dass der Kläger über vielfältige Strategien verfügt, die im Durchschnittsbereich liegen, um mit Angst, Wut und Trauer umzugehen. Allerdings zeige sich bei den maladaptiven Strategien mit Bezug auf Trauer ein überdurchschnittlich hoher Wert. In der Vergangenheit habe der Kläger Ergotherapie und Förderung im schulischen und außerschulischen Bereich erhalten. Den Eltern wurde empfohlen. den Kläger bei einem Kinder- und Jugendpsychiater vorzustellen, um die Möglichkeit einer im frühen Kindesalter begonnenen Störung mit Auswirkungen auf sein heutiges Verhalten auszuschließen. Bereits in der Stellungnahme von 2001 habe der Kläger trotz des damals festgestellten hohen IQ wenig Selbstvertrauen gezeigt und mit Rückzug und Verweigerung bei Misserfolg reagiert. Nach den Aussagen seiner Mutter habe sich der Kläger in den letzten Monaten durch die vielfältigen Misserfolge und negativen Erfahrungen mit "Schule" sehr belastet gezeigt. Eine mögliche Anpassungsstörung sollte ebenfalls klinisch abgeklärt werden. Der Wechsel auf ein privates Gymnasium mit weniger Kindern in der Klasse und einem höheren Betreuungsangebot habe sich bereits positiv auf das körperliche und seelische Befinden des Klägers ausgewirkt. Dennoch werde dringend eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Diese sei zur Verbesserung seiner personalen und sozialen Kompetenzen, seines kognitiven Problemlöseverhaltens und seines problemorientierten Handelns erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit eines angemessenen Verhaltens auf schulische Lernsituationen wie Durchhaltevermögen, Umgang mit Misserfolgen und den damit verbundenen Schulerfolg zu erhöhen Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 kehrte der Kläger an das N. gymnasium zurück, an dem er - nach den Angaben seiner Eltern mit Mühe - die neunte Klasse erfolgreich absolvierte und die Schule mit einem Hauptschulabschluss (Hauptschulabschluss nach Klasse 9) verließ. Er hat danach eine Lehre als L1. -N2. begonnen, die er nach dem Bericht der Eltern in der mündlichen Verhandlung gut und erfolgreich bewältigt. Das Jugendamt des Beklagten wandte sich nach Antragstellung an die Bezirksregierung Köln als Schulaufsichtsbehörde mit der Bitte um Feststellung des für den Kläger geeigneten Förderortes. Nachdem die Bezirksregierung zunächst nur mit dem Hinweis reagiert hatte, der Antrag könne nicht auf die Fortführung der Schullaufbahn an der Privatschule abzielen, fand am 19. August 2011 in den Räumen des Beklagten ein Gespräch statt, an dem für die Schulaufsichtsbehörde Schulrat T. teilnahm. Ausweislich eines zu den Akten des Beklagten genommenen Vermerks vom 19. August 2011 teilte er die Einschätzung des N. gymnasiums zur Beschulungsmöglichkeit des Klägers nicht und vertrat in dem Gespräch die Auffassung, dass aus seiner Sicht die Möglichkeiten der Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem noch nicht ausgeschöpft seien. Die Mutter des Klägers hielt dem entgegen, dass im Februar/März 2011 niemand in der Lage gewesen sei, ihr für ihren Sohn geeignete Möglichkeiten einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem aufzuzeigen. Die jetzige Schule sei für ihren Sohn richtig, da er seit dem Beginn der Beschulung an der Privatschule kaum noch Probleme habe. Sie sei mit dem Ergebnis dieses Gesprächs nicht einverstanden. Sie wünsche eine Entscheidung des Jugendamtes und behalte sich einen Neuantrag vor. Ein entsprechendes Formular liege ihr vor. In einem dem Beklagten von den Eltern zugeleiteten fachärztlichen Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie -Psychotherapie Dr. F. vom 13.12.2011 heißt es, dass sich der Kläger stark belastet und verunsichert durch das Erleben schulischen Versagens zeige; er habe massive Selbstzweifel entwickelt sowie eine chronisch starke verminderte Grundstimmung mit Grübelzwang. Die Umschulung auf die Privatschule sei bei der guten logischen Denkfähigkeit des Klägers unbedingt erforderlich, um einer weiteren Verstärkung der negativen Entwicklung vorzubeugen. Die weitere Unterbringung auf der Privatschule sei aktuell und auch längerfristig unbedingt zu empfehlen. Mitte Dezember 2011 übersandte die Mutter des Klägers dem Beklagten eine mit "Gutachten K. C2. " bezeichnetes Schreiben des Leitenden Regierungsschuldirektors T1. von der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2011, in der dieser bestätigte, dass der Kläger gemäß dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters Dr. F. vom 13. Dezember 2011 derzeit im normalen Schulsystem nicht beschulbar sei. Am 22. Mai 2012 stellten die Eltern des Klägers beim Jugendamt des Beklagten dann einen förmlichen Antrag auf Übernahme der in der Zeit vom 2. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 entstandenen Kosten der Privatschule D. E. in Höhe von 25.875,00 €. Am 14: Juni 2012 führte das Jugendamt einen Hausbesuch bei der Familie des Klägers durch, dessen Verlauf in einem Vermerk vom 5. Oktober 2012 (I 88 f.) niedergelegt ist. Es wurde mit den Eltern und dem Kläger der schulische Werdegang einschließlich des Besuchs der Privatschule erörtert. Der Kläger sei ohne Einbeziehung der Schulaufsicht auf die Privatschule gewechselt. Der Mutter, die selbst Lehrerin sei, sei die Notwendigkeit dorthin Kontakt aufzunehmen, nicht bekannt gewesen. Der Kläger bestätigte, dass seit dem Wechsel auf die Privatschule alles gut laufe. An der Schule gehe alles viel ruhiger zu; man könne die Lehrer gut verstehen. Es gebe für seine Problematik dort einfach die besseren Lehrer. In seiner Freizeit sei er im Handball aktiv. Seine Leistungen als Torhüter seien so gut, dass er schon von einem anderen Verein abgeworben worden sei. Im Sozialverhalten gebe es nur positive Rückmeldungen; so sei er Klassensprecher und Streitschlichter. Dem Vortrag des Mitarbeiters des Jugendamtes, er könne keine seelische Behinderung erkennen, stimmten nach entsprechender Belehrung über den Begriff der "seelischen Behinderung" beide Elternteile zu. Sie wollten ihren Sohn, den Kläger nicht schlechter darstellen. Sie wiesen aber darauf hin, dass die Probleme die während der Beschulung im öffentlichen Schulsystem aufgetreten waren, nun an der Privatschule nicht mehr bestehen. Am 5. Oktober 2012 fand - ausweislich des Bescheides - ein Gespräch im Jugendamt statt, dass vom Beklagten als Hilfeplangespräch gewertet. An diesem Gespräch sollen Vertreter des Jugendamtes und des Rechtsamtes des Beklagten sowie ein Vertreter der Bezirksregierung Köln teilgenommen haben. Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der Privatschulkosten ab. Eine Übernahme der Kosten einer Privatschule komme nur nach § 35 a SGB VIII in Betracht. Dies setzte zwingend das Vorliegen oder Drohen einer seelischen Behinderung voraus, was für die Person des Klägers selbst die Personensorgeberechtigten verneinten. Der Kläger hat am 4. Dezember 2012 Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung des genannten Bescheides vom 5. November 2012 die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der streitigen Privatschulkosten erstrebt. Bereits in der Antragstellung vom 22. Mai 2012 habe er dargelegt, dass Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII in vorliegender Sache nicht einschlägig seien und der Kläger darauf nicht verwiesen werden könne. Es könne erwogen werden, das Klageverfahren auf eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung, umzustellen. Da die Beschulung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen in Deutschland kostenfrei sei, habe die öffentliche Hand die Kosten des Besuchs einer Privatschule zu übernehmen, wenn sie - wie hier - zuvor festgestellt hat, dass ein Schüler im normalen Schulsystem nicht beschulbar ist. Sie wünschten eine rechtliche Überprüfung ihres Begehrens auf Übernahme der Schulkosten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Auf den Hinweis des Gerichts, dass dies bezüglich eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht möglich sei, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014, dass er insoweit keine Abtrennung und Verweisung an das Zivilgericht wünsche. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05. November 2012 zu verpflichten, die Beschulungskosten für den Kläger auf der Privatschule D. E. , betreffend den Zeitraum vom 2. März 2011 bis zum 30. September 2012 zu übernehmen und demgemäß die Kosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Es ist der Auffassung, dass es im geltenden Schulrecht keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Beschulung an einer Privatschule gebe. Letzeres sei diese auch nicht von ihm veranlasst worden. Die Eltern hätten diese Entscheidung allein - ohne Kotaktaufnahme mit der Schulaufsicht - getroffen. Herr Leitender Regierungsschuldirektor T1. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sein zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten genommene Gutachten K. C2. vom 16. November 2011, wonach entsprechend dem fachärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2011 der Frau Dr. F. der Kläger im normalen Schulsystem nicht beschulbar ist, auf der schulfachlichen Einschätzung der Lehrer am N. gymnasium in C. N1. beruhe. Diese Stellungnahme habe er auf Ersuchen des Jugendamtes des Beklagten abgegeben. Er habe zunächst erwogen, den Vorgang an das Dezernat Förderschulen abzugeben. Von den dortigen Kollegen sei aber signalisiert worden, das sei kein Fall für die Förderschulen, sondern müsse von ihm entschieden werden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen und am 8. September 2014 das Land Nordrhein-Westfalen beigeladen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Köln und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegenstand der Klage ist die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die Privatschule D. E. in C. O. , die dem Kläger in der Zeit vom 2. März 2011 bis zum 30. September 2012 entstanden sind und sich für den gesamten Zeitraum auf 28.822,50 € belaufen. Es ist unbeachtlich, dass im Vorverfahren lediglich 25.875 € geltend gemacht wurden, denn im Klageverfahren wurden zulässigerweise auch noch die angefallenen Kosten für August und September 2012 in das Erstattungsbegehren einbezogen. Der Kläger hat zwar beantragt, das Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht aber davon aus, dass sich dieses Begehren nicht auf Amtshaftungsansprüche nach Art. 34, § 839 BGB erstreckt. Der Kläger hat im Termin ausdrücklich erklärt, bezüglich dieser Anspruchsgrundlage keine Abtrennung und Verweisung des Verfahrens an die ordentlichen Gerichte zu wünschen. Diese Verweisung wäre aber zwingend geboten, da den Verwaltungsgerichten eine Entscheidung über solche Ansprüche entzogen ist. Zwar hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht den unter einem rechtlichen Aspekt für zulässig erachteten Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 Grundgesetz indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich eines sonstigen Erstattungsanspruchs auf Grund schulrechtlicher Vorgaben fehlt es zum einen an der Passivlegitimation des Beklagten. Auch die vom Kläger zwar ventilierte aber letztlich nicht beantragte Umstellung der Klage gegen die Beigeladene hätte voraussichtlich auch nicht zum Erfolg geführt. Denn zum einen fehlte es daran, dass nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen vor Klageerhebung kein entsprechender Erstattungsantrag gegenüber den Schulbehörden geltend gemacht und somit auch kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Zum andern gibt es im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für die Übernahme von Privatschulkosten keine gesetzliche Grundlage. Aus den §§ 92 ff. SchulG lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. In § 92 Abs. 1 SchulG sind die Privatschulkosten nicht einmal erwähnt. Dort ist ausdrücklich herausgestellt, dass selbst die Kosten der individuellen Betreuung und Begleitung, durch die die Teilnahme am Unterricht an allgemeinen Schulen, Förderschulen oder Schule für Kranke überhaupt erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören. Im Übrigen ist die Klage unter dem Gesichtspunkt der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule D. E. in C. O. , die ihm in der Zeit vom 2. März 2011 bis zum 30. September 2012 entstanden sind. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2012 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Haben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe selbst von Dritten beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Allerdings ist der Hilfe Suchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierfür zur effektiven Durchsetzung angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende rechtzeitig einen Antrag gestellt, bei der Entscheidungsfindung ausreichend mitgewirkt und auch die weiteren Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorliegen. Die Grundsätze hierzu hat der Gesetzgeber - als Kodifizierung einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - in § 36 a Abs. 3 SGB VIII niedergelegt. § 36a Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die Klägerin für sich in Anspruch nehmen kann, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "In-Kenntnis-Setzen" umfasst grundsätzlich eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 2011 ‑ 5 B 43.10 ‑, JAmt 2011, 274. m.w.N. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Jugendhilferecht nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung und seiner Planungsverantwortung gerecht werden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen steht fest, dass es zwar nicht auf das Datum des förmlichen Antrags ankommt. Hier spricht aber einiges dafür, dass der Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 2. März 2011 schon daran scheitert, weil die Eltern vor dem Wechsel auf die Privatschule D. E. sich nicht mit dem Jugendamt des Beklagten in Verbindung gesetzt haben, sondern dies erstmals im Lauf des Monats Mai 2011 erfolgte. Nach dem Akteninhalt ist bei verständiger Würdigung der Vortrag der Eltern ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt klar auf die Übernahme der Privatschulkosten für den Kläger erkennbar. Der Beklagte hätte dann drei Monate Zeit gehabt, das Begehren zu entscheiden. Somit wäre frühestens ab dem Monat August 2011 eine Übernahme der Privatschulkosten in Betracht gekommen. Aber auch dies kann zur Entscheidung des Rechtstreits dahinstehen. Denn die Klage scheitert letztlich daran, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er zu dem Personenkreis gehört, der im Bereich schulischen Lernens Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII hat. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. Die dem Beklagten vorgelegten psychologischen Stellungnahmen genügen den Vorgaben des § 35 a Abs. 1a SGB VIII nicht. Das gilt sowohl für die damals schon 10 Jahre alte Stellungnahme des Psychologen L. C1. vom 5. November 2001, als auch das von der Dipl.-Psychologin D1. D2. unter dem 28. März 2011 erstellte Gutachten und den fachärztliche Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. vom 13. Dezember 2011. Sie wurden weder nach den Vorgaben der ICD 10 erstellt, noch enthalten sie Angaben dazu, dass die seelische Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und von daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Es ist sicherlich ohne Zweifel so, dass der Kläger hinsichtlich der schulischen Entwicklung belastet war und kleinere Klassen für ihn wie auch für alle Kinder besonders förderlich sind. Zwar spricht Frau Dr. F. davon, dass sich der Kläger stark belastet und verunsichert durch das Erleben schulischen Versagens zeige; er habe massive Selbstzweifel entwickelt und eine chronisch starke verminderte Grundstimmung mit Grübelzwang. Die Umschulung auf die Privatschule sei erforderlich gewesen, um eine weitere Verstärkung der negativen Entwicklung vorzubeugen. Es fehlen aber an Angaben der Intensität der negativen Auswirkung, ob diese zumindest für eine drohende seelische Behinderung im Sinne des Gesetzes sprechen. Das von der Dipl. Psychologin D1. D2. unter dem 28. März 2011 erstellte Gutachten empfahl zunächst eine sichere Diagnostik und eine Therapie für den Schüler. Der Kläger sollte dort dringend an einer Verbesserung seiner Motivation arbeiten. In der Vergangenheit habe er zwar schon Ergotherapie und Förderung im schulischen und außerschulischen Bereich erhalten. Den Eltern wurde aber empfohlen. den Kläger bei einem Kinder- und Jugendpsychiater vorzustellen, um die Möglichkeit einer im frühen Kindesalter begonnenen Störung mit Auswirkungen auf sein heutiges Verhalten auszuschließen. Eine mögliche Anpassungsstörung sollte ebenfalls klinisch abgeklärt werden. Was das Ergebnis solcher Abklärungsbemühungen war, ist aber nicht dargetan worden. Sie sind auch nicht in das Verfahren eingeführt worden. Dass ein Wechsel auf ein privates Gymnasium mit weniger Kindern in der Klasse und einem höheren Betreuungsangebot sich positiv auf das körperliche und seelische Befinden des Klägers ausgewirkt hat, ist nicht zweifelhaft, besagt aber nichts zur Notwendigkeit des Privatschulbesuchs zur Sicherung einer angemessenen Schullaufbahn. Schließlich wurde von Frau D2. zur Verbesserung der personalen und sozialen Kompetenzen des Klägers, seines kognitiven Problemlöseverhaltens und seines problemorientierten Handelns dringend eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Diese sei erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit eines angemessenen Verhaltens auf schulische Lernsituationen wie Durchhaltevermögen, Umgang mit Misserfolgen und den damit verbundenen Schulerfolg zu erhöhen. Dies sind alles Maßnahmen, deren Finanzierung außerhalb der Zuständigkeit der Jugendhilfe (und der Schule) liegen. Schließlich haben die Eltern des Klägers gegenüber dem Jugendamt selbst verneint, dass eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und er seelisch behindert ist. Nach all dem sind die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht erfüllt. Deshalb führt die Rüge, dass das jugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren im Lichte der neueren Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris, - etwa bei der Unterstützung eine Beschulungsmöglichkeit für den Kläger im öffentlichen Schulwesen zu finden oder in der Abwicklung des Hilfeplanverfahrens - nicht optimal verlaufen ist, nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht auf die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII stützen. Zum einen kann ein solcher Anspruch nicht vom Kläger sondern nur von den personensorgeberechtigten Eltern verfolgt werden. Zum andern wurde im vorliegenden Verfahren kein Erziehungsdefizit des Klägers dargetan. Schließlich gehören isolierte Privatschulkosten nicht zu den dort vorgesehenen Hilfeformen. Nach alle dem bleibt nur die Abweisung der Klage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kosten des beigeladenen Landes waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Prozessrisiko gestellt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.