Urteil
1 K 1198/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1028.1K1198.18.MZ.00
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Leitsätze
Zur Frage eines Anspruchs auf Unterbringung eines Kindes in einem bestimmten Internat als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (juris: SGB 8) und eines entsprechenden Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Selbstbeschaffung dieser Maßnahme.(Rn.37)
(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines Anspruchs auf Unterbringung eines Kindes in einem bestimmten Internat als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (juris: SGB 8) und eines entsprechenden Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Selbstbeschaffung dieser Maßnahme.(Rn.37) (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr gewünschten Internatsunterbringung als Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe von §§ 27, 34 SGB VIII und auch keinen entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 36a SGB VIII. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird (sog. „Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers“; vgl. dazu etwa Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 36a, Rn. 12). Nach Maßgabe des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von § 36a Abs. 1 SGB VIII die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Werden Hilfen – wie hier – abweichend von § 36a Abs. 1 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (1.), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs (3.) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (a) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (b) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Satz 1). War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen (Satz 2). Der Leistungsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 36a, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.). Einer entsprechenden Kostenübernahme für die Beschulung und die Internatsunterbringung ab Februar 2016 bis Ende des Schuljahres 2015/2016 steht bereits die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegen, da es insoweit an einer Inkenntnissetzung vor der Selbstbeschaffung mangelt. Die Klägerin hat den Beklagten erst nach Beginn des Internatsaufenthalts informiert. Für das Schuljahr 2016/2017 dürfte indessen grundsätzlich eine rechtzeitige Information anzunehmen sein, da die Leistung hier in Zeitabschnitte (Schuljahre bzw. -halbjahre) unterteilt werden kann (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, BeckRS 2015, 56316, Rn. 58 ff.). Hier wäre davon auszugehen, dass die Klägerin bereits am 13. April 2016 (jedenfalls konkludent) einen hinreichend konkreten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und Kostenübernahme gestellt hat. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43/10 –, juris, Rn. 6). Der am 13. Juli 2016 eingegangene ausdrückliche Antrag in Schriftform dürfte insoweit nur deklaratorisch gewesen sein. Insgesamt steht einer Kostenübernahme jedoch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII entgegen, da die materiellen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung nicht vorlagen (vgl. dazu Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 36a, Rn. 18). Diese Vorschrift trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes – hier allein in Betracht kommend: Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII – vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21/11 –, NJW 2013, 1111, Rn. 21). Eine Hilfe nach § 34 SGB VIII kann – je nach Einzelfall – grundsätzlich auch in einem Internat erfolgen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 34, Rn. 31). Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter – hier die Klägerin – bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt (Satz 1). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (Satz 2). Dabei soll auch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Entscheidung über eine im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Dies schließt allerdings eine gerichtliche Feststellung des Hilfebedarfs nicht aus (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 – 4 B 258/01 –, LKV 2003, 141). Daher ist grundsätzlich in Verfahren der vorliegenden Art das Verwaltungsgericht durch das verfahrensmäßige Erfordernis des Hilfeplanverfahrens nicht an der Feststellung gehindert, dass eine hilfesuchende Person einen Anspruch auf eine bestimmte erzieherische Hilfe hat bzw. hatte, sofern sich deren Notwendigkeit und Geeignetheit auch ohne Hilfeplan feststellen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 – 5 C 24/98 –, NVwZ 2000, 325 [328]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 – 4 B 258/01 –, LKV 2003, 141 [142]). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 – 5 C 24/98 –, NVwZ 2000, 325 [328]). Dem Jugendamt kommt insoweit grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum unter anderem hinsichtlich der im Einzelfall angezeigten Hilfeart zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 –, juris, Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2000 – 12 A 12335/99.OVG –, juris, Ls. 1 = ESOVGRP). Ist das Jugendamt zwar bereit, grundsätzlich eine Hilfe zur Erziehung zu gewähren, es aber eine bestimmte, von dem Personensorgeberechtigten gewünschte Hilfeart ablehnt, ist im vollen Umfang lediglich nachprüfbar, ob zur Zeit der Entscheidung des Jugendamts die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 27 SGB VIII vorgelegen haben (Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27, Rn. 64). Kommt das Gericht (ggf. mit Hilfe von Sachverständigen) zu der Auffassung, dass die Ablehnung einer vom Leistungsberechtigten begehrten Hilfeart fachlich nicht nachvollziehbar ist, so kann es diese Entscheidung aufheben (Schmid-Obkirchner, a.a.O.). Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde – maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung – gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zu Grunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (siehe zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21/11 –, NJW 2013, 1111, Rn. 33). Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie – auch wenn ihnen der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21/11 –, NJW 2013, 1111, Rn. 34). Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte in einem angemessenen Zeitfenster am 19. Oktober 2016 entschieden und den Antrag abgelehnt hat, sodass eine „Umkehr“ des Beurteilungsspielraums nicht anzunehmen war, selbst wenn man den ersten Antrag der Klägerin vom 13. April 2016 als maßgeblich ansieht. Insbesondere war hier – anders als die Klägerin behauptet – keine Suizidalität erkennbar, die ein weiteres Zuwarten als unzumutbar erscheinen ließe. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. I. vom 28. Dezember 2016, dass Anhaltspunkte für „ein akutes psychotisches Geschehen oder akute Eigen- oder Fremdgefährdung“ nicht vorgelegen hätten. Weitere Belege für ihre Aussage hat die Klägerin dahingehend nicht vorgelegt. Es ist zwischen den Beteiligten wohl unstreitig, dass generell ein erzieherischer Bedarf bei G. zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat, sodass die Klägerin auch grundsätzlich anspruchsberechtigt sein konnte. Der Leistungseinbruch von G. im Jahr 2015 dürfte sich wohl auch nicht allein als rein schulisches Versagen qualifizieren lassen, da eine eindeutige Trennlinie zwischen der Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen und seinen schulischen Leistungen sich nicht nur im vorliegenden Fall kaum ziehen lässt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 – 4 B 258/01 –, LKV 2003, 141 [142]). Die Klägerin hat insoweit auch einen (schriftlichen) Antrag gestellt. Dahingehend begehrt sie allerdings nicht eine beliebige Hilfe im Sinne der §§ 28 ff. SGB VIII, sondern eine spezifische Art der Hilfe in einer ganz konkreten Form, nämlich der Internatsunterbringung in der S.. Ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 und § 5 SGB VIII bezüglich der geeigneten oder notwendigen Hilfe besteht jedoch nicht, da es sich nicht auf die einzelne Hilfe und ebenfalls nicht auf deren Tatbestandsvoraussetzungen bezieht, sondern nur auf die Wahl des Leistungserbringers und auf die Gestaltung der Hilfe in ihrer Ausführung (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 27, Rn. 14; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2000 – 12 A 12335/99.OVG –, ESOVGRP). Generell besteht kein gesetzliches Rangverhältnis der einzelnen Hilfen (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 27, Rn. 38 m.w.N.). Art und Umfang richten sich nach dem im Einzelfall bestehenden erzieherischen Bedarf. Insoweit sieht § 27 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII allerdings vor, dass bei der Hilfegewährung das engere soziale Umfeld des Kindes einbezogen werden soll. Das darin enthaltene „Gebot der Lebenswelterhaltung“ sieht vor, dass die Hilfe möglichst in die Herkunftsfamilie zu integrieren ist (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 2. Januar 1996 – 12 CE 95.4004 –, juris, Rn. 19). Die damit verbundene gesetzliche Forderung der „Regionalisierung“ äußert sich unter anderem darin, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten sind, Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass die Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können. Ferner ergibt sich daraus die Forderung einer Regionalisierung in der Ausgestaltung der konkreten Hilfe (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 19). Das Gebot der Einbeziehung des sozialen Umfeldes steht nicht zur Disposition der Eltern im Rahmen ihres Wahl- und Wunschrechts (BayVGH, a.a.O., Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen könnte der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII für G. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nur zustehen, wenn der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers diese Hilfeart als einzig rechtmäßige Entscheidung zuließe, jede andere Hilfe also nach allgemein gültigen fachlichen Gesichtspunkten dem erzieherischen Bedarf nicht gerecht würde. Dies ist hier nicht anzunehmen. Die Klage bleibt zudem insgesamt ohne Erfolg, da die Klägerin auch eine (beurteilungsfehlerfreie) Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht beanspruchen kann. Dem Beklagten sind im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs relevante Fehler nämlich nicht unterlaufen. Insoweit kann zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist folgendes auszuführen: Die Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten (Frau R.) hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, persönlich mit der Klägerin und G. bei dem Hausbesuch am 6. Februar 2017 gesprochen zu haben, was letztlich auch in einem handschriftlichen Aktenvermerk festgehalten worden ist. Ferner sieht die Kammer es ebenfalls als glaubhaft an, dass am 20. Mai 2016 auch ein Gespräch in der Behörde mit der Klägerin (und ihrer Lebensgefährtin) erfolgt ist und mehrere Telefonate mit der Klägerin stattgefunden haben. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Es besteht demnach auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der vorgenannten (Fach-)Mitarbeiterin und den aktenkundigen Vorgängen zu Zweifeln. Darauf basierend ist für die Kammer die Ablehnung der Internatsunterbringung als fachlich nachvollziehbar einzustufen. Insoweit erweist es sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere als nicht von vornherein unsachgerecht, ein gestuftes Vorgehen zu bevorzugen. In diesem Falle wären dann – wie der Beklagte glaubhaft dargelegt hat – zunächst ambulante Hilfen zum Tragen gekommen, die auch weiter hätten intensiviert werden können (etwa ein „Tandem“ aus männlicher und weiblicher Fachkraft, mehrmalige Besuche pro Woche). Erst bei Erfolglosigkeit dieser Hilfen hätte unter Umständen eine ambulante Betreuung außerhalb des Elternhauses oder sogar eine (stationäre) Hilfe in Form einer Wohngruppe in Betracht gezogen werden können. In jedem Fall hätte aber wohl eine therapeutische oder pädagogische Betreuung auch in Bezug auf die Herkunftsfamilie stattgefunden, die offenbar im Internat S. nicht durchgeführt wurde bzw. auch von vornherein nicht vorgesehen gewesen war. Diese Annahme des Beklagten hat die Klägerin zwar pauschal bestritten, allerdings auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte substantiiert dargetan, sodass kein Anlass bestand, insoweit an den Feststellungen des Beklagten zu zweifeln. Das Vorgehen des Beklagten ist vor diesem Hintergrund jugendhilferechtlich insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich dies bereits aus dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII, dass das Kind vornehmlich innerhalb seines sozialen Umfelds zu belassen ist und nur in Ausnahmesituationen aus diesem herausgerissen werden soll (siehe dazu oben). Dieses gestufte Vorgehen hat Frau R. als zuständige Sachbearbeiterin und Vertreterin des Jugendamtes des Beklagten in der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar geschildert. Dessen Notwendigkeit und Geeignetheit hat die Klägerin auch nicht nachvollziehbar in Abrede stellen können. Vielmehr hat die Klägerin durch ihr eigenmächtiges Vorgehen auch jegliche Möglichkeit des Jugendamtes vereitelt, zunächst auf – hinsichtlich des Eingriffs in den Familienverbund und das soziale Umfeld niederschwellige – Maßnahmen zurückzugreifen und den wohl unstreitig bestehenden häuslichen Konflikt auf dieser Ebene zu lösen. Ein näherer Beweis kann rückwirkend auch nicht mehr erbracht werden, da insbesondere die häusliche Situation und die Verfassung von G. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar sein dürften, was insbesondere der nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr stattfindenden erheblichen Entwicklung der Persönlichkeit geschuldet ist. Schließlich hat die Klägerin einen eigenen Lösungsansatz des Jugendamtes, dem die Steuerungsverantwortung zukommt, vereitelt, sodass ihr auch eine vertiefte Darlegungslast für die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme bzw. das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers zukommt. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweisvereitelung (vgl. dazu allgemein Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108, Rn. 142 ff.). Im Ergebnis war daher nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nur – wie die Klägerin meint – auf deren Selbstbeschaffung gestützt gewesen wäre. Dies kommt hinreichend in den behördlichen Entscheidungen (insbesondere der Nichtabhilfeentscheidung vom 10. November 2017) zum Ausdruck. Zudem geht auch der Vorwurf, dass eine „Begutachtung“ von G. unterlassen worden wäre, ins Leere. Denn das Jugendamt des Beklagten hat insoweit eine Fallanalyse durchgeführt und zu diesem Zweck mehrere Gespräche mit den betroffenen Personen geführt. Insbesondere wurde dabei auch ein Hausbesuch durchgeführt. Dies ist im Rahmen des behördlichen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums gerichtlich nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Frau Dr. I. vom 28. Oktober 2016, in dem sie allgemein eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes „außerhalb der Familie“ befürwortet, rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Daraus lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit schließen, dass gerade die hier erfolgte Internatsunterbringung (ohne therapeutische Ansätze mit der Herkunftsfamilie) eine geeignete und notwendige sowie einzig in Betracht kommende Maßnahme gewesen ist. Denn die Elternarbeit stellt allgemein einen konstitutiven Bestandteil der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII dar (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 34, Rn. 49). Gerade diese war aber nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Beklagten im Internat S. jedenfalls nicht hinreichend gegeben. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII konnte schon deshalb nicht zur Anwendung kommen. Denn dieses erstreckt sich lediglich auf Einrichtungen, die in der Lage sind, die im Einzelfall gebotene Hilfe zu erbringen und den erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2006 – 12 B 04.1261 –, juris, Rn. 12; Schmid-Obkirchner, a.a.O., Rn. 31), was hier für das Internat S. von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde. Zudem hätte diese Empfehlung von Dr. I. auch in einer von dem Beklagten angebotenen (und von der Klägerin letztlich abgelehnten) Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe wahrscheinlich ohne weiteres erfüllt werden können. Die hier erfolgte Internatsunterbringung war daher nicht zwingend als geeignet einzuordnen. Ambulante oder auch teilstationäre Hilfen waren ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Schließlich wäre es an dieser Stelle als unbillig und vom Gesetzgeber im Rahmen des § 36a SGB VIII als offensichtlich nicht intendiert anzusehen, dass ein grundsätzlich Leistungsberechtigter letztlich vollendete Tatsachen schafft und ein gestuftes Hilfekonzept des Jugendamtes von vornherein unterwandert. Ansonsten würde der Grundsatz der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes ausgehöhlt. Es ist daher der Klägerin zuzurechnen, dass G. infolge ihres eigenmächtigen Handelns für die Durchführung einer ambulanten Maßnahme ggf. erneut aus dem Umfeld des Internats herausgerissen worden wäre. Dies geht hier zu Lasten der Klägerin und kann daher auch keine andere Entscheidung rechtfertigen. Es fällt insgesamt in den Risikobereich der Klägerin, dass ihr die Kosten der eigenmächtig beschafften Jugendhilfemaßnahme nicht erstattet werden. Auch eine besondere Eilsituation hat sie nicht hinreichend glaubhaft darlegen können (s.o.). Es war demnach auch von der Fachbehörde des Beklagten beurteilungsfehlerfrei, von einer Gewährung und der Durchführung einer ambulanten Hilfe im Haushalt der Klägerin sowie weiterer angebotener Hilfen letztlich abzusehen, da diese von der Klägerin ausdrücklich abgelehnt wurden. Insoweit fehlte es infolgedessen ohnehin bereits an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Schließlich ist damit auch kein Beurteilungsausfall zu erkennen. Nach alledem hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die konkrete Hilfegewährung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und eine entsprechende Kostenübernahme (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), sodass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die am ……. 1969 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung ihres Sohnes G. sowie die Erstattung bereits gezahlter Beträge. Der am ……… 2003 geborene Sohn der Klägerin (G.) besuchte bis zum Schuljahr 2013/2014 die Grundschule in N.. Danach wechselte er auf das Gymnasium M.. Ab dem 22. Februar 2016 war G. in einem Internat in O. (S.) untergebracht und besuchte die dortige Schule. Die Kosten für die Internatsunterbringung beliefen sich auf monatlich 1.740,00 €. Das Schuldgeld für die Sekundarstufe I betrug monatlich 270,00 €. Seit März 2019 besucht er eine staatliche Schule in C.. Die Klägerin und der Kindesvater sind geschieden. Sie haben einen weiteren gemeinsamen Sohn (J., geb. am ……… 2005). Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2012 (Az.: XXX) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder einvernehmlich auf die Klägerin alleine übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht N. am 16. Februar 2012 schlossen die Klägerin und der Kindesvater darüber hinaus eine Vereinbarung dahingehend, dass die Kindesmutter bevollmächtigt werde, bezüglich der gemeinsamen Kinder die Angelegenheiten in den Teilbereichen der elterlichen Sorge, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten auch allein wahrzunehmen. Die Klägerin ist selbstständig als Intensivkrankenschwester tätig. Sie hat nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.015,00 €. Sie lebte zunächst mit ihrer Lebenspartnerin und ihren beiden Söhnen in häuslicher Gemeinschaft in M.. Seit Dezember 2018 lebt die Klägerin mit ihrer Familie in C.. Aus Anlass von Konflikten im familiären und schulischen Bereich wurde G. am 2. Juni 2015 in der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Dr. I. und Dr. Q.) in der Sprechstunde vorgestellt. Auf deren Anraten wurde G. zunächst am 9. Juli 2015 testpsychologisch von Frau Dipl.-Psych. E. untersucht. Dabei wurde eine „Verhaltens- bzw. emotionale Störung mit Beginn der Kindheit und Jugend“ (F98.9) diagnostiziert sowie eine „durchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit“ festgestellt. Da die Leistungsfähigkeit allerdings am „unteren Ende des Normbereichs“ liege, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass G. mit dem Besuch des Gymnasiums überfordert sein dürfte. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass G.s Leistungen um einiges höher liegen könnten, wenn er emotional auf einer stabileren Basis stehen könnte. Am 13. April 2016 meldete sich die Klägerin bei dem Jugendamt des beklagten Landkreises und berichtete unter anderem, dass ihr Sohn G. seit Anfang März in einem Internat in O. lebe. Sie sei als Intensivkrankenschwester selbstständig, viel in Deutschland unterwegs und selten zu Hause. In ihrem Haushalt in M. lebten ihre Lebensgefährtin und der jüngere Bruder von G. aus erster Ehe. Da es Schwierigkeiten in G.s alter Schule gegeben habe, sei von ihr die Entscheidung getroffen worden, G. auf ein Internat nach O. zu schicken. G. sei ein intelligenter Junge, sie habe allerdings keinen Einfluss mehr auf ihn. Mit E-Mail vom 14. April 2016 teilte das Jugendamt des Beklagten der Klägerin mit, dass der Aufenthalt von G. im Internat nicht mehr als Maßnahme rückwirkend angenommen werden könne. Am 20. Mai 2016 fand ein persönliches Gespräch mit der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin (Frau Z.) statt. Darin erläuterte die Klägerin die Probleme, die mit G. bestünden. Sie erklärte unter anderem, dass die Therapeutin (Frau Dr. I.), bei der G. angebunden gewesen sei, empfohlen habe, G. im Internat unterzubringen. Sie erhoffe sich nun durch das Jugendamt eine Kostenübernahme für die Unterbringung, da sie selbst die Kosten nicht tragen könne. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Eingang bei dem Beklagten am 13. Juli 2016) beantragte die Klägerin „Unterstützung in der Erziehungshilfe“ für sich und ihren Sohn G.. Sie lebe mit ihren Kindern und ihrer Lebensgefährtin in einem familiären Haushalt. G. sei immer ein fröhlicher, aufgeweckter, selbstbewusster und lebensfreudiger Junge gewesen. G. sei dann aber immer ruhiger und verschlossener geworden. Seine schulischen Leistungen hätten sich verschlechtert. Die Überforderung sei für ihn mit jedem Tag gewachsen. Er sei ruhiger geworden und habe sich immer mehr zurückgezogen. Zu Hause und bei der Nachhilfe habe er sich mehr und mehr zurückgezogen und seine Aufgaben verweigert sowie die Körperpflege vernachlässigt. Er sei kaum noch zu kontrollieren gewesen. Er habe morgens alleine aufstehen und alleine zur Schule gehen müssen. Nachmittags sei er manchmal noch eine Stunde alleine zu Hause gewesen. Frau Dr. I. habe dann im Juli 2015 empfohlen, G. auf einem Internat anzumelden, damit er aus der angespannten familiären Lebenssituation herauskomme. Man habe dann gehofft, es mit Liebe, Disziplin und Vertrauen in der Familie zu schaffen, und daher erst noch abgewartet. Das Verhalten habe sich allerdings nicht verbessert. G. sei noch auffälliger und schwieriger geworden. Es habe viel Streit gegeben. Im Februar habe es dann keine andere Möglichkeit gegeben, als G. nunmehr im S. in O. anzumelden. Anderenfalls wären schwerwiegende Folgen für seine Entwicklung zu befürchten gewesen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung von G. im Internat ab. Es werde keine rückwirkende Übernahme erfolgen. Außerdem müsse vor Genehmigung einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Bedarf überprüft werden, was bei G. nicht veranlasst worden sei. G. sei auf Veranlassung der Klägerin und auf Empfehlung seiner Therapeutin im Internat untergebracht worden. Somit könne eine vorherige Prüfung bzw. eine ambulante Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zur Vermeidung einer Fremdunterbringung nicht eingeleitet werden. Eine ambulante Hilfemaßnahme sei im Rahmen einer Überprüfung vorrangig einzusetzen gewesen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte Frau Dr. I. mit, dass – auf Grundlage der Vorstellung vom 2. Juni 2015 – zusätzlich eine „[k]ombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit depressiver Störung (F92.0)“ diagnostiziert werden könne. Unter der Rubrik „Psychopathologischer Befund (02.06.2015)“ gab sie unter anderem an, dass Anhaltspunkte für „ein akutes psychotisches Geschehen oder akute Eigen- oder Fremdgefährdung“ nicht vorlägen. Unter „Behandlung und Therapieempfehlung“ führte sie aus, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von G. „außerhalb der Familie“ zu befürworten sei. Die Belastung von G. in der Familie sei als „krankmachend einzustufen“. Dagegen erhob die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. November 2016 Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Gewährung von Hilfen zu der Erziehung für die Zukunft, zunächst also für das Schuljahr 2016/2017 abgelehnt worden sei. Das Jugendamt habe bereits ausreichend Gelegenheit gehabt, die Voraussetzung der Hilfe zur Erziehung für das nachfolgende Schuljahr zu prüfen. Diese Prüfung habe es unterlassen und damit die Hilfe zur Erziehung dem Grunde nach zu Unrecht abgelehnt. Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung, es hätte vorrangig eine ambulante Kinder- und Jugendhilfemaßnahme eingesetzt werden müssen. Es bestehe insoweit kein festes Rangverhältnis. Am 6. Februar 2017 wurde ein Hausbesuch bei der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde der Klägerin eine ambulante Hilfe angeboten. Diese lehnte die Klägerin ab, da G. aus seinem jetzigen Umfeld wieder herausgerissen würde. Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte das Jugendamt des Beklagten mit, dass es dem Widerspruch der Klägerin nicht abhelfe, und gab den Widerspruch an den Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung ab. Zur Begründung führte es aus, dass die häusliche Situation vor einer eventuellen stationären Unterbringung zuerst durch eine ambulante Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe hätte unterstützt werden können. Erst wenn alle Möglichkeiten ambulanter Hilfen ausgeschöpft seien, würde gemeinsam mit der Familie eine für die Bedürfnisse des Kindes geeignete Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gesucht werden. Bei der von der Klägerin gewählten Unterbringung stünden schulische bzw. organisatorische Fragestellungen im Vordergrund. Mit der Internatsunterbringung erfolge keine pädagogische Arbeit mit der Herkunftsfamilie, was aus Sicht der Jugendhilfe – etwa mit Blick auf eine mögliche Rückkehrperspektive von G. in den elterlichen Haushalt – notwendig wäre. Bei der Internatsunterbringung stehe vielmehr die Fortführung der schulischen Karriere und der Betreuungsbedarf der Kindesmutter im Mittelpunkt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 30. August 2018 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Beschulungs- und Internatskosten für den Schulbesuch ihres Sohnes nach § 34 SGB VIII. Der Kostenübernahme für die Beschulung und die Internatsunterbringung ab Februar 2016 bis Ende des Schuljahres 2015/2016 stehe bereits § 36a Abs. 3 SGB VIII entgegen. Darüber hinaus sei die pädagogische Einschätzung des Beklagten auch nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei zurecht davon ausgegangen, dass eine ambulante Maßnahme einen geringeren Eingriff in das „Familiensystem“ von G. bedeute, als eine Herausnahme und Unterbringung in einem weit entfernten und weitestgehend unbekannten Umfeld. Die Gefährdung von G. sei auch nicht dergestalt gewesen, dass die Heimunterbringung als einzige geeignete und notwendige Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Auch Frau Dr. I. sehe in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2016, dass sie aus einer Rückschau gefertigt habe, eine außerhäusliche Unterbringung von G. als förderlich an. Sie spreche sich jedoch nicht konkret für eine Heimunterbringung als geeignete und als einzige in Betracht kommende Maßnahme aus. Die Einschätzung des Beklagten, es sei vorrangig zu versuchen, zunächst den Konflikt innerhalb des Familiensystems zu bearbeiten, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe die unterschiedlichen Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Entscheidungsfindung einfließen lassen, denen sich der Kreisrechtsausschuss vollumfänglich anschließe. Die Klägerin hat durch ihren aktuellen Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2018 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sowohl sie als auch ihre Lebensgefährtin als Intensiv-OP-Schwestern tätig und daher unregelmäßig zu Hause seien. Seit 2016 sei die Personen- und Gesundheitssorge ausschließlich von der Lebensgefährtin der Klägerin wahrgenommen worden. Da die Familie den Eindruck gehabt habe, dass G. zunehmend suizidaler geworden sei, sei die Psychologin Frau Dr. I. eingeschaltet worden. Auf ihre Empfehlung sei G. dann auch im Internat untergebracht worden. Es sei sachwidrig, zu behaupten, dass eine Hilfemaßnahme nicht mehr geprüft werden könne, da die Klägerin erst nach Anmeldung von G. im Internat den Beklagten in Kenntnis gesetzt habe. G. sei bis zum 13. April 2016 noch probehalber im Internat gewesen. Der Beklagte habe außerdem schon vor dem 13. April 2016 vom Hilfebedarf erfahren. Die Lebensgefährtin der Klägerin habe auch telefonisch Kontakt zum Jugendamt gesucht, worauf man dort behauptet habe, nichts tun zu können. Der Beklagte habe eine Begutachtung von G. gänzlich unterlassen und damit seinen Auftrag zur Prüfung des Kindeswohls verletzt. Es sei auch abwegig, in einer Akutsituation mit Suizidalität abzuwarten und es eskalieren zu lassen. Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass der familiäre Konflikt durch ambulante Hilfeleistungen wie Gespräche mit der Klägerin hätte aufgelöst werden können. Auch die Einschätzung, dass die Internatsunterbringung zielführend sei, sei von dem Beklagten überhaupt nicht geprüft worden. Eine Begutachtung zum tatsächlichen Bedarf habe bis heute nicht stattgefunden. Diesbezüglich werde ein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt. Schließlich sei ein Beurteilungsausfall zu rügen. Darüber hinaus schlössen weder § 27 SGB VIII noch § 34 SGB VIII eine Hilfe aus, bloß weil diese selbst beschafft worden sei. Dies sei ein sachwidriges Kriterium, das auch nicht in die Beurteilung eingestellt werden dürfe. Ferner seien auch keine konkreten Alternativen angeboten worden. Insbesondere seien der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin auch nicht zwei pädagogische Fachkräfte als Hilfestellung angeboten worden. Es sei überhaupt keine Fachkraft für eine kontinuierliche Hilfestellung angeboten worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2016 (Geschäftszeichen ……………..) und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018, zugegangen am 13. November 2018 (Geschäftszeichen: ………….) der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für das Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, für den Zeitraum März 2016 bis 31. Dezember 2018, an die Klägerin 59.160,00 € (34 x 1.740,00 €) zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt des beigefügten Verwaltungsvorgangs sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, dass der Eindruck entstehe, dass die Situation von G. für den Zeitraum von Sommer 2015 bis zur Internatsunterbringung im Februar 2016 schärfer und dramatischer dargestellt würde, als sie tatsächlich gewesen sei. Die Suizidalität sei weder im Antrag auf Hilfe zur Erziehung genannt, noch sei sie diagnostisch erwähnt worden. Vielmehr schließe Frau Dr. I. im Arztbrief eine akute Eigen- und Fremdgefährdung aus. Frau Dr. I. habe zwar eine außerhäusliche Unterbringung befürwortet, habe aber keine Notwendigkeit einer Akutlösung gesehen. Es liege zudem kein Systemversagen vor, wie es § 36a Abs. 3 SGB VIII fordere. Die Klägerin hätte im Juli 2015 über ein halbes Jahr Zeit gehabt, sich über Hilfen zur Erziehung und deren Kostenübernahme zu informieren. Der Beklagte bestreitet, dass es einen telefonischen Kontakt durch die Lebensgefährtin der Klägerin mit dem Jugendamt gegeben habe. Es habe Telefonate mit der Klägerin, einen Hausbesuch und ein gemeinsames Gespräch im Dienstgebäude des Beklagten in J. gegeben. Die sozialpädagogische Diagnostik finde durch Gespräche, Hausbesuche und abschließend eine Bewertung im Rahmen einer Fachgruppe innerhalb des Jugendamtes statt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (drei Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.