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Urteil

26 K 1907/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0514.26K1907.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom                 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom                   9. Januar 2017 und des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2017             verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum        19. Juli 2017 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ihres Sohnes            E.     E1.      S.     , geb. am 00. T.         2014, durch ihre Mutter                       I.     S.     zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht        erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages                abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von    110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2017 und des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 19. Juli 2017 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ihres Sohnes E. E1. S. , geb. am 00. T. 2014, durch ihre Mutter I. S. zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 rückwirkend Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Kind E. E1. S. , geb. am 12. T. 2014, im Haushalt ihrer Mutter I. S. für die Zeit ab dem 20. Juli 2017 gewährt und Zahlung von Pflegegeld bewilligt hat, noch Gewährung dieser Hilfe ebenfalls für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 19. Juli 2017. Die 1961 geborene in der N. . 0 in C. lebende Frau I. S. teilte dem Jugendamt der Beklagten am 27. Januar 2015 telefonisch mit, dass E. bei ihr lebe, da ihre Tochter, die Klägerin, mit dem Baby überfordert sei. In deren Haushalt in der F. . 00 in C. lebe bereits das 16 Monate alte Kind E2. , mit dem die Klägerin gut zurecht komme. In der Vergangenheit sei die Klägerin bereits von dem Jugendamt der Beklagten betreut worden. Derzeit sei die finanzielle Lage nicht gesichert. Sie müsse der Klägerin ständig mit Geld aushelfen, obwohl sie auch für sich und das Baby sorgen müsse. Frau I. S. bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII). Seinerzeit lebte ihre Lebensgefährtin Frau F1. G. ebenfalls in ihrem Haushalt. Neben der Klägerin wohnen auch deren 1981 geborener Bruder S1. und die 1988 geborene Schwester K. in C. . Die sechs Geschwister der Frau I. S. leben ebenfalls in C. . Es hieß in einem Telefonvermerk und einer weiteren Niederschrift eines Gesprächs mit der Klägerin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährtin, möglicherweise könne eine Verwandtenpflege bei der Großmutter angedacht werden. Ein weiterer achtjähriger Sohn, der Stiefbruder von E. und E2. , N1. , lebe bereits bei einer anderen Großmutter in Verwandtenpflege. Bei der Klägerin hätten Drogen eine Rolle gespielt. Ob das derzeit der Fall sei, sein unbekannt. Mit E2. habe die Klägerin die ersten dreieinhalb Monate nach dessen Geburt ebenfalls im Haushalt der Mutter/Großmutter gelebt. E. sei anfangs ein Schreibaby gewesen, so dass die Großmutter und ihre Lebensgefährtin ihn nach 14 Tagen zu sich geholt hätten. Die Kindesmutter, die die Schwangerschaft anfänglich nicht entdeckt und ein Mädchen erwartet habe, habe keine Beziehung zu E. aufbauen können. E. sei nun so an die Großmutter und deren Lebensgefährtin gewöhnt, dass er sich nur bei ihnen beruhigen könne. Alle drei seien sich einig, dass E. bei der Großmutter und ihrer Lebensgefährtin aufwachsen solle. Man wolle Verwandtenpflege beantragen. Der nicht sorgeberechtigte ebenfalls in C. lebende Kindesvater E3. V. sei einverstanden. Die Klägerin habe ihrer Mutter bereits Vollmachten für E. erteilt. Der Hilfeantrag wurde unter dem 3. Februar 2015 gestellt. In einem Vermerk vom 6. März 2015 heißt es zum Ergebnis eines Hausbesuches bei Frau I. S. und Frau G. , beide schienen eine positive Beziehung zu E. zu haben. Er erscheine sehr gepflegt und körperlich gut entwickelt für sein Alter. Beide Damen hätten ausgeführt, sich ein Leben ohne E. nicht mehr vorstellen zu können und gesundheitlich stehe dem nichts im Wege. Frau I. S. erklärte im gleichen Monat, zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels nicht bereit zu sein. Sie beziehe Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Da die Überprüfung der Pflegestelle noch nicht stattgefunden hatte, wurde zunächst bis einschließlich Juni 2015 vorläufiges Pflegegeld bewilligt. In einem Vermerk vom 29. Mai 2015 hieß es dann, dass nach Auseinandersetzungen zwischen der Großmutter und deren Lebensgefährtin E. bereits ab Mittwoch dem 27. Mai wieder im Haushalt der Klägerin lebe. Frau G. sei dabei, auszuziehen. Eine ärztliche Untersuchung von Frau I. S. habe ergeben, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, ein kleines Kind zu versorgen. In einem Aufnahmebogen vom 5. Juni 2015 war niedergelegt, dass Frau G. der Klägerin die Betreuung und Versorgung des Kindes nicht zutraue. Am liebsten wolle sie alleine die Pflegschaft für E. übernehmen. Die Familie lasse das jedoch nicht zu. Am 29. Mai 2015 fand zudem ein Hausbesuch bei der Klägerin statt. U.a. Frau I. S. , eine Tante und der Freund der Klägerin waren zugegen und Erstere sicherte dieser Hilfe in allen Problemlagen zu. Die Klägerin sollte an einem Drogenscreening teilnehmen. Letzteres erfolgte am 27. Juli 2015. Am 1. März 2016 sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor und erklärte, Hilfe zur Erziehung in Form der Verwandtenpflege beantragen zu wollen. Mit der Versorgung ihrer beiden Söhne sei sie überfordert gewesen und habe E. 2015 nach wenigen Wochen zu ihrer Mutter zurückgebracht. Sie habe zu ihm nie eine Bindung aufgebaut. In einem Gesprächstermin am 15. März 2016 erklärte die Klägerin, E. weine ohne die Oma nur und wolle auch nichts essen. Sie wolle auf jeden Fall, dass E. bei ihrer Mutter lebe. Diese habe zwar wegen einer Gefäßerkrankung zwei schwere Operationen gehabt. Ansonsten gehe es ihr aber gut. Es gebe bei der Versorgung von E. keine Einschränkungen. Frau I. S. gab an, dies könne ihr Arzt bescheinigen. Frau G. sei wieder regelmäßig im Haushalt, da die Beziehung erneut bestehe. Es gebe zudem weitere familiäre Unterstützung im Haushalt der Mutter/Großmutter. Die finanzielle Lage sei aber schwierig. Das Jobcenter habe wegen einer Kindergeld-überzahlung der Vergangenheit die Leistungen an die Klägerin gekürzt. Aus Angst, dass die Klägerin die Wohnung räumen müsse, habe man dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass E. bei der Oma lebe. Es wurde vereinbart, dass die Situation mit dem Jobcenter geklärt, E. umgemeldet werden und Frau I. S. ein ärztliches Attest vorlegen müsse. Der Kardiologe-Angiologe Dr. K1. aus C. bestätigte unter dem 24. März 2016, dass Frau I. S. wegen ihrer Gefäßerkrankung bei ihm in regelmäßiger Behandlung und gesundheitlich in der Lage sei, ihren Enkelsohn E. S. als Pflegesohn bei sich aufzunehmen. Unter dem 31. Mai 2016 erklärte er erneut, dass Frau S. gesundheitlich dazu in der Lage sei und weder unter einer ansteckenden noch einer Sucht- oder lebensverkürzenden oder eine die Erziehungsfähigkeit reduzierenden Erkrankung leide. Bereits am 4. April 2016 hatte ein Hausbesuch stattgefunden. Demzufolge war alles sauber, ordentlich und kindgerecht gestaltet. E. hatte einen Raum zur Verfügung, in dem anderen Raum lebten Frau I. S. und ihre Lebensgefährtin. Die Beklagte gewährte ab dem 15. März 2016 erneut vorläufiges Pflegegeld. Das für Juni 2015 überzahlte Pflegegeld wurde in Raten von dieser Leistung einbehalten. Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab dem 2. Juni 2016 zudem Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) im Umfang von 8 Stunden wöchentlich, erbracht durch die F2. K2. H. gGmbH. Diese Hilfe sollte u.a. dazu dienen, die Beziehung der Klägerin zu dem im Haushalt der Großmutter lebenden Sohn E. zu festigen. In dem Hilfeplan vom 2. Juni 2016 hieß es ferner, die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter sei sehr eng, die finanzielle Situation der Familie gestalte sich häufig als Problemfaktor. Mit Hilfe der SPFH solle eine Übersicht der finanziellen Situation der Klägerin (und auch von Frau I. S. ) erstellt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt sei, dass Frau I. S. mit Hilfe der SPFH alle benötigten Unterlagen für die Verwandten-pflegeüberprüfung durch Frau K3. vom Pflegekinderdienst zusammenstelle. In der Familie gebe es einen Hilfebedarf der Klägerin und der Pflegeoma im Hinblick auf Behördengänge, die Suche eines Kindergartenplatzes für E. und E2. ab Sommer 2016, sowie die Regelung der problematischen finanziellen Angelegenheiten. Ferner wünsche sich die Familie eine Unterstützung in Erziehungsfragen und in der Alltags-gestaltung. Im Juli 2016 stimmte der Schuldnerberater der Klägerin der Überlegung zu, für diese eine gesetzliche Betreuung zu installieren. Kontakte zur Familie fanden über Frau I. S. statt, da die Klägerin Termine absagte bzw. nicht reagierte. Es gab Probleme der Tochter mit der die SPFH leistenden Kraft. In dem erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Frau I. S. vom 1. August 2016 befindet sich keine Eintragung. Ende August 2016 war von einem Drogenrückfall der Klägerin die Rede, weshalb es bei dem Geschwisterkind, also E2. , Probleme gegeben habe. Frau I. S. zeigte sich Ende August nach dem Besuch des Pflegekinderdienstes der Beklagten verunsichert über dessen Fragen. Von dort sei vorgeschlagen worden, egal wie die Entscheidung ausfalle, E. beim Jobcenter anzumelden. Sie räumte ein, den Rückfall der Tochter aus Angst, dass der Pflegekinderdienst E2. hole, nicht „gestanden“ zu haben. In einem Vermerk informierte die FFE-Fachkraft des Beklagten, Frau Q. -M. , Frau K3. vom Pflegekinderdienst unter dem 30. August 2016 u.a. darüber, dass nach ihrer Einschätzung E. besser bei der Oma als später fremd untergebracht sei. Unter dem 1. T. 2016 wurde in dem Verwaltungsvorgang ausgeführt, die Klägerin habe angegeben, durch den Vater von E2. und E. , der täglich Amphetamine konsumiere, zur Einnahme animiert worden zu sein. Sie habe seinen Konsum in ihrer Wohnung bisher zugelassen, da sie Angst gehabt habe, sonst kein Geld mehr von ihm zu bekommen. Sie lasse ihn nun nicht mehr herein und wolle künftig unangemeldete Drogentests machen. Frau I. S. habe angeboten, Kontakte des Kindesvaters zu E2. künftig zu begleiten. Künftig sollten 4 FLS/Woche bei der Klägerin und 2 FLS/Woche bei der Oma I. S. geleistet werden. Eine Kindeswohlgefährdung werde nicht gesehen. Frau K3. führte auf der Basis u.a. der „Arbeitshilfe zum Bewerberverfahren im Pflegekinderwesen“ des Landesjugendamtes und des „Prüfverfahrens zur Eignungsfeststellung einer Verwandtenpflegeperson“ des Pflegekinderdienstes der Beklagten als Ergebnis ihres Hausbesuches unter dem 5. T. 2016, also kurz vor E. zweitem Geburtstag, zusammenfassend aus, dass Frau I. S. als Pflegeperson nicht geeignet sei. E. sei ein sehr agiles, unkonzentriertes Kind mit sehr geringer Frustrationstoleranz. Es habe sich gezeigt, dass er kaum Regeln und Grenzen kenne und Frau I. S. und deren Lebensgefährtin Frau G. gegeneinander ausspiele. Die Strukturen innerhalb der Familie (wer ist Mutter, wer Oma, wer Tante) würden E. mit der Begründung, dass er das nicht verstehe, nicht erklärt. Zu Ressourcen der Großmutter heißt es, sie habe eine enge Bindung zu E. aufgebaut und könne ihm viel Zuwendung und Aufmerksamkeit geben; in ihrer unmittelbaren Umgebung befänden sich Spielplätze, Kindergärten, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen; im Haus stünden E. Spielpartner zur Verfügung; sie habe ein enges Verhältnis zu ihren Kindern, sie unterstützten sich gegenseitig und sie zeige gegenüber der Klägerin Loyalität; durch ihre Arbeitsunfähigkeit könne die 54-Jährige viel Zeit mit E. verbringen; infolge ihrer eigenen Lebensbiografie habe sie Erfahrungen mit schwierigen Situationen; E. habe bei ihr ein voll ausgestattetes Kinderzimmer. Andererseits heißt es im Bericht, Frau I. S. habe ein diffuses Erziehungskonzept, zu eigenen Erziehungswerten und –vorstellungen habe sie nichts sagen können. Aus fachlicher Sicht gehe man davon aus, dass sie E. kein sicheres, stabiles Erziehungsverhalten für dessen gesunde Entwicklung bieten könne. Sie werde dauerhaft Unterstützung durch SPFH benötigen. Die erneute Drogenproblematik der Klägerin habe sie verschwiegen und davon sei auch in Zukunft auszugehen, was zu keiner kooperativen Zusammenarbeit führe. Eine Fähigkeit zu Selbstreflexion sei bei Frau S. senior nicht zu erkennen. Ein weiteres Problem sei deren Sicherung des Lebensunterhalts. Pflegegeld dürfe nicht als Bedarfsdeckung für die Pflegeperson eingesetzt werden. Es gebe aber derzeit keinen Grund, den weiteren Aufenthalt E. im Haushalt der Großmutter zu versagen, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Auf Bl. 131 ff. der Beiakte 3 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zwischen den zuständigen Stellen der Beklagten bestand insoweit ein Dissens. Seitens der FFE-Fachkraft wurde u.a. die Frage aufgeworfen, inwieweit für Verwandtenpflegestellen die gleichen Anforderungen gestellt werden dürften, wie für andere Stellen. Insbesondere werde hinterfragt, weshalb nach der angewendeten Richtlinie keine SPFH in der Familie notwendig sein dürfe und inwiefern die Eignung von dem Pflegekinderdienst aufgrund eines Hausbesuches beurteilt werden könne. Die SPFH wurde Ende T. 2016 eingestellt. Frau Q. -M. teilte nicht nur dies mit, sondern auch, dass sie aufgrund der guten Zusammenarbeit mit der Familie zu einer anderen Einschätzung komme als der Pflegekinderdienst. Die SPFH leistende Kraft, Frau N2. , führte unter dem 16. Oktober 2016 aus, am 26. T. 2016 sei die Klägerin auf eigenen Wunsch mit dem Ziel eines Drogenentzugs in der LVR-Klinik C. stationär aufgenommen worden. Seither habe auch E2. bei Frau I. S. gewohnt. Nachdem die Klägerin sich am 29. T. 2016 gegen das Anraten der Ärzte bereits wieder entlassen habe, sei E2. im Haushalt der Großmutter geblieben. Zwischen der Klägerin und ihrer Mutter sei es wegen des mit dem Vater der Söhne erfolgenden Drogenkonsums und des Umstands, dass nun auch E2. nicht mehr bei ihr leben könne, zum Streit gekommen. Die Klägerin sei inzwischen auch für die SPFH nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Sie scheine sich mit ihrer Situation arrangiert zu haben. Seitens des Kindergartens und Frau I. S. werde angegeben, dass E2. gar nicht nach seiner Mutter frage. Seitdem E2. bei Frau S. senior lebe, die dem SPFH eine Schweigepflichtenbindungserklärung erteilt habe, besuche er regelmäßig den Kindergarten, sei immer sauber gekleidet und bringe gesundes Frühstück mit. Die Vorschläge der Erzieherinnen zu dessen Sauberkeitserziehung habe Frau I. S. umgesetzt. Die Eingewöhnung sei von Frau I. S. und deren Lebensgefährtin Frau G. gut gemeistert worden. Die Leiterin sage, dass E2. in den letzten Wochen große Fortschritte im Sprachgebrauch gemacht habe. E. könne diesen Kindergarten ab dem 1. November 2016 besuchen. Nach ihrer Einschätzung erführen E. und E2. bei Frau I. S. eine geregelte Tagesstruktur. E. zeige zu seiner Oma eine sichere Bindung. Sie spüre intuitiv die Bedürfnisse der Kinder und gehe auf sie ein. Auch wenn sie die Kinder nicht gezielt kognitiv fördere, handele sie intuitiv richtig. Sie fordere, dass E. sich durch Exploration weiterentwickele, habe aber auch die Gefahrenquellen im Blick. E. sei ein lebhaftes Kind, das viel Auslauf brauche. Frau I. S. und Frau G. machten mit ihm Ausflüge. Durch die Trotzphase sei der Alltag mit E. , was Frau S. nicht beschönige, oft anstrengend. Das Verwöhnen des Enkels finde in Maßen statt und werde an einer anderen Stelle ausgeglichen. Frau S. koche jeden Tag frisch und es gebe Obst und Gemüse. Beim Fernsehen würden nur bestimmte Sendungen auf Kika angeschaltet. Es würden alle ärztlichen Untersuchungen mit E. wahrgenommen. Die altersentsprechenden Bedürfnisse von E. könne Frau S. Senior mit Unterstützung von Frau G. gut befriedigen. Sie zeige sich nicht beratungsresistent, sondern nehme Erziehungstipps an und versuche, sie umzusetzen. Auf Bl. 146 f. Beiakte 3 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Pflegekinderdienst blieb bei der Einschätzung, dass in der Familie geleistete SPFH und Überschuldung Ausschlusskriterien für die Eignung seien. In einem Gespräch am 2. November 2016 äußerte Frau I. S. unter anderem, dass sie seit langer Zeit keine Schulden mehr abbezahle. Sie habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente und in dem Sozialamt der Beklagten habe man ihr geraten, das Pflegegeld zu beantragen, da die Sozialhilfe geringer sei. Es gehe ihr nicht nur um das Geld, sondern sie wisse, dass der Pflege-kinderdienst auch Unterstützung bei der Schulplatzsuche, bei der Aufnahme in den Offenen Ganztag, bei Ferienfreizeiten und sogar Englischkursen leiste. Mit Bescheid vom 7. November 2016 stellte die Beklagte die Hilfe zur Pflege gemäß § 33 SGB VIII in Form der Verwandtenpflege zum 30. November 2016 ein und verwies auf die bereits dargelegten Gründe. Die Anhörung habe zu keiner anderen Einschätzung geführt. Am 16. November 2016 widersprach die Klägerin der Einstellung. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs gab es inzwischen auch einen Dissens zwischen dem Sozialamt und dem Jugendamt der Beklagten über die Behandlung des Hilfefalls. Am 16. Dezember 2016 fand ein erneuter Hausbesuch der Frau K3. und der Frau I1. von der Beklagten bei Frau I. S. und Frau G. statt. In der darüber gefertigten Niederschrift im Verwaltungsvorgang heißt es, Frau S. habe geäußert, sich weitere Unterstützung durch das Jugendamt zu wünschen. Spätestens ab der zweiten Klasse werde sie E. nicht mehr bei den Hausaufgaben helfen können. Sie wolle E. zudem auch etwas bieten können wie Urlaubsreisen, schwimmen gehen. Sie erhalte nun monatlich 317,00 € von dem Sozialamt der Beklagten für E. . Im Kindergarten habe er sich gut eingewöhnt. Das Mittagessen nehme er täglich von zuhause mit. Die Klägerin habe kein Interesse an E. und kaum Kontakt zu ihm. Die Angabe der Klägerin gegenüber Frau K3. anlässlich deren gestrigen Anrufs, sie habe täglich Kontakt zu ihrem Sohn, stimme nicht. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten erklärten gegenüber Frau S. Senior, dass sie davon ausgingen, dass diese gegenüber dem Jugendamt Fakten verdrehen und verheimlichen werde, um die Tochter zu schützen. Frau S. Senior antwortete hierzu, sie habe inzwischen verstanden, dass es um E. gehe und nicht um ihre Tochter. Weiter gab sie auf Nachfragen an, sie bezahle keine Schulden ab. Bei ihr sei nichts zu holen. Das Pflegegeld verwende sie nicht zur Schuldenabtragung. Nachdem E. wach geworden und zunächst von Frau G. betreut worden sei, habe Frau G. erklärt, E. erhalte auf Empfehlung der Kinderärztin ausschließlich Früchtetee, keine Säfte. Frau G. habe angegeben, sich tagsüber im Haushalt der Lebensgefährtin aufzuhalten. Ihre eigene Wohnung befinde sich in der Nähe. Sie übernehme Betreuungs- und Versorgungsaufgaben für E. . Das Vorsorgeuntersuchungsheft sei vorgelegt worden. Bei der letzten Früherkennungsuntersuchung im August 2016 seien eine Regulationsschwäche und eine Selbstverletzungstendenz diagnostiziert worden. Die Notwendigkeit, ein Rezept für BIFF einzulösen, habe Frau S. nicht eingesehen. Sie wolle bis zur nächsten Untersuchung bei der Kinderärztin im Mai 2017 abwarten. Dass E. laut Angaben der Erzieherinnen zappelig sei, finde diese wegen seines Alters nicht ungewöhnlich. Sein Verhalten habe sich seit der Kindergartenaufnahme sehr gebessert. Frau K3. warf Frau S. Senior zudem vor, dass sie ihr die Frage der Vollmacht-übertragung für E. anders schildere als die Klägerin dies in dem gestrigen Telefonat gemacht habe. Frau S. erklärte ihr u.a., dass sie das Sorgerecht für E. beantragen wolle, und diesbezüglich Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen habe. Aussagen zur Frage des aktuellen Drogenkonsums der Klägerin nach dem o.a. Abbruch der Entziehungskur und zu dessen Auswirkungen finden sich in dem Vermerk des Pflegekinderdienstes nicht. Auf Bl. 179 ff. der Beiakte 3 wird wegen der Einzel-heiten Bezug genommen. Frau I. S. trug ergänzend vor, sie habe ein P-Konto mit einem Pfändungs-freibetrag von ca. 1249,00 € monatlich. Sozialgelder und Renten seien, wie ihr Rechtsanwalt ihr erklärt habe, nicht pfändbar. Ihr Lebensunterhalt sei also sicher-gestellt. Das Pflegegeld werde auf ein separates Konto bei der Commerzbank kommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2017, zugestellt am 11. Januar 2017, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die zum 30. November 2016 erfolgte Einstellung der Gewährung von vorläufigem Pflegegeld zurück. Sie wiederholte zur Begründung die bisherigen Ausführungen zur nach ihrer Einschätzung fehlenden Eignung der Frau I. S. . Erneut wurde ausgeführt, dass es keinen Grund gebe, den Aufenthalt von E. bei seiner Großmutter zu beenden, da derzeit keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 192 ff. Beiakte 3 Bezug genommen. Mit Beschluss des Familiengerichts C. vom 24. April 2017 - 000 X 00/00 - wurde der Klägerin die elterliche Sorge für E2. wegen ihrer Drogenproblematik in wesentlichen Teilen entzogen und Frau I. S. wurde zur Ergänzungspflegerin bestimmt. Auch gemäß einem Hilfeplan der Beklagten und einer Fallpräsentation vom 24. November 2017 bzw. 6. Februar 2018 konsumierte die Klägerin Drogen. Sie sei nicht erziehungsfähig, leide unter einer Intelligenzminderung, zeige keine Mitwirkungsbereitschaft und sei im Drogenmilieu nicht erreichbar. Mit Beschluss des Familiengerichts C. vom 3. April 2018 - 000 X 000/00 - wurde der Klägerin die elterliche Sorge für E. entzogen und Frau I. S. wurde zum Vormund bestimmt. Die Klägerin hat bereits am Montag, dem 13. Februar 2017, Klage erhoben. Sie bestreitet die fehlende Eignung ihrer Mutter und macht u.a. Ausführungen zu deren Leistungen der Kinderbetreuung. Die Beklagte wolle lediglich kein Pflegegeld zahlen. Das ergebe sich daraus, dass sie grundsätzlich keine Einwendungen gegen die vollständige Betreuung und Erziehung ihres Sohnes durch ihre Mutter erhebe. Sie wiederholt umfassend Angaben und Schilderungen der Situation aus dem Verwaltungsverfahren, bestreitet Angaben der Beklagten zu Einlassungen der Frau I. S. anlässlich des zweiten Hausbesuchs und beruft sich u.a. auf die Wahrnehmungen der Mitarbeiterin Frau Q. der Beklagten und der Frau N2. . E. Wohl habe bei Frau S. senior Priorität gegenüber dem Schutz der Kindesmutter. Wegen der Einzelheiten wird u.a. auf Bl. 64 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Solange die Beklagte E. bei Frau I. S. belasse, bleibe das konkrete Hilfeverhältnis einschließlich des Anspruchs auf den notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII bestehen. Anderweitige Hilfeangebote habe die Beklagte nicht gemacht. Seit dem 6. Juni 2017 sei auch der Bruder E2. in den Haushalt der Großmutter gewechselt. Die Beklagte habe bisher nichts unternommen, um den Aufenthalt zu beenden und den aufgrund völligen Erziehungsausfalls der Eltern bestehenden Hilfebedarf mittels einer auch aus ihrer Sicht geeigneten Hilfe zu decken. Sie habe keine andere Pflegefamilie gesucht oder konkret benannt. Von dem Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten habe sie für die beiden Enkel nur unzureichende Leistungen erhalten. Sie sehe sich aufgrund der Notlage nun gezwungen, die weitere Betreuung und Erziehung der beiden Kinder einzustellen. Im Dezember 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass - nachdem Frau G. wieder in den Haushalt gezogen sei - deren Eignung als Pflegeperson geprüft worden sei. Diese sei in der Lage, die Erziehung von E. zu übernehmen. Die Verwandtenpflege durch die Großmutter I. S. und die Lebenspartnerin Frau F1. G. könne ab dem Zuzug am 20. Juli 2017 installiert werden. Die Pflegestelle werde nur aufgrund der Partnerschaft als geeignet angesehen, wenn auch die Wohnung nun auf Dauer zu klein sei. Die Klägerin hat darauf am 30. Januar 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 nachträglich Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und ein Pflegegeld von monatlich 722,00 € bewilligt und die Spitzabrechnung nach Eingang des Erstattungsanspruchs des Amtes für Soziales und Wohnen angekündigt hat. Die Beklagte hat sich am 22. Februar 2018 dieser Hauptsachenerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nun noch sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2017 zu verpflichten, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 19. Juli 2017 Hilfe zur Pflege in Form der Vollzeitpflege ihres am 12. T. 2014 geborenen Sohnes E. im Haushalt der Großmutter, Frau I. S. , zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zunächst begründend die Ausführungen des Verwaltungsverfahrens zur fehlenden Eignung der Frau I. S. . Sie biete Frau I. S. weiterhin ambulante Unterstützung an, um die Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit zu bearbeiten. Ergänzend trägt sie vor, wegen dem bei der Klägerin lebenden E2. laufe derzeit ein gerichtliches Verfahren gemäß § 8a SGB VIII, da die Klägerin als sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage sei, an einer Gefahrenabwehr zum Wohle E4. mitzuwirken. Sie stellt weiter u.a. auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ab, die auch daraus folge, dass Frau I. S. und die Klägerin Sachverhalte unterschiedlich geschildert hätten. Eine soziale Besserstellung könne u.a. durch einen C. -Ausweis erzielt werden. Pflegegeld diene nicht vorrangig dazu, eine jährliche Urlaubsreise zu finanzieren. Umfassend zitiert sie aus den Berichten der Frau K3. . Sie sieht auch im Juli 2017 weiterhin keine Notwendigkeit, den Aufenthalt von E. im Haushalt der Großmutter zu beenden. Auf Bl. 75 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gemäß deren Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 lebte auch E2. inzwischen wieder im Haushalt der Frau I. S. . Die Beklagte führt aus, der Lebensunterhalt der Kinder werde durch Leistungen des Amtes für Soziales und Wohnen sichergestellt. Für E2. erhalte die Großmutter zudem sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII durch die Ambulanten Sozialen Dienste des H1. . Für E. und E4. fünfmonatigen Aufenthalt im Haushalt der Frau I. S. vom 20. Juli bis 31. Dezember 2017 hat die Beklagte gemäß Mitteilung vom 27. Juni 2018 nach Abzug der Erstattungsansprüche des eigenen Amtes für Soziales und Wohnen insgesamt 4.737,58 € nachgezahlt. Auf Bl. 371 der Beiakte 4 wird Bezug genommen. Für den noch streitigen Zeitraum sieht die Beklagte nach wie vor keinen Hilfeanspruch. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten vom 16. April und 2. Mai 2019 ohne mündliche Verhandlung, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit über die zulässige Klage noch zu entscheiden ist, hat diese Erfolg. Die Versagung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Bescheid vom 7. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen K2. die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Werden Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen K2. zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen K2. vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen K2. über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen K2. rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies nach § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2a SGB VIII nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen K2. nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Nach Maßgabe dieser Vorschriften scheitert ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Vollzeitpflege ab dem 1. Dezember 2016 nicht daran, dass die Klägerin das Jugendamt der Beklagten nicht über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Das Inkenntnissetzen über den Hilfebedarf umfasst grundsätzlich auch die Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/11 –, juris Rn. 32 ff. Ein Inkenntnissetzen der Beklagten über die Rückkehr von E. in den Haushalt der Frau I. S. ist bereits am 1. März 2016 erfolgt. Mit Bescheid vom 15. März 2016 bewilligte die Beklagte denn auch zunächst wieder vorläufiges Pflegegeld und nahm die weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor. Die Voraussetzungen der Hilfe (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2a, 33 SGB VIII lagen im streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 19. Juli 2017 vor. Zunächst ist - was auch unstreitig sein dürfte - ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII vorhanden. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sie verlangt damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist. Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32/13 –, BVerwGE 151, 44-56, juris Rn. 15. Dass die Klägerin infolge ihres erneuten Drogenkonsums ebenso wie der Drogen konsumierende nicht sorgeberechtigte Kindesvater nicht in der Lage waren und sind, den erzieherischen Bedarf von E. zu decken, vielmehr ein Erziehungsausfall vorlag, folgt aus dem Tatbestand, auf den Bezug genommen wird, und dürfte unstreitig sein. Deshalb lebte auch E2. ab Ende T. 2016 vorübergehend und wohl seit Ende April 2017 - dem wesentliche Teile betreffenden Sorgerechtsentzug für E2. nebst Bestimmung der Frau I. S. als Ergänzungspflegerin – oder spätestens Juni 2017 dauerhaft ebenfalls bei Frau I. S. . Bei der Mutter der Klägerin handelte es sich um eine andere Familie im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn die Klägerin selbst zunächst weiter im gleichen Haushalt gelebt hätte. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12/11 –, BVerwGE 142, 115-124, juris Rn. 14-17. Zwar ist nicht jede Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern ohne weiteres als Hilfe zur Erziehung anzusehen. So geht die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 27 Abs. 2a SGB VIII davon aus, dass etwa in den Fällen, in denen nur ein wirtschaftlicher und kein erzieherischer Bedarf zu decken ist, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht komme. BT-Drucks. 15/3676, S. 36. Vorliegend beruhte die Verantwortungsübernahme durch die Mutter der Klägerin jedoch gerade auf der von allen Beteiligten festgestellten mangelnden Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Die Verantwortungsübernahme ist auch nicht deshalb als bloß innerfamiliäre Hilfeleistung und nicht als Hilfe zur Erziehung anzusehen, weil die Mutter der Klägerin zu einer Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII nicht bereit gewesen wäre. Vielmehr hat sie diese ausdrücklich begehrt und schon 2015 ebenfalls ausdrücklich erklärt, zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit zu sein. Auch kann dem Anspruch der Klägerin nicht die fehlende Eignung ihrer Mutter im Sinne von § 27 Abs. 2a SGB VIII entgegengehalten werden. Zwar besteht ein Hilfeanspruch – selbst unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts – nur dann, wenn auch die Pflegeperson geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. T. 2011 – 12 A 2493/10 –, juris Rn.13. Denn eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege kann nicht im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet sein, sofern es schon der Pflegeperson an der Eignung mangelt, eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung zu gewährleisten. § 27 Abs. 2a SGB VIII nennt in Bezug auf unterhaltspflichtige Personen wie z.B. Großeltern (vgl. § 1601 BGB) ausdrücklich das Kriterium der Eignung zur Deckung des Hilfebedarfs. Des Weiteren stellt § 37 Abs. 3 SGB VIII klar, dass die jeweilige Pflegeperson in der Lage sein muss, eine dem Kind oder Jugendlichen förderliche Erziehung zu gewährleisten. Die Eignung der Pflegeperson ist gerichtlich (grundsätzlich) voll überprüfbar, vgl. VG München, Beschluss vom 20. März 2013 – M 18 E 12.4704 –, juris Rn. 45. Zur Geeignetheit gehört grundsätzlich auch die Bereitschaft, mit dem Jugendamt in dem erforderlichen Maße zu kooperieren. Dies ergibt sich im Falle der Großelternpflege schon aus § 27 Abs. 2a SGB VIII. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Pflegeperson bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen K2. nach Maßgabe der §§ 36und 37SGB VIII zu decken. VG München, Urteil vom 10. Januar 2007 – M 18 K 06.2668 – juris Rn. 37. Eine mangelnde Kooperation kann das Gericht den im Tatbestand dargelegten aus den Verwaltungsvorgängen entnommenen Umständen und dem Verhalten der Frau S. aber gerade nicht entnehmen. Vielmehr wird diese Schlussfolgerung der Frau K3. von Frau Q1. und der SPFH leistenden Frau N2. bestritten und die Lage überzeugend völlig anders dargestellt. Unter anderem auf Bl. 8f des Tatbestands wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Frau S. hat – wie aus dem Tatbestand folgt - immer wieder im Kontakt mit den Stellen der Beklagten versucht, die Defizite der Tochter durch Verantwortungsübernahme für E. und auch E2. auszugleichen, sich umfassend abgestimmt, verlangte Nachweise vorgelegt, eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt und auch zur Klärung ihrer Schuldenangelegenheit beigetragen, indem sie Auskünfte ihres Rechtsanwalts eingeholt, ein P-Konto eingerichtet, und die Einrichtung eines separaten Pfegegeldkontos angekündigt hat. Frau F1. G. war bereits seit März 2016 wieder tagsüber regelmäßig im Haushalt der Frau S. zugegen und nahm unstreitig Betreuungsaufgaben wahr. Auch insoweit wird auf den Tatbestand Bezug genommen. Deshalb wurden Frau S. seitens des Familiengerichts im April 2017 die Ergänzungspflegschaft für E2. und im April 2018 die Vormundschaft für E. übertragen, was eine aus familiengerichtlicher Sicht angenommene Kooperationsbereitschaft belegt. Allein den Drogenrückfall der Tochter Anfang 2016 hatte Frau I. S. mit der Begründung, man habe Angst gehabt, E2. werde aus der Familie geholt, nicht mitgeteilt. Dies vermag aber die umfassenden positiven Berichte über das Wirken der Damen S. und G. sowie das Ergebnis der Betreuung von E. und auch E2. , wie sie im Tatbestand niedergelegt sind, nicht zu entwerten. Die abweichenden Schilderungen der Drogen konsumierenden Klägerin zu denen der Frau I. S. vermögen schon eindeutig keine Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Frau S. zu begründen. Im Übrigen könnte das aber dahinstehen. Denn die Beklagte kann bei unstreitig bestehendem Bedarf an einer beantragten Fremdbetreuung E. nicht ohne Angebot anderweitiger Hilfe zur Erziehung im Haushalt der Mutter der Klägerin belassen und somit ein von ihr seit 2015 (mit) initiiertes und Ende T. 2016 auf E2. zunächst zeitweise ausgeweitetes faktisches Pflegeverhältnis aufrechterhalten und lediglich die Zahlung von Pflegegeld verweigern. Kammer, Urteil vom 30. T. 2015 - 26 K 3517/14 - n.v., Bl. 38 ff. Gerichtsakte, mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 9 S 1070/03 -, juris; offen lassend BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 12 C 13.1599 -, juris Rn. 34; mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen an das Nichtbestehen einer Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB und die Definition der Geeignetheit einer Pflegeperson a.A. VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2015 - RO 4 K 15.287 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 6. T. 2017 - M 18 K 16.4560 -, juris Rn. 41 ff., insbes. 48; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2016 - Au 3 K 15.1172 - juris Rn. 49 ff. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris Rn. 33. Vorliegend hat sich das Jugendamt der Beklagten trotz offensichtlichen Hilfebedarfs darauf beschränkt, die beantragte Hilfe in Form von Vollzeitpflege bei der Großmutter abzulehnen, ohne zugleich eine andere Hilfe zur Deckung dieses Bedarfs anzubieten. Es hat die Unterbringung von E. hingenommen, ihn dort belassen und dies als beste Lösung angesehen. Sieht das Jugendamt die Familie zur Deckung des bestehenden Bedarfs als nicht geeignet an und lehnt daher einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei dieser Familie ab, so hätte es zugleich jedoch eine zur Deckung des erzieherischen Bedarfs geeignete Hilfe anbieten müssen. Eine Ablehnung der beantragten Hilfe ohne ein solches Alternativangebot ist mit der Konstellation, in der das Jugendamt einen – nicht näher konkretisierten – auf Hilfe zur Erziehung gerichteten Antrag insgesamt ablehnt, vergleichbar. Auch in diesem Fall kann es nur auf eine fachliche Vertretbarkeit der Auswahlentscheidung ankommen. In einer solchen Situation – in der eine geeignete Hilfe nicht vorgeschlagen wird – kann die Beklagte einem Anspruch auch nicht entgegenhalten, dass die von ihr und anderen Trägern der öffentlichen K2. in einer Rahmenkonzeption festgelegten Standards nicht erfüllt werden. Die Deckung des Bedarfs hat schließlich im Dezember 2016 eindeutig keinen zeitlichen Aufschub geduldet (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Aufgrund der erheblichen erzieherischen Mangellage bei der Klägerin bestand ein sofort zu deckender erzieherischer Bedarf für den zum damaligen Zeitpunkt zweijährigen E. . Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32/13 –, juris Rn. 35. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.