Beschluss
8 F 1606/21
AG Heilbronn, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ersetzung der Unterschrift eines durch eine Personensorgevollmacht vom anderen Elternteil Vertretenen nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 BGB ist nicht verhältnismäßig.(Rn.12)
2. Ein Elternteil kann bei der Stellung eines Jugendhilfeantrags vom anderen Elternteil nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vertreten werden. Eine höchstpersönliche Antragstellung sehen weder die Vorschriften des BGB, des VwVfG noch des SGB VIII vor.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersetzung der Unterschrift eines durch eine Personensorgevollmacht vom anderen Elternteil Vertretenen nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 BGB ist nicht verhältnismäßig.(Rn.12) 2. Ein Elternteil kann bei der Stellung eines Jugendhilfeantrags vom anderen Elternteil nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vertreten werden. Eine höchstpersönliche Antragstellung sehen weder die Vorschriften des BGB, des VwVfG noch des SGB VIII vor.(Rn.13) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Das Jugendamt des Landkreises Heilbronn beantragt die Ersetzung der Unterschrift des Kindsvaters für die Beantragung einer Jugendhilfemaßnahme in Form einer vollstationären Unterbringung des betroffenen Kindes in einer Wohngruppe im Rahmen der einstweiligen Anordnung. Das betroffene Kind lebt derzeit in einer Pflegefamilie, in die es sich jedoch wegen eines Loyalitätskonfliktes nicht hinreichend integrieren kann. Um dieser Belastung für das Kind zu begegnen, ist nach Dafürhalten des Jugendamts der Wechsel in eine Wohngruppe, der entsprechende Jugendhilfeanträge für eine vollstationäre Unterbringung erfordert, die richtige Maßnahme. Der Kindsvater hat auf eine entsprechende Anfrage des Jugendamts nicht reagiert. Die Kindsmutter unterstützt die entsprechende Jugendhilfemaßnahme und will diese beantragen. Bereits im Jahr 2017 beantragte das Jugendamt die Ersetzung von Unterschriften des Kindsvaters für die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Heilbronn vom 20.10.2017 unterschrieb der Kindsvater die entsprechenden Antragsformulare und erklärte zur Niederschrift des Gerichts die folgend auszugsweise wiedergegebene umfassende Personensorgevollmacht: „Ich, ..., geboren am ..., wohnhaft ... [ Kindsvater ], erteile ..., geboren am ..., wohnhaft in ... [ Kindsmutter ], eine umfassende Personensorgevollmacht bezüglich unseres gemeinsamen Kindes ..., geboren am ..., derzeit wohnhaft bei Familie ... in .... Entsprechend dieser Vollmacht soll und kann die Kindsmutter sämtliche Belange der elterlichen Sorge für unser gemeinsames Kind in alleiniger Verantwortung wahrnehmen und alle erforderlichen Erklärungen, auch in meinem Namen, abgeben. Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche des elterlichen Sorgerechts: [...] In Angelegenheiten gegenüber Behörden: auf alle Angelegenheiten einschließlich der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gegenüber Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Landesbehörden etc., in denen die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils notwendig wäre, insbesondere auch die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und Pässen.“ Nach Darstellung des Jugendamts ist die Vollzeitpflege die Kindsmutter formal nicht berechtigt, Jugendhilfemaßnahmen alleine zu beantragen, weshalb es im Rahmen der einstweiligen Anordnung beantragt, die Unterschrift des Vaters für die Gewährung von Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII zu ersetzen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Ersetzung der Unterschrift des Kindsvaters nach § 1666 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 5 BGB sind nicht gegeben. Zwar kann eine Gefährdung des Wohls des betroffenen Kindes in dem Umstand gesehen werden, wenn diese in dem konflikthaften Umfeld der Pflegefamilie verbleiben muss und ihr ein Wechsel in eine Wohngruppe nicht ermöglicht wird. Allerdings ist die Kindsmutter als gemeinsam mit dem Kindsvater Sorgeberechtigte und zugleich Bevollmächtigte des Kindsvaters in willens und rechtlich auch in der Lage diese Gefährdung durch eine Beantragung der Jugendhilfe im eigenen sowie im Namen des Kindsvaters abzuwenden. Damit ist die begehrte kinderschutzrechtliche Maßnahme unverhältnismäßig. Die vom Jugendamt vertretene Auffassung, Jugendhilfeanträge seien persönlich zu stellen und eine Vertretung sei bei der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nicht möglich, findet keine Grundlage im Gesetz. Im SGB VIII ist das Erfordernis eines persönlichen Antrags nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Anträge auf Gewähr von Jugendhilfeleistungen keine besondere Form vorgeschrieben. Ein solcher Antrag kann sogar in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 und BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 130/07 ). Eine Vertretung ist nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens möglich ( vgl. § 14 VerwVfG ), wobei der Bevollmächtigte jede handlungsfähige natürliche Person, also auch die Kindsmutter, sein kann ( vgl. Birk, in BeckOK VwVfG, 51. Edition, Stand 01.04.2021, § 14 Rn. 6 ). Der Nachweis der Vollmacht liegt dem Jugendamt auch bereits in Form der bei Gericht zu Protokoll gegebenen Erklärung des Kindsvaters vor. Die Erklärung zu Protokoll eines Gerichts genügt auch dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG ( vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93, NJW 1995, 1977 zum Schriftformerfordernis im VwVfG hinsichtlich einer Zusicherung ). Aufgrund welcher Regelung oder welcher Bedenken die Kindsmutter formal nicht berechtigt sein sollte, einen Jugendhilfeantrag als Bevollmächtigte des Kindsvaters zu stellen, legt das Jugendamt nicht nachvollziehbar dar. In einer zur Akte gelangen Email der wirtschaftlichen Jugendhilfe beruft sich das Jugendamt auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ( DIJuF ) vom 24.05.2021 ( J.4.110, veröffentlicht: Das Jugendamt 2021, 313ff. ). Diese Veröffentlichung behauptet lediglich das Erfordernis einer höchstpersönlichen Antragstellung und beruft sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 29. Oktober 2012 – 7 A 10868/12 - zitiert nach juris ). Diese Entscheidung setzt sich jedoch nicht mit einer Vertretung eines Elternteils durch den anderen auseinander. Darüber hinaus zitiert das Jugendamts ein weiteres nicht näher bezeichnetes Themengutachten ( wohl: DIJuF Themengutachten zu Sorgevollmachten - TG-1035 der Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Stand 06/2014 ). Auch dieses Themengutachten behauptet unter Missachtung des § 14 VerwVfG, die Beantragung von Hilfen zur Erziehung sei nur persönlich möglich. Darüber hinaus wird seitens des Jugendamts zur Begründung offensichtlich unzutreffend angeführt, eine Sorgerechtsvollmacht könne nur von beiden Elternteilen wirksam erteilt werden. Dieser Fall betrifft offensichtlich die Sorgerechtsvollmacht für einen Dritten und ist von der Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht des einen Elternteils für den anderen zu unterscheiden. Die Antragstellung durch das Jugendamt in diesem Verfahren zeigt die bedenkliche Absicht vorschnell in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht einzugreifen bei gleichzeitiger offensichtlicher Missachtung der Vorschriften für das Verwaltungsverfahren. Das Familiengericht ist nicht befugt dem Jugendamt aufzugeben, die entsprechende Jugendhilfe bei einer Antragstellung der Kindsmutter in eigenem und im Namen des Vaters zu gewähren. Es kann jedoch konstatieren, dass durch eine Einhaltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Jugendamt im Rahmen der Prüfung der Gewährung der Jugendhilfemaßnahme die Gefährdung des Kindes abgewendet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.