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Beschluss

12 A 3275/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1217.12A3275.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellun-gen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der - nicht näher substantiierten - Kosten für den Besuch der X. -J. für den Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2016. Es fehle bereits an einem Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form des Besuchs der X. -J. . Mit Fax vom 28. Oktober 2015 habe der Kläger lediglich mitgeteilt, dass er bereits einen Vertrag mit der benannten Schule abgeschlossen habe. Ein Antrag auf Bewilligung sei hierin gerade nicht zu sehen, da der Kläger die Entscheidung für den Schulbesuch für sich bereits getroffen und den Beklagten nur noch zur Kostenübernahme aufgefordert habe. Der Anspruch sei aber jedenfalls zu verneinen, weil die Deckung seines Bedarfs zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung am 1. November 2015 nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen sei. Von einem Systemversagen könne nicht ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte über den Antrag vom 28. Oktober 2015 bereits bis zu der am 1. November 2015 erfolgten Selbstbeschaffung durch den Besuch der X. -J. hätte entscheiden müssen. Vielmehr seien zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jugendhilfemaßnahmen installiert und der Kläger noch keine vier Wochen aus dem Klinikaufenthalt entlassen gewesen. Darüber hinaus habe zu diesem Zeitpunkt noch die stationäre Unterbringung in einer Wohngruppe im Raum gestanden. Auch sei dem Kläger mit E‑Mail vom 27. Oktober 2015 durch seine Heimatschule mitgeteilt worden, dass ein Hausbeschulungsantrag von dort aus vorbereitet werde. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Heimatschule die Hausbeschulung gerade nicht abgelehnt. Dass es möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Versenden der Unterlagen gegeben habe, stehe dem nicht entgegen; nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Rahmen des Erörterungstermins habe der Kläger die vorherige Hausbeschulung durch seine Heimatschule und dann später in der Klinikschule mit Erfolg absolviert. Die Antwort auf die Frage, warum nicht umgehend nach Entlassung wieder eine Hausbeschulung beantragt worden sei, sei der Kläger schuldig geblieben. Für diesen habe es erkennbar keine Rolle gespielt, ob der Beklagte den Besuch der X. -J. befürworten würde oder ob durch den Besuch die Schulpflicht erfüllt werden könne. Denn seine Entscheidung (und vertragliche Bindung) hätten bereits vor Inkenntnissetzen des Beklagten festgestanden und seien auch nicht nach negativer Bescheidung zunächst durch die Schulbehörde und dann durch den Beklagten revidiert worden. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Einwände des Klägers, mit denen er sich gegen die erstinstanzlichen Feststellungen richtet, es habe bereits an einem Antrag gefehlt und der Bedarf sei nicht unaufschiebbar gewesen, bleiben ohne Erfolg. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 -12 A 1639/14, juris Rn. 100, sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 3 f., und vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, juris Rn. 7 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht grundsätzlich dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018- 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013- 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Der steuerungsverantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dementsprechend Gelegenheit erhalten, unter Mitwirkung und Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person sowie ggf. eines begutachtenden Arztes oder Therapeuten (Hilfeplanverfahren, vgl. § 36 SGB VIII) über Art und Weise der Hilfegewährung zu entscheiden. Er trägt die Kosten der Hilfe daher gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Wird eine Hilfe davon abweichend vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe - hier gemäß § 35a SGB VIII - vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6 (zum Antragserfordernis), und Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 19 (zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung); OVG NRW, Urteil vom 22. August 2015 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris Rn. 42 ff. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 42. Hat demgegenüber das Jugendamt bei hinreichend frühzeitigem Inkenntnissetzen über einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff.; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 104. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Vgl. zur Berücksichtigung des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems als Aspekt bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer selbst beschafften privaten Beschulung auch: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff., und Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 12 A 195/18 -, juris Rn. 23. Beim Besuch der X. -J. ist zudem zu berücksichtigen, dass hierdurch die Schulpflicht nicht erfüllt wird, weshalb eine Kostentragung durch den Jugendhilfeträger wegen der Subsidiarität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruht, da in diesem Fall der Bildungsanspruch im öffentlichen Schulsystem nicht gedeckt werden kann. Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 23. September 2020 - 3 A 975/19 -, juris Rn. 34 f. Dies zugrunde gelegt führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, der Beklagte sei über den Hilfebedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, dringt er nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die bloße Information, dass die X. -J. ab dem 1. November 2015 besucht und insoweit um Kostenerstattung gebeten werde, überhaupt ein Inkenntnissetzen im o. g. Sinne darstellen kann, war die E-Mail vom 28. Oktober 2015 für das erste Schulhalbjahr 2015/2016 jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht ungenügend. Der Kläger legt nicht dar, dass und auf welcher Grundlage dem Beklagten binnen der zur Verfügung stehenden Zeit von wenigen Tagen bis zum tatsächlichen Beginn des Schulbesuchs am 1. November 2015 eine Prüfung eines etwaigen konkludenten Antrags möglich gewesen sein sollte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich aber auch für die folgenden Zeitabschnitte kein rechtzeitiges Inkenntnissetzen. Soweit grundsätzlich in Betracht kommt, dass im Falle eines ursprünglich nicht rechtzeitigen Inkenntnissetzens für folgende Zeitabschnitte (etwa Schulhalbjahre) ein Anspruch besteht - die ursprünglich unzulässige Selbstbeschaffung also nachträglich zulässig wird -, vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 24 f., m. w. N., setzt der Kläger sich jedenfalls nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 des Urteilsabdrucks auseinander, wonach in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2015 gerade kein Antrag nach § 35a SGB VIII gesehen werden kann. Dass die erstinstanzliche Annahme, der Entschluss zum Besuch der X. -J. habe bereits festgestanden, nicht zutrifft, und es dem Kläger damit doch darauf ankam, eine Entscheidung des Beklagten über die geeignete Hilfemaßnahme zu erwirken - und er in der Konsequenz gegebenenfalls auch von seinem Entschluss zum Besuch der X. -J. abgerückt wäre -, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe bereits (zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt) im September 2015 Kenntnis davon gehabt, dass er die Schule nicht weiter besuchen dürfte, gibt dies für die Kenntnis eines etwaigen Bedarfs hinsichtlich des Besuchs der X. -J. nichts her. Denn der Beklagte ging angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der Kläger, der bis zum Therapieabbruch am 28. September 2015 noch in der Klinikschule beschult wurde, in der Zeit nach seiner Klinikentlassung zunächst wieder Hausunterricht erhalten würde. Dass der Kläger für das Schuljahr 2015/2016 entgegen der vorherigen Praxis keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, war dem Beklagten im September 2015 noch nicht bekannt, sodass zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschulung des Klägers kurzfristig anderweitig würde sichergestellt werden müssen, was im Übrigen vorrangig auch nicht Aufgabe des Jugendamts ist. 2. Ungeachtet dessen legt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, die Bedarfsdeckung sei im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung am 1. November 2015 nicht im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen, dar. Der Kläger macht insbesondere nicht substantiiert geltend, aus welchen Gründen eine erneute Hausbeschulung nicht möglich gewesen sein sollte. Die im Zulassungsantrag angeführte (undatierte) E-Mail der Schulleiterin, aus der sich dies angeblich ergibt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit der Kläger sich auf die (lediglich erstinstanzlich vorgelegte) E-Mail vom 27. Oktober 2015 sollte beziehen wollen, gibt diese für eine Weigerung der Schulleitung, den Kläger im Rahmen der Hausbeschulung zu versorgen, nichts her. Aus der E-Mail geht bei objektiver Lesart lediglich hervor, dass es Schwierigkeiten bei der Übersendung von Unterlagen gab und für den eigentlichen Hausunterricht ein anderer Lehrer abgeordnet werden müsste. Dass keine Bereitschaft bestand, entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Hausbeschulung zu unternehmen, lässt sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Lediglich die Beschulung unter Anwesenheit im Präsenzunterricht wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt, wie der Kläger zutreffend ausführt. Die Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bereits seit Monaten ohne Unterricht gewesen, trifft hingegen schon tatsächlich nicht zu. Zwar konnte der Kläger seit Ende April 2015 nicht mehr am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen, ihm wurde jedoch mit Bescheid vom 9. Juni 2015 Hausunterricht im Umfang von 6 Stunden pro Woche bewilligt, den er ausweislich der Akten auch erhielt. Während seiner Krankschreibung im Vorfeld der Therapie wurde der Kläger ausweislich einer Gesprächsnotiz der Schule mit Aufgaben versorgt. Auch während seines Klinikaufenthalts wurde der Kläger vom 12. August 2015 bis zum 28. September 2015 beschult, wobei der Unterrichtsumfang krankheits- und therapiebedingt durchschnittlich 15 Wochenstunden betrug. Unterrichtsinhalt waren die - augenscheinlich trotz der im Vorfeld zunächst nur bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 bewilligten Hausbeschulung - von der Heimatschule übermittelten Materialien. Demnach war der Kläger zum Beginn des Schulbesuchs an der X. -J. - nach dem vorzeitigen Abbruch seiner Therapie - seit rund vier Wochen (und nicht seit Monaten) nicht beschult worden. Dass dieser Zustand kein absehbares Ende hatte, lag lediglich daran, dass der am 28. Oktober 2015 von seiner früheren Schule, der N. Sekundarschule T. , vorbereitete Antrag auf Hausunterricht vom Kläger bzw. seinen Eltern nicht unterschrieben wurde. Dass stattdessen das Ruhen der Schulpflicht beantragt wurde und währenddessen keine Schulpflicht und somit auch keine Möglichkeit des Hausunterrichts nach § 43 AO-SF NRW bestand, ist kein Indiz für ein Systemversagen, sondern Folge des nicht mit dem Jugendamt des Beklagten abgestimmten Verhaltens. Zudem wurde der entsprechende Bescheid vom 6. November 2015 bereits im Dezember 2015 aufgehoben, sodass das Ruhen der Schulpflicht einer anderweitigen Beschulung höchstens für die Dauer von knapp zwei Monaten entgegenstand. 3. Soweit der Kläger mit seinem Einwand, eine schnelle Lösung sei angesichts der prekären Lage erforderlich gewesen, sinngemäß geltend machen wollte, bei der Inanspruchnahme des Angebots der X. -J. habe es sich um die einzige geeignete Hilfemaßnahme gehandelt, um ihn wieder an den Besuch einer regulären Schule heranzuführen, fehlt es dem Zulassungsvorbringen an Substanz. Dass der Kläger nicht auch durch andere Maßnahmen in die Lage hätte versetzt werden können, sich auf den Besuch einer öffentlichen Schule vorzubereiten, ist - ungeachtet der nach den Feststellungen des Verwaltungsgericht fehlenden weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenerstattung - nach den vorstehenden Ausführungen auch anderweitig nicht ersichtlich. Da der Kläger und seine Eltern keinen Antrag auf weitere Hausbeschulung gestellt haben, kann insbesondere nicht abgesehen werden, ob er sich das erforderliche Wissen nicht auch hierdurch hätte aneignen können. Nur darauf kann es vorliegend ankommen, weil weitere Kompetenzen, insbesondere der Umgang mit anderen Kindern und Jugendlichen, auch an der X. -J. nicht vermittelt werden können. Ebenso bleibt völlig im Dunkeln, ob der Kläger im Falle der Einbindung des Jugendamts des Beklagten und ggfs. des Schulamtes nicht bereits im 2. Halbjahr 2015/2016 auf die P. hätte wechseln können. 4. Schließlich genügt auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte über seinen Antrag erst im Juli 2016 und damit mehr als ein halbes Jahr nach Antragstellung entschieden habe, schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn es ist nicht erkennbar, welche konkrete Feststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger mit diesem Argument in Zweifel ziehen möchte. Sofern er hiermit sinngemäß ausdrücken wollte, jedenfalls im Laufe der Bearbeitungszeit sei sein Hilfebedarf unaufschiebbar geworden, setzt er sich nicht mit den vorstehend ausgeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Hausbeschulung - diese war nur im November und Dezember wegen des klägerseitig initiierten Ruhens der Schulpflicht ausgeschlossen - verwiesen, die auch für die späteren Zeiträume entsprechend bestand. Schließlich ist weder dargelegt noch erschließt es sich anderweitig, weshalb der Kläger noch nach der negativen Bescheidung seines Antrags und der Aufnahme an der P. zum Schuljahr 2016/2017 augenscheinlich weiterhin (bis Dezember 2016) das Angebot der X. -J. in Anspruch genommen hat. II. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird von dem Kläger nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Soweit er mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Beantwortung der Frage, "welche Bearbeitungszeit dem Träger der Jugendhilfe in dringenden und akuten Fällen zuzubilligen ist bzw. welche Grenzen die Selbstbeschaffung hat", für grundsätzlich bedeutsam erachten mag, liegen die vorbenannten Voraussetzungen nicht vor. Dem Zulassungsantrag lässt sich schon nicht ansatzweise entnehmen, dass sich die Frage der zuzugestehenden Bearbeitungsdauer bzw. der - nicht näher erläuterten - Grenzen der Selbstbeschaffung einzelfallunabhängig beantworten lässt. Darüber hinaus legt der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit für den vorlie-genden Rechtsstreit nicht dar. Dass der Beklagte für die Bearbeitung des Antrags einen Zeitraum in Anspruch genommen haben könnte, der das zulässige Maß überschreitet und welche Konsequenzen der Kläger daraus ziehen möchte, zeigt er nicht Substantiiert auf. Auch wird nicht deutlich, welche Grenzen der Selbstbeschaffung er - gegebenenfalls über die oben bereits dargestellten Grundsätze hinaus - geklärt wissen möchte und wie sich dies im vorliegenden Fall auswirken soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).