Urteil
2 K 1488/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1217.2K1488.10.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B1. , für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010. 3 Die Klägerin ist am 00.00.1994 geboren 4 Die Schullaufbahn der Klägerin begann mit dem Besuch der Grundschule in B1. -W. . Nach deren Abschluss wechselte sie zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 auf das I. -H. -Gymnasium in X. . 5 Die Mutter hat nach ihren Angaben mit formlosen Anträgen vom 30. Oktober 2009 und 18. November 2009 beim Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der B. -D. -Schule beantragt. Der förmliche Antrag ging am 3. Dezember 2009 beim Jugendamt ein. Ein fachärztliches Attest konnte damals noch nicht vorgelegt werden, da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht in jugendpsychiatrischer Behandlung befand. 6 Bei einem Erstgespräch Anfang Januar 2010 erläuterte die Mutter der Klägerin der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, dass sie im Jahr 2004 selbst an schweren Depressionen erkrankt war und sich wegen traumatischer Belastungen zeitweise in einer Klinik habe behandeln lassen musste. Die Eltern lebten seit 2005 getrennt und sind nach den Angaben der Klägerin seit 2006 geschieden. Der Vater ist erneut verheiratet und hat aus einer früheren Ehe eine weitere Tochter. Kontakte zwischen der Klägerin und dem Vater finden nach ihrem Vortrag nur sporadisch statt. Nach der Trennung der Eltern wuchs die Klägerin bei der Mutter auf. Schon als kleines Kind habe die Klägerin bei psychischem Stress unter Neurodermitis gelitten. Im Anschluss an die Trennung sei es zu heftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern um die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts und um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Klägerin gekommen. Im Jahr 2007 sei überraschend der Klassenlehrer gestorben, den die Klägerin besonders mochte und der sie in schwierigen Situationen gut unterstützt habe. In der Folge sei ein erster heftiger Rückzug der Klägerin aufgetreten. Sie habe den Anschluss zu ihren Freundinnen verloren und sich isoliert. Ihre schulischen Leistungen wurden schlechter. Am Ende des Schuljahres 2007/2008 war die Versetzung gefährdet. Mit Unterstützung durch Nachhilfeunterricht bestand sie die Nachprüfung und konnte in der Klasse bleiben. Der Rückzug im privaten Bereich setzt sich im Jahr 2008 fort. Sie ging nicht mehr zum Tanzen und zum Chor, sondern blieb nur noch Zuhause. Sie beschäftigte sich mit dem Thema Tod und entwarf eine eigene Todesanzeige während eines Praktikums. 2009 erkrankte sie an Pfeiffer-Drüsenfieber Weil die Erkrankung nicht erkannt wurde, zog sie sich über Monate hin; nach einem einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt, erholte sie sich nur langsam. Die Schule konnte sie zunächst nur stundenweise besuchen. Hilfestellungen von der Schule oder Mitschülerinnen erhielt sie nicht, was sowohl der Klägerin als auch der Mutter das Gefühl vermittelte allein zu stehen. Die Klägerin weigerte sich schließlich weiter zur Schule zu gehen. Letztlich habe sie den Schulbesuch nur auf den Druck der Mutter fortgesetzt. Sie sei psychisch am Ende gewesen. Wegen einer Neurodermitis musste die Klägerin ständig Cortisonsalben benutzen; sie weigerte sich zunächst noch, sich in eine psychiatrische Behandlung zu begeben. Im Sommer 2009 suchte die Mutter die evangelische Beratungsstelle auf, um sich dort Rat und Unterstützung zu holen. Auch die Klägerin nahm an den Gesprächen teil und öffnete sich dort. 7 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin von einem Nachbarjungen von der B. -D. -Schule und den dortigen kleinen Klassen gehört. Nach einer Probewoche wollte sie ihre Schullaufbahn an dieser Schule fortsetzen. Die Schule habe ihr auch signalisiert, dass sie bleiben könne. Im September 2009/2010 wechselte sie deshalb im 9. Schuljahr auf die staatlich anerkannte private Ersatzschule B. -D. -Schule, die als Gymnasium anerkannt ist und setzte dort ihre Schullaufbahn erfolgreich fort. Seit dem entwickelte sich die Klägerin nach der Einschätzung der Mutter wieder nach vorn. Ihre Hauterkrankung sei viel besser geworden. Sie sei fröhlich und öffne sich wieder dem Leben. Allerdings könne die Mutter die Schule nicht bezahlen und der Vater weigere sich zu den Kosten beizutragen. Dies war der Hintergrund, weshalb sie bei der Beklagten um Übernahme der Schulkosten nachsuchte. 8 Bereits in dem Erstgespräch wurde der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten für eine Beschulung an einer Privatschule vom Jugendamt der Beklagten grundsätzlich nicht übernommen würden. Es würden ihr aber auf Wunsch begleitende ambulante Hilfen angeboten. Die Mutter der Klägerin sah insoweit keinen Bedarf und hielt an ihrem Antrag fest. Sie wolle ggfls. ihren Anspruch gerichtlich erstreiten. 9 Mit Schreiben vom 28. März 2010 bestätigte die Mutter der Klägerin, dass sie an den vom Jugendamt alternativ angebotenen ambulanten Hilfen nicht interessiert seien. Die Tochter befinde sich mittlerweile in fachärztlicher Behandlung. Mutter und Tochter ständen weiter in Kontakt mit der evangelischen Beratungsstelle, so dass zusätzlicher weiterer ambulanter Hilfebedarf nicht ersichtlich sei, 10 Am 11. Juni 2010 ging beim Jugendamt die Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie C. vom 2. Juni 2010 ein. Dort wurde als Störungsbild Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD 10 F 41.2G) angegeben. Es wurde eine normale altersentsprechende Entwicklung festgestellt, insbesondere keine Entwicklungsstörungen benannt. Bei normalem Intelligenzniveau wurden auch keine Störungen der schulischen Fertigkeiten konstatiert. Als besondere psychosoziale Umstände wurden belastende intrafamiliäre Beziehungen, inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation sowie belastende Erziehungsbedingungen angeführt. Als erforderliche ärztliche Maßnahmen wurden eine regelmäßige ambulante Wiedervorstellung und Verlaufskontrolle sowie eine hochfrequente Psychotherapie genannt. Es liege insgesamt ein Störungsbild mit Krankheitswert vor, das länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. 11 Am 11. Juni 2010 führte die Sachbearbeiterin mit Blick auf die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme ein Telefonat mit Frau C. . Nach dem zu den Akten genommenen Vermerk hielt die Ärztin für die Klägerin vorrangig psychotherapeutische Hilfe für dringend nötig. Mit dem Besuch der B. -D. -Schule sei das Grundproblem der Klägerin nicht lösbar. 12 Am 1. Juli 2010 fand ein Hilfeplangespräch mit der Klägerin und beiden Elternteilen statt. Die Klägerin bestätigte, dass sie an der Schule mit Lehrern und Mitschülern gut zurecht komme. Die Schule nähme viel Zeit ein, aber sie besuche seit einiger Zeit wieder den Kirchenchor und treffe sich mit Mitschülern am Wochenende. Das Jugendamt bot unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten erneut nur ambulante Hilfen an, die aber von der Klägerin und der Mutter unter Verweis auf die bereits anderweitig von ihnen in Anspruch genommenen Unterstützungsangebote abgelehnt wurden. Das Hilfeplangespräch endete mit dem Vorschlag einer Antragsablehnung. 13 Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schulkosten der privaten B. -D. -Schule ab. Er verwies weiter auf die angebotenen ambulanten Hilfen. Die Klägerin habe durch den nicht mit dem Jugendamt besprochenen Wechsel zur B. -D. -Schule Fakten geschaffen, die es verhinderten, dass die Beklagte die ihr obliegende Steuerungsverantwortung für den jeweiligen Jugendhilfefall wahrnehmen könne. Auch lägen die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Jugendhilfeträger in einer bestimmten Hilfesituation einen bestehenden Anspruch auf Jugendhilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt habe. Ein Wahlrecht der Eltern, die Kinder auf eine öffentliche Schule zu schicken oder zu Lasten der Jugendhilfe auf einer Privatschule beschulen zu lassen, bestehe nicht. Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht oblägen zunächst den Schulbehörden. Erst wenn auf Grund der individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen der Kinder oder Jugendlichen Leistungsangebote der öffentlichen Schulen nicht vorhanden seien oder ein Ruhen der Schulpflicht angeordnet sei, käme ein Eintreten der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Betracht. Weder sei hier eine solche Situation vorgetragen, noch sei hier ersichtlich, dass die Möglichkeiten der Beschulung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem ausgelotet worden seien. 14 Die Klägerin hat am 18. August 2010 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Nach der fachärztlichen Stellungnahme erfülle sie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Auf den Vorrang der Angebote des öffentlichen Schulwesens könne sie nur verwiesen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe im Fall der Klägerin das öffentliche Schulsystem versagt. Auf dem I. -H. -Gymnasium sei sie zusammen mit 32 anderen Schülern beschult worden. Das sei ihr völlig unzumutbar gewesen. Auf der B. -D. -Schule betrage die Klassengröße 15 Schüler. Auf der öffentlichen Schule sei sie gemobbt worden. Dies habe sich auch auf einen Teil der Lehrerschaft bezogen. Eine weitere Beschulung durch eine öffentliche Schule sei damit ausgeschieden. Im Übrigen sei die Schullaufbahn an der B. -D. -Schule insgesamt erfolgreich verlaufen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte sie erfolgreich das Abitur abgelegt und ein Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in C1. N. aufgenommen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 die Schulkosten für den Besuch der privaten B. -D. -Schule zu bewilligen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 19 1. die Klage abzuweisen, 20 2. die Berufung zuzulassen. 21 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen. Sie hält insbesondere an der Auffassung fest, dass kein Versagen des öffentlichen Schulsystems ersichtlich sei. Sie verwies zur Bekräftigung ihres Rechtsstandpunkts auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 -, wonach die Übernahme von Privatschulkosten keine Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. 22 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die niedergelassene Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. C. als Sachverständige gehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 Bezug genommen. 23 Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N1. bewilligt und den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 24 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage ist für den Anspruchszeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2010 schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin zum einen die Schule bereits besuchte bevor sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt der Beklagten stellte und zum andern in dem genannten Zeitraum dem Beklagten kein vollständiger bescheidungsfähiger Antrag über einen geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf vorlag, weshalb die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für eine Selbstbeschaffung der hier in Rede stehenden Maßnahme der jugendhilferechtlichen Eingliederungsmaßnahme nicht erfüllt gewesen sind. 27 § 36a Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). 28 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben scheidet hier - ohne weitere Überprüfung in der Sache - eine Übernahme von Kosten bzw. Aufwendungen für außerschulische Fördermaßnahmen im Zeitraum vom 1.September 2009 bis zum 30. Juni 2010 aus. Denn die Klägerin kann hier schon nicht für sich in Anspruch nehmen, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "In-Kenntnis-Setzen" umfasst nämlich grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 2011 ‑ 5 B 43.10 ‑, JAmt 2011, 274. m.w.N. 30 Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Jugendhilferecht nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nrn. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Das Jugendamt des Beklagten ist aber hier vor dem Wechsel der Klägerin auf die B. -D. -Schule im September 2010 nicht darüber unterrichtet worden, dass bei der Klägerin besondere Probleme bei der Bewältigung des schulischen Alltags bestehen, die ggfls. eine Hilfestellung der Jugendhilfe erfordern. Nach Aktenlage, der die Mutter der Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat sie erstmals am 30. Oktober 2009 – und somit ca. 2 Monate nach dem Schulwechsel – einen (ausreichenden) formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschulung durch die in Rede stehende Privatschule gestellt. Üblicherweise kann eine Bescheidung eines Antrags innerhalb von drei Monaten (das wäre hier Ende Januar 2010 gewesen) erwartet werden. Diese Frist greift aber hier nicht. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beklagten nämlich noch keine ärztliche Stellungnahme bezüglich einer Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin im Sinne des § 35 a Abs. 1 a SGB VIII vor. Der Antrag war deshalb hier - auch im Interesse der Klägerin - zunächst nicht bescheidungsfähig. Diesem Erfordernis war erst mit der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. vom 2. Juni 2010 Genüge getan, die nach Aktenlage am 11. Juni 2010 dem Fachamt zuging. 31 Unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrenszeiten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte damit in die Lage versetzt war, den Antrag bis zum 30. Juni 2010 sachlich zu bescheiden oder die Fachärztin um Erläuterung oder Ergänzung der ärztlichen Angaben zu bitten. Eine entsprechende fernmündliche Rücksprache ist nach Aktenlage auch erfolgt. Denn am 11. Juni 2010 hat ausweislich eines zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Vermerks der Sachbearbeiterin ein Telefongespräch mit der Fachärztin stattgefunden. Es ging dort wohl um die Frage des vordringlichen Hilfebedarfs der Klägerin. Die Fachärztin hielt für die Klägerin vorrangig psychotherapeutische Hilfe für dringend nötig. Mit dem Besuch der B. -D. -Schule sei das Grundproblem der Klägerin nicht lösbar. Der Umstand, dass die Mitarbeiterin noch eine größere Zahl weiterer Hilfefälle zu betreuen hatte, führt zumindest nicht zu Lasten der Klägerin zu einer Verlängerung des Ausschlusszeitraums nach § 36 a Abs. 1 SGB VIII. Schließlich ist auch die späte Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme nicht von der Beklagten veranlasst. Nach den Bekundungen der Fachärztin im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Erstellung einer Begutachtung nach Januar 2010, möglicherweise sogar erst im Mai oder Juni 2010 von der Mutter der Klägerin in Auftrag gegeben worden. Unter dem Aspekt der unzulässigen Selbstbeschaffung erscheint deshalb ein verfahrensrechtlich begründeter Ausschluss der Jugendhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 30. Juni 2010 als rechtlich angemessen. 32 Die Klage auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der privaten B. -D. -Schule ist einer sachlichen Überprüfung zugänglich, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010 bis zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 betrifft. Die Klage ist aber insoweit unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum entstandenen Kosten der Beschulung durch die private Ersatzschule B. -D. -Schule 33 Als den einer materiell rechtlichen Überprüfung unterliegende Zeitraum ist hier auf den Rest des Schuljahres 2009/2010 abzustellen. 34 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann die gerichtliche Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - nicht zeitlich unbegrenzt zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Zwar erstreckt sich nach den allgemeinen Regeln die Überprüfung auf die Zeit ab Antragsstellung (hier: 30. Oktober 2009) bis zu der das Verwaltungsverfahren abschließenden Behördenentscheidung. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 (vgl. § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen) schließt nunmehr der Ablehnungsbescheid des Beklagten (hier: vom 19. Juli 2010) das Verwaltungsverfahren ab. Da solche Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den Erfahrungen der Beklagten und des erkennenden Gerichts in der Regel für längere Zeitabschnitte erforderlich sind, erscheint es sachgerecht, den streitgegenständlichen Zeitraum von dieser Grundsatzregel zu lösen und hier auf das Schuljahr abzustellen. Deshalb war auch hier entsprechend zu verfahren. 35 Dass dem Zugang zu einer materiellen Entscheidung der Verwaltungsgerichte ab dem 1. Juli 2010 hier nicht § 36a Abs. 3 SGB VIII entgegensteht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Der Antrag auf Eingliederungshilfe war zu diesem Zeitpunkt so rechtzeitig beim Beklagten gestellt, dass er bis zum 30 Juni 2010 sachlich hätte beschieden werden können. Der Umstand, dass der Kläger erst im Rechtsmittelverfahren die erstrebte Hilfe erstreiten muss, führt nicht zum Leistungsausschluss für den verbliebenen Überprüfungszeitraum des Schuljahres 2009/2010. 36 Haben Leistungsberechtigte sich – wie hier – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt, vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann, 37 vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 – mit weiteren Nachweisen. 38 Der (sekundäre) heute in § 36 a Abs. 3 SGB VIII geregelte Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die beantragte Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. 39 Hier scheitert die Klage am Fehlen eines entsprechenden Systemversagens, von Schule und Jugendamt. 40 Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 41 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 42 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 43 Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. 44 Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. vom 2. Juni 2010, die entsprechend den oben dargestellten Anforderungen des § 35 a Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII nach der Internationalen Klassifikation von Erkrankungen (ICD 10) erstellt wurde, dass die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift erfüllt. 45 Frau C. hat bei der Klägerin zum einen ein ausgeprägtes Störungsbild mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD 10 F 41.2G) diagnostiziert. Zum andern wurde aber eine normale altersentsprechende Entwicklung festgestellt, insbesondere keine Entwicklungsstörungen oder Entwicklungsretardierungen benannt. Als besondere psychosoziale Umstände wurden belastende intrafamiliäre Beziehungen, inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation sowie belastende Erziehungsbedingungen angeführt. Es liegt nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme sowie nach den Bekundungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung insgesamt ein Störungsbild mit Krankheitswert vor, das länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 46 Als zur Abwendung der Behinderung erforderliche Maßnahmen wurden eine regelmäßige ambulante Wiedervorstellung und Verlaufskontrolle durch die ärztliche Praxis sowie eine hochfrequente Psychotherapie genannt. Erforderliche Maßnahmen der Jugendhilfe insbesondere für den schulischen Bereich hat die Ärztin nicht angezeigt. 47 Die Klage scheitert deshalb insbesondere daran, dass es an einem glaubhaften Bedarf der Klägerin an Eingliederungshilfe für den Sektor Schule fehlt und vor dem Wechsel zur B. -D. -Schule weder mit dem I. -H. -Gymnasium noch der Schulaufsichtsbehörde die weitere Beschulungsmöglichkeit an einer öffentlichen Schule abgeklärt worden ist. 48 Es fehlt insbesondere an jeglichem Anhaltspunkt, dass allein durch eine Beschulung durch eine Privatschule mit kleinen Klassen die Schullaufbahn der Klägerin erfolgversprechend fortgesetzt werden konnte. 49 Dabei wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, dass eine kleinere Klassengröße ein bedeutsamer Faktor bei der Beschulung für alle Schüler sein kann. Die hinsichtlich der Notwendigkeit des Wechsels zur Privatschule ablehnende Entscheidung der Beklagten im Hilfeplanverfahren ist aber verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und fachlich vertretbar. Die in allen vergleichbaren Verwaltungsstreitverfahren mit einem vergleichbaren Klageziel wiederholte schon bekenntnishafte Erklärung des Jugendamtes der Beklagten, die Übernahme von Privatschulkosten sei in seinem örtlichem Zuständigkeitsbereich generell ausgeschlossen, ist zwar sachfremd, führt aber hier nicht zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis. 50 Die die Entscheidung tragende Überzeugung des Gerichts berücksichtigt zum einen, dass die Klägerin und ihre Mutter es vor dem Schulwechsel versäumt haben, mit der vorrangig (vgl. § 10 Abs. 4 SGB VIII) zuständigen bisherigen öffentlichen Schule in X. (insbesondere auch zur Frage des bislang nur allgemein vorgetragenen Mobbings) und der Schulaufsicht die weiteren Beschulungsmöglichkeiten der Klägerin im öffentlichen Schulsystem auszuloten. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten, es gebe kein gleichrangiges Wahlrecht, das Kind (kostenlos) an einer öffentlichen Schule oder auf Kosten des Jugendamtes auf einer privaten Schule beschulen zu lassen, zutreffend. 51 Die Überzeugung des Gerichts stützt sich zum anderen auf die Angaben der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie C. . Schon in ihrer im Verwaltungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2010, die die Beklagte der angegriffenen Entscheidung zugrundelegte, wurden bei normalem Intelligenzniveau bei der Klägerin keine Störungen der schulischen Fertigkeiten konstatiert. Ferner fehlt es an nachvollziehbaren Hinweisen auf Defizite - wie etwa eine Aufmerksamkeitsstörung oder eine Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis -, die eine Teilnahme am Regelunterricht einer öffentlichen Schule ohne gesonderte stützende Maßnahmen (ggfls. der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe) zumindest erschweren oder gar unmöglich machen. Daran hält das erkennende Gericht auch fest, soweit Frau C. auf eine entsprechende Nachfrage des Einzelrichters im Termin zur mündlichen Verhandlung diese Angabe dadurch etwas relativiert hat, dass sie diese Frage auch heute nur schwer beantworten könne. Am I. -H. -Gymnasium haben nach ihrer Einschätzung die Leistungsanforderungen und nicht die individuelle Förderung im Vordergrund gestanden. Ob die Klägerin an einer anderen öffentlichen Schule mehr Erfolg gehabt hätte, konnte sie aber zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit auszuschließen. Der Erfolg an einer anderen Regelschule hing nach ihrer Einschätzung davon ab, wie die Klägerin in der neuen Schule angekommen und dort aufgenommen worden wäre. Wäre sie in eine Schule gekommen, in denen die Lehrer auch die Ängste der Klägerin wahrnehmen, wäre es durchaus möglich gewesen, dass sie auch dort einen erfolgreichen Schulabschluss erreicht hätte. Im Übrigen hat die Ärztin bei ihrer gerichtlichen Anhörung mehrfach betont, dass die Behandlung der Klägerin bei ihr erst begonnen habe, nachdem die Klägerin schon mehrere Monate die B. -D. -Schule besuchte, die schulische Situation sich also schon entspannt hatte. Deshalb hat für sie im Rahmen der Behandlung aber auch keine Notwendigkeit bestanden, auf eine Rückkehr zur Regelschule hinzuwirken. Auf Grund dessen sah sie sich auch außerstande, heute Fragen nach der Notwendigkeit des Schulwechsels im Herbst 2009 abschließend zu beurteilen. Dieser Hintergrund muss nach ihren Angaben bei der Anhörung auch bei der Würdigung des Inhalts des Telefonats vom 11. Juni 2010 berücksichtigt werden. Die umstrittene Äußerung - mit dem Besuch der B. -D. -Schule sei das Grundproblem der Klägerin nicht lösbar - ist gefallen, weil die Klägerin sie wegen einer Behandlung aufgrund ihrer psychischen Probleme und nicht wegen der Probleme bei der Bewältigung des schulischen Alltags aufgesucht hat. Das Thema Schule und die Erstellung einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme für das der Klage vorgeschaltete Verwaltungsverfahren ist nach ihren glaubhaften Angaben erst Monate später zum Thema geworden. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat sie auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, dass (aus heutiger Sicht) einiges dafür spreche, die Frage des Erfolgs - hier die Ablegung des Abiturs mit guten Noten an der B. -D. -Schule - oder Misserfolgs der Ausbildung in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Sie hat diese Angabe aber gleich dahin relativiert, sie könne nicht ausschließen, dass mit entsprechenden Hilfen des Jugendamtes auch bei einem Besuch der Regelschule eine erfolgreiche Schullaufbahn hätte abgeschlossen werden können. Sie verweist insoweit auf ihre Erfahrung mit anderen Kindern (mit vergleichbarer Problematik) die mit entsprechenden Hilfen des Jugendamtes auch bei einem Besuch der Regelschule einen guten Schulabschluss erreicht haben. 52 Auch bezüglich der von der Sachverständigen diagnostizierten Angstsymptomatik ist nicht erkennbar, dass dies zwingend die Beschulung an einer Regelschule in Frage stellt und die Beschulung an einer privaten Ersatzschule mit kleinen Klassen als allein in Betracht kommende Maßnahme der Eingliederungshilfe erscheinen lässt. Selbstverständlich ist es glaubhaft, dass Kinder und Jugendliche die Trennung der Eltern und anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen um Unterhalt oder Umgangsrecht, also um Angelegenheiten, in denen letztlich "um das Kind oder Jugendlichen und seine Beziehungen zu den Eltern gestritten wird" als sehr belastend erleben und neben seelischen Störungen auch einen Einbruch des bisherigen schulischen Leistungsvermögens zur Folge haben können. Gleiche Auswirkungen mag der Eintritt einer schweren Erkrankung einer Angehörigen (hier der Mutter) oder der überraschende Tod einer dritten Person - wie hier des Lieblingslehrers - auslösen, obwohl dieser nicht zum unmittelbaren familiären Umfeld gehörte. Dies erfordert zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aber keine besonderen schulischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Form des Wechsels zu einer Privatschule. Hier helfen psychotherapeutische oder familientherapeutische Hilfen, eine Beruhigung der familiären Streitigkeiten sowie Einfühlungsvermögen der über die familiären Hintergründe in Kenntnis gesetzten Lehrpersonen, damit Kinder und Jugendliche auch an öffentlichen Schulen (schulisch) wieder Anschluss an ihre Schulfreunde und das bisherige Leistungsniveau finden können. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.