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Urteil

12 A 2468/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0626.12A2468.16.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der I.    -Privatschule in N.                durch die Klägerin und die schultäglichen Taxifahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der I. -Privatschule in N. durch die Klägerin und die schultäglichen Taxifahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am 2002 geborene Klägerin leidet unter einer angeborenen Anlagestörung des Kleinhirns (Kleinhirnhypoplasie) und dadurch bedingt unter einer motorischen Entwicklungsverzögerung mit Gang- und Standataxie sowie Intentionstremor. Zudem war die Klägerin in ihrer Sprachentwicklung eingeschränkt. Zur Behandlung ihrer motorischen Defizite erhielt die Klägerin in ihren ersten Lebensjahren täglich bis zu acht Stunden Physiotherapie, die zum Teil auch von ihrer Mutter erbracht wurden. In dieser Zeit besuchte die Klägerin einen Kindergarten nur eingeschränkt am Nachmittag. Nachdem sie im Jahr 2009 zunächst vom Schulbesuch zurückgestellt worden war, wurde sie zum Schuljahr 2010/2011 auf einer Sprachförderschule eingeschult. In dieser Schule wurde sie von einer Integrationshelferin unterstützt. Zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 wechselte die Klägerin auf die S. -I1. -Schule, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache in E. . Auch dort erhielt sie Hilfe von einer Integrationskraft. Diese unterstützte sie u. a. bei Toilettengängen, Klassenraumwechseln, Pausen auf dem Schulhof, Sozialformwechseln innerhalb des Unterrichts sowie bei diversen Unterrichtsgängen außerhalb des Schulgebäudes. Ferner benötigte die Klägerin Unterstützung im Unterricht durch begleitende Hilfen, Bereitstellung von differenzierten Unterrichtsmaterialien sowie Hilfestellungen im feinmotorischen Bereich und bei der Verschriftlichung von diktierten Inhalten. Nachmittags besuchte die Klägerin, wiederum unterstützt von einer Integrationshelferin, von 2011 bis 2015 die offene Ganztagsschule (P. ) an der T. im Stadtgebiet der Beklagten. In Anbetracht des für das Schuljahr 2015/2016 anstehenden Wechsels der Klägerin auf eine weiterführende Schule beantragten ihre Eltern am 11. November 2014 die Übernahme der Kosten für die Beschulung der Klägerin auf der I. -Privatschule in N. sowie der Kosten für die schultäglichen Taxifahrten der Klägerin. Zur Begründung legten sie einen Kurzbericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. vom 7. November 2014 vor. Nach diesem Bericht habe die Klägerin durch die intensive Physiotherapie zwar ihre motorischen Fähigkeiten deutlich verbessern, jedoch keine altersadäquaten Alltags- und Sozialerfahrungen machen können. Dies zeige sich in bindendem Verhalten der Klägerin gegenüber Erwachsenen. Die Klägerin versuche, durch triviale und sich ständig wiederholende Fragen Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen, womit sie auf Ablehnung stoße. Sie suche daher vermehrt Nähe zu kognitiv schwächeren oder verhaltensauffälligen Kindern. Altersangemessene Freizeitaktivitäten wie der Besuch eines Sportvereins oder Verabredungen in der Stadt seien der Klägerin nicht möglich. Auch leide sie unter einer massiven Konzentrationsstörung, die vor allem in größeren Gruppen auftrete. Sie benötige eine sehr enge Strukturierung von außen, neige dennoch immer wieder zu Tagträumen und zeige ein verlangsamtes Arbeitsverhalten. Aufgrund der Komplexität des Förderbedarfs der Klägerin halte sie eine Zuordnung zu einer Förderschule nicht für zielführend, sondern rege den Besuch der I. -Schule in N. an. Im Entwicklungsbericht der S. -I1. -Schule vom 12. Januar 2015 wird die Klägerin als überwiegend gut gelauntes und fröhliches Mädchen beschrieben, das sich gegenüber Lehrerinnen und Mitschülern meist freundlich verhalte. Nach anfänglicher Zurückhaltung habe sie auch Fortschritte bei der Aufnahme von Kontakten zu Mitschülerinnen machen können, so dass sie inzwischen mit einigen Mitschülerinnen einen guten Kontakt aufgebaut habe und sich manchmal auch außerhalb der Schule mit ihnen treffe. Die Klägerin habe sich in letzter Zeit aktiver am Unterricht beteiligt. Auch habe sie ihr Konzentrationsvermögen gesteigert, wobei sie immer wieder habe daran erinnert werden müssen, sich nicht vom Geschehen innerhalb der Klasse ablenken zu lassen. Es komme vor, dass die Klägerin vor sich hin träume. Das Arbeitstempo der Klägerin sei aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen stark verlangsamt. Sie benötige aufgrund ihrer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit eine kleine Lerngruppe sowie die Unterstützung durch eine Schulassistenz, die sie insbesondere sowohl auf dem Schulgelände als auch bei Unterrichtsgängen und Klassenfahrten begleiten sowie im sozialen Umgang mit ihren Mitschülern unterstützen müsse. Auf Anforderung der Beklagten berichtete Prof. Dr. med. S1. , Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, X. L. E1. , unter dem 10. Dezember 2014, die motorischen Defizite der Klägerin seien auf eine hochgradige Kleinhirnhypoplasie zurückzuführen, da ihre übrigen Hirnbereiche - insbesondere diejenigen, die für die kognitive, sprachliche und emotionale Entwicklung verantwortlich seien - regelgerecht angelegt seien. Trotz der intensiven Physiotherapie sei die Klägerin weiterhin auf ständige Hilfestellung und Unterstützung, insbesondere in einer ihr unbekannten, nicht geschützten Umgebung angewiesen. Die körperlichen Einschränkungen sowie die langjährige intensive physiotherapeutische Förderung der Klägerin hätten dazu geführt, dass die Klägerin eine in verschiedener Hinsicht untypische Entwicklung durchgemacht habe. Durch die intensive Betreuung habe sie die für den Sozialisationsprozess wichtigen Auseinandersetzungen in einer Gruppe gleichaltriger Kinder nicht in dem sonst üblichen Maße durchgemacht. Die Einschulung in einer Sprachförderschule habe daher auch trotz der dort üblichen geringen Klassenstärken von nur zwölf Kindern zu einer Überforderungssituation geführt. Für die Klägerin komme lediglich eine Schule mit möglichst geringer Klassenstärke infrage, die darüber hinaus ein sehr intensives pädagogisches Konzept verfolgen und dies auch an Kinder mit einer Aufmerksamkeits-/Konzentrationsstörung anpassen können solle. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2015 schilderten Frau I2. und Frau U. vom Verein zur Förderung der Über-Mittag-Betreuung in S2. e. V., dem Kooperationspartner für die P. , dass die Klägerin besonderer Betreuung bedurft habe. Sie habe in den Räumen der P. sowie beim Spiel auf dem Pausenhof durchgehend begleitet werden müssen. Bei der Erledigung der Hausaufgaben habe sie eine auffällige Konzentrationsschwäche gezeigt, so dass sie die Hausaufgaben nicht vollständig in der vorgegebenen Zeit habe erledigen können. Im sozialen Bereich habe die Klägerin extreme Schwierigkeiten gehabt, Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen. Ihr Verhalten habe nicht den altersentsprechenden Erwartungen entsprochen. Die anderen Kinder hätten daraufhin keinen Kontakt mit ihr haben wollen. Die Klägerin sei von ihrer Peergroup nicht akzeptiert, sondern ausgeschlossen worden. Sie habe sich daraufhin vor allem an Erwachsenen und deutlich jüngeren Kindern orientiert. Ihr Kontakt habe sich in letzterer Hinsicht auf ein ebenfalls ausgegrenztes, zwei Jahre jüngeres Mädchen beschränkt. In ähnlicher Weise schilderten die Integrationshelferinnen die Situation der Klägerin an der S. -I1. -Schule sowie der P. . Auch nachdem die Klägerin ihre Mobilität und ihr Sprachvermögen habe verbessern können, habe sie in erheblichem Umfang der Betreuung bedurft. So habe man ihre Bewegungen intensiv beobachten müssen, um sie vor Stürzen zu bewahren. Die Klägerin habe weiterhin nicht gewusst, wie sie mit anderen Kindern Kontakt aufnehmen sollte. Wegen ihrer wiederholten, teils trivialen Fragen hätten die anderen Kinder die Klägerin in der P. abgelehnt und teils - wie z.B. bei Brettspielen - ausdrücklich ausgegrenzt. Diese Ausgrenzung hätten die Integrationshelferinnen trotz erheblicher Bemühungen nicht aufbrechen können. Bei der Hausaufgabenbetreuung habe sich die Klägerin leicht ablenken lassen, so dass sie ihre Hausaufgaben nur zu einem geringen Prozentsatz oder gar nicht erledigt habe. Auch in der S. -I1. -Schule habe die Klägerin trotz der geringen Klassengröße von ca. zwölf Schülern Schwierigkeiten gehabt, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren. Allerdings sei die Atmosphäre sehr positiv gewesen. Die Lehrkräfte und die Integrationshelferinnen hätten bei den anderen Kindern Verständnis für die Einschränkungen der Klägerin wecken können. Die übrigen Kinder hätten daraufhin den schwankenden Gang der Klägerin akzeptiert und ihr beispielsweise geholfen, ihren Tornister zu tragen und die Schuhe anzuziehen. In der Pause sei die Klägerin allerdings - wie bereits in der P. - allein geblieben. Obwohl zur Kontaktaufnahme mit anderen Schülern animiert, habe sie sich ausschließlich mit ihrer Integrationshelferin beschäftigt. Ihre sozialen Kontakte hätten sich auf zwei Kinder beschränkt. Nach vorheriger Anhörung der Eltern der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2015 den Antrag auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus: Jugendhilfe sei gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII gegenüber den Aufgaben der Schule nachrangig. Die S. -I1. -Schule empfehle die weitere Beschulung der Klägerin auf der L1. -T2. -Förderschule in E. . Damit bestehe eine weitere schulische Förderungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem. Sofern sich herausstellen sollte, dass die Klägerin auch in dieser Schule nicht beschult werden könne, sei der Sozialhilfeträger gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII zuständig, da die Klägerin sowohl körperlich als auch seelisch beeinträchtigt sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. März 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Beschulung auf der L1. -T2. -Förder-schule scheitere bereits daran, dass der Förderbedarf "Sprache" mit Bescheid des Schulamtes der Stadt E. vom 31. März 2015 aufgehoben worden sei. Auch eine Beschulung in der N2. -M. -L2. -Gesamtschule in S2. sei wegen der dortigen Klassenstärken von 28-30 Schülern nicht möglich. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2015 zurück, da eine seelische Störung von den Fachärzten nicht ausdrücklich bestätigt worden sei und überdies eine Teilhabebeeinträchtigung weder vorliege noch drohe. Die pädagogische Fachkraft beschreibe die Klägerin als fröhliches Mädchen, das im Kontakt mit den Mitschülern gute Fortschritte erreicht habe. Die Klägerin sei gut in die Klasse integriert. Auch sei aufgrund der Mehrfachbehinderung der Kreis N3. für die Gewährung der Hilfe zuständig. Der Wegfall des Förderschwerpunktes "Sprache" stehe einer Beschulung der Klägerin in der L1. -T2. -Förderschule nicht entgegen, da ihr, der Beklagten bekannt sei, dass dort auch schon Kinder beschult worden seien, bei denen ein Sprachförderbedarf nicht (mehr) bestanden habe. Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt: Aufgrund des Umfangs der Physiotherapie in ihren ersten Lebensjahren habe sie keine altersgerechten Sozialerfahrungen mit Gleichaltrigen machen können. Der Aufbau von Kontakten zu Gleichaltrigen sowie die Entwicklung sozialer Kompetenzen seien nicht möglich gewesen. Mit der bei ihr diagnostizierten emotionalen Störung des Kindesalters sowie der Aufmerk-samkeitsstörung ohne Hyperaktivität lägen seelische Störungen vor, die auch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten. Jedenfalls sei eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten. Ihr Leben weise manifeste Schwierigkeiten sowohl im elterlichen Haushalt als auch im Schulalltag auf. Der Kontakt zu Mitschülern habe sich in der Förderschule auf ein Mädchen mit Asperger-Syndrom und einen stark verhaltensauffälligen Jungen beschränkt. In der P. habe sie keinen Kontakt zu Gleichaltrigen gehabt. Sie sei nicht in die Klassengemeinschaft integriert gewesen und habe stattdessen den Kontakt zu erwachsenen Betreuungspersonen gesucht. Bei ihren wenigen privaten Kontakten habe sie auch Schwierigkeiten im Freizeitbereich. In der von ihr besuchten Sprachförderschule habe sie aufgrund der geringen Klassenstärke, des hohen Betreuungsschlüssels und der engen Strukturierung Fortschritte erzielen können. Für ihre weitere Schullaufbahn und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit seien diese Umgebungsvariablen auch für die weiterführende Schule unabdingbar. In einer öffentlichen Schule finde sie diese Rahmenbedingungen bereits wegen der dort herrschenden Klassenstärke nicht vor. Das unruhige Lernumfeld würde sie mit Sicherheit vom Unterricht ablenken und auf diese Weise zu einem Abfall ihrer schulischen Leistungen führen. Die bereits erreichten Fortschritte würden massiv gefährdet und ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigt werden. Zwar könne grundsätzlich auch eine Hauptschule mit kleinen Klassen und einem auf ihre Aufmerksamkeitsstörung abgestimmten pädagogischen Konzept als geeignete staatliche Regelschule in Betracht kommen. Allerdings gebe es im Stadtgebiet der Beklagten keine Hauptschule. Da sie aufgrund ihrer körperlichen Behinderung den Schulweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne, sei die schultägliche Fahrt mit dem Taxi erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -Privatschule N1. und der schultäglichen Taxifahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen einer seelischen Beeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Jedenfalls liege eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht vor. Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. und des Chefarztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Prof. Dr. med. S1. fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung der Diagnoseerstellung, soweit dort eine emotionale Störung des Kindesalters attestiert werde. Ob eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität ohne das Hinzutreten weiterer (sekundärer) seelischer Störungen eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstelle, sei fraglich. Jedenfalls fehle es insoweit an einer Teilhabebeeinträchtigung. Den vorliegenden Berichten könne nicht entnommen werden, dass die Konzentrationsprobleme das hierfür erforderliche Ausmaß erreicht hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Konzentrationsschwierigkeiten sich nach einem Übergang in eine Regelschule mit größerer Klassenstärke in einem Maße verstärken würden, dass sie die erforderliche Schwelle überschritten. Ebenso könne nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der diagnostizierten emotionalen Störung des Kindesalters an einer Teilhabebeeinträchtigung leide oder von einer solchen bedroht sei. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nichts Konkretes zu dieser seelischen Beeinträchtigung, ihren Symptomen und Auswirkungen entnehmen. Die in den vorliegenden Stellungnahmen beschriebenen Kontakt- und Kommunikationsschwierigkeiten der Klägerin, sofern sie nicht lediglich Ausdruck fehlender Erfahrung und Übung im Umgang mit Gleichaltrigen oder einer anderen bisher nicht diagnostizierten Störung sein sollten, erreichten nicht den erforderlichen Grad einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit. Allein der Wechsel auf eine Regelschule mit größeren Klassen führe auch nicht zu einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung, da die Klägerin auch auf der I. -Privatschule trotz der dortigen kleinen Klassen Schwierigkeiten habe, Anschluss zu finden. Darüber hinaus sei die Eignung der I. –Privat-schule zweifelhaft, da sowohl die Probleme der Klägerin in sozialer Hinsicht als auch bezogen auf die Aufmerksamkeitsstörung in nicht wesentlich geringerem Maße fortbestünden. Zur Begründung ihrer mit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2019 zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei nicht ernsthaft zweifelhaft. Dies ergebe sich auch aus der weiteren Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. vom 28. November 2016. Die Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität habe auch für den Fall eines Wechsels an eine Regelschule mit hoher Klassenstärke eine drohende Teilhabebeeinträchtigung zur Folge. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe in der Sprachförderschule lediglich durch die dort herrschenden kleinen Klassengrößen, den guten Betreuungsschlüssel und den Einsatz einer Integrationshelferin verhindert werden können. Diese Rahmenbedingungen hätten dem Entstehen einer Schulphobie und einer Leistungsverweigerung vorgebeugt. Das Verwaltungsgericht habe den Schulbericht der S. -I1. -Schule vom 12. Januar 2015 erkennbar falsch verstanden. In offensichtlich selektiver Wahrnehmung sei unerwähnt geblieben, dass diese Schule als Förderschule den vorgenannten optimalen Rahmen geboten habe. Das Gericht verkenne auch die Berichte betreffend die Situation der Klägerin in der P. , die ihre Konzentrationsschwierigkeiten bereits in einer Gruppe von 15 Kindern belegten. Zudem habe die Integrationshelferin, Frau I3. , in ihrem Bericht vom 13. November 2015 ausgeführt, dass es im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung sehr wohl erste Verweigerungssituationen gegeben habe. Dementsprechend gehe Frau I3. davon aus, dass sie, die Klägerin, in einer Klasse mit einer Schülerstärke von 25-30 Kindern nicht mehr in der Lage wäre, sich zu konzentrieren, dem Unterricht zu folgen und ihre Leistung abzurufen. Dies zöge eine größere soziale Isolation nach sich und führte unweigerlich zu Schulversagen. Ferner bestehe bereits eine Teilhabebeeinträchtigung auf Basis der emotionalen Störung des Kindesalters. Sowohl aus den Stellungnahmen von Frau C. -T1. , aus den Berichten der Sprachförderschule, der Integrationshelferinnen und der P. folge, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in Form einer totalen Vereinzelung und eines Rückzugs aus jedem sozialen Kontakt bestehe. Soweit im Bericht der P. vom 25. August 2015 ihr Kontakt zu einem anderen Mädchen geschildert werde, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Mädchen nicht altersgleich gewesen und von den übrigen Kindern ebenfalls ausgegrenzt worden sei. Auch sei der Kontakt nur von kurzer Dauer gewesen, da das Mädchen sie nicht mehr beachtet habe, nachdem es sich in die Gruppe habe integrieren können. Ihre Teilhabebeeinträchtigung sei auch auf die seelische Störung in Form der emotionalen Störung des Kindesalters zurückzuführen und nicht auf ihre Körperbehinderung. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, sie, die Klägerin, könne auch auf einer Regelschule beschult werden, sei darauf hinzuweisen, dass es weder dem Jugendamt der Beklagten, noch dem Schulamt oder der Bezirksregierung möglich gewesen sei, eine solche Schule zu finden. In Regelschulen allgemein und in Gesamtschulen im Besonderen fehle es an dem benötigten überschaubaren Lernumfeld, insbesondere an kleinen Lerngruppen. Die I. -Privatschule sei auch nicht deshalb ungeeignet, weil ihre Fähigkeit, altersgerechte Kontakte zu knüpfen, sich auch in dieser Schule als stark eingeschränkt erwiesen habe. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht, dass sie die Schule nach nur acht Monaten ohne Integrationshelferin besuchen könne. Auch sei sie deutlich selbstständiger und selbstbewusster geworden. Dies stelle eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Sozialintegration dar. Auch das Fortbestehen ihrer Konzentrationsprobleme spreche nicht gegen die Eignung der I. -Privatschule, da eine derart manifestierte Aufmerksamkeitsstörung nicht innerhalb weniger Monate behoben werden könne. Schließlich könne sie erstmals auch ohne Hilfe einer Integrationshelferin gute Schulleistungen vorweisen. Diese Veränderungen seien für sie bereits große, wesentliche Fortschritte. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 zu verpflichten, die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der I. -Privatschule in N1. durch die Klägerin und die schultäglichen Taxifahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Zulassungserwiderung vom 13. Juni 2017 und macht sich die Ausführungen des angegriffenen Urteils zu eigen. Ergänzend führt sie aus: Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen einer seelischen Störung unterstelle, fehle es an einer darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigung. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Schwierigkeiten der Klägerin, Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen, möglicherweise auch Folgen ihrer körperlichen Behinderung seien. Dies sei im Übrigen auch die fachliche Auffassung der fallbearbeitenden Sozialpädagogin. Während der zeitaufwändigen Physiotherapie in ihren ersten Kindheitsjahren habe die Klägerin keine adäquaten Kontakte zu Gleichaltrigen aufnehmen können. Hieraus resultierten ihre Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich. Darüber hinaus sei die I. -Privatschule nicht geeignet, möglicherweise vorhandene seelische Störungen der Klägerin aufzufangen. Diese Schule vermöge keine auf die Bedürfnisse der Klägerin abgestimmte Hilfen zu leisten. In der Privatschule stehe die Beschulung im Vordergrund, nicht aber die Aufarbeitung sozialer Probleme der Schüler. Aus diesem Grund habe ihr Jugendamt der Klägerin eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII mit dem Ziel des Auffindens adäquater Freizeitangebote und der Anbindung an passende Gruppen angeboten. Diese Maßnahme sei vorzeitig beendet worden, weil der Fokus der Familie der Klägerin auf der Schulbildung gelegen habe und sich beides nicht habe in Übereinstimmung bringen lassen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Verpflichtungsklage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in N1. im Schuljahr 2015/2016 sowie der Kosten der schultäglichen Taxifahrten zwischen ihrem Wohnort und der Schule. Zwar sieht § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie - anders als in vorliegendem Fall - auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Es entsprach jedoch bereits der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, dass bei einer - wie hier vorgenommenen - Selbstbeschaffung einer Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, der Primäranspruch auf Hilfe durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht ersatzlos wegfällt, sondern unter bestimmten Umständen auf der Sekundärebene zu einem Anspruch auf Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen führen kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2014- 12 A 3019/11 -, juris Rn. 28, und vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Dieser (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003- 12 A 1193/01 -, juris, Rn. 14, m. w. N. insbeson-dere zur Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004- 12 A 1174/01 -, juris Rn. 7, m. w. N. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden, so schon OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 255/08 -, m. w. N. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat die Beklagte rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011- 5 B 43.10 -, juris Rn. 6 mit Hinweis auf Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, juris Rn. 4. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005- 5 C 18.04 -, juris Rn. 19. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, juris Rn. 4. Nach diesem Maßstab ist die Beklagte als zuständiger Jugendhilfeträger durch die E-Mail vom 11. November 2014 rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden. In dieser E-Mail, die von beiden Eltern der Klägerin gezeichnet wurde, beantragten die Eltern Namens der Klägerin "final die Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in N1. " und entbanden zugleich Frau C. -T1. , Prof. Dr. med. S1. und die Schule von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit. Aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergibt sich, dass diese E-Mail dort auch ordnungsgemäß eingegangen ist. Dieser Antrag ist am 11. November 2014 auch rechtzeitig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gestellt worden. Bis zum Beginn der Sommerferien, die im Jahr 2015 am 29. Juni begannen, verblieb der Beklagten genug Zeit für die erforderliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Suche nach einer geeigneten Hilfemaßnahme. Dies gilt umso mehr, als die Eltern der Klägerin bereits in dieser E-Mail die wesentlichen Umstände zur Situation ihrer Tochter beschrieben und die Vorlage eines Kurzberichts der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. vom 7. Dezember 2014 ankündigten, der auch im unmittelbaren Nachgang zu dieser E-Mail zur Akte gelangt ist. Im Schuljahr 2015/2016 lagen auch, wie von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzt, die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Der Senat sieht mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit einen Anspruch der Klägerin gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 53, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der I. -Privatschule in N1. im Schuljahr 2015/2016 sowie der Kosten für die Taxifahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Schulort als gegeben an. § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass 1. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, dass der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Bei der Klägerin lag eine solche seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII jedenfalls im Hinblick auf die bei ihr attestierte "emotionale Störung des Kindesalters" vor. Eine solche Störung hat die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. mit Kurzbericht vom 7. November 2014, der aufgrund der Qualifikation von Frau C. -T1. die Anforderungen des § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VII unzweifelhaft erfüllt, festgestellt. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von Prof. Dr. med. S1. (Berichte vom 10. Dezember 2014 und vom 17. Dezember 2014) geteilt, wobei aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen von Frau C. -T1. unerheblich ist, ob auch Prof. Dr. med. S1. zu den in § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Personen gehört. Ohne Belang ist, dass im Kurzbericht von Frau C. -T1. vom 7. November 2014 ein unzutreffender Schlüssel nach der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) verwendet worden ist. Bereits in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2015 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 968/15 - hat der Senat diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei der Angabe "ICD-10 F98.8" um einen Schreibfehler handelt, da "emotionale Störungen des Kindesalters" unter der Kodierung F93 erfasst werden. Dieser Schreibfehler nimmt dem vorgenannten Kurzbericht von Frau C. -T1. ebenso wenig den Beweiswert wie der Umstand, dass in der Stellungnahme vom 7. November 2014 unklar bleibt, welcher Unterkategorie (F93.0 - F93.9) die Krankheit der Klägerin zuzuordnen ist. In der Stellungnahme vom 28. November 2016 ordnete Frau C. -T1. die emotionale Störung des Kindesalters im Übrigen ausdrücklich dem ICD-10-Code F93.8 zu. Zudem beschreibt auch Prof. Dr. med. S1. in seinen Berichten, dass die Klägerin wegen ihrer körperlichen Einschränkungen und ihrer intensiven physiotherapeutischen Förderung über viele Jahre eine intensive Zuwendung und 1:1-Betreuung gewöhnt gewesen sei, die für den Sozialisationsprozess wichtigen Auseinandersetzungen in einer Gruppe gleichaltriger Kinder hingegen nicht in dem sonst üblichen Maße durchgemacht habe. Hierzu passt auch die Stellungnahme von Frau I2. und Frau U. vom Verein zur Förderung der Über-Mittag-Betreuung in S2. e. V. vom 25. August 2015, nach der die Klägerin extreme Schwierigkeiten im sozialen Bereich beim Aufbau von Kontakten zu anderen Kindern habe. Die Klägerin habe durch wiederholte triviale Fragen versucht, die Aufmerksamkeit der anderen Kinder zu erlangen. Vergleichbare Erfahrungen schilderten auch die Integrationshelferinnen der Klägerin. So berichteten Frau I3. in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 und Frau Q. von wiederholten Fragen nach Namen und Alter anderer Kinder, Umständen, die der Klägerin bereits bekannt waren, sowie von "babyhaftem Verhalten". Da nach dem Vorstehenden mit der "emotionalen Störung des Kindesalters" bereits eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag, kann offenbleiben, ob die ebenfalls diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität ohne das Hinzutreten weiterer (sekundärer) seelischer Störungen eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellte. Verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 12 B 968/15 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung sämtlicher, insbesondere der nach Ergehen des Beschlusses des Senats vom 14. Oktober 2015 im zugehörigen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 968/15 - eingegangenen Stellungnahmen der Integrationshelferinnen der Klägerin und der P. war auch von einer - durch die seelische Störung hervorgerufenen -Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin auszugehen. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2000- 5 C 29.99 -, juris Rn. 19; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf. Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris Rn. 7 ff. und Urteil vom 22. August 2014- 12 A 3019/11-, juris Rn. 48, m. w. N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998- 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüs-se vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, juris Rn. 3 ff., vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris Rn. 11. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014- 12 A 3019/11 -, juris Rn. 52; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 33, m. w. N. Nach diesem Maßstab lag bei der Klägerin eine Teilhabebeeinträchtigung vor. Zwar wird die Klägerin im Bericht der S. -I1. -Schule vom 12. Januar 2015 als überwiegend gut gelauntes, fröhliches Mädchen beschrieben, das sich gegenüber Lehrerinnen und Mitschülern meist freundlich verhalte und Fortschritte darin gemacht habe, von sich aus Kontakt aufzunehmen und teils auch einzufordern. Zu einigen Mitschülerinnen habe sie einen guten Kontakt aufgebaut und treffe sich manchmal mit ihnen auch außerhalb der Schule. Aus den übrigen Berichten, insbesondere den Stellungnahmen der P. vom 25. August 2015 und vom 25. November 2015 sowie den Berichten der Integrationshelferinnen der Klägerin und den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. folgt jedoch zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin keine belastbaren sozialen Kontakte aufzubauen vermochte, sondern isoliert geblieben ist und sich aus sozialen Kontakten zu ihren Mitschülern zurückgezogen hat. So führte beispielsweise Frau I3. , die die Klägerin als Integrationshelferin betreut hatte, in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 aus, dass die soziale Interaktion der Klägerin mit ihren Mitschülern eingeschränkt gewesen sei, da die Klägerin die Pausen nicht mit ihren Mitschülern auf dem Pausenhof verbracht habe, sondern mit ihr, der Integrationshelferin, im Schulgebäude. Die Klägerin habe sie als Ersatz für ihre Schulkameraden angesehen, ihr sogar einen Spitznamen gegeben. Im Laufe der Betreuung habe sich die Klägerin zunehmend an sie geklammert und den Kontakt zu ihren Mitschülern vermieden. Versuche der Klägerin, Kontakte zu ihren Mitschülern aufzubauen, seien gescheitert, da es ihr an Interaktions- und Kommunikationsstrategien gemangelt habe. Die anderen Kinder hätten die Klägerin verspottet und sie ihrerseits gemieden. Sie, die Integrationshelferin, habe die Klägerin auf dem Schulhof nicht integrieren können, da deren eigenständige Isolation bereits so weit fortgeschritten und die Abneigung ihrer Mitschüler zu tief verankert gewesen sei. Als Integrationshelferin habe sie lediglich als Ersatz der Peergroup dienen können. In vergleichbarer Weise äußerte sich Frau Q. , eine weitere Integrationshelferin, in ihrer undatierten Stellungnahme. Sie schilderte, dass die Klägerin in der P. von den übrigen Kindern völlig ausgegrenzt worden sei, worauf sich die Klägerin von den anderen Kindern abgewandt und abgekapselt habe. Über den gesamten Zeitraum ihrer Betreuung sei zu beobachten gewesen, dass die Aufnahme von Kontakten für die Klägerin extrem schwierig gewesen sei. Auch nachdem sich die Gehbehinderung und die Sprachfähigkeit der Klägerin deutlich verbessert hätten, habe sich ihre Integration in den Klassenverband nicht verändert, obwohl ihr Wunsch, in die Gemeinschaft aufgenommen zu werden, sehr deutlich gewesen sei. Innerhalb von vier Jahren habe die Klägerin in der P. nur einen engeren Kontakt zu einem drei Jahre jüngeren Mädchen aufbauen können, das von einer anderen Schule neu in die P. gekommen sei. Dieses habe anfangs ebenfalls Probleme gehabt, sich in die Gruppe einzufinden. Nachdem ihm dies jedoch gelungen sei, habe es die Klägerin nicht mehr beachtet. Aufgrund der Ablehnung durch die anderen Kinder sei die Klägerin alleine geblieben und habe die Nähe der Erzieherinnen oder ihrer Integrationshelferin gesucht. In der S. -I1. -Schule hätten Lehrkräfte und Integrationshelferinnen aufgrund der geringen Gruppengröße bei den übrigen Kindern Verständnis für die körperlichen Einschränkungen der Klägerin wecken können. Dieses habe sich jedoch darauf beschränkt, dass andere Kinder der Klägerin beispielsweise geholfen hätten, den Tornister zu tragen, die Schuhe anzuziehen und den Stuhl an den Tisch zu schieben. In der Pause sei die Klägerin auch in der S. -I1. -Schule allein geblieben. Die anderen Kinder hätten den Kontakt zu ihr gemieden und stattdessen mit ihren Freundinnen gespielt. Die sozialen Kontakte der Klägerin hätten sich auf einen verhaltensauffälligen, zwei Jahre jüngeren Jungen und ein ähnlich der Klägerin isoliertes Mädchen beschränkt. Die soziale Situation der Klägerin an der Schule habe sich damit nicht wesentlich von der in der P. unterschieden. Aufgrund der ungeeigneten Methoden der Kontaktaufnahme sei die Klägerin auch dort abgelehnt worden und habe sich daraufhin zurückgezogen. Die Isolation der Klägerin in der P. wird auch in der Stellungnahme des Vereins zur Förderung der Über-Mittag-Betreuung in S2. e. V. vom 25. November 2015 geschildert. Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe gravierende Probleme, mit anderen Kindern soziale Kontakte aufzubauen. Dies sei nach situativer Initiierung durch einen Betreuer zum Teil gelungen, allerdings nur für die Dauer des Spiels und nur in einer Kleinstgruppe. Trotz aller Bemühungen sei eine Integration der Klägerin in eine Gruppe beim so genannten "Freispiel" nicht erfolgreich gewesen. Auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. beschrieb die Isolation der Klägerin. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2014 führte Frau C. -T1. aus, dass die Klägerin im Kontakt mit Gleichaltrigen massive Schwierigkeiten zeige. Die Klägerin versuche, Kontakte mittels trivialer und sich ständig wiederholender Fragen aufzubauen, womit sie auf Ablehnung stoße. Ergänzend schilderte Frau C. -T1. in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 , dass die Klägerin keinen Kontakt zu Gleichaltrigen habe, nicht über die Fähigkeit verfüge, sich in diesem Bereich altersangemessen selbst zu verwirklichen und so entsprechende Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihr soziales Umfeld dauerhaft richtig einzuschätzen. Sozial-emotionale Situationen interpretiere sie oft fehl. Sie verfüge über zu wenig Selbstvertrauen, so dass sie bei Gruppenaktivitäten Gleichaltriger selbst im privaten Bereich ausgeschlossen sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 schilderte Frau C. -T1. , dass die Klägerin in Schule und P. soziale Zurückweisung, Ausgrenzung und Verachtung durch Gleichaltrige erfahren habe, was umfangreich in der Therapie besprochen worden sei. Selbst unter den Bedingungen der Förderschule sei die Klägerin nach fast fünf Jahren Schulbesuch völlig isoliert gewesen und habe keine sozialen Kontakte knüpfen, keine Freundschaften aufbauen können. Vielmehr habe sie sich abgekapselt, sei ausschließlich auf Erwachsene fokussiert gewesen, die als Ersatz für Kontakte zu gleichaltrigen fungiert hätten. Die Kontakte zu Mitschülern beschränkten sich auf dissoziale und verhaltensauffällige Kinder. Wirkliche Kontakte und Verabredungen habe es nicht gegeben. Lediglich auf Initiative der Eltern der Klägerin sei es zu Verabredungen in der Freizeit gekommen, die zudem häufig damit geendet hätten, dass die Klägerin von anderen Kindern verspottet worden sei. Auch in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 hielt Frau C. -T1. fest, dass die Klägerin massiv und nachhaltig in ihrer sozialen Funktionstüchtigkeit eingeschränkt sei. Zur Begründung verwies sie erneut auf die Schwierigkeiten der Klägerin beim Aufbau von Kontakten zu Gleichaltrigen. Die anderen Kinder wendeten sich ob der trivialen Fragen der Klägerin ab. Hierauf reagiere die Klägerin mit einem Rückzug aus sozialen Kontakten mit der Folge einer völligen Vereinzelung. Diese Stellungnahmen belegen, dass die Klägerin sowohl in der S. -Hilde-brand-Schule als auch in der nachmittäglichen Betreuung in der P. über keine nennenswerten, belastbaren Sozialkontakte verfügte, sondern sich vielmehr aus Kontakten zu ihren Mitschülern zurückgezogen hat, nachdem sie von diesen verspottet und ausgeschlossen worden war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Einzelfällen - auf diese dürfte sich der Schulbericht der S. -I1. -Schule vom 12. Januar 2015 in erster Linie beziehen - in Kontakt mit anderen Schülern stand. Der Kontakt zu dem drei Jahre jüngeren Mädchen in der P. war ausweislich des Berichts von Frau Q. lediglich vorübergehender Natur und beschränkte sich auf den Zeitraum, in dem dieses Mädchen selbst noch nicht in eine Gruppe integriert war. Zu einer Integration der Klägerin ihr eine Gruppe hat dieser Kontakt ebenso wenig geführt wie der Kontakt zu zwei Kindern in der S. -I1. -Schule, von denen ein Mädchen zudem ähnlich isoliert war wie die Klägerin selbst. Davon, dass die Klägerin im Kontakt mit den Mitschülern gute Fortschritte erreicht habe, gut in die Klasse integriert sei und guten Kontakt zu den Mitschülern pflege - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - kann daher keine Rede sein. Allein der Umstand, dass die Klägerin trotz ihrer Situation fröhlich gewesen ist - wie sowohl im Schulbericht vom 12. Januar 2015 als auch in den Stellungnahmen der Integrationshelferinnen beschrieben - steht einer Teilhabebeeinträchtigung ersichtlich nicht entgegen. Dementsprechend hat auch die Beklagte eine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin - wenn auch bezogen auf § 53 SGB XII - im Vermerk vom 28. September 2016 und damit nach Abschluss des ersten Schuljahres in der I. -Privatschule bejaht. Lag nach alledem während des Schuljahres 2015/2016 eine Teilhabebeeinträchtigung in Form einer tiefgreifenden sozialen Vereinzelung vor, ist auch die erforderliche Kausalbeziehung zwischen dieser Teilhabebeeinträchtigung und der seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zu bejahen. Der Senat geht davon aus, dass die Teilhabebeeinträchtigung nicht allein auf die Fehlbildung des Kleinhirns der Klägerin (Kleinhirnhypoplasie) zurückzuführen ist, sondern seine Ursache in der emotionalen Störung des Kindesalters hat. Zwar dürfte diese hirnorganische Störung insoweit Teil der zur Teilhabebeeinträchtigung führenden Kausalkette sein, als sie die höchst zeitaufwändigen Therapien der Klägerin notwendig machte, die ihrerseits zur emotionalen Fehlentwicklung der Klägerin beigetragen haben dürften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die emotionale Störung des Kindesalters ein eigenständiges Glied der Kausalkette ist, das zu der vorgenannten Teilhabebeeinträchtigung führt. Dagegen, dass die Teilhabebeeinträchtigung ausschließlich und ohne Ursachenzusammenhang zur emotionalen Störung des Kindesalters auf die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zurückzuführen ist, spricht, dass die Klägerin auch nach Besserung ihrer Motorik und ihres Sprachvermögens keinen Anschluss gefunden hat. So führte Frau Q. in ihrer Stellungnahme aus, dass die Klägerin, auch nachdem sich ihre Gehbehinderung und das Sprechen deutlich verbessert hätten, weiterhin Schwierigkeiten gehabt habe, Kontakt zu finden. Sie sei weiterhin völlig ausgegrenzt worden und habe sich abgekapselt. Auch auf die diagnostizierte Kleinhirnhypoplasie allein kann die Teilhabebeeinträchtigung nicht zurückgeführt werden. Ausweislich des Berichts von Prof. Dr. med. S1. vom 10. Dezember 2014 beschränkt sich die Hirnanlagestörung auf das Kleinhirn, wohingegen alle anderen Bereiche des Gehirns - insbesondere diejenigen, die für die kognitive, sprachliche und emotionale Entwicklung verantwortlich seien - regelgerecht angelegt seien. Der Besuch der I. -Privatschule stellt sich auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar. Dabei folgt aus den Grundsätzen zum Systemversagen, dass die Erforderlichkeit und Eignung der selbstbeschafften Maßnahme hier aus der damaligen Perspektive der leistungsberechtigten Klägerin zu beurteilen ist. Denn auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff.; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 20 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte die Grenzen fachlicher Vertretbarkeit bei ihrer Hilfeplanung überschritten hat, weil ihr Hilfekonzept, das dem Bescheid vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2015 zugrunde lag, keine angemessene Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin enthielt. In beiden Bescheiden wird der Klägerin ein Besuch der L1. -T2. -Schule empfohlen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Auf die Inanspruchnahme sonderpädagogischer Förderung kann nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, nur verwiesen werden, wenn diesbezüglich eine wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegt, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, juris Rn. 23, m. w. N. Daran fehlt es hier. Der zunächst festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache ist mit Bescheid vom 31. März 2015 zum Ende des Schuljahres 2014/2015 aufgehoben worden. Ein anderer Förderungsbedarf ist nicht festgestellt worden. Dass bei der Klägerin entgegen dem vorgenannten Bescheid auch im Schuljahr 2015/2016 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache bestand, hat die Beklagte im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt, sondern sich stattdessen darauf zurückgezogen, dass nach ihrer Kenntnis auch Kinder in der L1. -T2. -Schule beschult worden seien, bei denen ein Sprachförderbedarf nicht (mehr) bestanden habe. Darauf kommt es hingegen nach dem Vorstehenden nicht an. Unabhängig davon hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass die L1. -T2. -Schule konkret bereit war, die Klägerin aufzunehmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der schulische Bedarf einer Schülerin wie der Klägerin, bei der kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache besteht, auf einer Schule, deren Unterricht auf diesen Förderschwerpunkt ausgerichtet ist, gedeckt werden kann. Mit der Empfehlung, die Klägerin möge die L1. -T2. -Schule besuchen, hat die Beklagte der Klägerin damit keine geeignete Maßnahme zur Deckung ihres schulischen Bedarfs vorgeschlagen. Kommt es für die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe mithin auf die ex-ante-Betrachtung der leistungsberechtigten Klägerin an, erschien es aus deren Perspektive - bzw. letztlich aus dem Blickwinkel der sie gesetzlich vertretenden Eltern - ohne Weiteres fachlich vertretbar, sich für eine Beschulung auf der I. -Privatschule in N1. zu entscheiden. Aufgrund der in dieser Schule herrschenden geringeren Klassenstärken und des daraus resultierenden besseren Betreuungsschlüssels durften die Eltern bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass die Schwierigkeiten der Klägerin im Aufbau sozialer Kontakte besser bewältigt werden können als in einer Regelschule mit den in eine solchen Schule üblicherweise herrschenden Klassengrößen. Für eine fachliche Vertretbarkeit der Entscheidung zu Gunsten der I. -Privatschule spricht auch, dass diese Schule sowohl von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. (vgl. Kurzbericht vom 7. November 2014 sowie Stellungnahmen vom 21. August 2015 und vom 14. Januar 2016) als auch von Prof. Dr. S1. (vgl. Berichte vom 10. und 17. Dezember 2014 sowie Stellungnahme vom 21. August 2015) durchgehend als geeignete Schule empfohlen wurde. Insbesondere der Empfehlung der hinsichtlich der vorliegend relevanten emotionalen Störung des Kindesalters über einschlägige Qualifikation verfügenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T1. kommt hier besonderes Gewicht zu. Auch die ursprüngliche Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau G. , hat die I. -Schule als geeignet angesehen, was die Beklagte nicht bestreitet. Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe steht auch entgegen der Auffassung der Beklagten der Grundsatz des Nachrangs bzw. der Subsidiarität der Jugendhilfe aus § 10 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39. Eine solche bedarfsdeckende Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht erreichbar. Eine geeignete öffentliche Schule hat die Beklagte der Klägerin nicht aufgezeigt. Die einzige, von der Beklagten genannte Schule, die L1. -T2. -Förder-schule, ist nach dem Vorgenannten aufgrund des fehlenden wirksam festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin im Bereich Sprache keine geeignete Schule. Dass die Beklagte der Klägerin vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 eine andere öffentliche Schule nachgewiesen hat, die durch kleine Klassen dem Bedarf der Klägerin hätte gerecht werden können, trägt diese selbst nicht vor. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Klägerin im Lauf des Schuljahrs 2015/2016 auch unter Einbeziehung der Bezirksregierung E. keine geeignete Schule im öffentlichen Schulsystem finden konnten. Unabhängig davon steht ein Nachrang der Jugendhilfe einem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachrang der Jugendhilfe keine Auswirkungen auf das zwischen dem Hilfebegehrenden und dem Jugendhilfeträger bestehende Leistungsverhältnis, sondern wirkt sich lediglich im Rahmen der Kostenerstattung zwischen dem Träger der Jugendhilfe und dem Sozialhilfeträger aus. Ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999- 5 C 26.98 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 -, juris Rn. 3. Ungeachtet dessen fehlt es vorliegend schon an einem Vorrang-/Nachrangver-hältnis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe. Denn ein solches setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris Rn. 13. Hieran fehlt es. Privatschulkosten sind von der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht umfasst, da die Schulbildung selbst nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 ff. Schließlich duldete die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII mehr. Mit Blick auf den zum Ende des Schuljahres 2014/2015 anstehenden Wechsel der Klägerin auf eine weiterführende Schule war es ihr angesichts ihrer Beeinträchtigungen und der drohenden Gefahr einer Verfestigung und Verschlimmerung nicht zuzumuten, sich zunächst auf eine weitere Beschulung an einer Regelschule einzulassen, nachdem die Beklagte keinen Weg zu einer den Bedürfnissen der Klägerin entsprechenden Beschulung im öffentlichen Schulsystem aufgezeigt hat. Als "erforderliche Aufwendungen", welche die Beklagte nach alldem gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die selbst beschaffte Hilfe im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen verpflichtet ist, sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern der Klägerin nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012- 12 A 659/11 -, juris Rn. 97 ff., und vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 82, sowie Beschluss vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 -, juris Rn. 57 ff., jeweils m. w. N. Darunter fällt namentlich das monatlich an die Privatschule zu zahlende Schulgeld. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für den Transport der Klägerin zur und von der Schule mit einem Taxi. In Anbetracht ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ist auch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur rund 40 km entfernten Schule fahren zu lassen, sondern mit den Fahrten ein Taxiunternehmen zu beauftragen, nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin auch zur Förderschule und zur P. mit dem Taxi gebracht worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.