OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 195/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1009.12A195.18.00
12mal zitiert
12Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. 3 Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten für ihre Beschulung in der I. -Schule in X. für das Schuljahr 2016/2017 im Wesentlichen mit der Erwägung abgelehnt, dass es sich um eine selbst beschaffte Maßnahme handele, die zur Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin nicht geeignet sei. Soweit es an einem Angebot einer konkreten Hilfe oder Beratung seitens des Jugendamts fehle, sei nicht jede von den Kindeseltern gewählte Maßnahme als geeignet anzusehen. Die Eltern seien in Ermangelung des besonderen fachlichen Sachverstands eines Jugendamtes berechtigt und auch verpflichtet, eine aus ihrer Sicht geeignete Maßnahme auszuwählen. Maßgeblich sei dabei im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob die Entscheidung als vertretbar angesehen werden könne. Die gewählte Maßnahme müsse auf den Hilfebedarf des Kindes konkret eingehen. Dem genüge die I. -Schule nicht. Soweit dort dem Vortrag der Klägerin zufolge eine Lese-Rechtschreibförderung durch eine entsprechend fortgebildete Lehrerin angeboten werde, folge daraus noch keine besondere Eignung der I. -Schule gegenüber dem öffentlichen Schulsystem. Auch die von der Mutter der Klägerin zunächst ausgewählte Gesamtschule habe eine solche Förderung angeboten. Zudem sei im Falle der Klägerin eine derartige Förderung alleine nicht ausreichend gewesen, was auch für einen Laien erkennbar aus dem Umstand folge, dass die Klägerin eine gleichartige Förderung während ihres etwa über ein Jahr erfolgten Besuchs der J. schule bereits erhalten habe. Allein der danach verbliebene Vorteil, dass die Privatschule eine Beschulung in kleineren Klassen als an öffentlichen Schulen anbiete, reiche für die Annahme der erforderlichen Eignung nicht aus. Aus den vorgelegten schulischen Stellungnahmen und dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie mit der Klassenstärke besondere Probleme gehabt hätte. Eine eventuelle Angst vor abwertenden Reaktionen der Mitschüler resultiere nicht aus der Klassenstärke, sondern möglicherweise aus einer nicht angemessenen pädagogischen Intervention. Zudem sei bei der zunächst ausgewählten Gesamtschule aufgrund der dort angebotenen inklusiven Beschulung davon auszugehen, dass die Lehrer ein pädagogisches Konzept zur Eindämmung von behinderungsbezogenen Hänseleien hätten. Die I. -Schule stelle für die Klägerin lediglich einen besonders geschützten Rahmen bereit, der sie jedoch nicht in die Lage versetze, die zugrunde liegenden Probleme anzugehen. Dementsprechend biete die Schule keinen auf die Behinderung bezogenen Vorteil gegenüber dem öffentlichen Schulsystem, zumal die Klägerin bei einem Schulwechsel an eine integrative Gesamtschule mit einem anderen pädagogischen Konzept als an ihrer Grundschule die Erfahrung hätte machen können, dass sie ganz "normal" mit anderen Kindern auch ohne besonders geschützten Rahmen lernen könne. 4 Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf das Vorliegen eines der geltend gemachten Zulassungsgründe führt. 5 I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen zudem nur vor, wenn nicht nur die Richtigkeit der das Urteil selbständig tragenden Entscheidungsgründe, sondern auch die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend in Frage gestellt ist. Davon ausgehend unterliegt das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. 7 Zunächst hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass - wovon übereinstimmend auch die Beteiligten ausgehen - bei der Klägerin wegen ihrer diagnostizierten Erkrankungen gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate andauernde Abweichung ihrer seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand vorliegt. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht - entgegen der fachlichen Einschätzung der Beklagten - auch die Voraussetzung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als gegeben angesehen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die selbst beschaffte Beschulung an der I. -Schule nicht die erforderliche Eignung gegenüber dem öffentlichen Schulsystem aufweise, nach dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. 8 Im Ansatz treffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen sind, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 10 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 3 f., und vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, juris Rn. 7 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. 11 Entgegen der Ansicht der Klägerin betrifft § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut auch zu Verpflichtungen der Schulen. 12 Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht grundsätzlich dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 14 - 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013 15 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. 16 Der steuerungsverantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dementsprechend Gelegenheit erhalten, unter Mitwirkung und Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person sowie ggf. eines begutachtenden Artes oder Therapeuten (Hilfeplanverfahren, vgl. § 36 SGB VIII) über Art und Weise der Hilfegewährung zu entscheiden. Er trägt die Kosten der Hilfe daher gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. 17 Wird eine Hilfe davon abweichend vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe - hier gemäß § 35a SGB VIII - vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). 18 Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. 19 Vgl. zum Antragserfordernis: Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6, zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung: BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 19. 20 Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 42. 22 Hat demgegenüber das Jugendamt bei hinreichend frühzeitigem Inkenntnissetzen über einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff.; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 104. 24 Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. 25 Vgl. zur Berücksichtigung des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems als Aspekt bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer selbst beschafften privaten Beschulung auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff. 26 Dies zugrunde gelegt führt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 27 Dabei lässt der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - dahinstehen, ob die Klägerin das Jugendamt der Beklagten über den Hilfebedarf gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfte jedenfalls nicht auf den in § 14 Abs. 2 Satz 2 bzw. 4 SGB IX genannten Zeitraum von drei Wochen abzustellen sein. Ebenso wenig dürfte stets eine Bearbeitungsfrist von drei bis vier Monaten einzuräumen sein. Vielmehr dürfte die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass zunächst keine für die Antragsprüfung und Hilfeplanung erforderliche Stellungnahme i. S. v. § 35a Abs. 1a SGB VIII vorgelegen hatte, dass die Mutter der Klägerin mit E-Mail vom 31. Mai 2016 auch noch mitteilte, die Durchführung weiterer Diagnostik nicht durchführen zu können bzw. wollen, und dass sie eine vorherige Zusage seitens des Jugendamtes offenbar ohnehin nicht abwarten wollte. So hat sie bereits vor dem 23. Juni 2016 (Datum der Anmeldebestätigung) die Anmeldung der Klägerin an der I. -Schule vorgenommen, obwohl die beim Jugendamt zur Prüfung eingereichte ärztliche Stellungnahme, die lediglich einen Wechsel auf eine Gesamtschule empfohlen hat, erst vom 20. Juni 2016 datiert. Kurz darauf hat sie ihre Tochter mit Schreiben vom 1. Juli 2016 von der Erich-Fried-Gesamtschule, an der ihr auf eine Meldung aus Januar 2016 bereits zuvor für das Schuljahr 2016/2017 ein Platz zugeteilt worden war, wieder abgemeldet. Damit hat sie vor der Anmeldung an der Privatschule dem Jugendamt keine ausreichende Möglichkeit gegeben, die eher gegen die Erforderlichkeit einer Beschulung auf der I. -Schule sprechende ärztliche Stellungnahme zu prüfen und entsprechend zu reagieren, zumal sie die Anmeldung nicht einmal gegenüber dem Jugendamt angekündigt oder unmittelbar mitgeteilt hat. Damit wäre voraussichtlich die Selbstbeschaffung jedenfalls zu Beginn der Maßnahme von vornherein unzulässig gewesen. 28 Vgl. zur Frage, ob eine solche nachträglich zulässig werden kann: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 84 ff. m. w. N. 29 Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, gemessen an ihrem Hilfebedarf sei die gewählte Schule ungeeignet. 30 1. Mit dem pauschalen Vorbringen, ihrer Mutter sei "von allen Seiten deutlich signalisiert worden […], für ihre Tochter komme nur die I. -Schule für eine weitere Beschulung infrage", dringt die Klägerin nicht durch. Sie zeigt in diesem Zusammenhang keine Aspekte auf, die die Schlussfolgerung tragen, sie bzw. ihre Mutter habe aus ex-ante-Sicht den Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen für unmöglich bzw. unzumutbar halten und davon ausgehend fachlich vertretbar von einer Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Beschulung als Maßnahme der Eingliederungshilfe ausgehen dürfen. Dies gilt namentlich auch mit Blick darauf, dass die Klägerin zunächst für den Besuch einer öffentlichen Schule angemeldet war. Sie legt schon nicht schlüssig dar, welche konkreten Angaben ihr wann und wie gemacht worden sein sollen und inwieweit solche Angaben vor dem Hintergrund einer erkennbar nicht abgeschlossenen Prüfung seitens des Jugendamtes objektiv als Aussage dahingehend gewertet werden konnten, eine Beschulung in der I. -Schule statt im öffentlichen Schulsystem sei zur Deckung eines Eingliederungsbedarfs der Klägerin geeignet. Zweifel an einer trotz des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems bestehenden Eignung der I. -Schule hätten bei der Klägerin bzw. ihrer Mutter bereits im Zeitpunkt der Anmeldung an dieser Schule und nicht erst nach dem Fachgespräch vom 17. Juli 2016 bestehen müssen. So hat die Sachbearbeiterin der Beklagten die Mutter der Klägerin zunächst im Mai und Juni 2016 - in E-Mails und offenbar auch in Gesprächen - auf eine fehlende Diagnostik hingewiesen (vgl. E-Mail vom 31. Mai 2016) und deutlich gemacht, dass noch ein Fachgespräch stattfinde, in dem sie versuchen werde, aus den vorliegenden Unterlagen "das Beste […] rauszuholen" (E-Mail vom 2. Juni 2016). Zudem wies die Sachbearbeiterin der Beklagten die Mutter der Klägerin mit E-Mails vom 28. und 29. Juni 2016 darauf hin, dass die zwischenzeitlich nachgereichte ärztliche Stellungnahme der Ärztin V. I2. vom 20. Juni 2016 einen Wechsel auf eine Gesamtschule empfehle, was auch eine öffentliche Gesamtschule umfasse. Wie die Mutter der Klägerin vor diesem fachlich erkennbar noch nicht geprüften Hintergrund vertretbar von einer Eignung der I. -Schule als behinderungsbezogene Maßnahme der Eingliederungshilfe - und nicht nur zu einer Leistungsverbesserung (so der unter Nr. 7 der Bedarfsanalyse vom 22. Juli 2016 vermerkte Wunsch der Kindesmutter) - ausgehen konnte, erschließt sich aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht. 31 2. Die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts unterliegt auch unter Berücksichtigung der weiteren fristgerecht vorgebrachten Erwägungen der Klägerin im Zulassungsverfahren keinen ernstlichen Zweifeln. 32 Die Klägerin macht geltend, dass die I. -Schule über eine kleine Klassengröße hinaus auch Angebote einer intensiveren Beschulung - wie etwa gemeinsame Hausaufgabenbearbeitung, Sport-, Spiel-, Kreativ- und anderen Angebote - vorhalte, aufgrund derer sie sich vom öffentlichen Schulsystem unterscheide. Insbesondere unterscheide sich die I. -Schule in Bezug auf die Lese- und Rechtschreibförderung stark von einer öffentlichen Schule. Damit zeigt die Klägerin - sowohl hinsichtlich ihrer ex ante-Perspektive als auch bezogen auf die Einschätzung der Beklagten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - nicht auf, dass das Verwaltungsgericht eine Eignung der I. -Schule gegenüber dem öffentlichen Schulsystem hätte bejahen müssen. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, weder aus der schulischen Stellungnahme noch aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass diese mit der Klassenstärke besondere Probleme gehabt habe, setzt sich das fristgerechte Zulassungsvorbringen bereits nicht auseinander. Inwieweit die von der Klägerin ohnehin nur pauschal benannten Angebote einer intensiveren Beschulung an der I. -Schule über vergleichbare Angebote im öffentlichen Schulsystem hinausgehen und konkret auf ihren Hilfebedarf eingehen und zur Bekämpfung bzw. Verhinderung einer seelischen Behinderung (sei es mit Blick auf die Lese- und Rechtschreibschwäche, sei es mit Blick auf andere Beeinträchtigungen) erforderlich und geeignet sind, wird innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 33 Hinsichtlich der Lese- und Rechtschreibförderung zeigt die Klägerin - auch bei Zugrundelegung der damaligen ex-ante-Sicht ihrer Mutter - nicht hinreichend schlüssig auf, dass die bei einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem zugänglichen Förderungsmöglichkeiten keine adäquate Förderung dargestellt hätten oder dass deren Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin vor den Sommerferien 2016 zur Beratung das Inklusionsbüro der Beklagten aufgesucht hatte und Kenntnis davon erlangt hat, dass die F. -G. -Gesamtschule über Sonderpädagogen verfüge und auch auf die Thematik Lese-Rechtschreibschwäche eingehen könne. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Förderangebot an der I. -Schule neben einer schulischen Förderung auch eine zusätzliche Therapie umfasse, die als außerschulische Fördermaßnahme anzusehen sei, legt sie bereits nicht näher dar, dass und warum eine solche für das maßgeblich in Streit stehende Schuljahr 2016/2017 als erforderlich anzusehen war. Es fehlt aber jedenfalls an einer Darlegung dazu, dass und warum ein eventueller zusätzlicher Förderbedarf nicht auch durch (lediglich) ergänzende Eingliederungshilfe hätte gedeckt werden können. Die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachte pauschale Behauptung, dass die Klägerin jegliche außerschulische Aktivität außerhalb des Schulumfelds abgelehnt habe, findet so in den zur Akte gereichten schulischen, ärztlichen oder therapeutischen Stellungnahmen keinen Ausdruck und ist deshalb nicht ausreichend. Das gilt erst recht, wenn es - wie hier - darum geht, eine für eine zulässige Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erforderliche Unaufschiebbarkeit der Erlangung einer außerschulischen Förderung im schulischen Rahmen der I. -Schule zu begründen. 34 Die Darstellung etwaiger Vorzüge des an der I. -Schule angewandten Modells des Marburger Rechtschreibtrainings und die Angaben zur Therapeutin sowie zur Gruppengröße genügen ebenfalls nicht, um eine fehlende Eignung und eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von Angeboten im öffentlichen Schulsystem (in dem eine Förderung nach diesem Modell auch nicht ausgeschlossen scheint) darzulegen. Soweit die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren erstmals einen ganzheitlichen pädagogischen Ansatz als wichtig hervorhebt und insoweit darauf verweist, dass die I. -Schule nach der Montessori-Pädagogik arbeite, ist nicht näher dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass sie eine Beschulung mit solchen Methoden derart dringend benötigt hätte, dass eine Förderung im öffentlichen Schulsystem - auch aus damaliger ex-ante-Sicht - nicht mehr als adäquat angesehen werden konnte. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen und schulischen Stellungnahmen ist derartiges nicht zu entnehmen, aus der im Zulassungsverfahren außerhalb der Begründungsfrist eingereichten und ohnehin primär den späteren Zustand der Klägerin kennzeichnenden Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters I3. I4. vom 19. Februar 2018 ebenfalls nicht. 35 Dass und warum eine erneute Testung der Klägerin im Februar 2017 praktisch keine Verbesserung ihrer Fähigkeiten ergeben habe, ist sowohl für die ex-ante-Beurteilung durch die Klägerin bzw. ihre Mutter im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung als auch für die fachliche Beurteilung durch die Beklagte im Zeitpunkt der Behördenentscheidung unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob entgegen dieser Testung ex post betrachtet womöglich doch "stetige Verbesserungen in kleinen Schritten festzustellen" sind oder inwieweit die Klägerin nach einiger Zeit auf der I. -Schule - womöglich als Folge der dortigen Beschulung und Förderung - Fortschritte hinsichtlich der Akzeptanz von Fördermaßnahmen gemacht hat. 36 Abgesehen davon ist hinsichtlich sämtlicher möglicher Vorteile der I. -Schule nicht ersichtlich, dass deren sofortiger Erhalt anstelle der im öffentlichen Schulsystem kurzfristig ebenfalls realisierbaren Hilfsmöglichkeiten, auf die sie vom Inklusionsbüro hingewiesen worden ist, seinerzeit keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, was gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII weitere - bisher nicht geprüfte - Voraussetzung für eine zulässige Selbstbeschaffung wäre. Es kann auch zumutbar sein, vorerst auf eine weiterführende Schule des öffentlichen Schulsystems zu wechseln, um die Entscheidung des Jugendamts - nach einem regulären Antrags- und Hilfeplanverfahren - abzuwarten. 37 II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 38 Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welcher Zeit ein Jugendamt nach Eingang eines Eingliederungshilfeantrags tätig werden müsse, hat sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, da es einen Anspruch auf Kostenübernahme wegen fehlender Eignung der selbst beschafften Leistung abgelehnt hat. Die Klägerin legt zudem die generelle Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht ansatzweise dar. 39 III. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 40 Die Klägerin stellt insoweit zunächst zutreffend darauf ab, dass die Verwaltungsgerichte sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer zulässigen Selbstbeschaffung hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfen auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 104, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. 42 Unzutreffend ist aber die Annahme, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Vielmehr hat es ausdrücklich gerade darauf abgestellt, dass die Eltern in Ermangelung des besonderen fachlichen Sachverstands eines Jugendamtes berechtigt und auch verpflichtet seien, eine aus ihrer Sicht geeignete Maßnahme auszuwählen, und dass im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle maßgeblich sei, ob die Entscheidung als vertretbar angesehen werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht bei Anwendung dieses obergerichtlich für maßgeblich gehaltenen Maßstab zu einem anderen - zudem nicht ernstlich zweifelhaften (siehe oben unter I.) - Ergebnis kommt als die Klägerin, liegt hierin keine Abweichung von der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin zur Darlegung einer angeblichen Divergenz selbst auf Erfolge verweist, zu denen der Besuch der I. -Schule geführt haben soll, legt sie - in Abweichung der von ihr angeführten Rechtsprechung - selbst eine ex-post-Betrachtung zugrunde. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).