Urteil
19 K 6935/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0719.19K6935.15.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die Web Individualschule vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.2001 geborene Kläger wurde zum Schuljahresbeginn 2007/2008 in der Grundschule G. im Stadtgebiet der Beklagten eingeschult. Zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 wechselte der Kläger auf die Grundschule U. und wiederholte dort die dritte Klasse. Erstmals im Oktober 2011 wurden beim Kläger ein Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5) sowie eine Feinmotorikstörung (ICD-10: F82.1) und Grobmotorikstörung (ICD-10: F82.0) diagnostiziert. Der Kläger wurde sodann im Januar 2012 der Spezialambulanz für Autismus Spektrum Störungen in der M. Klinik C. vorgestellt. Dort wurde die Diagnose Asperger Syndrom bestätigt und die Diagnose Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) gestellt. Später kamen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Diagnosen Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0), kombinierte Störungen schulischer Fähigkeiten (ICD-10: F81.3), eine abnorme Hörempfindung/Hyperakusis (H93.2) sowie Anorexie (ICD-10: R63.0) hinzu. Zum Schuljahresbeginn 2012/2013 wechselte der Kläger auf die Realschule I. . Seit Sommer 2012 erhielt der Kläger eine von der Beklagten bewilligte Autismustherapie in der heilpädagogischen Praxis E. . Im Januar 2013 stellte die Bezirksregierung E1. einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation sowie emotionale und soziale Entwicklung fest. Dem gemeinsamen Unterricht an der Realschule I. wurde zugestimmt. Im Februar 2013 wechselte der Kläger auf das M1. Gymnasium im Stadtgebiet der Beklagten. Während dieser Zeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Nach den Angaben seiner Mutter zeigte er zu Hause depressive Verhaltensweisen und äußerte suizidale Absichten. Nachdem die Eltern des Klägers gegenüber der Beklagten erfolglos die Übernahme der Kosten für eine Beschulung an der I1. Schule in N. geltend gemacht hatte, wechselte der Kläger im laufenden Schuljahr 2013/2014 aufgrund einer Eigeninitiative der Eltern des Klägers ohne Mitwirkung der Beklagten sodann auf die B. G1. Schule, eine Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung in L. . Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 änderte die Bezirksregierung E1. den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers entsprechend ab. Die Autismustherapie wurde auf Wunsch der Eltern des Klägers nicht fortgeführt. Nachdem es im Frühjahr/Sommer 2014 zu einer (erneuten) Verschlechterung des Zustands des Klägers mit der Folge hoher Fehlzeiten in der Schule kam, befürwortete die Mutter des Klägers eine Beschulung durch die Web Individualschule C1. . Der Vater des Klägers sprach sich zu diesem Zeitpunkt indes für eine weitere Beschulung durch die B. G1. Schule aus. Nach der Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens einigten sich die Eltern des Klägers darauf, die Beschulung an der B. G1. Schule bei gleichzeitiger – von der Beklagten bewilligten – Therapie im Autismus Therapie Zentrum L. fortzuführen. Im Hilfeplangespräch am 1. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass der Besuch der B. G1. Schule weiterhin problematisch sei und es zu hohen Fehlzeiten des Klägers komme. Im Hilfeplangespräch vom 18. März 2015 wurde zwar darauf hingewiesen, dass der Besuch der Schule etwas regelmäßiger erfolge (etwa die Hälfte der regulären Schulzeit), weiterhin aber an dem Ziel der Integration gearbeitet werden müsse. Insbesondere die Leistungen des Klägers hätten nachgelassen, so dass unter aktuellen Voraussetzungen die Versetzung in die Klasse neun gefährdet sei. Nach den Osterferien 2015 besuchte der Kläger die Schule nicht mehr und legte entsprechende ärztliche Atteste vor. Am 23. April 2015 beantragten die Eltern des Klägers für diesen die Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die Web Individualschule C1. . In einem Gutachten vom 6. Mai 2015 stellte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin C2. fest, der Besuch der B. G1. Schule habe beim Kläger zu Schlafstörungen und einem pathologischen Essverhalten mit deutlicher Gewichtsabnahme, die dringend gestoppt werden müsse, geführt. Ein Schulbesuch sei wegen depressiver Verhaltensstörung psychisch nicht möglich. Der Besuch einer Internetschule sei medizinisch notwendig und sinnvoll. Auch der Leiter des Autismus Therapie Zentrums L. , Herr M2. , hielt im Kurzbericht vom 8. Mai 2015 fest, dass eine weitere Beschulung nicht mehr vertretbar sei. Seit der Information, dass die Versetzung des Klägers gefährdet sei, weise dieser schwere depressive Symptome einschließlich Suizidalität und Abmagerung auf. Gegebenenfalls sei nach psycho- und physischer Stabilisierung der Versuch der Reintegration in der Schule denkbar. 3 Am 1. Juni 2015 begann der Unterricht an der Web Individualschule. In einem ersten Kurzbericht vom 1. Juli 2015 wurde festgestellt, dass der Kläger in allen Fächern überwiegend sehr gute Ergebnisse erziele. Vereinzelt habe er Probleme mit offenen Fragestellungen, seine Motivation sei insgesamt sehr hoch. 4 Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 ordnete die Bezirksregierung L. das Ruhen der Schulpflicht des Klägers bis zum 31. Juli 2016 an. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Web Individualschule ab. Die Beschulung wirke dem Ziel, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Entwicklung von mehr Selbstständigkeit, entgegen. Grundlage für die Hilfe sei nach wie vor das Hilfeplangespräch am 18. März 2015 und die darin festgelegten Ziele. 5 Den am 20. Juli 2015 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Integration an der B. G1. Schule gescheitert sei und die im Hilfeplangespräch vom 18. März 2015 getroffenen Vereinbarungen nicht Grundlage für den Ablehnungsbescheid sein könnten, da wesentliche Veränderungen seitdem eingetreten seien (lebensbedrohliche Gewichtsabnahme, depressive Stimmung bis zu Suizidgedanken). 6 Der den Kläger seit Ende Juli 2015 psychotherapeutisch behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. F. stellte unter dem 2. September 2015 fest, dass momentan keine Beschulung im Rahmen einer Schule selbst mit Schulbegleiter möglich sei. Es bestünden massive Ängste und Zwänge des Klägers sowie ein sozialer Rückzug. Die Internetschule sei momentan die einzige gangbare Möglichkeit. 7 Unter dem 29. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2015 zurück. Der Antrag auf die Übernahme der Kosten für die Web Individualschule sei nicht so rechtzeitig gestellt worden, dass eine pflichtgemäße Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen möglich gewesen sei. Die Web Beschulung schränke den Aktionsrahmen für den Kläger, die Möglichkeit der Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Jugendlichen und Erwachsenen stark ein. Einen lebensbedrohlichen Gewichtsverlust, Depression und Suizidgedanken mit dem Wechsel der Schule zu therapieren und nicht an einen stationären Klinikaufenthalt zu denken, lenke den Blick auf die Erziehungsverantwortlichen und ihr eigenes Sozialsystem. Die Beschulung durch die Webschule bedeute, den Kläger in die Isolation im mütterlichen Haushalt vor den PC zu führen. Dies widerspreche offensichtlich dem Grundgedanken der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Auseinandersetzung mit Mitschülern, Lehrern, zunehmende selbstständige Erweiterung des eigenen Sozialraumes. Insgesamt gehe es im Rahmen der geeigneten und notwendigen Eingliederungshilfe nicht um die Beschulung. Viel wichtiger seien die Erziehungssignale, in einem schwierigen sozialen Umfeld, sich den Herausforderung zu stellen, Misserfolge zu nutzen, neue Ressourcen mithilfe der Fachkräfte, die vorhanden waren und es noch sind, zu erarbeiten. Es sollte dringend über eine stationäre Diagnostik unter Einbezug der Schule als Teilaspekt gesprochen und entschieden werden. Die massiven körperlichen und psychischen Warnsignale des Klägers seien ernst zu nehmen und müssten psychiatrisch abgeklärt werden. Auch sollte ein Wechsel auf eine Internatsschule mit einem speziellen Angebot für Asperger Autisten kein Tabuthema sein. Alle Hilfsangebote, die mehr soziale Kontakte schaffen, seien zu prüfen und mit sämtlichen Beteiligten zu eruieren. 8 Der Kläger hat am 15. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus, eine alternative Form der Beschulung als durch die Web Individualschule komme derzeit für ihn nicht in Betracht. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid vom 7. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die Web Individualschule vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2016 zu bewilligen, 11 festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Widerspruchsverfahrens notwendig war. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Beschulung werde eine Verfestigung der Isolation des Klägers befürchtet, was der angestrebten Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft widerspreche, die auch durch die Autismustherapie erreicht werden solle. 15 Im Lernstandsbericht der Web Individualschule von November 2015 heißt es, dass der Kläger in den ersten sechs Monaten eine schwankende Motivation gezeigt habe. Aktuell sei die Motivation jedoch sehr hoch. Bei weiterem positiven Verlauf bestünde keine Sorge bezüglich des angestrebten Abschlusses (Fachoberschulreife). Im Entwicklungsbericht des Autismus Therapie Zentrums L. vom 20. November 2015 heißt es, dass sich zunächst nach dem Beginn der Beschulung durch die Web Individualschule eine Verbesserung des allgemeinen Zustands des Klägers gezeigt habe. Dann sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesamtzustandes gekommen, insbesondere zwanghafte Verhaltensweisen hätten im Zusammenhang mit einer festen Zahnspange zugenommen. 16 Ende des Jahres begann der Kläger sich aktiv in der Flüchtlingshilfe zu engagieren. Im Hilfeplangespräch vom 23. November 2015 wurde festgestellt, dass der Kläger viel Lernstoff bei der Webschule aufgeholt habe. Es wurde protokolliert: „Gingen die Beteiligten im März 2015 noch davon aus, dass es gemeinsam gelingen könnte S. wieder an den normalen Unterricht der B. G1. Schule heranzuführen, ist dies inzwischen überholt und muss als gescheitert angesehen werden.“ Als Hauptziel der Hilfe wurde nun die Heranführung an den normalen Schulbetrieb einer öffentlichen Schule festgehalten, wofür ein längerer Zeitraum von zwei Jahren als erforderlich angesehen wurde. 17 Nach der erfolgreichen Durchführung eines auf die vorläufige Übernahme der Kosten für die Web Individualschule gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 dem Kläger ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Juli 2016 vorläufig Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII. 18 Nach dem Bericht des Autismus Therapie Zentrums L. vom 6. Mai 2016 sei es Anfang des Jahres aufgrund massiver Spannungen im häuslichen Kontext, der festen Zahnspange und einer neuen Lehrerin zu einer krisenhaften Verschlechterung gekommen. Im Ergebnis habe sich alles wieder stabilisiert. Seine schulische Perspektive beurteile der Kläger wechselhaft. Die Beschulung an einer Förderschule sei aus Sicht des Therapeuten zum jetzigen Zeitpunkt nur mit längerer Vorbereitungszeit erfolgversprechend. Aus therapeutischer Sicht sei der sinnvollste Weg, einen ersten Abschluss auf der Web Individualschule zu machen und danach die weitere Schullaufbahn zu planen. 19 Im Hilfeplangespräch vom 9. Mai 2016 wurde festgestellt, der Kläger erarbeite sich in der Web Individualschule gute Leistungen und engagiere sich zunehmend selbstständig in der Flüchtlingshilfe. Die Beziehung zu seinen Eltern habe sich entspannt. Alle Beteiligten hielten an dem langfristigen Ziel einer Beschulung in einer öffentlichen Schule fest. Es sei verfrüht darüber zu sprechen, wie diese konkret aussehen könne. Hauptziel sei es, den Kläger an den normalen Schulbetrieb einer öffentlichen Schule heranzuführen. Hier sei ein längerer Zeitraum, vielleicht auch zwei Jahre, notwendig. 20 Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 ordnete die Bezirksregierung L. das weitere Ruhen der Schulpflicht des Klägers vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 an. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 19 L 3071/15 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 36a Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der für die Beschulung durch die Web Individualschule entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 9.444,00 Euro. 25 Da der Kläger am 1. Juni 2015 mit der Beschulung durch die Web Individualschule C1. ohne vorherige positive Entscheidung über die Hilfegewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe begonnen hat, liegt ein Fall der unzulässigen Selbstbeschaffung vor, bei der vor dem Hintergrund des Entscheidungsprimats des Jugendamtes (§ 36a Abs. 1 SGB VIII) grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der hierfür getätigten Aufwendungen besteht. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur dann verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf (rechtzeitig) in Kenntnis gesetzt hat (1.), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3.). 26 1. Die Eltern des Klägers haben die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier vor der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/11 –, juris Rn. 38 ff. mit Verweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris. 28 Von einem rechtzeitigen Inkenntnissetzen ist dann auszugehen, wenn der Antrag in zeitlicher Hinsicht so gestellt wurde, dass der Jugendhilfeträger – vor Beginn der begehrten Hilfemaßnahme – zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris. 30 Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung im Sinne des § 97 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/11 –, juris Rn. 38 ff. 32 Dies zugrunde gelegt erfolgte der von den Eltern des Klägers am 23. April 2015 gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die Web Individualschule deshalb nicht rechtzeitig, weil selbst bei Annahme einer straffen Verfahrensführung der Beklagten für eine pflichtgemäße Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen Zeit bis zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 am 1. August 2015, siehe § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, zuzubilligen war. Zuzubilligen sind dem Jugendhilfeträger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere vor dem Hintergrund noch einzuholender fachärztlicher und ggf. schulischer Stellungnahmen – für die pflichtgemäße Prüfung eines Antrags auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Regel drei bis vier Monate. 33 So auch die Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris, in der bei einem am 11. April 2012 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe von der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung ab dem darauffolgenden Schuljahr im August 2012 ausgegangen wurde. 34 Eine (analoge) Anwendung der Bearbeitungsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 bzw. 4 SGB IX von zwei bzw. bei Einholung eines Gutachtens vier Wochen gilt mangels der Eigenschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe als Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX nicht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –, juris Rn. 27. 36 Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der hier geltend gemachten Hilfeleistung um Ersatz für die in Zeitabschnitte – Schul(halb)jahre – zu unterteilende Beschulung an einer öffentlichen Schule handelt, die im Übrigen in den Schulferien vom 29. Juni bis 11. August 2015 nicht stattfand, war hier der Beklagten nicht zuzumuten, vor dem 1. August 2015 eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 36 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Entscheidung zu treffen, 37 so im Ergebnis auch im hiesigen Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 36. 38 Trotz der Tatsache, dass zwischen den Beteiligten das Vorliegen einer seelischen Störung und einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund zahlreicher fachärztlicher Stellungnahmen unstreitig war, so war der Beklagten hier zumindest ein ausreichender Zeitraum zuzubilligen, um eigene Feststellungen zu treffen und dem Kläger auf der Grundlage des sich ergebenden Gesamtbildes im Rahmen eines Planungsprozesses eine seinem Förderungsbedarf entsprechende Schule vorzuschlagen. Da für die Ermittlung des konkreten Hilfebedarfs und konkreter Hilfemöglichkeiten die Beklagte auch auf das Mitwirken sowohl des Klägers bzw. dessen Eltern, ggf. der bisherigen B. G1. Schule, sowie anderer Schulen oder etwa auch des Schulamtes angewiesen war, erscheint ein kürzerer Zeitraum – insbesondere auch vor dem Hintergrund, das erst am 19. Juni 2015 die Bezirksregierung L. das Ruhen der Schulpflicht anordnete und damit neue Tatsachen schaffte – unangemessen. Darauf, ob die Beklagte hier auch tatsächlich den gesamten Prüfungszeitraum für sich beansprucht, kommt es nicht an. 39 Dass der Kläger mit dem Besuch der Web Individualschule seit dem 1. Juni 2015 vollendete Tatsachen geschaffen hat, steht der Annahme einer rechtzeitigen Antragstellung im Hinblick auf das am 1. August 2015 beginnende Schuljahr 2015/2016 nicht entgegen, da bei Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, auch im Falle einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 84 ff. 41 Auf eine unzulässige Selbstbeschaffung kann sich das Jugendamt für derartige Zeiträume nicht mehr berufen. Denn diese führt lediglich dazu, dass für den davon betroffenen Zeitraum keine Kostenerstattung in Betracht kommt; sie hat indes nicht zur Konsequenz, dass der Anspruch auch für zukünftige Zeitabschnitte ausgeschlossen ist. Insoweit enthob auch eine etwaige – von der Beklagten vermutete – Festlegung des Klägers auf die Web Individualschule die Beklagte nicht von der ihr nach dem SGB VIII obliegenden Verpflichtung zur zeitgerechten Überprüfung des Anspruchs des Klägers, 42 vgl. in einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 87. 43 2. In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben auch im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorgelegen. Mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit ist davon auszugehen, dass der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der Web Individualschule zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung besessen hat. 44 a. Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. 45 Dass der Kläger nach den vorliegenden fachärztlichen Diagnosen - insbesondere dem diagnostizierten Asperger Syndrom - an einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, drängt sich nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werdegang des Klägers auf. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ist auch nicht von der Beklagten in Frage gestellt worden. 46 b. Der Besuch der Web Individualschule stellt sich bei dieser Ausgangslage auch bis zum 31. Juli 2016 als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. 47 Grundsätzlich obliegt die Entscheidung darüber, welche die geeignete und notwendige Hilfe ist, dem Jugendhilfeträger, dem bei dieser ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden, 48 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 – 12 B 598/15 –, juris Rn. 2. 49 Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Davon ist hier auszugehen, weil die sowohl im Bescheid vom 7. Juli 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 enthaltende Begründung dafür, die Beschulung durch die Web Individualschule als Eingliederungshilfemaßnahme sei nicht erforderlich (aa.) und geeignet (bb.), weder nachvollziehbar noch fachlich vertretbar ist. 50 aa. Die pauschal gehaltenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, es sollte dringend über eine stationäre Diagnostik unter Einbezug der Schule als Teilaspekt gesprochen und entschieden werden, da die massiven körperlichen und psychischen Warnsignale des Klägers ernst zu nehmen seien und psychiatrisch abgeklärt werden, tragen die Annahme, die Web Beschulung sei nicht erforderlich, nicht. Denn die stationäre Diagnostik – selbst wenn vorübergehend der Besuch einer Klinikschule möglich wäre – stellt gerade keine mit dem Antrag verfolgte Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 35a Abs. 3 SGB VIII dar. Außerdem wird nicht plausibel dargelegt, welche Erkenntnis eine stationäre Diagnostik bringen sollte. Auch der Hinweis im Widerspruchsbescheid, ein Wechsel auf eine Internatsschule mit einem speziellen Angebot für Asperger Autisten dürfe kein Tabuthema sein, stellt die Erforderlichkeit der Beschulung durch die Web Individualschule nicht in Frage. Zum einen hat die Beklagte keine konkrete Internatsschule benannt, die in Kenntnis des gegebenen Beeinträchtigungsbild des Klägers, insbesondere vor dem Hintergrund der ruhenden Schulpflicht und des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufnahmebereit wäre. Zum anderen hätte die Beklagte sich auch mit den aktuellen, die Schulfähigkeit in Frage stellenden fachärztlichen Stellungnahmen, namentlich der der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin C2. vom 6. Mai 2015 und der des Leiters des Autismus Therapie Zentrums L. , Herr M2. , vom 8. Mai 2015 auseinandersetzen müssen, die sich gegen eine weitere Beschulung an einer (öffentlichen) Schule aussprachen. Dies berücksichtigt, hätte es der Beklagten – wollte sie sich auf den Standpunkt stellen, eine Beschulung sei durch die Web Individualschule nicht erforderlich – oblegen, eine dem Beeinträchtigungsbild des Klägers angemessen Rechnung tragende Perspektive für eine erfolgreiche Beschulung aufzuzeigen. 51 bb. Die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 7. Juli 2015 und die des Widerspruchbescheides vom 29. September 2015 sind auch im Hinblick auf die Feststellung der Ungeeignetheit der Beschulung durch die Web Individualschule nicht nachvollziehbar und fachlich vertretbar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass infolge des Unterrichts durch die Web Individualschule die soziale Isolation des Klägers verschärft würde. Dass der Kläger im Schuljahr 2015/16 keine (staatlich anerkannte) Schule besuchte, war nicht dadurch bedingt, dass er durch die Web Individualschule unterrichtet wurde, sondern beruhte darauf, dass mit Bescheid vom 19. Juni 2015 das Ruhen seiner Schulpflicht bis zum 31. Juli 2016 festgestellt wurde. Inwieweit in dieser Situation der Unterricht durch die Web Individualschule, der immerhin den - internetgestützten - Kontakt zu den dortigen Lehrpersonen erfordert, die soziale Isolation des Klägers verschärfen soll, ist nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil scheint sich die außerschulische soziale Situation des Klägers seit der Beschulung durch die Web Individualschule insgesamt verbessert zu haben. So engagiert sich der Kläger zum Beispiel zunehmend selbstständig in der Flüchtlingshilfe und das Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem Vater, hat sich entspannt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Unterricht durch die Web Individualschule in erster Linie den Hilfebedarf des Klägers im Bereich Schulbildung abdeckt und in den übrigen Bereichen, in denen der Kläger an der Teilhabe beeinträchtigt ist - insbesondere soweit seine Freizeitgestaltung und außerschulische Kontakte zu Gleichaltrigen und Erwachsenen betroffen sind - seinen Hilfebedarf nicht (vollständig) abdecken dürfte. Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann aber der Rechtssatz, dass eine Hilfemaßnahme den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, nicht abgeleitet werden, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 25. 53 Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 28. 55 Etwas anderes kann - mit Blick auf den Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 29. 57 Dass durch den Besuch der Web Individualschule andere Hilfemaßnahmen wie die im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführte Autismustherapie vereitelt oder konterkariert würde, ist nicht anzunehmen. Zwar macht die Beklagte geltend, durch die Beschulung werde eine Verfestigung der Isolation des Klägers befürchtet, was der angestrebten Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft widerspreche, die auch durch die Autismustherapie erreicht werden solle. Dieser Gedanke ist nicht nachvollziehbar. Die Art der Beschulung erweitert im Gegenteil die Partizipation des Klägers am sozialen Leben – wenn auch nur gering. Denn ohne die Beschulung über das Internet würde er – aufgrund des Ruhens der Schulpflicht und anderer vorhandener Beschulungsalternativen – noch nicht einmal den Kontakt über Videofunktion zu seinem Lehrer haben. Außerdem sind ausweislich des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 23. November 2015 sowie vom 9. Mai 2016 in der letzten Zeit – trotz Beschulung durch die Web Individualschule – Fortschritte in der Zusammenarbeit des Klägers mit dem Therapeuten festzustellen. Insgesamt hat sich seit der Beschulung durch die Web Individualschule die Fähigkeit des Klägers zu sozialen Kontakten eher verbessert; so geht er etwa regelmäßig einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe nach und der Kontakt zu seinem Vater hat sich intensiviert. 58 Auch die Erwägung, die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers könnten nicht mit einem Schulwechsel therapiert werden, trägt die Ablehnung der Übernahme der Kosten der Web Individualschule nicht. Die etwaige Erforderlichkeit einer Therapie des Klägers, die über die bisherige Inanspruchnahme von Ärzten und Therapeuten hinausgeht, steht der Gewährung der begehrten Kostenübernahme nicht entgegen. Ein Bedarf an Eingliederungshilfe entsteht vielmehr nicht selten erst auch dadurch, dass zu einem früheren Zeitpunkt keine ausreichenden pädagogischen, diagnostischen und therapeutischen Hilfestellungen erfolgten bzw. zunächst ausreichend erscheinende Hilfestellungen nicht griffen. Defizite dieser Art sind typischerweise Auslöser eines Bedarfs an Jugendhilfe und stehen der Geltendmachung eines aktuellen - gegebenenfalls durch unzureichende bisherige Therapien geprägten - Bedarfs nicht etwa anspruchsvernichtend gegenüber. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 33 m.w.N.. 60 Die zugrunde gelegt, konnten der Kläger bzw. dessen sorgeberechtigten Eltern an Stelle der Beklagten den nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Kommt es für die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe mithin auf die ex-ante-Betrachtung des leistungsberechtigten Klägers bzw. dessen Eltern an, erschien es ohne Weiteres fachlich vertretbar, sich (zunächst) für eine weitere Beschulung auf der Web Individualschule zu entscheiden. Diese Bildungseinrichtung war – zumindest aus der ex-ante Perspektive – geeignet, dem Kläger auch in Ansehung seines spezifischen Beeinträchtigungsprofils eine adäquate Schulbildung zu vermitteln. Da die Eltern des Klägers, was die Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin C2. vom 6. Mai 2015 und der Bericht des Leiters des Autismus Therapie Zentrums L. , Herr M2. , vom 8. Mai 2015 stützen, mit der konkreten Gefahr rechnen mussten, dass der Kläger auf der B. G1. Förderschule nicht angemessen beschult wird und die ohnehin bestehende Teilhabebeeinträchtigung sich erheblich verschlimmern werde, war ihnen in dieser Situation nicht zuzumuten, den Kläger dennoch weiter zum Besuch einer staatlich anerkannten (Förder-)Schule zu zwingen, zumal es der Beklagten nicht gelungen war, eine dem Beeinträchtigungsbild des Klägers angemessen Rechnung tragende Perspektive für eine erfolgreiche Beschulung aufzuzeigen. 61 3. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Deckung des Bedarfs im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII setzt voraus, dass eine Leistung im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs im Einzelfall unaufschiebbar ist, so dass der Hilfeerfolg bei jedweder Verzögerung nachhaltig gefährdet würde oder es dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, bis zur Bekanntgabe des Hilfe bewilligenden Verwaltungsaktes bzw. bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung zu warten. 62 Mit Blick auf die bereits zuvor durchgeführten Wechsel der öffentlichen Schulen, die hohen Fehlzeiten in der B. G1. Schule und die erfolgte Anordnung des Ruhens der Schulpflicht war es dem Kläger angesichts der festgestellten Beeinträchtigungslage und der drohenden Gefahr einer Verfestigung und Verschlimmerung derselben nicht zuzumuten, abzuwarten. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist nämlich regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann, 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 123. 64 4. Als "erforderliche Aufwendungen", welche die Beklagte nach alldem gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die selbst beschaffte Hilfe in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen verpflichtet ist, sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 in Verbindung mit § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern des Klägers nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, und Beschluss vom 28. Juni 2012 ‑ 12 A 2374/11 -, juris. 66 Darunter fällt namentlich auch das hier geltend gemachte monatlich an die Web Individualschule zu zahlende Schulgeld. 67 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 67 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 69 III. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde die Zuziehung des Bevollmächtigten auch im Vorverfahren für notwendig erklärt, da es dem Kläger aufgrund der speziellen Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen. 70 Beschluss: 71 Der Gegenstandswert wird auf 11.018,00 Euro festgesetzt. 72 Gründe: 73 Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an den mit dem Klageantrag geltend gemachten Kosten für den Besuch der Web Individualschule.