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Urteil

2 K 372/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0611.2K372.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. (*) Januar 2010 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung an der Privatschule D. in S. ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 30. März 1996 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die Privatschule D. für die Zeit ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010. 3 Die Ehe der Eltern des Klägers, die sich 2001 getrennt hatten, ist seit Ende 2002 geschieden. Der Vater des Klägers ist mittlerweile wieder verheiratet. Die Mutter hat wieder den Familiennamen ihrer Herkunftsfamilie – S1. – angenommen, wobei dies an dieser Stelle nur vermerkt ist, weil der Familiename gelegentlich in im Tatbestand zitierten Vermerken erwähnt wird. Der Kläger wechselte mehrfach seinen Lebensmittelpunkt zwischen den verschiedenen Haushalten der Eltern. Er lebte während des für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Zeitraums zunächst im Haushalt der Mutter und wechselte am 17. Dezember 2009 in den Haushalt des Vaters. 4 Der Verlauf seiner Schulkarriere stellt sich wie folgt dar: Der Kläger hatte ab 2002 vier Jahre eine N. -Grundschule in B. besucht, wobei es schon dort zu Auffälligkeiten im Schulalltag kam, denen man im 4. Schuljahr mit sozialpädagogisch unterstützenden Maßnahmen abhelfen wollte. Er wechselte danach im September 2006 auf das D1. -Gymnasium in B. . Der Schulbesuch verlief in der zuletzt genannten Schule sowohl im Verhalten gegenüber Mitschülern als auch Lehrern "nicht konfliktfrei". Auf Grund einer Bedrohungssituation gegenüber seiner Mutter – er bedrohte seine Mutter mit einem Messer - wurde er von der Polizei im Oktober 2008 stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. In seinen Angaben zu diesem Vorfall machte er den Mathematiklehrer für sein "Ausrasten" verantwortlich. 5 In der auf Grund der stationären Unterbringung vom 23 Oktober 2008 bis zum 28. November 2008 gewonnenen Erkenntnisse kam Frau Prof. Dr. I. , die Direktorin der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie, in der mit ihren Mitarbeitern erstellten kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 zur Diagnose, dass beim Kläger eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1), Herpes Facialis (ICD 10: B 00.1) sowie eine atopische Dermatitis (ICD 10: L 20.8) vorliege. Die Beurteilung und Empfehlung des Gutachtens lautet: 6 "Bei N1. liegt eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vor. Hierbei ist insbesondere auf Grund der Frühe der einsetzenden Symptomatik und deren Ausprägung von einer hohen Gefahr eines ungünstigen Verlaufs des Störungsbildes auszugehen. Wir empfehlen daher eine engmaschige kinder- und jugendpsychiatrische Anbindung mit Fortführung der medikamentösen Therapie und der regelmäßigen EEG-, EKG-, Größen- und Gewichtskontrollen. Darüber hinaus empfehlen wir N1. s Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe der Jugendhilfe, welche mit dem vorliegenden Störungsbild vertraut ist und über eine angegliederte Schule verfügen sollte. Zum Zeitpunkt der Entlassung konnten sich beide sorgeberechtigten Eltern im Hinblick auf die Perspektivplanung nicht einigen, so dass N1. zunächst in einen mütterlichen Haushalt zurückkehrt. Eine Beschulung auf unserer Schule für Kranke ist bis zu Weihnachtsferien vorgesehen. Zudem wird N1. bis dahin durch die Klinik ambulant betreut." 7 Daneben war dem Kläger bei der Entlassung eine bestimmte Medikation ‑ Methylphenidat ‑ vorgegeben wurde. 8 Da die Eltern sich über das weitere Vorgehen in Sachen Beschulung und Jugendhilfe nicht einigen konnten und der Kläger angab, in keinem Fall eine stationäre Unterbringung zu wünschen, wurde die von den Ärzten Mitte Dezember 2008 angedachte stationäre jugendhilferechtliche Maßnahme nicht umgesetzt. Der Kläger besuchte nach dem Ende der Weihnachtsferien 2008 wieder das 7. Schuljahr im D1. -Gymnasium in Aachen. Kurz vor dem Ende des Schuljahres 2008/2009 fand am 24. Juni 2009 ein Hilfeplangespräch statt. Dort berichtete der Klassenlehrer, dass die momentane schulische Situation des Klägers sehr schwierig sei. Er habe ein Tief, störe, mache seine Aufgaben nicht, mache seltsame Aussagen und werde dadurch auch teilweise vom Unterricht ausgeschlossen. Aufgrund dieser Tatsache hätten alle Beteiligten die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger dieses Schuljahr nur noch am Abschiedsausflug in den Kletterwald teilnehme und ansonsten krankgeschrieben werde. Nach den Sommerferien werde dann zum größten Teil ein Lehrerwechsel stattfinden. Um den weiteren Schulbesuch zu sichern, sollte eine noch engere Kooperation zwischen dem Mitarbeiter der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Schule stattfinden. 9 Ausweislich eines Vermerkes vom 24. September 2009 hatte sich der stellvertretende Leiter des D1. -Gymnasiums, Herr H. , beim Jugendamt gemeldet und mitgeteilt, dass der Kläger in der letzten Zeit wieder massiv den Unterricht gestört habe, die Lehrer bedroht und beschimpft habe, so dass schulordnungsrechtliche Sanktionen gegen ihn verhängt werden mussten. Der Schüler sei seit dem 22. September 2009 für 1,5 Wochen vom Unterricht suspendiert. 10 Ausweislich eines weiteren in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks vom 2. November 2009 besuchte der Kläger seit dem 28. September 2009 die D2. -Schule in Aachen auf Probe. Diesem Probeunterricht vorweggegangen war die gerade erwähnte Suspendierung vom Unterricht wegen Fehlverhaltens. Ausweislich des Vermerks war die schulische Situation danach weiterhin als schwierig geschildert worden. Der Kläger könne sich eine zeitlang anpassen, dann störe er den Unterricht und beschimpfe die Lehrer. Er sei nach dem Probeunterricht an der privaten Ersatzschule wieder an das D1. -Gymnasium zurückgekehrt, möchte bleiben und werde sich entsprechend anstrengen. Das Jugendamt und die Schule hofften mit Unterstützung der Familienhilfe eine dauerhafte Lösung erarbeiten zu können. Auch die Schule gäbe dem Kläger nochmals eine Chance. 11 Am 18. November 2009 meldete sich der stellvertretende Schulleiter, Herr H. , erneut beim Jugendamt und teilte mit, dass der Kläger nach einer erneuten Suspendierung nunmehr probeweise die D. -Schule in S. besuche. 12 Mit Antrag vom 19. November 2009, eingegangen bei der Beklagten am 23. November 2009, beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme der Kosten der Beschulung an der D. -Schule in S. . Im Antrag erklärte die Mutter, dass sie die Ordnungsmaßnahme des D1. -Gymnasiums genutzt habe, um sich umgehend mit dem Schulleiter des D. -Gymnasiums in S. in Verbindung zu setzen. Sie habe sich diese Schule mit dem Kläger bereits im letzten Jahr gemeinsam angesehen. Die Klassen dort seien sehr klein. Der Kläger sei dort der siebte Schüler in der Klasse. Im gefalle es recht gut in der Schule und laut Aussage des Schulleiters führe er sich dort gut ein, arbeite aufmerksam und rege im Unterricht mit. Aufgrund dieser Tatsache sei die Schule bereit, ihn weiterhin zu beschulen. Der Versuch der Beschulung an der D2. -Schule sei misslungen. Die D. -Schule sei in der Lage, mit anderen Lehr- und Lernmethoden zu arbeiten, die dem Kläger offensichtlich entgegenkämen und seine Möglichkeiten und Potenziale förderten. In der Regelschule könne auf Kinder mit seiner Diagnose nicht in der erforderlichen Weise eingegangen werden, was zu den bekannten Problemen führe. 13 Die Mutter des Klägers fügte ihrem Antrag ein Schreiben des D1. -Gymnasiums vom 11. November 2009 bei. Darin wurde gegenüber dem Kläger wegen seines Fehlverhaltens ein schriftlicher Verweis mit Androhung der Schulentlassung ausgesprochen und der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht bis zum 17. November 2009 einschließlich angeordnet. Diese Ordnungsmaßnahmen wurden getroffen, weil der Kläger keine Einsicht über sein Fehlverhalten gezeigt habe und auch keine Bereitschaft zeige, sein Verhalten zu ändern. Der Ausschluss solle ihm Gelegenheit geben, eine neue Schule zu finden, um dort gegebenenfalls probeweise am Unterricht teilnehmen zu können. 14 Ausweislich eines Vermerks vom 11. Dezember 2009 hat der Leiter der Abteilung Eingliederungshilfe des Jugendamtes B. der Mutter des Klägers eröffnet, dass ein Antrag auf Übernahme von Schulkosten für die Privatschule wenig Aussicht auf Erfolg habe. Das Interesse des Jugendamtes sei die Integration der Schüler ins öffentliche Schulwesen zu unterstützen und zu begleiten, soweit es nötig ist. Eine Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sei in B. grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle des Klägers könne er sich möglicherweise eine Unterstützung durch einen Schulbegleiter vorstellen. Am 11. Dezember 2009 fand eine Fortschreibung des Hilfeplans statt. An diesem Termin nahm neben der Mutter des Klägers, dem Kläger, u. a. auch der stellvertretende Leiter des D1. -Gymnasiums, Herr H. , teil. In der darüber unter dem 21. Dezember 2009 erstellten Fortschreibung des Hilfeplans heißt es: 15 "Nach nochmaliger Erörterung der gesetzlichen Grundlagen und der Möglichkeiten der Eingliederungshilfe wurde Frau S1. das Angebot der Schulbegleitung und der begleitenden Lerntherapie für N1. gemacht. N1. sträubte sich hier deutlich, für ihn käme nur die Privatschule in Betracht. Hier fühle er sich wohl. Frau S1. erbat sich Bedenkzeit. Herr H. erklärte, dass eine Schulbegleitung an seiner Schule für N1. möglich sei. Trotzdem sehe er ihn eher an der Privatschule. Hier stellte er den Vorteil der kleinen Klassenverbände und das individuelle Eingehen auf den einzelnen Schüler heraus. Herr L. machte nochmals auf das Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich die Integration in das öffentliche Schulwesen, aufmerksam. Kleinere Klassen und eine geforderte Ganztagsbetreuung kann auch am H1. - Gymnasium erfolgen." 16 Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 stellte die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2009 die beantragte ambulante Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe ein. 17 Mit weiterem Bescheid vom 29. Januar 2010, der ausweislich eines Vermerks am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten des Besuchs der D. -Schule in S. aus Mitteln der Eingliederungshilfe ab. Sie verwies darauf, dass sie an der Entscheidung zur Aufnahme an der Privatschule nicht beteiligt gewesen sei. Im Rahmen der bestehenden Hilfe zur Erziehung habe am 11. Dezember 2009 eine Hilfeplanung und Fortschreibung stattgefunden, an der auch der stellvertretende Direktor des Gymnasiums teilgenommen habe. Nach ausführlicher Erörterung der Gesamtsituation und der gesetzlichen Grundlagen sowie der Möglichkeiten der Eingliederungshilfe sei für N1. das Angebot einer Schulbegleitung und der begleitenden Lerntherapie gemacht worden. Die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen seien primär pädagogische Hilfen, die sich am Bedarf des jungen Menschenorientierten und in ambulanter, teilstationärer Form oder stationärer Form erbracht werden könnten. Die durch diese primären Hilfsangebote anfallenden Kosten seien dann im Nachgang als sekundäre Leistungen durch den Jugendhilfeträger zu übernehmen. Eine Reduzierung des Jugendhilfeträgers zum reinen Kostenträger komme nach dem durch den vom Gesetzgeber geforderten Grundgedanken der jugendhilferechtlichen Hilfeplanung nicht in Betracht. Dies sei durch die Einführung des § 36 a SGB VIII - Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung ‑ durch den Gesetzgeber noch einmal verdeutlicht worden. Hierdurch solle verhindert werden, dass der Jugendhilfeträger zum bloßen Kostenträger einer selbstbeschafften Jugendhilfemaßnahme degradiert werde. Ausnahmsweise könne ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Betracht kommen, wenn der hier Hilfesuchende hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen sei, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt habe. Dies setze voraus, dass die angestrebte oder selbstbeschaffte Hilfe zu den Aufgaben oder Leistungen der Jugendhilfe zähle und durch den Jugendhilfeträger auch rechtmäßig erbracht werden könne. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei zwar eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, miterfasst. Diese Hilfeform finde ihre Grenze jedoch darin, dass die Bestimmungen über die mögliche Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht hiervon unberührt blieben. In der Bundesrepublik sei das Schulwesen verfassungsgemäß den Bundesländern vorbehalten. In Nordrhein-Westfalen sei es Aufgabe der Schulaufsichtsbehörden, Maßnahmen und Feststellungen zu treffen, die einem jungen Menschen ‑ auch einen Behinderten - zu einem erfolgreichen Abschluss der Schullaufbahn verhelfen. Untermauert werde dieser Vorrang durch § 10 Abs. 1 SGB VIII, der noch einmal gesondert für das Jugendhilferecht darstelle, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht zunächst durch das Schulwesen selbst umzusetzen seien. 18 Der Kläger hat am 1. März 2010, einem Montag, Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Eingliederungshilfe gem. § 36 a Abs. 3, § 35 a SGB VIII gegeben seien. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII werde auch durch das vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigt. Die Anmeldung des Klägers auf der D. -Schule im November 2009 sei alternativlos gewesen. Die Beschulung am D1. -Gymnasium in Aachen sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gescheitert gewesen. Bis Mitte November 2009 seien gegen den Kläger bereits mehrere Schulordnungsmaßnahmen verhängt worden und der Klassenlehrer berichtete, dass manche Lehrer sich weigerten, den Kläger weiter zu unterrichten. Die vom Beklagten angedachte Einrichtung eines Schulbegleiters stelle keine taugliche Maßnahme dar. Zum einen habe die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ihrer Kinder- und jungendpsychiatrischen Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 bereits die Unterbringung des Klägers in einer vollstationären Einrichtung befürwortet. Dass demgegenüber eine ambulante Maßnahme der Jugendhilfe erfolgversprechend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der stellvertretende Schulleiter des D1. -Gymnasiums im Hilfeplangespräch vom 21. Dezember 2009 ausdrücklich erklärt, dass eine Schulbegleitung am D1. -Gymnasium zwar möglich sei, er den Kläger jedoch eher an einer Privatschule sehe. Dabei hätte er nochmals den Vorteil der kleinen Klassenverbände und die Möglichkeiten des individuellen Eingehens auf den anderen Schüler an diesen Schulen hervorgehoben. Er sieht sich schließlich auch durch das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten des Dr. N2. vom 16. November 2012 sowie den Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung durch das Gericht in seiner Auffassung bestätigt. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2010 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme zum Besuch der Privatschule D. in S. ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und hält auch nach Vorliegen des vom Gericht eingeholten Gutachtens an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie bezweifelt, ob der Gutachter zu einer Beurteilung der in B. vorhandenen Regelschulen in Bezug auf die dort vorhandenen Gegebenheiten und Möglichkeiten zur Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Störung im Sozialverhalten in der Lage sei. Sie verweist darauf, dass die vom Gutachter unterstellte Klassenstärke mit 28-30 Schülern unzutreffend sei. Die Anhörung des Zeugen X. habe ergeben, dass es im Hinblick auf die schlechten Noten in den Fächern Mathematik, Physik und Biologie für den Kläger nahegelegen habe, in das 7. Schuljahr zurückzugehen. Es habe dann noch die Möglichkeit der Beschulung an anderen Aachener Gymnasien bestanden. In der Klasse 7 des H1. -Gymnasiums waren damals 21 Kinder in der Klasse. In der B1. -Schule durchschnittlich 22 Schüler. Selbst wenn man am 8 Schuljahr festgehalten hätte, betrug im streitbefangenen Zeitraum am F. -Gymnasium in der Klasse die Durchschnittsschülerzahl 27,25 Schüler je Klasse und im L1. Gymnasium in Stufe 8 24,5 Schüler je Klasse. Darüberhinaus hält sie daran fest, dass durch Einsatz eines Schulbegleiters die Beschulung des Klägers in einer öffentlichen Schule hätte sichergestellt werden können. Schließlich verweist die Beklagte auf das Urteil des VG Freiburg vom 23. Februar 2012 - 4 K 1481/11 -. Dort sei bei einem vergleichbaren Sachverhalt die erstrebte Hilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Privatschule abgelehnt worden. 24 Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 hat das Gericht den Chefarzt der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des T. -Hospitals E. Dr. N2. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über das Vorliegen einer seelischen Behinderung beim Kläger und zu den etwaigen Auswirkungen dieser Behinderung im schulischen Bereich beauftragt. Auf das daraufhin erstellte Gutachten vom 16. November 2012 (Gerichtsakte Bl. 188 bis 268) wird verwiesen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Gutachter, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N2. , als Sachverständigen zu den vom Beklagten erhobenen Einwendungen und den Leitender Regierungsschuldirektor X. zu den Beschulungsmöglichkeiten des Klägers an öffentlichen Schulen in Aachen im streitbefangenen Zeitraum gehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2013 (Gerichtsakte Bl. 329 bis 332) Bezug genommen. 25 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. März 2011 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 26 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Der Bescheid vom 29. Januar 2010 ist nach einem entsprechenden Vermerk am gleichen Tag zur Post abgegangen. Er gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das war hier am 1. Februar 2010. Die Klageerhebung am 1. März 2010 hat somit die in § 74 VwGO vorgegebene Klagefrist von einem Monat eingehalten. 29 Die Klage auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der privaten Ergänzungsschule D. -Schule in S. für den Zeitraum ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zum Besuch der Schule ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29 Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für diesen Zeitraum einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum entstandenen Kosten der Beschulung durch die genannte Privatschule. 30 Der Klage steht insbesondere das Verbot der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für den streitbefangenen Zeitraum ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 nicht entgegen. 31 § 36a Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). 32 Der Kläger kann hier für sich in Anspruch nehmen, den Beklagten über den Hilfebedarf spätestens mit dem Antrag der Mutter vom 19. November 2009 rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "In-Kenntnis-Setzen" umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 2011 ‑ 5 B 43.10 ‑, JAmt 2011, 274. 34 Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Jugendhilferecht nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschafft Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nrn. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. 35 Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft – so besuchte hier der Kläger bei Antragstellung schon ein paar Tage die D. -Schule in S. -, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt, vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann, 36 vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 – mit weiteren Nachweisen. 37 Der (sekundäre) heute in § 36 a Abs. 3 SGB VIII geregelte Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die beantragte Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Der Kläger hat hier den Antrag rechtzeitig gestellt und mittels der Mitwirkung der Mutter seine Bereitschaft an der Lösung der Probleme mitzuwirken unter Beweis gestellt. Die hinsichtlich der Beantragung von Leistungen der Jugendhilfe Personensorge-berechtigte hatte bereits seit dem Jahresende 2008 mit Schule und Jugendamt immer wieder eine Lösung für die Schwierigkeiten bei der Beschulung ihres Sohnes gesucht. 38 Hier war unter Berücksichtigung dieser Vorgaben dem Jugendamt der Beklagten seit der Kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme von Frau Professor I. vom 12. Dezember 2008, die ihr seit dem 18. Dezember 2008 vorlag, bekannt, dass die schulischen Probleme des Klägers auf Grund seines Krankheitsbildes sehr massiv waren. Denn die Ärzte sahen insbesondere wegen der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens auf Grund der Frühe der einsetzenden Symptomatik und deren Ausprägung eine hohe Gefahr eines ungünstigen Störungsbildes und empfahlen die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe der Jugendhilfe, die mit dem Störungsbild vertraut ist und über eine angegliederte Schule verfügen sollte. Dabei war dem Jugendamt auch der Anlass der stationären Unterbringung des Klägers am 23. Oktober 2008 ‑ Bedrohung im familiären Bereich auf dem Hintergrund einer schulischen Auseinandersetzung mit einem Lehrer ‑ bekannt. Wegen der schwierigen schulischen Situation wurde der Kläger bis zu den Weihnachtsferien des Schuljahres 2008/2009 in der der Klinik angeschlossenen Schule für Kranke unterrichtet. Im Jahr 2009 kehrte der Kläger nach den Weihnachtsferien an das D1. -Gymnasium zurück. Gegen Ende des laufenden 2. Schulhalbjahres berichtete zunächst der Klassenlehrer im Hilfeplangespräch vom 24. Juni 2009 im Beisein der Personensorgeberechtigten und des Klägers von den weiter bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschulung des Klägers am D1. -Gymnasium. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde eine Weiterbeschulung an dieser Schule nur mit Blick auf einen im neuen Schuljahr anstehenden größeren Lehrerwechsel bejaht. Aber auch dies führte nicht zu einer gesicherten weiteren Beschulung. Ausweislich eines Vermerks vom 24. September 2009 hatte der stellvertretende Schulleiter die Mitarbeiter des Jugendamtes unterrichtet, dass der Kläger in der letzten Zeit wieder massiv den Unterricht gestört habe, die Lehrer bedroht und beschimpft habe, so dass schulordnungsrechtliche Sanktionen gegen ihn getroffen werden mussten. Schließlich wurde in einem Vermerk vom 18. November 2009 eine weitere Beschwerde des Schulleiters des D1. -Gymnasiums aktenkundig. Danach mussten erneut schulische Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger mit Ausschluss vom Unterricht und Androhung des Schulverweises ergriffen werden. Diese schulische Entscheidung war dann in Kopie dem streitbefangenen Antrag der Mutter beigefügt. Im Hilfeplangespräch vom 11. Dezember 2009 wurde unter Beteiligung des stellvertretenden Direktors des D1. -Gymnasiums, des Klägers und seiner Mutter erneut die schulische Situation des Klägers und deren Lösungsmöglichkeiten erörtert. Unter Würdigung dieses Geschehensablaufes mag man dem Kläger und seinen Eltern vorhalten, dass nach der Einschätzung des gerichtliche bestellten Gutachters Dr. N2. die innerfamiliären Auseinandersetzungen zu den Problemen des Klägers erheblich beigetragen haben und die Möglichkeiten des Vorschlags von Frau Prof. Dr. I. zur heilpädagogischen Unterbringung mit entsprechender Beschulung nicht weiter ausgelotet wurden. Im Übrigen ist aber auch das Jugendamt in dieser Richtung nicht initiativ geworden. Sie hätten aber nach den Angaben des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. N2. nur erfolgreich sein können, wenn diese Maßnahme von allen Beteiligten vorbehaltlos gewollt worden wäre. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass solche heilpädagogischen Heime in der Regel keine den Anlagen des Klägers entsprechenden Schulabschlüsse anbieten. Bei dieser Sachlage bleibt es bei der Einschätzung, dass die Mutter des Klägers immer wieder versucht hat, in Zusammenarbeit mit Jugendamt und Schule eine befriedigende Lösung für die weitere Beschulung ihres Sohnes zu finden. 39 Da die Beklagte neben der genannten ärztlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 12. Dezember 2009 keine weitere ärztliche Stellungnahme im Sinne des § 35 a Abs. 1 und 1a) SGB VIII zur Prognose einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung für erforderlich hielt; war der Antrag im hier streitbefangenen Zeitraum bescheidungsfähig, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte sich auch tatsächlich in der Lage sah, den Antrag des Klägers mit dem Bescheid vom 29. Januar 2010 sachlich zu bescheiden. Der Umstand, dass der Kläger erst im Rechtsmittelverfahren die erstrebte Hilfe erstreiten muss, führt nicht zum Leistungsausschluss für den Überprüfungszeitraum im 2. Schulhalbjahr 2009/2010. 40 Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden den der Überprüfung unterliegenden Zeitraum auf die Zeit vom 29. Januar 2010 bis zum Ende des 2. Schulhalbjahres 2009/2010 zu erstrecken. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann die gerichtliche Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - nicht zeitlich unbegrenzt zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Zwar erstreckt sich nach den allgemeinen Regeln die Überprüfung auf die Zeit ab Antragsstellung (hier: 19. November 2009) bis zu der das Verwaltungsverfahren abschließenden Behördenentscheidung. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (vgl. § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen) schließt nunmehr der Ablehnungsbescheid des Beklagten (hier: vom 29. Januar 2011) das Verwaltungsverfahren ab. Da schulische Fördermaßnahmen der Eingliederungshilfe nach den Erfahrungen der Beklagten und des erkennenden Gerichts in der Regel für längere Zeitabschnitte erforderlich sind, erscheint es sachgerecht, den streitgegenständlichen Zeitraum von dieser Grundsatzregel abzulösen und in zeitlicher Abhängigkeit an das jeweilige Schuljahres anzubinden. Im Hinblick darauf, dass Leistungen der Jugendhilfe wegen § 36 a SGB VIII schon einige Zeit vor Inanspruchnahme beantragt werden müssen, erscheint es deshalb sachgerecht, auf das Schulhalbjahr abzustellen, nach dessen Ablauf dem Jugendamt eine erneute Sachprüfung möglich ist. Deshalb war auch hier entsprechend zu verfahren. 41 Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Hilfegewährung lagen im Zeitraum vom 29. Januar 20010 bis zum Ende des 2. Schulhalbjahres 2009/2010 vor. 42 Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 43 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 44 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 45 Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. 46 Nach dem eingeholten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Kläger eine Aufmerksamkeitsstörung im Sinne einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bereits im Grundschulalter bestanden hat. Im weiteren Verlauf ‑ beginnend mit dem 3./4. Schuljahr ‑ hat sich zusätzlich eine Störung des Sozialverhaltens entwickelt, die mit Besuch des 7. Schuljahrs des D1. -Gymnasiums in ihrer Ausprägung deutlich zugenommen hat. Die Kombination der Aufmerksamkeitsstörung mit der sich entwickelnden Störung des Sozialverhaltens hat der Sachverständige nach ICD 10: F90.1 als hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens qualifiziert. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist gekennzeichnet durch eine signifikante Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen in Kombination mit einer gesteigerten motorischen Überaktivität und Impulsivität. Die Störung des Sozialverhaltens ist beim Kläger durch ein sich wiederholendes und andauerndes Muster aggressiven und aufsässigen Verhaltens geprägt. Der Gutachter hat ferner überzeugend ausgeführt, dass die seelische Gesundheit des Klägers seit dem Besuch der dritten Klasse der Grundschule, in jedem Fall aber von November 2009 bis zum Ende des Jahres 2011 durch die ausgeprägte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abwich – er also seelisch behindert im Sinne des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ist. 47 Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum auch in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in erheblicher Ausprägung beeinträchtigt. 48 Dies ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83 ff. 50 Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 – FEVS 49, 487 ff. 52 Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, Aufgabe von Ärzten und Therapeuten ist, fällt die Frage der Teilhabebeeinträchtigung in die Kompetenz des Jugendamtes, das in dieser Frage aber mit den Ärzten und Therapeuten zusammenwirken kann. 53 Die Beklagte hat im streitbefangenen Bescheid zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass hier beim Kläger eine solche Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Wie sich aus der oben geschilderten Entwicklung der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers in Schule und Familie in den Jahren 2008/2009 ergibt, wirken sie sich insbesondere in den Bereichen Schule und Familie negativ aus. Sie dokumentieren, dass dem Kläger bei zunehmenden schulischen Anforderungen und den fortbestehenden familiären Belastungen eine dauerhaft nicht störende Teilnahme am Unterricht, das Vermeiden von Ausrastern gegenüber Lehrpersonen, der Aufbau oder gar der Erhalt altersentsprechender "normaler" Sozialkontakte zu Mitschülern und Angehörigen im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich war. Seine Verhaltensauffälligkeiten gehen weit über das hinaus, was ansonsten unauffällige Schüler an gelegentlicher Schulunlust und Fehlverhalten zeigen und drohen zu einem Scheitern der Schullaufbahn zu führen. 54 Unter Berücksichtigung der diagnostizierten Erkrankungen und der bestehenden seelischen Behinderung ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht an einer öffentlich Regelschule beschult werden konnte. Das Gericht teilt die Einschätzung des Sachverständigen, dass der Kläger eine Beschulung in einem kleinen überschaubaren Klassenverband benötigt. Damit sind deutlich kleinere Einheiten als die von der Beklagten angegebenen Klassengrößen an den Aachener Gymnasien im 7. und 8. Schuljahr 2009/2010 mit jeweils deutlich über 20 Schülern gemeint. Wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten bedarf er ferner eines eng strukturierten Rahmens mit einem engen Austausch zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten, um diesen in Bezug auf den aktuellen Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten eine Rückmeldung zu geben. Nicht zuletzt bedarf es Lehrperson, die im Umgang mit Schülern mit hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens besonders geschult und erfahren sind. Diese Voraussetzungen wären auch von den Schulen, die der Leitende Regierungsschuldirektor X. bei seiner Vernehmung als aus seiner Sicht geeignet angeführt hat, nicht zu erfüllen. Immerhin ist es im Zeitraum 2008/2008 trotz des immer wieder guten Willens der Schulleitung des D1. -Gymnasiums nicht gelungen, Modalitäten einer Beschulung des Klägers zu entwickeln, die den Wissensanforderungen Rechnung trägt und den Ausbruch gravierender Verhaltensauffälligkeiten gegenüber Lehrpersonen und Familienangehörigen vermeidet. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich nicht zuletzt auf das Hilfeplangespräch vom 11. Dezember 2009, in dem u.a. die Frage einer weiteren Beschulung des Klägers am D1. -Gymnasium mit einem Schulbegleiter erörtert wurde. Dort hat der stellvertretende Schulleiter des D1. Gymnasiums – grundsätzlich – die weitere Beschulung des Klägers an seiner Schule mit Schulbegleitung für möglich erachtet. Zugleich hat er – nicht zuletzt geprägt durch die Erfahrungen der letzten Monate – ausgeführt, dass er den Kläger aber eher als Schüler an einer Privatschule sehe. Dabei stellte er zur Unterfütterung seiner Einschätzung den Vorteil der kleineren Klassenverbände und das individuellere Eingehen auf den einzelnen Schüler heraus. Insoweit decken sich die Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und der öffentlichen Schule, an der der Kläger zuletzt unterrichtet worden war. 55 Auch der Besuch einer Förderschule wäre nicht in Betracht gekommen. Zum einen fehlt es an der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Förderbedarfs und der Bestimmung des Förderortes. Es ist auch für Schüler im 8. Schuljahr nicht mehr vorgesehen. Zum andern bieten diese Schulen keine den intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten des Klägers entsprechende Sekundarschulabschluss an. In der Regel ist dies nur ein Hauptschulabschluss. Selbst dort, wo die mittlere Reife erworben werden kann, kommt dies in der Praxis kaum vor. 56 Die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht an öffentlichen Schulen beschult werden konnte, wird schließlich auch nicht durch den vom Beklagten vorgeschlagenen Einsatz eines Schulbegleiters in Zweifel gezogen. Zum einen hat wie oben ausgeführt, der stellvertretende Schulleiter des D1. -Gymnasiums in Bezug auf den Kläger das Erforderliche gesagt. Zwar hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige diese Möglichkeit in seinem Gutachten angesprochen. Er hielt sie im Falle des Klägers für ungeeignet, weil dieser in der Grundschule schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht hatte und deshalb eine erneute Maßnahme wegen der negativen Vorbelastung ein hohes Risiko des Scheiterns berge. Weiter weist er daraufhin, dass die Zuordnung eines Integrationshelfers von den Schülern als stigmatisierend erfahren werde. Darüberhinaus weist der Gutachter darauf hin, dass die Stellung des Integrationshelfers im allgemeinen noch nicht hinreichend abgeklärt ist. So fehlt es nach seiner Erfahrung an einer Beschreibung des Platzes des Integrationshelfers im schulischen Kontext. Beispielhaft führt er die Klarheit der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Beschreibung der Zuständigkeiten, das Rollenverständnis, die Zusammenarbeit mit dem Kollegium, die ungeklärte Teilnahme an Konferenzen, die Rückmeldungen gegenüber den Eltern an, die erst in Zusammenarbeit von Schulen, Jugendämtern und Integrationshelfern geklärt werden müssten, bevor sie als sinnvolle pädagogische Hilfe eingesetzt werden können. Dass hier eine entsprechende Abklärung erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 57 Das Urteil des VG Freiburg vom 23. Februar 2012 – 4 K 1481/11 -, juris gibt dem erkennenden Gericht keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 59 (*) 60 Am 28.10.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 61 Die Entscheidungsformel des Urteils vom 11. Juni 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz der Formel muss es heißen "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29 . Januar 2010 verpflichtet..." 62 Gründe . 63 Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass der die erstrebte Hilfe ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 ‑ und nicht wie in der Urteilsformel fehlerhaft angegeben vom 19. Januar 2010 – datiert. Da demnach in der Urteilsformel versehentlich ein offenbar unrichtiges Datum aufgenommen wurde, war das Urteil nach § 118 Abs. 1 VwGO insoweit zu berichtigen.