OffeneUrteileSuche
Entscheidung

EnVR 19/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
65mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 19/10 vom 27. August 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdever- fahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 ist wirkungs- los. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerde- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerde- verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Be- schwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht an- hängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 1 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Be- schwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer- legen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbe- hörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme sei- ner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außerge- richtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenrege- lung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachgebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Etwas ande- res mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss führenden Vereinbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Partei zu erkennen ist. So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerprozessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirksame Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 als wirksame Verfah- rensregulierung fordert. 2 - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V) - 3