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Beschluss

EnVR 63/23

BGH, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080524BENVR63.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf 4.948.255 € festgesetzt. 1 Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 2 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer