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Entscheidung

EnVR 40/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR40.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 40/14 vom 13. September 2017 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 13. September 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2014, Az. VI-3 Kart 66/13 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.820.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Be- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer- 1 - 3 - deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.820.000 € festgesetzt. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2014 - VI-3 Kart 66/13 (V) - 2