Entscheidung
EnVR 38/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324BENVR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324BENVR38.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 38/21 vom 19. März 2024 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Soweit die Betroffene die Beschwerde zurück- genommen hat, sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 - VI-3 Kart 799/19 (V) - ist mit Ausnahme der Teilzurückwei- sung der Beschwerde und der Festsetzung des Gegenstandswerts wirkungslos. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Zeitraum bis zum 14. September 2021 auf 14,1 Mio. €, für den Zeitraum vom 15. September 2021 bis zum 12. Januar 2024 auf 939.774,96 € und für den Zeitraum ab dem 13. Januar 2024 auf 5.267,92 € festgesetzt. Gründe: Nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur auch die weiter gehende Beschwerde zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 1 - 3 - 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, ju- ris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch insoweit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 4 - Datenkorrektur). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen bege- ben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2018 - EnVR 44/18, juris Rn. 1; EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2021 - VI-3 Kart 799/19 (V) - 2 3