Entscheidung
EnVR 29/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070923BENVR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070923BENVR29.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 29/22 vom 7. September 2023 - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 128/19 (V) - ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechts- beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestset- zung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz- agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 1 - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wa- ren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlege- nen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. Novem- ber 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 (V) - 2 3