Leitsatz
EnVR 45/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 45/21 Verkündet am: 20. Dezember 2022 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Datenkorrektur ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG § 37 Abs. 7 Satz 2 Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbe- treiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effi- zienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im kom- plexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Ver- fahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber ge- geben ist. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Rich- terin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Soweit die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. August 2019 zurückgenommen hat, werden das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt. Insoweit sind diese Verfahren als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 ist insoweit wirkungslos und wird im Kostenpunkt aufgehoben. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechts- beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in D. , das sie von der Stadtwerke D. AG pachtet. Mit Beschluss vom 22. August 2019 legte die Bundesnetzagentur die ka- lenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Bei der Berechnung des Kapital- kostenabzugs setzte sie für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbei- träge nach Ansicht der Betroffenen zu hohe Werte an; sich rechnerisch erge- bende negative Kapitalkostenabzugsbeträge berücksichtigte sie nicht. Bei der Er- mittlung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen ließ die Bundesnetza- gentur einen von der Betroffenen im Rahmen der Datenerhebung für den Effi- zienzvergleich verspätet gemeldeten Leistungswert einer dezentralen Erzeu- gungsanlage außer Betracht. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Be- schluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese hinsichtlich der Berech- nung des Kapitalkostenabzugs, nicht jedoch bezüglich der Festlegung des indi- viduellen Effizienzwerts der Betroffenen zur Neubescheidung verpflichtet. Dage- gen haben sich sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Die Be- troffene hat ihre Beschwerde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Zu- stimmung der Bundesnetzagentur zurückgenommen, soweit sie sich gegen die beiden Rechtsfragen zur Berechnung des Kapitalkostenabzugs richtet. B. Die Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der Bun- desnetzagentur hat sich dadurch erledigt. 1 2 3 4 - 4 - C. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es sei nicht zu bean- standen, dass die Bundesnetzagentur der Ermittlung des individuellen Effizienz- werts der Betroffenen als Vergleichsparameter der installierten dezentralen Er- zeugungsleistung in der Hochspannungsebene nicht den von der Betroffenen nachträglich im Februar und März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, son- dern den von dieser im Rahmen des Datenerhebungsverfahrens gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt habe. Die Nichtberücksichtigung der nachträgli- chen Datenmeldung bei der Berechnung des Effizienzwerts der Betroffenen stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Den im Datenerhebungsverfahren als Vorverfahren und sodann im Effizienz- vergleichsverfahren selbst gesetzten Fristen zur Datenvorlage und -überprüfung, die der zwingend notwendigen Strukturierung dieses komplexen und auf eine einheitliche Datengrundlage angewiesenen Verfahrens diene, komme präkludie- rende Wirkung zu, so dass sich die Beschwerdeführerin an ihren im Datenerhe- bungsverfahren gemeldeten und erst nach Durchführung des Effizienzvergleichs korrigierten Daten festhalten lassen müsse. Zudem habe die Bundesnetzagentur die Berücksichtigung der korrigierten Datenmeldung ermessensfehlerfrei abge- lehnt. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Be- troffenen stand. 1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen verweist § 6 Abs. 1 ARegV auf Vor- schriften der Gas- und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Regelungen fin- 5 6 7 8 - 5 - den nach der Rechtsprechung des Senats auch vor dem Hintergrund der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sek- toraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN.). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffent- licher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverord- nung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetz- gebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden na- tionalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (BGH, RdE 2022, 119 Rn. 15 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 10 - Kapitalkostenabzug, jew. mwN.). 2. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht zu Recht gebil- ligt, dass die Bundesnetzagentur der Ermittlung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen als Vergleichsparameter der installierten dezentralen Erzeu- gungsleistung in der Hochspannungsebene nicht den von der Betroffenen nach- träglich im März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, sondern den von ihr im Datenerhebungsverfahren gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt hat. a) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen wur- den die Verteilernetzbetreiber in der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode (Az. BK8-17/0002-A) vom 26. April 2017 aufgefordert, bis zum 31. Juli 2017 vollständige und korrekte Last-, Struktur- und Absatzdaten 9 10 - 6 - bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die Festlegung enthielt den Hinweis, dass eine spätere Datenübermittlung den Start der dritten Regulierungsperiode am 1. Januar 2019 gefährden würde, weil für die der Regulierungsperiode vorge- lagerten Prozessschritte eine hinreichend aussagekräftige Datenbasis dann nicht vorhanden wäre. Spätere Änderungen des Erhebungsbogens fänden daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung sei nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich. Im Datenerhebungsverfahren hat die Betroffene fristgemäß die angefor- derten Daten mitgeteilt, einschließlich des Werts für den Vergleichsparameter "Installierte dezentrale Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene" (Stand 31. Dezember 2016), den sie jedoch zu niedrig angab, da aufgrund eines inter- nen Versehens die tatsächliche elektrische Erzeugungsleistung eines im Januar 2016 in Betrieb genommenen Kraftwerkblocks in Höhe von 595 MW unberück- sichtigt blieb. Im August/September 2018 übermittelte die Bundesnetzagentur al- len am Effizienzvergleich teilnehmenden Verteilernetzbetreibern Datenquittun- gen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Korrektur von Para- meterwerten. Damit wurde der Prozess der Datenerhebung formal abgeschlos- sen. Auf der danach bestehenden Datenbasis stellte die Bundesnetzagentur das Effizienzvergleichsmodell fertig und berechnete die vorläufigen Effizienzwerte. Am 21. Dezember 2018 teilte sie den betroffenen Netzbetreibern die konkrete Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells mit und gab ihnen bis zum 25. Ja- nuar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Betroffene teilte der Bundesnetz- agentur am 11. März 2019 den gegenüber ihrer ursprünglichen Datenlieferung höheren, objektiv richtigen Wert für den Vergleichsparameter "Installierte dezent- rale Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene" mit. Hätte die Bundes- netzagentur bei der Berechnung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen die nach der im Datenerhebungsverfahrens gesetzten Frist gemeldeten objektiv zutreffenden Daten berücksichtigt, hätte sich statt des festgelegten Werts von % ein Wert von % ergeben. - 7 - b) Bei dieser Sachlage geht der Angriff der Betroffenen fehl, das Be- schwerdegericht habe verkannt, dass die Versäumung der für die Datenmeldung gesetzten Frist rechtlich folgenlos bleiben müsse, solange - wie hier - noch keine Sachentscheidung in Form der Festlegung des individuellen Effizienzwerts und der Erlösobergrenzen für die Betroffene ergangen sei. aa) Allerdings kommt der in der Festlegung vom 26. April 2017 (Az. BK8-17/0002-A) den Netzbetreibern zum Zwecke der Ermittlung der Effizienz- werte bis zum 31. Juli 2017 gesetzten Frist für die Meldung der vollständigen und korrekten Last-, Struktur- und Absatzdaten sowie den im weiteren Regulierungs- verfahren gesetzten Fristen zur Datenvorlage und -prüfung keine präkludierende Wirkung im Sinne einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu. Vielmehr handelt es sich bei diesen Fristen um behördliche Verfahrensfristen, deren Versäumung anders als jene gerade nicht den endgültigen Verlust der Rechtsposition zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 16]), sondern im Falle einer rückwirkenden Verlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG folgenlos bleiben kann. (1) Wie der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kann eine Fristsetzung durch die Regulierungsbehörde im Re- gulierungsverfahren entweder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, oder eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG dar- stellen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 - Festlegung individueller Netzentgelte). (2) Im Streitfall ergibt die Auslegung der Festlegung vom 26. April 2017, dass die dort gesetzte Frist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, son- dern eine behördliche Verfahrensfrist ist. Sie beruht ausdrücklich auf der in §§ 32 11 12 13 14 - 8 - Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV in Verbindung mit § 29 Abs. 1 EnWG vorgesehenen Möglichkeit für die Regulierungsbehörde, Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der zur Ermittlung der Effizienzwerte bei den Netzbetreibern zu erhebenden Daten zu machen. Das Energiewirtschaftsgesetz enthält indes keine Ermächtigungsgrundlage für die Regulierungsbehörden, den in den ver- schiedenen Schritten des Entgeltregulierungsverfahrens gesetzten Fristen eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung beizumessen. Dies wäre jedoch erforder- lich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]). Auch sprechen Sinn und Zweck der in der Festlegung gesetzten Frist, die zunächst der Ordnung des komplexen Daten- erhebungsverfahrens dient, für eine Einordnung als behördliche Verfahrensfrist. Schließlich geht auch die Bundesnetzagentur selbst nicht davon aus, in dem Ver- fahren eine materielle Ausschlussfrist gesetzt zu haben (vgl. zu den Auslegungs- kriterien BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte). Entsprechendes gilt für die im weiteren Verfahren des Effizienzvergleichs nach Übersendung der Datenquittungen über die berechneten Vergleichsparameter und die ermittelten Aufwandsparameter gesetzten Fristen. bb) Die Einordnung der von der Bundesnetzagentur gesetzten Fristen als behördliche Verfahrensfristen hat entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Folge, dass sämtliches Vorbringen eines Netzbetreibers bis zur finalen Entschei- dung der Bundesnetzagentur über die Festlegung der Erlösobergrenzen unein- geschränkt berücksichtigt werden müsste. Zwar führt die Versäumung einer be- hördlichen Verfahrensfrist nicht zu einer materiellen Präklusion im Sinne eines endgültigen Rechtsverlusts. Denn nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG kann eine sol- che Frist rückwirkend verlängert werden, so dass die Fristversäumnis im Ergeb- 15 - 9 - nis folgenlos bleibt. Wird die rückwirkende Fristverlängerung jedoch - ermes- sensfehlerfrei (vgl. unten Rn. 18 ff.) - versagt, so muss die Behörde das nach Fristablauf eingehende Vorbringen nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 46 - Festlegung individueller Netzentgelte). In einem solchen Fall kommt der Fristversäumnis faktisch präkludierende Wirkung zu. cc) Aus der von der Betroffenen angeführten Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts zur Genehmigung von Postentgelten (BVerwGE 146, 325 = NVwZ 2013, 1418, Rn. 23), wonach die Regulierungsbehörde Unterlagen und Nachweise, die das regulierte Unternehmen erst nach Abgabe des Antrags und Beginn der sechswöchigen Entscheidungsfrist einreicht, berücksichtigen muss, wenn dadurch die Einhaltung der Frist des § 22 Abs. 2 PostG und die Wahrung der Rechte Dritter nicht gefährdet werden, folgt für den Streitfall nichts anderes. Es erscheint bereits fraglich, ob dieser Rechtsprechung entnommen werden kann, dass die Behörde trotz laufender Frist grundsätzlich sämtliches Vorbringen des Antragstellers bis zu ihrer Entscheidung berücksichtigen muss, wie die Betroffene meint. Denn § 22 Abs. 2 PostG sieht gerade keine Frist für den Antragsteller vor, sondern eine Entscheidungsfrist für die Behörde. Davon abgesehen stellt die Entgeltregulierung nach §§ 19 ff PostG ein al- lein zwischen der Behörde und dem antragstellenden Postdienstleister geführtes bilaterales Verwaltungsverfahren dar, während die Festlegung der Erlösober- grenzen in einem hochkomplexen Verwaltungsverfahren mit - jedenfalls phasen- weise - zahlreichen Beteiligten erfolgt. Die Bestimmung der individuellen Erlös- obergrenzen der einzelnen Netzbetreiber ist erst der letzte Schritt in einem ge- stuften Regulierungsverfahren mit zahlreichen Zwischenschritten, die nicht nur die Verhältnisse des jeweiligen Netzbetreibers zum Gegenstand haben, sondern in verschiedenen Bereichen - insbesondere dem des Effizienzvergleichs - einen Abgleich der Daten aller Netzbetreiber erfordern. Das ist aber nur möglich, wenn 16 17 - 10 - sichergestellt ist, dass zu bestimmten Stichtagen alle erforderlichen Daten vorlie- gen. Insofern ändert der Umstand, dass die Frist die Schaffung einer verlässli- chen Datengrundlage zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellen soll und da- her in erster Linie der "Ordnung" und Durchführbarkeit des vorgeschalteten Effi- zienzvergleichsverfahrens dient, nichts daran, dass sie grundsätzlich auch für das bilaterale Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und dem jeweiligen Netzbetreiber zur Festsetzung der individuellen Erlösobergrenzen gilt und damit auch der Begründung eines materiellen Rechts der Netzbetreiber dient. Dement- sprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich Netz- betreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an ihren eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen müssen, da es mit dem methodischen Ansatz des Effizienzvergleichsverfahrens nicht vereinbar wäre, wenn ein Netz- betreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzver- gleichs ohne weiteres korrigieren könnte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 122 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH). c) Das Beschwerdegericht hat entgegen der Ansicht der Betroffenen auch zu Recht angenommen, dass die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung, die im März 2019 von der Betroffenen gemeldete Korrektur bezüglich ihrer instal- lierten dezentralen Erzeugungsleistung bei der Festlegung ihres individuellen Effizienzwerts nicht zu berücksichtigen, frei von Ermessensfehlern getroffen hat. aa) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine nachträgliche Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG, durch welche die Berücksichtigung von für die Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines Netzbetreibers re- levanten Strukturwerten ermöglicht wird, die erst nach Ablauf einer dafür gesetz- ten Frist mitgeteilt werden, erfolgt im Rahmen des ihr zustehenden Regulierungs- ermessens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495, Rn. 23 ff. - Stromnetz Berlin GmbH; BVerwGE 131, 41 Rn. 47). Dies 18 19 - 11 - folgt aus der Wechselwirkung des alle Netzbetreiber betreffenden Effizienzver- gleichs und dem individuellen Effizienzwert des einzelnen Netzbetreibers. Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen und hat in Einklang mit der vorge- nannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungs- gerichts zutreffend angenommen, dass die Regulierungsbehörde dieses Regu- lierungsermessen fehlerhaft ausübt, wenn sie eine Abwägung überhaupt nicht vornimmt (Abwägungsausfall), wenn sie in die Abwägung nicht die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange einstellt (Abwägungsdefizit), wenn sie die Bedeutung der betroffenen Belange verkennt (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen zu deren objektiver Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). bb) Die Bundesnetzagentur hat die Berücksichtigung des von der Be- troffenen im März 2019 gemeldeten korrekten Werts für den Vergleichsparameter "Installierte dezentrale Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene" (Stand 31. Dezember 2016) bei der Festlegung der Erlösobergrenzen der Betroffenen im angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, sie übe ihr Regulie- rungsermessen dahin aus, den gesamten Effizienzvergleich nicht erneut durch- zuführen und auch den individuellen Effizienzwert der Betroffenen nicht anzupas- sen; diese müsse sich vielmehr an ihren eigenen Angaben festhalten lassen. Die unmissverständliche Datenabfrage zu diesem Punkt sei nicht aufgrund von Un- klarheiten, sondern wegen eines Büroversehens bei der Betroffenen falsch um- gesetzt worden. Ein besonderer Umstand, der eine Korrektur der Parameter und Neuberechnung des Effizienzwerts der Betroffenen erforderlich mache, liege nicht vor. Im Gegenteil stelle die Korrektur des Effizienzwerts von 3,25 Prozent- punkten keine unzumutbare Härte dar. Eine solche unzumutbare Härte habe die Betroffene auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2019 dargelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Härte gegeben sei, habe die Beschlusskammer auch die in der Anreizregulierungsverordnung enthaltenen 20 - 12 - Sicherheitsmechanismen in die Betrachtung einbezogen, die unzumutbare Effi- zienzvorgaben verhinderten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der für die Betroffene festgelegte Effizienzwert von % über dem Effizienzwert für das vereinfachte Verfahren in Höhe von 96,69 % liege. Auch vor diesem Hintergrund sei die nicht erfolgte Anpassung des Effizienzwerts der Betroffenen nicht unzu- mutbar. Im Übrigen wird in dem angefochtenen Beschluss zur Effizienzwertermitt- lung ausgeführt, die Beschlusskammer habe in keinem Fall Korrekturen am Da- tenbestand für die gesamthafte Modellbestimmung oder für die daran anschlie- ßende Berechnung von individuellen Effizienzwerten berücksichtigt. Im Vorfeld des Effizienzvergleichs sei den Netzbetreibern mit entsprechenden Mitteilungen und Datenquittungen eine hinreichende Möglichkeit gewährt worden, korrekte Strukturparameter zu melden sowie sich zu den von der Bundesnetzagentur be- rechneten Vergleichsparametern und ermittelten Aufwandsparametern zu äu- ßern und etwaige Fehler zu korrigieren. Daher seien die Netzbetreiber mit Ein- wendungen zu den für sie jeweils herangezogenen Vergleichsparametern jeden- falls nach dem Abschluss der Anhörung zum Effizienzvergleich ausgeschlossen. Ein Ausschluss ließe sich bereits mit Ablauf der Rückmeldefristen in den entspre- chenden Datenquittungen rechtfertigen. Die Beschlusskammer habe die einzel- nen Datenänderungen geprüft und dabei etwaige Auswirkungen auf die gesamt- hafte Modellbestimmung und Effizienzwertberechnung erörtert. Da es sich um punktuelle, nicht gravierende Datenänderungen handele, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass neue Fristen für Datenmeldungen gesetzt wer- den und der Effizienzvergleich erneut durchgeführt werden müsse. Denn fehler- hafte Einzeldaten könnten sich im Prozess des Effizienzvergleichs immer einstel- len und wirkten sich angesichts der Breite der Datengrundlage in der Regel nicht in nennenswertem Umfang auf das Ergebnis aus. Es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass sich die Datengrundlage insgesamt als untauglich für die 21 - 13 - Durchführung eines Effizienzvergleichs erwiesen habe. Im Gegenteil sprächen die nur minimalen geltend gemachten Änderungen bei den Aufwands- und Struk- turparametern vor dem Hintergrund der Größe des übrigen Datensatzes für eine hinreichend genaue Datengrundlage. Vorliegend sei auch keine Fallkonstellation gegeben, in der sich die Fehlmeldung von Strukturparametern eines Netzbetrei- bers erheblich auf die Effizienzwerte zu Gunsten des betroffenen Netzbetreibers selbst oder zu Lasten anderer Netzbetreiber auswirke. cc) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Erwägungen keinen Ermessensfehler aufweisen. Die dagegen von der Rechts- beschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch. (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gehen weder die Bundesnetzagentur noch ihr folgend das Beschwerdegericht von einem unrichti- gen Maßstab aus. Das Beschwerdegericht legt ausdrücklich den auch von der Rechtsbeschwerde für zutreffend gehaltenen Grundsatz zugrunde, dass die Be- hörde bei der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG in der Regel zu- gunsten des Betroffenen zu entscheiden hat, wenn keine wesentlichen Gesichts- punkte dagegen sprechen. Solche wesentlichen Gesichtspunkte lagen hier indes vor und wurden von der Bundesnetzagentur in die Abwägung eingestellt. Die Bundesnetzagentur hat in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Vermerk vom 29. April 2019, wie auch in dem angefochtenen Beschluss ausge- führt, verschiedene Datenfehler geprüft und bewertet, die erst aufgrund von Kor- rekturmeldungen nach Ablauf der Anhörungsfrist für den Effizienzvergleich am 25. Januar 2019 zu Tage getreten waren. Sodann hat sie geprüft, ob das Fest- halten an der Frist unbillig sei (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG). Dabei ist sie im ange- fochtenen Beschluss von dem zutreffenden Verständnis ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der Datenfehler im komplexen System des Effizienzvergleichs Rückwirkungen auf zahlreiche andere Netzbetreiber haben würde, weil die Fest- legung der Erlösobergrenzen für viele Netzbetreiber noch ausstand. Es konnte 22 23 - 14 - daher zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur geprüft, ob trotz der bekannt gewordenen Datenfehler bei den noch zu erlassenden Beschlüssen über die Er- lösobergrenzen an der bisherigen Datengrundlage festgehalten werden könne. Deshalb hat sie entsprechende Berechnungen für alle Netzbetreiber durchge- führt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der Fehler nicht so gravierend sind, dass sie eine Neuberechnung und die damit einhergehende Verzögerung rechtfertigen könnten. Ihre Entscheidung hat sie auf das überwie- gende Interesse an einer zügigen Festlegung der Erlösobergrenzen gestützt. So- weit sie bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob eine unzumutbare Härte für die Betroffene gegeben sei, erfolgte dies im Rahmen der nach dem obigen Maßstab vorgenommenen Abwägung, in die sie auch die Auswirkungen für die Betroffene eingestellt hat, und stellt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kei- nen unzutreffenden Maßstab dar. (2) Auch ein Abwägungsdefizit liegt danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, die Bundesnetza- gentur habe außer Acht gelassen, dass eine Berücksichtigung der nach Fristab- lauf gemeldeten Werte den ordnungsgemäßen Lauf des Verwaltungsverfahrens nicht berührt hätte. Das trifft indes nach den obigen Ausführungen schon in der Sache nicht zu. Im Gegenteil hätte eine Einbeziehung der verschiedenen nach Fristablauf gemeldeten Datenfehler zu einer Verfahrensverzögerung geführt, weil eine isolierte Berücksichtigung des Datenfehlers nur bei der Betroffenen nicht in Betracht kam. Vielmehr hätten - wovon die Bundesnetzagentur in dem angefoch- tenen Beschluss und dem diesem zugrundeliegenden Vermerk ausgeht - auch die anderen Datenfehler und die sich dadurch unmittelbar ergebenden Auswir- kungen auf die Effizienzwerte der anderen Netzbetreiber beachtet werden, neue Fristen für Datenmeldungen gesetzt und der Effizienzvergleich erneut durchge- 24 - 15 - führt werden müssen. Das hat die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht durch- greifend in Zweifel gezogen. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner meint, die Bun- desnetzagentur habe das öffentliche Interesse daran, dass den Netzbetreibern die ihnen regulatorisch zugestandene Eigenkapitalverzinsung auch tatsächlich zufließe, nicht in ihre Erwägungen einbezogen, greift das nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat die Bundesnetzagentur die wirtschaftlichen Interessen der Be- troffenen in den Blick genommen, erörtert und in ihrem Gewicht auch nicht ver- kannt. (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegen weder eine Ab- wägungsfehleinschätzung noch eine Abwägungsdisproportionalität vor. Wie oben ausgeführt, muss sich ein Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen (BGH, RdE 2014, 276 Rn. 123 - Stadtwerke Konstanz). Der Senat hat ferner in anderem Zusammenhang anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten gleichermaßen gelten- den Regulierungsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, RdE 2021, 256 Rn. 24 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, WM 2022, 1232 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V). Insbesondere vor dem Hin- tergrund des sich aus den regulatorischen Zielen ergebenden erheblichen Inte- resses an einer Festlegung der Erlösobergrenzen zu Beginn der Regulierungs- periode ist die Bundesnetzagentur - wie das Beschwerdegericht zutreffend ange- nommen hat - ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Be- troffene sich an dem von ihr schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhalten lassen muss. 25 - 16 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG unter Berücksichti- gung der im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten Teilrücknahme der Be- schwerde durch die Betroffene. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 [V] - 26