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Entscheidung

EnVR 18/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016BENVR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016BENVR18.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 18/15 vom 5. Oktober 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 5. Oktober 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015, Az. VI-3 Kart 116/14 (V) ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Be- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer- deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf 17.700.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das bei Einleitung des Verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). Nachträglich eingetre- tene Umstände oder Erkenntnisse bleiben hierbei außer Betracht. Limperg Raum Kirchhof Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) - 2