Entscheidung
EnVR 51/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:231019BENVR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:231019BENVR51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/18 vom 23. Oktober 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wer- den eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden an- zusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 360/16 -ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bun- desnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestset- zung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerde- gegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Ver- fahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 1 - 3 - 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 360/16 [V] -