Entscheidung
EnVR 8/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR8.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 8/15 vom 13. September 2017 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 13. September 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän- gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 14. Januar 2015, Az. VI-3 Kart 110/13 ist wir- kungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.793.052 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.793.052 € festgesetzt. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2015 - VI-3 Kart 110/13 (V) - 2