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Entscheidung

EnVR 28/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:231019BENVR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:231019BENVR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/18 vom 23. Oktober 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wer- den eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden an- zusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 194/16 - ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bun- desnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestset- zung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Be- schwerde-gegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 1 - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind ge- mäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknah- me ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ent- spricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwer- degegnerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - EnVR 49/15, juris Rn. 2 mwN). Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dabei kann dahinste- hen, ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Verfahrensaus- gang anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abge- druckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. BGH aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung (Theobald/Werk in Danner/Theobald, Energierecht, § 90 EnWG Rn. 13 [Stand: Mai 2019]). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 194/16 (V) - 2 3