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Entscheidung

EnVR 23/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622BENVR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622BENVR23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 23/21 vom 28. Juni 2022 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2021 - VI-3 Kart 790/19 [V] - ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechts- beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.212.056 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfest- setzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz- agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 1 - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wa- ren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rück- nahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bun- desnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2021 - VI-3 Kart 790/19 (V) - 2 3