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Entscheidung

III ZA 9/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 9/12 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbe- schwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 8. März 2012 - 8 W 15/12 - wird ab- gelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Er- folgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Ent- scheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdever- fahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. No- vember 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche 1 2 - 3 - Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neure- gelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3 O 290/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 8 W 15/12 -