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Entscheidung

III ZA 34/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140121BIIIZA34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIIIZA34.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34/20 vom 14. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts München vom 11. November 2020 zu bewilligen, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen einen in der Berufungsinstanz ergangenen Beschluss des Ober- landesgerichts, durch den - wie hier - mehrere Ablehnungsgesuche einer Partei zurückgewiesen wurden, stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn sie das Beru- fungsgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Daran fehlt es hier. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren findet nicht statt. Es kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zu- lassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 1 2 - 3 - Der Kläger wird erneut darauf hingewiesen, dass substanzlose und offen- sichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Dies gilt insbesondere für weitere offensichtlich rechtsmissbräuchliche Prozesskostenhilfegesuche (s. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2020 - III ZA 24/20 bis III ZA 29/20 und vom 15. Oktober 2020 - III ZA 30/20). Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 U 3867/18 - 3