Entscheidung
III ZB 59/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB59.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom An- tragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Okto- ber 2020 - 1 W 57/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine "Rechtsbe- schwerde", hilfsweise für eine "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbe- schwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandes- gericht unter Verweis auf die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers des- sen sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ihm (erneut) Prozesskostenhilfe für eine - mit keinem nachvollziehbaren Sachvortrag unterlegte - Amtshaftungsklage versagt worden war, als unzulässig verworfen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits unzulässig. Der Antragsteller steht - senatsbekannt - gemäß § 1903 BGB unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten 1 2 - 3 - und gerichtliche Verfahren", wobei eine Einwilligung seines Betreuers, des An- tragsgegners zu 3, zur Prozessführung nicht vorliegt. Dass sich die beabsichtigte Klage auch gegen diesen richtet, ändert nichts, zumal es dem Betreuten nicht generell verwehrt ist, wirksam einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst zu führen. Für diese (einzelne) Angelegenheit kann nämlich der - insoweit nach § 275 FamFG in Verbindung mit § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige - Be- troffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1796 BGB analog seinem Be- treuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu be- stellen. Wird daraufhin ein Ergänzungsbetreuer bestellt, kann dieser (gegebe- nenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert. 2. Davon abgesehen, wäre dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versa- gen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gege- ben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Se- natsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 3. Letzteres ist dem Antragsteller im Übrigen aus unzähligen Verfahren be- kannt, in denen er in den vergangenen Jahren den Senat - teilweise gemeinsam mit seiner nicht unter Betreuung stehenden Ehefrau - mit ähnlichen Eingaben 3 4 - 4 - beschäftigt hat, die sämtlich auf die Erhebung unzulässiger Rechtsbeschwerden beziehungsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür gerichtet waren. Allein am heutigen Tag hat der Senat drei weitere unzulässige Anträge des An- tragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für unstatthafte Rechtsbe- schwerden zurückgewiesen, wobei vier neue Anträge bereits eingegangen sind. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkenn- bar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Ar- beitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2020 - 10 O 139/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2020 - 1 W 57/20 -