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Entscheidung

III ZB 119/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB119.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 119/18 vom 10. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Dresden vom 5. Oktober 2018 - 14 EK 19/18 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 22. Oktober 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 5. Oktober 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschä- digungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Ober- landesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommen- den Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). 1 2 3 - 3 - Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelas- sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Se- natsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 05.10.2018 - 14 EK 19/18 - 4