Entscheidung
III ZA 12/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823BIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823BIIIZA12.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/23 vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2023 - 11 W 3/23 - wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juni 2023 Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt. Mit der an- gefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beab- sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2023 aus. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Ent- scheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist. 1 2 - 3 - Im Übrigen ist - worauf die Rechtspflegerin den Antragsteller bereits hin- gewiesen hat - nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde zum Bun- desgerichtshof nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müs- sen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, was der Antragsteller (weiterhin) verkennt, nach § 544 ZPO nur gegen die Nichtzulas- sung der Revision durch das Berufungsgericht eröffnet. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2022 - 2b O 163/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2023 - I-11 W 3/23 - 3