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Entscheidung

III ZB 2/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZB2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/21 vom 25. Februar 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstel- lerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2021 - 1 W 19/20 - wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin beantragt die "Zulassung der Rechtsbeschwerde" ge- gen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht ihre so- fortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Herausgabe eines Klinikbe- richts mangels Erfolgsaussicht versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen der Antragstellerin als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus. 1 - 3 - II. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr be- absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gege- ben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht mit einem "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 09.11.2020 - 4 O 285/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2021 - 1 W 19/20 - 2