OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 3/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB3
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB3.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 3/21 vom 25. März 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zi- vilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2021 - 1 W 1165/20 - wird abgelehnt. Gründe: I. Mit dem Senat vorgelegtem Schreiben vom 20. Januar 2021 hat der An- tragsteller unter anderem "Beschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss ein- gelegt. Mit diesem hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antrag- stellers gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Be- schluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus. 1 - 3 - II. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gege- ben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Be- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Über die vom Antragsteller im Schreiben vom 20. Januar 2021 erhobene Rüge, der angefochtene Beschluss verletze seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör, hat das Kammergericht zu entscheiden. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2020 - 26 O 260/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2021 - 9 W 1165/20 - 2 3