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Entscheidung

III ZA 13/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220617BIIIZA13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220617BIIIZA13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/17 vom 22. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Pohl beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 6. April 2017 - 1 S 37/17 - wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Be- klagten vom 8. Mai 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 6. April 2017, durch den das für das Berufungsverfahren gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts- behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober- landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zuge- lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1 2 3 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeprüfungsver- fahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Da das Landgericht K. als Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbe- schwerde abgelehnt hat, liegt auch kein Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Rechtsbeschwerde müsste deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht wer- den, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 – III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 10.01.2017 - 422 C 170/16 - LG Kassel, Entscheidung vom 06.04.2017 - 1 S 37/17 - 4