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Entscheidung

III ZA 27/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA27.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts M. vom 7. Juli 2020 und 9. Juli 2020 zu bewilligen, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) stellt den einzigen in Betracht zu zie- henden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 1 2 - 3 - Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnis- mäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 07.07.2020 - 1 U 3867/18 - 3