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Entscheidung

III ZB 38/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130820BIIIZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130820BIIIZB38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/20 vom 13. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil- senats des Kammergerichts vom 2. Juni 2020 - 9 W 17/20 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2020 ("Beschwerde / Berufung / Revision") unter Berücksichtigung des darin gestell- ten Antrags ("Ich beantrage PKH") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts, durch den die sofortige Beschwerde des An- tragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versa- genden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2020 zurückgewie- sen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich 1 2 3 - 3 - bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend ge- macht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2020 - 26 O 412/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2020 - 9 W 17/20 -