Urteil
A 1 A 474/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 1 A 474/09 A 1 K 30097/06 Verkündet am 10. Oktober 2013 gez.: Schika als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Abschiebungsschutzes - Widerruf - hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. November 2007 - A 1 K 30097/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt unionsrechtlichen Abschiebungsschutz und wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG a. F. Am 1977 wurde der Kläger in Kunar (Afghanistan) geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist muslimischen Glaubens und afghanischer Staats- angehöriger. Am 23. Juli 2001 landete er auf dem Flughafen Frankfurt/Main und stellte im Rahmen des Flughafenverfahrens gem. § 18a AsylVfG am 25. Juli 2001 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25. Juli 2001 gab er im Wesentlichen an, dass er bereits im Alter von drei Jahren ge- meinsam mit seinen Eltern aus Afghanistan nach Pakistan ausgewandert sei. Dort habe er sich 21 Jahre lang im Camp Tschakdarah in Pakistan aufgehalten. Fünf Tage vor der Landung in Frankfurt sei er von den pakistanischen Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Daraufhin habe er sich nach Kunar (Afghanistan) zu- rückbegeben, woher er stamme. In Kunar habe man ihm mitgeteilt, dass alle Rückkeh- rer aus Pakistan von den Taliban umgebracht, ins Gefängnis gesteckt oder im Krieg an der Front eingesetzt werden würden. Daraufhin habe er sich entschlossen, Afghanistan sofort wieder zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban entwe- 1 2 3 3 der sofort umgebracht oder zum Wehrdienst gezwungen. Er sei Islamist und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberech- tigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und bejahte - unter Verneinung des Vorliegens weiterer Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK. Die dem Kläger wegen der Wehrdienstentziehung dro- hende harte Bestrafung stelle eine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Diese Be- handlung drohe landesweit. Zwangsrekrutierungen junger Männer erfolgten nicht nur durch die Taliban, sondern auch durch die Nordallianz. Dem Kläger sei nur die Rück- kehr an seinen Herkunftsort zuzumuten. Gerade dort aber erscheine die Gefahr, dass er als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur erkannt werde, besonders groß. Der Kläger erhob am 27. September 2001 Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 19. August 2003 - A 4 K 30681/01 - ab. Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flücht- linge gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die mit Bescheid vom 19. September 2001 ge- troffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vor- liege und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 4, 6, 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Widerruf sei rechtmäßig. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK liege nicht mehr vor. Es bestehe auch im Hinblick auf die paschtunische Volkszugehörigkeit des Klägers keine Gefahr einer landeswei- ten Verfolgung. Jedenfalls könne sich der Kläger in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung unter dem Paschtunen Karzai beherrschten Kabul. Schließlich spreche auch die Zahl von über 1,8 Millionen Paschtunen, die mit Unterstützung des UNHCR aus Pakistan und Iran zurückgekehrt seien, gegen eine allgemeine Verfolgung dieser Ethnie. Die 4 5 6 4 Regierung in Kabul sei innerhalb ihres Einflussgebietes willens und im Grundsatz auch in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Abschiebungsver- bote nach § 60 Abs. 2 bis 4, 6, 7 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere könne keine Extremgefahr angenommen werden, die bei verfassungskonformer Auslegung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin „gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Im Raum Kabul sei die Sicherheitslage aufgrund der Anwesenheit internationaler Truppen vergleichsweise zufriedenstellend. Als alleinstehender erwachsener Mann könne der Kläger dort eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien, wie etwa alleinstehende Frauen, Kranke, Behinderte, ältere Personen oder Minderjährige. Der Kläger hat am 9. Juni 2006 Klage erhoben. Aus Art. 1 C (5) Satz 1 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebe sich, dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG auch bei Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr nur rechtmäßig sei, wenn dem Betroffenen die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger befinde sich seit Juli 2001 in Deutschland und sei hier gut integriert. Die Situation der Rückkehrer habe sich im Vergleich zu den Vorjahren ver- schlimmert. Der Kläger habe keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan, die ihm dort Hilfe und Unterstützung zukommen lassen könnten. Weder in Deutschland noch in Afghanistan verfüge der Kläger über Grundbesitz oder finanzielle Rücklagen, die sein Überleben im Herkunftsland sichern könnten. Kabul kenne er nicht. Die Situation im Herkunftsland sei nicht nachhaltig sicher und stabil. Die für die Feststellungen im Ausgangsbescheid maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Klägers dauerten noch an. Insbesondere kämen Zwangsrekrutierungen noch weiterhin vor und beträfen im Wesentlichen Paschtunen, die in den Norden zurückkehren. Für den Kläger bestehe eine Extremgefahr. Mit Urteil vom 7. November 2007 - A 1 K 30097/06 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Der angefochtene Widerrufsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. Insbesondere handele es sich bei den vom 7 8 5 Kläger geltend gemachten Gefahren um Allgemeingefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Extremgefahr liege dagegen nicht vor. Maßgeblich für die Beurtei- lung seien die Verhältnisse in Kabul, da dieser Bereich im Fall einer Rückkehr des Klägers am ehesten zu erreichen sei. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 2. September 2009 - A 1 B 697/07 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Kläger am 14. September 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen im Verfahren und bekräftigt seine Auffassung, dass er in Afghanistan einer Extremgefahr ausgesetzt sei, da er dort nicht über ein familiä- res Netzwerk verfüge, unzureichend ausgebildet und vermögenslos sei. Das Risiko einer Zwangsrekrutierung bestehe fort. Der Kläger beantragt der Sache nach, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2006 zu verpflich- ten, festzustellen, dass unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG besteht, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 zu verpflich- ten, festzustellen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid und das das angefochtene Urteil. Die Voraussetzungen für nationalen und unionsrechtlichen Abschiebungsschutz seien nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die sie in der mündlichen Verhandlung hinge- wiesen habe, nicht erfüllt. Dabei sei weiterhin davon auszugehen, dass Kabul und nicht Kunar der Ort sei, an den der Kläger zurückzukehren habe. 9 10 11 12 13 6 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger unter Hinweis auf diese von § 125 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden ist. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (1); der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des auf die Feststellung unionsrechtli- chen Abschiebungsschutzes gerichteten Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Des Weiteren gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung unionsrechtli- chen Abschiebungsschutzes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaf- ten Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antrag- stellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der An- tragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, BVerwGE 136, 377). Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorver- folgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften 14 15 16 17 18 19 7 Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungs- geschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung da- für, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zu- kunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla -, Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, Rn. 128 m. w. N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhal- tige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrschein- lichkeitsmaßstabes bestünde (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 a. a. O.). Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kläger be- anspruchten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht erfüllt. Dies gilt insbeson- dere im Hinblick auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und § 60 Abs. 2 AufenthG, der hier allein in Betracht kommt. Soweit der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, ist die Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt. 20 21 22 8 1.1 Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines interna- tionalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (- 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) setzt das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie die damit umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie) einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Kon- flikt voraus, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Ausländers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefah- rendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Eine Individualisierung kann sich aber bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Be- troffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Aus- länder von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - zum Beispiel als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönli- chen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, NVwZ 2012, 454, Rn. 19 und v. 27. April 2010, BVerwGE 136, 360 Rn. 33). 23 24 25 26 9 In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 a. a. O. Rn. 20). Im Übrigen gelten für die Feststellung der Gefah- rendichte ähnliche Kriterien wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maß- geblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (BayVGH, Urt. v. 15. März 2013 - 13a B 12.30121 -, juris). Ob die Voraussetzungen der Verfol- gungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Ge- wichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ent- scheiden (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 a. a. O. und v. 27. April 2010 a. a. O.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) um- setzenden - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsge- biet erstreckt. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächli- che Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsre- gion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Her- kunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Ge- fahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen wer- den. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ ist daher kein rein empiri- 27 28 29 10 scher Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abwei- chen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Her- kunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstän- de begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Ver- schlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zu- kunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zu- rückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niederge- lassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablö- sung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungs- merkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt unterstellt - in der Person des Klägers im Hinblick auf die aktuellen Erkenntnisquellen - insbesondere den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013, die Berichte der United Na- tions Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) aus den Jahren 2011 bis 2013 und die Berichte des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) aus dieser Zeit - nicht vor. 30 31 32 33 11 Bei dieser Beurteilung kann der Senat die Frage offen lassen, ob Kabul oder Kunar der maßgebliche Zielort im angesprochenen Sinne ist. In diesen Regionen ist im Hinblick auf die aktuellen Erkenntnismittel nicht praktisch jede Zivilperson bereits aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedro- hung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Insoweit folgt der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel vorgenannter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 15. März 2013 - 13a B 12.30121 -, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 20. Januar 2012 - 13a B 11.30427 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 13a ZB 12.30386 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10. Juni 2013 - 13a ZB 30128 - juris Rn. 3 ff.). Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Klä- ger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, weshalb der Senat ihn zu diesen Umständen nicht befragen und sich kein eigenes Bild anhand der persönlichen Darle- gungen machen konnte. Dies geht zu Lasten des Klägers. Dass er wegen seiner religi- ösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausge- setzt wäre, ist auch nicht ersichtlich. Er ist nach eigenen Angaben Paschtune und da- mit Mitglied der Hauptbevölkerungsgruppe in der Provinz Kunar (vgl. BayVGH, Urt. v. 15. März 2013 a. a. O.). Dafür, dass er wegen dieser Zugehörigkeit in Kabul zusätzlich der Gefahr solcher Gewaltakte ausgesetzt wäre, ist nichts ersichtlich (vgl. zur Sicherheitslage in Kabul: BayVGH, Beschl. v. 23. September 2013 - 13a ZB 13.30256 -, juris). 1.2 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl. EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung 34 35 36 12 des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl. EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urt. v. 27. April 2010 a. a. O. Rn. 15 und 17). Aus Art. 60 Abs. 2 AufenthG ergibt sich ein Abschiebungsverbot, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Be- handlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., unter Be- zugnahme auf EGMR, Urt. v. 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Abschiebungsschutz in Verbindung mit Art. 3 EMRK kommt aber auch bei Gefahren in Betracht, die nicht seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris; anders zuletzt noch Beschl. v. 18. Dezember 2006 - 1 B 53.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 26 Rn. 7). Fehlen beim Be- troffenen individuelle gefahrerhöhende Umstände, kommt im Falle allgemeiner Ge- fahren im Herkunftsstaat Abschiebungsschutz dann in Betracht, wenn nahezu jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 727/13 -, juris). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK erstreckt sich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte. Doch können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Art. 3 EMRK ver- pflichtet die Staaten jedoch nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen beim Betroffenen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behand- 37 13 lung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 a. a. O.). Ausgehend hiervon und im Hinblick auf die aktuellen Erkenntnisquellen - insbeson- dere den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013, die Berichte der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) aus den Jahren 2011 bis 2013 sowie die Berichte des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gibt es im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die allein in Betracht kom- mende konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK wegen allgemeiner Gewalt oder schlechter humanitärer Bedingungen bestünde. Der Senat ist davon überzeugt, dass in Kabul und Kunar, die hier als Zielorte des Klä- gers bei dessen Rückführung in Betracht kommen, keine allgemeine Gewalt von sol- cher Intensität herrscht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG bereits ohne Annahme gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers erfüllt wären. Insoweit schließt sich der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel - wie insbesondere den oben angesprochenen - den Einschätzungen des Verwaltungs- gerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 24. Juli 2013 a. a. O., juris Rn. 83 ff., zu den Verhältnissen in Kabul) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (Urt. v. 15. März 2013 - 13a B 12.30121 -, juris Rn. 25 zu den Verhältnissen in der Ostregion Afghanistans[Kunar]) an. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund gefahrerhöhender Umstände von all- gemeinen Gefahren in Afghanistan betroffen seien könnte, sind nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger zur Volksgruppe der Paschtunen gehört (vgl. oben). Diese Volksgruppe macht in Afghanistan etwa 38 % der Bevölkerung aus (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013). Auch im Hinblick auf die humanitäre Situation in Kabul und Kunar ergibt sich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugunsten des Klägers (vgl. VGH BW, Urt. v. 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris; BayVGH, Urt. v. 15. März 2013 a. a. O., juris Rn. 25). 38 39 40 41 14 Seine persönlichen Verhältnisse bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den schwierigen humanitären Umständen besonders betroffen wäre. Insoweit macht sich der Senat die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 24. April 2013 - 13a ZB 13.30062 -, juris) zu eigen, dass ein - wie hier - arbeitsfähi- ger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tra- gen hat, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsar- beiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dass sich diese Annahme hier wegen einer Erkrankung oder auch wegen anderer besonderer in- dividueller Umstände in der Person des Klägers Geltung verbietet, ist nicht ersichtlich. Der Senat weist darauf hin, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. Januar 2013 (a. a. O.) zur Situation in Kabul entschieden hat, dass jedenfalls für einen jungen gesunden, arbeitsfähigen und ledigen Mann die Rückkehr nach Kabul keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewirken würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 14. Au- gust 2013 a. a. O.), auf die sich die Beklagte in der Berufungsverhandlung bezogen hat, ist daran auch unter Berücksichtigung des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013 und der Briefing Notes aus diesem Jahr festzuhalten. Zwar er- gebe sich aus den jüngsten Briefing Notes, dass die Zahl der in Kabul verübten An- schläge im ersten Halbjahr zugenommen habe. Hieraus folge jedoch noch keine all- gemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, weshalb auch eine unzu- lässige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen werden könne. Der erkennende Senat schließt sich auch dieser Rechtsprechung ausdrücklich an. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in Bezug auf Afghanis- tan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O, unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). 42 43 44 15 2. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschrif- ten des nationalen Rechts (BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris). Maßgeblich ist auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). § 73 Abs. 3 AsylVfG in der auch derzeit noch unverändert geltenden Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ver- langt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grund- lage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Sind die Voraussetzungen für das seinerzeit konkret festgestellte nationale Abschiebungs- verbot entfallen, ist auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011, 451 Rn. 16 f. und v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - juris). Ausgehend hiervon ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid materiell rechtmä- ßig, weil die Voraussetzungen des mit Bescheid der Beklagten vom festgestellten Ab- schiebungsverbots nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund einer Änderung der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) entfallen waren (2.1) und auch kein anderes nationales Abschiebungsverbot (2.2) vorliegt. 2.1 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonven- tion unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vor- gängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urt. v. 11. November 1997, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, um- fasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Der sachliche Schutzbereich 45 46 47 16 des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 36). Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift liegt nicht vor, so dass der Senat unter Verweis auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 2 VwGO davon aus- geht, dass Abschiebungsschutz zugunsten des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG (früher § 53 Abs. 4 AuslG) nicht mehr besteht. Insbesondere ist die maßgebliche Ge- fahr einer Zwangsrekrutierung nicht mehr gegeben. Mögliche Zwangsrekrutierungen sind zwar nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Poli- zist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23. Mai 2013 - 13 A 1220/13.A -, juris). 2.2. Eine individuelle, erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht dem Kläger nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen werden (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 15. März 2013 a. a. O.). Eine Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann allerdings grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begrün- det sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1998, BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Ein- zelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 48 49 50 51 17 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Auf- enthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht be- steht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungs- konformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Ab- schiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verlet- zen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Be- troffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 23. August 2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen je- doch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich dar- aus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu wer- den. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit er- höhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschie- bung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels 52 18 jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010, BVerwGE 137, 226). Ausgehend hiervon ist der Senat der Überzeugung, dass sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan für den Kläger nicht zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine ent- sprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die aktuellen Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 15. März 2013 a. a. O., Rn. 31 ff.) an. Zwar besteht eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann, wenn der Ausländer man- gels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010 a. a. O.). Diese Gefahr besteht hier jedoch nicht (vgl. die Ausführungen zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Der Hilfsantrag des Klägers ist gegenstandslos. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers vorliegen, hatte der Senat be- reits im Zusammenhang mit seinem Hauptantrag zu prüfen und verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 53 54 55 56 57 19 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin