Urteil
5a K 3303/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0517.5A.K3303.17A.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in L. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitisch-ismailitischen Glaubens. Er reiste zusammen mit seinen Eltern und den beiden volljährigen Brüdern nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 03.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe zuletzt in L. gelebt und sei als Kellner angestellt gewesen. Wenn er frei gehabt habe, sei er zu seinen Eltern in seinen Heimatort H. gefahren. Als er dort eines Tages mit seinen Eltern zu Abend gegessen habe, habe es an der Tür geklopft und es seien vier bis fünf vermummte Leute in ihr Haus eingedrungen. Die Eindringlinge hätten Paschtu gesprochen und erklärt, dass sie das Haus durchsuchen würden. Es seien Gegner der Regierung gewesen. Sie hätten das Haus auf den Kopf gestellt, aber nichts gefunden. Sie hätten mitbekommen, dass der Kläger arbeiten würde und dass der Bruder des Klägers in einer Bank arbeite. In dem Ortsteil von H. , in dem sie gelebt hätten, würden nur Hazara leben. Allerdings seien nicht alle der dort ansässigen Hazara ebenfalls – wie die Kläger - Ismailiten. Die Angreifer hätten nicht gefunden, wonach sie suchten. Daraufhin hätten sie angefangen, den Kläger zu schlagen und ihn zu fragen, ob er mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Sie hätten dem Kläger die Nase gebrochen und sein rechtes Bein schwer verletzt. Die Mutter des Klägers sei ebenfalls von den Eindringlingen geschlagen worden. Auch der Vater des Klägers sei misshandelt worden. Die Eindringlinge hätten gedroht, wenn sie das nächste Mal wieder kommen würden, dann würden sie die Anwesenden töten. Der Angriff sei nach Ansicht des Klägers geschehen, da die anderen Hazara, die nicht Ismailiten seien, die Kläger verraten hätten. Das Bein des Klägers sei durch den Angriff so schwer verletzt worden, dass er nicht mehr habe stehen können. Auch in L. habe man sein Bein nicht behandeln können. Er habe nach Pakistan reisen müssen. Dort sei er operiert worden und anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Familie habe sich gesagt, dass sie nicht weiter in Afghanistan leben könne, hätte daraufhin alle ihre Besitztümer verkauft und sei ausgereist. Wenn der Kläger nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er garantiert umgebracht werden. Mit Bescheid vom 24.02.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Staatliche Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er geäußert habe, dass er von Dritten im Heimatort der Eltern bedroht und schikaniert worden sei, stelle dies eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c AsylG dar. Allerdings bestehe im Fall des Klägers eine inländische Fluchtalternative. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er an seinem eigenen Heimatort L. bedroht und misshandelt worden sei. Dem Kläger könne es zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, der das erforderliche Existenzminimum z.B. durch Gelegenheitsarbeiten erlangen könne. Er habe in L. bereits als Kellner gearbeitet. Aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohten bei der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger ebenfalls nicht bestehen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen, 3. dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Werner Vaupel aus Kamen beigeordnet. 4. hilfsweise festzustellen, dass die Ausweisung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach Afghanistan oder anderen Staaten erfolgen durfte. 5. Das Einreise und Aufenthaltsverbot ist mit 30 Monaten ab dem Tag der Ausreise ebenso viel zu hoch angesetzt wurden wie die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 12.11.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 11.02.2019 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am 17.05.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört und zudem der Vater des Klägers als präsenter Zeuge vernommen wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Das Gericht lagen im Verfahren neben der Bundesamtsakte des Klägers auch diejenigen der Eltern und der beiden Brüder des Klägers vor. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hier konnte das Gericht auch nach der in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn es fehlt insgesamt am Vorliegen einer glaubhaften und widerspruchsfreien Verfolgungsgeschichte des Klägers und seines in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Vaters. a) Zwar haben sowohl der Kläger als auch sein Vater letztlich übereinstimmend und insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie eines Abends im Elternhaus in H. von einer Gruppe maskierter Männer überfallen und misshandelt worden sind. Allerdings folgt allein aus diesem Überfall und der Misshandlung des Klägers und seiner Eltern nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG Asylgesetz, da es dabei an einem Verfolgungsmerkmal fehlt. aa) Die weiteren Angaben des Klägers, die dieser im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 03.11.2016 gemacht hat, nämlich insbesondere die Behauptung, die Angreifer hätten mitbekommen, dass der Kläger arbeiten würde und auch dass sein Bruder in einer Bank arbeite sowie der Umstand, er sei er von den Angreifern gefragt worden, ob er mit den Ungläubigen zusammenarbeiten würde, sieht das Gericht als zu vage an, als dass daraus das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft hergeleitet werden könnte. bb) Gleiches gilt für die insoweit getätigten Angaben des Klägers in seiner gerichtlichen Anhörung am 17.05.2019. Auch insoweit liegt lediglich die pauschale Aussage des Klägers vor, die Angreifer hätten im Rahmen der Auseinandersetzung gesagt, sie hätten Berichte darüber, dass sein Bruder und auch andere Leute mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Auf mehrfache Nachfrage in seiner gerichtlichen Anhörung, näher zu erläutern, welcher der Angreifer gesagt habe, dass sein Bruder bei einer staatlichen Einrichtung arbeite und dann darüber einen Bericht übersandt habe, wusste der Kläger nichts Konkretes zu berichten. Der Kläger hat insoweit lediglich aussagen können, er wisse es nicht, ob das vielleicht ein Spion gewesen sei. (Siehe Seite 4 des gerichtlichen Protokolls vom 17.05.2019.) cc) Die umfangreiche Aussage, die der Vater des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 25.01.2017 gemacht hat, enthält überhaupt gar keine Angaben dazu, dass die Angreifer seinerzeit nach dem Beruf des Klägers bzw. seines Bruders I. gefragt haben. Der Vater des Klägers hat vielmehr lediglich einen Angriff (nach seinen Angaben der Taliban) auf den Kläger sowie dessen Eltern geschildert. Soweit der Vater darüber hinaus in der Anhörung beim Bundesamt von einem Drohbrief gesprochen hat, den angeblich seine Söhne in L. erhalten hätten, so hat der Kläger in seinen Anhörungen an keiner Stelle von einem Drohbrief berichtet. Gleiches gilt für den Bruder des Klägers I. . Ebenfalls hat der Vater des Klägers in seiner Zeugeneinvernahme am 17.05.2019 von einem Drohbrief der Taliban nichts mehr berichtet. dd) Das Gericht kann aufgrund der oben dargestellten deutlich widersprüchlichen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Überfallhandlungen durch Angehörige der Taliban vorgenommen worden sind und das Leben des Klägers in Afghanistan aufgrund einer konkreten Bedrohung durch die Taliban in Gefahr gewesen ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Überfall um allgemeines kriminelles Unrecht gehandelt hat, das sich insbesondere gegen den Vater des Klägers als nach eigenen Angaben vermögenden Mann in Afghanistan gerichtet hat. Es besteht damit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Klägers, er sei bei seiner Ausreise bzw. einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban konkret bedroht. b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Ismailiten bzw. seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara droht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris, voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als ismailitischer Schiite (die Ismailiten stellen einen Zweig des schiitischen Islam dar, vgl. https://de.wikipe-dia.org/wiki/Ismailiten_(Schia)) oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Ismailiten und Schiiten sowie Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19 % der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind und 10% ethnische Hazara. (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 14.9.2017, S. 25 f.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 – juris: keine Gruppenverfolgung von Hazara; Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2013 – 5a K 1907/11.A –, Rn. 39 ff., juris, mwN; Vgl. zu allem VG Würzburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – W 1 K 18.30564 –, Rn. 22, juris.) Diese Einschätzung gilt darüber hinaus in gleicher Weise für die Religionsgruppe der Ismailiten. ACCORD führt zur Situation der Ismailiten in Afghanistan in einer Anfragebeantwortung vom 28. August 2013 unter Hinweis auf verschiedene Quellen aus, dass die Ismailiten sich selbst als eine schiitische Glaubensgemeinschaft bezeichneten und rund 5% der afghanischen Gesamtbevölkerung ausmachten. Sie lebten hauptsächlich im oder in der Nähe des östlichen Hazarajat, im Gebiet Baglan, nördlich des Hindukusch, unter der tadschikischen Bergbevölkerung in Badachschan sowie unter den Wakhi im Wakhan- Korridor. Ethnisch würden sich die Ismailiten vor allem aus Hazara, Tadschiken und Paschtunen zusammensetzen. Fast 90% der Ismailiten in Afghanistan seien Hazara. (Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baglan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami vom 3.4.2015). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gruppenverfolgung gegenüber Ismailiten in Afghanistan stattfindet. Vielmehr stellt sich nach Überzeugung des Gerichts die Situation für die Ismailiten in Afghanistan in gleicher Weise dar, wie sie auch für die übrigen Mitglieder der schiitischen Religion gilt (vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2016, S. 58: „… the Ismailis are no longer a target for the Taliban movement because of their faith. “). Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass die Ismailiten darüber hinaus in besonderer Weise oder gezielt Opfer von Anschlägen würden. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ersichtlich durch § 26a AsylG ausgeschlossen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Der Kläger ist unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat deshalb den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Siehe dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. 3. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch insoweit ist der Antrag des Klägers als unbegründet abzuweisen. a) Zwar hat der Kläger nach dem oben Stehenden während seines Aufenthaltes in Afghanistan in H. erhebliche Misshandlungen erlitten und damit eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung erfahren, § 4 Abs. 1 S. Nr. 2 AsylG. Allerdings kann sich der Kläger nicht auf den subsidiären Schutz berufen, da er sich auf eine inländische Fluchtalternative, i. e. L. , verweisen lassen muss, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3e AsylG. Zunächst könnte der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan über den Luftweg sicher und legal nach L. einreisen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ferner besteht für den Kläger in L. keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Übergriffe auf den Kläger haben sich in H. (in der Provinz Q. ) zugetragen. Der Kläger hatte sich in H. lediglich zu Besuchszwecken aufgehalten und hatte ansonsten seinen Lebensmittelpunkt bereits seit Jahren in L. , wo er nach eigenen Angaben als Lebensmittelhändler selbständig tätig gewesen ist. Zu Übergriffen auf den Kläger ist es in L. nach den vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere den persönlichen Angaben des Klägers, niemals gekommen. Weiterhin wäre es dem Kläger möglich, seine Existenz erneut in L. sicherzustellen, so dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort (in L. ) erneut niederlässt. Der Kläger ist jung, gesund und alleinstehend. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Der Kläger hat in Afghanistan die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Der Kläger hat bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan jahrelang in L. gelebt und seinen Lebensunterhalt als selbständiger Lebensmittelhändler sichergestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bei einer erneuten Rückkehr nach L. nicht möglich sein würde, auch ohne weitere Unterstützung seinen Lebensunterhalt zumindest in existenzsicherndem Umfang sicherzustellen. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen unten zu 4. c) Bezug genommen. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Der Kläger hat die letzten Jahre in L. gelebt und ist dort als Lebensmittelhändler tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehr des Klägers nach L. naheliegend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer bei der Rückkehr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt L. , kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Grundsätzlich ist L. im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris. Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in L. im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte. Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4; Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4.; Lagebericht vom 31.05.2017, S. 5.; Lagebericht vom 31.05.2018, S. 19. Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeit-räumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in L. derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften nicht. Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies die obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt L. , zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015, vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für L. , Stand: 30.04.2019, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan. Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in L. geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Denn die allgemeine Gefährdungslage erreicht dort nicht eine Intensität, dass L. im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 08. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, Rn. 10, juris. Auch die jüngste Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 lässt keine andere Wertung zu. Während der ersten Jahreshälfte 2018 dokumentierte UNAMA insgesamt 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), im ersten Halbjahr 2017 5.272 (1.672 Tote und 3.600 Verletzte). Im ersten Halbjahr 2016 waren insgesamt 5.275 Opfer zu beklagen (1.644 Tote und 3.631 Verletzte). Dies verdeutlicht, dass die Zahl der zivilen Opfer, die den regierungsfeindlichen Kräften angelastet werden, in der ersten Hälfte des Jahres 2018 auf dem gleichen hohen Niveau geblieben ist, wie in den Jahren zuvor. Siehe ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, aaO. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Hauptstadt L. von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 140). Bei einer Einwohneranzahl in L. von zumindest 3,5 Millionen Menschen (siehe EASO, S. 69) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:9.051. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. Weder die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara noch zur Religionsgemeinschaft der Ismailiten begründen eine zusätzliche relevante Gefahr. Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) wird Bezug genommen. 4. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann (siehe dazu im Folgenden zu bb) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in L. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach L. erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in L. ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in L. , ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in L. dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von L. aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in L. . Auf die obigen Ausführungen unter 3. b) wird Bezug genommen. Eine extreme Gefahrenlage in L. kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach L. ); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in L. vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in L. zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger verfügt über eine für Afghanistan zumindest durchschnittliche Schulbildung von acht Schuljahren. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen jedenfalls nicht mehr. Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 erklärt, dass er nach der Operation seines Beines in Deutschland diesbezüglich keine relevanten gesundheitlichen Beschwerden mehr habe. Ferner war der Kläger bereits in L. selbständig tätig und hat ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Er hat in Afghanistan vor seiner Ausreise auch in der Stadt L. gelebt. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 88 ff. der VVe) wird Bezug genommen. Vor diesem konkreten Hintergrund sprechen auch nicht die jüngsten Erkenntnisse des UNHCR in seinen „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan“ vom 30.08.2018 gegen eine Rückkehr des Klägers nach L. . In den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist zwar ausgeführt, dass L. grundsätzlich keine interne Fluchtalternative bzw. „Neuansiedlungsalternative“ darstellt. Siehe UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114: „ UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in L. , an IFA/IRA is generally not available in the city.“ Allerdings stellt der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 (nach wie vor) ebenfalls fest, dass alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Einschränkungen unter bestimmten Umständen in der Lage sein können, ohne externe familiäre Unterstützung in städtischen oder semi-urbanen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und der Möglichkeit, die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu erfüllen, leben zu können, sofern sich das Gebiet unter faktischer staatlicher Kontrolle befindet. Siehe UNHCR, aaO, S. 110; Vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Diese Voraussetzungen sind nach dem Obenstehenden im konkreten Fall des Klägers gegeben. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit in der Person des Klägers nicht vor. 5. Soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag unbegründet, da die Beklagte die gesetzlichen Regelungen angewandt hat. Die Abschiebungsandrohung war nach § 34 Abs. 1 AsylG iVm § 59 AufenthG durch die Beklagte zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Nach § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG endet die Frist im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von dem Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).