Urteil
5a K 11323/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0817.5A.K11323.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 5., 6. und 7. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2017 in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 für Recht erkannt: 2 3 I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 5., 6. und 7. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2017 in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan festzustellen. 4 Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 5 6 II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 7 8 III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 9 T a t b e s t a n d : 10 Der am 00.00.0000 in der Provinz Laghman geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2015 einen Asylantrag. 11 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 03.08.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz Laghman, dort aus dem Distrikt R. . Er habe in Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Dorf gelebt. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe sich um die Nutztiere gekümmert. Sie hätten drei Kühe gehabt. In der Nähe sei der „schwarze Berg“ gewesen. Dort hätten sich viele Taliban aufgehalten. Die Taliban hätten öfter mit dem Kläger geschimpft, dass er sich mit den Kühen dort aufgehalten habe. An einem Tag habe ihn sein Bruder begleitet. Als die Taliban sie dort angetroffen hätten, sei ihnen zugerufen worden, warum sie wieder in das Gebiet gekommen seien. Der Kläger und sein Bruder hätten geantwortet, dass sie sonst keine anderen Weideflächen zur Verfügung hätten. Daraufhin hätten die Taliban geschossen und dabei seinen Bruder umgebracht. Der Kläger habe daraufhin geschrien. Es seien dann andere Dorfbewohner gekommen und hätten ihm geholfen, nach Hause zu kommen. Fünf Tage nach der Trauerfeier sei er mit den Tieren nochmals in die gleiche Richtung gegangen. Am Abend seien die Taliban zu ihnen gekommen und hätten gedroht, sie alle zu erschießen, wenn sie nochmals mit den Tieren dorthin kämen. Außerdem hätten die Taliban sie als Spione bezeichnet. Sein Vater habe dann beschlossen, dass die Familie flüchten solle, da sie keine Lebensgrundlage mehr hätten. Sie seien zunächst nach Dschalalabad und dann nach Pakistan geflohen. Wenn der Kläger nach Afghanistan zurückkehren müsse, befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. 12 Mit Bescheid vom 18.10.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 3.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2., 4.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). 13 Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger könne insbesondere in der Stadt Kabul internen Schutz vorfinden. Der Kläger wäre in der Lage, dort seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu erwirtschaften. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe bei Rückkehr kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bestünden gleichfalls nicht. Soweit der Kläger ein ärztliches Attest vom 05.10.2015 über schwere Depressionen und eine PTBS vorgelegt habe, habe er in seiner Anhörung erklärt, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und er nicht mehr in Behandlung sei. Eine „erhebliche“ Gefahr für den Kläger läge bei einer Rückkehr nach Afghanistan insoweit nicht vor. 14 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und in der Hauptsache (sinngemäß) beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.10.2017 zu verpflichten, 16 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 17 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 18 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 19 Der Kläger hat die erhobene Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.12.2017 weiter begründet. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes vor. Dem Kläger sei jedenfalls aufgrund seiner Asthmaerkrankung körperlich eingeschränkt. Auch befinde sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich auf dem Arbeitsmarkt in Kabul gegen ältere, erfahrenere und stärkere Mitbewerber durchsetzen könne. Von einer extremen Gefährdungslage für den Kläger sei in Afghanistan auszugehen. 20 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 21 Durch Beschluss vom 07.03.2019 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 12.08.2019 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. 22 Am 17.08.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) begründet, soweit die Beklagte dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zuerkannt hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.10.2017 ist zu Ziffern 5., 6. und 7. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 27 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. 28 Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 29 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 30 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 31 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. 33 Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. 34 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. 35 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, 36 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. 37 Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. 38 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. 39 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. 40 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. 41 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. 42 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. 43 Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 44 a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. 45 aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 03.08.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2020 im Kern ausgesagt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da sein Bruder von den Taliban erschossen und er ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend. 46 Der Kläger war weder in seiner Angehörig beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2010 in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. Insgesamt findet sich keine lebendige Beschreibung der behaupteten Geschehnisse. So hat er in beiden Anhörungen von der Auseinandersetzung in den Bergen mit den Taliban, bei der sein Bruder getötet worden sein soll, nur rudimentär und in kurzen Worten berichten können. Gleiches gilt für den behaupteten Überfall wenige Tage später auf das Haus der klägerischen Familie. Der Kläger war in beiden Anhörungen nicht in der Lage, eine anschauliche Beschreibung der Geschehnisse abzugeben. Eine genauere Beschreibung der angreifenden Taliban fehlt. Der Kläger hat an keiner Stelle eine detailreiche Beschreibung der Personen abgegeben, die seinerzeit seinen Bruder erschossen haben sollen. Gleiches gilt für die am Überfall auf das Haus der Kläger beteiligten Personen. Der Kläger liefert auch hier jeweils nur eine kurze allgemein gehaltene Beschreibung des Geschehens ab. Ebenfalls wird die Flucht nach Dschalalabad nicht nachvollziehbar beschreiben. Es überzeugt insbesondere nicht, dass die klägerische Familie ihre drei Kühe (nach den Angaben des Klägers der wohl wertvollste Besitz der Familie) einfach zurückgelassen hat und zudem nicht bekannt sei, was aus dem Haus und den Kühen geworden ist. Insgesamt finden sich damit nur pauschale Behauptungen des Klägers, ohne dass diese durch Einzelheiten, die auf ein reales Erleben hindeuten könnten, ausgeschmückt worden sind. 47 bb) Zudem ist festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse in seinen beiden Anhörungen voneinander abweichende Angaben gemacht hat. So hat der Kläger in seiner Anhörung bei dem Bundesamt geschildert, dass die Taliban bei dem Überfall auf die Familie erklärt hätten, dass sie alle Spione seien und dass sie sie alle umbringen würden. Dabei sei sein Vater festgehalten worden. Die Taliban hätten auch verlangt, dass alle Jungs anwesend sein sollten. (Siehe Niederschrift über die Anhörung des Klägers am 03.08.2017, S. 6.) In seiner gerichtlichen Anhörung am 17.08.2020 hat der Kläger hingegen von einer „Ansprache“ der Taliban gegenüber der Familie bzw. einem geäußerten Willen, es müssten „alle Jungs“ anwesend sein, nicht berichten konnte. So hat er auch auf Nachfrage lediglich erklärt, die Taliban hätten „heimlich miteinander geredet“. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2020, S. 2 und S. 3.) Der Kläger hat also bzgl. der weiteren Umstände während des Überfalls deutlich voneinander abweichende Angaben gemacht. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. 48 cc) Das Gericht kann vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten lediglich rudimentären und zudem nicht glaubhaften Inhalte der Aussagen dem Vortrag des Klägers nicht folgen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2020 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. 49 b) Soweit der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung erklärt hat, ein weiterer Bruder von ihm sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan in den Haushalts des Onkels in Dschalalabad bereits nach wenigen Tagen von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden, so schenkt das Gericht aus den obigen Gründen auch diesen Behauptungen keinen Glauben. Einerseits kann der Kläger auch hier keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben zum Geschehensablauf machen. Andererseits haben die Ermittlungen des Gerichts, insbesondere die persönliche Anhörung des Klägers in der gerichtlichen Anhörung am 17.08.2020 ergeben, dass gerade keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers spricht, dass er zuvor mit seiner Familie in den Fokus der Taliban geraten ist. 50 c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. 51 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 52 a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. 53 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 54 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. 56 Der Kläger hat mit seiner Familie in der Provinz Laghman gelebt. Nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt und ebenso in der mündlichen Verhandlung lebe seine Familie nicht mehr dort, sondern in Pakistan. Auch ist von weiteren lebenden Verwandten in der Heimatprovinz nichts bekannt. Es soll ein Onkel des Klägers, der seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner bestreitet, in der Stadt Dschalalabad leben. Allerdings kann schon wegen der Mittellosigkeit des Onkels eine Rückkehr des Klägers nach Dschalalabad nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Als Rückkehrort kommt für den Kläger realistischerweise nur noch eine der afghanischen Metropolen und zwar insbesondere die Stadt Kabul (in der Provinz Kabul) in Betracht. 57 Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 58 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. 59 Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers (Kabul) kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. 60 Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinzhauptstadt Kabul von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 155). Bei einer Einwohneranzahl in Kabul-Stadt von zumindest 4.117.414 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:10.648. 61 Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 für die gesamte Provinz Kabul 1.866 sicherheitsrelevante Vorfälle (596 Todesfälle und 1.270 Verletzte) verzeichnet, wobei nach den dortigen Angaben die meisten Anschläge auf die Hauptstadt Kabul entfallen. (Siehe EASO, S. 166.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der gesamten Provinz Kabul im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 1:4.754. 62 Nach dem „Reports on the protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019“, abrufbar unter https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, ist es im Jahr 2019 in Kabul zu insgesamt 1.563 zivilen Todesopfern gekommen. (Siehe dort, S. iii.) Auch dieser Wert führt zu keiner signifikanten Steigerung des Risikos in Kabul, Opfer eines (tödlichen) Anschlags zu werden. 63 Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:4.754 und 1:10.648) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Opferzahlen im Jahr 2019 nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird. 64 Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 65 Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. 66 Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 67 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. 68 Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). 69 a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. 70 BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . 71 Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als alleinstehender junger Mann unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. 72 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 73 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 74 Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. 75 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 76 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 77 Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 78 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. 79 Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 80 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. 81 Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. 82 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 83 Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. 84 Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. 85 Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. 86 Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. 87 Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, 88 "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, 89 enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. 90 Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. 91 Ferner sprechen jüngere Erkenntnisse schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. 92 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, last update 15 January 2020, 93 https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/ 94 Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 95 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, und – 13 A 3741/18.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH Hessen), Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris. 96 Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. 97 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 98 In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer (in Kabul) vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. 99 VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. 100 Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul (oder einer anderen Metropole) zu sichern, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. 101 Zunächst ist festzustellen, dass eine Rückkehr des Klägers in seine Heimatprovinz (Laghman) in den Kreis der Familie nicht möglich ist. Die Kernfamilie des Klägers hat Afghanistan bereits vor Jahren verlassen und lebt in Pakistan. Der in Dschalalabad (Provinz Nangarhar) lebende Onkel des Klägers fristet nach den unwiderlegbaren Angaben des Klägers sein Dasein als Tagelöhner. Unabhängig von einer – ohnehin nicht bestehenden – Unterhaltspflicht des Onkels dem Kläger gegenüber fehlt es bereits schon an einer realistischen finanziellen Möglichkeit des Onkels, den Kläger in ausreichendem Maße zu versorgen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Existenz des Klägers, der ohne spezifische Ausbildung, mittellos und ohne Arbeit nach Afghanistan zurückkehren würde, auch in nur absehbarer Zeit in seiner Heimatprovinz Laghman oder aber in der Provinz Nangarhar gesichert wäre. 102 Im konkreten Fall kommt auch eine Rückführung des Klägers in eine der afghanischen Metropolen, i. e. Kabul, nicht in Betracht. Hier ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger in Afghanistan bislang ausschließlich als Hirte der familieneigenen drei Kühe tätig gewesen ist. Eine nennenswerte Schulbildung hat der Kläger nicht vorzuweisen. Schon von daher ist nicht erkennbar, dass es ihm möglich sein wird, in absehbarer Zeit eine Arbeit zu finden, die seine Existenz dort sichern könnte. Auch kann der Einzelrichter nicht erkennen, dass der Kläger sonst über Fertigkeiten verfügt, die ihm bei einer Rückkehr in eine der afghanischen Metropolen in besonderem Maße hilfreich sein könnten. 103 Zudem bestehen bei dem Kläger gesundheitliche Probleme, die ihn im direkten Vergleich zu jungen, gesunden und alleinstehenden Männern, die ebenfalls auf dem überfüllten Markt für Tagelöhner in Kabul um die wenigen Arbeitsgelegenheiten konkurrieren, als kaum konkurrenzfähig erscheinen lassen. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 03.08.2017 erklärt, dass er seit dem 15. Lebensjahr in Afghanistan unter Asthma gelitten habe. Er sei deshalb in Pakistan in Behandlung gewesen und habe dort jeweils Drei-Monats-Spritzen erhalten. Probleme habe er in Deutschland nur noch dann, wenn er erkältet sei. (Siehe Bl. 90 der beigezogenen VVe.) Überdies hat der Kläger über psychische Probleme geklagt, die er im Jahr 2015 gehabt habe und wegen der er sich bereits schon im Jahr 2017 nicht mehr in Behandlung befunden hat. (Ebd.) Auch wenn beide Krankheitsbilder für sich allein keine gesundheitliche Schwere im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG begründen, so verdeutlichen die geltend gemachten Beschwerden jedenfalls eine im Vergleich zur Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Männern in Afghanistan geminderte Leistungsfähigkeit. 104 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die (Flucht‑)Metropolen Kabul und Herat sich aufgrund der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und durch den Abzug der internationalen Truppen in der jüngeren Vergangenheit durch eine besonders zugespitzte Lage auszeichnen. Bereits im Jahr 2017 sind über 151.000 Menschen von Pakistan und weitere 395.000 aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrenden sind bei ihrer Ankunft in Afghanistan beinahe vollkommen vom weiteren Familienverband und von internationaler Hilfe abhängig. Vom 1. Januar bis 4. August 2018 sind 463.157 Afghanen aus den beiden Nachbarstaaten Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Rückkehrende lassen sich hauptsächlich in Städten nieder. Dies schafft einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten und führt schließlich zu tieferen Löhnen. Rückkehrende machen rund 44 Prozent der 2,1 Millionen in informellen Siedlungen lebenden Menschen aus. Informelle Siedlungen bieten meist einen schlechten oder keinen Zugang zu Basisdienstleistungen und Infrastruktur (Elektrizität, sauberes Wasser, Nahrungsmittel, sanitäre Einrichtungen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen). Zudem sind die Unterkünfte meist behelfsmäßig gebaut und können nur bedingt vor Kälte, Hitze und Feuchtigkeit schützen. Die Lebensbedingungen von Rückkehrenden liegen unter den normalen Standards. Rückkehrende, die nicht in ihre Heimatregion zurückkehren können, werden oft zu IDPs oder sind gezwungen, das Land erneut zu verlassen. Zudem hat die Hilfe, die sie bei ihrer Rückkehr erhalten, kaum eine nachhaltige Wirkung auf ihre Situation. Unterkunft, eine sichere Existenz, Lebensmittelsicherheit und wirtschaftliche Möglichkeiten bleiben nach der Ankunft prekär. Ob es Rückkehrende schaffen, sich in Afghanistan wieder zu integrieren, hängt nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügen. Gelingt es Rückkehrenden nicht, sich wieder zu integrieren, bleiben sie praktisch vollkommen abhängig von familiärer Unterstützung und internationaler Hilfe. 105 Vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2018, S. 19 f., mzwN, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/180912-afg-update-profile-d.pdf. 106 Weiterhin sind die Chancen auf dem Markt für Tagelöhner in Kabul im Zuge der Coronapandemie erheblich gesunken. Der in den Großstädten ohnehin schon angespannte Arbeits- und Tagelöhnermärkte ist übersättigt. 107 Siehe nur https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-iran-afghanistan-100.html, „Wie das Coronavirus Afghanistan überrollt“. 108 Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund des Virus die ohnehin angeschlagene Wirtschaft weiter zusammenbricht. In Kombination mit der hohen Anzahl an (Binnen-)Flüchtlingen, die überwiegend auf den Tagelöhnermarkt angewiesen sind, ist die Möglichkeit, sich auf dem Tagelöhnermarkt durchzusetzen und so die überlebenswichtige Tätigkeit zu ergattern, derzeit kaum noch vorhanden. 109 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 4; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2027210/Stellungnahme+Corona-Risiken+Afghanistan+27.03.2020.pdf. 110 Darüber hinaus waren schließlich die Tagelöhnermärkte in den meisten relevanten Großstädten, namentlich insbesondere in Kabul und Herat, über drei Wochen faktisch geschlossen, weil zur Eindämmung der Epidemie eine dreiwöchige Ausgangssperre verhängt worden ist und Märkte und Geschäfte geschlossen worden sind. 111 Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-gefangenenaustausch-101.html; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2027210/Stellungnahme+Coro-na-Risiken+Afghanistan+27.03.2020.pdf. 112 Vor diesem Hintergrund wäre die Möglichkeit des Klägers, sich nunmehr als neu hinzukommender Rückkehrer auf dem Tagelöhnermarkt zu behaupten, unter Berücksichtigung der ohnehin virusbedingten schwierigen Auftragslage kaum gegeben. 113 Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass pandemiebedingt die Preise für Lebensmittel, etwa Mehl oder Gemüse, exorbitant gestiegen sind. So ist der Mehlpreis in Kabul bereits im März um 92 %, der Tomatenpreis dort um 80 % gestiegen. 114 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 4, 22 f.; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2027210/Stellungnahme+Corona-Risiken+Afghanistan+27.03.2020.pdf. 115 Der in kurzer Zeit zu verzeichnende hochgradige Anstieg an (Binnen-)Flüchtlingen, die sich insbesondere in den Großstädten ansiedeln, führt zudem dazu, dass die ohnehin schon schwierige Suche nach Wohnraum für Rückkehrer/innen aus dem Ausland in einem unzumutbaren Maße erschwert wird. 116 Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2027210/Stellungnahme+Corona-Risiken+Afghanistan+27.03.2020.pdf. 117 Nach allem sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, seine Existenz auch nur in notwendigem Maße zu sichern. 118 Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für den Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe, die sich für den Kläger auf insgesamt 500,00 € belaufen würde. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 € für Erwachsene und von 250,00 € für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000,00 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht (Bundesamt, Auskunft gegenüber VG Augsburg vom 12.8.2016) als nicht ausreichend erscheinen, um dauerhaft ein Überleben des Klägers in Afghanistan zu gewährleisten. 119 So auch VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 30, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 –, Rn. 25, juris. 120 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 6. des Bescheides ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Umstände dafür, dass die Abschiebung des Klägers ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Alt. 2 AsylG), sind nicht ersichtlich. Gleichfalls ist Ziffer 7. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG konnte durch die Beklagte mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht wirksam ausgesprochen werden, § 75 Nr. 12 AufenthG. 121 5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 122 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).